1850 / 140 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

klärung zurückbeziehen. Es hat vorher den Satz vorangestellt, daß es die bestehenden Organe des Bündnisses vom 26. Mai 1849 auch für die Wirksamkeit des Provisoriums für ausreichend erachte. Es hält an diesem Satze fest und wünscht, vor weiterem Fortgang in der Abstimmung der vorliegenden Frage, vorher die Abstimmung über die Vorfrage: . ob überhaupt ein Ministerium der provisorischen Union, von Form und Modalität der Wirksamkeit desselben einstweilen völlig abge sehen, bestellt werden solle. K Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung stellt diese Vorfrage. . Die Vorfrage ist von allen Votanten, mit Ausnahme Mecklenburg-Schwerins und der drei Hansestädte, bejaht. 36 Bejahung ist namentlich von Sachsen-Altenburg und Sachsen-Wei mar auf die Nothwendigkeit eines verantwortlichen Zwischen- Sr gans zwischen dem provisorischen Unionsvorstande und dem Fürsten

zorde h Kollegium eventualiter dem Parlamente hingewiesen worden war ; f die be⸗

Badens,

Für die

rend Baden und Mecklenburg⸗Schwerin darauf beharren, -: stehenden Organe des Bündnlßstatuts oder doch nahe liegende Ang logien dieser Organe für ausreichend zu bezeichnen. General-Löutenant von Rado witz versucht die aus einander gehenden Ansichten der Votanten durch den Vermittelungsvorschlag zu vereinigen, daß es dem Unionsvorstande selbst überlassen ble ben sei es aus dem Königlich preußi⸗—⸗

möge, sich diejenigen Personen, . schen Ministerium oder anderweitig, zu bestimmen, denen er die in Frage stehende Wirksamkeit zu übertragen geneigt sein werde: ein Vorschlag, dem Baden seinerseits unbedenklich und die freie Hanse— stadt Lübeck im vollen Umfange zuzustimmen erklärt, während Meck lenburg-Schwerin auch diesen Vorschlag, insofern dessen materieller Inhalt über die Befugnisse des Unionsvorstandes, als des Inha bers der Exekutivmacht hinausgeht, unter Zustimmung von Bremen

und Hamburg ablehnt

General ⸗Lieutenant von Radowitz glaubt den d nachdrücklich hervorheben zu müssen, daß nach der bleil Auf fassung Mecklenburg⸗-Se sorische es seine Vertretung im Fürsten 1 1d m gegenüber betreffe, eine 1 haben würde, von

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des Fürsten⸗ Kollegiums

der jedes anderen Mit e nicht unterschieden wäre, welche Schlußfolge doch vielleicht nicht be absichtigt werde.

Mecklenburg⸗Schwerin will die Entscheidung der ob schwebenden Frage bis zur Entscheidung über die Geschäftsordnung ausgesetzt wissen, da sie nur im Zusammenhange mit der Gestal tung der Geschäftsordnung völlig zu bemessen sei, eine Ansicht, der GeneralLieutenant von Radowitz nicht beizupflichten im Stande ist, da die Feststellung der Geschäftsordnung, das feststehende Macht verhältniß der einzelnen Organe der provisorischen Unionsregie rung, als ihre Grundlage voraussetze.

Nachdem im weiteren Fortgange der von mehreren Seiten auf genommenen Diskussion, in der namentlich Sachsen⸗Weimar und Anhalt-Deßau und Cöthen sich in thesi auf das Entschiedenste für die von dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung ver tretene Ansicht aussprechen, und Mecklenburg Schwerin ebenfalls erklärt hat, daß es gegen Delegirte des Unionsvorstandes zu Ge schäften einer bestimmten Art nichts einzuwenden finden werde,

weil es zunächst nur die Einsetzung eines eigentlichen Ministeriums der provisoörischen Unionsregierung, als einer neuen Institution, be streite, bemerkt Minister Hassenpflug, daß er nach der Stellung,

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die er seinerseits zum Gegenstande der gegenwärtigen Erörterung habe einnehmen müssen, zwar durchaus nicht berechtigt sei, in die

J

heit bei dieser Erörterung die Erlaubniß zu der Bemerkung her

1

Diskussion einzugreifen, daß er aber von seiner faktischen Anwesen

ehme, daß ihm das Gewicht der Frage, worüber die Votan

1 issentiren, darin zu beruhen scheine, ob man auf der Bestellung

. d des Vertreters des provisorischen Unionsvorstandes, a J

8 auf treirung einer persona moralis, verharren müsse. K

hier die Persona Singuslaris zugeben, so scheine die Differenz pral tisch ausgeglichen, da ja auch alsdann die Macht des Unionsvor standes unbestreitbar sei, sich im einzelnen Falle die erforderliche Vertretung zu bestimmen.

Mecklenburg ⸗Schwerin bezeichnet diese Auffassung des kurhessischen Vertreters als eine völlig richtige.

Auch der Bevollmächtigte des Großherzogthums Hessen, Ge— heimer Rath Freiherr von Lepel, glaubt in ähnlicher Weise die Gegensätze zu vermitteln, indem er dieselben auf die Frage zurück führt, ob in Vertretung des Unionsvorstandes ein verfassungsmä ßiges oder ein Verwaltungs-Organ geschaffen werden solle.

General-Lieutenant von Radowitz formulirt diesemnach die bei der Abstimmung über die Frage nach der dem Königlich preu ßischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu übertragende rtretung der unirten Staaten im Auslande u. s. w. von Mecklen burg-Schwerin angebrachte Vorfrage nunmehr dahin: rd dem provisorischen Unionsvorstande die freie Befugniß zu

standen, während der Dauer des Provisoriums die Personen zu bestellen, deren Zuziehung er zur nöthigen Wahrnehmung der

ifte für angemessen erachtet; m der Vorfrage mit dem erklärenden Zusatze begleitend

Fol

daß es dabei wahrscheinlich nicht in der Absicht des Fragenden li zu verlangen, daß es wechselnde Pers in en, denen der Unionsvorstand die fragliche Stellung an nen würde. zpierauf wird die Zustimmung zu der also gest von keiner Seite ferner versagt. Die Vorfrage ist erledigt, und die Abstimmung über die Hauptfrage, der Frage nämlich Soll dem Königlich preußischen Minister der auswärtigen Ange legenheiten während der Dauer des Provisoriums n der be

treffenden Regierung die Vertretung ihrer Staats ⸗-Angehörigen im Auslande, eventualiter auch die Erwirkung der Anerkennung der Union im Auslande und Inlande Form und Modalität vorbehalten übertragen werden? die bei Brgunschweig abgebrochen wurde, nimmt ihren Fortgang. Mecklenburg⸗Schwerin wird sich nach Maßgabe des kin zelnen Falles über diese Frage entschließen. Eben so Oldenburg und schließlich auch Baden, welches letztere seine frühere Beant wortung der Frage in der von Mecklenburg-Schwerin bezeichneten fakultativen Weise verstanden hat. . Nassau, Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen Altenburg, Aunhalt⸗Deßau und Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Ruvdolstadt, Waldeck, Neuß alleter Linie, Reuß jüngerer Linie und Lippe

bejahen die Frage in ihrem ganzen Umfange, indem sie Preußen

önne man

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für die Darbietung der in Frage gestellten höchst wünschenswerthen Vertretung zugleich ihren Dank aussprechen. ;

Die Vertreter der Hansestädte erklären: „Da im S2sten Pro⸗ tokolle des Verwaltungsrathes den Hansestädten die selbstständige völkerrechtliche Vertretung auf so lange, als nicht die Verfassungs⸗ Urkunde und Additional-Akte in ihrem vollen Umfange auch in den Königreichen Sachsen und Hannover gleichmäßig wie in allen übri—⸗ gen verbündeten Staaten werde zur Ausführung gebracht werden, vorbehalten worden sei, so hielten sie sich, wenn sie gleich in allen übrigen Punkten die Genehmigung ihrer Senate vorbehalten hät ten, doch hier für vollkommen ermächtigt, auszusprechen, daß die Senate die völkerrechtliche Vertretung der Städte auch während des Provisoriums beibehalten würden.“

Das Resultat der Abstimmung wird von dem General-Lieute nant von Radowitz dahin festgestellt:

Die Frage ist in fakultativer Weise bejaht von Mecklenburg Schwerin, Oldenburg und Baden; vorbehalten haben sich ihre Erklärungen die freien Hansestadte. Die übrigen votirenden Regierungen haben l l

Rvollständig zugestimmt, Nassau unter dem stillschweigen

1tlie den Vorbehalte der Ratification Seiner Hoheit des Herzogs.

Der letzte Punkt, auf den das Bündniß-Statut vom 26. Mai 1349 im Sinne einer Grundlage der provisorischen Unions-Regie rung zurückführt, würde, wie der Kommissar der Königlich preußi

schen Regierung schließlich ausführt, die Instituirung eines Sch an der Stelle des bisherigen pri

1 d V richts sein. Die Regulirung dieses Gerichts würde nach Maßgal der provisorischen Kurien-Eintheilung zu erfolgen haben. Zunächst und vor die Vollmachten der Mitglieder de

die ihrem Ablaufe nahe sind, unter

zu erneuern bleiben

st von keiner Seite erhoben

Schied der angedeuteten Weise also zuge tanden.

Minister⸗Pr hließt d Sitzung, Berli

Die nächste 14 Mai c., Vormitt

Das Protok die Sitzung vom 14 Kor ferenz genehmigt r unte zeichnet worden.

Für Preußen: Graf von Brandenburg her

Schleinitz. von wi

Für Baden: Klüber. Freiherr von Meysenbug.

Für Kurhessen: Hassenpflug.

Für Großherzogthum Hessen: Freiherr von Lepel

Für Sachsen⸗Weimar: von Watzdorf Seebeck

Für Mecklenburg-Schwerin: Graf von l n

Schack.

Für Mecklenburg-Strelitz: von Bernstorff, von tzen

Für Oldenburg? von Eisendeche Mosl

Für Sachsen⸗ Altenburg: Graf Beust

Für Sachsen-Koburg-Gotha: von Seebach

Für Sachsen-Meiningen: Freiherr von Wechmar.

Für Nassau: von Wintzingerpde. Vollpracht.

Für Braunschweig: Freiherr von Schleinit D iebe

Für Anhalt⸗Deßau und Anhalt-Cöthen: von Goßler. von

Fi Dr. W 1sen ho 1 l Für Reuß m Bretschneird Für Lippe: Für Schaum 1 auer⸗Münchl en Für Waldeck: Für Lübeck: Für Bremen: Smidt. zür Hamburg: Dr. Bank ) ** Pi ko der R ö ö Verhandelt Berlin, den 14. Mai 1850, Vormittags 11 Uhr, n Gegenwart: (S. drittes P J.) Minister-Präsident Graf von Brandenburg eröffnet die Sitzung. . Das Protokoll der Sitzung vom 13ten d. wird verlesen, von

den Mitgliedern der Konferenz genehmigt und von diesen und dem

Protokollführer unterzeichnet.

[

1 der gestrigen Sitzung festgestellten Provisoriums noch die Schluß frage vorzulegen, ob die Konferenz es für dienlich erachte, die T

1

diese Terminbestimmung für den ernsten Willen der verbündeten

Regierungen, das Definitivum fest im Auge zu behalten, ein öffent

liches Zeugniß geben, so wie sie die Regierungen zugleich gegen die

Verdächtigung schützen werde, als liege es in deren Absicht, den

durch die Nothwendigkeit gebotenen nächsten provisorischen Zustand einem Desinitivum zu unterschieben. Preußen verkenne dabei die Schwierigkeit nicht, die mit einer dergleichen Terminbestimmung ver bunden sei; es habe aber geglaubt, sich dennoch seinerseits für die

selbe aussprechen und etwa den 15. Juli d. J. als d

n Schluß des

( Provisoriums vorschlagsweise annehmen zu sollen. Der Kommissar u 1

der Königlich preußischen Regierung stellt hiernach zur Umfrage: Hält die Konferenz es für dienlich, für die Dauer des Provisoriunis einen bestimmten Schlußtermin festzustellen:

und im Bejahungsfalle hält sie es für ai mit dem 15. Juli

( d. J. eintreten zu lassen?

Nachdem vorher der Bevollmächtigte des Großherzogthums Hessen, so wie die Vertreter von Kurhessen, Mecklenburg Strelitz und Schaumburg-Lippe die Voraussetzung des Kommissars, daß sie nicht beabsichtigen würden, sich bei der Aussprache über die Frage

zu betheiligen, bestätigt haben, erfolgen folgende Erklärungen. Baden findet die in Frage stehende Terminbestimmung wün—

schenswerth. Deutschland warte auf ein baldiges Resultat der bis— herigen Bestrebungen für seine politische Neugestaltung; könne dieser Erwartung auch zur Zeit noch nicht entsprochen werden, so werde die Begränzung des Proslsoriums doch beweisen, daß man um deswillen leines weges gemeint sei, den Gegenstand der Erwartung aufzugeben. 53. Baden also der Terminbestimmung zustimme, müsse es doch din Borgeschlage nen Zermin selbst für zu nahe gesetzt erachken, zumal

ie Berathungen in Frankfurt noch nicht begonnen hätten, und deren

rungen

Provisorium baldmög den gerechten Erwartungen der Nation zu entsprechen. für den Vorschlag Preußens in seinem ganzen Umfange.

l r vum eintreten und zwischen s

Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung, General— Lieutenant von Radowitz, hat der Konferenz bezüglich des in

auer dieses Provisoriums sofort mit einem Termin zu versehen. Es werde

angemessen, den Schluß des Provisoriums

Abschluß für die Dauer des Provisoriums von erheblichem Einfluß erscheine. Baden spreche indeß, so viel es den verlängerten Termin betreffe, blos einen Wunsch aus, und erkläre im Voraus, sich die⸗ serhalb der Majorität zu unterwerfen. Vorgesagten der kürzere oder ausgedehntere Termin des Proviso— riums mit von dem Tage des Eintretens der verbündeten Regie⸗ r in den frankfurter Kongreß abhängig sein werde, und es stelle deshalb anheim, ob nicht über den Augenblick dieses Eintre— tens, vor Fixirung des in Frage stehenden Endtermins, eine Ver— einbarung unter den verbündeten Regierungen stattfinden möge. General- Lieutenant von Radowitz kann die Richligkeit der letzteren Erwägung nicht völlig zugeben, d Nicht- Eintretens

8

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Frist von 3 Monaten, nach dem Schluß dieser Konferenz, vor. erkennt das dringende Bedürfniß an, das efinitivum

1 Es stimmt

Braunschweig ald lichst zu beschließen, und in einem D

tecklenburg-⸗Schwerin,

N as sa . Waldeck, X pi nn s . ane st men den Oldenburg, 1Inuhal Deßau un Löt l . R nhl 57 ( 19 Unschweig ch s!ẽel 1 mi ) zie Preußen. ich sen⸗Kobur d ) hsen⸗Meiningen

2 * 98 9 [ ] des Provisori

eine Modisication

vin erklirt, l n ke ben da geleg en um b Regierungen, welche bereits abgestimmt habe ilassung, ihr gegebenes Votum zu modisiziren Die verbleibenden votirenden Regierungen Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Reuß älterer Linie, und Reuß jüngerer Linie treten sämmtlich Sachsen⸗Weimar bei. Das durch den Kommissar festgestellte Resultat ist eine Bejahung der gestellten Frage über den Termin des ms überhaupt, und eine Bejahung des Schlußtermin

15. Juli c. mit 12 gegen 8 Stimmen.

Hierau ederholt Ue estimmung au . ansestad Stimmen der Minorität, treten te] Staaten jedoch mit dem usgedehnteren Termin im Interesse halt 1 9 ßtermin des Provisoriums ist demnach von allen R n auf den 15. Juli d. J. festgestellt. d Termins wird, wie der Kommissar der Königlich p Regierung nochmal zusetzt, durch die Organe des Pro bestimmen sein, ob das Provisorium in der se, ! tzt ins Leben tritt, er in einer andern Gestalt zu verlänge aber il in das Definitivum einzut en wir Zachsen⸗Weimar legt darauf diese Entscheid en Organen des instituirten Provisoriu und nicht en einzelnen Regierungen auszugehen ben werde sonderer Nachdruck und wünscht in dieser Hinsicht volle Gewißheit Hamburg im Gegentheil bestreitet dies. Darüber, was nach

1 Ablauf des Provisoriums zu geschehen habe, könne von den Orga⸗

nen des Provisoriums selbst nicht statuirt werden, diese Bestimmung J

müsse vielmehr der völlig freien und alleinigen Enischließung der Regierungen überlassen bleiben. Mecklenburg ⸗Schwerin und Lübeck schließen sich dieser

Ansicht Hamburgs an Bremen ist der Meinung, daß eine an dere Ansicht überhaupt nicht wohl Platz greifen könne

Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung erklärt, ß es allerdings die Ansicht Preußens sei, die Frage über einfach oder modifizirte Verlängerung des Provisoriums oder über das Eintreten des Desinitivums demnächst durch die Organe des Pro

1 visoriums berathen und entschieden zu sehen. Die kundgewordenen

gegenseitigen Ansichten müssen ihn indeß jetzt zu der Zwischenfrage

nöthigen:

Ob die vorerwähnte Berathung und Entscheidung durch

die Organe des Provisoriums oder, unabhängig von dem Provisorium, durch die Regierungen selbst zu erfolgen habe.

Bei der Umfrage über diese Zwischenfrage erklären sich die votirenden Regierungen wie folgt:

Baden, das in dem Fürsten⸗-Kollegium einer zusammenge setzten Kurie nicht angehört, hat bei der Frage kein näheres In teresse. Zur Sache selbst ist es indeß der Meinung, daß der Ge genfland der Frage kein anderer, als die Erneuerung des jetzt zu instituirenden Organs ist, und daß diese Erneuerung, eben so wie die jetzige Instituirung desselben, nur von sämmtlichen Regierungen ausgehen könne.

Braunschweig stimmt wie Preußen. Die Bedeutung des Provisoriums werde fast zu nichts herabsinken, wenn dem Organe des Provisoriums, dem Fürsten-Kollegium, die hier fraglich gewor dene Attribution entzogen werden solle. Auch stehe ja überhaupt nicht zu gewärtigen, daß das Fürsten⸗Kollegium in eine Srage so welt greifender Kirt, wie die über Verlängerung oder Modification des Provisoriums oder über Eintreten des Definitivums, anders als zer unanimia oder nach qualifizirter Majoritä entscheiden und bieserhalb eine andere Bestimmung in seine Geschäfte Ordnung aufnehmen werde. Am Schlusse des Provisoriums abermals zur Konferenz und damit wieder ganz zu dem za ge nnarttgen. Stadium zurückkehren, könne von Braunschweig unmog ich als sachdienlich er⸗

achtet werden.

Es setze zu, daß nach dem

ö a ja die Möglichkeit eines e der verbündeten Regierungen in den frankfurter Kongreß zur Zeit noch vorliege und auch im Falle dieses Nicht⸗ Eintretens der verbündeten Regierungen die Frage nach dem End— termin des Provisoriums verbleibe. Sollte Baden seinerseits beab sich igen, einen ausgedehnteren Termin vorzuschlagen, so werde Konferenz diesen gegen den Vorschlag Preußens abzuwägen haben

Baden schlägt hierauf als Endtermin des Provisoriums die

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Mecklenburg-Schwerin kann nicht zugeben, daß die hier in Frage stehenden Vereinbarungen durch vie Organe des Provi⸗ soriums erfolgen können. Die Function dieser Organe ist vielmehr

ganz von den Dispositionen abhängig, wodurch sie ins Leben geru⸗ fen wurden, und diese Dispositionen waren blos auf das Proviso

rium selbst gerichtet. Ueber die Grundsätze, nach welchen das Für sten-Kolleginm in dem Provisorium seine Beschlüsse fassen wird, ob nach Stimmen-Einheit, einfacher Mehrheit oder wie sonst, ist zu dem jetzt keine Gewißheit zu erlangen. Mecklenburg-Schwerin stimmt daher dafür, daß die fraglichen Vereinbarungen lediglich ? ittelbren Entschließungen der Regierungen bleiben Nassau reservirt die hier in Frage stehende Bestimmung ls lediglich den Regierungen.

achsen⸗Weimar tritt der Erklärung Preußens

angegebenen Modalität bei, daß in der zu er⸗—

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bestimmt werde, ob im

ssende z⸗-Ordnung darüber noch ö 2 5 ver ifi ai rte * ch Stimmen -Einheit oder nach qualisizirter Na t hat übrigens seinerseits die Frage nur * 5 9 s 4 1 3 219 * 1 939 angeregt, um darauf aufmerksam zu machen, daß e jetzige Be iss n Bildung eines Provisoriums das bereits end 1 en Bildung eines Prbvisb 1 ß nicht alteriren können g, Kol urg 383 ts Zachsen⸗M n, 61 * 1 hwarzbu iudolst kt, 1 . ] 5 ] 1 s 1 1 1 ĩ ] 1 i [ J l 1 1 den (1 1 . ö n 1 1 r 6 1 171 ) 11 1 ö l s 1 ) nu 1 11 Ko ntschl I 61 ( 1 1 I 199 4 naen ] l l nn . l 1 9 ö 1 . 1 1 ssun 1 J J in n l 913 ] J en ( Un s 91 ] . 9 11 ö 1 oll el 1 1 1 1 194 951 ö J 1 Der J ; 1 n ( 1 1 1 1 11 J J ung u ige 71 R l 1 dali 1 Gente 1 ten Me 1. 6, 1 eU ütt ĩ 13 den reß e schie 9 1 2 . unter de in der Sitzung er Konferenz vom 11. ĩ 3 Fseotil (yr 5 2 9 von Preußen mitgetheilten rklärung geschehen?

gresse selbst, den

Preußen l

nen AÄnsicht nirgend zurückhalten zur ersten Frage,

daß es eine Verbindl

und so erklärt es

h, kein Mittel unversucht zu lassen, das zur end— lichen Verständigung über die politischen Verhältnisse Deutschlands führen kann, sich seinerseits zur Beschickung des Kongresses bestimmt

der Pflicht nämlie

tegierungen Baden erkennt sich ebenfalls zur Folgeleistung auf gene Aufforderung nicht verpflichtet; dennoch bejaht es weil es den Kongreß aller deutschen Regierungen selbs wünschenswerth und nothwendig hält. (

Minister Hassenpflug. ung dieser Frage zunächst damit b Pflicht zur Beschickung des Kongresses leugne, s ß diese Ansicht nicht die seini die Bundesakte Versammlung ha

Bundesakte, wong

Kurhessen. üsse Kurhessen

bekennen, daf

Geltung gekom

htigung zuzuwenden

Staaten natürlichen

beschlossenen

3 * 1 * * 14

indniß statthaft

mit den grundgesetzlichen ; Außer dem deutschen Regierungen zu der

Zustimmung seitens

Hauptpunkte dieser U der Durchführung der en Staaten im Punkte Unabhängigkeit, töglichkeit des ferneren

völkerrechtlichen

sigkeit namentlich

lbstständigkeit

Ligenschaft für unauflöslich

Beschlüsse gebunden

lhstständigkeit dieser

tegierung ha

Erklärungen sofort auszuspre

Frage mit den bi— l z es nöthig sei, dabe Erklärung seinerseits betrachte. aubniß der Konferenz die Abstimmung abbrechen und zetrachtung sofort zuwende

Die rechtlichen Grundlagen, von denen die Argumentation des kurhesstschen preußischen Regierung, preußische Regierung den deutschen Bund selbst noch als bestehend anerkenne und nur die Verfassung des Bundes für aufgehoben er— Die Königlich preußische Regierung habe es dieserhalb zr

Wie werden sich die verbündeten Regierungen auf dem Kon dortigen Fragen gegenuber, zu stellen haben? bei Beantwortung dieser Fragen mit der eige⸗

ichkeit zur Beschickung des Kongresses in keiner durchaus die! Weise anerkennt, daß es diese Verpflichtung vielmehr entschieden leugnet, und daß es nur um einer höheren, von aller Berechtigung der Kaiserlich österreichischen Regierung völlig unabhängigen Pflicht,

allen Zeiten als die Pflicht jeder deutschen Regierung anerkannt, zur Neugestaltung der Bundesverfassung die Hand zu bieten.

Der eigentliche Unterschied zwischen der kurhessischen Erklärung und der preußischen Auffassung beginne erst da, wo der kurhessische Minister zu der Annahme übergehe, daß jene Pflicht auch die Ver bindlichkeit auflege, am 10ten d. M. der ergangenen Aufforderung der Kaiserlich österreichischen Regierung in Frankfurt Folge zu ge ben. Diese Verbindlichkeit werde von Preußen allerdings entschie den geleugnet. Preußen erkenne keinerlei Nothwendigkeit an, eine: Aufforderung zu folgen, wobei eigenmächtig über wo, wie und unter welchen Umständen, bei Androhung erheblicher Rechts nachtheile, bestimmt sei; es werde jede Einladung zu dem fragli— chen Zwecke jederzeit in Erwägung ziehen, aber niemals einer

Sommation gehorchen. ; Die nächste Betrachtung des kurhessischen Ministers gelte der rechtlichen Stellung der Union zum deutschen Bunde. Man vielleicht finden, daß diese Betrachtung etwas Unerwartetes von Seiten einer Regierung, die bis vor wenigen M den Vorbereitungen der Union ll thätigen Theil n. Doch solle diese Frage, da sie nicht rechtlicher Natur sei, auf sich des, heiße es in der vernommenen Aus Ministers, solle durch die Union gefähr bedroht sein. Preußen antworte: Dae gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet dieselben Zwecke vorsetze, welche der ezeichne. Aus der Uebereinstimmung der auf die Sicherheit des Bundes abzuleiten, e Wenn man sich darauf zurückziehe, daß chee gleichem Zwecke die Fortdauer des deut⸗ n ährdet werde so müsse dagegen hervorgehoben und die nachfolgenden Akte allen nden deutschen Staaten die Rechte aus dem Werde nun das ganze iden Fällen beschlos oder daß ganz ersten Falle für die Kläger fehlen. Die einzelnen werde, um ihrer bundesrechtlich len, in der Union nicht der Ma⸗ doch sei eine Uebertragung sogar Ztaatshoheit von dem Souverain des einen deutschen te n anderen, sei es durch Cession, sei es durch Erbgang vorgesehen, und an keinerlei Zustimmung der ander desglieder gebunden. Was die rein politische Betrachtung des kurhessischen Ministers und die von demselben in Bezug genom⸗ mene Gefahr eines Krieges, in Anlaß der vorschreitenden Union, betreffe, so werde allerdings ein solches Ereigniß, wenn es eintressen sollte, überaus schmerzlich und tief zu bekla . asselbe, werde ht Krieg, sondern Landfriedensbruch sein. Möge die Versammlung aufgehoben sein, der oberste Grundsatz, der allen Einrichtungen und Formen erhaben sei, bestehe noch, und er befehle, daß die Glieder des deutschen Bundes unter einan. der steten Frieden halten und ihre Streitigkeiten nie durch Gewalt ausmachen sollen Könne die Bundes ⸗Ve rsam mlung nicht zur Schlichtuug des Zwistes rufen werden, so sei es Pflicht der Betheiligten, andere ausfzusuchen um zu einer unparteiischen Erledigung de 3 lane We hier verwegen genug n sicl 1 der ed Deutschl z fen, vürd 9 enen 1 ! d t , n würde d . l Ungl agen der undeutsch g J ste 1 ü B des mit Füßen Preußen edau n hen müßte, daß Kurhessen icht m e herigen gemeinschaftlichen Weg zur Verwirkl de nio: ihm zu gehen, da es dringend wünsche und a l eine so bedeutende und wichtige Regierung entfre rde Minister Hassenpflug relevirt noch terse sche⸗ gänzlichen Aufhören einer Souverainetät durch den To ; Eession ihres augenblicklichen Inhabers und zwischen der chmälerung der Souverainetät unter der Herrschaft der Maj 5 ü Kollegiums; ö Seiten Kurhessens der Wu wie der Anlaß zu zer allem und jedem Bet estanden, und für das Kr inglück ol heblichke Kri ; de nenne . 9. VJ 1 6 6 ö . P n f echt R n . 2 h —161 ( . ö. . . . . ) . 9. f. : 1 . un? n uch zur ö lit ite solchen, ss ö ti könne i Ratu n 9 rtigen Verh nge J na 111 ! 1 1 Ur dem ö! 11 201 1h na de ! di . 1 Ibstimmun n1 s wied hat 11 l U hun 61 vol 1⸗ keit b 146 Pflickh entlich cht 3 (alfa 8 1 1 ; . * sen⸗Kobur l * ö. n (el 5 Sachsen⸗Alte K 8 . oldenburg 26. 2 lt⸗Deßau k Anhalt⸗Berr . Schwarzburg⸗Sondershauser chwarzburg⸗Rudolsta? Waldeck 3 Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie

Lippe und die drei freien Hansestädte stimmen sämmtlich wie Preußen. Auch