1850 / 153 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

chen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusam⸗ mentritt der Versammlung, mit Angabe der Zeit, des Ortes und Zweckes derselben, der Polizeibehörde des Versammlungsortes schrift⸗ sich anzuzeigen, worüber der betreffende Beamte sofort eine Be scheinigung auszustellen hat.

8. 3. Unter den Unterzeichnern der in 8. 2 erwähnten An⸗ zeige muß sich mindestens ein Gemeindeglied desjenigen Ortes be finden, in dessen Gemeindebezirk die Versammlung gehalten wer den soll. !. =

S. 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein von der selben als solcher anerkannter Ordner oder Leiter vorstehen. Die Ver— sammlung darf daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder eine Mehr⸗ zahl derselben nicht im voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheit, zu deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalteten.

§. 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, zu Gesetzübertretun⸗ gen oder unsittlichen Handlungen aufzufordern oder doch dazu ge⸗ neigt zu machen, sind verboten.

§. 6. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder zwei Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienstkleidung erkennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung und, dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt oder nicht anwesend sind, den Veranstaltern der Versamm- kung als Beauftragte der Polizei-Behörde zu legitimiren haben. Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufgenom⸗

menen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu.

§. 7. Den Abgeordneten der Polizei⸗Behörde (8. 6) ist in der Versammlung der von ihnen als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen.

§. 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese noch nicht gewählt sind, die Veranstalter derselben, dür fen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeu— ßerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetz⸗Uebertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort, und ohne einen Antrag von Seiten der polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung auf zuheben. Unterlassen sie dies zu thun, so sind sie für alles Vorge— fallene eben so verantwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre.

§. 7. Wird in den §. 8 vorausgesetzten Fällen der Ordnungs ruf seitens der Veranstalter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen oder demselben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeord— neten der Polizei⸗Behörde befugt, denen, von welchen Anträge ge stellt oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetz-Uebertretungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehor sam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und fuͤr geschlossen zu erklären. Eben dies zu thun sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben die Abgeordneten der

Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der Ver⸗ sammlung zu verlassen.

§. 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete Macht zu be werkstelligen. .

F§. II. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordne ten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt.

§. 12. Versammlungen unter freiem Himmel können bei drin⸗ gender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbo len werden. Dasselbe gilt von öffentlichen Auf⸗ und Umzügen und Festlichkeiten unter freiem Himmel. Versammlungen, so wie öffent— liche Auf- und Umzüge, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Ortschaften benutzt werden sollen, bedürfen der vor— gungigen Genehmigung derjenigen Behörde, welcher die Straßen polizei über jene Räumlichkeiten zusteht. Daß diese Genehmigung, welche jedoch für Leichenbegängnisse, Züge der Hochzeit-Versamm lungen und kirchliche oder religiöse Prozessionen, soweit alle diese Jufzüge in der hergebrachten Weise stattfinden, nicht erforderlich in, gehörig nachgesucht werde, dafür haben die Unternehmer, Vor— er, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf⸗ und Um

ses gemeinschaftlich zu haften.

8. 13. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Pe⸗ tiltonen in Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Per senen zu überbringen. Eben so ist ihnen untersagt, Beschlüsse in

in von Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen oder Kund machungen öffentlicher Behörden zu fassen und bekannt zu machen.

8. 14. Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Mei len von dem Sitze desselben Versammlungen der in §. 2 gedachten rt unter freiem Himmel nicht stattfinden.

§. 15. Die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude dürfen nie⸗ mals zur Abhaltung politischer Versammlungen eingeräumt werden.

§. 15. Die Bestimmungen §8§. 2. 3. 4. 6. 7. S8. 9. 10. 14. leiden keine Anwendung auf Versammlungen, welche lediglich a) zum

Zwecke geselliger Unterhaltung, oder b) zu Zwecken der Beförde— rung der Künste und Wissenschaften, oder c) zu frommen oder wohlthätigen Zwecken, oder d) zur regelmäßigen kirchlichen Erbau ung nach der Verfassung der einzelnen Konfessionen stattfinden oder e) durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten ange ordnet worden. Riücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Konzerte, Tanzbe⸗ lustigungen und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es bei den seitherigen Vorschriften.

Abschnitt II. Von den Vereinen.

.S. 17. Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Geneh— migung. 8. 18. Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angele—

. bezieht, soll Statuten entwerfen. Der Vorstand eines ,, Ein hat die erfolgte Bildung desselben, den Namen, 3 nen al b gelegt. die Vorsteher und sonstigen Beamten, i Ti ö hat, den Zweck, zu welchem er zusammengetreten . , . 37 Statuten, desgleichen alle ctwa später in allem , 3 zeränderungen längstens innerhalb 3 Tagen, von

em n, des Vereins und beziehendlich von der vorge— kemmenen Veränderung an gerechnet, der Ortspolizei Behörde schriftlich nzuhmigen, nicht minder derselben alle sonst auf den Ver— ein bezügliche Auskunft auf Verlangen zu ertheilen. Diese Vor schriften erstrecken sich auch auf die bereils bestehenden, die Erßrte— rung öffentlicher Angelegenheiten bezweckenden Berein?, dergestalt paz die vorbemerkte Anzeige spätestens innerhalb 3 Wochen, von

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Publication gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, bei der Ortspoli⸗ zei⸗Behörde bewirkt werden muß.

§. 19. Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetz⸗-Ueber⸗ tretungen oder unsittlichen Handlungen anfzufordern oder dazu ge⸗ neigt zu machen, sind verboten.

§8. 20. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (8. 18) nicht im voraus nach Zeit und Ort durch die Statuten bestimmt oder der Behörde nicht im Allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Vorsteher der Polizei⸗Behörde von jeder Versamm⸗ lung des Vereins wenigstens 21 Stunden vor dem Beginn dersel⸗ ben Anzeige zu machen. Dasselbe gilt von den Versammlungen, welche zu anderen Zeiten oder an anderen Orten, als im voraus bestimmt und angezeigt worden war, stattfinden sollen.

S. 21. Zur Stiftung von Vereinen und zur Theilnahme an denselben sind nur dispositionsfähige Personen berechtigt und dür⸗ fen daher nur solche bei der Stiftung von Vereinen und zur Theil⸗— nahme an denselben zugelassen werden.

§. 22. Die Bestimmungen der §§. 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 1 8 c. 2 . * h 13, 14, 15 gelten auch für Versammlungen von Vereinen (vergl.

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§. 23. Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenhei⸗ ten bezieht, dürfen nicht nach außen als Körperschaften auftreten, Zweigvereine bilden oder sich mit anderen Vereinen in Verbindung setzen, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird.

§. 24. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Para— graphen zuwiderhandeln, sind von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind für diese Zuwiderhandlungen nicht blos die Vorsteher und Schriftführer, sondern überhaupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen Theil genommen haben, verantwortlich.

Abschnitt III.

Besondere, die Ausübung des Vereins- und Versamm lungsrechts seitens der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende Bestimmungen.

§. 25. Den Abtheilungen der Kommunalgarde ist verboten, anders als auf das Kommando ihrer Dienstvorgesetzten sich zu ver— sammeln oder als solche Vereine zu bilden.

§. 26. Den Mitgliedern der aktiven Armee 9Gesetz vom 9. November 1848, §. 5) ist untersagt, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche Angelegenheiten oder militairische Befehle und Anordnungen zu berathen oder sich zu diesen Zwecken zu versam meln. Eben so wenig dürfen sie an Berathungen Anderer in Ver— einen (§. 18) und Versammlungen (8. 2) Theil nehmen (vergl. jedoch §. 16).

§. 27. Das in s. 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen seitens der Mitglieder der aktiven Armee bei Versamm— lungen, an denen sie Theil nehmen dürfen (vergl. 5. 16), nicht zu bezlehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nach zugehen.

. A6 schůẽ ! l R. Vorschriften über Schließung von Versammlungen und Strafbestimmungen.

§. 28. Die Polizei-Behörden sind befugt, außer den in §. 9 erwähnten Fällen Versammlungen auch dann zu schließen, wenn dieselben 1) den Vorschriften in dem §. 2 nicht genügt haben, 2) den Anordnungen in dem §. 4 nicht Folge leisten, 3) den Abgeordneten

der Polizei⸗Behörde, den 58. 6 und 7 entgegen, entweder den Zu tritt verweigern oder nicht den von denselben gewählten Platz ein räumen, 4) den Bestimmungen in 8§. 12 zuwiderhandeln. 5) Adres— sen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen beschließen, entgegen abgehalten werden.

§. 29. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in §. 26 wer den nach den Bestimmungen des Kapitel ilJ. im ersten Theile des Militair-Gesetzbuchs vom 5. April 1838 geahndet.

§. 30. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestim— mungen der §§. 2, 4, 8, 10, 12, 13, 14, 165, 18, 20, 21, 24, 25 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern oder mit achttägigem bis dreimonatlichem Gefängniß zu ahnden, insoweit nicht im Nachstehenden eine höher— Strafe festgesetzt worden ist. Es sollen nämlich mit einer Geld— strafe von 5 bis 100 Thalern oder achttägigem bis sechsmonatlichem Gefängniß diejenigen belegt werden, welche a) in einer nach §8§. 5, 12, 14 oder 25 verbotenen Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner oder Redner auftreten, b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen, c) an einem in Gemäß⸗ heit §. 19 oder 24 aufgelösten Vereine noch ferner Theil nehmen, d) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (85. 11 und 27) mit Waffen erscheinen oder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Austheilung bereit halten, oder e) die Abgeordneten der Polizeibehörden in der Ausübung ihres Amtes stören oder sie daran verhindern.

§8. 31. Die in den §§. 29 und 30 geordneten Strafen haben einzutreten, abgesehen von den etwa in Folge kriminalrechtlich zu ahndender Handlungen von der Kriminalbehörde zu erkennenden Strafen und noch neben denselben.

§. 32. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen und namentlich das Gesetz vom 14. November 1848 sind aufgehoben; jedoch bleiben die Bestimmungen des Artikels 117 des Kriminalgesetzbuchs und die Worte von Artikel 93 „oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind“, auch fernerhin außer Kraft.

Unsere Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs sind mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Dresden, am 3. Juni 1860.

(L. S.) Friedrich August. Dr. Ferdinand Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Richard Freiherr von Friesen. Johann Heinrich August Behr.

6) den §§. 25 und 26

R n n 3 Zusätze zu dem Preßgesetze vom 18. November 1848 betreffend.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen ꝛc. c, finden Uns, um den gefährlichen Ausschreitungen der Presse ein Ziel zu setzen, bewogen, auf Grund von §. 88 der Ver— sassungs-Urkunde zur Ergänzung des Preßgesetzes vom 18. Novem— ber 1848 zu verordnen, wie folgt:

§. 1. Die Polizei⸗Behörden haben Zeitschriften und andere Preßerzeugnisse, welche Uebertretungen der Strafgesetze oder polizei⸗ licher und anderer Verwaltungsvorschriften (8. 5 unter 2 des Preß⸗ gesetzes vom 18. November 1818) enthalten, überall, wo sie diesel⸗ ben vorfinden, wegzunehmen und, im ersteren Falle dem Staats⸗ Anwalte, im letzteren, wenn sie nicht selbst zur Untersuchung und Bestrafung kompetent sind, der dazu berechtigten Verwaltungs⸗Be⸗ hörde zu übergeben.

einige

§. 2. Die Kreis-Directionen werden ermächtigt, das fernere Erscheinen von Zeitschriften, welche zweimal zu der 5. 1 erwähnten

Maßregel Veranlassung gegeben haben, bei wiederholten Uebertre— tungen der gedachten Art zu verbieten.

Jeder weitere Druck und jede weitere Verbreitung der Zeit— schrift nach erfolgtem Verbote ist wegen jeder einzelnen Nummer mit 50 bis 200 Thalern Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen Ge fängniß von der kompetenten Polizei⸗Behörde zu bestrafen.

§. 3. Den Besitzern von Buchdruckereien, welche wegen des Druckes verbotener Zeitschriften (6. 2) oder der Herstellung von strafbaren Druckschriften irgend einer Art nach den bestehenden Strafgesetzen oder nach dem Preßgesetze vom 18. November 1848 bestrast worden sind, kann von den kompetenten Kreis Directionen das Verbot des ferneren Gewerbebetriebs angedroht und, wenn sie dessenungeachtet zu solchen Bestrafungen weitere Veranlassung ge⸗ ben, der Betrieb ihrer Druckereien bei Vermeidung einer Strafe von 50 bis 200 Thalern Geld oder 141 Tagen bis 8 Wochen Ge fängniß für jeden Uebertretungsfall auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt werden. Auch haben die Kreis⸗-Directionen erfor— derlichenfalls die zu Durchführung des Verbotes nöthigen Maß— regeln, wie Versiegelung der Presse c, zu verfügen.

§. 4. Rekurse gegen die 8. 1. vorgeschriebene Maßregel haben keine Sus pensivkraft. Gegen die nach 88. 2 und 3 von den Kreis Di—⸗ rectionen ausgehenden Anordnungen ist nur ein Rekurs mit Sus pensivkraft an das Ministerium des Innern zulässig. Weiteren Re⸗ kursen ist keine Suspensivkraft beizulegen.

§. 5. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermiethun gen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an den im voraus hierzu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden.

Plakate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Geneh— migung der Ortspolizei⸗-Behörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den Strafge⸗ setzen zuwiderlaufen, persönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich erscheinen.

§. 6. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Preßerzeugnisse irgend einer Art aus— rufen, verkaufen oder vertheilen oder dieselben durch Herumtragen in den Häusern ohne Bestellung verbreiten will, hat dazu vorher die Erlaubniß der Orts- Polizei⸗-Behörde einzuholen und den ihm ertheilten Erlaubnißschein, in welchem sein Name einzudrucken ist, stets bei sich zu führen. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückge nommen werden und ist niemals Kindern im schulpflichtigen Alter zu ertheilen. . -

S. 7. Contraventionen gegen die Vorschriften von §. 5 und §. 6 sind mit 5 100 Rthlr. Geld oder 3 Tagen bis 1 Wochen Gefängniß zu ahnden. , .

§. 8. Alles, was in gegenwärtiger Verordnung in Bezug auf Preßerzeugnisse und Druckereien bestimmt worden ist, leidet in glei cher Weise Anwendung auf alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Dar⸗ stellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen und auf die Anstalten, aus welchen sie her— vorgegangen sind. . ö

§ö. 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Dresden, den 3. Juni 1850.

1 3 Friedrich August. Dr. Ferdinand Z3schinsky. Friedrich Ferdinand Frhr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Richard Frhr.

von Friesen. Johann Heinrich August Behr.

Ferner bringt dasselbe Blatt nachstehenden ministeriellen Erlaß, von welchem, wie es hinzufügt, eine Abschrift sämmtlichen, dem Bündnisse vom 26. Mai beigetretenen Regierungen übersendet worden ist und der kurz vor der Auflösung der Kammern auch dem Ausschusse der ersten Kammer für die deutsche Frage zugestellt wurde:

„Unterm 26. Mai v. J. wurde zwischen den Königlichen Re— gierungen von Preußen, Sachsen und Hannover in Gemäßheit des Artikels 11 der deutschen Bundesakte ein Bündniß zum Zweck der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deut— schen Staaten abgeschlossen und zwar mit namentlicher Bezug— nahme darauf, daß unter den damaligen Verhältnissen die von dem deutschen Bunde gewahrte innere und äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet sei und daher die Umstände zu Herstellung einer einheitlichen Leitung der deutschen Angelegenheiten eine engere Vereinigung derjenigen Regierungen, welche entschlossen seien, nach gleichen Grundsätzen zu verfahren, nothwendig machten. (Wortlaut der Einleitung und des Artikels J. des Bündnißstatuts.) Durch den Artikel 3 5§. 1 ward die Oberleitung der zu Erreichung des solcher— gestalt erklärten Zweckes dieses Buͤndnisses zu ergreifenden Maß— regeln der Krone Preußen übertragen und zugleich für die Aus

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übung dieser Oberleitung für die Dauer eines Jahres vom 1. Juni anfangend verschiedene weiterhin verzeichnete Ver abredungen getroffen. Sollte vor Ablauf dieses Jahres, so

wurde weiter vereinbart, die Reichsverfassung ins Leben treten, so fänden lediglich die Bestimmungen derselben ihre Anwendung. Wäre aber mit Ablauf eines Jahres die verfassungsmäßige Ord nung in Deutschland noch nicht wieder hergestellt, so sollte die Verlängerung dieser Verabredungen vorbehalten sein. Durch den unterm 30. September vorigen Jahres zwischen den Regierungen von Oesterreich und Preußen abgeschlossenen Vertrag, welchem sämmtlich die Regierungen ihre Zustimmungen ertheilten, wurde nun aber für die Einsetzung einer anderweiten provisori⸗ schen Centralgewalt des Bundes Vorsorge getroffen und zwar zu dem erklärten Zweck der „Erhaltung des deutschen Bundes als eines völkerrechtlichen Vereins der deutschen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands.“ Zugleich wurde va in Be⸗ stimmung getroffen, daß die seither von der probisorischen Central⸗ gewalt geleiteten Angelegenheiten, insoweit dieselben nach n der Bundesgesetze innerhalb der Kompetenz des engeren 9 athes der Bundesversammlung gelegen waren, einer Bund e on ni sion übertra⸗ gen würden, zu welcher Desterreich und Preußen je? Miglin 9 ; nannten. Hatten sich hierdurch die, das Bündniß vom 26. 8 , n n, im Eingange des Bündniß-Statuts erwähnten; . ältnisse that sächlich erledigt, so wurde auch die Aus führ unghn in S8. und 5 des Artikel 3 des Statuts getroffenen . . mit den Bestimmungen des §. 5 gedachten Vertrage Ba eg. . , . 1849 und den darin in Bezug genommene het . Sgelcken unver⸗ einbar. Obschon nun unter solchen Umstän raftisch a . Regie⸗ rung dem Bündnisse vom 26. Mai , 1 . ö nicht mehr beizulegen vermochte, so hat diele lb. g wohl keinen hin⸗ 9 h s z , eine diesfallsige Kundgebun reichenden Beweggrund gefunden, 5 6 gebung 6 p Abl d in dem Bündniß für dessen Dauer vor em auf er in huszusprechen. Diese Irist t a⸗ verabredeten einjährigen Frist ind wenn es gleich al ͤ 6 genwärtig ihrem Ablauf nahen gleich als selbstverstan⸗

den betrachtet werden darf, daß in Ermangelung der vorbehaltenen Verlängerung diese als nicht geschehen angesehen werden muß, so will doch die diesseitige Regierung jedem Zweifel darüber begegnen, daß sie eine solche Verlängerung eintreten zu lassen nicht gemeint ist. Das auf Grund des Vertrags vom 39. September 1849 eingesetzte Interim hat zwar mit dem Ästen dieses Monats sein Ende erreicht. Die diesseitige Regierung erkennt es jedoch als ein dringendes Bedürfniß, daß ein anderweites, wenn auch nur provisorisches Centralorgan des deutschen Bundes baldigst er⸗ richtet werde. Die Kaiserlich österreichische Regierung hat zu diesem Ende den Zusammentritt von Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesstaaten zu Frankfurt a. M. veranlaßt, und die diesseitige Regierung hat nicht gezögert, dieser Einladung Folge zu leisten. Sie überläßt sich der zuversichtlichen Hoffnung, daß sämmtliche übrigen Genossen des Bundes ein Gleiches thun werden. Die diesseitige Regierung ist sehr wohl eingedenk der in Artikel 4 des Bindniß-Statuts vom 26. Mai getroffenen Vereinbarung, wo⸗ durch die verbündeten Regierungen sich verpflichteten, dem deut— schen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen ver— einbarten Entwurfs zu gewähren. Die Erfüllung dieser Verpflich tung ist indessen schon dadurch zur Unmöglichkeit gewor den, daß ein großer Theil Deutschlands die von den verbünde ten Regierungen dargebotene Verfassung abgelehnt hat, und es da her nicht in der Macht der am 26. Mai vorigen Jahres kontrahi⸗ renden Regierungen und der dem Bündniß vom 26. Mai vorigen Jahres beigetretenen Regierungen liegt, dem deutschen Volke die aufgestellte Verfassung zu gewähren; dagegen aber, daß diese Ver fassung innerhalb des Bereichs der zu dem Bündniß vom 26. Mai gehörigen Staaten in Wirksamkeit treten könne und solle, hat sich die diesseitige Regierung durch die dem Schlußprotokoll vom 26. Mai vorigen Jahres beigefügte und in der Ratifications- Urkunde des Bündnißstatuts wiederholte vorbehältliche Erklärung ausdrücklich ver wahrt. Endlich kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß mit auf der in Artikel 3 6. 2 für die Rechtsbeständigkeit der Ver abredungen überhaupt festgestellten Zeitfrist auch die nur Bestandtheil derselben über das provi—

bildenden Bestimmungen . sorische Schiedsgericht in Artikel 5 sich erledigen müssen. Folgt dies schon aus der Natur dieser Bestimmung, als eines mit dem

Abl

einen

Hauptvertrag selbst stehenden und fallenden Nebenvertrags, so be stätigen dies auch die einzelnen Vorschriften des Statuts. Das Schiedsgericht wird zunächst in Artikel 5 58. 1 als ein „provisori

sches“ bezeichnet, während unter dem Definitivum, welches man bei Abschluß des Vertrags vor Augen hatte, nur das in §. 4 unter l auch ausdrücklich bezeichnete, in den Entwurf der Reichs fassung aufgenommene Reichsgericht zu verstehen war:

Ver⸗ nach kon statirter Unmöglichkeit der Ausführung des Entwurfs der Reichs Verfassung des Desinitivum kann aber eine längere Fort setzung des Provisoriums offenbar nicht mehr Platz ergreifen. Auch Artikel 5, §. 4 unter 2, indem er die daselbst bezeichneten Beschwerden erst dann, wenn sie nicht durch den Verwaltungsrath erledigen seien, dem provisorischen Schiedsgericht überweist, und Artikel 3, §. 3 unter 3, indem er die Entscheidung der Frage, welche Beschwerden an das Schiedsgericht zu bringen, dem Ver⸗ waltungsrathe überläßt, machen sonach die Function des provisori schen Schiedsgerichts von der Existenz des Verwaltungsrathes, mit⸗ hin auch von der demselben angewiesenen einjährigen Frist abhän gig Dieser Satz ist denn auch in den nach Artikel 5 5. 6 erlas senen Normen über das Verfahren bei dem provisorischen Bundes Schiedsgericht weiter verfolgt und ausgebildet worden, indem nach zeren zweitem Titel die Erkenntnisse des Schiedsgerichts durch den Verwaltungsrath vollstreckt werden sollen, eine Bestimmung, die ollständig unausführbar wird, sobald der Verwaltungsrath selbst mit Ablauf der in Artikel 3 §. 1 festgestellten Zeitfrist seine nur auf dem Vertrage beruhende rechtliche Existenz verliert. Es kommt ) überdies hinzu, daß nachdem Hannover aus dem Bünd— ausgeschieden und die von ihm nach Artikel 5 5. 2 zurückgezogen worden, eine wesentliche Veränderung in dem Organismus des Schiedsgerichts eingetreten st, welche schon an sich Sachsen berechtigen würde, die, Verpflich ug, sich fernerhin Entscheidungen des provpisorischen Schiedsgerichts unterwerfen, abzulehnen, da die im Art. 5 8. 1 seinem Bestandtheile nach in Art. 5

mithin auf

vel

zu ernennenden Mitglieder

eingeg-

81 j 1 ö. a 823 bindlichkeit eben auf das

genau bezeichnete Schiedsgericht beschränkt blieb,

keine Weise auf ein wesentlich anders zusammengesetztes Schiede gericht übertragen werden kann. In Betracht vorerwähnten limstände hat bemnach die Königl. sächsische Regierung den mn 6 Mai vorigen Jahres geschlossenen Bündniß⸗ Ver- trag als abgelaufen und aufgehoben, so wie alle und jede daraus für sie abzuleitenden Rechte und Verpflichtungen als erloschen anzusehen. Die diesseitige Regierung hat zur Vermei

1

dung jedes Mißverständnisses diese ihre Anschauungsweise der Kö⸗ niglich preußischen Regierung nicht vorenthalten zu sollen geglaubt, und ich habe Sie demnach zu beauftragen, dieselbe zur Kenntniß des Königlich preußischen Ministeriums zu bringen. Zie wollen daher unter Hinterlassung einer Abschrift gegenwärtige Depesche dem Herrn Staats-Minister Freiherrn von Schleinitz entsprechende Mit theilung machen. Dresden, den 25. Mai 1850. Der Staats Minister für die auswärtigen Angelegenheiten. (gez.) von Beu st.“

Die Leipz. 3tg. enthält folgende Bekanntmachung, die To

11 3 Januar vorigen

desstrafe betreffend. In Gemäßheit eines am 3. r vor Jahres im Gesammt⸗Ministerium gefaßten Beschlusses ist seither die Vollstreckung erkannter Todesstrafen unterblieben und eine Ver wandlung derselben im Wege der Begnadigung eingetreten

sich jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Gesetzen auch in dieser Beziehung ihre volle Wirksamkeit zu lassen, so hat, mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs, das Gesammt-Ministerium jenen Beschluß vom 3. Januar 1849 wieder aufgehoben Das Justiz-Ministerium macht solches hierdurch mit der Bemerkung be kannt, daß nunmehro Todesstrafen, welche wegen von heute an be gangener Verbrechen erkannt werden, zum Vollzuge kommen, inso weit nicht Se. Majestät der König an einzelnen Fällen aus beson deren Gründen eine Begnadigung eintreten zu lassen geruhen wird. T resden, den 5. Juni 1850. Justiz Ministerium. D 3 chin sky. Fickelscherer.

In der Leipziger Zeitung liest man folgende Bemerkun gen über die heute veröffentlichten Königlichen Verordnungen und Bekanntmachungen: „Dieselben sind zu bedeutungsvoll für unsere inneren öffentlichen Angelegenheiten, als daß sie nicht nach allen Seiten hin den mächtigsten Eindruck machen sollten. Je nach der politischen Parteistellung wird und muß dieser Eindruck allerdings ein verschiedener sein; von Seiten derjenigen, denen nichts mehr ein Gräuel ist, als eine die Zügel der Regierung mit kräftiger Hand fassende, unbeirrt vom Getriebe der Parteien nicht rechts nicht links hin schauende und liebäugelnde, auf ihr Ziel unablässig lossteuernde Verwaltung, werden die neuesten Maßregeln, wir können dies zum voraus überzeugt sein, der herbsten bittersten Kritik unterworfen, wird ihre Verfassungsmäßigkeit, ihre Gesetzlichkeit, ihre Rechtmäßigkeit zu bestreiten versucht werden. Jene, die immer nach dem Buchstaben der Verfassung, der Gesetze, des Rechts fragen, wo es ihre Sache gilt,

werden der Regierung Steine nachwerfen, weil sie es gewagt hat,

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das Volk über einen Irrthum aufzuklären, den man geflissentlich genährt und in welchem man nach und nach die Masse so bestärkt hatte, daß vielleicht nicht Wenige davon schließlich, sowohl bisher was falsch, für wahr gehalten haben, als gegenwärtig für den ersten Augenblick, was wahr, für falsch halten werden. Allein, wie wir hoffen, daß auch hier die Stimme des Rechts, der Wahrheit obsiegen wird über das Lügengeschrei einer vaterlandsfeindlichen Partei, so sind wir auch überzeugt, daß ein nicht geringer, die Besten und Bravsten des Vaterlandes in sich schließender Theil des sächsischen Volks von Anfang an die Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßregeln erkennen und in diesem Sinne ein Jeder in seinem Kreise wirkend dazu beitragen werde, daß möglichst richtige und vorurtheilsfreie Ansichten über diesen Punkt im Volke verbreitet werden. Der patriotische Sinn der Wohlgesinnten des Vaterlandes ist es, an den wir uns wenden, den wir anrufen, beizustehen, Hülfe zu reichen der Regierung, da⸗ mit die Maßregeln, welche in der elften Stunde ergriffen werden mußten, sollte nicht die herannahende zwölfte Stunde das Zeichen zum inneren Verderben des Vaterlandes sein, allenthalben den Er folg haben, welcher damit von der Regierung beabsichtigt worden ist. Die Regierung hat das letzte ihr von der Verfassung gebotene Mittel ergriffen, um eine befriedigende Lösung unserer inneren Zerwürfnisse und Verlegenheiten anzubahnen, sie hat damit den verdächtigen den Anschuldi gungen gewisser Parteien gegenüber den hündigsten, klarsten Beweis an den Tag gelegt, wie hoch ihr die Verfassung steht, wie sehr sie

es sich angelegen sein läßt, unverbrüchlich daran festzuhalten und in

ihr die Basis jedes weiteren Ausbaues unserer staatlichen Verhält— nisse zu suchen. Erkenne man das wohl an, unterstütze man die Regierung auf der betretenen Bahn, es ist die letzte, die einen Aus / weg bietek. Aber lasse man es auch nicht etwa blos bewenden bei

stillschweigendem Einverständnisse, während die Zunge vielleicht, sei

es aus Furcht, Feigheit oder sittlicher Schwäche, ganz anders spricht, als das Herz denkt. Wer es redlich meint mit der Regierung, mit dem Vaterlande, der bekenne offen und frei, daß er die Regierung auf dem betretenen

ͤ falschen Anschuldi gungen, Verdächtigungen und Lügen, wodurch man die Bestrebun gen, die Bemühungen, die Absichten der Regierung in ein unrich⸗ tiges Licht zu setzen versucht, der berichtige die unklaren oder irri gen Ansichten, welche er in seinen Umgangs- und Wirkungskreisen, oder wo sonst sie sich verlauten lassen, hört. Die Regierung, in dem sie die heutigen Verordnungen und Bekanntmachungen erließ, hat damit die Aufgabe nur zur Hälfte gelöst, welche gelöst werden muß, soll Friede, Ruhe und Ordnung wieder Platz nehmen in unserem Säachsenlande; die andere Hälfte aber kann sie nicht lösen, wenn ihr nicht die gesammte Ordnungs -Partei mit rückhaltslosem Vertrauen, mit ungeheuchelter Hingebung auf dem betretenen Wege entgegenkommen. Das bedenke ein Jeder und thue danach!“

Wege unterstützen will, der trete entgegen den

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e V 2

Hannover. Hannover, 1. Juni. Ihre Durchlauchten der Herzog und die Frau Herzogin von Schleswig-Holstein⸗Son derburg-Augustenburg sind gestern hierselbst eingetroffen.

Ausland Ausland.

Frankreich. Paris, 2. Juni. Der Präsident der Republik begab sich heute nach Versailles, um dem Wettrennen auf der Ebene von Satory beizuwohnen.

Heute Vormittag hatte Lord Normanby eine Konferenz mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten. In der National-Ver sammlung war das Gerücht verbreitet, daß Leon Faucher als Ge— sandter nach London gehen werde. Von anderen Seiten wird aber versichert, daß dieses Gerücht falsch sei.

Herr Adrieu Delessert, Secretair der französischen Gesandtschaft in Turin, hat die vom Könige von Sardinien vollzogene Ratifi cation der Verlängerung des Schifffahrtsvertrages mit Frankreich überbracht.

Der Ministerrath versammelte sich dreier neuer Gesetz⸗- Entwürfe anzuhören, betreffenden Ministern vorgelegt werden sollen. Die will wissen, der Ministerrath habe sich heute mit der Vertagung der National-Versammlung beschäftigt und wünschenswerth.

lieber die Antiwahlreform- Petitionen liest man im Journal —ĩ Wir haben alle Achtung vor dem Petitionsrechte,

heute, um die Vorlesung welche zunächst von den Estafette Frage einer finde dieselbe

des Déebats: es verhält sich aber damit, wie mit der Preßfreiheit, wie mit dem Es ist nicht absolut, es hat Gränzen, Normen, Be

Vereinsrechte. . nen, . Die erste Bedingung einer Petition an die National

rechtlicher Un

daß diejenigen, welche sich solche Unterschriften zu verschaffen wis sen, das Petitionsrecht mißbrauchen, entwürdigen, vielleicht verfäl schen. Es ist ebenfalls augenscheinlich, daß erlistete und erzwun gene Unterschriften nicht die Aufmerksamkeit der National-Versamm lung bezüglich ihrer Beschlüsse verdienen, daß es erlaubt ist, nicht darauf zu achten, ohne dem Petitionsrechte nahe zu tre ten Um so mehr ist dies der Fall bei falschen Unterschrif⸗ ten. Diejenigen welche sich solcher Handlungen schuldig machen, so wie ihre Vertheidiger, mögen noch so laut schreien, man greife das Petitionsrecht an, Regierung und Kom⸗

mission und Majorität verkennten und verletzten dasselbe; wir glau

ben, daß sie selbst dieses Recht angreifen, indem sie es in ein übles stellen Die Kommission mußte sich von den eingesandten Petitionen Rechenschaft geben. Sie hat, wie bemerkte, versucht, ein Inventar derselben

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Antiwahlreform Leon Faucher

aufzunehmen. Sie war dazu allerdings verpflichtet, da ihr zahlreiche Betrügereien angezeigt warten. Die Untersu chung hat ergeben, daß eine große Zahl der Petitionen von

Frauen und Kindern beiderlei Geschlechtes unterzeichnet waren, andere erdichtete oder unterschobene Unterschriften trugen.“ Der Gazette de France zufolge sollen mehr als 20 Petitionen gegen das Wahlgesetz wegen falscher Unterschriften gerichtlich ver⸗ folgt werden. Man citirt darunter die Unterschriften der Herren Dupin und Piscatory, welche täuschend sein sollen.

Herr von Lamartine hat heute den von ihm nachgesuchten Ur, laub auf zwei Monate erhalten. Er begiebt sich übermorgen nach Smyrna, um dort von dem Landgut Besitz zu ergreifen, welches ihm vom Sultan geschenkt wurde. Er wird Anfangs August zurück⸗ kehren.

Großbritanien und Irland. London, 1. Juni. Der gegenwärtige Lord-Kanzler, Lord Cottenham, wird nächstens zu der Würde eines Grafen von Cottenham, von Cottenham in der Grafschaft Cambridge, und eines Viscount Crowhurst, von Crowhurst in der Grafschaft Surrey, erhoben werden,

Der Morning Herald macht darauf aufmerksam, daß trotz

der anscheinend drohenden politischen Lage sich im Flottendienste, wenigstens mit Bezug auf die Linienschiffe, eine Reduction zeige. Es sind jetzt zwei Linienschiffe weniger gerüstet, als noch vor kun

zem, und die Zahl der Mannschaften ist dadurch um 1550 verrin

gert. Das Mittelmeer ⸗Geschwader verliert einen Dreidecker und 970 Mann.

RNußland und Polen. Warschau, 3. Juni. Der Kuryer Warszawski meldet: „Vorgestern um 1 Ühr Mittags hat Se. Majestät der Kaiser und König in Gesellschaft Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfürsten Thronfolgers Warschau verlassen und ist nach St. Petersburg zurückgekehrt. Auch die erhabenen Gäste, welche in Warschau verweilten, haben diese Stadt verlassen und sich, Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen vorgestern früh,

Se. Königl. Hoheit Prinz Friedrich Karl von Preußen am Abend vorher, nach St. Petersburg begeben. Zugleich mit der Abreise des erlauchten Monarchen und Großfürsten Thron⸗

folgers, so wie ihrer erhabenen Gäste, von hiesiger Haupt⸗ stadt, sind auch die ausgezeichneten Personen des Kaiserlichen Ge folges und des Gefolges der preußischen Prinzen Königlichen Ho⸗ heiten von hier abgereist. Eben so ist der Geheime Rath Baron Meyendorff, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Mini ster Sr. Majestät des Kaisers an den Höfen von Berlin, Schwerin und Strelitz, auf seinen Posten zurückgekehrt. Nach Berlin sind ferner abgereist der Graf Benckendorff, General-Major von der Suite Sr. Majestät des Kaisers, und Baron Manteuffel, Flügel⸗ Adjutant Sr. Majestät des Königs von Preußen. Der Geheime Rath Senator Faltz ist nach Deutschland gercist; der General⸗Lieute⸗ nant Baron Korff und der Geheime Rath Senator Fuhrmann sind von St. Petersburg in Warschau angekommen.“

Schweden und Norwegen. Stockholm, 29. Mat.

H. C.) Eine Postconvention zwischen England einerseits und

Schweden und Norwegen andererseits soll, sicherem Vernehmen nach, chlossen sein.

Der zwischen Gothenburg und Lübeck fahrende „Nordstjernen“ wird einmal diese Fahrten unterbrechen, um am 11. Juni einen Theil der Suite der Kronprinzessin von Travemünde nach Stock— holm überzusetzen. Die Braut selbst wird bekanntlich am 12ten in Stockholm erwartet, wo sie an einer eigens für diese Gelegenheit erbauten Brücke an der Bischoffslandzunge in Djurgarden ans Land steigen wird. Ein ganzes Geschwader, befehligt von dem Ad miral Gyllengranat, wird die Prinzessin und ihren übrigens wieder zurückkehrenden holländischen Hof herüberholen.

Der Landeshauptmann Staatsrath Fahraeus auf eine Reise ins Ausland unternommen.

Urlaub ha

Italien. Turin, 28. Mai. (Lloyd.) In Chamber) wurde im Beisein des Königs und der Königin, des Herzogs und der Herzogin von Genua, so wie des Fürsten von Carignano, der Grundstein zum Justizgebäude gelegt.

Florenz, 27. Mai, (LVIopd) n Florenz ist der neue bevollmächtigte Minister der französischen Republik beim toskanischen Hofe, Herr Montessuy, eingetroffen. Herr von Walewski soll mor gen nach Neapel abgehen, um daselbst den durch Abgang des Herrn Rayneval erledigten Gesandtschaftsposten zu übernehmen.

Die am 5. Mai eröffnete bischöfliche Synode in Pisa wurde

am 22. geschlossen.

Neapel, 25. Mai. (Lloyd.) Der König von Neapel ist heute von Caserta in Neapel eingetroffen.

Am 23. Mai, als am Geburtstage der Königin von England, hißten die zwei vor Neapel ankernden britischen Dampfschiffe nebst der englischen Flagge die D englische Gesandte,

sicilianische auf. Der Herr Temple, gab ein Diner, welchem das diplomatische Corps und die Minister-Staats-Secretaire des Königs von Neapel beiwohnten. Herr Temple brachte die Gesundheit des Königs von Neapel, und der Ministerraths⸗Präsident Herr Fortunato die der Königin Vic toria und der Königlichen Familie aus.

Die amtliche neapolitanische Zeitung, bisher tuzionale del regno di due Sicilie“, erscheint jetzt „Giornale del regno di due Sieilie.“

„Giornale costi⸗

unter dem Titel

Spanien. Madrid, Mai. (Fr. B.) Die Nieder

kunft der Königin wird zwischen dem 15. und 20. Juni erwartet

Oer Herzog und die Herzogin von Montpensier werden bereits am 12ten wieder eintreffen. Die Staats-Zeitung veröffentlicht verschiedene auf

besserung der

24 3 2 12 285 Ey Kriegsmarine Bezug habende Dekrete. Garnison von Madrid,

3g om 44 Marr . gegenwärtig 14,000 Mann st

7 d

wird durch Heranziehung von Truppen aue

gend auf 20,000 Mann gebracht werden

Vorgestern fand im Sitzungssaale der Ferdinandsbanl Versammlung von Inhabern spanischer Fonds statt zu eine thung, welche Rerclamationen an die Direction der Staatssch zu richten wären

3Zproz. 32 K ö w ‚.

Der Verein der Kunstfreunde im preußischen Mittwoch den 3. Juli d. J., Nachmittags 4 Uhr, im Ve Linden Nr. 2, seine jährliche General⸗Versammlung abhalten

welcher über die Wirksamkeit des Vereins un Rechnungsabnahme Bericht erstattet, Verloosung der erwe Kunstgegenstände und die Ergänzung des Ausschusses vorgen werden wird. In derselben wird auch ein Vorschlag des V des auf Abänderung des Statuts, und zwar dahin

daß der nach §. 4 zu öffentlichen Zwecken bestimmte Tl Jahres Einnahme nur dann, wenn die Zahl der zu be tragenden Mitglieder zweitausend übersteigt, auf ein Fünftheir sonst aber auf ein Zehntheil festzusetzen, vorgetragen und mit der im s. 24 des Statuts bestimmten Wir kung berathen, auch die Wahl eines Ausschußmitgliedes vorgenom—

men werden

Die geehrten Mitglieder werden zu dieser Versammlung erge benst eingeladen und zugleich nach §. 10 des Statuts ersucht, die etwa noch rückständigen Beiträge bis zum Montag den 24. Juni spätestens einzuzahlen, um ihre Theilnahme an der Verloosung zu bewahren. Bis zu diesem letzteren Tage ist auch noch der Zutritt neuer Mitglieder mit dem Anrechte an die diesjährige Vereins gabe und die Verloosung der Kunstwerke gestattet.

Die Ausstellung der zur Verloosung bestimmten Kunstwerke wird vom 9. Juni bis zum 23. Juni einschließlich in dem oben erwähnten Vereinslokale täglich von 11—2 Uhr stattfinden. Den hier wohnenden Mitgliedern werden Karten zum Gebrauche für sich und ihre Freunde, auch die Liste der für die Wahl eines Ausschuß⸗Mitgliedes vorgeschlagenen Kandidaten übersendet werden; die auswärtigen, hier anwesenden Mitglieder können solche bei dem