1850 / 155 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

großen Theile der Presse zu erwarten ist, nicht beirren. Wir sind darauf gefaßt, daß die der Regierung feindliche Partei kein Mittel der Verdächtigung und Agitation gegen die Maßregel unversucht lassen wird, aber die einsichtige Mehrzahl des Volkes wird uns zur Seite stehen und in dem Rathe, welchen wir Ew. Königl. Majestät ertheilen, unser fortgesetztes Bestreben erkennen, so viel an uns liegt, die Grundfesten des Staates gegen diejenigen zu schützen, welche sich deren Untergrabung zur Aufgabe gestellt haben. Berlin, den 4. Juni 1850. Das Staats ⸗Ministerium.

(gez.) Graf von Brandenburg. von Manteuffel. von der Heydt. von Schleinitz.

von Ladenberg. von Rabe. Simons. von Stockhausen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Prenßen ꝛc. ꝛc.

haben in Erwägung, daß die unheilvollen Zustände, welche die Ordnung und Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum großen Theile dem Mißbrauch der Presse, so wie der Unzu⸗— länglichkeit der gegenwärtigen Preßgesetzgebung, zuzuschreiben sind, daß daher die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit ein sofor— tiges Einschreiten der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über die Anwendung einzelner die Presse berührenden gesetzlichen Vorschriften erhoben sind, zu beseitigen, als auch der Verordnung über die Presse vom 306. Juni 1849 die unerläßlichsten Ergänzungen hinzuzufügen. Demgemäß verordnen Wir nach dem Antrage Unseres Staats Ministeriums, auf Grund des Artikels 63 der Berfassungs-Urkunde, was folgt: ͤ 8. 1.

Die Post⸗Verwaltung kann nach Umständen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ab—⸗ lehnen: es wird diese Befugniß durch die Bestimmung des §. 1 des Regulativs vom 15. Dezember 1821 (Gesetz⸗Sammlung S. 215) nicht ausgeschlossen.

98. 2

Die Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 wegen Ertheilung und Zurücknahme der zum Gewerbebetriebe der Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leih-Biblio— theken oder Lese⸗Kabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bil— dern, Lithographen, Buch- und Steindrucker erforderlichen besonde— ren Erlaubniß der Regierung sind als aufgehoben nicht zu be— trachten. Demgemäß sind diese Bestimmungen auch auf diejenigen Gewerbtreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu brin⸗ gen, jedoch mit der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis zum 1. Juli d. J. ver⸗ stattet ist.

8 5

Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außer— halb Des preußischen Staates erscheinen, kann von dem Minister des Innern verboten werden. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch das Amtsblatt veröffentlichten Ver bote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 Rthlr. oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu einem Jahre bestraft.

Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, ö. Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu Hzelegen.

Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften

strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen werden durch

die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. : §. 4.

Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen.

§. 5.

Die Caution beträgt, wenn das Blatt mehr als dreimal in der Woche erscheinen soll,

a) in Städten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz⸗ Sammlung Seite 147) zur ersten Abtheilung gehören, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines zweimeiligen Umkrei— ses der ersteren, 5000 Rthlr.,

h) in Städten der zweiten Abtheilung 3000 Rthlr.,

c) in Städten der dritten Abtheilung 2000 Rthlr.,

d) an allen anderen Orten 1000 Rthlr.

ö

Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen sollen, wird die Caution auf die Hälfte der im §. 5 festgesetzten Summen bestimmt.

8.

Periodische Blätter, welche lediglich a) für amtliche Bekanntmachungen,

h) unter Ausschließung aller politischen und sozialen Fragen für rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände, Familien Nachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr

bestimmt sind, bleiben von der Cautions-Bestellung befreit.

Ist indessen wegen des Inhalts einer dieser periodischen Blät— ter nach den Bestimmungen der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849 auf Strafe zu erkennen, so ist das Urtheil gleich— zeitig gegen den Herausgeber auf Bestellung einer Caution zu richten.

.Die Bestellung der Caution, deren Höhe sich nach den Be— stimmungen des 8. 5 richtet, muß innerhalb dreler Tage nach ein— getretener Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgen, ohne daß es da— zu einer besonderen Aufforderung bedarf.

Die Caution muß bei der General-Staats-Kasse oder einer Regierungs⸗Hauptkasse in baarem Gelde eingezahlt werden und wird mit vier vom Hundert verzinst.

Die Zurückzahlung der Caution darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, an wel⸗ chem das letzte Blatt der betreffenden Zeltung oder Zeitschrift er⸗ e, n, . anders, als gegen eine Vescheinigung der

e, were, chaft, daß eine Verfolgung wegen des Inhalts der Zeitung oder Zeitschrift nicht im Gange ist. §. 9.

ee e er g. Een ich abet bung unterliegen auch die

Jen sch ite. 1 r bt den ehenden, im 8. 4 genannten Zeitungen und

wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution

ein Zeitraum von vier W ; ; Derc nung an der hach ö Tage der Publication dieser

§. 10. Ist wegen des Inhalts einer cautlongpflichtigen Zeit Zeitschrift auf Strafe erkannt, so haftet . te dern 9.

ͤ

976

zugsweise vor allen anderen Forderungen für die Geldstrafen und Untersuchungs Kosten, ohne Rücksicht auf die Person des Verur— theilten. zie Strafen und Kosten werden, wenn der Nachweis ihrer Zahlung nicht innerhalb 8 Tagen nach eingetretener Rechts— kraft des Urtheils geführt wird, aus der Caution entnommen.

S. 11.

Tritt wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrift, gleich— viel, ob sie von Anfang an cautionspflichtig war oder die Caution erst in Folge richterlicher Bestimmung gestellt ist, auf Grund der S5. 13, 14, 16 24 (inkl.) der Verordnung vom 30. Juni 1849 zum zweitenmale eine Verurtheilung ein, so hat der Richter, mit Rücksicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens oder Ver—⸗ gehens, neben der dafür zu erkennenden Strafe, die Caution ganz oder mindestens zum zehnten Theil für verfallen zu erklären.

Bei der dritten Verurtheilung auf Grund der genannten Pa⸗ ragraphen der Verordnung vom 30. Juni 1849 muß jedesmal die ganze Caution für verfallen erklärt werden; auch kann außerdem das fernere Erscheinen der Zeitung oder Zeitschrift untersagt werden. .

Die neue Bestellung der Caution oder deren Ergänzung muß innerhalb dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des Erkennt

nisses erfolgen, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung

bedarf. §. 12. 9 5 ö 2 ö . d Wer eine Zeitung oder Zeitschrift herausgiebt, verlegt oder druckt, bevor die erforderliche Caution bestellt oder ergänzt, oder

nachdem das fernere Erscheinen derselben untersagt ist (5. 11), wird mit einer Geldbuße von funfzig bis zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.

Die nämliche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder sonst verbreitet, nachdem das Urtheil, welches das fernere Erscheinen derselben untersagt, ihm besonders bekannt gemacht oder durch das Amtsblatt veröffentlicht ist.

Dle Staats ⸗Anwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, die betreffenden Blätter überall, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. In dem Strafurtheil kann zugleich auf Ver nichtung der Blaͤtter, Platten und Formen erkannt werden.

§. 15

Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend eine andere Art vervielfältigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen er⸗ scheinen.

§. 14.

Die in den §§. 3 und 12 dieser Verordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören nicht zur Kompetenz der Schwur— gerichte.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beige— drucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 5. Juni 1850.

Friedrich Wilhelm. Sr. Majestät des Königs. (gez) von Neumann.

(gegengez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz. von Stockhausen.

(Vollzogen mittelst Stempels)

Auf Befehl und in Gegenwart

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849.

Durch einen Theil von Zeitungen und Zeitschriften wird die Freiheit der Presse ohne Scheu in einer Weise ausgebeutet und ge mißbraucht, die der Sicherheit, der guten Ordnung und der Wohl⸗ fahrt des Staats Gefahren mannigfacher Art bereitet. Indem sich diese Blätter eine auf den Umsturz alles Bestehenden gerichtete Tendenz gestellt haben, sind sie durch Erdichtung oder Entstellung von Thatsachen und durch freche Polemik bemüht, Treue und Ehr“ erbietung gegen den König zu ersticken, Mißvergnügen mit der Verfassung und den Einrichtungen des Staats zu verbreiten, zur Begehung strafbarer Handlungen und zum Ungehorsam gegen die Gesetze wie gegen die Anordnungen der Regierung aufzufordern, den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Staats-Angehörigen zum Hasse und zur Verachtung gegen einander zu stören und die Grundsätze der Moral und der Religion zu untergraben.

Diese böswilligen Bestrebungen haben in dem durch eine un— richtige Auffassung und Anwendung der Bestimmungen des Regu lativs über die Verwaltung des Zeitungswesens vom 15. Dezember 1821 (Ges. Samml. pro 1821 Stück 19 Seite 215) begünstigten Vertrieb der Blätter durch die Post-Anstalten eine wesentliche Er— leichterung erfahren.

Nachdem durch die Verordnung vom 5. Juni c. außer Zweifel gestellt worden ist, daß die darin dem Publikum eingeräumte Be— quemlichkeit, Zeitungen und Journale c. bei den Post-Anstalten zu bestellen, keinesweges in sich schließt, daß die Bestellungen auf Zei— tungen und Zeitschriften jeder Art seitens der Post-Anstalten unbe— dingt angenommen und ausgeführt werden müßten, hat das König— liche Staats⸗Ministerium es im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt als unerläßlich erachtet, nicht ferner zu gestatten, daß die Staats⸗ Transport⸗-Anstalt dazu diene, durch den Vertrieb und Absatz von Zeitungen und Zeitschriften ein überhaupt der Natur und Be— stimmung dieser Anstalt an sich ganz fremdes Kommissions⸗-Geschäft die Aussaat revolutionairer Ideen zu begünstigen, während selbst den Privatpersonen die Verbreitung von Druckschriften dieser Art bei eigener Verantwortlichkeit untersagt ist (8. 12 der Verordnung vom 30. Juni 1849 Ges. Samml. S. 228).

Da der Zeitpunkt ganz nahe ist, wo bei den Königlichen Post— Comtoirs die Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften für das Zte und 4te Quartal des laufenden Jahres erfolgen müssen, so werden Ew. Hochwohlgeboren veranlaßt, behufs der Ausführung jener Maßregel unverweilt mit einander in Communtcation zu treten.

Sie, der Herr Regierungs-Präsident, werden die innerhalb des dortigen Regternngsbezirks erscheinenden Zeitun⸗ gen und Zeitschriften ermitteln, welche jene strafbare, gehässige und der Staatsregierung feindselige Tendenz verfolgen und dieselben schleunig dem Herrn Ober-Postdirektor bezeichnen.

Sie, der Herr Ober-Postdirektor, haben es demnächst zu ver anlassen, daß keine Bestellung mehr auf eine derartige, von dem Herrn Regierungs- Präsidenten bezeichnete Zeitung oder Zeitschrift von den Post-Anstalten Ihres Bezirks angenommen und keine aus anderen Ober⸗Post⸗Directions-Bezirken an die Post⸗Anstalten Ihres Bezirks gelangende Bestellung mehr ausgeführt werde.

Uebrigens wird durch die gegenwärtige Anordnung in den be⸗ stehenden Einrichtungen, wonach Jeitungen und Zeitschriften in das Ausland debitirt, nach Maßgabe des Regulativs vom 15. Dezember

1821 8.2 unter Kreuzband bezogen, auch in verschlossenen Briefen oder Paketen zu den gesetzlich bestehenden Postsätzen versendet wer— den können, auch in Betreff der oben bezeichneten Zeitungen und Zeitschriften nichts geändert.

Was die von dem Postvertrieb auszuschließenden Zeitungen und Zeitschriften des Auslandes anlangt, so wird darüber beson— dere Verfügung ergehen.

Sie wollen uns binnen 14 Tagen ein Verzeichniß derjenigen Zeitungen und Zeitschriften ꝛc. einreichen, deren Bestellung bei den 2 Anstalten Sie zu inhibiren hiernach für erforderlich erachtet zaben.

Sollten Reclamationen gegen Ihre Anordnungen eingehen, so wird auf dieselben von hier aus entschieden werden. Einstweilen bleiben Ihre Verfügungen maßgebend.

Berlin, den 6. Juni 1856.

Der Minister des Innern (gez) von Manteuffel.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (gez von der Heydt. An die Regierungs-Präsidenten und die Ober⸗Post-Direktoren.

. ==

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kreis ⸗-Steuer-Einnehmer Bittner zu Grottkau, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem interimi stischen Staatsanwalt, Kriminal-Direktor Redlich zu Torgau, und dem als Stations-Controlleur in Speier fungirenden Steuer— Inspektor Kruse, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Herzoglich Sachsen⸗Meiningenschen Hauptmann von Egloffstein, Adjutanten des Herzogs von Sachsen-Meiningen Hoheit, den St. Johanniter -Orden; so wie dem Schiffssteuermann Anton Nuß aus Steine, Kreis Breslau, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Den früheren Justizrath Mühlbach in Posen zum Appella— tionsgerichts⸗ Rath bei dem Appellationsgericht in Hamm; und

Den Obergerichts Assessor von Goldbeck in Hamm zum Appellationsgerichts-Rath bei dem Appellationsgericht in Bromberg zu ernennen.

ö

über das Befinden Sr. Majestät des Königs.

Das Befinden Sr. Majestät des Königs ist durchaus befrie⸗— digend. Die Entzündung am Fuße ist in ununterbrochener Zer— theilung, die Wunde ist in rascher Heilung begriffen.

Se. Majestät haben daher befohlen, daß fernerhin kein abend licher Bericht über Allerhöchstderen Befinden veröfsentlicht werden soll.

Schloß Charlottenburg, den 6. Juni, Abends 9 Uhr.

(gez) Schönlein. Grimm. Langenbeck.

König haben diese ganze Nacht hindurch ruhig geschlafen. Die Zertheilung der Entzündung am Fuße ist fast gänzlich vollendet. Der Zustand der in fortschreitender Heilung begriffenen Wunde ist ein erfreulicher. Schloß Charlottenburg, am 7. Juni, Morgens 97 Uhr. (gez Schönlein. Grimm. Langenbeck.

Se. Majestät der

Berlin, den 6. Juni.

Ihre Königl. Hoheit die verwittwete Frau Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin ist, von Ludwigslust kommend, heute im Schlosse zu Charlottenburg eingetroffen.

Finanz⸗Ministerium kJ

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 25sten v. M., in Betreff der Eröffnung der Geschäfte bei der Bank⸗Kom⸗ mandite zu Stralsund, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kennt— niß, daß dieselbe bereits mit dem 12. Juni a. c. ihre Wirk⸗ samkeit beginnen wird.

Berlin, den 6. Juni 1850.

Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Lamprecht. Witt. Reichenbach. Meyen.

(gez.) Schmidt. Woywod.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Ingenieur Adolph Schultz zu Mainz unter dem 20. April 1849 ertheilte Patent, auf einen als neu und eigenthümlich erkannten Winkel schieber für Dampfmaschinen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ist erloschen.

Uichtamtlicher Theil. Dent schland.

Preußen. Berlin, 7. Juni. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Wirklichen Geheimen Ober— Regierungs-Rath Dr. von Raumer die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog zu Sachsen⸗ Meiningen ihm ver⸗ liehenen Komthurkreuzes erster Klasse des Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens; desgleichen dem Flügel-Adjutanten, Major von Al— vensleben, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kurfürsten von Hessen Königl. Hoheit und des Herzogs zu Sachsen Meiningen Hoheit ihm verliehenen resp. Ritterkreuzes des Löwen-Ordens, so wie des Komthur-Kreuzes zweiter Klasse des Sachsen-Ernestinischen Haus⸗Ordens zu ertheilen.

Heute Vormittag fand zur Feier des Sr. Majestät des hochseligen Königs, Friedrich Wilhelm III., in der Kapelle des Königlichen, Palais hierselbst ein Trauer-Gottesdienst statt, welchem Ihre Masjestät die Königin, Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Großherzo= gin von Mecklenburg-Schwerin, so wie die hier noch anwesenden Mitglieder der Königlichen Familie, beiwohnten.

Sigmaringen, 2. Juni. (3tg. f. N. D. Um seinen sämmt lichen 2. „Hof- und Domanial“ Angelegenheiten eine möglichst einheitliche Leitung zu geben, hat der Fürst Karl Anton y. Ge⸗ heime Kanzlei als . Behörde eingeführt, zu deren Chef der Geheime Nath von Weckherlin ernannt ist. Die betreffende Ver—⸗ ordnung ist gestern publizirt.

Oesterreich. Wien, 5. Juni. Ihre Majestäten der Kaiser , die Kaiserin Tale line haben gestern Prag ver— lassen, um sich nach Innsbruck zu begeben,

j Aus e. Den e vom 1. Juni schreibt man dem Lloyd: „Dieser Tage fanden in Imst und zu Biberwier aus unglücklichen

Berlin, 7. Juni. Gedächtnisses des Todestages

und weniger vom Civil verschuldeten Anlässen Thätlichkeiten mit Truppen⸗-Abtheilungen von Benedek⸗-Infanterie statt, welche Verwun⸗ dungen und in Biberwier den Tod eines Ortsbewohners zu Folge hatten. Man hört, daß hiernach Versetzungen der Mannschaft und strenge Untersuchungen eingeleitet sind.“

Triest, 4. Juni. (Lloyd.) Heute Vormittags sind im Ha fen von Triest das englische Kriegsdampfboot „Scourge“ mit sechs Kanonen und 160 Mann, befehligt von Lord Friedrich Kerr, dann bie amerikanische Kriegsfregatte „Cumberland“ mit 50 Kanonen und 1447 Mann, befehligt von William Latinier, Ersterer aus Athen, Letzterer aus Ancona kommend, eingelaufen. Der Herr Statthalter ist dienstlich in Venedig abwesend.

Bayern. München, 3. Juni. (A. 3.) Heute Vormittag hielt Se. Majestät der König auf dem Marsfeld zu Ehren des Prinzen Albrecht von Sachsen Inspection über sämmtliche in voller Feld⸗ ausrüstung ausgerückte Truppen der hiesigen Garnison (Infanterie, Kürassiere, Fuß- und reitende Artillerie und die Genie-Compagnie mit ihrem Brücken-Train) und ließ dieselben nachher, umgeben von Ihrer Majestät der Königin, der Herzogin von Braganza, den Prin⸗ zen des Königlichen Hauses und einer zahlreichen Generalität, vor sich vorbeidefiliren. Es soll beabsichtigt gewesen sein, einige Manöver aus⸗ führen zu lassen, was jedoch durch einfallenden Regen verhindert wurde. Prinz Albrecht, welcher morgen wieder von hier abreisen wird, hat von Sr. Majestät dem König das Ritterkreuz vom Haus orden des heiligen Hubertus erhalten. Uebermorgen werder Ihre Majestäten König Max und Königin Marie nach dem Königl. Lustschlosse Berg am Würmsee begeben, und dort 14 Tage ver— weilen.

(N. M.

sich

Z.) Vom Königlichen Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten wurde unterm 31. Mai d. J. die Er⸗ richtung eines Gewerberathes für die Stadt München mit dem Landgerichtsbezirke Au nach der Allerhöchsten Verordnung vom 27 Januar 1. J. den desfalls gestellten Anträgen entsprechend ge nehmigt.

Sachsen. Dresden, 6. as nal enthält f

folgende General Innern:

„Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preß. gesetze vom 18. November 1848 betreffend, vom 3. Juni dieses Jahres ein Theil der Aufsicht über die Presse auf die Polizei-Be hörden und Kreis-Directionen übergegangen, zu diesem Behufe aber es nothwendig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitschriften jeder— zeit gehörig in Kenntniß gesetzt werden, so hat das Ministerium des Innern für angemessen befunden, daß dasjenige Exemplar der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften, welches nach §. 9 des Preßge setzes vom 18. November 1848 an das vormalige Reichs- Ministe— rium des Innern und nach dessen Aufhören an die provisorische Central Bundes Kommission zu Frankfurt a. M. einzusenden war, von nun an zuvörderst an die Polizei-Behörde des Ortes, an wel⸗ chem die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, und von dieser Direction des Bezirks abgegeben werde, welche

Juni. T Dresdener Jour⸗ Verordnung des Ministerlums des

an die Kreis⸗T der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort sich unter— ziehen wird.

Sämmtliche Redactionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinenden Zeitschriften werden daher angewiesen, bei Vermeidung der im §. 14 des Preßgesetzes für den Ünterlas⸗ sungsfall angedrohten Strafen das seither für das vormalige Reichs— Ministerium des Innern und sodann für die provisorische Bundes⸗ Central ⸗Kommission zu Frankfurt a. M. bestimmt gewesene Frei Exemplar jeder Nummer der von ihnen redigirten, herausgegebenen oder verlegten Zeitschriften fortan an die oben bezeichnete Srtspo lizei⸗Behörde mit derselben Beschleunigung abzugeben, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt.

Gleichzeitig aber erhalten auch sämmtliche Polizei-Behörden, denen in dieser Weise ein Frei⸗Exemplar der in ihrem Bezirke er scheinenden Zeitschriften zuzugehen hat, Veranlassung, nicht nur des— sen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unter lassungsfalle sofort das §. 14 des Preßgesetzes bezeichnete Verfah—

ren wider die Säumigen einzuleiten, sondern auch die ihnen in die ser Weise zugehenden Frei-Exemplare, insofern nicht ein besonderer, solchenfalls der betreffenden Kreis Direction sofort anzuzeigender Grund der Zurückbehaltung dazwischen tritt, spätestens binnen acht Tagen nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer an die Kreis Direction ihres Bezirks abzugeben. Dresden, den 4. Juni 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. Nach 8. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 in sämmtliche da selbst bezeichnete Blätter aufzunehmen

Leipzig, 7. Juni. Die Leipziger Zeitung enthält fol— gende Bekanntmachung, den Wegfall der auf das provisorische Bun desschiedsgericht zu Erfurt bezüglichen Bestimmungen betreffend:

„Da nach Ablauf der am 31. Mai d. J. zu Ende gegangenen einjährigen Frist, auf welche der von den Königl. Regierungen von Sachsfen, Preußen und Hannover unter dem 26. Mai 1849 auf Grund Artikel XI. der deutschen Bundesakte abgeschlossene Bünd

nißvertrag eingegangen war, dieser Vertrag nicht verlängert worden . haben auch die einen Bestandtheil desselben bildenden Be stimmungen über ein provisorisches Bundesschiedsgericht, dessen Er richtung durch die Bekanntmachung vom 10. Juli 1849 (S. 136 folg. des Gesetz⸗ und Verordnungs Blattes) zur öf fentlichen Kenntniß gebracht worden ist, für das Königreich Zachsen sich erledigt, so wie die mittelst Verordnung vom 13. Sep

tember 1849 (S. 227 flg. des Gesetz⸗ und Verordnungs blatts) bekannt gemachten „Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundes⸗Schiedsgerichte und die Vollziehung der Entschei

dungen desselben“, vom 1. Juni d. J. an für das Königreich Sach sen zu gelten aufgehört.

Es wird daher solches hierdurch bekannt gemacht und zugleich die in der Verordnung vom 13. September 1849 sämmtlichen Ge richtsbehörden des Königreichs geschehene Weisung, den von ge— dachtem Bundes ⸗Schiedsgerichte an sie ergehenden Requisitionen gleich den von Königlich sächsischen Gerichtsbehörden an sie gelan—

genden Folge zu leisten, wieder aufgehoben. Dresden, am 4. Juni

1850. Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. Frhr. von Beust. Dr. 3schinsky. Manitius.“ Hannover. Hannover, 5. Juni. (H. 3.) Der heutige

Tag hat das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs wiedergebracht, die Ankündigung desselben geschah in feierlicher und erhebender Weise durch ein Festgeläute von allen Kirchthürmen in der Stadt, und auch Musik erscholl von den Thürmen. Mittags 12 Uhr wurde eine Salve von 21 Kanonenschüssen gegeben.

In der Reihe der Fremden, welche hierher gekommen sind, um dem Landesherrn zu diesem wieder gesund und heiter erlebten wich⸗ tigen Tage ihre Glück und Segenswünsche darzubringen, tritt eine Deputation des Zten preußischen Husaren-Regiments hervor, dessen Chef der König seit bald 30 Jahren gewesen ist, an deren Spitze sich der Commandeur dieses Regiments, Prinz Alexander zu Solms⸗

977

Braunfels, befindet, und außerdem gehören dazu der Rittmeister von Lippe, Premier⸗Lieutenant Tietzen und ein Wachtmeister. . Mehrere fürstliche Personen sind anwesend, als namentlich: Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich von Preußen, Se. Durch— laucht der Prinz Albert von Schwarzburg⸗Rudolstadt nebst Ge⸗ mahlin und Kindern, Se. Durchlaucht der Herzog von Sonderburg⸗ Augustenburg nebst Gemahlin, Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm

zu Solms-Braunfels nebst Gemahlin und Kindern und Se. Durch⸗ laucht der Prinz Bernhard zu Solms-⸗-Braunfels.

Württemberg. Stuttgart, 31. Mai. (D. K.) Se. Maj. der König haben aus Anlaß des verbrecherischen Attentats, welches neuerdings das Leben des Königs von Preußen gefährdete, Allerhöchstsich bewogen gefunden, diesem Monarchen mittelst eines Allerhöchst eigenhändigen Ka— binetsschreibens Ihre ganz besondere Theilnahme zu erkennen zu geben und in diesseitiger Ermangelung eines fungirenden Gesand⸗ ten am Königlich preußischen Hofe, den Prinzen August von Würt— temberg Königl. Hoheit mit Ueberreichung dieses Ihres Schreibens beauftragt. In Erwiederung desselben haben Se. Majestät der König die befriedigendsten Nachrichten über das neuerliche Befinden des preußischen Monarchen erhalten.

Ulm, 1. Juni. (Schwäb. Merkur.) Heute Morgen um 6 Uhr von Stuttgart abgegangen und die Eisenbahn bis Amstetten benutzend, trafen Se. Majestät der König um halb 10 Uhr auf dem Exerzierplatze in Friedrichsau ein, um über

die hier liegenden Königlichen Truppen Musterung abzuhal— ten. Empfangen von dem Chef des Kriegs-Departements, Herrn

General von Bauer, dem Herrn General-Lieutenant von Miller, den Militair-Behörden der Bundesfestung und dem Kaiserlich öster⸗ reichischen und Königlich bayerischen Offizier⸗Corps, so wie von dem Lebehoch der Truppen, wurden sodann die von dem Herrn Vice— Gouverneur und Truppen-Kommandanten, General von Meisrim⸗ mel, befehligten Truppen gemustert und zum Zeichen der Allerhöch— sten Zufriedenheit Orden und silberne Medaillen an dieselben vertheilt. Ohne die Stadt zu berühren, ritten hierauf Se. Königliche Maje stät auf den Bahnhof, besichtigten denselben und kehrten darauf ge— gen halb 12 Uhr unmittelbar nach Stuttgart zu ück. Gestern wur— den sämmtliche württembergische Wachen in hiesiger Stadt und in den Festungswerken von Königlich bayerischen Truppen mit großer Bereitwilligkeit besetzt, damit die Königlichen Truppen recht zahlreich zur Revue ausrücken konnten.

Heute wurde die ganze Bahn von hier bis Friedrichshafen dem öffentlichen Verkehr übergeben, obgleich auf dem Bahnhofe und in den Gebäuden desselben noch ununkerbrochen gearbeitet werden muß. Eine bedeutende Rutschung an dem unteren, über das örtlinger Thal führenden hohen Damm glaubt man durch angestrengte Ar⸗ beit in Bälde wieder so herstellen zu können, daß die Eröffnung der ganzen Bahn am 1. Juli oder am 24. Juni, wie es auch heißt, dadurch keine wesentliche Hemmung erleiden dürfte.

Eßlingen, 1. Juni. Die Erkrankungen an den Menschen⸗ blattern, besonders bei Erwachsenen, vermehren sich seit längerer Zeit immer mehr auf eine Bedenken erregende Weise, es ist jedoch seit dem ersten Falle keine weitere Person mehr an denselben ge— storben. Das heutige Wochenblatt enthält eine amtliche Aufforde⸗ rung an sämmtliche Einwohner, sich selbst oder die in ihrer Auf⸗ sicht sich befindenden Personen vom 14ten bis zum 48sten Jahre, insofern sie nicht schon früher die natürlichen Pocken überstanden haben, baldmöglichst revacciniren zu lassen. In Neuhausen ist die⸗ ses nach eben dieser Aufforderung bei mehr als 1000 Menschen angewendet worden, weshalb auch dort die Sperranstalten einge⸗ stellt werden konnten.

Baden. Karlsruhe, 3. Juni. (B. L.) die glückliche Rettung Sr. Majestät des Königs von Preußen ge— feiert. In beiden Kirchen war der Andrang des Publikums aus dem Militair— und Eivilstande sehr groß.

Mannheim, 1. Juni. (Mannh. J.) Der Garnisonswechsel unserer Stadt erfolgte, wie bereits vor längerer Zeit bestimmt wor den war, unter dem Heutigen. Das 1ste Bataillon vom 30sten preußischen Linien-Infanterie⸗Regiment, unter dem Kommando des Herrn Majors von Horst, kam gegen 10 Uhr von Karlsruhe hier an und wurde alsbald bis zur Herstellung der Zeughaus-Kaserne bei der hiesigen Einwohnerschaft einquartiert. Das 3te Bataillon dieses Regiments ist bereits in Mosbach und Wertheim eingerückt; das zweite kommt sammt dem Stab nach Heidelberg zu liegen. Der

Ankunft der neuen Mannschaft in ihrer nunmehrigen Garnison folgte nach wenigen Stunden der Abzug unserer bisherigen preußischen Besatzung. Um 1 Uhr Nachmittags fuhr das

hiesige Bataillon vom 28sten Linien ⸗⸗Infanterie Regimente, nach einem beinahe zehnmonatlichen Aufenthalte in unserer Stadt, mit einem Extra-Eisenbahnzuge nach seinem neuen Bestim mungsort Karlsruhe ab. Die Trennung war seitens der Mann schaft dieses Bataillons und seitens der hiesigen Einwohnerschaft eine wahrhaft schmerzliche. Die Achtung und Liebe der hiesigen Bewohner für die wackeren Achtundzwanziger bethätigte sich unter Anderem auch in der zahlreichen Begleitung. Das Bataillon hatte sich vor seinem Abmarsche auf dem Schloßplatze aufgestellt und de⸗ filirte zum Abschiede noch vor Ihrer Königlichen Hoheit der ver— wittweten Frau Großherzogin Stephanie vorüber, welche sich auf dem Balkon der fürstlich Msenburgischen Wohnung mit einem gro ßen Theil des hiesigen Adels eingefunden hatte. Wir rufen den Geschiedenen ein herzliches Lebewohl nach und danken ihnen für die schöne Erinnerung, um die sie uns bereicherten.

Der Kriegs -Minister, Herr von Roggenbach, kam unerwartet von Karlsruhe hier an und inspizirte Uniformirung und Armatur der hier liegenden badischen Mannschaft.

Herr General von Schreckenstein hatte von Karlsruhe aus ein kirchliches Dankfest wegen der Rettung Sr. Majestät des Königs von Preußen angeordnet. Dasselbe fand gestern früh in der Je suiten- und Trinitatis-Kirche statt. Außer sämmtlichen preußischen und badischen Offizieren der hiesigen Garnison betheiligte sich an der Kirchenfeier auch Herr von Schreckenstein, welcher von Karls⸗ ruhe hierhergekommen war. Nach abgehaltenem Gottesdienste fand große Parade statt.

Hessen. Kassel, 5. Juni. Se. Königl. Hoheit der Groß⸗ herzog von Hessen und bei Rhein ist gestern um 4 Uhr zum Besuch bei Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten hier eingetroffen. Se. Königl. Hoheit der Kurfürst mit Gefolge empfingen Ihren durch lauchtigsten Gast am Bahnhofe, woselbst auch die Leibgarde mit ihrer Musik aufgestellt war und die Hof⸗Eqguipagen bereit standen, und begleitete Höchstdenselben nach dem Schloß Bellevue, wo der Großherzog abstieg und sodann mit Sr. Königl. Hoheit im Kur⸗ fürstlichen Palais speiste. Abends war großer Zapfenstreich mit der

Musik aller Corps der Garnison vor dem Schloß Bellevue. Eine unzählige Menschenmenge war dabei versammelt. Se. Königl.

Hoheit der Großherzog erschien an der Seite des Kurfürsten auf dem Ballon. Heute Morgen ist große Parade auf dem Boulin⸗

grin. Die Jürstlichkeiten frühstücken sodann zu Wilhelmshöhe und gedachten Abends im kurfürstlichen Hoftheater der Vorstellung der Oper „Martha“ beizuwohnen.

Hessen und bei Nhein. Gießen, 4. Juni. (O. P. A. 3.) Unsere Universität ist um einen berühmten Namen und einen tüch⸗ tigen Lehrer der Botanik reicher geworden. Professor Braun in Freiburg hat einen Ruf als Professor der Botanik an unserer Uni— versität erhalten und angenommen.

Schleswig-wHolstein. Kiel, 4. Juni. (Corr.⸗Bl.) Diesen Morgen ging der „Löwe“ zum Rekognosziren aus dem Hafen. Etwa eine Meile außerhalb lagen 2 dänische Fregatten vor Anker, in deren Nähe 2 Dampfschiffe. In weiterer Ferne 1 Linien- schiff. Gegen 8 Uhr zeigte sich ein größeres Dampfschiff, dem Anscheine nach „Holger Danske“, aus dem eckernförder Hafen kom⸗— mend, und sich nähernd schien es mehr Kraft anzuwenden, um den „Löwen“ einzuholen. Der „Löwe“ retournirte gegen 10 Uhr.

Unterm 31sten v. M. hat die Statthalterschaft der Herzog⸗ thümer Schleswig-Holstein dem Oberst⸗Lieutenant Hann von Wey⸗ hern die nachgesuchte Entlassung aus dem hiesigen Militairdienste bewilligt.

Oldenburg. Oldenburg, 5. Juni. Durch das Gesetz⸗— blatt ist gestern das mit dem Landtage verabschiedete definitive Wahlgesetz veröffentlicht. Die 46 Abgeordneten des Großherzog⸗ thums werden durch Wahlmänner (Einen auf je 260 Seelen) ge⸗ wählt, so daß auf je 6000 Einwohner ein Abgeordneter kommt. Alle Abstimmungen geschehen durch Stimmzettel; stimmberechtigt als Urwähler, wählbar zum Wahlmann und fähig, Abgeordneter zu sein, ist jeder Staatsbürger, der das 2söste Lebensjahr vollendet hat, nicht unter Kuratel oder bei Anderen in Kost und Lohn steht, in⸗ nerhalb des letzten Jahres vor der Wahl nicht aus Armenmitteln unterstützt und nicht wegen eines nach der Volksansicht entehrenden Verbrechens verurtheilt oder in Untersuchung ist.

Anhalt⸗Deßau. Deßau, 3. Jmuni. (Magdeb. Ztg.) Heute wurde unser Sonderlandtag durch den Vicepräsidenten Mann eröffnet. Bei der Erneuerung des Büreau's trug die Linke durch⸗ gängig den Sieg davon, so daß gegenwärtig das ganze Büreau aus Mitgliedern der Linken besteht. Präsident wurde der bisherige Vicepräsident Mann, Vicepräsidenten die Abgeordneten Degener und Wiegand.

Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershausen, 2. Juni. Gestern ist in der Gesetz⸗Sammlung das aus den Land⸗ tags⸗-Verhandlungen bekannte Wahlgesetz erschlenen. Es enthält in 36 Paragraphen nicht viel mehr als Ausführungs⸗Vorschriften zu der Verfassung, in welcher die Grundsätze über die Wahl und Wählfähigkeit schon enthalten sind. In den Wahl⸗Versammlungen entscheidek die Mehrzahl der erschienenen Wähler und bei Stimmen⸗ gleichheit für zwei Personen das Loos; wenn mehr als zwei Per⸗ sonen gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird durch das Loos ent⸗ schieden, wer von ihnen auf die engere Wahl kommen soll. Die

/

Wahl- Akten gehen nach geschlossener Haudlung zwar an das Mi⸗ nisterium, die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl hat aber allein der Landtag. Eine gleichfalls gestern veröffentlichte Ver⸗ ordnung zur Ausführung der Ablösungsgesetze bestimmt, daß die zu errichtenden beiden Ablösungs-Kommisslonen am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit treten sollen.

Hessen⸗ Somburg. Homburg v. d. H., 4. Juni. (O. P. A. 3.) Se. Durchlaucht der Landgraf von Hessen⸗Hom⸗ burg haben den Geheimen Hofrath und Kammerherrn, Baron von

* j j 1g F , Brandenstein, nach Berlin gesendet, um Majestät dem Könige

ö —1 *

Gestern wurde von Preußen zu der Errettung aus der Hand des Mörders zu hier in der evangelischen und katholischen Kirche das Dankfest für /

gratuliren.

ͤ Frankfurt. Frankfurt a. M., 4. Juni. Geheimer Ober Regierungs- Rath Mathis ist hier eingetroffen, um, gleich wie General-Licutenant von Peucker, als Königlich preußischer Beauftragter bei dem Kongresse der Staaten⸗Bevollmächtigten auf— zutreten.

Frankfurt a. M., 65. Juni. (Fr. O. P. A. Ztg.) Wegen der mehrfachen Exzesse, welche in den letzten Tagen die hiesige

Stadt beunruhigt haben, ist eine gemischte Untersuchungs-Kommission zusammengesetzt worden, welche bereits gestern in Thätigkeit getre ten ist und aus einem Kaiserlich österreichischen Stabs⸗Sffizier als Präsidenten, einem Königlich preußischen Hauptmann und einem frankfurter Ober-Lieutenant besteht. Der zur Untersuchung be stimmte bayerische Auditeur hat abgelehnt; es ist für denselben ein Frankfurter eingetreten. Der Zapfenstreich ward gestern Abend schon um 7 Uhr geschlagen. Es fiel inzwischen nicht die geringste Unordnung vor, und hatte die Ansammlung größerer Massen in der Fahrgasse kurz vor dem Zapfenstreich nichts auf sich. Von morgen an werden die Wachen ausschließlich wieder nur von einem Corps bezogen, da diese Art der Wachenbesetzung den Dienst vereinfacht und erleichtert.

Ein Theil der hiesigen Bürgerwehr (die Jäger) sind komman dirt, heute auf ihren Sammelplätzen zu erscheinen, wahrscheinlick um ihnen von der gestern erschienenen Bekanntmachung des Kriege zeugamts, die Bewaffnung und Bekleidung der Stadt gerwehr betreffend, Kenntniß zu geben.

und

x

Ausland.

Frankreich. Paris, 4. Juni. Die Botschaft, welche der sident nach Art. 52 der Constitution einzubringen hat, wird, wie noch im Laufe des Monats eingesendet werden. Ein sidenten der Republik vereinigte gestern den Kriegsminister d' Hau poul, Changarntler und sämmtliche Generale der pariser Garn:

Das vor kurzem vom Stapel gelaufene Kriegsschiff „24d bruar“ verliert diesen Namen und heißt von nun an „Napoleon

Großbritanien und Irland. London, 4. Juni. Der russische Gesandte und der französische Geschäftsträger sind auf Lord Palmerston's letzter Soiree erschienen. Lord Normanby wird mit Urlaub hier erwartet.

Spanien. Madrid, 30. Mai. (Fr. B.) Der nächste Thronfolger wird nach einem Drekrete der Königin stets Prinz von Asturien heißen.

Nachrichten aus Cuba vom 26. April zufolge, war Alles ruhig.

. ov Ross go * Diner beim Pre

dort

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 8. Juni. Im Schauspielhause. 97ste Abonnements Vorstellung: Maria Stuart, Trauerspiel in 5 Abth., von Schil⸗ ler. Anfang 6 Uhr.

Sonntag, 9. Juni. Im Opernhause. 64ste Abonnements⸗ Vorstellung: Don Juan, Oper in 2 Abth., mit Tanz und den

Original⸗Recitativen von Mozart, instrumentirt von J. P. Schmidt.