1688
Berliner Börse vom 25. Juni.
echsel- Course.
Geld.
Rrief. . . Rur 140 1403 k w m. 2 Mt. 140 140, Hamburg...... w 3090 Mh. kur 150 130 ö ö 300 nk. 2M. 149 149 . 2 7 . C, 1 LẽC13t. 3 Mt. 6 24 5, 79 J 2 . 300 Fr. 2 Mt. 80 ia 8a ee 3. 150 1. 2 mt. kö . Augaburg-........... . 150 F. 2 Mt. 12 99 e 33 100 TpIir. 2 Mt. ö 99 8 Tae K Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls ... 100 Thlr. 2m. 992, . Franlkefurt a. M. südd. Ww. 100 11. 2 Mi. 566 1856 14
107 ö 1074
Petersburtz 100 sRkLI. 3 Wochen ; . ‚. k
Inländische Fonds, Eandbric/e, A ommun al- Papiere und Celd - Course.
zf. Brief. Geld. Gem
zt. Brief. Geld. Cem. ; . ⸗ . 3 afandbr. 33 955 95 Preuls. Frein Anl 5 166 — . Pomm. Eten dn r. 35 9 835 St. Schuld- Sch. 3 S6 855 Kur- u. Nm. do. 3 got vo Sꝑeeh. Prim. Sch. — 1035 — Schlesische do. 59 — / Y5 HK. u. Nm. Schuld. 3 83) 83 do. Lt. R. ger. d. 33 5 ——— Rerl. Stadt-OblI. 5 104 . Er. k. Autk.· Sch. — 965 .
40. do. 35 — S27 J kö 5 Westpr. Pfandbr. 35 909 8) Friedrichad . . ö 6. 9 12 Grossh. Posen do. 4 — 1004 And. Goldm. à Si. . *
do 40 35 Kö Disconto. — — J
; ,, c Ostpr. Pfandbr. 3 93 92 J 1 2. . ö Ausländische Fonds. ö .
161 ö . gg Russ. IIamb. Cert . — — Wè Poln. nene ahr. 4 96 3 do. Hope 1. — 4 — — do. Part. 500 FI. 4 81 30 do. Stiegl. 2. 4. . 1 925 — do. d60. 300 FI . — 130
do. do. 5. A. 4 92 — 1lamb. Feuer-R. 3 — —
do. Staats- Pr. Anl. —
do. v. Rthsch. Lst 5 109) z Lübeck;. Staats- A. 43 98
—
n
do. Engl. Anleihe 4 96 — ; 973 do. Poln. Schatz 0. 4 805 795 * S0] Noll. 2 Ih Int. 2* K do. do Cert. L. A. 5 93 — / Kurb. Pr O. 490 th. — 323 ö do. do. L. B. 2005! — — 175 N. Bad. do. 35 FI. — 18 .
poln a. Ptdpr. a. c. 4 965
Eisenbahn - Actienm.
Stamm- Actien. Kapital. 6 * . Prioritäts- Actien. Kapital. — — —— — . 23 ö . — — — 3 — Tages Cours. —ĩ — 16 3* Tages - Cours. ?
8 * —— 2 heksnnim. 33 2 Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch 8
in der daru. bestimmten Rubrik ausgefüllt 82 2* jährliche Verloosung d 1 pCi. amortisirt.
ie mit 38 pCt. ber. Actien sind v. Staat gar. *
; — 2 Berl Anh. Litt. A. B. 6, 00, 000 s 4 14 S883 be. 6 1 . do. Hamburg ...... 8, 00,000 4 45 833 . P ba. u. 6 do. Hamburg,. S5. 000, 0 1 . a. do. Stettin - Starg. . 4, 821, 0090 4 55 193 ba do. do. II. Ser. , . * 61 ö. do. Potsd. Magd... 1.000, 000 4 1 615 b 6 , * 8 löl re, *. 6. Magd. Halberstadt.. 1,700,000 4 8 — 4 . ö w, . ⸗ , .
do. Leipziger ..... 25,300,000 4 12 — do. do. D. 1,9009, ö Halle. Thüringer. 9. 000,000 4 2 64 Ua. u. B do. Stettiner. ...... i, .
Göln - Minden :..... 13, 000, 000 35 — 957 ba. Magdeh. Leipziger .. . 4 ö ö .
k 1 397 n Halle LT hüringer.... 14.90 6. ö 154 ö , ,,,, 1,051,200 5 — = ,,, 3. S5 5 ö. 1 w . . Hüässeld. Kiherfesd. 1. 100 5569 3 14. 789 d zteele V inke ; ein. v. Staat gar. 217, 35 Steele . ohn inkel . 1.300.000 — . . J . . Niederschl. Märkisch. 10, 000, 0090 33 3 S3 5 e 4 br. . . . 250 000 14176 4
zweigb⸗ 500 ö — do. Sta Prior. 1, 250, . obe eh . 1 ö . Düsseldorf - Elberfeld. 1, 00,00 1 89. a. . . ö . 2106 60 33 5* 1023 6. 103 B. Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 4 943 bæ. 0 . 0 6. 4 i h . , e do do. 356. M00 5 101 b.
, , , . I1II. Serie. 2,300, 000 5 103 pa. Breslau - Freiburg. .. 090, 0 4 726 do. Ul. Serie. 309. — an Krakau- Obersch.. . . 1.800, 000 4 5 695 B do. Zweigbahn 252,000 43 .
rk ) 42 B * 6. Magdeb. Wittenb. . . . 2,000,000 5 995 6. Berg. Märk. ...... .. 1, 000,000 4 — 12 3 ,,, ,, ö.
zt arg ar * 5 21 825 be. erschlesische ..... — 30 —⸗ kJ . . 6 . 5 Krakau- Oberschl. .. , . n
rieg - Neisse. . . ... .. 100, . . ö a ?, Ho .
. itte 5 8 osel- Oderberg... . . Magdeb. Wittenb. ... 4,500, 000) 4 — 563 ba. ö , ,, Gs , e, .
do dò. II. Ser. 375, 000 5 835 R. 2 w 3 — i 0 1 .
uiltungs - Hogen. Breslau- Freiburg. .. 4100,00 2 8 8 ,,, 1, 100, 000 5 100 B Aachen -Mastricht .. 2, 750, 000 4 — 5 .
55 338
5 3 3*
Ausl. Stamm- Act. 26 32
Ausländ. Aclien. ͤ * Sp. 2, 050, 000 5 ö / Kiel - Alton , . ö Friedr. Wilh. Nordb. s, 000,000 1 - 108 2 4, ba, insterd. lotterd. H. 6,500,900 4 — 2 ao. Erior- ö ö Mecklenburger Thlr. 4,300,000 fre. — 38 ba. u. 6 . Preussischen Bank-Antheilen g6z bæ.
* ; 1 4 Schluss- Course von Cöln-Minden g55 e.
Das Geschäft war im Allgemeinen lebhafter,
und die Course,
namentlich von Oberschlesischen Litt. A. und Stettiner,
Schlufs der Bärse bei beträchtlichem Umsatz in steigender Tendenz.
Vol
K schlossen meist höher als gestern.
Nordbahn erhielten sich bis zum
27 — 29 Rthlr.
Auswärtige Börsen.
. 6 C R 2 *. . * 53 Gld. Breslan, 24. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten dor & Friedrichs d' or 15) Br. Awuisd' or 12 Br. Poln. . Ib bez. u. Br. Sesterr. Banknoten 854 bez, u. Gld. Freiwillige
Staats⸗-Anleihe 5proz. 1055 Gld. Sigatsschulbs g eine 85; Gld. Seehandlungs-Prämienscheine 2 50 Rthlr,. 101 ö Dos. Pfandbriefe 4proz. 10053 Gld., do. 33proz. 904 bez. Schlesische
do. Zzproz. 55 bez., do. neue proz. 1005 Gld., do. 1
proz. 100 bez., do. Zäproz. Mk Gld.
Poln. Pfandbr. alte Aproz. vb bez. u. Gld., do. neue 4prsz.
Hamb. 1855. Berlin 3675. London 25. 375 Frankf. 210. Petersb. 400.
* 1 85 Gold al Marco 12 a 13. Ducat. 11. 80 2 . ö. —=— 1 . . 9 2 4 geri 9 Fonds sind bei geringen Geschäften etwas gewichen.
Zproz. Cons. 4. 3. gb, ö, 1 s proz. , Ard. 1, . 3Zproz. 39, 3835. Pass. 4, *, Int. 59, proz. 89, 88. Ru sss. Hproz. 109. 107. 4Kproz. 97, 4. Fremde Fonds . , Veränderung. 2 . Cons. 96, ex div. Eile hl hn gen unverändert. Mex. ,,
Wech sel⸗Course.
London, 22. Juni.
gönn u. 3 bez., do. Partialloose à 300 Fl. 127 Gld., do. a 5060 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. ⸗ 2M FI. 173 Gld. Russisch⸗ Poln. Schatz⸗Obligationen 2 4 pCt. 804 Br. Actien: SOyberschlesische Litt. A. 195 bez. u. Br., do. Li, n Breslau-Schweidnitz-Feriburg 7275 Br.
Niederschlesisch⸗Märlische 3 Br, do. Prior, 104 Gilde do,. Ser. Ill. 103 Gld. Ostrhein (Köln? Minden) 95 Gld. Neisse Brieg 35 Br. Krakan-OOberschlesische 69 Br. riedr. Wilhelms -Nord— bahn 10 bez. . Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 1417 Gld. Hamburg a vist 1503 Gld. ö, D w i , Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. Berlin a vista 1004 Br. do. do. 2 M. 995 Gld.
243. Br.
Wien, 23. Juni. (Sonntag.) Met. 5Hproz. 955 — 4. 45proz. 837 — 5. Nordb. 1089, 1085.
Fonds etwas matter.
Leipzig, 24. Juni. Leipzig-Dresdener Part. Oblig. 198 Gld. Leipz. B. A. 157 Gld. Leipzig-Dresd. E. A. 1255 Br.
Sächsisch⸗Bayerische 867 Br. Schlesische 937 Br. Chemnitz Riesa 24 Br. Magdeburg⸗ Leipzig 212 Br. Berlin- Anhalt. 88 Br. Krakauer 69 Glo. Friedrich-Wilhelms⸗Nordbahn 405 Br., 40 Gld. Altona-Kiel 947 Br. Deß. B. A. A. 1445 Br., do. B. 1165 Gld. Preuß. B. A. 96 Gld.
Frankfurt a. M., 22. Juni. Die Nachrichten aus Brüs—Ü sel vom 18. Juni über die von der holländischen Regierung in Be— treff der Einwechslung der 5⸗ und 10 Florinstücke gegen Papier— geld ergriffenen Maßregeln beruden rechtlicherweise darauf, daß sie bei der früheren Ausgabe jener Goldstücke sich verpflichtet hatte, die⸗ selben zu dem Nominalwerthe von 5 und 10 Fl. wieder einzuwech⸗ seln; sie bietet aber dafür jetzt kein Papiergeld, sondern provisori= sche Münzscheine, die später, wenn die holländische Regierung für eine gewisse Summe Silbergeld geprägt haben wird, um den vollen Werth wieder eingewechselt werden.
Frankfurt a. Dt., 23. Juni. Spanier gingen auch heute hier auf die niedrige Notirung von Paris bei mehreren Umsätzen um zurück, In allen Fonts und Eisenbahn-Ackien war das Geschäft sehr still, deren Course erlitten gar keine Veränderung.
Destr. proz. Met.
(Effektensocietät.) Zproz.
79 Br., 794 Gld. Bank-Aetien 113 Br, 1128 Gld. Bad. Parflal-Loose 3 50 Fl. v. J. 1810 81 Br., don Gld., do. a 35 JI. v. J. 1815 31 Br., 315 Glv. Würt⸗ teig. proz. Oblig, bei Rothschild 7 Br., bz Gld., 3proz. . . Bt. 82 Gld. Darmstadt. Partial⸗-Loose 2 50 Fl. 5 . Ghz, do. a 25 Fl. 27 Br., 273 Gld. Kurhess. e , e 2 40 Nihlx. preuß. Z2x Br., 32 Gld. Sardin. gpro⸗ 83. . 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 331 Br., 33 Gld. Iproʒ. nn e enn Lei Rothschü Saz Br., Sz Gld. Spanien e,, Wösee, des sötz,, Pein. 3 0 zi. Lacfe 129
Amsterdam 12. 2 — 2. Hamburg 13. 126 — 11. Paris 25. 723 —-— 673.
Frankfurt 121. Wien 12. 17—12. 12. Petersburg 373 —*.
99
——
Int. waren heute bei einigen Ge⸗ schäften angenehmer. Span. unverändert. Desterr. mehr angeboten. Russ. 5proz. gut preishaltend; dagegen 11proz. und 4proz. zu. 6 drigeren Preisen angeboten; von den übrigen fremden Effelten is nichts Besonderes zu bemerken. .
Holl. Int. 579, 3. proz. neue 675, ; . tz. gr. Piecen 134. Russen alte 1053. 1prez S9, 4. Oestr. Met. 5proz. 778. 24proz. 425, 42.
Amsterdam, Juni. Mit dem Anfang« dieser . haben die hier verhandelt werdenden Staatspapiere fast ohne ? us nahme einen mehr und weniger erheblichen Aufschwung . wovon als Ursache angegeben wird, die schon. . esch ossene doch plötzlich angeordnete Maßregel, der diesseitigen . heutigen Außercourssetzung und, Einlösung J . münzen, über deren Schleunigkeit verschiede ne Urtheile gefal ᷓ den. Ungeachtet des kurzgestellten Termins. . . iche Massen jener Münze vom nahen Auslande hierher, . ö ö. heißt, daß ein großer Theil zum Ankauf von , . . nehmlich von holländischen, verwendet worden ist. Diese sind denn auch bei lebhaftem Geschäfte in den ersten Tagen bedeutend ö gen, als aber die Nachfrage. mäßiger wurde, . einige Ge⸗ winnnehmer, um zu verkaufen, wodurch die Preise wieder etwas heruntergingen. Integrale gingen von 564. bis zu 5715 „6 hinauf
Mm sterdam, Juni.
13
ĩ6 ˖
Span. Ardoins
ö 1 123, z.. Stiegl. 883.
2
und schlossen gestern zu 57* IS6; Z3proz. wirkliche Schuld stieg von 667 bis 68 6 6, fiel jedoch wieder auf, 67 96 pre. vito erhob sich von 877 auf S8n und, blieb zuletzt 885 YH.
Von russischen Saatspapieren sind 4proz. Certisikate bei Hope im⸗ mer steigend geblieben und von 85 auf 893 3 gegangen; 3hroz. alte Obligationen wurden bis zu 1065446 abgenommen, doch gestern zu 10643 5 verlassen. Ein Posten preußischer Prämienscheine holte gestern 185 Fl. Desterreichische Fonds besserten sich gleichfalls wegen deren festeren Hallung an den auswärtigen Märkten 3 6proz. wiener Metalliques gingen von 76 allmälig auf. 73 63 2*proʒ. do. von 4155 auf 1424 7. Spanische Ardoins⸗-Obligationen sind von 121 auf 1216 96 zurückgegangen, und Zproz. binnenländische, welche anfangs von 324 bis 333 9h, emporkamen, gestern wieder zu 334 56m verkauft. Ardoin-Coupons galten zuletzt 83 n 8 Ih, nachdem schon 9 . angelegt waren. Portugiesische Obligationen standen am höchsten auf 3h 9h und blieben zuletzt 366 3. Pe⸗ ruanische do. galten ungefähr 77 3. brasilianische do,. stellten sich von 89 auf 91 5c. 3proz. fran ösische Renten stiegen hier erst von 523 auf 534 56 und schlossen gestern zu 53 5 9. Der Geldzins⸗
cours wird sortwährend zu 23 Y notirt.
Gld., do. proz. Sbssa. 2 5M * g lig. 2 5090 Fl. 815 Br., 80 Gld. Ludwigs hafen . Berbach 36 8. zo Gib. IrCeh rich Wü. rns Mr Tn Köln⸗Minden 36 Br., 9655 Gld.
425 Br., 42 Glid. aris, 22. ĩ . . 64 . Juni. Zproz. 56. 40. 5proz. 93. 65. Nord⸗ Nach der Börse. Sproz. 93 . 75. e ch sel⸗ Amsterr. *! sel-⸗ Course.
——
Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 26. Juni.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 — 54 Rthlr.
*
Roggen loco
. J ĩ — * * 1 x. Juni 277 Rthlr. bez. u. Br., 27 G. y Juni / Juli . . — Jult / Aug. 277 Rthlr. Br., 27 G. — f 5 — 1 0 ö Sept. / Okt. 29 a 29 Rthlr. verk., 299 a 29
8 2 6
Gerste, große loc 21— 22 Rthlr. ö kleine 17—19 Rthlr.
Hafer loco nach Qualität 153 — 17 Rthlr.
Erbsen 27 — 32 Rthlr.
Rüböl loco 105 Rthlr. bez. u. Br., 1074 G. „pr. Juni 105 u. 5 Rthlr. verk., 105 Br., .. G. „ Juni Juli 113 Rthlr. Br., 105 G. „ Juli / Aug. 10 Rthlr. bez. u. Br., 1042 6 „Aug. / Sept. 103 Rthlr. Br., 195 a 105 G. „ Sept, / Okt. 105 Rtylr. Br., 193 bez. u. G. „Okt./Nov. 105 Rthlr. Br., 105 G.
Leinöl loco 115 Rthlr. bez. „pr. Juni / Juli 11 Rthlr.
NMohnöl 134 Rthlr.
Palmöl 117 Rthlr.
Hanföl 13 Rihlr.
Südsee⸗Thran 2 Rthlr. Br.
G.
Spiritus loco ohne Faß 14 u. 1498 Rthlr. bez. Y mit Faß pr. Juni 135 Rthlr. Br., 135 G.
y Juni Huli . . y Juli Aug. 133, 4, z Rthlr. bez., 133 Br., z G'
. Aug. / Sept. 147 Rihlr. Br., 146 bez. u. G. ; Sept. / Okt. 145 Rthlr. bez. u. Br., 145 G. n pr. Frühjahr 1851 15 Rihlr. Br.
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 24. Juni. Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 8 Sgr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. Zu Wasser: Weißer Weizen 2 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. und. 2 Rthlr. 5 Sgr.; Roggen 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr. kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. (schl. Sorte). Sonnabend, den 22. Juni. Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 8 Rthlr. Heu 277 Sgr., geringere Sorte auch 22 Sgr.
Hafer 27
Pf.;
10 Sgr., auch
Rthlr.
Der Centner
Der Umsatz in Weizen war beschränkt;
Stettin, 24. Juni. 9
gelb. schles. S9pfd. zu 53 Rthlr., 90pfd. vorpomm. 59 Rthlr. weiß. poln. kein Geschäst, . . wenig angeboten, aber auch nicht sehr begehrt. leo 86pfd. 3, 28 Rihlr. S4pfd. 28. 27 Rthlr. zr. Juli 82pfd. 263, 3 Rthlr. Gld., pr. August 27 Rthlr., pr. Okt. 28 Rihlr. . ö ,,, 6. Spiritus pr. Aug. 267, 4, 6, * G,, — ] — Rüͤböl etwas matter; pr. August 10, pr. Okt. 105 Rthlr.
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 1. Juni. 2 Uhr. Met. 11proz. 693. 5proz. 793. Span. 324.
S ; 21 . Börse fest. Hamburg⸗ ambur 24. Juni. 25 Uhr. Börse fest. H ur.
Berlñꝰ s gin Ninden 913. Magdeburg⸗Wittenberge 56.
Nordbahn 40. . Der Getraidemarkt matt, geschäftslos.
Paris, 23. Juni. 3 Uhr. (Pass. de l' Opera.) öproz. 94. 15.
Nordbahn 42.
—
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Beilage
Beila
1089
ge zum Preußischen Staats-Anzeiger.
Mittwoch d. 26. Juni.
2 D eutschlan d.
Oesterreich. Wien. Vortrag über die Jurisdictionsnorm.
Bayern. München. Abgeordneten⸗Kammer: Verwerfung des Antrags der Reichsräthe, bezüglich des Kapitalrenten- und Einkommensteuer-Ge— setzes.
Frgukfurt. Frankfurt 4. M. Denkschrift des österreichischen Handels- Ministers, betreffend die Zollveifassung und Handelspolitik der Zollver—
eins-Stagten von Oesterreich und Deuschland. . . 1 . Frankreich. Paris. Vermischtes.
24
BGissenschaft
. 2 Stein. (Fortsetzung.)
6 D ·· / · 0 0
lang Bz.
terreich. W 22
1066). 24 *
ien Juni. Das heute ausgegebene des allgemeinen Reichsgesetz- und Regierungsblattes ent— il! nachstehenden Vortrag des
9
Justiz-Ministers von Schmerling Erlassung eines Gesetzes über den Wirkungskreis und it der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen:
igster Herr! Nach vorläufiger Genehmigung der Grundzüge derichtsverfassung haben Ew. Majestät die Organisations-Ent Böhmen, Mähren und Schlesien, Oesterreich unter und ob der Stevermark am 26. Juni 1849, den Entwurf für Kärn⸗ 1am 26. Juli 1849 und den Entwurf für Görz, Gradiska, iest am 1. August 1849 zu genehmigen geruht. Diese Ope⸗— ildeten die Grundlage der Arbeiten jener Kommissionen, welche in zelnen Kronläudern zur Ausführung der erwähnten allerhöchsten Ent—
ö 2 I i ,
zustän? igake
1sI5*
en ein hli ö. igen eingesetzt wurden. Ungeachtet der angestrengtesten Thätigkeit elben war es ihnen doch erst bis vor kurzem möglich, die Arbelten,
Umfang noch durch mannigfache Hindernisse sich erweiterte, insoweit chlusse zu bringen, daß mit einiger Sicherheit der Tag bestimmt de konnt an welchem es ausführbar sein wird, die neu ernannten
richtsorgane an den ausgemittelten und mit den Erfordernissen versehe— nen Gexichtssitzen nach gepflogener Geschästsübernahme in Wirksamkeit
1 zu lassen.
der zur Ermittelung dieses Zeitpunktes veranlaßten Zusammen— Landesgerichts -Präsidenten, der Vorstände der Gerichtsein-
nissionen und der General-Proknratoren stellte sich das Er— s, daß die Einsetzung der Gerichte vom 1. Mai an, und zwar der bei plötzlichen Uebergängen sonst unvermeidlichen Stö— se von Oberlandesgerichien abwärts, in Gang gebracht in der Art vollendet sein könne, daß an diesemꝰ Tage die in den genannten Kronländern vollständig ins Leben treten
Komm
L II —
uf dies nach reiflicher, Erwägung der thatsächlichen Verhält⸗ ig ausgesprochene Ansicht der erwähnten Kommissions-Mit—
ö. ich nicht gesaumt, zufolge des 5. 31 der von Ew. Majestät Frundzüge der neuen Gerichts verfassung,
icht so fort alle Maßregeln erlassen, damit an diesem Tage dem der neuen Gerichte nichts mehr im Wege
alle An dereinten
rdaungen zu
Allein diese Vorkehlungen, schwierig wegen des davon untrennbaren mit materiellen Hindeinissen, bilden nur eine Seite in der gesamm⸗
) Die legislativen Arbeiten, ungaufschieb-=
Alte theils lückenhaft geworden, theils . des auf einen festen Rechtsboden gestellten einheitli
ispruch gerathen ist, bildet die andere Seite. In dem
n zortrage meines Vorgängers im Amte, vom 8. Juni
Majesät mittelst Allerhöchster Entschließung vom 15.
1849 zur genehmigenden Kenntniß nehmen geruht haben, sind ts in gedrängter Uebersicht die Gesetzeswerke bezeichnet, deren Erlassung die Gerichtsverfassung bedingt ist. Durchdrungen von der Ueber— euaung, daß nichts so sehr den szustand zu befestigen geeignet ist, die möglichst rasche Umgestaltung der unhaltbar gewordenen Bestand heile der Gesetzgebung, habe ich mein unausgesetztes Augenmerk auf För— derung dieser legislativen Arbeiten gerichtet Unter den vielen dringenden ! sind aber die dringendsten die Kompetenzgesetze, durch welche den hiedenen Gerichten ihr Wirkungskre demnach auch das Feld ih⸗ Pf jewiesen wird. ö Kompftenzgesetze in Strafsachen haben Ew. Majestät bereits am 1 . ir 1850 gleichzeitig mit der Strasprozeß⸗-Ordnung, welche ich am 18. Dezember 1849 ehrfurchtsvoll zu unterbreiten in der Lage war, die llle Sanction ertheilt. ehr kommt die Reihe an das Kompetenzgesetz in bürgerlichen e „welches ich hiermit Ew. Majestät in tiefster Ehrfurcht vorzu—
erlaube.
Im Allgemeinen ist zwar der der neuen Gerichte schon mien Grundzügen neuen Gerichtsverfassung angedeutet. Allein diese welche nur den Zweck hatten, als Grundlage für die Fest⸗ lung der Gerichtseintheilung und für die übrigen Arbeiten der Gerichts⸗
führungs-Kommissionen zu dienen, sind weder genügend spezialisirt, noch
. dem Richter wie den Parteien zur Richtschnur dienen— den Gesetzes kundgemacht. Dem Richter sind genaue Vorschriften noth— damit er nicht eine Rechtssache zurückweise, welche doch in seinen Geschästskreis gehört. Den Parteien muß klar vorgezeichnet werden, bei welchem Richter sie ihre Rechtssachen anzubringen haben, damit nicht aus der Unsicherheit über diese Frage für sie oft unersetzliche Nachtheile entste⸗
Mer'rm as Wirkung
n 1 ngstrels de!
eines
wendig,
hen. Diesem Bedürfnisse kann nur ein umfassendes in alle Besonderheiten des Rechtslebens eingehendes Gesetz genügen, welches, an die Stelle der bisherigen Jurisdictionsnormen tretend, zugleich die Aufgabe hat, den in
der Reichsverfassung österreichischen Reichsbürger zur Geltung zu bringen
ö n zestatten Ew. Majestät,
ausgesprochenen Grundsatz der Zuständigkeit aller zu einem gleichen persönlichen Gerichtsstande
daß ich vor Darlegung der in dem vorli—
genden Entwürfe durchgeführten Grundsätze einen Blick auf den bisherigen zustand der Gesetzgebung über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechis
sachen werfe. .
Kaum in irgend einem anderen Gebiete der Gesetzgebung hat eine gleiche Verworrenheit geherrscht, hat ein so buntes Gemenge von Regeln und Ausnahmen gegolten, wie in diesem. Die prinzipielle Mangelhaftigkeit der bisher bestehenden Gerichts Verfassung brachte mit sich, daß den vie faltigen zweifeln über die Zuständigkeit durch eine unzählige Menge von erlätein— den Verordnung werden mußte, und eben diese, welche zur Erzielung möglichster Klarheit bestimmt waren, bildeten ihrerseits wieder ein Labyrinth, aus welchem es nicht minder dem Richter, als dem Rechtsuchen— den schwer war, den Ausweg zu finden. ö
In kurzem wird der bisherige Gerichts Organismus, ein Gebäude, welches die Spuren einer veralteten Zeit trägt und den Bedisrfnissen des Gegenwart, welche in der Pflege der Gerechtigkeit keine Privilegien duldet, nicht mehr zu genügen vermag, verschwunden sein. An seine Stelle wird der von Ew. Majestät geschafene Gerichls Drggnismus treten, welcher die Rechtspflege erleichtern, der Idee der Nechtseinheit durch Gleich förmigfeit entsprechen und bei ausnahmsloser Handhabung der Gerechtigkeit durch Or⸗
n abgeholfen
stellung privilegirter Stände fernerhin aufzuhören habe.
treten haben.
So
lichen Prozedur vorauszugehen hat.
Rechtssachen aufzunehmen.
wendigkeit
lich und unaufschiebbar erschien. Der künftigen Legislation muß es
Auge zu Grundsätze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu bauen ist, Einfluß neh
ständigkeit der Gerichtsbehörden.
auch in Geschäften des nichtstreitigen Richteramtes festzusetzen. Den bei weitem schwierigsten Theil bilden die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Gerichte erster Instanz in Personal-Streitsachen. Hier ist es, wo die Frage über die Abgränzung des Wirkungskreises der Bezirksgerichte und der , obgleich eine vorläufige Lösung bereits in den Grundzügen er Gerichts Verfassung vorliegt, abermals sich' aufdrängte zur wieder— holten Erwägung ö in der . . ö diese Bestimmungen in die gesetzliche Form zu kleiden sind und zur Da— nachachtung für Richter und Parteien ins Leben hinauszutreten haben noch rechtzeitig jene Aenderungen getroffen werden, welche dazu dienen könnten um die Intention einer raschen, sicheren und gleichförmigen Rechtspflege möglichst zu verwirklichen. ; ⸗ Bei dieser neuerlichen Prüfung erhoben sich wesentliche Bedenken gegen ble Durchführung der in den Grundzügen der neuen Gerichts. Verfassung aufgestellten verschiedenartigen Kompetenz der Bezirksgerichte, welche, je nachdem sie auf dem Lande oder an den Sitzen der Landesgerichte sich be— finden, entweder die vollständige oder eine beschränkte Gerichtsbarkeit in bür— gerlichen Rechtssachen haben sollten. Dieser Aufstellung lag die Absicht zu Grunde, „in dem gegenwärtigen Uebergangsstadium die Rücksicht auf die tiefgewurzelte Gewohnheit des Landmannes, in der ungeheuren Mehrzahl der ihn betreffenden Nechts-Angelegenheiten immer nur denselben Richten zu finden, die Beachtung der mit dem Verkehre in den größeren Siädten sic mehr verwickelnden Nechts⸗-Verhältnisse, endlich die nsthwendige Schonung der ohnehin vielseitig in Anspruch genommenen Finanzen mit der Forderung der Wissenschaft nach einer gleichförmigen, die meisten Garantieen bietenden
an der Hand der mittlerweile zu machenden Erfahrüngen Lie
O. Vortrag vom 8. Juni 1849). ee, , Ten eee d, . 8 ö. ö. 3. doch schon jetzt, nur als vorubermhcnk n a'. 9. . . nen Kompetenz ,, . , inet verschiede derungen einer gleich förmigen Nechtspflege mehr . J Bei der Durchführung der Organisations Enilwürfe uin; sich nach übereinstimmenden Berichte der oben erwähnten Vorstände der , . 5 richts-Einführungs-Kommissionen die Ueberzeugung fist, daß es möglich ef. werde, den Landesgerichten, ohne Vermehrung der ausgemittelten Kräfte und somit ohne Vermehrung des Aufwandes, jenen Werkungékreis in Civil sachen, im ganzen Umfange ihrer Gerichtssprengel zu übertragen, welche ihnen nach der ersten Aufstellung nur in den Bezirken den an ihren Sitzen befindlichen Bezirksgerichte zustehen sollte. Andererseits stellte sich das Ergebniß der Erfah rungen in dieser Beziehung schon jetzt in einer Einrichtung vor das Auge, welche auf einer analogen Kompetenz⸗Abgränzung beruht. Als nämllch Hand gelegt wurde an die Vorarbeiten zur Organisuung der Gerichte der italienischen Kronländer, wo die Verschiedenheit des Wirkungskreises der preture urbane und foresi schon seit einer langen Reihe von Jahren be— steht, bot sich eine günstige Gelegenheit zur gründlichen Erforschung des Werthes dieser Einrichtung dar, und zwar namentlich in der Rücksicht, ob die ihr in der Theorie entgegenstehenden Gründe durch die praktischen Vor— theile einer in allen Rechtssachen dem Landbewobner näher gerückten Rechts— pflege und durch die allenfalls hieraus für sie entstandene günstige Meinung des rechtsuchenden Publikums überwogen werden. Hierbei stellte sich nun heraus, daß, ungeachtet die dortige Gerichtsverfassung tief gewurzelt und als die beste der österreichischen Institutionen anerkannt ist, doch der einhellige Wunsch dahin geht, daß die preture soresi auf einen gleichen Kompetenz- kreis wie die preture urbane zurückgeführt werden möchten. Auf diese Art nicht minder durch die Erfahrung belehrt, als anderer seits von der Besorgniß befreit, daß durch die Aenderung dieses Punktes
dem Staatsschatze eine nene Last aufgebürdet werden könnte, durfte ich nicht zögern, die Vortheile, welche auf diesem Wege zu er⸗ zielen waren, schon jetzt zu sichern, anstatt sie bis auf die Einfüh-
gane des Staates der berechtigten Forderung genügen soll, daß gegenüber
rung des neuen Civilverfahrens zu vertagen. Es drängte sich hierbei namentlich die Erwägung auf, daß die Unterscheidung zwischen Bezirksgerichten des Landes und der Städte der Rechtsgleichheit nicht zu enisprechen scheine, weil die Rechtsfälle gleicher Art, welche sich auf dem Lande ergeben (und daß sie auch dort vorkommen werden, kann mit Rücksicht auf die Aufhe— bung der privilegirten Gerichtsstände und auf die geänderten Verhältnisse des großen Grundbesitzes nicht bezweifelt werden), auch gleichen Anspruch auf kollegiale Behandlung haben, die ihnen nicht zu Theil werden könnte, wenn den Bezirksgerichten auf dem Lande die volle Gerichtsbarkeit in Ci— vilrechts⸗-Angelegenheiten übertragen werden sollte. Außerdem konnte bei dieser Einrichtung das Ziel, welches man bei der Schöpfung eines obersten Gerichtshofes für den ganzen Umfang der österreichischen Monarchie un— verrückt vor Augen halten muß, nur in einem sehr untergeordneten Grade erreicht werden. Denn wenn gleich mit Bedachtnahme auf die durchgän— Jige Besetzung der Bezirksgerichte mit rechtsgelehrten Richtern, der Wir— kungskreis dieser auf Sprengel von mäßigem Umfange vertheilten Gerichte namentlich rücksichtlich der örtlichen Streithändel und rücksichtlich derjeni— gen, welche eine vorzüglich rasche oder vorzüglich unkostspielige also nahe Entscheidung erheischen, weiter gezogen werden konnte, als dies bei den französischen Friedensgerichten der Fall ist, so konnte man doch ihre Kom— petenz und die damit verbundene Verlegung der zweiten Instanz zu den Landesgerichten und der dritten Instanz zu den Oberlandesgerichten nicht auf alle Civilrechtssachen ausdehnen, ohne den Zweck und die Aufgabe des obersten Gerichtshofes, die Heranbildung und Wahrung eines einheitlichen Rechtes für alle Kronländer der Monarchie, wesentlich zu beeinträchtigen.
Wenn Ew. Majestät treugehorsamster Justiz-Minister im Einverständ— nisse mit dem Ministerrathe die erwähnte und in den Grundzügen in Aus—
der Autorität allgemeiner Kaiserlicher Gerichte die bisherige Ausnahme⸗
In Ueberelnstimmung mit dieser durchgreifenden Umgestaltung wird nun an die Stelle der bisherigen Jurisdictionsnormen ein für alle neuen Ge— richte gleichförmig geltendes Gesetz über ihren Wirkungskreis und ihre Zu— ständigkeit, wie in Strafsachen, so auch in bürgerlichen Rechtssachen zu Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden zwar ihrem We⸗ sen nach einen Bestandtheil des neuen Civilgerichts-Verfahrens, indem die Lösung der Vorfrage, welches Gericht zu verfahren habe, jeder gericht— wie nämlich in der voa Ew. Majestät genehmigten Strasprozeß⸗ Ordnung im zweiten Hauptstücke der Wirkungskreis der verschiedenen Gerichtsstellen gesetzlich festgesetzt ist, so wie ferner im vierten Hauptstücke desselben Gesetzes das Gleiche rücksichtlich der Zuständigkeit geschehen ist, wäre zum Behufe der Gleichförmigkeit in der neuen Gesetzgebung der Wirkungskreis und die Zuständigkeit der verschiede⸗ nen Gerichtsstellen in bürgerlichen Rechtssachen als ein Bestandtheil in das zu erlassende neue Gesetz über das Verfahren der Gerichte in bürgerlichen
Der Umstand jedoch, daß der gegenwärtige Augenblick nicht gestattet, gleich an die Vollendung des Ganzen Hand zu legen, brachte die Noth⸗ mit sich, dermal mit Bearbeitung jenes Bestandtheils sich zu be⸗ gnügen, welcher zum Behufe der Einführung der nenen Gerichte unentbehr⸗—⸗ vorbe⸗ halten bleiben, den aus dem Plane des vollständigen Ganzen herausgeho⸗ benen Theil, entweder, wenn er sich in der Ausübung bewähren wird, un— verändert, oder, wenn die Erfahrung Aenderungen empfehlenswerth machen sollte, in geänderter Fassung dort einzufügen, wohin er nach dem seiner Zeit zu wählenden Systeme gehörten wird, wobei namentlich auch die Frage ins fassen sein wird, inwiefem die ungbweisbare durchgreifende Reform des Civilgerichtsverfahrens, welches gleich der Strasprozeßordnung auf die
men muß auf die Bestimmungen über den Wirkungskreis und über die Zu—
Das innerhalb der bezeichneten Gränzen entworfene Gesetz hat die doppelte Aufgabe, die Kompetenz der Gerichte sowohl in Streitsachen, als
. nach Möglichkeit ins Gleich gewicht zu bringen. Man glaubte in die ser ; tücksicht vorzugsweise an die bestehende Gerichtsverfassung anknüpfen zu sollen, da ; ö ; ) ; — / ' * erst die Einführung eines neuen Gerichts verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen ! Gelegenheit bieten sollte, die Kompetenzverhältnisse der Civisgerichte defini
e Kompetenzwerhältnisse der Civilgerichte definitiv zu regeln (a. a.
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Allein, obgleich das neue Civilgerichts⸗-Verfahren in diesem Augenblicke glaubt Ew. Majestät treuge— . die erforderlichen Anhaltspunkte jener ohnehin schon in den Grundzügen
sicht gestellte Aenderung schon jetzt zu treffen und dem vorliegenden Gesetz⸗ entwurfe zu Grunde zu legen sich bestimmt fand so glaubt er der Alle i 2. , glar er der Aller⸗ höchsten Genehmigung um so mehr entgegensehen zu Rtönnen, als dieses Sostem auch schon in der am 3. November 1849 Alllerhöchst genehmigen Herichts⸗-Verfassung für Ungarn, so wie in den Grundzügen dir Da che Verfassung für Crogtien, zur vollen Geltung gelangte und somit unter Ei- nem abermals ein Schritt vorwärts in Durchführung gleicher Institutionen im gesammten Reiche gemacht wird. Zufolge dieser allerdings tiefgreifen⸗ den Aenderung sollen die Bezirksgerichte, ohne Unterschied ihres Sitzes, in ihrem Wirkungskreise auf jene Angelegenheiten beschränkt sein, welche in den bereits genehmigten Grundzügen den Bezirksgerichten vorgezeichnet ist, welche sich am Sitze der Landesgerichte befinden.
Diese Schranken glaubte ich nur in dem Punkte erweitern zu sollen, daß ihnen auch die Ehescheidungs-Klagen und die Streitigkeiten übertragen werden dürften, welche bei einer ohne Einwilligung des anderen Gatten an— gesuchten Scheidung über Absonderung des Vermögens oder über die Ber— sorgung der Kinder entstehen, dann in den Fällen des Ansuchens um Be⸗ willigung des abgesonderten anständigen Wohnortes und um Verhaltung des Gatten zur Verabreichung des anständigen Unterhaltes an die Gattin.
Zwar sind in den Grundzügen die Ehestreitigkeiten im Allgemeinen den Landesgerichten zugewiesen. Doch lag dieser Bestimmung offenbar nur die Absicht zu Grunde, jene Ehestreitigkeiten, welche bisher der kollegialen Behandlung durch die Landrechte vorbehalten waren, auch fernerhin bei kollegial organisirten Gerichten zur Entscheidung zu bringen. Bei der ver⸗ einzelten Ausführung konnte daher kein Anstand genommen werden, die Ehescheidungsstreitigkeiten anszusondern. Hierfür sprechen noch besondere Gründe. Je ausgedehnter das Gebiet ist, über welches die Kompetenz eines Gerichtes sich erstreckt, desto weniger ist es ihm möglich, sich Kenntniß über die individuellen Verhältnisse seiner Gerichtszuständigen zu verschaffen. Da nun gerade in dieser Art von Streitsache die Klugheit eines Einzelrichters, unterstützt durch genaue Kenntniß der Verhälmnisse, die ersprießlichsten Wir⸗ kungen hervorzubringen vermag, so schien es um so mehr gerathen, diese friedensrichterliche Thätigkeit den Einzelnrichtern zuzuweisen, als auch noch die Erwägung Platz greift, daß die Wiedervereinigungen, welche vom Standpunkte der öffentlichen Sittlichkeit immer wünschenswerih erscheinen, um so leichter zu Stande kommen, je enger der Kreis ist, in welchem die Scheidung bekannt geworden war. In allen übrigen Punkten ist die Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der Landesgerichte und der Be⸗— zirksgerichte in Personal-⸗Streitsachen nach Maßgabe der in den Grundzü⸗— gen festgesetzten Bestimmungen gezogen.
Wenn der Grundsatz der Theilung der Gerichtsbarkeit zwischen deu Landesgerichten und Bezirksgerichten auch in Betreff der Real— Gerichtsbarkeit durchgeführt worden ist, so geschah dies hier aus anderen Gründen und in anderer Weise, als bei der Personal⸗Gerichtsbarkeit. Bei unbeweglichen Gütern, welche nicht in öffentlichen Büchern eingetragen sind, war der Unterschied ins Auge zu fassen, ob sie sich über die Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksgerichte erstrecken oder ob sie innerhalb eines derselben gelegen sind. Im ersten Falle mußte man vorziehen, anstatt die Real- Gerichtsbarkeit einem dieser Bezirksgerichte zu übertragen, sie im vollen Um⸗— sange mit Ein schluß der Real-Akte, an das Landesgericht, in dessen Spren— gel sie liegen, zu weisen. Für den zweiten Fall stand nichts im Wege, die vollständige Real-Gerichtsbarkeit dem fraglichen Bezirksgerichte zu übertragen.
Bei den Gütern, welche in öffentlichen Büchern eingetragen sind, mußte eben auf dermal bestehenden öffentlichen Bücher Rücksicht genommen werden. Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem die neuen öffentlichen Bücher gebildet sein und sie den gesammten innerhalb eines Bezirks gerichts⸗Spren— gels befindlichen Grundbesitz und nur denselben in sich schließen werden, muß ihre Führung in der Art als Grundlage der Real-Gerichtsbarkeit gel— ten, daß jedes Gut als im Sprengel jenes Gerichts gelegen anzusehen ist, in dessen öffentlichem Buche seine Einlage sich befindet. Da aber die Be— zirksgerichte mit dieser Buch sührung betraut sind, so war als Regel anzu— nehmen, daß jenem Bezirksgerichte, welchem die Führung des öffentlichen Buches übertragen ist, die Real-Gerichtsbarkeit ihrem ganzen Umfange nach über die eingetragenen Güter zustehc.
Wenn nnn gleich dieser Grundsatz keinem Anstande bei jenen Beziürks⸗ gerichten unterliegt, welche nur Grundbücher zu führen haben, die in der Regel den innerhalb ihres Sprengels gelegenen Grundbesitz, also einen sol chen von mäßigem Umfange in sich schließen, so verhält es sich doch anders in Betreff derjenigen Bezirksgerichte, welchen die Führung der Landtafeln übertragen ist. Der Grundbesitz, welcher dermal noch in letzteren eingetra⸗ gen ist, erstreckt sich über das Gebiet ganzer und zwar theilweise sehr gro— ßer Kronländer; er bildet Güter-Komplexe von größtem Umfange, und die Rechtsverhältnisse, welche denselben anhaften, sind zum Theil von der schwie— rigsten und verwickeltsten Art. Es lag nahe, daß man eine so umfassende ö vollen Um fange nach den mit Führung der Landta—= eln beti Bezirksgerichten übertragen könne. Als ein praftisches Aus⸗ kunftsmittel erschien hier die Theilung der Gerichtsbarkeit der A daß man bezüglich dieser Güter den schwierigsten Toe j . ö ö. . . rechte aus ihrem Wirkungskreise ausschied kö
kJ a. 4 ed und jenem Landesgerichte zuwies, an dessen Sitze die Landtafel geführt wird. h In serncrer Erwägung, daß große Güter und verwickelte Nechts ver⸗ hältnisse vorzüglich auch in den Grundbüchern jener Hauptstädte vorkom men, in welchen die Landtafeln geführt werden, glaubte man diesen Thei lungsgrundsatz auch auf diese Grundbücher um so mehr — len, als dadurch an einem und demselben Orte eine größere Gleich artigkeit der Geschäfts behandlung und Geschäftszutheilung erzielt und au! der Schein vermieden wurde, als ob dieser Behandlung der Landtafel⸗Ob— jekte die Absicht zu Grunde läge, für sie ein Privilegium zu schaffen
Aus diesem Grunde und endlich, um den Einfluß des obersten Ge— richtshofes, an welchen der Instanzenzug von den Landesgerichten geht, auf
geht, auf
die
ausdehnen zu so!
die Real-Gerichtsbarkeit zu erweitern, einen Einfluß, welcher auf die Lan desgerichte und Ober-Landesgerichte als zweite und dritte Instanzen unfehl virken wird und daher zur Wahrung der Rechtseinheit auch derjenigen Neal-Gerichtsbatkeit zu gute kommt, welche in erster Instanz von den Bezirksgerichten ausgeübt wird, erschien es zweckmäßig, die gleich ü n. der Real-Gerichtsbarkeit bezüglich der dinglichen Klagen auf alle Grundbid cher auszudehnen, welche von den Bezirksgerichten an Orten geführt ö den, an welchen sich der Sitz eines Landgerichts, selbst wenn an diesen Sitzen keine Landtafeln bestehen, befindet. ⸗ Aus dieser Auffassung ergab sich die Normirung des Real -Gerichts standes in der im Entwurfe beantragten Weise, nämlich, daß sie in hen Regel den Bezirksgerichten zustehen soll, daß jedoch dingliche Klagen we sie ein unbewegliches Gut betreffen, dessen Einlage sich in einem offentlichen Buche befindet, welches am Sitze eines Landgerichts geführt wird, bei die. sem Landesgerichte anzubringen seien. z 3. Ungeachtet der wichtigen Gründe, welche dafür geltend geme wurden, daß die dinglichen Klagen bei den Landesgerichten konzentrirt und den Bezirksgerichten nur die Behandlung der Eintragungen und die Vornahme der Real-Atte übertragen werden sollte, ungeachtet der Gründe, welche ander seits es räthlich machten, die Realgerichtsͤbarkeit iu allen ihren Theilen und zwar auch rücksichtlich der großen, meist in den Landtafeln eingetrage nen Güterkomplexe auf die Bezirksgerichte zu wälzen, schien doch jen? The lung nach reiflichster Erwägung aller Umstände als diejenige sich darzustel⸗ len, welche den gegebenen Verhältnissen am meisten entspricht. ö Auch hatte sie vorzüglich die Stimme der praktischen Juristen, na— mentlich der in den Verhältnissen der verschiedenen Kronländer wohlerfah⸗ renen, oben erwähnten Vorstände der Oberlandesgerichte, Gerichts ein füb⸗ rungs-Kommissionen und Staats-Anwaltschaften für sich, und man . einen entschiedenen Werth darauf, daß in der beantragten Regelung in thatsächliche Bestand der Verhälinisse vorwaltend ins Auge gefaß , in der Art, daß derselbe, insoweit seine Aenderung nicht unumgänglich noh? wendig war, in die neue Gerichts pflege mit herübergenommen wurde indem ein rascher Wechsel gerade in solchen Dingen leicht zu unsäglicher Verwir⸗ rung führen könnte, während die beantragte Gränzlinie, nachdem schon eine solche angenommen werden mußte, auch das für sich hat, daß sie keinen Zweifel über die Kompetenz Raum giebt. k e. Die Bestimmungen über den Wirkungslreis der Kausalgerichte be— schränken sich auf eine sorgfältige Zusammenstellung dessen, was den Kau—