1850 / 173 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

salgerichten schon bisher zugewiesen war, wobei das Augenmerk nur auf einige Erweiterungen gerichtet war, welche theils in der Konsequenz, theils in der Opportunität ihre Begründung finden.

Ganz im Einklange mit den Prinzipien der Grundzüge wurde die Be— willigung und die Vornahme der Vollstreckung in den Wirkungskreis der Bezirksgerichte gelegt; für erstere jedoch ward die Befugniß auch dem Er— kenntnißgerichte vorbehalten, so daß den Parteien in der Regel freisteht, sich an das Erkenninißgericht oder an das Gericht der Executionsvornahme, wegen Bewilligung einer angesuchten Execution zu wenden. Ausschließlich dem Erkennmnißgerichte mußte jedoch die Ausfertigung der Vollstreckungs- klausel zugewiesen werden, über welche Einrichtung Ew. Majestät ein eige=

nes Gesetz demnächst zur allerhöchsten Genehmigung wird unterbreitet werden.

In Betreff der Konkurs-Verhandlungen ist in den Grundzügen der neuen Gerichtsverfassung ausgesprochen, daß sie den Bezirksgerichten 1 hen sollen, insofern sie nicht durch die neue Konkurs-Ordnung anderen 6 richten zugewiesen werden. Obgleich ich nun noch nicht in der Lage . Ew. Majestät die Konkurs-Ordnung vorzulegen, so steht doch schon jetzt mancher Punkt über jedem Zweifel, der in derselben zur Durchführung ge— langen muß.

k gilt dies von der Kompetenz in , , , n , Da nun dieser Gegenstand seiner Natur nach wesentlich in das 24 . dictions⸗Gesetz gehört, so schien kein Grund vorhanden zu , . Er ; sung dieser Bestimmungen hier auszuscheiden und dort , n ; zwar um so weniger, als auch in dieser einzelnen Angelegenheit gilt, . oben im Allgemeinen gesagt wurde, nämlich daß die Ko mpenenz,, estimmun⸗ gen bei weitem dringender sind, als die Gesetze über das Verfahren selus. . Aus diesem Grunde erachtete ich für räthlich, schon jetzt die Konkurs- Verhandlungen an die Landesgerichte zu weisen und nur die Gesuche um gütliche Ausgleichung nach der Wahl des Ansuchenden entweder bei den Bezirksgerichten oder bei den Landesgerichten zuzulassen. 9

Indem ich nun noch bemerke, daß in Betreff der nichtstreitigen Rechts⸗ geschãste die Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der Landesgerichte und dem Bezirksgerichte nach Maßgabe der Grundzüge durch die einzelnen Be⸗ stimmungen hindurchgesührt wurde, erlaube ich mir, diese auf den Wir kungskreis bezüglichen Bemerkungen abzuschließen und in Kürze vorzutragen, was zur Rechtfertigung jener Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs dienen dürfte, in welchen die Frage der Zuständigkeit in bürgerlichen Nechts— sachen zur Lösung kommt. .

Im Allgemeinen richtet sich die Zuständigkeit der Personen in bürger— lichen Nechtsfachen nach ihrem ordentlichen Wohnsitze; dies ist der Haupt grundsatz, welcher an der Spitze der Zuständigkeits-Bestimmungen steht, ein Grundsatz von mehr als blos judizieller, von politischer Bedeutung, weil durch denselben die von Ew. Majestät in der Reichsverfassung gewährte Zusage zur Geltung gelangt, daß alle österreichischen Reichsbürger einem gleichen persönlichen Gerichtsstande unterstehen sollen. .

Der ordentliche Wohnsitz ist für die Zuständigkeit so maßgebend, daß nach ihm allein sich der allgemeine Personal-Gerichtsstand richtet.

Zwar giebt es auch nach dem vorliegenden Entwurse besondere Ge— richtsstände, nämlich solche, welche sich nicht nach dem ordentlichen Wohn— sitze richten, aber sie sind von der persönlichen Eigenschaft unabhängig, rich= ten sich nach Rücksichten der Opportunität und haben daher nichts mit pri— vilegirten Gerichtsständen gemein. .

Aus der Wichtigkeit des Begriffes des ordentlichen Wohnsitzes ergab sich die Nothwendigkeit, eine sorgfältige, möglichst genaue Bestimmung des⸗— selben ungeachtet der Schwierigkeit zu geben, wobei die bisher in der Legis-— lation gemachten Versuche einer reiflichen Prüfung unterzogen wurden.

An die allgemeine Bestimmung des Wohnsitzes reihen sich die Beslim⸗ mungen über den Wohnsitz der unter dem Familienbande lebenden Perso— nen, ferner über den Wohnsitz der juridischen Personen, endlich über den inländischen Wohnsitz der Personen, welche regelmäßig im Auslande ihren

wirklichen Wohnsitz haben und doch einem dortigen Gerichte nicht unter— stehen, nämlich der österreichischen Gesandten und Konsuln, dann der Per- sonen, welche, obgleich dem Auslande angehörend, ihren Wohnsitz doch im Inlande haben, der Fremden.

Einige Worte glaube ich noch rücksichtlich der Zuständigkeit des Fiskus beifügen zu sollen.

Die Aufhebung der Zuständigkeits-Privilegien zog unvermeidlich auch die Aufhebung des privilegirten Forums des FVkus nach sich. Dies galt vorzugsweise von dem Gerichtsstande des Fiskus als Kläger, denn die Aufrechthaltung des Grundsatzes, daß der Fiskus bei seinem eigenen Ge⸗ richtsstande mit Umgehung des Gerichtsstandes des Geklagten als Kläger auftreten könne, würde gegen das Recht des Gellagten verstoßen, seinem persönlichen Richter nicht entzogen zu werden. Anders stellt sich die Frage, wenn man den Fiskas als Geflagten in Betracht zieht. Man konnte von dem Gesichtspunlte der Allgegenwart des Staates auf jedem Punkte seines ͤ Territoriums ausgehen. In diesem Falle hätte man zulassen müssen, daß der Staat bei jedem Gerichte im ganzen Umfange seines Gebietes ge— klagt werden könnte. Das andere Extrem wäre gewesen, eine Klage gegen Staat nur am Sitze der Central -Verwaltung zuzulassen. Beide Ertreme waren zu vermeiden, und die richtige Mitte schien sich in der Bestimmung darzubieten, daß der Fiskus jenen Gerichten unterstehe, in deren Sprengel sich der Amtssitz des dem Ministerium unmittelbar unter— geordneten verantwortlichen Vorstandes der zur Leitung des bezüglichen Ver— waltungszweiges berufenen Behörde befindet.

Eine transitorische Ausnahme von dieser Regel stellte sich als zulässig bei jenen Streitigkeiten dar, welche aus Verträgen entspringen, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes geschlossen sind. Diese Verträge sind sämmtlich noch in der Voraussetzung abgeschlossen worden, daß

9 den l

das Privilegium des Fiskus bestehe; die Unterwerfung des Kontrahenten unter das Forum des Fiskus bildet eigentlich eine stillschweigend beiderseits angenommene Ver⸗ tragsbestimmung, welche, wenn sie für den Staatsschatz nicht ein strenges Recht begründet, doch die Ausnahme rechtfertigt, welche vorübergehend zu⸗ gelassen werden soll und zugleich den Uebergang zur vollkommenen Gleich— stellung des Fiskus mit jedem Einzelnen vermittelt. .

Die ausnahmslose Durchführung des allgemeinen Personal · Gerichts- standes nach der einzigen Maßgabe des ordentlichen Wohnsitzes würde für eine Reihe von Angelegenheiten die Rechtspflege zu schwierig machen. Die⸗ sem lebelstande läßt sich nur durch Begründung besonderer Personal-Ge— richtsstände begegnen, in welchen die Zuständigkeit anstatt nach dem ordent - lichen Wohnsiße, nach anderen Gesichtspunkten geregelt ist. Die Oerilich⸗ eit der Thatsache, welche einem Klagerecht zu Grunde liegt, bringt es in vielen Fällen mit sich, daß es zweckmäßiger erscheint, die Zuständigkeit der Streitsache nach ihr zu bestimmen. Dies ist der Fall in Aufkündigungs— Sachen, hei Besitzstsrungen, bei Beschädigungen von Grundstücken oder der auf denselben besindlichen Grunderzeugnisse bei mittlerweiligen Vorkehrun— gen und dergleichen. j Einen anderen Anhaltspunkt zur Bestimmung geeigneter besonderer Berichtsstände muß man in dem Zusammenhange einer Streitsache mit anderen Verhandlungen erkennen. Fies gilt von den Klagen zur Recht— ertigung mittlerweiliger Vorkehrungen, von den Genugthuungsklagen, von den Aufsorderungsklagen, von den Klagen, welche aus einer geführten Ver— waltung entspringen, von den Erbrechtsklagen und anderen.

In Betreff der letzigenannten erlaube ich mir ehrfurchtsvoll zu bemer— ken, daß insbesondere die Frage in reifliche Erwägung gezogen worden ist, nhicsetll es geeignet erscheine, von der vor nicht langer Jeit durch aller— . Entschließung vom 5. April 1845 erlassenen Bestimmung abzuwei— Dr ass d: an die Kompetenz einer Gerichtsbehörde zur Abhandlung der

i, , d n,, Folge knüpft, dast während der Dauer der letzteren ' kein tricht über die behauptee Ungültigkeit des Testaments oder über

andere Klagen, welche das Erbrech d , ht oder die Erbtheilung betieffen, entschei⸗ en . Sequestration des streitigen Nachlasses . könne.

Vesetz beruht auf dem G i

richt te led Gesetz beruh Grundsatze, daß eine Theilung der Ge—

93 n zwichen Bezirtsgerichten und . beschlos⸗

kalen e n d. Unter dieser Voraussetzung hätte kein Anstand obge⸗ klügung in die neue Jurisdictions norm aufzunehmen.

achdem Jed 5 ; ; neuen Her cis! 1 erwähnte Theilung eine der Hauptgrundlagen der

erfassang bildet, konnte

werben ba, an h die Konsequenz nicht ü ; 1 dr,. 46 e ene bei den ., ö. . re, ,,,, nen sei, weil sonst die Änomalie eintreten

dieselbe Sir z ; bie en m n,, e. d Tri ach zu, dem Vexzirksgerichte gehöre,

da sie zum Landesgerichte gehö ö 2 ö. . ,, e w r enn, e n n w . ten verwies, indem dadurch ne Ausnahme zu den Landes gerich-

fat die große Mehrzahl eon erm uf , Ben.

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ich nicht selten auf einen Nachlaß beziehen, der in allem den Betrag von Ech ige nicht erreicht, eine Zuständigkeit begründet worden wäre,

welche durch Entfernung des Gerichtes sich als ungeeignet darstellte. Es blieb

also kein Ausweg, als die Durchführung des Grundsatzes der ge theilten Gerichtsbarkeit auch bei dieser Art von Rechtsstreiten in der Weise, daß theils das abhandelnde Bezirksgericht, theils das Landesgericht, in des= sen Sprengel sich dasselbe besindet, nach den allgemeinen Grundsätzen kom- petent erklärt werden mußte. = 6 . .

Andere besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der Streitgenossen schaft und aus den verschiedenen Arten der Prorogation. Es würde zu weit führen, wenn ich versuchen wollte, jeden besonderen Gerxichtsstand ab⸗ gesondert zu begründen, und ich muß mich daher darauf beschränken, Ew. Majestät die ehrfurchtsvolle Versicherung auszusprechen, daß in wiederholter umständlicher Berathung dahin gestrebt wurde, das Bestehende zu prüfen, nach den durch die Erfahrung gegebenen Anhaltspunkten fortzubilden und mit der neuen Gerichtsverfassung in Uebereinstimmung zu bringen. Zu den Entwickelungen des Bestehenden glaube ich namentlich auch die Gestattung der Wahl zwischen dem allgemeinen und den entsprechenden besonderen Ge— richtsständen zählen zu dürfen, welcher in dem vorliegenden Entwutfe in viel ausgedehnterem Maße stattgegeben wurde, als in allen bisherigen Ju— risdictionsnormen.

In Betreff der Zuständigkeit in Realsachen habe ich nur zu bemerken, daß der bisher in Geltung gewesene Grundsatz, daß für dieselbe im Ge— gensatze zu dem ordentlichen Wohnsitze der Personen, die physische Lage der unbeweglichen Sache innerhalb eines bestimmten Gerichtssprengels, oder die fingirte mit Beziehung auf die Führung des öffentlichen Buches maß— gebend sei, eine Aenderung oder Beschränkung nicht erfahren konnte, indem er in der Natur der Dinge gegründet ist und ssich allenthalben durch die Erfahrung vollkommen bewährt hat.

Die Zuständigkeit in Gegenständen der Kausal-Gerichtsbarkeit bildet ihrem Wesen nach nur einen zu besonderen Gerichtshöfen oder deren Stelle vertretenden bestimmten Senaten gewiesenen Personal- oder Realgerichts⸗ stand, je nachdem eine unbewegliche Sache Gegenstand des Streites ist oder nicht. Die hierher gehörigen Zuständigkeitsbestimmungen stützen sich demnach auf dieselben Grundsätze, auf welchen der Personal- und der Realgerichtestand beruht. Die begründenden Bemerkungen, welche an den bezüglichen Stellen über Personal⸗- und Realstreitsachen ausgesprochen sind, mußten demnach auch hier bestimmend wirken. ö

Bei der Frage, nach welchem Grundsatze sich die Zuständigkeit im Vollstreckungs-⸗Verfahren zu richten habe, war zu erwägen, daß es sich hier um Vornahme von Akten handele, welche an eine bestsmmte Oertlichkeit ge bunden sind. Das Gericht des Ortes, an welchem sie vorzunehmen sind, erschien als das geeignetste, abgesehen von dem Umstande, ob von ihm das Erkenntniß geschöpft worden ist. Die Möglichkeit zur Ausführung dieses Grundsatzes bot sich in der Annahme des Mittels der Vollstreckungs-Klau— sel dar. Dadurch wird jedes Gericht in die Lage gesetzt, die Erccutions fähigkeit zu beurtheilen. Da jedoch hierdurch der Rechts vollstreckung nur ein neuer Hebel gegeben werden sollte, ohne daß je die Absibt dahin ge gangen wäre, das Gute aufzuheben, was in der Befugniß des Erkennt=— nißrichters, die Execution zu bewilligen, liegt, so ward unter Zustimmung aller hierüber vernommenen Praktiker dieses Recht dem Erkenntnsßrichter ge⸗ wahrt, jedoch nur die Bewilligung, keinesweges die Vornahme, welche unbe- dingt in die Hände jener Bezirksgerichte gelegt ist, in deren Sprengel die Vornahme stattfinden soll. J

Man glaubte dadurch den Parteien alle gerechten Dãülfsmites⸗ zur Zwangs vollstreckung dargeboten zu haben, so daß es von ihrem Belieben abhängen wird, durch eigene Betreibung an Ort und Stelle rasch und energisch oder im Wege der amtlichen, Korrestzondenz, sonach mit den beschränkteren Mitteln, welche mit Rücksicht auf die Ent— fernung und Communicationswege oder auf möglichen Geschäftsandrang den amtlichen Organen zu Gebote stehen, zur Rechts durchsetzung zu gelangen.

Ganz nach dem bisherigen Vorgange ward die Zuständigleit im Kon kursverfahren in der Regel an den ordentlichen Wohnsitz des Verschuldeten gebunden, die Ausnahmen, welche hierin eintreten, rechtfertigen sich aus dem, was über den Real⸗Gerichtsstand gesagt ist, und selbst in dieser Beziehung sind sie mehr subsidiarischer als selbstständiger Natur. .

In Betreff der Zuständigkeit außer Streitsachen erlaube ich mir, Ew. Majestät Aufmerksamkeit auf jenen Punkt zu lenken, wo (8. 113) von der⸗ selben in zweiter und dritter Instanz die Rede ist. Zwar ist in den Grund⸗ zügen der neuen Gerichts verfassung die Bestimmung enthalten, daß im nicht— streitigen Verfahren die zweite Instanz zugleich die letzte sein soll. Diese Bestimmung, mit der bestehenden materiellen und formellen Gesetzgebung zusammengehalten, führte zu manchen Bedenken insofern, als die Ausfüh⸗ rung dieses Grundsatzes im gegenwärtigen Augenblicke nicht geeig⸗ net schien, obgleich man nicht verkennen konnte, daß in einer gio— ßen Anzahl von Fällen die Beseitigung der Entscheidung dritter Instanz wünschenswerth sei. Es drängte sich übrigens auch die Erwägung auf, daß die Frage ihrer Natur nach nicht im vorliegenden Gesetze über die Juris dictionsnorm, sondern vielmehr bei der Revision der Gesetze über das Ver⸗ fahren in nicht streitigen Rechtsgeschäften zur Entscheidung zu kommen habe, wie solches auch in dem Ew. Majestät besonders vorgelegten Entwurfe über, das Versahren in Abhandlungs- und Vormundschafissachen geschah, und daß dagegen hier nur der Ort sei, zu bestimmen, zu welchem Obergerichte ͤ die Berufung gehe. . q

Der Abschnitt über die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen weicht im Wesentlichen von den gegenwärtig bestehenden Hesetzen nicht ab.

Dies sind die Grundlinien des Gesetzes, welches ich im Entwurf mit der ehrfurchtsvollen Bitte vorzulegen mir erlaube, daß Ew. Majestät dessen Sanction zu beschließen und dessen gesetzliche Kundmachung zu gestatten geruhen. . Das zu diesem Behuse entworfene Kundmachungspatent, welches im Anbuge sich befindet, benennt den Zeitpunkt und die Kronländer, in welchen dieses Gesetz zur Anwendung kommen soll.

Ausgeschieden bleiben vorläufig die Kronländer, in welchen das allge- meine bürgerliche Gesetzbuch nicht in Rechtskraft besteht, dann Dalmatien, Galizien und die Bukowina und das lombamdisch-veuetianische Königreich, deren Organisirung noch nicht vollendet ist.

Sobald dies geschehen ist, wird die Anpassung dieses Gesetzes an die dortigen Verhältnisse der bürgerlichen Rechtspflege meine nächste unausge— setzte Sorge sein.

Das Kundmachungs-Patent benennt ferner die Gerichte, welche, an dieses Gesetz gebunden sind. In Betreff des obersten Gerichtshofes sindet für diesen Augenblick noch die Anomalie statt, daß er theils noch an . alten, theils an die neuen Zuständigkeitsgesetze gebunden ist, je nachdem 9 bezügliche Rechtssache aus einem . oder aus einem noch, nicht organisirten Kronlande an ihn gelangt. J ö , aus diesem in sind nur die Zuständigkeits-Verhält⸗ nisse des Oberhofmarschall⸗Amtes und der Militair- Gerichte, jedoch nicht ohne bei diesem Anlasse deren Kompetenz schärfer zu bezeichnen, rücksicht— lich auf die durch ihren Zweck gesteckten Srãnzen einzuschränken, so wie dies bereits in den S§S. 105 und 415 der Reichsverfassung angedeutet ist.

Das Obersthofmarschall-Gericht beruht guf der Grundlage des durch die Reichs -Verfassung den Mitgliedern der Allerhöchsten Herischerfamilie garantirten Gerichtsstandes. Zugleich bildet es den Gerichtshof für die das Recht der Exterritorialität genießenden Personen. Die Frage, wer ihm un terstehe, ist nicht eine Frage des Privatrechts, sondenn eine solche, welche ihre Lösung aus dem Staatsrechte und aus dem Völkerrechte empfängt, und nicht hier war der Ort, um hierüber etwas Näheres zu bestimmen. Gewiß aber ist, daß alle Personen, für welche die Berechtigung zu diesem Gerichtsstande aus dem Staatsrechte oder aus dem Völkerrechte nicht ge— folgert werden kann, auf diesen Gerichtsstand keinen Anspruch haben, wenn sie ihn gleichwohl zeitweilig gehabt hätten. Letzteres mag nur eine Foltze des Umstandes gewesen sein, daß man die eigentliche staats rechtliche Natur desselben mißkannte. Der treugehorsamste Ministerrath hält, es für seine Pflicht, Ew. Majestät chrfurchtsvoll zu beantragen, den auf die Grund veste des Reiches, auf das monarchische Prinzip gestützten Gerichtshof des Obersthofmarschalls in seiner wahren Beschaffenheit, wieder herzustellen, und diesen Zweck glaubt er vor Allem dadurch zu erreichen, daß in der Kom— petenz des obersthofmarschallischen Gerichtes neben den Mitgliedern des Kaiser⸗ lichen Hauses nicht auch noch verschiedene andere Personen außer den Repräsentan= ten der fremden Mächte vereinigt werden. Aus diesem Grunde wurden alle

Personen, welchen der obersthofmarschallische Gerichtsstand zukam, ohne Mit= glieder des Kasserlichen Hauses zu sein, in die Jurisdietion der ordentlichen Berichte zurüdgeleitet, in der Weise, daß vie letzteren das Obersthofmar.=

schallamt nur um die Vornahme solcher gerichtlichen Alte gegen jene Per— sonen anzugehen haben, insofern sie in Kaiserlichen Hofgebäuden oder Lust— schlössern vorzunehmen sind.

In Betreff, der Militairgerichtsbarkeit hielt sich Ew. Masestät treuge= horsamster Ministerrath den F§. 117 der Reichsverfassung vor Augen, nach welchem das Heer unter Militairgerichtsbarkeit zu stehen hat. Es konnte in diesem Punkte nicht mehr als in Frage gestellt angeschen werden, ob die Militairgerichts barkeit fortzubestehen habe. Dies war im Hin— blicke auf das Bedürsniß des militairischen Zweckes, auf die Zu— sammensetzung des Heeres aus allen Nationalitäten der Monarchie und, auf den vielfach wechselnden Standort der einzelnen Truppen— theile, über welche nach dem Erfordernisse des Waffendienstes und nicht nach Maßgabe ihrer Sprache muß verfügt werden können, bereits zur Enischei= dung gebracht. Die Frage, welche in der Jurie dictionsnormm zur Lösung kommen mußte, ist die, was mit Festhaltung dieses Gesichtspunktés aus dei Militair-Jurisdiction auszuscheiden sei. Es mußte gesorgt werden, daß die beweglichen Tribunale des Heeres nicht durch Kampeienz-Zuweisung über fremdartige Persenen und Gegenslände schwerfällig und unbéhülflich gemacht würden, weil sie sonst zum Nachtheile der Rechtspflege im Allgemeinen nur in einem höchst unvollkommenen Grade im Stande wären, ihrer Aufgabe zu genügen. Unter den umfassendsten Gerichtsgeschäften, welche ungehöri— gerweise bisher den Militairgerichten zugewiesen waren, sind die Vormund— schaften über Militairwaisen und Knratelen. Durch die Abnahme derselben mit einer Reihe von anderen, theils streitigen, theils nicht streitigen Richter - Amtsgeschäften, werden die Militairge= richte in den Stand gesetzt sein, den Anforderungen zu genü— gen, welche man an sie zu stellen berechtigt ist. Uebrigens wird es uner— läßlich sein, den Uebergang aus der Militair- in die Civil-Jurisdiction durch eine besondere Vorschrift zu regeln, worüber Ew. Majestät treugehor⸗ samster Justizminister mit dem Ministerium des Kriegswesens sich ins Ein— vernehmen setzen wird.

Außer den ordentlichen Gerichten, dann dem Oberst-Hofmarschall-Amte und den Militgirgerichten werden übrigens auch die Konsulate mit ihrer herkömmlichen Gerichtsbarkeit im Auslande fortbestehen. Diese Gerichts barkeit ist ein gegenüber dem Auslande, namentlich im osmanischen Reiche erworbenes Necht, welches, in vielen Beziehungen schätzbar, nicht ohne empfindlichen Nachtheil aufgegeben werden kann. ͤ =. .

Inwiefern, an welchen Orten und mit welcher Kompetenz Fachmän nergerichte ins Leben zu rufen seien, wird demnächst in Verhandlung genommen werden. Es ist hier natürlich nicht die Rede von dem fchiedsrichterlichen Einflusse, welchem über Einwilligung beider Parteien Gehör gegeben wird, der nichts Anderes, als das von Genossen ausgehende ossicium honi viri in sich schließt. Hier ist die Rede von wah— ren Gerichten, welchen eine Autorität zugestanden wird, mit welcher sie eine von der Willkür der Parteien unabhängige Gerichtsbarkeit ausüben. Diese Institution setzt eine reife Bildung und weit vorgeschrittene Organisation der Genossenschaften voraus. Ohne diese ließe sich kaum ein'schwacher Versuch eines solchen Instituts machen, was jedoch nicht hindert, daß auf nicht judiziellen, nämlich auf administrativem Boden die gütliche Ausglei—= chung innerhalb der Fachgenossenschaft entstehender Streitigkeiten in aller Weise unterstützt werde. .

Mit der Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes werden eine Reihe alter und veralteter Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt; die neuen Gesetzbestim⸗= mungen aber werden bei den Gerichten der Kronlaͤnder, für welche sie schon jetzt erlassen werden, allgemeine Anwendung finden, ohne Unterschied, wel- chem Kronlande die Parteien, welche daselbst ihren Wohnsitz oder Aufent— halt haben, der Geburt oder dem Gemeinde- Verbande nach angehören. Nur die gegenwärtig noch nicht geregelten Avit zitäts-Verhältnisse bedingen bis zur Aufhebung dieses Bestandtheils der ungarischen Gesetzgebung theil⸗ weise eine fransitorische Ausnahme in Beziehung auf die Verlassenschafts— Abhandlungen, worüber Ew. Majestät ein besonderer Antrag ehrfurchtsvollst vorgelegt wird.

Ich erlaube mir demnach, im Einvernehmen mit dem Ministerrathe, Ew. Majestät um allergnädigste Genehmigung dieses Gesetzes über den Wirkungstreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechts— sachen in tiefster Ehrfurcht zu bitten. Wien, 31. Mai.“

Hierüber erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Ich ertheile dem von Meinem Justiz⸗-Minister im Einvernehmen mit dem Ministerrathe beantragten Gesetze über den Wirkungs⸗— kreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechts sachen Meine Kaiserliche Genehmigung und sende das mit Meiner Namensfertigung versehene Patent über die Einführung dieses Gesetzes in den nach den Grundzügen der neuen Gerichts— Verfassung vom 14. Juni 1849 organisirten Kronländern zur wei— teren Verfügung zurück. Schönbrunn, 18. Juni 1850. Franz le ph.

Bayern. München, 20. Juni. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. (N. K.) Tagesordnung: Berathung über die Rück— äußerung der Kammer der Reichsräthe, bezüglich des Kapitalrenten und Einkommensteuergesetzes. Der Ausschuß ist durchgängig den Beschlüssen dieser Kammer beigetreten. Art. 1. Hier hat die Kam— mer der Abgeordneten den Schlußsatz des ersten Absatzes, wonach die Zinsen von Passiv-Kapitalien von der steuerbaren Kapitalrente in Abzug gebracht werden sollen, zu streichen beschlossen. Die Kam— mer der Reichsräthe hat dagegen die ursprüngliche Fassung des ge— genwärtigen Gesetzentwurfes wieder hergestellt. Die Kammer be— schließt, dem Beschluß der Kammer der Reichsräthe beizutreten. Zu Art. 6 hatte die Kammer der Abgeordneten einen Zusatz be schlossen, wonach auch „andere Leistungen, welche bei dem Empfän— ger zur Einkommensteuer gezogen werden“, bei Berechnung des rei

nen Einkommens sollten abgezogen werden dürfen. Dit Kammer der Reichsräthe glaubte in diesem Zusatze (inen Anlaß zu Mißverständnissen und Steuerumgehungen zu sinden und hat denselben deshalb gestrichen. Die Kammer tritt auch hier

dern Beschlusse der Reichsräthe ohne Diskussion bei. Eben so wird eine unwesentliche Redactionsänderung, welche die Kammer der Reichsräthe in Art. F vorgenommen hat, genehmigt. Art. 8. Hier hat die Kammer der Reichsräthe einer Modification der Kammer der Abgeordneten, nach welcher auch die Renten des jm Auslande befindlichen Vermögens der Einkommensteuer unterworfen sein soll- ten, sofern sie nicht dort schon der Einkommensteuer unterliegen, die Zustimmung versagt. Der Referent Freiherr von Ler chen feld empfiehlt, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu gefährden, dem Beschluß der Reichs⸗Räthe beizutreten. Kirchgeßner: Man möge an dem früheren Beschlusse festhalten und Besteuerung ein— treten lassen ohne Rücksicht, woher das Einkommen kommt. Da Niemand weiter das Wort ergreift, wird zur Abstimmung geschrit ten. In derselben wird die Fassung der Kammer der Reichs ⸗-Räthe mit 66 gegen 53 Stimmen verworfen und auf dem früheren Be schlusse stehen geblieben. (Mit der Linken und dem linken Centrum stimmten: 2ter Präsident Weis, Tröger, Wagner, Doppelhammer, Pitzner, Winkler, Hamminger, Lauer, Kronberger, Prinz Praun, Wifling, Demel, von Hafenbrädl, Wolssteiner, Knollmüller, Sedlmaier, Heigel. Art. 12, die Steuerskala, ist bekanntlich von der Kammer der Reichs-Räthe total umgeändert worden. Dr. Schmidt hat ein Amendement, eine neue Steuerskala enthaltend, für den Fall gestellt, daß die Kammer sich überhaupt darauf einlasse, von ihrem früheren Beschlusse abzugehen; träte dies ein, so win de seine Mo⸗ disication die mangelhafte Fassung der Kammer der Reichs räthe aus—⸗ gleichen und den Ucbelständen verselben möglichst abhelfen. Dr. H eine spricht sich gegen das Prinzip der progress den Steuer aus, Es sei ganz gleich, ob die Kammer im Tempo der Regierung, der Reichs⸗ rathskammer oder des Herrn Dr. Schmidt Sprünge mache, ein ge setzlicher Zustand sei ja ohnehin dadurch nicht angebahnt. Die pro⸗ gressive Steuer sel ein Fehler des Prinzips, welcher alle Fassungen treffe. Kolb: „Das Prinzip der progressiven Steuer bedarf keiner

Vertheibigung; die Kammer der Reichsräthe hat es zwar bekämpft, Nur gegen meinen Zusatz, von 10066 Fl. an um pẽEt. zu steigen, hat sie sich ausgesprochen, obwohl die Steuer, da die Civilliste ausgefallen ist, bei der höchsten bestehen den

allein doch angenommen.

Apanage von 225

Entwurfe; höher dagegen alle Einkommen von 600

nur 19 satt 1 R n

Vorredners ist ganz begründet. Gerade der gewerbliche Mit- telstand, der zu allen Staats- und Gemeindelaͤsten am meisten mitkonkurrirt, soll noch höher besteuert werden! Die zarten Rücksichten der hohen Herren Reichsräthe fangen nur bel den

hohen Pensionen, Gehalten und dem hohen Einkommen an, wofür ohnehin wenig geleistet wird. Man hat unseren Beschluß in jenen

225,000 Fl. nur 43 pCt. betrüge, während der Land— eigenthümer viel mehr außer der Einkommensteuer bezahlen muß. Die Skala der Reichsräthe trifft am härtesten die mittleren Klassen, deshalb ist es nothwendig, am früheren Beschlusse festzuhalten.“ (Nach der von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen Skala werden Einkommen von 200 —400 Fl. gerluger besteuert, als nach dem von der Abgeordneten⸗Kammer angenommenen Regierungs— 3900 Fl. mit wenigen Ausnahmen. Alles Einkommen von 1000 Fl. an besteuert die Skala der Kammer der Neichsräthe ansehnlich geringer als der Regierungs- Entwurf; so zahlen z. B. 60900 Fl. nach jener nur 59 Fl., während sie nach diesem 75 Fl. zahlen würden; 10,900 Fl. Kohl: „Die Ansicht des Herrn

Regionen kommunistisch genannt, während man nur stets darau

bedacht war, sein eigenes Vermögen zu salviren. Jede neue erregt Unzufriedenheit, allein eine Steuer, welche der Vernisglichen modifizirt wirb, wird dies in erhöhtem thun. Wollen Sie, meine Herren, die Sympathieen tiven Pfahlbürgers vollends Skala der Reichsräthe bei.“ Reichsräthe einen Beschluß,

dert mich Mütelstand und nennen jede Erleichte

sen geben.

nes durch die indirekten Steuern nennen? Meine Herren,

Sie, was die Herren Reichsräthe wollen? Sie sichern ihre Ta— schen und plündern die anderen! Freiherr von Lerchenfeld: „Das Motiv des Ausschusses war ein baldiges Zustande⸗ bringen des Gesetzes. Was die Skala der Reichskäthe be— trifft, so ist dieselbe allerdings eine steigende, wenn auch nicht in so rascher Progression, als unsere frühere. Sie steigt lang— sam und nicht so unbedeutend, als man glauben sollte.“ Der

Referent sucht dies mit Ziffern zu belegen. ster der Finanzen: „Der —ͤ ganzen Gesetzes. zu welcher die Kammer der Abgeordneten 10,000 Fl. an beigefügt hat, der anderen Kammer. Die S von pCt. bei ben und steht in keinem rechten Verhältnisse rung. Hier dürfte schon ein Abgehen dringend zu rathen sein. Was den Regierungs-Entwurf betrffft, so ist es allerdings Aufgabe der Regierung, ihre Gesctz Vorlagen durch und durch zu vertre— ten; allein im Interesse einer sehr baldigen Einigung vermag die Regierung hier von ihrer Fassung abzugehen, weil es ihr sonst un möglich ist, in diesem Jahr noch die Einkommen- und Kapitalstener, welche bereits im Budget eingesetzt ist, zu erheben. Dieser vorge rückten Zeit muß Rechnung getragen werden. Uebrigens finden sich auch in der Skala der Kammer der Reichsräthe einige Momente, welche sich die Regierung vollkommen aneignet. Es liegt z. B. eine recht liche Ausgleichung in dem dortaufgestellten Grundsatze: daß ein bestimm tes Einkommen durch alle Größen hindurch gleich besteuert werden soll.“ Der Redner zieht nun weitere Vergleichungen zwischen den ver schiedenen Skalen, rekurrirt auf bereits bei der ersten Debatte von ihm gemachte Aeußerungen und spricht sich gegen die Schmidtsche Modification aus, welche ein Zustandekommen des Gesetzes nur er— schweren würde, abgesehen davon, daß die Durchführung dieser Skala sehr schwierig, fast unmöglich wäre. Man möge deshalb der Regierung nicht weitere Schwierigkeiten bereiten, sondern dem Be⸗ schlusse der Kammer der Reichsräthe zustimmen, da es fast gewiß set, daß dieselbe von ihrer Skala, nicht abgehen werde, und so das ganze Gesetz in Frage gestellt wäre. Es wird nunmehr zur, Abstim mung geschritten und der Beschluß der Kammer der Reichs räthe angenommen. Art. 14 nun 15. Hier hat die Kammer der Reichs⸗ räthe stalt des Zusatzes bezüglich der Aufforderungen zur Steuer erklärung: „auf Bürgerpflicht“ beantragt, zu setzen: „auf Ehre und Gewissen“. Fürst Wallerstein, welcher diese Modification bei der ersten Berathung eingebracht und durchgesetzt hat, sucht sie nun auch heute zu halten. Der Redner weist bei dieser Gelegenheit auf England und überhaupt auf die parlamentarische Sitte hin, wonach Finanzgesetze lediglich durch das Volkshaus enkschieden und gemacht würden; die Zeiten seien jetzt freilich andere geworden. Der Re serent entgegnet, daß der fragliche Beisatz auf sein Anrathen seiner Zeit in das frühere Gesetz aufgenommen worden sei, weil mehrere Herren in der Formel „auf Ehre und Gewissen“ einen zu großen Gewissenszwang für die Fatenten erblickt hätten; die „Bürgerpflicht“ habe übrigens keinen glänzenden Erfolg gehabt. Die nun erfol gende Abstimmung ergiebt den Beitritt zum Beschlusse der Reichs räthe. Es liegt nun noch ein Antrag der Kammer der Reichsräthe auf Revision der Haus- und Gewerbesteuer und auf möglichste Be— seitigung der Einkommensteuer vor, welchem die Beistimmung zu versagen der Ausschuß vorschlägt. Di Heine, aAlg Gegner der Einkommenstener, unterstützt diesen Antrag mit gewohnter Lebhaf⸗ tigkeit; auch Reinhart stimmt diesmal mit den Reichsräthen;“ er wünscht baldiges Fallen dieses Gesetzes, welches den Reichen schone und den Mittelstand so schwer treffe. Die Abstimmung ergiebt vie Verwerfung des Antrags der Kammer der Reichsräthe!

Der Staatsmini

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Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. Juni. Die Ober— Post-Amts-Zeitung veröffentlicht in Folgendem den Text der zweiten „Denkschrift des Kaiserlich österreichlschen Handels- Ministers über Zoll-Verfassung und Handels-Politik der zollvereinten Staaten von Oesterreich und Deutschland.“

„Bei Lösung der deulschen Frage sind vor Allem zwei That— sachen festzuhalten: Das Streben der deutschen Nation nach enge⸗ rer Verbindung ihrer Glieder, und das Streben des österreichischen Kaiserréichs nach organischer Staats-Einheit seiner Theile. Beide Forderungen beruhen auf einer gleich stark gefühlten politischen Nothwendigkeit. Die neu herzustellende Bundes⸗Verfassung muß folgerecht beiden Forderungen Genüge leisten; sie darf nichts ent? halten, was die organische Staats-Einheit der österreichischen Mo⸗ narchie unmöglich machte, oder was dem gerechten Bedürfnisse der deutschen Nation hindernd im Wege stände. Daher ist die Umge⸗ staltung der Bundes-Akte von 1815 unter diesem doppelten Ge= sichtspunkte durchzuführen und abzuschließen. Die klare Einsicht in den Satz, daß Oesterreich und Preußen das, was sie an Deutsch⸗ land geben, nicht selber einbüßen, daß sie nichts verlieren an ihrer ruhmreichen Geschichte, an ihrer europäischen Weltstellung, dagegen alle Bundesstaalen unermeßlich gewinnen, wenn Deutschland in sei⸗

vorliegende Artikel ist die Secle des Drei Fassungen liegen vor: die der Regierung, eine Erweiterung von und endlich die ganz neue Fassung 3steigung der Kammer der Abgeordneten 10,000 Fl. und weiter ist allerdings etwas übertrie— zur anderen Besteue—

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thet, welches das Ganze nicht erheischt, das ist die Aufgabe.“

und Württembergs in der vorläufig vom 28. Februar d. J. gethan haben, ernstlich versucht wird.

schlüsse vom 30. März und 7. April 1848 gegeben haben.

setze Oesterreichs vom 4. März 1849 nicht

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so wird nicht bedacht, daß die Verfassung vom J.

und daß die organische Staatseinheit des öst

den übrigen deutschen Staaten recht wohl verträgt. rung aus dem Standpunkte der Verfassung vom 4. März

althistorische und im Bundesrecht begründete Verhältnisse, die einseitig aufzuheben sind, muß vom Standpunkte des Thatsache zurückgewiesen werden. der politischen Einigung Oestereichs und auf der Oberherxrlichkeit dieses oder jenes

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Lösung der Wirrnisse, so wie

Deutsche, deutsche Zolleinigung. Deshalb hat

rung der deutschen Nation Gehör der neuen dringenden Verhältnisse, ger Vollmacht ausgerüsteten Zoll durch die Bundes-⸗Central⸗Kommission vorgeschlagen, weil ihm die ser Weg der einfachste und kürzeste, für die Wichtigkeit der Sach entsprechendste schien, Handels-Einigung doch vor Allem eine Bundessache ist. Vorschlag nicht aus, daß auf den Wunsch Preußens ü

schließt der Wien zwischen Oesterreich, Preußen, Sachsen, Württem

Oesterreich, einer alten Forde gebend und in Berücksichtigun

92 . Bayern,

. . * ; . 2 ; 3. . dem Zoll- und Steuervereine besindlichen norddeutschen Staate Kongreß Schon die Denkschrift vom 36. Dezember Anschluß an die bestehenden Verhältuisse des Zoll und Steuerver eins eine Verhandlung weniger zwischen Staat und Staat, als schen den verschiedenen Zoll. und Handelsgruppen angestrebt werde lie wollte nicht die Auflösung der vorhandenen Vereine, t Kompetenz der Bundes-Kommission worden, beruht wohl nur auf einem Mißverständnisse. Einladung an die deutschen Regierungen, zu betheiligen, ist die Kommission sicherlich berechtigt, und dere stellt die Denkschrift der freien

anheim. Das alte Bundesrecht (wie es aus Ari.“ der Bundesakt

Oesterreich. Daß die bestrilter

alles An

und 1 und V der Schlußakte hervorgeht) überweist übrigens nich nur die Zoll- und Handelsangelegenheiten an die Bundesbehörde folglich auch nach §. 2 der Convention vom 30. Sept. an deskommission, sondern will diesen Gegenstand „zur ferneren Bear beitung deshalb vortzehalten haben, um durch gemeinschaflliche Ueber⸗ einkunft zu einer möglichst gleichförmigen Verfügung darüber zu ge langen“. Allein die Denkschrift wollte die Bundes kommission nicht entfernt ermächtigt wissen, irgend etwas in der Zoll- Angelegenheit selbst zu entscheiden, im Gegentheil sollte das Werk der Zoͤlleinigung durch Vertrag der Bundes-Mitglieder zu Stande gebracht werden. Man hat auch die kurze Dauer der provisorischen Bundeskommission mit der langen Arbeit des Zollkongresses in Verbindung gebracht. Doch davon abgesehen, daß die Kompetenz sich nach der Gegenwart richtet, hat die Dauer der provisorischen Bundesbehörde mit der zoll⸗ frage gar nichts zu schaffen. Hört diese Behörde auf, so wird die an ihre Stelle tretende die noch unerledigten Geschäfte aufnehmen und fortführen; der Zollkongreß braucht sich dadurch in seinen Arbeiten

nicht stören gu lassen. Es handelt sich zunächst nur um die gemeinsame

Prüfung des Gegenstandes, die Beschlußfassung selbst bleibt dem Ent schlusse der einzelnen Staaten vorbehalten, und das vorangestellte Prinzip der Freiwilligkeit macht die Sache für jeden Staat unver fänglich. Inzwischen sind auf Einladung der österreichischen Re— gierung die Bevollmächtigten der Bundesstaaten in Frankfurt zu sammengetreten, sowohl um für die zeitliche Leitung der Bundes-An gelegenheiten, als auch um zur Einleitung der endlichen Neugestal tung des Bundes das Geeignete zu veranlassen. Nur allseitiges Ent

gegenkommen kann diese hochwichtige Angelegenheit zum gedeihlichen Ziele führen. Die österreichische Regierung konnte deshalb auch nur mit Genugthuunng vernehmen, daß die preußische und die übrigen deutschen Regierungen, welche bei dem Bündnisse vom 26. Mal noch beharren, in der Hauptsache den Beschluß zur Beschickung dieser Ver

sammlung gefaßt haben, „aus dem Gesichtspunküle, daß man kein Mittel unversucht lassen dürfe, um mit den anderen deutschen Regierungen zu einer Einigung zu gelangen.“ Die Versammlung von Bevollmächtigten aller Bundesstaaten in Frankfurt ist schon an sich eine Thatsache von hohem Belang, und neben der Beschickung derselben durch alle deutsche Staaten steigert jene Zuversicht noch die entgegenkommende Versicherung: „Preußen hege mit den verbündeten Regierungen den ernsten Willen, zu jedem Werke wahrhafter deutscher Einigung die Hand zu bieten, und jeder Vorschlag zu einer Neugestaltung des Bundes, der seiner Grund-Idee: „der Einigung der Staa

ten nach innen und nach außen, der Schaffung eines Er

satäzes für das deutsche Reich und Erhaltung des uralten Ver— bandes der deutschen Nation“, entspricht, der im Innern Inte

grität der Staaten und eine lebendige, durch echte Freiheit getra⸗ gene Einheit des Volks verbürgt, nach außen der Nation Kraft des Widerstandes gegen die drohende Zerstörung sichert, werde der ernstesten Erwägung sicher sein.“ Ein solcher Vorschlag ist nun sicherlich aber die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseinigung, welche in dieser Denkschrift den Hauptzügen nach ihre weitere grundgesetzliche Begründung finden soll. Wenn „der drohenden Zerstörung nur durch ein lebendiges und organisches Schaffen des Rechten“ ein Damm gesetzt werden und nur die Einigkeit der, Re⸗ gierungen diesen Damm aufbauen kann, nun, so möge den Völkern dafür auch die volle sichtbare Bürgschaft durch thätiges rasches Zu

sammenwirken aller Staaten gegeben werden. Denn ein deutscher politischer Verein muß in unserer Zeit auch zum Zollverein werden, und umgekehrt, oder das Eine wie das Andere bleibt eine Unwahr—

ner Gemeinschaft erstarkt: sie wird das schwierige Werk erleichtern helfen. Die politische Form zu finden, in welcher die historisch be⸗ rechtigte Vielheit und die nothwendige Einheit wirksam zusammen—⸗ gehen können, die den einzelnen Gliedern auch kein Opfer zumu⸗ Die österreichische Regierung glaubt an die Möglichkeit einer glücklichen Lösung dieser großen Aufgabe, wenn die Feststellung der Bundes Verfassung, wie es die Königlichen Negierungen Bayerns, Sachsens vereinbarten Aufstellung Sie hält die für die Revision der Bundes⸗-Veifassung darin aufgestell⸗ ten Grundzüge im Allgemeinen als geeignet, eine heillese Spaltung Deutschlands zu vermeiden und diejenigen Zusagen zu erfüllen, welche die Bundes⸗Regierungen der Nation durch die Bundes-Be— Wenn man von verschiedener Seite fortfährt zu behaupten, dieser deut sche Verfassungs-Entwurf sei prinzipiell mit dem Verfassungs⸗Ge⸗ in Uüebereinstimmung zu bringen, ja, Oesterreich sei durch letzteres thatsächlich aus ciner engeren Verbindung mit den übrigen deutschen Staaten geschieden; März die dau— ernden historischen Beziehungen Oesterreichs zu Deutschland nim mermehr konnte aufheben wollen, selbst wenn das Recht dazu vor handen gewesen, Steuer zu Gunsten Grade des konserva⸗ verscherzen, dann stimmen Sie der Reinhart: Daß die Kammer der wie der vorliegende, gefaßt hat, wun nicht. Sie sitzen im Trocknen, drücken nun auf den und rung kommunistisches Gelüste, oder welche sonst erdenkliche Brandmartungen sie unseren Beschlüs Wie soll man aber die Besteuerung des armen Man— wissen

r

reichischen Reiches sich mit den engsten Bundes Verhältnissen zu Jede Folge— gegen nicht Rechts und der Als den wichtigsten Schritt zu Deutschlands, gebaut nicht r Staates, sondern auf der organischen Einheit der Interessen, als Bürgschaft für eine glückliche or ; für eine geordnete Entwickelung der in neren Zustände betrachtet jeder durch Sonderbelange nicht befangene wie jeder unbefangene Oesterrcicher, die österreichisch⸗

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9

die Berufung eines mit gehöri— -Kongresses in Frankfurt a. M.

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und weil die deutsch-österreichische Zoll⸗ und Auch

berg, Hannover und einem oder dem anderen Vertreter der außer

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, 8 n 9 ; 9 ; ;

Dorverhandlungen gepflogen werden, während der eigentliche Zoll⸗ sich am zweckmäßigsten in Frankfurt zu versammeln hätte. wies darauf hin, daß mit

zwi⸗ 5 sondern deren Verschmelzung und Ausdehnung über ganz Deutschland und

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zu einer sich an dem Zoll-Kongress

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Zustimmung der Betheiligten

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.

die Bun

/

heit, eine Täuschung, der

der gesellschaftlichen

tion.

geringen Zahl und der Mitglieder ganz außer S

vertreten,

bisher ausgebildeten Form den Bedürfnissen wesentlich

dauern werde,

wie solche England, Frank derungen des ; Revision h

des H andels, anderer Völker, folgt werden.

digen Ausschuß der Wahrung der Gesammt

es gänzlich. m

terung des t 1

.

(For

gend Jemand zu üben.

Leben büßen mußten. ter, „verlangen zwar

ser Monarch abgeschafft. Er war sogar der Gesellschaft zu trennen.

Großmuth gebüßt.

zu weit treiben. Verbrecher Eine niß der Katastrophe Vorderseite das Bild „Leichenfeier der Opfer

; des „IUlUtes leichtes Regiment,

* * g 63 Iste dete.“ Die Kehrseite weist schriften: „Stadt Angers; de sturz der Kettenbrücke.“

Der im Duell verwundete nale, Herr Amedée Achard, l

dia“, im Theater

Wissenschaft und Kunst.

wie politischen Anliegen wird nicht Zustände dau zollverei auf ciner 3yi ass

Zollverein auf einer materiellen des deutschen Volkes beruhte, geeigneten Organe und Handhaben, tung und ständige Einrichtungen,

faltigen Gesammtanliegen

Fraukreich. Paris,?

sucht der Constitutionnel dar bruar-Revolution keinen Dank schuldig sei. „Die Demagogen,“ heißt es darin, hatten keine Ursache, nach der Februar-Revolution Rache an ir⸗ als die Ueberzahl auf ihrer Seite war, Gewaltthaten, Plünderung und Meuchelmord verübt, so hätten sie einfach infame Verbrechen begangen. ist Schande, kein Verbrecher sein, ist noch nicht Ruhm.

Hätten sie,

haben dies unter Ludwig Philipp's

drei Immorte

frangais, hat

Zerklüftung Deutschlands in materiellen

und moralischen Noth fehlten Ihm

Wirkung.

abgeholfen und die Zerwühlung auert fort.

Obwohl der bestehende wendigkeit

.

ihm doch zur Entwicklung die eine umfassende energische Lei⸗ Furz eine angemessene Organisa⸗ Er hatte zwar Zoll⸗ Konferenzen von Staat j 3 j D x keine Vereinstage von um fassender der Beamten in den Gen

Ssbeamten, aber Die Uebereinkünfte

eral⸗Konferenzen, die schön wegen ihrer

gebundenen tande waren, eines so

persönlichen Stellung ihrer die wichtigen und mannig— ; großen Handelskörpers bestimmten lediglich die Zoll- und Handels⸗Gesetz bung; die Kammern der Einzelstaatẽen hatten in dem rechte eine leere Formalität zu erfüllen. durchdrang sich von der Wahrheit, daß

9ge⸗

Zustimmungs⸗

Die öffentliche Meinung der Zollverein in

seiner

nimmermehr seinen vollen Zweck erfüllen,

reich, Nordamerika ꝛc. besitzen. zolltarifs, in der Regel auf die dreijährige Tarifs vis inausgeschoben, können selbst in dringenden Fällen nur auf schleppendem Wege herbeigeführt, den

tsetzung felgt.)

Mn s land.

. uni. In einem Artikel mit der Ueber⸗ schrift: „Von der Abschaffung der Todesstrafe bei politischen Vergehen“, zuthun, daß man den Männern der Fe⸗

29

20.

7

so unklug,

entsprechen könne; daß seine Unvollkommenheit, auf dem Mangel eines Mittelpunkts c Leitung einer aktiven nalionalen Handelspolitik b

für bie umfassende eruhend, so lange

de, als die Gesammtheit deutscher Gewerbs- und Han dels-Interessen sich keiner gesetzlichen organischen Vertre

tung erfreut, Verän⸗

rascheren Pulsschlägen den Ergebnissen der Aerndten, den Tarifänderungen

den politischen Ereignissen kann nur langsam ge— An einer leitenden Central⸗Behörde, an einem staͤn⸗ Zollvereins-Regierungen zur unabhängigen u nnteressen des Handelsbundes, an jeder rganischen Einrichtung und an jedem vermittelnden Organe fehlt Wegen dieser Mängel und Unzulänglichkeiten drang nan nicht blos auf die äußere, sondern auch auf die innere Erwei— Zollvereins, damit derselbe eine entsprechende Vertre⸗ ung, so wie eine sichere, vor allem Wanken und Schwanken ge⸗ tützte unumstößliche Rechtsgrundlage im Bundesrechte selbst erlange.

Ein Verbrecher sein, Wir sind

daher den Revolutionairs in dieser Beziehung gar keinen Dank schuldig.“ Hierauf wird cine lange Reihe von Opferu aus der ersten Revolution angeführt, welche nicht für po⸗ litische Verbrechen, sondern für ihre Meinungen mit dem

„Die Freunde der Ordnung“, heißt es wei— nicht Wiederherstellung der Todesstrafe, sie Regierung bewiesen. Denn die— hat eigentlich die Todesstrafe für politische Vergehen die Verurtheilten nicht von

Regierung und Gesellschaft haben diese

Kata falkes

18. Alpril 1850“

8 Bataillon, n Opfern des

Redacteur

mit

219 Todte, llenkrän ze 16. April 1850;

Die Republik ahmt in der Nachsicht der Todes⸗—

strafe nur die Monarchie nach, darf aber diese Nachahmung nicht

Sie hat ein Deportationsgesetz

von der angegriffenen Gesellschaft zu trennen.“

pariser Graveur hat so eben eine Medaille zum Gedächt—

von Angers beendigt. eines ]

gegeben, um den

Dieselbe trägt auf der der Unterschrift: und der Umschrift:

37 Verwun⸗ und die In Ein-

der Assemblse Natio

„findet sich besser und wird nächstens seine literarische Thätigkeit wieder aufnehmen.

Ein neues einaktiges Lustspiel von Ponsard, „Horaz angesprochen.

sehr

Stein. Da Leben des Ministers G. H. Pertz. Berlin, Verlag von Zweiter Band.

(Fortsetzung.

Die Zeit schien sich indeß zu nähern, wo von den sorgfältig

Vergl. Preuß. S

Freiherrn vom Stein Reimer.

und Ly

taats-Anz. Nr. 172 Beilage.)

vorberei⸗

teten Mitteln zum Kampf Gebrauch gemacht und der wach gehaltene Geist

des Volkes zu den Waffen gerufen

1808 solgten sich die

nien, und schon war es kaum noch ein Geheimniß, daß

Kriege gegen Napoleon rüste.

entschiedene Stellung entweder auf S

8

Oesterreichs zu nehmen. Stein,

deshalb vor, die für

diesen Fall s

werden konnte.

Scharnhorst,

chon

Im Laufe des August Nachrichten von den Verlusten der Franzosen in 2 Preußen schien in der N eiten Napoleon's en Gneisenau und Grolman stimmten überein, daß man Napoleon nicht trauen dürfe, daß es das Aeußerste zu wagen, als sich ihm willenlos zu ergeben. entworfenen Pläne

Spa- esterreich zu neuem othwendigkeit, ein

oder auf Seite besser sel, Sie schlugen zur National-

bewaffnung jetzt auszuführen, eine Anzahl günstig gelegener Plätze zu festen Lagern umzuschaffen und in Vertheidigungszustand zu setzen, und sich auf⸗

und fest mit O gewähren.

richtig

England Stein sowo

esterreich zu verbinden:

hl

Geld wie Scharnhor

und Waffen werde

st legten dem Könige

ausführliche Denkschriften vor, in denen sie ihm die Unsicherheit des in Frant= reich herrschenden Zustandes, der allein auf der Kraft eines großen Man⸗ nes beruhe, und schon durch dessen eigene Ungebundenheit und Nücksichts⸗ losigkeit über den Haufen geworfen werden könne, die Gefahr, die aiso in dem Verlaß auf diesen Zustand liege, die Aussichten dagegen, welche ein

muthiger Kampf habe, die Mittel, welche in der Ver selbst lägen, die Kraft, welche die Verbindung

zweiflung des Volkes mit Oesterreich und England

geben würde, und die Schritte, durch die man sich mit diesen Mächten in Einverständniß setzen könne, ausführlich darlegten.

Denkschriften, ging lange mit sich zu Rathe seien nur ausführbar, wenn Rußland nehme; er wolle seine Entscheidung aussetzen, Die er

Alexander gesprochen habe. trauen in die Kräfte seines Volkes

beweist der Brief, welchen er am 2 „Aus der Unterredung des

Der König prüfte die und erklärte zuletzt, die Pläne an dem Kriege gegen Frankreich Theil bis er mit dem Kaiser

erbte Eifersucht gegen Oesterreich, Miß

ste bestimmten den Monarchen. diese ablehnende Erklärung auch den sonst so

Wie heftig

ruhigen Scharnhorst aufiegte,

3. August an Stein schrieb:

nigs schließe ich:

1) daß er von Ruß⸗

zu