1850 / 177 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

chenen Landtags Artikel nach den vorausgeschickten ehrerbietigsten Bemer— kungen erledigt werden, so bleiben nur noch die Artikel V., Ki., XX. und XXXIV. übrig, welche das Verhältniß von Croatien und Slavonien zu den Nachbarländern, zu Ungarn und zur Gesammt-Monarchie, die Grund züge der Administration und Verfassung jener Königreiche und die Stellung des Banus derselben betreffen. ;

Der wesentliche Inhalt jener Artikel ist auch übereinstimmend, nament- lich mit dem Artikel XI. des Landtags-Protokolls in den elf Punkten der Repräsentation enthalten, womit der Landtag im vorvorigen Jahre seine Beschlüsse und Wünsche vor den Kaiserlichen Thron gebracht und die aller— höchste Zustimmung sich erbeten hat.

Geruhen demnach Ew. Majestät dem Ministerrathe zu gestatten, in eine nähere Würdigung jener wichtigen Repräsentationspunkte eingehen und seine ehrfurchtsvollsten Erledigungsvorschläge Ew. Majestät motivirt vortragen zu dürfen. ; en den einheitlichen Bestand

Den nationalen Uebergriffen und den geg e des r damals in Ungarn herrschen—

des Kaiserstaates gerichteten Bestrebungen der ö den Partei ist im Jahre 1848 das getreue und tapfere Volk der Kroaten und Slavonier in begeisterter Lovalität entgegengetreten.

In der Proclamatison, welche der Landtag laut Artikel XVII. an alle Völker Oesterreichs zu richten beschloß, und in den Grundsätzen, welche im Artikel TX. als Basis der Unterhandlungen mit Ungarn festgestellt worden sind, ist die Aufrechthaltung der Integrität der österreichischen Gesammt— Monarchie unter der erlauchten Dynastie Ew. Majestät und die Verwirk lichung nationaler Selbstständigkeit und gleicher Freiheit als vorzüglichster, ja alleiniger Zweck der kroatisch slavonischen Bewegung verkündet worden.

Die muthige und ausdauernde Energie, die aufopferungsreiche Anhäng-⸗ lichkeit, womit Croatien und Slavonien, den gefeierten Banus an Spitze, die Einheit des Reiches und die Gleichberechtigung aller Nationali täten als leitenden Wahlspruch im Kampfe gegen antimonarchische Abson— derungsgelüste und gegen die angemaßte Suprematie eines Volksstammes festhielt, hat die Geschichte des Kaiserreiches mit unvergänglichen Zügen auf ihren glänzendsten Blättern verzeichnet.

Die nämlichen Prinzipien haben nach den schweren Krisen, welche für Oesterreich zu bestehen waren, in der von Ew. Majestät unterm 4. März 1849 verliehenen Reichsverfassung ihren feierlichen Ausdruck gefunden.

Dieselben Prinzipien sind es daher auch, welche für die Würdigung der einzelnen, die Stellung Croatiens und Slavoniens im Gesammtover bande des Reiches betreffenden Fragepunkte als Maßstab und Richtscheid fest⸗ gehalten werden müssen, weil es sich eben bei der Uebereinstimmung in den leitenden Fundamentalsätzen nur mehr um die verhältnißmäßig untergeord— neten Modalitäten der Durchführung jener Grundsätze handeln kann.

Diesen Gesichtspunkt festhaltend, erlaubt sich der Ministerrath zur Ein⸗— zelbesprechung der in der erwähnten Repräsentation Ew. Majestät vorgetra— genen Petitionspunkte überzugehen.

In der erklärten Absicht, sich im innigeren Verbande dem österreichi⸗ schen Kaiserstaate einzuverleiben und nicht wider Willen von den Tren nungsbestrebungen Ungarns gleichfalls fortgerissen zu werden, bat der Land— tag zuerst um die allergnädigste Sanction der administrativen Trennung Croatiens und Slavoniens von Ungarn, um die Bestätigung der provisori— schen Regierung des Landes, um die Einsetzung eines unter dem Vorsitze des Banus mit der Verantwortlichkeit gegen den Landtag fungirenden Lan des-Konsiliums, so wie um die Ernennung eines die Interessen Croatiens und Slavoniens vertretenden und dafür gleichfalls dem Landtage verant wortlichen Ministers im Central-Ministerium der Monarchie.

Die administrative Absonderung Croatiens und Slavoniens garn ist durch den 5. 1 der Reichsverfassung, welcher Königreiche in die Reihe der Kronländer neben Ungarn außzählt durch den §. 73, der die völlige Unabhängigkeit von Ungarn ausspi wie durch den 5. 92 gewahrt, welcher für die einzelnen Kror nennung der dem Reichs- Ministerium unmittelbar u halter anordnet. . ö.

Diese verfassungsmäßigen Grundsätze sind auch dem Banus als Staathalter jener Länder obliegenden dung zu bringen.

Die altherkömmliche Würde und Autor Croatien und Slavonien wird im Sinne d Gränzen der Reichs-Verfassung aufrecht erhalten.

Die im XVIII. Landtags⸗Artikel dem e damaligen Sachlage eingesetzte provisorische Landes-Behörde hatte durch die Rückkehr des Banus und durch die ihm im Artikel XXI. übertragene unbeschränkte Vollmacht ihre eigentliche Bedeutung und Stellung verloren und konnte fernerhin ihre Autorität unr von dem Willen des Banus ableiten.

Auf Grundlage dessen hat auch der vom Banus berufene Banalrath die Verwaltung des Landes innerhalb der ihm vom Banus eingeräumten Befugnisse und in dessen Namen besorgt.

Die in den Artikeln XI., XVIII. und XXI. im Drange der Ereig nisse vorgenommenen außerordentlichen Verwaltungs⸗Maßregeln haben mit der Rückkehr geordneter Verhältnisse aufzuhören, und es werden fernerhin für das Wechsel⸗Verhältniß und den Wirkungskreis der Organe der Regie— ungsgewalt und insbesendere für die Beziehungen der Landes-Verwallungs—

zorde zum Ministerium die im X. Abschnitte der Reichsverfassung enthal⸗ en Bestimmungen maßgebend sein.

Die kroatisch

der

die genannten

Königreiche innerhalb der

nach Bedürfnisse der r

D slavonischen Volke so kräftig und beharrlich an gestrebte Einheit des Reiches ist vorzüglich davon bedingt, daß in dem Verhältnisse der einzelnen Theile zum Ganzen der in den S4, 86, 88 und 89 der Reichsverfassung ausgesprochene Grundsatz der Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit der vollziehenden Gewalt, welche im ganzen Reiche wie in den einzelnen Kronländern nur allein Ew. Majestät zusteht, und ver— mittelst der verantwortlichen Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten ausgeübt wird, überall und in allen Richtungen zur Wahrheit werde.

Ew. Masestät haben im §. 73 der Reichs verfassung den Königreichen Croalien und Slavonien ihre eigenthümlichen Institutionen innerhalb der durch die Reichs- verfassung festgesetzten Gränzen aufrecht erhalten und der Landesvertretung durch die 68 und 104 hinsichtlich der Justizpflege, so wie hinsichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche und Strafrecht, eine besondere Kompetenz

vährt.

von dem

88

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e der Mitwir⸗ istweilen Verwaltungs-⸗—

Es wird daher die definitive Regelung dieser Gegenständ kung der Landesgesetzgebung vorbehalten bleiben und die eir wendigen organischen Reformen und Einrichtungen im Justizfache, zu deren Durchführung der treugehorsamste Ministerrath Grunde der §§. 87 und 120 der Reichsverfassung die allerhöchste migung erbitten muß, nur als provisorische Maßregeln zu betrachten kommen. In der Ernennung des nach dem 10ten Punkte des XI. Artifels vom Landtage gewählten Vertreters vor dem Kaiserlichen Throne Ew. Majestät zum Minister des Reiches hat die krogtisch-slavonische Nation allen Grund, eine ganz besondere Bürgschaft für die Wahrung ihrer Interessen bei allen wichtigeren Regierungs-Maßregeln zu erblicken; doch kann die Stellung die ses Mitgliedes des Ministeriums nicht auf die ausschließende Verantwort— lichkeit in allen, speziell nur Crogtien und Slavonien betreffenden Angele genheiten beschränkt, sondern muß im Sinne der Reichsverfassung eben so wie die jedes anderen Ministers auf die Verantwortung für alle von ihm kontrasignirten Regierungs-Afte ohne Unterschied des Landes, das sie zu— nächst betreffen, Und eben derwegen jedenfalls nur auf die Verantwor— tung gegenüber dem Reichstage bezogen werden. ö Wenn in dem dritten Punkte der landtäglichen Repräsentation um , r, Uaterordnung der Militairgränze unter die kroatisch e , e, ne, und um die Uebertragung des Militair Kom— raih in ersterer n n , wird, so erlaubt sich ber Minister⸗ nigsten Voritage behuglsh vlt 9 ereits früher in, die sem allerunterthä⸗ merkun ge zer Militairgränz⸗Verhältnisse gemachten Be— s Jens und in letzterer Beziehung auf den 6. 15 Rei Verfas wa aller Lefimml, Laß ben hn gef gl en, die K ben richs, Terfcs. dem Kaiser eniweder deri lor erbefehl über die bewaffnete Macht von so wie auf die 83. 91 . „oder, durch seine Feldherren geführt werde, Ausübung und Rebertt ash, und 95 der Reichs- Verfassung, die von dei ehrerbietigen Beifügen n, vollziehenden Gewalt. handeln, mit dem . daß Ew. Maiestät dem vermaligen d in den betreffenden Militair · Gränzge⸗

noth⸗

Banus ohnedies das bieten anzuvertrauen befunden haben

Was die im vierien Penis die etiti i Landes betrifft, so glaubt ö. e nnn e

jestät mögen geruhen, die Versichern

Geschäftssprache de errath befürworten zu sollen, Era. M ing zu geben, daß in Croatien und

sungsmäßigen Grundsätzen der Unabhängigkeit Croatiens von Ungarn,

Gleich stellung

jestät genehmigten Grundzüge der Gerichts

Fiumaner, Bukarer mit

1120 Slavonien die Nationalsprache auch fernerhin als die Geschästssprache bei den dortigen Landes-⸗Behbrden zu gelten habe. . .

Uebrigens wird es die Sorge der Regierung verbleiben, mit Festhal- tung dieser Zusicherung, die praktische Behandlung der Geschäfte und na— mentlich den amtlichen Verkehr der krogtisch-slavonischen Landes-Behörden mit den Behörden der anderen Kronländer und der Centralgewalt in der Art einzurichten, daß der Geschäfts verkehr jederzeit auf eine den Bedürf— nissen des öffentlichen Dienstes entsprechende Weise stattfinde, wobei die Regierung mit vollem Vertrauen auf die praktische Einsicht und den ge— sunden Sinn der dortigen Landesbewohner und Landes-Autoritäten rechnen zu dürfen glaubt.

In dem fünften Punkte des XI. Artikels wird hinsichtlich des Wir⸗ kungskreises des Landtages und des Reichstages die Regel ausgesprochen, daß Alles, was zur inneren Administration der Königreiche Croatien und Slavonien gehört, in die Kompetenz des Landtages, und Alles, was das gemeinsame Verhältniß der Königreiche zur Gefammt-Monarchie betrifft, vor das Forum des allgemeinen Reichstages gehöre.

Die Ereignisse der letzten Jahre haben die dringende Nothwendigkeit herausgestellt, die Einheit des ganzen Reiches mit der freien Entwickelung seiner Theile, die Begründung einer kräftigen, das Recht und die Ordnung schützenden und das Gesetz aufrecht haltenden legislativen und exekutiven Gewalt mit der Freiheit und Selbstständigkeit der Individuen, der Gemein den, der Länder in Einklang zu bringen.

Die Reichsverfassung vom 4. März 1819 hat dieses Bedürfniß er⸗ wägend, die Autonomie der Kronländer innerhalb des die inneren Angele genheiten derselben umfassenden Kreises im §. 35 festgesetzt und im §. 36 alle wichtigeren Gegenstände, sür die verschiedenen Kronländer mit. telbar oder unmittelbar ein gemeinsames Interesse darbieten, der Reichsge walt für deren Kompetenz Zweifel die Vermuthung spricht, überwiesen und Verhältniß der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt im Lande d 80 und S906 geregelt.

16 welche

1m das Ver durch die 68.

Diese auf alle Kronländer bezüglichen und im Grundsatze mit dem vor— erwähnten sten Punkte des XI. Artikels, insofern derselbe die legislative Wirksamkeit des Landtages betrifft, übereinstimmenden Normen müssen in zerbin mit den bereits oben erwähnten Bestimmungen 68, und 104 der Reichs-Verfassung auch für Crogtien und S u recht erhalten werden.

In der Landes-Verfassung der genannten Königreiche

sation der von der

ö zerbindune 3 1 —)

*

Justiz zu trennenden Verwaltungs-Bel auf gesetzlichem Wege einzuleitenden Reformen des Kon auch die im Artikel XR XXIV. erwähnte Koordinirung Stadtgemeinden zur Verhandlung und Erledigung Ein weiterer Petitionspunkt des XI. Landtags- Artit gung Dalmatiens mit Königreichen

engeres Bündniß derselben mit der wärts angränzenden Ländern.

Der 8. von Ew

den wird und kommen.

den

verliehenen Reichs-⸗Verfa

offen gelassen und den verfas⸗

en damit vorgezeichnet, daß nach

des-Vertretungen gefaßten Beschlüsse

Gewalt über den Anschluß Dalma— avonien und die Bedingungen desselben ver— der Sanction Reichsgewalt unterbreitet

9 ; Masestät

Maßgabe der von

unter Ver ung der vollziehenden der

brigens nicht umhin, auf eine bereite über die serbische Woiwodschaft und e hrfurchtsvolle Bemerkung zurückzukommen n im Geiste der Reichs-Verfassung nur ein einiger der im Gesammtreiche, nicht aber ein politisches einem Kronlande Dalmatiens mit

mit anerkannt

Tinverleibung und Verbindung dieser drei Länder in ein einziges Kronland kann Das im J. Punkte des berührte Verhäliniß zu

anderen

Qroatien

XI. Landtags⸗-Artikels in allgemeinen Aus ücken den ungarischen Völkern hat in den verfas— der aller einzelnen Kronländer im und der Gleichberecht ung aller Nationen seine bestimmte Regelung Der §. 19 der Reichsverfassung, der das Recht der Krone Zweigen des Staatsdienstes zu besetzen, anerkennt, Punkt des mehrerwähnten Landtags- Artikels, Ernennungsrecht aller politischen und juridischen behalten worden ist. Die Regierung Ew. Besetzungen der n und in die Anstellung von Landes

ähigungen die Kenntniß

gefunden.

erledigt wodurck

Landesbeamten

Pflicht machen, auch

ksstämme

öglich ist

wird es sich zur die Gleichberechtigung und Slavonien

Eingeborenen ö

ersorderlichen Sprachen verbinden,

7) 71 D gajlestat Aemter

Arogatien

Mitwirkung des Banus eine den nationalen Bedürfnissen entsprechend waltung herzustellen.

den geri

von Ew.

Der neunte Petitionspunkt, nämlich der Protest gegen Instanzenzug an ungarische Appellationsgerichte, ist durch die Organisation für Croatien Slavonien als erledigt anzusehen. Wenn endlich der Landtag in dem und Küstendistrikt, so der s verbezer

Repräsentationspunkte wie im theilweisen Widerspruche dem das Territorium serbischen iwodschaft beschreibenden VII Artikel das poseganer, und syrmier Komitat, dann das der, adiekaner und peterwardeiner Gränz-Regiment als integrirende Bestand

ile der Königreiche Croatien und Slavonien erklärt hat, so ist diesem Verlangen größtentheils durch die S8. 1 und 73 der Reichsverfassung Ge— geleistet, welche das Königreich Croatien und Slavonien mit Einschluß kroatischen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume mit ihrem Gebicte inter den Kronländern des Reiches aufzählen.

Die Stellung Syrmiens ist durch das Allerhöchste Patent vom 18. November 1849 über die serbische Woidwodschaft und das temescher Banat provisorisch festgesetzt, und das Verhältniß der drei vorgenannten Regiments Bezirke wird, wie bereits erwähnt worden ist, in dem Statute über die Mir litair⸗-Gränzgebiete bestimmt werden. orstel 1 61 stell nmel he Lit ei En 1dut J onischen Landtags

w. Majestät, aller—= wähnten Landtags“ h sich zu einer förmlichen Erwie inweisung entweder auf die Grund ung und anderer bereits erlassener Patente oder auf und provisorische organische Ein

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nnen.

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Fenn nach den vorstehenden ehrfurchtsvollen Anträgen alle der Kai⸗— serlichen ntscheidung Ew. Majestät unterbreiteten Beschlüsse de im Jahre 184 versammelt gewesenen Landtages erledigt sein werden, dürften sich Ew. Majestät bewogen finden, den nach Artikel XRXXV. bisher vertagten Landtag der Königreiche Croalien und Slavonien sammt den von ihm eingesetzten Kommissionen mit dem Vorbehalte für aufgelöst zu erklä— ren, nach einer demnächst zu erlassenden provisorischen Wahlordnung den neuen Landtag einzuberufen.

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Geruhen demnach Ew. Majestät, die hier entwickelten allerunterthänig⸗ sten Ansichten und Vorschläge des Ministerrathes zu genehmigen und das anrnuhende (oben mitgetheilt unterm 7. April vollzogene) Patent aller— gnädigst zu vollziehen. Wien, 30. März 1850.“

Der Justizminister von Schmerling hat folgenden Vortrag in Betreff der Gerichtsorganisation im Kronlande Croatien und vonien an den Kaiser erstattet:

„Allergnädigster Herr! Mit Allerhöchster Entschließung vom 1. März d. J. haben Ew. Masestät die Grundzüge zu genehmigen geruht, nach wel— chen die Justizverfassung im Kronlande Erogtien und Slavonien für die Zukunft einzurichten

Sla

und die Grundsätze der Reichsverfassung in Betreff der Rechtspflege in diesem Lande zur Geltung zu bringen sein werden.

Das Kronland Croatien und Slavonien zerfällt nach seiner bisherigen po— litischen Eintheilung mit Rückicht auf die ersolgte Zuweisung der Distrilte Rumga und Illok der früheren sprmier Gespanschaft zur serbischen Woi— wodschaft in die fünf Komilate Agram, Warasdin, Kreutz, Veröcze und Pozeg, zu welch letzterem auch die bei Slavonien verbliebenen Reste

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in der

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Syrmien zu schen

Küstenlandes

Gebiet des Fiume.

das Stadt

zählen sind, und das

dann Gebiet Es

900,000 Einwohnern.

ders im Wege einer provisorischen

iganisation, gänzlich abzugehen ver möchte.

Für jetzt hat es daher unthunlich geschienen, diese bisherige Grundlage der politischen Eintheilung des Landes, sowohl in Beziehung auf die Orga— nisation der administrativen Behörden, wie auch rücksichtlich der Rechtspflege beschränken zu müssen, die Eintheilung dieses Kronlandes in politische und Gerichtsbezirke RNal *

auszugeben, und man hat geglaubt, sich vorerst darauf

innerhalb jenes durch die Eintheilung gegebenen mens auszuführen. Das Kronland Er 21 Stuhlrichte strikte, in

1 ; f 41 per 1848 Sdiction der

bisherige Komitats

zählte bisher im Ganz

(processus judiciales) mit Untertheilung in 65 Di

Beschlüsse des Landtags vom Jal

aufgehoben worden war

Verwaltung in B

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welchen, seitdem dur

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gesetzlich 19nreinscdta 19 gemeinschaftlich und sohin unter die inaltasel, 156 11 7 R

Komitats zirke des agran ersitat Strafsachen, Person oder nach den egenstande der ü wiesen waren, die volle Jurisdiction über alle Ang und Märkte und das daselbst gelegene Vermögen 1 Majestät Allerhöchst genehmig Organisation entfallen jedoch alle diese Unters en besonderen persönlichen Gerichtsstand begründeten, künftighin in erster Instanz in allen nicht besor en die Bezirksgerichte über alle Einwohner des uüben. Die nothwendigste Folge hi e Vermehrung der Zahl ach dem Ew. Majestät hier Ausweise Nr. 1 die daß im großen Durchschnitte ein von circa 16,000 Seelen in sich schlösse Bei der provisorischen Feststellung wobei mich Männer des Vertrauens ihrem Rathe und ihrer genauen terstützten, hierbei so unendlich wichtigen Verkehrs der Bewohner ommunication gewissenhaft der Gerichte die unentbehr anzustellenden Gerichts beamten Baulichkeiten, endlich die beabsichti s im Auge behalten worden. Hauptaugenmerk rechtsuchenden ber Gebühr z mit Be

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er Zahl Aroatien und Militairgrär des Adriatischen Meeres bie ehen deshalb die Fixirung Bezirken bedeutend erschwert, noch wünschenswerth ifte Schwierigkeiten dieser Beziehunk Flächenraum dienen, s Agran wurden eigenthümliche territoriale Gestalt Inden Bezirke gelegenen Landestheile welchem sowohl die höhere Gerichtsbarkeit Strafsachen auch die Jurisdiction in zweiter Instanz zu üben ist, allzusehr entfernt blieben sein, als daß die neue Gerichts⸗Organisation den Prinzipien ein— schnellen, einfachen und möglichst wenig kostspieligen sprechen geeignet gewesen wäre. Andererseits müßte auch die Rücksich die Schonung der Staats- Finanzen einer übermäßigen und durh öffentliche Bedürfniß nicht genugsam gerechtfertigten Vermehrung solcher Hinblick auf die den Landesgerichten in den Grundzügen zugewiesene Jurisdiction nothwendig eine größere Zahl von Richterbeamten erfordernde Landesgerichte in den Weg treten.

Die in dieser Beziehung zahlreich an mich gebrachten Vertrauensmänner des Kronlandes Croatien und Slavonien glaube ich dem wirklichen Bedürfnisse des Dienstes und der von Seiten des Ministe riums zu wahrenden Rücksicht auf die Höhe des hierdurch nothwendig de Lande und sohin auch dem Staate erwachsenden Aufwandes nur auf dem Wege glücklich vereinbaren zu können, indem ich mir den ehrerbietigen An trag zu stellen erlaube, neben den oben genannten vier Landesgerichten, welche die volle Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz im Sinne der Allerhöchst genehmigten Grundzüge auszuüben haben werden, noch drei weitere Landesgerichte zweiter Klasse zu Karlstadt, Kreutz und Pozeg zu er richten, deren Wirkungskreis jedoch zur Vermeidung einer übermäßigen Vo—Q fation an Beamten auf die Entscheidung von Vergehen und Verbrechen und Ausübung der Civil-Jurisdiction über die den Landesgerichten vorbehalte⸗ nen bürgerlichen Rechissachen in erster Instanz zu beschränken und in zweiter Instanz lediglich auf die Entscheidung über Erkenntnisse der in shrem Sprengel liegenden Bezirksgerichte in Strassachen auszudehnen ist

Alle anderen Appellationen gegen Entscheidungen der in dem Spten— gel dieser Landesgerichte zweiter Klasse gelegenen Bezirksgerichte oder Be—

vonien, das sich unten ein schmaler

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territoriale Unterbrechung durch“ Gebiete der

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zirks-Kollegialgerichte, wie auch gegen die Eutscheidungen dieser Landesge⸗ richte, selbst in jenen Fällen, in denen sie innerhalb ihres Sprengels als Bezirks-Kollegialgericht über Vergehen in erster Instanz geurtheilt. haben, hätten an das nächstgelegene Landesgericht erster Klasse, namentlich von

kroati h ] nid d ent⸗ hält einen Gesammt⸗ Flächenraum von 341 Quadratmeilen mit ungefähr So sehr auch zum Theil die dermalige Komitats-— Eintheilung mit Rücksicht auf die ganz entschieden mangelhafte Abgränzung sehr wesentliche Verbesserungen zuließe, so ist doch der bisherige Komstats— Verband so tief mit den Gewohnheiten der Bewohner und zum Theil auch mit der bisherigen Gesetzgebung des Landes, welche nicht mit einem Schlage aufgehoben werden kann, verwachsen, als daß man von demselben, beson.

Unierordnung

Rarlstadt nach Agram, von Kreuz Essek zu gelangen.

Zur und Slavonien hat sich aus den Gründe unterthän erlaubte,

J obige

kein genügender Anlaß ergeben, sondern es sieben Landesgerichte erster und Zenate und mit Zuziehung von bleibend

Handelsstande auch über Handelssachen zu entscheiden haben.

Eben so hat sich auch, was die Jurisdiction in

werden

8. el

tansachen anlangt, nach Einvernehmung des Ministeriums für Landeskultur agramer Landesgerichts die Bestimmung den ein⸗

1nd

und des

Bergwesen nur bezüglich des besonderen berggerichtlichen Senats berggerichtlichen Jurisdiction zuzuweisenden Rechtssachen als das Berggericht für den ganzen Umfang Kronlandes i en berufen sein wird. 3) Oberlandesgerichte. le nach Maßgabe der all. insoweit es sich um wird das Oberlandesgericht zu Agram besorgen. der Bezirksgerichte und B gerichte.

die zu errichtenden B

ergeben, welcher

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übrigen Land

etzentwurf, Tinzelnen zu lllerhochsten Genehmigung vo

beantragen

vorzulegen verschiedenen Anwaltschaften di ihnen er 5 richte seinstimmnng mit den in de 6 geltenden Grundsätzen de derschiedenen, im anzustellenden

l Vnlictsichtigung der lůandesüblichen Preise mit jenen für ö n änder bereits genehmigten insoweit in ein ebenmqßia 9 Ve ltniß gebra ht, als sich dieses mit Nücksicht auf die Zteuerlrast ö . e. welche für diesen neuen Aufwand der Natur der 2 ache 6 417 mufzukommen berufen ist, rechtfertigen läßt. Allenthalben ist haber 63 . , anzustellenden Beamten . . , . . ö neuen Justiz Organisation auf ihr vom Staate, ihnen verabreie tes Dienst⸗ Einkommen allein beschränkt sind d sie jeder Annahme von Belohnungen oder Entschädi— ungen von den? ö. . strengster Ahndung zu enthalten haben werden ö. , . . Bezügen anständig und ehrenhaft ihr Auskommen . . k sondere ist auch hier durch Kreirung von 50 Auskult te enn. ö misirten Adjuten von 400 Fl. und 300 Fl jüngeren , , . . DG 6 5 6a 8 j f 3 je- , , , . nach beendigler hotel cn, , tf, ,,, n,, , , . cgenheit geboten, sich durch Ver= bilden und das Vertraue ) ö. e, , i igendiichtern heranzu= . . h 7 ö , . o nder auf die heranwach⸗

* * 5 l de x f. i eneral-llebersichten sind zub Nr. 14 und , , Ten

anzustellenden anzuweisenden Bez ats⸗Anwaltschaft n übrigen Kronlän—

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und 80 raata und der Staats

durchge ührt.

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nach Warasdin und von Pozeg nach

Errichtung abgesonderter Handelsgerichte im Kronlande Croatien 1 , welche ich bereits mit dem aller— gsten Vortrage vom 15. Februar Ew. Majestät darzulegen mir sämmtliche zweiter Klasse in einem besonderen ernannten Sachverständigen aus

Mon⸗

n öchst A = 19 allerhöchst genehmigten Grundzüge

Sprüche von Bezirksgerichten handelt,

1121

Es wird die Aufgabe der in das Kronland Croati S ie sittli eis P 8 fg e (tagten und Slawonien sittlichen, politischen und sozialen einmal den eigenen Gewerbefleiß rn 1 g , ö. hegen und sodann neben dem europät hi6 9 er Erweiterun⸗ des direkten Bedarfshandels 88 32 * c. 1 7 * 8 . y, Natur anders gestellten überseeischen Ländern ö Osten wie Westen die höchste Fürsorge zuzuwenben! Gilt solches für alle europäische Staaten, so müssen doch namentlich 2 ö ,, 1. als ein anderes Land aufgefordert fühlen,

zu entsendenden Ministerial-Justizeinführungs-Kommission sein, die in die⸗ sem Vortrage entwickelte Gerichtseinthrilung sowohl, wie auch die in Vor— anschlag gebrachte Dotirung der Gerichte im Einzelnen zu prüfen, mit den Bedürfnissen und allfälligen Wünschen des Landes zu vergleichen und nach an Ort und Stelle gewonnener Ueberzeugung sich über die Erwünschlichkeit oder Nothwendigkeit von Aenderungen im Einzelnen auszusprechen. Ich muß mir dabei vorbehalten, jene allfälligen Abänderungen der hiermit im Einllange mit dem Beschlusse des Ministerrathes zur allerhöchsten Geneh— Deutschland sich mehr migung vorgelegten Gerichts-Organisation für das Kronland Eroatien und einem blühenden Gewerbeflelße und der Er Slavonien Ew, Majestät nachträ lich zu beantragen, die sich hiernach Größe und Bildun tsprechend it H. serlangung eines ihrer als durch wirklich vorhandenes Bedürsniß geboten darstellen sollten. Wien n fir ig ent prechen n Antheils an, dem

t Wien nachzustreben, um endlich auch reich und unabhängig

Lande und zur See dazustehen. nur erlangt das ganze

18. April.“ Hierauf erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Ich 9 . hes se von Mei? ,. Aalur so reich begabte Mitteleuropa, gleich England 1 b . J 8 = 12 * . . 6 8D r, ginn d, * der Continuität der inneren friedlichen Entfal

genehmige, über Einrathen Meines Ministerrathes, diefe 4 . die sichere Gewähr allo vie Gemnhr 56 ö also die Gewähr dafür, daß es nicht wie im 16ten und

nem Justiz-Minister Mir vorgelegten Anträge zur Ger ö nisirung in dem Kronlande Croatien und Slavoni ung Slavonien, l7ten Jahrhunderte, und wie während der napoleonischen Kriege ah. n n N 6e, eben beginnenden Entwickelung der in tief

rage Meinen Justiz-Minister, die zum Behufe aus einen aus welcher

zerri de Verwirrung zurückgeschleudert werde, ach den äußersten Anstrengungen und den glücklich— nicht einmal seine alten Bestandtheile rettete, während Britani das daheim keinen Feind gesehen hatte, aus den jüng— ten allgemeinen Friedensschlüssen in vier Welttheilen vergrößert hervorging und an See- und Gewerbskraft allen anderen über— dastand. Gegen eine solche praktische Auffassung ö deutschen Handelspolitik siräuben fich im Grunde on n wn, den ur noch einzelte, wohl kaum genügend aufgeklärte Anliegen der Stoffen erzeugten Zuckergattun.! Landwirthschaft, Allein der B wäre leicht zu liefern von der it, in welcher sich die europäischen Völker befinden, ihren J le, , . , d e Ausfuhr von Lebensmitteln und anderen ; Verkehr it dem landwirthschaftlichen Alle europa ischen l ausländischen Absatzes den meisten einen inländischen Verbrauch zumal , . örderung ßes zu schaffen und hierdurch eine der Zwischenzoll-Linie der Verzollung.“ Um dief? Eizeugnist: zahlreiche und wohlhabende sowohl ländliche als stadtgewerbliche Be— ö mil Allerhöchste ; ließung völkerun elch eine entsprechende, in Handel, den Fabrikaten aus J . . ; fstigen , z k ,,, 6 ö. um den 3 sckerfabrifen den Beʒ ig ,,, . , , wetten vorgeschrittenen Indu ,, wird guf- Grundlage der Allerhochsten Entschließ kehrs mit landwir (cher h n, ,, . . . wegen Aufhebung der , ., . ,, n,, . 6 . . 26 Tebensmitte ͤ net: 1). Die Zoll. und Breisßigst- Bestimmunhgen für frisch un hae? e für ewerbebetrieb. Was diese Befreiung noch dörrte Nunkelrüben, für Knochen und Knochenmehl ESpodium) . dann 9 l, muß beseitigt werden, wie nach außen so nach innen. Auf Zucker⸗Erzeugnisse aus inländischen e S. 234 235 337 33 einer solchen Grundlage der Volkswirthschaft stehen in Deutschland, lune un, dee 638. be aber in Oesterreich, die bedeutsamsten Fortschritte bevor. 206, 207, 288 ie eigentliche Tragfähigkeit des Bodens hat wegen der vielen dar— auf ruhenden Lasten und Abgaben bisher noch gar nicht ermessen wer— und können. Und welche Verluste, welch beträchtliche Summe von Zwischenzoll⸗ verschwendeten Boden- und Arbeitskräften erwuchsen daraus, die

erw Amtsgebiet die viel 7 dienste und sondtae F 9 ; misgebiet ie viclen Frohndienste und sonstigen Leistungen der Landleute dem Be— waren, auf welchen sie

, ten nicht die Hälfte des Preises werth hestellten' J - l- und Hreißigstgebühren an der Zwischenzoll ; Daf s Preises werth. 61 ' . bestellten Aemtern mit diese agrarischen Hemmnisse

,, ö erpflichteten zu stehen k e Alle wn , lens betannt zu machen * baß wie zerpflic eten uu stehen kamen. Alle hen H HTestimmungen sogleich am Ar zoll⸗ und Dreißigst-Aemter zur zergeudungen haben nun aufgehört, der Boden ist frei und da ö Nundgebung von dem Tage, an welchem jedem eine Grundbedingung für die Herstellung eines natürlichen ge dieser Aemte 9In . . ö . , 83 . . a r, e n, ,,,, c . . nter Anordnung zukommt, in Vollzug zu unden Zustandes der Volkswirthschaft erfüllt. Insofern die euro⸗ . Her ö . päischen Staaten in ihren Bedürfnissen an Lebensmitteln von einander Der Lloyd 1olnet. . men zine Gee 3 * * 3 . 8. ĩ n d J K

Geng . , . meldet: „Vie in Penzing statigefundene Wahl des beinahe unabhängig, ihrem Gewerbebetr agegen i

. , , es wurde durch die Indiscretion des gewesenen l und da sel ä ,. . 3 . z . 2 6 2 v 4 1b 61 . 1 dortigen Nationa Kommandanten den neu gewählten Nr agcr 69 9 *. 2 4 21. * , = i. rmeister wgestört. Der hiesige Großhändler Stametz. Mayer Ehrenhaftigk nicht in geziemend Weise,

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ichts X und ihrer erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit

Minißf

wie 1. iung des

dem gemeinschaftlichen Gebietstheile, werden Runkelrüben Zuckererzengnisse aus inländisch . Zwischenzoll Linie für zoll lautet: ,,,, Durch die Bestimmungen des Vreißigsttarises :

ni 2512 8 * 12 wischenzoll-Linie aus

Zolltarifs vom 1 September 1840,

inländischen

l wels

R ] 1 13 Ded 8d 6 . zen, mit Ausnahme des der Eingangsgebühr von einem Gulden u d

h erworsenen Weintrauben⸗Syrups,

. nebst dem allgemeinen Au

en Eingangsabgabe

ischen Raffinerien 1

Raffinat⸗Zucker und Sym

29 1 1nII* Sgangszolle,

aus auslandisch

det, unterlagen bish

) ö ö Zwischenzoll vRoöovember 1849 oll⸗ AM 7 Zoll⸗Ausschlüs n ischenzoll⸗Linie ale ic 11 ö lelct zustellen und Da rials zu

vom 7. c ) wischenzoll⸗Linie Nachst—

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295 286 2 ) 1 E A 288, 289, 542 und 543 des

tember über

e 1840) werden für den Slavonien, die Wojwodschast Se mit dem benbürgen, von den übrigen Thei des hoben. 2) Die Finanz ⸗Landesbehör enzoll - Linie berührt, sind angewiesen, die Anordnung des Absatzes zur Einhebung der Zoll é den Zrische gol

die,

temescher Banate Reiches scheidende l deren

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die gegenwärtige in d gegen muß, wenn er nicht in Wohlstand t können diejenigen von ihnen, deren Nachba hältnisse dazu auffordern,

amen handelspolitischen—

Schifffahrts Vereinen ganz zusammenschließen zu einem großen Handelskörper eras um ein Beispiel anzuführen,

in Bezie 5 Krali⸗ ; z Beziehung auf Italien, olland, Belgie nd Aufgabe,

5 . den völligen Anschluß 2. 6. und Schifffahrts System zu ) 3 ö 2 5 —— * 2 allen Kräften zu fördern Bloße zoll 211Y*I 215 sörtda 2rd 28 ) 3 ö ** zurückge- fortdauernder Getrenntheit der Gebsere sj Sache, weil die Erscheinungen auf de gZelbed z wandelbarer Art sind, daß Fe . en Wwe che sich darin ö leine menschliche Weisheit . 11m Verlaufe weniger Jahre gel 5 derungen an die zollgesetzgebu . , ü. 6g. ug, welche sich dar— 11 heilen vermag. Gegen gewerb österreichisch deutsche Handelskund ?“ * 144 * * 6 1 ; den Zolltarif und die Handelsgeset n zu verändern, wie es den Auf der

zuwarten

zur

. aber schaf 1d gl eben chranken trat, brachte in gn fee. durch die rafen Coudenhove gt . Der gewählte Bür ditses Ereignisses die auf ihn gefallene licß sich hierauf auf eindringliches Bezirkshauptmannes

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germeister, welcher in Folge Wahl nicht annehmen W

auf gütliche Weise beschwichtigt werden konnte

wollte, der

hler und des aur 9 s . zur Annahme beiderseit . elderseitigen und Hand

nd dagegen eine gefährliche

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Erzeugun mit Lebensmitteln zwischen denselben abgesehen ertlichkeiten ß Bedeutung im Ve inneren Verbräuche jedes europäis Erzeugnissen; ier

europäischen Ver

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ni nach unermeßliche das Einfuhrbed Fabrikaten . Neu⸗England, gehenden Volksgem ohnheiten, von erstaunlichem Umfange bleiben Im Dsten walten ähnliche, wenn auch in sich mehr verschiedenar' tige Verhältnisse wie im Westen ob, und dasselbe gilt von . nien, wo, namentlich in Süd⸗-Australien und auf Neuseeland ; n Zustände sic ahr lich wie die nordamerikanischen gestalten. zlllein diese für Europa so günstigen Verhältnisse sind bisher lediglich n England, Frankreich und Holland ausgebeutet worden ins fond ö werden die Gewerbs⸗Erzeugnisse den anderen Erdtheilen e ö. n Stag. weise von England und Frankreich geliefert. f ie auch sonst im Deutschland waren leider, jeder Theil für sich,

; f ebensmitteln ke

Nölke

schen höchstgebildeten Völ in werden. Ferner ist zumal im Westen Europa's

manischen und germanischen Ländern, der Grund und Boden längst vertheilt und durch Anbau oder doch als Weide oder Wald benutzt: an arbeitenden Händen ist Ueberfluß, der Arbeitslohn deshalb durch

gängig mäßig und in Gegenden, wo es an Gewerbsfleiß fehlt, meistens sehr gering. Die fortwährende Zunahme der Bevölkerung bewirkt hier nach Naturgesetzen eine immer größere Zerstückelung des Bodens und hat in manchen Gegenden, wie Schwaben, Franken Elsaß, Schweiz, Irland, in der Auswanderung einen regelmäßigen Abfluß zu suchen. Aus dieser ruropäischen Gleichartigkeit der wirthschaftlichen Grundzustände fließt für die europäischen Stag

ten die doppelte materielle Nothwendigkeit

vn 313 rn, nicht

ten an europäischen

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erweit en auf starken Ver 1.

. 6 . Gewerbebet tebes in 6 .

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8 nicht in der Lage,