1850 / 212 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bezüglich der Schullehrer betreffend, mit Genehmigung der von den Kammern vorgeschlagenen Modificationen unter dem 24. Dezember v. J. sanctionirt und durch das Gesetzblatt von demselben Datum (Stück?) bereits bekannt machen a sen, Dem beige fügten Wunsche, „es möge die Königliche Staats⸗Regierung den Kammern baldmõglichst ein Gesetz über die vollständige Regelung der Verhãltnisse der Schullehrer und der dabei einschlagenden finanziellen Be= ziehungen vorlegen lassen“, haben wir bereits die geeignete Bedachtnahme ugewendet und behalten Uns vor, diese Angelegenheit shrer baldigen Erle= igung entgegenzuführen. S. S. Die Versammlungen und Vereine be- treffend. Das Gesetz über die Versammlungen und Vereine haben Wir mit Genehmigung der von dem Landtage vorgeschlagenen Modificationen unter dem 26. Februar l. J. sanctionirt. Die Bekanntmachung ist durch das Gesetzblatt vom 2Asten des nämlichen Monats (Stück 8) erfolgt. 9. Entscheidung über Rekurse in Ewiggeldsachen der Stadt München betreffend. Den Gesetz⸗Entwurf, die Enischeidung über Rekurse in Ewig= geldsachen der Stadt München, haben Wir in der von den beiden Kam⸗ mern des Landtages modifizirten Fassung durch Uusere Sanclion vom 26. Febrüar l. J. zum Gesetze erhoben und solches durch das Gesetzblatt vom 27. Februar l. J. (Stück 9) bekannt machen lassen. S. 10. Die Verpflichtung zum Ersatze des bei Aufläufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend. Den Modificationen, welche von dem Landtage zu dem Gesetz Entwurfe, die Verpflichtung zum Ersatze des bei Aufläufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend, beantragt worden sind, haben Wir unter dem 12. März J. J. Unsere Genehmigung ertheilt und das hiernach sanctionirte Gesetz durch das Gesetzblatt vom 13en desselben Monats (Stück 10) verkünden lassen Dem beigefügten Wunsche entsprechend, haben Wir einen Gesetz-Entwurf, „das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend“,

an den Landtag bringen lassen, und Wir können nur bedauern, daß der selbe diesen Entwurf nicht mehr in gesetzlicher Weise berathen hat.

16. Den Schutz gegen den Mißbrauch der Presse betreffend. Wir

haben dem Gesetz-Entwurfe zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse mit den von den beiden Kammern beantragten Abänderungen unter dem 17. März dieses Jahres Unsere Genehmigung ertheilt und das danach ausgefertigte Gesetz unter dem 20. März dieses Jahres durch das Gesetzblatt (Stück 11) bekannt machen lassen ö . Ausübung der Jagd betreffend. Wir haben das Gesetz über die

Ausübung der Jagd mit Genehmigung der von beiden Kammern des

z

Landtages vorgeschlagenen Modificationen unter dem 30. März. sanctionirt und durch das Gesetzblatt vom 2. April d. J. (Stück 1 bereits bekannt machen lassen. Auf die dem Gesammtbeschlusse über die⸗ ses Gesetz von den Kammern angefügten Wünsche erwiedern Wir; 1]

Dem Wunsche wegen sofortiger Sanctlon und Vollziehung des Gesetzes

ist bereits entsprochen und eben so 2) das beantragte Strafverbot gegen das Abhalten von Treibjagden an Sonn- und Feiertagen durch Unsere Verordnung vom 28. Mai l. J. (Regierungsblatt Nr. 28) erlassen wor⸗ den. 3) Dem durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 brodlos gewordenen Jagdpersonale haben Wir Unsere besondere Fürsorge zugewendet. Unsere Äbsicht, demselben entsprechende Unterstützung zu gewähren, ist jedoch zum

größeren Theile dadurch vereitelt worden, daß die für diesen Zweck in das Budget eingestellte Position die Zustimmung des Landtags nicht erlangt hat. 8. 13. Den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklage der

Minister betreffend. Der Gesetz-Entwurf, den Staats Gerichtshof und das

Verfahren bei Anklagen gegen die Minister betreffend, ist mit den von den beiden Kammern des Landtags beantragten Modificationen am 30. März J. von Uns sanctionirt worden und die Bekanntmachung des desfall—⸗

sigen Gesetzes unter dem 2. April d. J. durch das Gesetzblatt (Stück 12)

ersolgt. §. 14. Die Vorkehrungen zur Hülfe für den Handelsplatz Lud— wigshafen am Rhein betreffend. Wir haben das Gesetz, die Vorkehrungen

zur Hülfe für den Handelsplatz Ludwigshafen am Rhein betreffend, in der

von dem Landtage vorgeschlagenen Fassung unter dem 30. März d. J. sanctionirt und durch das Gesetzblatt vom 2. April l. J. (Stück 144) bereits bekannt machen lassen. 5. 15. Die Verlängerung der provisorischen Steuer— erhebung für 1849 50 betreffend. Wir haben das Gesetz, die Verlänge⸗ 1ung der provisorischen Steuererhebung für 18149 50 betreffend, unter dem 7. April J. J. sanctionirt und durch das Gesetzblatt vom nämlichen Tage (Stück 15) bereits bekannt machen lassen. (Fortsetzung folgt.)

Sachsen. Dresden, 1. Aug. (Dresd. Journ.) Fü: die heutige Sitzung war der „Vortrag und eventuell die Berathung des schriftlichen Berichts der ersten Deputation über die wegen Nichteintritts einiger Mitglieder zu ergreifenden Maßregeln“ auf

die Tagesordnung gebracht worden. Der größere Theil der Siz zungszeit wurde indessen durch andere Gegenstände in Anspruch ge⸗ nommen. Nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung zeigte nämlich der Herr Präsident von Schönfels der Kammer an, daß der Abgeordnete der Universität Leipzig, Herr Professor Tuch, sich angemeldet, daß derselbe sich durch seine Missive und durch Ueberreichung des Wahlprotokolls legitimirt, jedoch die in der Landtagsordnung vorgeschriebene Vollmacht seiner Wahlcorporation noch nicht eingebracht habe, weshalb die Ansicht des Direktoriums dahin gehe, Herrn Professor Tuch zwar provisorisch in der Kammer zuzulassen, ihm aber zugleich aufzugeben, eine Vollmacht der Corpo ation, die ihn deputirt, einzuholen.

Dieser Vorschlag des Direktoriums führte eine sehr ausge⸗ zehnte Debatte herbei, an der sich außer dem Präsidenten die Her ren Dr. Harleß, von Welck, Se, Königl. Hoheit Prinz Johann, Regierungs-Rath von Zehmen, Vice-Präsident Gottschald, von Po l

sern, Graf Solms⸗Wildenfels, von Erdmannsdorf, von Friesen, on Biedermann und Dr. Großmann betheiligten. Ueber die Be—⸗ handlung der obigen Angelegenheit gaben sich drei verschiedene An sichten in der Kammer kund, nämlich: 3 Die des Direktoriums, den Herrn Professor Tuch bis zur Beibringung der in der Landtags⸗Ordnung vorgeschriebenen Voll⸗ macht des akademischen Senats provisorisch zuzulassen; dieser Ansicht mmten im Allgemeinen die Herren von Welck, von Posern, von Frdmannsdorf (der das Provisorium auf 4 Wochen festgestellt wis⸗ sen will, von Biedermann und Dr. Großmann bei. . b) Die von Herrn Dr. Harleß zuerst ausgesprochene Ansicht, von der Erfüllung der Form seitens der Universität nicht abzusehen, sondern darauf zu dringen, daß das Letzte, was zu geschehen ö um die Wahl zu sanctioniren, nachgeholt werde, bevor Herr Pro⸗ fessor Tuch in der Kammer zugelassen werde; in diesem Sinne. er⸗ klärten sich ferner die Herren Regierungsrath von Zehmen, Graf Solms-Wildenfels und von Friesen. Auch Se. Königliche Hoheit Prinz Johann stimmte für diese Ansicht, sobald die Jammer den Abgeordneten der Universität auf Grund seiner heute mitgebrachten materiellen Legitimation nach der Ansicht sub e nicht desinitiv zu lassen sollte. . ö ; 9 Die besonders von dem Herrn BVice⸗Präsidenten Gottschald geltend gemachte Ansicht, den Herrn Professor Tuch durch seine Missive und das ihm vom akademischen Senat ausgehändigte Ori— ginal des Wahlprotokolls als materiell vollkommen legitimirt zu be⸗ trachten, von der formellen Legitimation durch die nicht in der Ver⸗ sassungs- Urkunde, sondern nur' in der Landtags-Ordnung vorgeschrie⸗ bene Vollmacht abzusehen und denselben heute definitiv zuzulassen. Da die unter 2 ausgeführte Ansicht den meisten Beifall in der Kammer zu sinden schlen, so fand sich Herr hr. Harleß im Laufe der Debatte veranlaßt, einen Antrag in diesem Sinne zu stellen, der, sehr zahlteiche Unterstützung fand und schließlich mit 15 gegen 14 Stimmen von der Kammer zum Beschluß erhoben wurde, so daß also Jer Professor Tuch nicht cher zugelassen wird, als bis derselbe die Vellmacht seiner Wahl- Eorporation beigebrächt hat. Dieser Veschluß ker Wmmer wurde vurch den zwelten Secretair, Herin Bürgermeister Starke, dem angemeldeten Vertreter der Uni— versität notifizirt und ihm sodann auf seinen Wunsch mittelst Pro= tokoll Extrakt zugefertigt.

in Nr. 313 d. Bl. geschehen ist. Herr Bürgermeister Wimme erklärte bei dieser Aufklärung vollkommen Beruhigung sassen zu können.

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Diesem folgte der Vortrag der Registrande. Unter den Ein⸗— gängen derselben befand sich ein Konmunikat des Königlichen Ge— sammt-Ministeriums, worin der Kammer angezeigt wird, daß Se. Majestät der König die Ernennung der Stadt Freiberg für eine der erledigten Stellen der ersten Kammer „wegen des von deren Bürgermeister Beyer bewiesenen geringen Eifers, dem ehrenvollen Rufe Folge zu leisten“ wieder zurückgenommen hat. Eine einge— gangene Petition um Aufhebung der Kommunalgarde, so wie eine Eingabe dreier Freigutsbesitzer zu Eibenstock, wurden der, vierten Deputation überwiesen. ;

Hierauf erhtelt Herr Bürgermeister Wimmer das Wort und

trug der Kammer einen „an Sachsens Industrielle“ gerichteten Auf ruf „des engeren Ausschusses des Vereins zum Schutze der vaterlän dischen Arbeit in Frankfurt“ vor, in welchem die sächsische Regie rung wegen ihres Verhaltens beim Beschuldigungen ausgesetzt wird. Auf die von Herrn Bürgermeister Wimmer aufgeworfene Frage, ob die in diesem Aufrufe enthaltenen Anführungen über die Königlich sächstsche Regierung wirklich gegrün det seien? erhob sich sofort Herr Staatsminister von Frie sen und

Zoll-Kongreß zu Kassel harten

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erklärte, daß die in jenem Aufrufe enthaltene Darstellung als eine höchst einseitige und größtentheils unrichtige bezeichnet werden müsse, wobei derselbe die Ansichten und Bestrebungen der sächsischen Re

gierung bei jener Zoll-Konferenz der Kammer ausführlich und ganz in dem Sinne darlegte, wie es aus Anlaß desselben Aufrufs bereits

*

Nachdem zur Tagesordnung übergegangen war, wurde vom

Referenten, Herrn Amtshauptniann von Biedermann, Folgen

des mitgetheilt: Es haben drei Mitglieder der Kammer, nämlich Herr Dr. Erusius auf Sahlis, Herr Anger auf Eythra und Herr Bürgermeister Koch aus Leipzig, das Erscheinen auf dem dermali

gen Landtage mittelst Eingaben an das Königliche Ministerium des Innern abgelehnt. Die von den genannten drei Mitgliedern ab gegebenen Erklärungen stimmen darin überein, daß sie die Statt haftigkeit der Einberufung des jetzigen Landtags in Zweifel zie⸗

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hen; jedoch unterscheidet sich die des Herrn Bürgermeisters Koch von den übrigen dadurch, daß derselbe unter Beibringang eines ärztlichen Zeugnisses versichert, sein Gesundheits-Zustand, welcher ihn schon bei dem vorigen Landtage veranlaßt habe, seine Ent lassung aus der zweiten Kammer zu erbitten, mache ihm das Erscheinen unmöglich. Da nun dieser Entschuldigungs grund als ein berechtigter und als ein Urlaubsgesuch anzusehen sei, so stelle die Deputation folgenden Antrag: „Herrn Bürgermeister Koch auf 4 Wochen Urlaub zu ertheilen und sich für den Fall, daß derselbe nach dessen Ablauf noch nicht eintreten sollte, weitere Be schlußnahmen vorzubehalten.“ Der Antrag der Deputation findet nach einigen kurzen Erörterungen zwischen dem Herrn Referenten und Herrn Regierungsrath von Zehmen einstimmige Annahme.

Anlangend alsdann Herrn Dr. Crusius und Herrn Anger hatte

die Deputation beantragt: „beiden Mitgliedern eine kurze Frist (für welche die Deputation 8 Tage in Vorschlag bringt) zum Erscheinen festzusetzen und ihnen diesen Beschluß nach 5§. 30 der provisorischen Landtags-Ordnung durch Protokoll-Auszug mitzutheilen.“ Nach⸗ dem von der Kammer die sofortige Berathung und Beschluß fassung des vorgetragenen schriftlichen Berichts beschlossen worden war, bemerkte Herr Staatsminister von Friesen, daß die Frage

rücksichtlich des Herrn Dr. Crusius insofern in ein anderes Stadium getreten sei, als derselbe mittelst Begleitschreibens aus Salzbrunn Die an ihn abgesendete Missive unter Erneuerung der von ihm schon früher erhobenen Bedenken und mit dem Bemerken zurückge schickt habe, daß die Kammer, falls sie ihm nicht beitreten sollte, alsdann auf Grund §. 66 der Verfassungs-Urkunde seine Resignation auf seinen Sitz in der Kammer genehmigen möge. Herr Klostervoigt von Posern bemerkte dazu, daß diese Resignation bestens zu ac ceptiren wäre, wogegen Herr Staatsminister von Friesen seine vorige Mittheilung noch dahin vervollständigt, daß es zweckmäßig sein würde, die Beschlußfassung rücksichtlich der Angelegenheit des Hr. Crustus bis dahin auszusetzen, wo das Schreiben desselben selbst zur Kenntniß der Kammer gelangt wäre. Herr Vi e⸗Prãsi dent Bürgermeister Gottschald stellt in diesem Sinne nun einen bestimmten Antrag, der auch nach einer kurzen Debatte gegen l Stimme (von Nostiz-Wallwitz! Annahme findet. Herrn Anger auf Eythra betreffend, wurde jedoch der Deputations⸗ Antrag mit der ausdrücklichen Erläuterung angenommen, daß die beregte Frist von 8 Tagen von dem Tage nach Absendung des Schreibens an ge⸗ rechnet werden sollte. In Rücksicht auf die etwaigen Schritte, welche zu thun seien, wenn Seiten Herrn Anger's der an ihn er⸗ gangenen Aufforderung nicht Folge geleistet werden sollte, beschließt bie Kammer auf Vorschlag des Direktoriums für heute von der Berathung und Beschlußfassung abzusehen. Da hiermit die Ge⸗ genstände der Tagesordnung erschöpft waren, so wurde die Sitzung zegen 1 Uhr geschlossen und von dem Präsidenten bemerkt, daß er zu der nächsten mittelst Karten einladen werde.

Württemberg. Stuttgart, 30. Juli. (Schwäb. Merf.) Dem Ausschuß der Landes -Versammlung ist auf seine „Note“ in Betreff des in Frankfurt handelnden Bevollmächtigten per Regierung (s. Preuß. Staats-Anz. Nr. 207) folgendes K. Reskript zugegangen:

„Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Liebe Getreue! Unser Gesammt⸗Ministerium hat Uns eine Note eu⸗ res Präsidenten vom 24. Juli d. J. vorgelegt, in welcher die Ve sorgniß geäußert ist, als ob die „so wohl begründeten, so feier lich anerkannten und gesetzlich verbürgten Rechte des Landes hin sichtlich der Gestaltung der deutschen Verfa sungssrag' mehr als je gefährdet seien, und zwar dadurch, daß Unser Bevollmächtigter in Frankfurt, sei es mit oder ohne Anweisung des verantwortlichen Ministeriums, sich erlauben würde, „unter Berufung auf die un stichhaltigsten Gründe“ auf Wiederherstellung der Vundesterfamm lung hinzuarbeiten; ein Verfahren, welches den Ausschuß der Lan desbersannlung bestimmen müßte, die alsbaldige Wahl und Einbe rufung einer Landesversammlung zu verlangen, damit, noch ehe der bereits obschwebende Prozeß vor dem Staats Gerichtshofe ge gen den abgetretenen Chef des Departements der auswär kigen Angelegenheiten seine Erledigung gefunden, abermals das Recht der Anklage zum Schutz und zur Sühne der Nechte des Lan des ausgeübt werden könne.“ Hierauf bemerken Wir, ug; zuvör⸗ derst, daß, wenn Unser Bevollmächtigter zu Frankfurt seine Vollmacht und Instructlon überschreiten sollte, Wir selbst Uns d, , sinden würden, das Erforderliche vorzukehren, und wohl das ertrauen n Anspruch nehmen dürfen, daß Wir denselben zur ö . Pflichten als Unser Bevollmächtigter anzuhalten wüßten. 6. odann können Wir euch nicht verhalten, daß der Ausschuß der ga nden; versammlung nach §. 188 der Verfassungs⸗Urkunde zwar , . hat, besonders wenn es sich von der Anklage den Minister handelt, . Einberufung einer außerordentlichen Stände Versammlung zu bit⸗ ten, daß es aber von der Prüfung des Grundes der Anklage und der Dringlichkeit derselben abhängt, ob eine solche Bitte von Uns zu gewähren ist; wonach ihr selbst beurtheilen möget, ob der von

euch gebrauchte Ausdruck, daß ihr die Einberufung einer außeror— dentlichen Laäandes-Versammlung „verlangen“ würdet, der ange messene gewesen sei? Den Gegenstand der Note selbst betreffend, so haben Wir in derselben die Wiederholung der Behauptun—

gen und Erklärungen gefunden, auf welche Wir bei der früheren Landes ⸗Versammlung eine Antwort nur in de⸗ ren Auflösung zu finden vermochten; Behauptungen und Erklärungen, welchen die vollkommen irrige Ansicht zu Grunde liegt, als ob durch die Ereignisse und durch die Beschlüsse der Bundes⸗Versammlung und Natlonal⸗Versammlung in den Jah⸗ ren 1848 und 1849 der deutsche Bund aufgelöst worden sei, und

als ob lediglich keine Rücksicht auf die Pflichten, welche den deut

schen Regierungen in Folge der Bundes- Akte von 1815 obliegen, genommen werden müsse, vielmehr Württemberg als ein von den Bundespflichten vollkommen befreites Land erscheine; Behauptungen und Erklärungen, welche nicht nur Unser Land und Un⸗ sere Regierung ohne irgend eine Gewährschaft ihrer Rechte, ge⸗ genüber allen anderen deutschen Regierungen, in völlige Isolirung dersetzen, und daher bei der unverkennbaren Lage der Dinge, wie

sie sich nun einmal gestaltet hat, unfehlbar den röf 911

derselben, unbekümmert um die so nahe liegenden Folgen jener Sätze,

dieselben beharrlich, im Widerspruch mit allen sie bedingenden Ver

häͤltnissen, festhalten mag; so glauben Wir nur eine Pflicht gegen

Unser Volk zu erfüllen, wenn Wir Unsere feste Ueberzeugung von s

1. 1 J

jeses um so unumwundener thun, als Wir stets die Ansicht fest—

halten und ihr, so weit immer an Uns ist, Geltung zu verschaffen

suchen werden, daß eine Neugestaltung der Bundesverfassung ge⸗ boten erscheint; und als gerade Wir die Bereitwilligkeit hierzu, wie Wir

Uns beglaubigen, vorzugsweise zu erkennen gegeben haben, wogegen

ein Verhalten, wie es in den Eingaben der aufgelösten Landesver⸗ sammlung und in der Note eures Präsidenten sich bekundet, eher

geeignet gefunden werden muß, die Erreichung des angestrebten

zieles unmöglich zu machen. Hinsichtlich jener Neugestallung der Bundesverfassung aber halten Wir Uns nur innerhalb Unseres durch die Verfaffungs- Urkunde begründeten Rechtes, und so sehr Wir Uns stets zur Pflicht gemacht haben, Uns in allen Unseren Regentenhandlungen nach den Vorschriften der Verfassung zu achten, so wenig werden Wir eine durch dieselbe nicht gerechtfertigte Ein mischung dulden. Indem Wir euch Vorstehendes auf eure Anfrage zu erkennen geben, verbleiben Wir euch mit Unserer Königlichen Huld stets wohl beigethan. Stuttgart im Königlichen Gesammt, Ministerium, den 29. Juli 1850. Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: Miller. Linden. Knapp. Plessen.“

Stuttgart, 31. Juli. (Schw. M.) Der Beobachter ent hält folgende Antwortsnoten des Ausschusses der Landes⸗Versamm lung auf die (s. Preuß. St.⸗A. Nr. 207) Königlichen Re skripte vom 23. Juli:

. J. „Unterm 24sten d. M. ist dem Ausschusse der Landes Versammlung ein Reskript des Königlichen Gesammt⸗ Ministeriums vom 23sten d. M. zugekommen, in welchem das Verfahren des Aus? schusses hinsichtlich seines jüngsten Zusammenseins in voller Anzahl und seiner Beschästigung mit einer vorbereitenden Arbeit in der Verfassungsfrage anzufechten gesucht wird Der Ausschuß hat sich dadurch veranlaßt gefunden, den Unterzeichneten mit solgender Mittheilung an das Koͤnigl. Gesammt-Ministerium zu beauftragen. Nach der Verfassung (8. 190) besteht der Ausschuß aus zwölf Personen. Sechs Mitglieder desselben müssen in Stuttgart an Die

wesend sein. T oh

übrigen sechs können außerhalb Stuttgarts ihre Wohnung haben, und werden, so oft es die Umstände erfordern, von den Anwesenden einberufen. Hieraus folgt von selbst: 1) daß der verfassungsmäßige volle Bestand des Ausschusses zwölf Mit glieder beträgt; 2) daß, wenn diese Mitglieder unmittelbar nach ker Wahl sich als Ausschuß konstituiren und versammelt blei⸗ ben, es keiner Einberufung von Abwesenden bedarf, ja eine solche gar nicht möglich ist, da ein vollzähliges Kollegium keine abwesen den Mitglieder einberufen kann; 3) daß die Frage, ob der Aus schuß für angemessen findet, nach seiner Wahl in voller Anzahl ver sammelt zu bleiben, und auf welche Zeit, leviglich Sache seiner ei genen Beurtheilung ist, und 1) daß der Ausschuß in diesem Falle zu der im §. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1821 für einen ganz anderen Fall vorgeschriebenen Anzeige nicht verpflichtet sein kann, da letztere sich nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Ge setzes blos auf die Einberufung der Abwesenden durch die Anwesenden bezieht. Eine ausdehnende Erklärung des Ge setzes hält aber der Ausschuß in dieser Hinsicht um so went ger für statthaft, als die Verfassung eine Verpflichtung des Aus schusses zur Anzeige, sei es seines vollständigen Zusammenbleibens, sei es der Einberufung der Abwesenden, lediglich nicht enthält, und ba rechtlich nicht vermuthet werden kann, daß eine durch das Gesetz vom 20. Juni 1821 dem Aussschusse auferlegte, in der Ver fassung nicht begründete Pflicht über den Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn hinausgehe und sich auf einen ganz anderen, als den vom Gesetz klar bezeichneten Fall beziehe. Dieser auf Verfassung und Gesetz beruhenden rechtlichen Ansicht des Ausschusses entspricht denn auch eine Reihe von Vorgängen aus den Zeiten vor und nach dem März 1848, nach welchen der volle Ausschuß sich ohne Anzeige an die Regierung nach seiner Wahl konstituirt, und zwar in der Regel wegen Mangels an Beschäftigung sich wieder getrennt hat, in der Zeit vom 4. bis 26. Juni 1850 aber nach seiner Wahl und Konstituirung gleichfalls ohne Anzeige bei der Regierung ver sammelt geblieben ist, ohne daß die Regierung je eine Erinnerung gegen dieses ihr durch die gedruckten Rechenschaftsherichte bekannt gewordene Verfahren gemacht hätte. Die Behauptung des Reskripts vom 23sten d. M., als werde der volle Aus schuß „nach der unzweideutigen Bestimmung des 8. 190 der Verfassungs Urkunde nur dadurch konstituirt, daß die zur Anwesenheit in Stuttgart ver pflichteten Ausschuß-Mitglieder die nicht zu dieser Anwesenheit ver pflichteten, welch letztere alle auch ihren Aufenthalt in Stuttgart haben können, einberufen“, findet also ihre vollständige Widerlegung in den Worten des angeführten Verfassungs⸗Paragraphen selbst, so wie in der seitherigen von der Regierung niemals angefochtenen Uebung. Der von der Staats⸗Regierung im vorliegenden Falle er⸗ hobene Anspruch auf Erstattung einer Anzeige durch den Ausschuß wird daher von letzterem sowohl nach der Verfassung als nach dem Ge⸗ setze von 1821 für durchaus unbegründet crachtet. Was sodann die Beschäftigung des Ausschusses mit der Vollendung des in der staats rechtlichen Kommission des letzten Landtags bearbeiteten Ent⸗ wurfes einer revidirten Verfassung betrifft, so hat der Ausschuß nach dem einfachen und klaren Sach verhãältnisse damit einen Eingriff in dte Initiative, dessen ihn das Reskript vom 23sten d. M. be⸗ schuldigt, sich nicht erlauben können. Denn die Initiative wird erst dann ausgeübt, wenn, die Regierung der Landes⸗-Versamm— lung, oder diese der Regierung einen Gesetz-Entwurf mittheilt.

dem Ausschusse gekommen, den Entwurf einer Regierung im Wege der Initiative mitzutheilen. vielmehr, wie sich dies ohne Anfrage von selbst verstanden hätte, und wie dies übrigens dem Königlichen Gesammt-Ministerium in der diesseitigen Note vom worden ist, lediglich von einer

revidirten Verfassung der Staats⸗ Es handelte sich

ausdrücklich erklärt vorbereitenden Arbeit, welche der lusschuß in seinem Rechenschafts-Berichte der nächsten verfassung⸗ vorzulegen beabsichtigt und zu deren Vornahme derselbe sich für eben so berechtigt durch die S8. 183 und 189 der Verfassung, als verpflichtet durch Art. 1, 1849 und durch die Umstände erachtet diesem Gesetze Vorschlages nicht mehr blos der Staats Landes ⸗Versammlung der Ausschuß fassungs-Urkunde zu berathen berechtigt,

berathenden Landes ⸗Versamml

des Gesetzes vom

solglich nach seinem

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glaubt hat, will der Ausschuß nicht näher eingehen.

Ministerium.“

Baden. BreisFach, 28. Juli. (Karlsr.

) 8

Ermessen auch verpflichtet ist, können also jetzt ebensowohl in arbeiten für die Initiative der Landes⸗ Versammlung, gutachtung Königlicher Gesetz-Entwürfe bestehen Ferfassung in dem Schlußsatze von 8§. 188, in n elchem sie der bereitenden Thätigkeit des Ausschusses „die für 5 sammlung sich eignenden Gegenstände— allgemein und umfassend aus, daß der Ausschuß sich nun wundern kann, wic das Reskript vom 23stend. M. eine Beschränkung seines Rechts zu nahme einer vorbereitenden Arbeit f berufenden f

zten Nachtheilen und Gefahren preisgeben, sondern auch die Zustäude Deutschlands in fortwährender Unsicherheit erhalten und am Ende, wie vielleicht dem größeren, so jedenfalls dem engeren Vaterlande zum siche ren Verderben gereichen müßten. Wie Wir Unser Staunen darüber nicht bergen wollen, daß eine Landesversammlung, daß der Ausschuß

verfassungberathenden

aus der Verfassung herleiten zu können glaubt. fand sich zur Vornahme jener vorbereitenden durch die Thatsache verpflichtet, daß die Königliche des Gesetzes vom 1. Juli v. J. begründeten en Verfassung seit einem

Arbeit insbeson er Verderblichkeit solcher Sätze offen aussprechen. Wir können . gierung ihrer in Art. Obliegenheit zur Verabschiedung einer ner Jahre nicht einmal durch Einbringung des Entwurfs solchen nachgekommen ist, daß vielmehr von dem letzte nisterium die Einbringung eines vollständigen Entwurfes Verfassungswerk i Ferne hinausgerückt worden, und daß die Landes sie, dieser beständigen Verzögerungen müde, sungsmäßig zustehende Initiative zu ergreifen beschlossen hatte ein Verfassungs-Entwurf der Vollendung nahe war, abermals auf Uebrigens ist der Ausschuß nack fassung über dasjenige, was von ihm vorden ist, nicht der Staats Versammlung Rechenschaft

Handlungen de

Versammlung, als

geloͤst worden ist.

Regierung, sondern nur der Landes die Regierung Ausschusses Uebertretungen der Verfassung, so kennt Weg des Rechts, welchen ihr die Verfassungs-Urkunde vor—

Gegen Zurechtweisungen, wie Königlichen Gesammt-Ministeriums enthalten sind, muß der Aus schuß als gegen ein unberechtigtes und der verfassungsm— . 9 des Ausschusses widerstreitendes Verfahren sich aufs ent schiedenste erklären. schuß ; Staatsregierung s

solche in dem Reskript des

unbeirrt durch die drohende ien verfassungs- und gesetzmäßigen

Land, nach seiner Ueberzeugung, wie

Der Präsident

Juli 1859. ; Königliche Gesammt⸗

Landes-Versammlung:

Ministerium

des Friedensvertrages, Namen und

Ausschuß der Landesversammlung aus A rone Preußen mit Dänemark abgeschlossen worden ist, gegen die nigliche Regierung die zuversichtliche Erwartung ausgesprochen, daß sie diesem Friedensvertrage ihre Zustimmung nicht fortwährend Zache bei den übrigen deutschen Regierungen geltend machen werde. Wenn der Ausschuß sich hierzu aufgef der festen Ueberzeugung, dami das ganze württembergische Voll beinahe ohne Aus— nahme beseelt ist, den entsprechenden Ausdruck zu verleihen, und in dem guten Glauben, von einer Regierung, welche i

im Namen

Deutschlands

ertheilen und die

hen hat, so ist

geschehen in den Gesinnun—

in den letzten Jahren so oft ausgesprochen he ebührliches zu verlanf Das Königliche Gesamm hat sich durch diese nahe liegende Erwägung

dieses Monats dem Ausschusse

demselben ausgedrückte vaterländische

vollständige

dete Erwägung erfordere“, so wie, daß „die Königliche s Sache noch in keiner Weise gehandelt nicht einmal zu handeln in der Lage gewesen sei'“, des Ausschusses, der Verfassungs- Urkunde, wor kreises bezeichnet seien, „zum wenigsten als eine sehr voreilige“ „nicht fowohl eine Bitte an die

die gewählte

die Kundgebung ziehung auf die ss.

liche Regierung der Regierung geradezu eine Richtschnur für vorzuzeichnen versucht worden sei“, „A alte, welche „im Hinblick auf die

85 der Verfassungs⸗Urkunde in die verfassungsmäßigen Rechte der Krone mit Entschie U ; Der Ausschuß der Landes⸗-Versammlung fin det sich nicht veranlaßt, auf die seiner einfachen Vorstellung gefolg ten Vorwürfe mehr zu erwiedern, als daß er, zumal als gesetzliche r Stellvertreter der Landes⸗Versammlung, sich Anbr an die Königliche Regierung vollkommen er glaubt sich der Königlichen Regierung gegenüber tere Erörterung darüber einlassen zu sollen, daß ihm das zelnen Staatsbürger und jeder Corporation des Landes zustehende Recht der Vorstellung in einer von dem Königlichen Gesammt-Ministerium gelegenheit“ anerkannten Sache durch

maßung einer Befugniß Bestimmung : als ein Eingriff

rückgewiesen werde.

zu seinem Anbringen

auf keine we

selbst als, wichtige vaterländische An die Verfassungs⸗Urkunde nicht entzogen, Pflicht ist, nicht zu schweigen, wo das Wohl und die Ehre ganz Deutschland und jedes zu Deutschland gehörigen Landes auf . aber dies der Fall ist, das ist dem Aus schuß so gut als Jedem, der den Gang der Erxeignisse beobachtet bekannt, wenn sich auch der Ausschuß bescheidet, von den Verhand⸗ keine Kenntniß zu besitzen. überläßt es mit aller Ruhe einer Beurtheilung der künftigen Lan— des⸗-Versammlung, ob seine Vorstellung eine voreilige war, wenn er, bevor noch die Regierung gehandelt hatte, somit es möglicherweise zu spät war, in einer Angelegenheit sich äußerte, in welcher die Ehre des gesammten deutschen Volkes verpfändet ist, oder ob seine Kundgebung als eine Anmaßung oder ein Eingriff in die, Rechte der Krone um deswillen erscheint, weil er gegen die Königliche Re⸗ gierung aussprach, daß er die zuversichtliche Erwartung von ihr hege, daß sie das, was jn ihren Kräften stehe, für den Schutz und die Erhaltung Schleswig-

dem Spiele steht

den Kabinetten

Holsteins thun, einem Friedens

die Inspection der hier liegenden 12ten Compagnie des Füsilier

taillons vom Königl. preuß schen 20sten Ir erie⸗Regiment, welche

21

bis sieben Uhr dauerte, und nach deren Beendigung dem Komma danten derselben, Hauptmann von Guyot, über, deren Erfolg Zufriedenheit zu Theil wurde. Nach .

aten sodann die Inspizirenden ihre Rückreis

Hessen. Kassel, 31.

der russischen Gesandtschaft sind aufgefordert worden, schleunig zu ber sche Unterthanen in kurhessischen Orten machen und wie sie sich aufgeführt wie lange sie ausgestellt worden sind, enthalts an diesem oder jenem Orte

1. August werden Besoldungen

J ö ginn wol 8.58 t wegen Mangel an Geld

Hessen und bei Rhein. Mainz, ; ; Heute Mittag nach 12 Uhr ist das von Luxemburg erwartete taillon des Königl. preußischeu

h Regiments, der Generalität der österreichise

Musik vor der Stadt empfangen, in vortrefflicher Haltung hier

eingezogen

Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Gotha, 30. Juli. Auch die koburger Stände haben dem Staatsministerium gegenübe sich bereit erklärt, die an das Herzogthum Koburg von der Sta

halterschaft gestellte Entschädigungssorderung sofort zu bewilligen.

8

Frankfurt. Frankfurt a. M., 31. Juli. (Fr. J.)

Der für Braunschweig zc. ernannt gewesene Kongreß ⸗-Bevollmäch tigte Dr. Liebe hnt bereits gestern Frankfurt verlassen; Legations

rath von Bülow für Mecklenburg-Schwerin ist heute Abend von

hier abgereist.

amburg. Hamburg, 1. August. (D. R.) Nachstehen

des Schreiben hat unser Senat dem General von Döring beim

Abgang des 15ten preußischen Regiments von hier übersandt:

„Bei dem bevorstehenden Abmarsch des Königlich preußischen 15ten Infanterie-Regiments von Hamburg fühlt der Senat sich gedrungen, den Herren Regiments-, Bataitlons- und Compagnie⸗ Lhefs, dem übrigen Offizier⸗Corps, so wie dem ganzen Regimente, für das in jeder Hinsicht musterhafte Verhalten, wodurch sich daf

1 selbe während seines hiesigen Aufenthalts ausgezeichnet und Ruf der Königlich preußischen Armee bewährt hat, seine voll Anerkennung auszusprechen. Wenn der Senat dabei des freundli chen Einvernehmens, in welchem das Regiment zu der hiesigen Ein wohnerschaf ͤ

t glaubt er d

das Regiment begleiten, ersucht diesen Ausdruck seiner Gesinnung im geeigneten Wege zur Kennt desselhen zu bringen.“

. 2 2. 9üy 1 2 8 4 6 89) 29 1 * 2 J Frankreich. Paris, 31. Juli. (K. 3.) Der Ausschuß der parla

27 mentarischen Initiative hat zwar den von drei Montagnards ausgegar

genen Antrag auf Widerruf des Wahlgesetzes zur Berücksichtigung

nicht zu empfehlen beschlossen, aber nur aus dem Grunde, w Resultat des neuen Wahlgesetzes noch nicht hinreichend ein Urlheil darüber fällen zu können. D Herrn Monet, gemäßigten Republikaner, Reform votirt hat, zu seinem Berichterstatter bedeutsames Zeichen.

Großbritanien und Irland. der gestrigen Unterhaus zunächst Sir der Sohn seinen Eid

wähltes Mitglied für Tamworth Dann verlas der S vorgestrige Resolution des Hauses und gab dem Secretair Befehl, auf das Alte Testament seinen Eid abzulegen Baron Rothschild, begleitet von den Herren Wood und Smith, tritt vor die Tafel des Hauses, und bedeckten Hauptes, das Alte Testament küssend, iistete er die beiden ersten Eide der Huldigung und der Suprematie Die Formel des Abschwörungs-Eides sprach er ebenfalls nach bis zu den Worten: „auf den wahren Glauben eines Christen“, die er mit den Worten über ging: „ich lasse diese Worte weg, weil sie mein Gewissen nicht bin den“, und dann endend sprach er: „so wahr mir Gott helfe“ unter großem Beifall der Liberalen. Der Sprecher gebot ihm dare sich zu entfernen, unter heftigem Lärm, da man ihm zuries: „Ble ben Sie, nehmen Sie Ihren Platz ein.“ Herr Hume nahm das Wort und bemerkte, daß Rothschild nach dem gestrigen Beschlusse des Hauses das Recht habe, seinen Sitz einzunehmen. Der Spre cher bemerkte, er hätte Herrn Rothschild gebieten müssen, sich zu ent fernen, da derselbe gewisse Worte des Eides nicht habe nachsprechen wollen, denn das Haus habe darüber sich zunächst zu entscheiden. Sir F. Thesiger trug nun darauf an, daß, da Rothschild den vor geschrlebenen Eid nicht leisten gewollt, eine neue Wahl für die City ausgeschrieben werden müsse. Eine lebhafte Debatte entspann sich darauf über diese Frage, die nicht zur Entscheidung kam. Ein

Amendement von Wood, den Baron Rothschild ohne Weiteres zu⸗

zulassen, wurde mit 221 gegen 117 Stimmen verworfen und zuletzt beschlossen, die weiteren Resolutlonen bis Donnerstag Mittag aus zusetzen, bis wohin der General-Prokurator in Verbindung mit der Reglerung seinen Antrag stellen könne.

trage aber ihrerseits nicht beitreten werde, welcher die beiden Her⸗ zogthümer und mit ihnen die Ehre, die Integrität, die Zukunft Deutschlands dessen Feiuden preisgibt. Auf den auffallenden Ton, in welchem das Königliche Gesammt⸗Ministerium mit dem Ausschuß der Landes- Versammlung sprechen zu sollen ge⸗

ist, zumal in dieser Angelegenheit, nicht der Ansicht, daß durch verletzende Worte das Wohl des Landes gefördert wird. Der Unterzeichnete beehrt sich, erhaltenem Auftrage zufolge, dem Königlichen Gesammt⸗Ministerium auf das Reskript vom 23sten d. M. vorstehende Mittheilung zu machen. Sich damit 2c. Stutt⸗ gart, den 27. Juli 1850. Der Präsident des Ausschusses der Lan desversammlung: A. Schoder. An das Königliche Gesammt

zt g.) Vorgestern Nachmittag 4 Uhr kamen General von Schreckenstein, General Major

von Webern und Oberst⸗Lieutenant von Panewitz hler an. Nach dem dieselben die Räumlichkeiten und Eim

ichtungen der hiesigen Kaserne mit Befriedigung besichtigt hatten, begann um fünf Uhr

abgewonnen, ner

denen er Abschied nimmt und deren

zollste

gestanden hat, insbesondere und gern gedenkt, so arin zugleich den redendsten Beweis der allgemeinen Achtung zu sinden, auf welche sich das Regiment einen begründeten ympathieen Anspruch erworben hat, und welche demselben beim Schelden aus R ) ; deutschen Hamburgs Mauern nachfolgen wird. Indem seine letzten Wünsche tern, dann der Nepräsentant der Elbe,

der Senat Ew. Hochwohlgeboren,

sich daran gehängt haben und durch die zierlichen Figuren der

Kleine Enge l von ĩ den Blüthenstaub

den Prinzen herabschüttet,

se Klassen für Entwerfen und Construction de

irchitektonische Decoration, di

diesen Uebungen. Die des akademischen Senats erwarben sich die Leistungen der Schüler kunst, so daß diesen ungeachtet ihrer geringeren An Prämien bewilligt wurden, als den Malern und Zeichnern.

Belgien. Brüssel, 1. Aug. Der König von hat vom König der Belgier das große Band des Leopold

2

4 1 von hier abgereist. Durch Königlichen Beschluß ist General-Lieutenant

ten Division ernannt.

Italien. Turin, 26. Juli. (Lloyd.

Bildungs Anstalten werden demnächst auch in Savoyen

P 1

Hauptorten der betreffenden

z . 61 J rig, 25. Juli. (E61

Gerücht, der König werde sich hald 7

er Nationalgarde von Genua hierher verfügen, um

544

die sich während der revolutionairen Bewegung des

19 kompromittirten, Amnestie zu gewähren.

gebrachten Gemeinderaths⸗Wahlen fielen günstig für Hierzu hatten sich 650 Wähler

wurden mit großer Stimmenmehr⸗

l.) Die Herzogin von Parma ist wie⸗

kgekehrt, nachdem man bereits an eine geglaubt hatte. Vielfältig wird im ffälligen Verhaftungen geschritten.

KRunst. A. Menzel.

Als Prinz Friedrich Wi der Sohn Sr. Königlichen Hoheit

R

brinzen von Preußen, im vorigen Jahre mündig erklärt wurde und tadtverorduete von Berlin dazu ihren Glückwunsch abstat⸗ se Körperschaften sich es vor, ein schriftliches ? e in schöner und angemessener Form in die Hände s jungen fürstlichen Mannes niederzulegen. Adolph Menzel daher den Auftrag, der betreffenden Adresse eine künstlerische Einfassung zu geben und hat dazu so eben eine in Aquarell-⸗Manier ausgeführte Ara⸗ besken-Composition vollendet, welche einen höchst würdigen Rahmen zu dem erwähnten Schriftstück bilden wird. Die Hauptdarstellungen befinden sich oben über der Schrist, und zwar hat der Historienmaler, reiche Gruppen von realer Bedeutung so geläufig sind, verleugnet und den phantastischen Verschlingüangen der Gewächse drei Felder welche durch die vier, je nach der Zeit in dunkelgrüner, brau⸗ und heligoldener Bronze erscheinenden Statuen des großen Kurfürsten, Friedrich Wühelm's L., Friedrich des Großen und Friedrich Wilhelm's Il gegen einander abgegränzt werden. Im ersten Felde links sieht man nun den jungen Prinzen an der Seite des Lehrers sitzen, mit aufgeschlagenen

Büchern und Karten, daneben die Genossen, welche ein Meister der edlen Fechikunst in dem Gebrauch der Waffen unterrichtet. und größten Felde ist dann die Handlung dargestellt, welche sich auf die Ge⸗ legenheit der Adresse bezieht. er junge Prinz wendet sich halb zu den Genossen, von ; Einer ihm die Rittersporen anschnallt, halb aher zu einer Frauengestalt in weißem faltigen Gewande, welche ihm auf einem Kissen das

lin schmiegt.

Schwert überreicht und zu deren Füßen sich der

zu legen im Begriff ist. Das Kostüm ist durchweg kleidsam mittelalterlich gehalten. Einer allgemein und sombolisch ug ltenen Andeutung auf die Zeit der Handlung, welche man indeß auch als eine Vision in d deuien Maler unter deren Gewand sich ein Ungethüm zu verstecken gesucht hat. eine Victoria in weißem Kleide mit dem Lorbeer auf den Haupte durch die Wucht des ausgeholten siegreichen Speeres vernichten.

fa die Germania dargestellt, welcher die Kaiserkrone entfallen n 1

1

Unter diesen Darstellungen zieht sich ein Blättergefüge hin, das von sllbernen Netzen durchflochten ist und in welchem in Zwischenräumen von einander die kräftigen Gestalten der Flußgötter von den vier Hauptflüss n 2 ; 3 2 . 7 ( 8 ( V 1 Vun 1 des preußischen Staates ruhen. Links der Gott der Weichsel mit einem Polenschwert in der Hand und dem schwarzen Preußenadler auf den Schul

*

lächelt mit gefülltem Römer der kleinen handfesten Küfergestalt

beiden Seiten rankt sich das Blätter- und Wurzelwerk herunter

ö

und wird unterbrochen durch buntfarbige, glänzende Muschelgruppen

e

und Tritonen, welche sich zwischen den feuchten Stengeln hervordrängen

Ganz oben aber endet diese märchenhafte Pflanzenwelt in

einer Krone in der Mitte

So rundet si— Dad

16

ͤsn n

bestimmten Klassen

hrabtheilungen wa

nach Vorbildern

Klassen, die des Malens im

ngsklasse für erst eintretende Schüler, so wie in

e besuchtesten. Prämien wurden diesmal nur in der

nens und Modellirens nach dem Leben zuerkannt, Darstellung der menschlichen bildenden Kunst betrach

und Zeichner und 15 Bildhauer und

11

der 21 zahl eben

1. Ermunterungs⸗Prämien erster Klasse erhalten: l) Otto Brandt aus Berlin, Maler,

Ludwig Burger aus Birnbaum, Maler,

Eduard Göritz aus Berlin, Bildhauer

Moritz Schultz aus Berlin, Bildhauer.

b. Ermunterungs-Prämien zweiter Klasse erhalten l) Alexander Becker, Maler, und

2) Karl Becker, Kupferstecher, Beide aus Berlin,

erhalten und ist, nachdem er den Prinzen von Oldenburg tel de Bellevue empfangen und mit dem Fürsten Metier dessen Wohnung eine Unterredung gehabt, vorgestern früh wieder

. ö Chazal zum Militair⸗Gouverneur der Residenz und zum Commandeur der zwei—

rovinz⸗Distrikte Savoyen (im engeren

X 2 . ] * i * 16 6 4 64 Sinne), Ober Savoyen, Tavantasia und Moriana er ichtet

16 8 8 ö 8. 1 Lloyd.) Auch hier, wie i

dem sfiguren⸗

Auf dem

Ehrwürdige Männer vervollständigen die Gruppe, Einer den Rittermantel, die Toga virilis, um die Schultern des Prinzen

ann, blieb das dritte Feld eingeräumt. Lesen wir recht, so hat der

; 53 , . dem Magdeburgs Jungfrau einen Kranz in das schwarze Lockenhaar flicht, der Ode r gott hat den pommer-⸗ schen Greifen neben sich, ein Bergkobold aus den schlesischen Gebirgen duckt

neben ihm aus den Blättern hervor; Vater Rhein beschließt den Reigen;

8 3 ssor . Wasservögel

vielverschlungene

welche hindurch sich eine

einer