1850 / 216 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

von sache Kret und und

lern

2, 659, 905 Kropf. ; ; geistige Fähigkeit, nicht einmal Geschlechtskenntniß, 3518 haben einiges Sprachvermögen und Sinn für körperliche Bedürfnisse, 1414 sind nicht so ganz verwahrlost, daß man ihnen nicht, freilich mit Anstrengung, ein Handwerk lehren könnte. sure's, ĩ isn auf, wird durch den Bericht der sardinischen Kommission umgestoßen, welche in einer Höhe von 1600 Meter 9 pCt. der Bevölkerung mit Kropf und Kretinismus behaftet angetroffen hat.

(Lloyd.) al fsiniti fen und werde binnen zehn bis zwölf Wochen nach St. Petersburg zurückkehren. arg fer nen Ka

serlichen Kommissär in den Fürstenthümern aufzustellen; die blie⸗ genheiten desselben sollen einem russischen General-Konsul übertra—

Kretinismus nicht für nothwendig verbunden und stützt sich für diese Behauptung auf die Bevölkerung der sardinischen Alpenthäler. Die Kretins werden fast nur in den tlef und abseits gelegenen Thä⸗

Italien. Turin, 31. Juli. (Fr. B.) Die vom Könige Sardinien niedergesetzte Kommission für Untersuchung der Ur— n des Kretinismus hat ihre Arbeit beendet. Sie hat bei allen ins fehlerhafte Bildung der Hirnschale, weniger Gehirnmasse gänzlichen Mangel an Muskelkraft bemerkt. Sie hält Kropf

gefunden. Sardinien zählt auf eine Bevölkerung von sp Einwohnern 5073 Kretins, darunter 2014 ohne w Von diesen Unglücklichen besitzen 2165 durchaus keine

Die Behauptung Saus 1000 Meter über der Meeresfläche höre der Kretinismus (

Moldau und Walachei. Bukarest, 11. Juli. Man versichert, General Duhamel sei definitiv abberu⸗

Rußland hat darauf verzichtet, fernerhin einen Kai

d

gen werden. d

Der Hospodar Stirbey beabsichtigt, dem Divan der Walachei

einen Gesetz⸗Entwurf zur Berathung vorzuleger geringen Besoldungen der politischen und judizi Unterbeamten angemessen 26 . sollen.

Zustand dieser Klasse zu beurtheilen, genüge 2 3e der Aufseher eines Distriktes, zwanzigtausend Seelen bewohnt wird, . von zweihundert walachischen Piastern genießt, drein die Kosten für das ungeordnete Personal, K

größten Bedrückungen des Volkes zu S diese Reform muß ungeachtet der : ö. nanzen der Walachei als unerläßlich bezeichnet werden.

verneure geschickt, offenbar, um sie wegen ihrer das hiesige Ministerium aus der Hauptstadt zu Pascha's haben um ihre Entlassung nachgesucht um laubniß, wieder in die Hauptstadt zurückkehren zu dürfen. . Pascha hat bereits Beides bewilligt erhalten; statt seiner kömm ein anderer Gouverneur nach Salonichi, u . zurückkehren, um einsam und von den öffentlichen Geschäften ö . gezogen zu leben, wie er es bereits zugesagt hat. In . vdo . schen Kreisen macht die ganze Sache viel Aufsehen, die Einen zer⸗ brechen sich bereits die Köpfe über neue Minister Combinationen,

1362 a, wonach die allzu ellen Beamten und Um den gedrückten genüge die Erwähnung der der von beiläufig nur eine Monats⸗Besoldung von denen er oben⸗ anzlei⸗ und Reise⸗

esen bestreiten muß. Es darf nicht Wunder nehmen, daß die

ĩ j se äraste erschleife und e Beamten sich deshalb die ärgsten Unterschleife . * 9 j Schulden kommen lassen, und

anerkannt kläglichen Lage der Fi⸗

Konstantinopel, 24. Juli. . wurden in die Provinzen als Gou⸗ Opposition gegen entfernen. Diese und um die Er⸗

Türkei. inige einflußreiche Pascha's

und Riza wird hierher

so orsi zaßr 9 ie Anderen behaupten, es seien bereits alle Vorsichts«— Maßregeln er Art getroffen, daß die Anhänger und Freunde Riza's, welche

Riza 5

s ; dahin der Hauptstadt entfernt wurden, nicht mehr n 686. glauben, alle diese gerne gn 1 . Riza kömmt nicht als ein von seinem Fürsten berufener . zurück, sondern als Privatmann, der in Ruhe 1 im Kreise seiner Familie sein glänzendes Vermögen genießen will. —WMRöänigliche Schauspiele. Donnerstag, 8. Aug. Im Schauspielhause. 124ste , . Vorstellung: Der Militairbefehl, Lustspiel in 2 Abth., von C. 13 Roch. Hürrauf- Der gerade Weg ist der beste, Lustspiel in 1 Alt, von Kotzebue. Freitag, Vorstellung: von W. Friedrich. Preise der Plätze: . Sgr. Erster Rang und erster B dritter Rang und Balkon daselbst 1

gleich ihm vor zurückkehren können.

Metcorologische Beobachtungen.

ö . (aehmittass Abends. Nach einmaliger Beobachtung.

Morgens * 211m. 10 Uhr.

R.

. 750 335,1“ bat. 334,50“ Var. 333, 27“ Par. auellwů⸗rme ] !. ö * 15,3 n. 4 24,5 k. lI6,3. R. Fluss wärme 17.2 n 2 2 . * 4 ; * 8,9) . * 94 . 30 pCt. 57 pCt. Ausdinstuntz I 292 Ntedersehlas C Rh ö VWäruomeehsel 4 * * 15,07 R... 51 pCt. SSM

Lufttilruck Luft vi rine 4 10,97 KR. 67 pCt. heiter. SSW.

Thaupunkt - Dunstsättigung Wetter

Wind.... Wolkenzugs ..

Tagesmittei:

heiter.

3318389 Far.

Berliner Börse vom 7. August.

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Wien in 20 Xr.

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KBreslau Leipzi in Courant im 14 TIx. Fuls ... Frankfurt a. M. südd. W.

Petersburtz

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Brief. Geld

250 FI. i 6 250 FI. 2 Mt. 1 300 Me.

Kura / l 105 1403 / R urz 150 ö

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Rein Ertrag 1843.

Stamm- Actien. Tages- Cours. er Reinertrag wird nach ersolgter Bekanntin. in der dazu bestimmten Rubrm̃ ausgefüllt

Hrioritäts-Actien. ö. apitel. . . Tages- Cours.

Simmtliche Priorisßts-Actien werden dureh jührliche Verloosung 1 pCt. amertisirt

2 Mt. 3 Mt. Mt. 80 Mt. 5

Mt. 1013

Mt. ö.

Tage 99

Mt. 995 99

Mt. 56 2056 16 1074

300 Mk. I Lst. 300 Fr. 150 FI. 150 EI. 100 ThIr.

100 rh.

100 FI. 100 sR. 3 Wochen

do. 69 ö 23156

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Inländische Fonds, Hfandbriese, Kommundl- Papiere und GCelcl- Coumse.

6 Brief. Geld. Gem. *6. krier. Geld. Gem 1063. 1072 Ostpr. EPfandbr. 35 . ͤ r omm. Pfaudbr. 35 962 / Kur- u. Rm. 40. 37 . Sehlesische 40. 35 ) HK u. Nm. Schuld v. 40. Le. H. Bar. A0. 3 * ö kerl. Stadt- ov. Er. Ml. Ruh. Seh. ] 88. 9745 40. 40. 1 7 ö * 9 Westpr. Pfandhr. 35 Friedriehsqhor. 1312 13 12 Grofsh. Posen do. 4 And. Goldm. à Sih 1 33 . 9 11. Disconto.

40 SIe Anl. v. 53047 8 St. Schuld- Sch. 3 Sech. rem. - Sch.

1 . ** 5

Aas limedlische Fonds.

do. Hope 1. Anl. / 4 (do. Hart. 500 FI. 1 SI 81

300 HI. II37 / HIamb. Feuer- . 3 . ] o. Staats- Pr. Aul. = ö. Liÿ hock. Staats- . 13 98. . 97 h) Iloll. 2. S5 Int. 27

It uss. IIam b. Gert. / 5 Holu. nene Hfilbr. 4 95 ; do. 0. O. v. R thsch. Lst. do. Engl. Anleihe d lo. Poln. Schatz. do. do Cert. L.A. lurh. Pr 0. 4 o th. do. do. L. H. z00FI 18 N. Bad. do. 35 I. Poln a. Pfdhr a. C. 4 96 ö

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Bonn - Cöln

Düsseld. Elberfeld. . Steele Vohwinkel .. 31 Niederschl. Märkisch.

Oberschl. Lit, A....

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e mit 36 pCt. bez. Aetien sind v. Staat gar

6, 000, 000 8, 9000, 000 1, 824, 000 4, 000,000 1.700, 000 2, 300,000 9. 000, 000 13, 000,000 4,500, 000 1,051,200 1, 400,000 1.300, 000 10, 000, 000 1.500, 9699 2, 253,100 2.400, 0060 1.290, 000 1.700, 000 1.800.000 1.900, 000 5, 000,000 14100, 000 1,500,000

Anh. Litt. A. do. Hamburg

do. Stettin -Starg. . do. Potsd. Magd. .. lagd. Halberstadt .. do. Leipziger Thüringer

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do. i . CGosel- Oderberg... Breslau -Kreiburg. .. Krakau-Oberschl. . . . , ,,

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69 n. 687 6. 3954 B. S24 bz. u B.

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Mastricht

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Aachen

2, 75, 000 4 . ; U Ans li Ü. AIclιι.

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n . 105 3. do. i,, 5

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. Schluss-Course von Cöln-Minden 96 6.

955 B.

100 bz. u. B. 9843 B.

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995 G.

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103 bæ. 1. R.

1, 411, 800 5, 9000, 000 . 000, 000 2,367. 200 3. 132, 800 I, 000,000 800,000 1,788, 000 1,000,000 3, 674,500 3.500, 000 1.217, 000 2.487, 250 1.250, 000 1. 000,000 4, 175,000 3,500, 000 2. 300,000 252, 000 2.000, 000 370,300 360,000 250,000 325,000 375, 000 100, 900 1, 100, 000

erl. Anhalt. . ......

do. Hamburg do. .

do. Potsd.- Magd. .. O. do. 36

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Magdeb. Leipziger 3

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Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm-Prior.

Düsseldorf - Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do do. . do III. Serie. do. zweighahn /

Mag deb. - Wittenb. ...

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Oberxschlesische Krakau - Oberschl. .. Cosel - Oderberg. ... Steele - Vohwinkel

do. do. II. Ser. Bres lau- Freiburg... Berg. Märk. ...... q

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Ausl. Samm- AcCl.

2, 050,000 6. 500, 000 1. 300,000

Kiel Altona Cöthen - Bernb Mecklenburger

16 hz. u. 6

Thlr.

von Preussischen Bank-Antheilen 98 6.

Die Börse war heute sehr still und geschäftsios, doch haben sich die Course meistens sehr fest behauptet.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 5. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 Br. Friedrichsd'or 1135 Br. Louisd'or 112 Br. Poln. Papiergeld 55 5 bez. und Br. Desterr. Banknoten 88 bez. und . Freiwillige Staats⸗Anl. Fproz. 1064, bez. Stgats⸗Schuldscheine Sb: Br. Seehandlungs-Prämienscheine 4 60 Rthlr. 1077 Gld. Posen, Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 36 proz. 91 bez. und Br. Schlesische Pfandbriefe proz. 964 bez. und Br., do. neue proz. 1013 Gld., do. Litt. B. 4proz. 1064. Br., do. 33proz. M353 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 953 Br., do. Partialloose a 306 Fl. 135 Glö., do. A 5060 JI. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. 2 200 Fl. 18 Glo. Russisch - Polnische Schatz-Obligationen à 4 pCt. 80 Gld.

Aetien: Oberschlesische Litt. A. 107 Brief, do. Litt. B. 1045 Br. Breslau-Schweidnitz- Freiburg 745 Br. Nie⸗ derschlesisc Märkische 834. Br., do. Prior. 104 Gld., do. Ser. IIl. 1036 Br. Ostrhein. (Köln-Minden) 90643. Br. Neisse- Brieg 35 Br. Krakau -Sherschlesische 69 Br. Irlevrich⸗Wilhelme⸗

Nordbahn 397 Gld.

é Wien, 5. Aug. Met. Hproz. 97. 4p Sir. Anleihe 34: 1515, 39: 118. Nordbahr 1208. Mailand 783. Pesth 883. B. A. 117. Wechsel⸗Course. Amsterdam 161 Br. Augsburg 117 Br. Frankfurt 116 Gld. Hamburg 1707 Br. London 11. 36 Gld. Paris 137 Br. Gold 2197. Silber 153. . Börse ohne merkliche Veränderung in Fonds. ger. Fremde Valuten zu niedrigeren Coursen zu

Gld. Lei 8 . Aug, Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 gls . ä, Gl, Leipzig-Dresdener C. A. IJ33 Br. 23 Br. Ma ö ! r, Schiessch 3 Br. Chemnitz⸗Riesa

Röng= Leiztig is Br. Perkin = Anhalt. IM V'.

Altona ⸗Kiel 9 . . iel 939 Br. Deßauer B. A. 1146 Br. Preuß. B. A.

Tran furt a. Mt., 5 Au

AhHproz. Gloggnitz

Nordbahn haben

Der Umsatz in Fonds war

gut preishaltend. Süddeutsche Obligat. waren mehr in Nachfrage und fester.

Oeste. 5proz. Mit. 827 Br., 825 Br., 1206 Gld. Bad. Partial ⸗Loose . ö, 63 Ji v, . Kurhess. Partial-Loose a 40 Rthlr. Sardin. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Gld. Darmstadt Partial-Loose a 50 Fl. 76 25 Fl. 285 Br., 285 Gld. Spanien 3proz. inländ. 3235

Gld.

a 500 Fl. 815 Br., 813 Gld.

Br., 42 Gld. Bexbach 807 Br., 805 „96. Gld.

Gld. 50 Tl. v. 1845 3273 Br.

preuß. 323 Br., 313 Gld. Bethmann 335 Br., 334 , h, .

Bank-Actien 1212 J. 1840 535 , 6

Gld. Köln

Wechsel⸗Course.

Augsburg 100 Fl. C. H. S. 1193 Gld. k. S. 165 Hamburg 100 M. B. k. S. 88 Br., zig 60 Rthlr. C. k. S. 1063 Br. . 119 Br., do. 3 M. 119 Br. Lyon 200 Fr. k. S. 9435 Br Paris 206 Fr. k. S. 945 Br., 94 Gld. Mailand in Silbe k. S. 997 Br. Wien 190 Fl. C. M. 20 Fl. „Fuß 1027 Br. 1027 Gld. Diskonto 27 Br.

Sam burg, 5. Aug. Ziäproz., p. C. E. R. 105 Gld. Stiegl. 87 Br. Dän. 74 115 Br.,“ Zproz. 31 Br., 31 Gld. 106 Br., 196 Gld. Hamb. Berl. 87 Br. u. Gld. Br. Magdeb. Wittenb. 577 Br., 577 Gld. u. Gld. Köln⸗Minden 9657 Br., 955 Gld. Nordbahn 40 Br. Mecklenburg 35 Br., 343 Gld.

Die meisten Fonds und Actien sehr fest und höher.

do. 2 M. 875 Gld. London 10 Livr. St. k.

S885 Br., 88 Gld Br., 747 Glo. Ard

Bergedorf 9

4 Uhr.) Arb. 12. Port. sproz. 37. Aproz. 363. proz. 96 43. Met. sproz. neue S3 13. In Port, zeigte der Handel etwas Leben; sonst war unbedeu

tendes Geschäft.

Markt ⸗Berichte. Berliner Getraldebericht vom 7. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54 658 Rthlr.

an heutiger Börse von einigem a. hielten sich begehrt und ke Beer e er. . Auch blieben badische Loose, rale und Friedrich Wi.

Roggen loco 32 34 Rthlr. 1 pr. Aug. 325 Rthlr. bez., 325 Br., 32 G. » Sept. / Okt. 33, 32 a 323 Rthlr. bez., 325 Br

Br., Poln. 300 Fl. ⸗Loose 137 Gld., do. 4proz. Obligatio- Friedrich Wilhelms ⸗Norbbahn Minden

Amst. 100 Fl. C. k. S. Jh, Br., 99 Glde, do. 2 M. 985 Br. Berlin 60 Rthlr. E Br. Bremen 50 Rthlr. in Ld. t. S. 987 Br.

proz. Amerik. Ver. St.

Altona⸗Kiel 923 Br Friedrich⸗Wilhelms⸗

AUmsterdam, 4. Aug. (Sonntag. Effekten⸗ ,,,, Russ.

36 a Z67 G. Gerste, große loco 24 26 Rthlr. „kleine 22 23 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18 20 Rthlr. ö50pfd. 18 Rthlr. Br., 175 G. Erbsen 29 —36 Rthlr. Rüböl loco 114 Rthlr. Br., 115 G. pr. Aug. 115 Rthlr. Br., 1147 G. . Aug. / Sept. 1177 Rthlr. Br., 117 bez. u. G. Sept. / Okt. 11 Rihlr. Br., 1155, bez. u. G. Okt. / Nov.] 56 J 16 Rov. / Bez. 1159 Rihlr. Br., 11 G. Leinöl loco 113 Rthlr. bez. „per. Aug. Okt. 115 Rthlr. Br. Mohnöl 12 Rthlr. Palmöl 117 Rthlr. Südsee⸗Thran 112 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 15 Rthlr. bez.

1

mit Faß pr. Aug. 14 als5 Rthlr. bez., 144 Br. ; .

r Aug. / Sept. Sept. / Okt. 15 Rthlr. bez. u. Br., 143 G.

/

Rüböl loco pr. Herbst 117 Br. Spiritus 263, pr. Frühjahr 237 Gld. Telegraphische Notizen.

Frankfurt a. B., 6. Aug. 2 Uhr.

11proz. Met. 713, 6proz. 82. B. Il. 1200.

Span. 3215. Bad. 325. Kurh. 32. Wien 1012. Hamburg, 5. Aug. 27 Uhr. Börse fest,

lin 867. Köln⸗Minden 95.

bahn 393.

London 13.7.

Amsterdam 36 865. Weizen matter. Roggen sehr fest. . Paris, 5. Aug. 5 Uhr. 5proöz. ö. Amsterdam, 5. Aug. 4 ihr. *

3proz. 335. Met. 2Kzproz. 42. 5proz-. a.

Russ. 4proz. Stiegl. 89.

Hope 893. .

beni b i pr. Okt. 33, pr. Mai 31. Roggen 3 Fl. höher.

Iproz. 58. 75. 577.

d 21 * 2 9 64 5 ö R. 1 Mr Roggen pr. Frühjahr 1851 36 a 36 Rthlr. verk., 365 Br.,

pr. Frühj. 1851 164216 Rthlr. bez., 16 Br. u. G.

Stettin, 6. Aug. Weizen still und ohne Geschäft; in Joggen lebhaftes Geschäft; pr. Aug. 3243, pr. Herbst 323, pr. Frühjahr 355.

Nordbahn 42. Loose 16555, 1014.

Hamburg⸗Ber⸗ Magdeburg⸗Witten berg 575. Nord⸗

Span. inl. Neue 5proz. 84. Neue Dän. Anl. 100. Neue Russ. Mb .

Deutschland.

Oesterreich. Wien. Vortrag des Unterrichs-Ministers. Proviso— risches Gesetz über den Privatunterricht. Kirchliche Verordnung.

Wissenschaft und Kunst. Zur Kunde des nördlichen Polarmeeres.

Eisenbahn⸗Verkehr.

m

Uichtamtlicher Theil. ö Dent schland.

Desterreich. Wien, 4. August. Der Vortrag des Mi s des Kultus und Unterrichts, Grafen Leo von Thun, betref⸗ 5 das previsorische Gesetz über den Privatunterricht, lautet:

„Allergnädigster Herr! Der 5. 3 des allerhöchsten Patents vom 4. ärz 1849 sagt: „„Unterrichts- und Erziehungs- Anstalten zu gründen

nd an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt er seine Befähigung hierzu in gesetzlichen Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränlung.““ Der §. 13 trägt dem Ministerrathe auf, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Geseße piövisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Ew.— Majestät zur allerhöchsten Sanclion vorzulegen. ö

Die Grundsätze, nach welchen die Univeisitäten und Mittelschulen sol- len umgestaltet werden, sind nicht blos festgestellt, sondern auch bereits in weitem Umfange zur Ausführung gebracht; die Zeit und das unausgesetzte Wirken des Ministeriums in der angebahnten Richtung werden die neuen Einrichtungen zur Reife bringen, und die guten Früchie derselben werden zwar langsam, aber sicher und in befriedigender Weise zum Vorschein kommen. Die wichtigste Bürgschaft für einen gedeihlichen Zustand des öffentlichen Unterrichts liegt ohnehin in dem lebendigen Interesse, welches der Lehrstand für die stete Verbesserung desselben hegt; indem die neuen Einrichtungen die ehre von den hemmenden Fesseln frei gemacht, haben sie den Müth und die Lust zum Wirken in ihnen neu belebt, und dadurch sind Kräfte hervorgerufen, mit deren Hülfe es den Regierungs-Behörden gelingen muß, für alle und neue Mängel die Heilung zu finden. .

„Vie neuen Einrichtungen betreffen den össentlichen Unterricht; nachdem e so weit vorgeschritten, ist kein Grund vorhanden, die in dem obigen Paragraph den Staatsbürgern zugestandene größere Freiheit in Anordnung des Privatunterrichts länger vorzuenthalten, um so mehr, da die Prinzipien nach welchen der Privatunterricht bisher gesetzlich geordnet war, mi den bei der neuen Einrichtung des öffentlichen Unterrichis zur Geltung gekom— menen in mehr als einer Beziehung in Widerspruch stehen.

Die Ertheilung des Privat⸗Unterrichts, mit Einschluß des häuslichen, unterlag bisher in den ehemaligen deutsch-slavischen Erblanden großen Be schränkungen, sowohl hinsichtlich der Art und Weise, in welcher dieser Unterricht ertheilt werden durfte, als hinsichtlich der für denselben bestimm⸗ ten Anstalten, ihrer Unternehmer, Lehrer und Schüler.

Privatschulen bestanden in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften nur sür Mädchen, Knaben wurden zu gemeinsamen Privat-Unterricht nur dann zugelassen, wenn sie in der Anstalt wohnten, in welcher der Unterricht er— theilt wurde, In der Regel gab es daher“ für diese blos Privat⸗Erzie⸗ hungs-Anstalten, aber keine Privatschulen. Der Unterricht in die sen Anstalten sollte in Bezug auf Einrichtung und Lehrmittel jenem der öffentlichen Schu⸗ len angepaßt sein und erstreckte sich meistens auf die Gymnasial-⸗Gegenstände. Privat⸗Realschulen kamen zwar neuerlich, jedoch höchst selten, unter den Namen von Handelsschulen, kaufmännischen Lehr-Anstalten u. dgl. vor, und wahrscheinlich lag es in dieser Neuheit und Seltenheit, so wie in der ganz speziellen Aufgabe derselben, daß sie nur geringen gesetzlichen Beschränkun' gen unterlagen. Selbstständige Privat- Gymnasien hingegen waren nicht gestattet, sondern es durfte nur in Konvikten auch Unterricht in den Gymnasial⸗Gegenständen ertheilt werden. Hierzu war aber die Ge— nehmigung des Ministeriums oder der vormaligen Studien Hof⸗ Kommisston erforderlich, die Lehrer mußten mit einem Befähigungs⸗ Dekrete, welches nur für einen bestimmten Zeitraum gültig war, versehen, die Schüler endlich mußten an einem öffentlichen Gym⸗ nasium aufgenommen sein, sich daselbst regelmäßig allen vorgeschriebenen Prüfungen unterziehen, und das Schulgeld nebst der Prüfungs-Taxe ent- richten.

In dem lombardisch-venetianischen Königreiche hingegen bestanden mit Konvilten verbundene Privat⸗Gymnasien, deren Schüler auch außerhalb der Anstalt wohnen dursten, in der Anstalt selbst geprüft wurden, sich jedoch vor dem Uebertritte in das philosophische Studium an einem öffentlichen Gym⸗ nasium einer Prüfung unterziehen mußten.

Für den Gymnasial-Unterricht, welcher einzelnen Schülern in deuisch⸗ slavischen Provinzen im älterlichen Hause von Privatlehrern ertheilt wurde, galten ähnliche Vorschriften, wie für denjenigen an Privat-⸗Anstalten. Nur den Landgeistlichen, welche Gymnasial-Unierricht gaben, und ihren Schülern wurden späterhin einige besondere Erleichterungen zugestanden.

Alle Lehrer, welche an Privat - Anstalten oder für einzelne Schüler Gymnasial-Unterricht ertheilten, mußten die philosophischen Studien zurück= gelegt und eine besondere Lehrer-Prüfung bestanden haben.

Die Stundenlehrer in Privathäusern, welche in Gegenständen der Volks— schule unterrichteten, mußten mit einem pädagogischen Zeugnisse, die Erzie— her in Privathäusern überdies mit einem Zeugnisse über die höhere Erzie⸗ hungskunde sich ausweisen.

Die Privat⸗Anstalten waren ferner auch hinsichtlich ihrer Anzahl und der a wo sie errichtet werden dürften, mancher Beschränkung unter⸗ worfen.

Privat-Lechranstallen für höhere Studien, welche die Gymnasialstudien voraussetzen, waren mit Ausnahme von theologischen Ftudien-Anstalten nicht zugelassen; der häusliche Unterricht in den philosophischen und juridi- schen Fakultätsstudien war dadurch beschränkt, daß die Privatlehrer ein von Zeit zu Zeit zu erneuendes Lehrfähigkeits-Zeugniß erwerben mußten.

Anders verhielt sich jedoch die Sache in Ungarn und den damit ver— zundenen Ländern. Dort bestanden und bestehen Schulen jeder Art, welche nicht von Staats wegen errichtet sind und daher die rechtliche Natur von privat-Anstalten haben, von der Volksschule bis zum Fakultäts - Studium in großer Anzahl, ünd wenn gleich das Ober Aufsichtsrecht des Staates im Grundsatze feststand, so war der Einfluß, den der Staat auf sie übte, doch äußerst gering.

Soll der Privatunterricht nach Inhalt des §. 3 des Allerhöchsten Pa⸗ tentes vom 4. März 1849 und im Sinne der von Ew. Majestät aller- gnädigst verliehenen Reichsverfasung geregelt werden, so scheinen folgende Grunt sätze als unabänderliche Richischnur dienen zu müssen.

1) Die Regierung kann weder der direkten Sorge für den Unterricht der Jugend sich entschlagen, noch darf sie diesen Unterricht ganz allein und nit Ausschluß der Privaten besorgen wollen.

Wohl giebt es Staaten, in denen der Jugendunterricht ganz oder fast ganz

Angelegenheit der Privaten ist; allein ein solcher Justand ist in Oester⸗= ch nicht möglich. Ihn verbietet der §. 4 des Allerhöchsten Patentes vom März 18149, welcher der Regierung die Sorge für allgemeine Volks- vuüdung zur Pflicht macht; ihn verbietet der faktische Bestand so vieler Un—

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Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

den, theils allmälig in seine Leitung übergegangen sind, ihn verbietet die Sitte des Volkes, welches allerwärts in dieser so wichtigen Angelegenheit die Hülfe der Reglezung fordert und in Anspruch nimmt; ihn verbieter das Gexeihen des Unterrichtes selbst, welches durch ein Aufgeben von Seiten der Regierung unzweifelhaft für lange Zeit auf das allerempfindlichste leiden müßle.

Eben so wenig aber könnte der Staat es übernehmen, den Jugend— Unterricht mit gänzlicher Ausschließung der Privaten zu besorgen. Wenn die Kinder die heiligsten Güter der Aeltern sind, denen diese nach dem Ge— setze der Natur ihre wärmste Liebe zuwenden, so darf ihnen nicht hinsicht⸗ lich des Weges, der beim Unterrichte einzuschlagen ist, und hinsichtlich der Personen, von denen er ertheilt werden soll, ein Zwang auferlegt werden, dessen Nothwendigkeit nicht klar erkennbar ist; denn Erziehung und Unter⸗ richt tragen um so bessere Früchte, je mehr es möglich ist, dabei die Indi⸗ vidualität eines jeden einzelnen Zöglings genau zu beachten; Aeltern lön— nen deshalb nicht selten einen anderen linterrichtsgang für ihre Kinder wün— schen, als welcher in den öffentlichen Schulen eingehalten wird; und sie müssen dann durch ein zwangsweises Eingreifen von Seiten des Staates sich in ihren theuersten Interessen schmerzlich verletzt fühlen.

Solche Verletzungen hat das Patent vom 4. März 1849 durch Frei— gebung des häuslichen Unterrichts beseitigt.

Dieselben Gründe sprechen aber auch für größere Freiheit in Exrrich—⸗

tung von Privatschulen, während hier zugleich neue wichtige Gründe hin- zutreten. Privatschulen vermögen nicht blos den individuellen Bedürfnissen der Schüler, so wie den besonderen Ansichten und Wünschen der Aeltern, besser Rechnung zu tragen als öffentliche, sondern thnen ist es auch möglich, eine große Mannigsaltigkeit in Bezug auf Lehrpläne und Lehrmethoden zu ent— wickeln und Versuche zu machen, welche die festere Einrichtung der öffent- lichen Schulen nicht zuläßt, Während daher der geregelte sichere Gang der öffentlichen Schulen die Privatschüler zwingt, in ihren Endleistungen nicht unter einem gewissen Maße zu bleiben, sind die Privatschulen geeignet, den öffentlichen Unterricht vor Einseitigkeit und Erstarren in hergebrachten For— men krästig zu bewahren; beide ergänzen sich gegenseitig zu einem zweck— mäßigen Unterrichts-System.

2) Alle Privatschulen, mögen sie von Einzelnen oder von Corporatio- nen, und im zweiten Falle von geistlichen oder weltlichen Corporationen errichtet sein, stehen unter der Oberaufsicht des Staats. Dies bestimmt der §. 4 des allerhöchsten Patents vom 14. März 1849, und dies liegt auch in, der Natur des Staats, welcher die Aufgabe, für die allgemeine Sicher- heit zu sorgen, nicht zu lösen vermöchte, wenn so einflußreiche Anstalten seiner Beaufsichtigung sich entziehen dürften.

3) Die Bestimmungen über die Staatsgültigkeit von Unterrichts-Zeug— nissen können nur vom Staate getroffen werden, d. i. er hat die Bedingun

gen festzusetzen, unter welchen die von Privatschulen ausgestellten Zeugnisse von ihm anerkannt, oder unter welchen denjenigen Schülern, die ihren Un— terricht zu Hause oder in Privatschulen erhalten haben, von öffentlichen Schulen für ihn gültige Zeügnisse ausgestellt werden können, Denn soll der Staat einem Privaten einen Staatsdienst übertragen, eine Staats— wohlthat oder irgend ein Zugeständniß zuwenden, welche den Nachweis eines bestimmten Grades von Schulbildung voraussetzen, so kann er auch die Art, wie dieser Nachweis beschaffen sein müsse, um genügend zu sein, zu bestim

men nicht unterlassen.

Allerdings darf diese Bestimmung nicht von solcher Art sein, daß sie die gesetzlich zugestandene größere Freiheit des Privatunterrichts illusorisch macht, eben so wenig aber darf sie diejenigen Bürgschaften vernachlässigen, welche das Wohl des öffentlichen T ienstes und die Verantwortlichkeit der Regierungs-Behörden für jede ihrer Handlungen unerläßlich machen.

1) Die Beschränkungen, welche den Privat-Lehranstalten künftig auf⸗ zulegen sind, bestimmt im Allgemeinen der §. 3 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849; die besonderen Normen, welche dadurch nothwendig werden, namentlich auch die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der Paragraph in Betreff der Nachweisung der Befähigung der Lehrer hinweist, sollen durch das hier Ew. Majestät in Ehrfurcht vorgelegte provisorische Gesetz gegeben werden. Hierbei wird darauf zu sehen sein, daß, während

zustellen, und nur unmoralische oder politisch gefährliche Menschen von der

Privatanstalten zu lehren, den österreichischen Staatsbürgern zugesteht, ohne Ausländer ; isl möglich geworden, ausschließt, die Zulassung derselben aber aus polizeilichen Rucksichten von einer besonderen Bewilligung der Regierungs Behörden abhängig macht. Um endlich diese Privatschulen nicht größtentheils unmöglich und die darauf bezüglichen Bestimmungen des oft erwähnten illusorisch zu machen, mußte 6. lern derselben die Erwerbung staatsgültiger Zeugnisse nur durch deren Zulgssung zu Prüfungen an öffentlichen Gymnasien gesche⸗ hen könnte, nicht weniger noch anderes gesordert werden, als was die öffentlichen Schü⸗ ler zu leisten haben.

auch keine Bürgschaft für ertheilten Unterrichts übernehmen kann; diese Bürgschaft würde einen Ein— fluß des Staates auf die Anstalten nothwendig machen, dene Freiheit des Privat Unterrichts wieder aufheben

die durch obigen Paragraph zugestandene Freiheit des Privatunterrichtes in ihrem vollen Umfange aufrecht erhalten wird, doch andererseits die nach ihm zulässigen Vorsichtsmaßregeln in Anwendung kommen, um die Fortschritte der Bildung zu sichern und zugleich das Publikum mit Rücksicht auf seine bisherigen Gewohnheiten vor Täuschungen gewinnsüchtiger Unternehmer von Privatanstalten möglichst zu schützen. ö.

Auf diese Grundsätze gestützt, erlaube ich mir, das ehrerbietigst an= geschlossene provisorische Gesetz über den Privatunterricht der Allerhöchsten Sanetion Ew. Majestät zu unterlegen und folgende Erläuterungen ehr— furchtsvoll beizufügen: ;

Die im 5§. 3 des Allerhöchsten Patentes vom d. März 1849 angeord—

nete Befrerung des häuslichen Unterrichtes von den bisherigen Beschrän

kungen ist in den 6§. 16, is und 20 des provisorischen Gesetzes für alle Stufen des Unterrichtes ausgesprochen.

Eine neue Regulirung des in den Volksschulen zu ertheilenden Unter

richts ist von so vielen Vorbedingungen abhängig und unterliegt so bedeu

tenden Schwierigkeiten, daß es noch nicht möglich war, mit ihr zu einem Abschlusse zu kommen; das vorliegende provisorische Gesetz läßt daher im S. 20 die Privatschulen, insoweit sie den Voltsschul-⸗Unterricht zum Gegen

stande haben, einstweilen noch bei Seite, so daß dies Gesetz nur die Mittel

und höheren Schulen zum Gegenstande hat. Nur der häusliche Unterricht, insoweit er sich auf die Lehrgegenstände der Vollsschulen bezieht, nimmt Theil an den dem häuslichen Üinterrichte im Allgemeinen durch den Ein

gangs erwähnten Paragraph des allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 gemachten Zugeständnissen. ; , . Von den Mittelschulen ist in den 58. 8 11 des provisorischen Gesetzes eine Gattung bezeichnet, welche zwar in den Gegenständen des Gomnasiums oder der Realschule Unterricht ertheilt, ohne doch den Namen eines Gom— nasiums oder einer Realschule zu führen. Ihnen ist die im 5§. 3 des aller— höchsten Patents vom 4. März 1849 zugestandene Freiheit in größmöglich- ster Ausdehnung gegeben, und ihnen kommt es zu, das Prinzip der Pri⸗ vatschulen neben dem der Staatsschulen in vollem limfange zu' vertreten.

Da jedoch diese Anstalten nach dem zweiten der oben ausgesprochenen Grundsätze der Regierung gegenüber nicht außer aller Verantwortlichkeit stehen können, so schreibt §. 2 vor, daß Vorstände derselben vorhanden sein müssen, welche diese Verantwortlichkeit tragen. Wenn §. 3 des allerhöch— sten Patentes vom 4. März 1849 für die Lehrer der Privat Anstalten eine dem Gesetze entsprechende Nachweisung ihrer Befähigung sordert, so dürfte es dem Prinzipe einer freieren Gestaltung des Unterrichtswesens entsprechen, wenn das Gesetz die Nachweisung der wissenschaftlichen Befähigung bei dieser Gattung von Privat- Anstalten nur den Vorständen derselben aufer— legt, bei den untergeordneten Lehrern aber sich damit begnügt, die didak⸗— tische Befähigung derselben dem Urtheile jener und des Publikums anheim—

Donnerstag d. s. Augu st.

mußte im §. 41 des provisorischen Gesetzes vor dem Publikum, welches duch die neuen Staats -Einrichtungen berufen ist, in seinen eigenen Ange⸗ legenheiten auch nach eigenem Urtheile zu versahren, offen ausgesprochen werden. z

Ich würde jedoch glauben eine Pflicht zu verletzen, wenn ich auf die bisherige Gewohnheit des Publikums, jedes bestehende Gymngstum und jede Realschule als eine Anstalt zu betrachten, die unter der besonderen Leimnng und Bürgschast der Regierung steht und auf die hieraus für dasselbe ent= springende Gefahr, durch die neuen Privatschulen mannigfache Täuschungen zu erfahren, keine Rücksicht nähme. Jene Gewohnheit und die offenbare Vergrößerung der Gefahr, welche entstände, wenn die neuen Privat Anstal ten den Namen der öffentlichen Schulen führen dürsten, haben mich zu dem ehrerbietigsten Vorschlage bewogen, der bisher besprochenen Klasse von Pri— vatschulen die Führung des Namens eines Gymnasiums oder einer Realschule nicht zu gestatten. Die §§. 5 —7 des provfsorischen Ge⸗ setzes sprechen hingegen von einer zweiten Gattung von AÄnstalten, von solchen nämlich, welche diese Namen führen. Damit ihnen aber dieses gestattet werden könne, soll ihre Einrichtung in allen wesentlichen Stücken der Einrichtung der öffentlichen Gymnasien entsprechen. Diese Einrichtung ist eben dassenige, was der Staat von cinen Anstalt for⸗

dern muß, um dem Publikum zwar nicht die Bürgschaft für den Erfolg des Unterrichtes geben zu können, denn dazu fehlt, daß er die unmittelbare Lei⸗ tung derselben durch seine Organe besorge, wohl aber um demsel⸗ ben eine wesentlich größere Sicherheit für die Leistungen der An⸗ stalt zu verschaffen. Durch eine solche Einrichtung erleidet eine Anstalt allerdings einigen Abbruch an der Freiheit ihrer Bewe⸗ gung, da es aber nur von ihr abhängt, durch Verzichtung auf den Namen, welchen die öffentlichen Schulen führen, in die Klasse der zuerst besprochenen Privatschulen zurüchufchren, so liegt darin keine Schmälerung der den Privat-Anstalten durch §. 3 des Allerhöchsten Patents zuerkannten Nechte, sondern nur die im gewichtigen Interesse des Publikums gemachte Anwendung des vierten der oben ausgesprochenen Grundsätze.

Daß Privatschulen, welche das Recht erworben haben, den Namen von Gymnasien oder Realschulen zu führen, wenn sie eine besondere Tüchtigkeit entwickeln, auch ermächtigt werden sollen, staatsgüllige Zeugnisse auszustel⸗ len, wie §. 15 des provisorischen Gesetzes vorschreibt, erscheint als ein Aft der Gerechtigkeit gegen sie, und als eine Anerkennung der Wichtigkeit, welche Privatschulen überhaupt im Systeme des Unterrichtswesens haben.

Die Errichtung von Privatanstalten, in welchen höherer Unterricht, wie er in öffentlichen Schulen, den Fakultäten oder technischen Instituten an⸗ heimfällt, ertheilt wird, ist in den §§. 17 und 18 des provisorischen Ge⸗ setzes an die für die bisher besprochenen Privatschulen geltenden Bestim⸗ mungen gebunden; es ist aber zugleich vorgeschrieben, daß jeder bei solchen Austallen zu verwendende Lehrer von den Regierungs-Behörden als in wissenschaftlicher, moralischer und politischer Bezichung zu einem solchen Ge— schäste befähigt erkannt sein müsse.

Das Recht zu einer solchen Beschränkung liegt in dem Wortlaute des §. 3 des allerhöchsten Patents vom 4. März i849; die Nothwendigkeit der⸗ selben aber ergiebt sich aus der Natur der Sache. Denn Lehranstalten dieser Art stehen in eigenthümlichen von den Mittelschulen wesentlich ver⸗ schiedenen Verhältnissen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß sie als Privai⸗ Anstalten im Vergleich mit den öffentlichen Anstalten ihrer Art nur eine ärmliche Ausstattung an Lehrlräften und Lehrmitteln haben werden; so wer— den sie auch nur eine verlümmerte Bildung gewähren, und als Winkelanstal—⸗ ten die höhere Ausbildung der Jugend, fur welche sie doch bestimmt sein wollen, weit mehr beeinträchtigen als fördern. Andererseits handelt es sich an solchen Anstalten um den Vortrag von Wissenschaften, die zum Theile in engster Beziehung zu der bürgerlichen Ordnung stehen, und sie haben es nicht mehr mit Knaben, sondern mit Erwachsenen zu thun; es liegt daher die Möglichkeit besonders nahe, daß sie, zu unabhängig gestellt, einen Ein⸗ fluß ausüben, welcher der Sicherheit und Ordnung des Staates unmittel—⸗ bar gefährlich wird. Beide Gründe sind so wichtig, daß sie die Aufmerk⸗ samkeit der Regierung auf diese Art von Lehranstalten in besonderem Grade in Anspruch nehmen.

Das Aussichtsrecht des Staates auf alle Privatunterrichts-Anstallen ist durch die 88. 13, 13 und 18 des provisorischen Gesetzes vollkommen ge— wahrt.

Jugend fern zu hälten. Wenn ferner derselbe Paragraph das Recht, an

ausdrücklich auszuschließen oder zuzulassen, so ist es dadurch daß §. 3 des provisorischen Gesetzes sie ebenfalls nicht

allerhöchsten Patents nicht

14 des provisorischen Gesetzes den Schuͤ— ermöglichen, was

Bei diesen Prüfungen kann jedoch von den Privatschülern Es ist natürlich, daß der Staat einer so großen Freiheit gegenüber den Erfolg des in dieser Klasse von Unstalten

der die zugestan= und alle Privatschu⸗

terrichts⸗Anstalten, welche seit lang theils vom Staate errichtet wor=

len ihrem inneren Wesen nach zu Staatsschulen

machen würde. Dies

Namen eines Gymnaslums oder ziehen.

und 3 gestellten Bedingungen untersagen. nicht vorhanden, so nimmt sie die Eröffnung einfach zur Kennmiß.

= Gernhen Ew. Majestät demnach das ehrerbietigst angeschlossene provi- sorische Gesetz über den Privatunterricht allergnädigst zu genehmigen. Wien, G. Jun ; ö z

Das R eichsg esetzblatzt enthält die Kaiserliche Verordnung vom *,. Juni, wirksam für sämmtliche Kronländer ber Monarchie, wodurch nachstehendes provisorisches Gesetz über den Privat⸗Unter⸗ richt erlassen und vom Tage seiner Bekanntmachung an in Wirk samkeit gesetzt wird: .

„§. 1. Der Unterricht in den Lehrgegenständen der Gymnasien und Realschulen kann künftig auch in Privatlehr-Anstalten ertheist werden. .S. 2. Jede solche Lehr- Anstalt muß einen Vorstand haben, welcher die unmiltelbare Leitung derselben besorgt und den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichkeit für den Zustand der Anstalt trägt.

S. 3. Der Vorstand muß: ;

1) Oesterreichischer Staatsbürger,

2) in moralischer und politischer Beziehung unbescholten sein und

3) in wissenschaftlicher Beziehung diejenige Befähigung nachweisen, welche von einem Lehrer an einer gleichartigen Staatsschuse gefordert wird. Die Lehrer müssen ebenfalls österreichische Staatsbürger und in mora lischer und politischer Beziehung unbescholten sein. .

Von der Bedingung der östemeichischen Staatsbürgerschaft kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Landesschulbehörde dispensiren.

8. 4. Diese Privatanstalten sind von zweierlei Art: sie sind entweder berechtigt, den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule oder sie sind hierzu nicht berechtigt

S. 5. Damit eine Privat-Lehranstalt den Namen eines oder einer Realschule führen dürfe, muß:

1) ihre Einrichtung der Einrichtung der gleichnamigen Staats ten in Bezug auf Lehiplan und Lehrmittel in den wesentlichen entsprechen;

2) sämmtliche Lehrer müssen die für Staats-Anstalten sorderte wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben.

S. 6. Zur Eröffnung einer den Namen Gymnasium oder Nealschul führenden Privat-Anstalt ist, die Genehmigung des Ministeriums des Kull und Unterrichtes nothwendig. Diese Genehmigung setzt die Nachweisun voraus, daß die in den Ss§. 2, 3 und 5 gestellten Bed ingungen erfi und daß die Subsistenzmittel der Anstalt für eine Reihe von Jal nigstens mit einem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit gedeckt find.

S8. 7. Veränderungen in der Einrichtung und im Lehr Personale einer solchen Anstalt sind jedesmal der Landes-Schulbehörde anzuzeigen, das Mi misterium kann der Anstalt wegen Mangels der gesetzlichen Eigenschaften den einer Realschule zu Zeit wieder ent⸗

zu führen, Vymnasiums

Anstal⸗

955 Punlten

dieser Art ge

1

seder

S. 8. Eine Privat-Lehranstalt, welche zwar in den Lehrgegenständen

des Gymnasiums oder in denen der Realschule Unterricht ertheilt, ohne aber auf den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule Anspruch zu ma— chen, ist in ihrer Einrichtung an die Einrichtung der gleichnamigen Staats. schulen nicht gebunden.

5. W. Die Eröffnung einer solchen Anstalt setzt voraus, daß: 1) Mindestens drei Monate zuvor die Anzeige davon an den Statt

halter des Kronlandes (in Ungarn dermalen an den Ministerigl-Kommissär bes Me Distri f ; ; des Militair-Distriktes), in welchem die Anstalt bestehen soll, gemacht;

2) der Ort der Anstalt bezeichnet; 3) ein Programm, welches den Zweck und die Eimichtung der Austalt

ausspricht, vorgelegt und

) die Nachweisung geliefert werde, daß die Bestimmungen der §§. 2

und 3 erfüllt sind.

S. 19. Die Regierung lann die Eröffnung wegen Mangels der §. 2 Ist ein Grund zur Untersagung

ö Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober -Hofbuchdruckerei.

helme · Nyrdbahn · ꝛlctien angenehmer and höher. Mus kr n D , Beilage

3275 G.