1850 / 222 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Daher ist die Ergänzung für Rechtssachen aus Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem temeser Banate nöthigenfalls durch der ungarischen Gesetzgebung vollkommen kundige Mitglieder und umgekehrt für Rechtssachen aus Üngarn durch Räthe aus jenen Kronländern zu bewirken, der Vorsitz aber stets demjenigen Senats-Präsidenten oder dem ältesten un— ter denjenigen Räthen zu übertragen, welchem die besonderen Landesgesetz- Kenntnisse eigen sind. .

8. 2. Für die aus Siebenbürgen an den obersten Gerichts- und Cassationshof gelangenden Rechtssachen, welche nach dem sächsischen Sta— tutenrechte zu entscheiden sind, ist ein Senat theils aus den dieses Statu⸗— tenrechtes und der siebenbürgischen Landesverhältnisse vollkommen kundigen Räthen, theils aus jenen Räthen zu bilden, die in der Regel zur Ent— scheidung von Rechtssachen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche verwendet werden. .

Für Rechtssachen, welche nach den übrigen siebenbürgischen . gesetzen zu entscheiden sind, ist ein Senat theils aus den mit . bürgischen Gesetzen und Landesverhältnissen vollkommen vertrauten . theils aus Räthen, welche mit der ungarischen Legislation, genau be a.

sind, zusammenzusetzen. Rücksichtlich des Vorsitzes hat die Bestimmung des §. 20 zu gelten.

§. 22. Für Angelegenheiten dat der alteren Land esgeseßze det in 1e ,, , ider nicht wesentlich ersorderlich ist, wie ine besonder un gn, e,. Wechsel⸗Streitigkeiten, dann in dem Maße, als die oͤsterreichische n liche und Strafgesetzgebung auch in jenen Kronländern eingeführt . für Rechtssachen, wobei „s auf die Anwendung dieser Gesetze ankommt, können die auch in Beziehung auf die aus Ungarn, Croatien, Cölazonien, Siebenbürgen, der serbischen Woiwodschaft und dem temeser Banate ein— langenden Geschäfte durch Vorsitzende und mit Zuziehung von Stimmfüh⸗ rein gebildet werden, welche gewöhnlich zur Entscheidung ähnlicher Gegen stände aus anderen Kronländern verwendet werden. . !

. §. 23. Handelt es sich um die Delegation einer Rechtssache aus einem der Kronländer, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit ist, in eines der übrigen Kronländer des Reiches oder umge fehrt, oder handelt es sich um Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gerichten, von welchen das eine zu jenen Kronländern, das andere zu ei. nem dieser Kronländer gehört, so hat der erste Präsident des obersten Ge richtshofes oder dessen Stellvertreter zur Entscheidung hierüber einen Senat aus Mitgliedern, welche diesen verschiedenen Kronländern angehören, zu⸗— sammenzusetzen. K .

S. 24. Für die Verhandlungen über Nichtigkeits-Beschwerden in Strafsachen in Gemäßheit der Strafprozeß⸗Ordnung vom 17, Januar 1850 hat der erste Präsident des obersten Gerichts- und Cassationshofes oder dessen Stellvertreter (8. 12) nach Anhörung des General-Prokurators einen Vorsitzenden, vierzehn Richter und sechs Ergänzungsrichter zu bezeichnen, aus welchen während der darauf folgenden drei Jahre ausschließend die Senate von wenigstens sechs Richtern und einem Vossitzenden zu bilden sind, die nach den §8§. 243, 246 und 360 —– 369 der Strasprozeß-Ordnung über Nichtigkeits Beschwerden zu entscheiden haben. Nach Ablauf eines je den Jahres hat ein Drittheil dieser 2 Mitglieder durch das Leos auszu- scheiden; doch können dieselben neuerdings auf weitere drei Jahre zu Mit gliedern dieser Cassations-Abtheilung bestimmt werden. Dem ersten Präsi denten des obersten Gerichts- und Cassationshofes oder dessen Stellvertre ter bleibt es jedoch überlassen, diese Näthe auch zu anderen Sitzungen bei—- zuziehen und ihnen auch Civilrechtssachen zum Vortrage zuzuweisen.

§. 25. Insofern nach §. 372 der Strasprozeß Ordnung vom 17. Ja— nuar 1850 zur Entscheidung einer Nichtigkeitsbeschwerde eine volle Raths⸗ versammlung des Cassationshofes erforderlich ist, soll dieselbe aus dem Vor- Fstzenden und wenigstens vierzehn Mitgliedern der in Gemäßheit des vor stehenden Paragraphen zu bildenden Cassations-Abtheilung bestehen.

S8. 26. Für die dern obersten Gerichis⸗ und Cassationshofe als Diszipli— nar⸗Angelegenheit in Gemäßheit des S. O zugewie enen Verhandlungen und

Enischeidwungen har ver erste Präsident oder deen Stellverteeter GS. 12) zäbhrllich nach Anhörung des General- Proturaters mit Rückstcht auf vie verschjedenen Krowtänder einen Vorsitzenden, zehn Richter und vier Ergän—

zungsrichter aus den Mirgliedern des obeisten Gerichtshofes zu bezeichnen,

welche für die Dauer des ganzen Jahres die T isziplinar⸗Kammer bilden.

Andere Ausstellungen an Gerichte oder Nügen und Strafen gegen Par—

teien oder deren Vertreter, welche bei Gelegenheit der Entscheidung über

Rechtsstreite oder Refurse zu erlassen sind, werden von dem Senate, wel—

cher in den Sache selbst! entscheidet, ausgesprochen.

Landes⸗

zegen, zu deren E ntscheidung die Kennt- s §S§S. 19 21 bezeichneten Kron niß ö

die Senate

V. Junere Behandlung der Geschäfte des o bersten Gerichts⸗ und Cassatioushofes.

§. 27. Als Geschäftssprache des obersten Gerichts“ und Cassations- hofes hat in der Regel die deutsche Sprache zu gelten; es sind daher alle Vorträge in deutscher Sprache zu halten und die Ausfertigungen dieses Gerichtshofes in deutscher Sprache zu erlassen. Insbesondere sind die Rathsprotokolle stets in deutscher Sprache abzufasseir. Wenn jedoch die Verhandlung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt worden ist, hat der oberste Gerichtshof seine Entscheidung darüber sammt den Gründen in der Sprache, in welcher die Veihandlung in erster Instanz geführt wurde, und in der deutschen Sprache hinauszugeben.

§. 28. Vor der Hand und bis auf weitere Verfügung wird aus. nahmsweise gestattet, Vorträge in Civil? und Strafrechtssachen aus jenen Kronländern, welche bisher nicht den wiener Senaten des obersten Gerichts— hofes unterstanden, auch in der Sprache zu halten, in welcher die Ver handlung geführt wurde, und die Erkenntnisse in eben dieser Sprache auszufertigen.

S. 29. Alle Ausfertigungen des obersten Gerichts- und Cassations— hofes sind mit der Unterschrift: „der Kaiserl. oberste Gerichts- und Cassa tionshof“ zu versehen und von dem ersten Präsidenten oder dessen Stell— vertreter (9. 12) oder von dem durch den ersten Präsidenten hierzu ermäch— tigten Senats-Präsidenten in seinem Namen zu unterzeichnen. Die Urtheile aller Sengte tragen die Ueberschrift: „Im Ramen Sr. Majestät des Kai⸗ sers von Oesterreich.!“ Die Urtheile der Cassations⸗ Abtheilung sind nach Vorschtift der Strafprozeß Ordnung von fämmilichen Mitgliedern, die an deren Fällung theilgenommen haben, zu unterzeichnen. Alle übrigen Ur⸗— theile sind außer der oben bezeichneten Unterschrift von einem Rathe des Senates, in welchem sie gefällt wurden, mitzufertigen.

5. 30. Das Siegel des Kaiserlichen obersten Gerichts- und Cassa⸗

tionshofes zeigt den Kaiserlichen Adler mit der Umschrift: Sigillum CGacsa re9-Regii Supremi Tribunalis. 1. Alle Erkenntnisse des obersten Gerichts- und Cassationshofes, s'che nicht in Gemäßheit der Strasprozeß« Ordnung vom 17. Januar ) 30 in öffentlicher Sitzung sogleich kundzumachen sind, werden den Ober— Landesgerichten (Distriktual⸗Obergerichten oder Appellafionsgerichten) zuge⸗ sertigt und durch diese den Parteien bekannt gegeben.

R. 32. Eine besondere Vorschrift wüd bestimmen, welchen Advokaten das Recht der Vertretung der Parteien vor dem obersten Gerichtz und Eassgtionshofe zustehen soll.

. General-Prokuratur am obersten Gerichts- und n, mn. . Eassations hofe, . nech nn, z. u dem obersten Gerichts und Cassationshofe wird ein Ge⸗

al- Pro urgtor mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt welche General Advokaten heißen. ; j . . 29 n, n. des General-Prolurators an dem Wirlsaml ei i 6 ations hofe gelten im Allgemeinen die über die

g, du 6 r nr ian überhaupt erlassenen Bestimmungen. a n Dahn n li en ur ungserfise gehoön⸗ insbesondere die Betheiligung von 17. Januar 1850 an e . . en h et der Strafptozeß Ordnung . Sliasselttů fo w! n, o . ten Berichts: und Cassationshof gelan⸗

he, eb lolittholgchen, wle land funde. Fer h hneten Gegen. welche an den obersten Gerichts- und Cassa⸗

lionghos gelan ; gen, ist der E Pror ; ; 9 ; welchen . 6 Heneral-Prokurator in allen senen Fällen, in

. n der Staat z ö ; tanz v atsanwaltscha er e e g. ̃ 6 dor der Ee . if ö K., hofe is der dbersn Ke r nr gher am obersten Gerichts- und Cassations⸗ des Gesetzes. Ihm liegt den e biszinhej und ver richtigen Anwendung erkenntnisse, die auf unnichtz her ob, selbst gegen rechtskräflige Straf wegen oder über Austrag e gig des Gesetzes beruhen, . . Wahrung des Gesetzes zu ergtrtn' . Nichtigleits beschwerve zur weder von einer ungleichen Rie ch toã hwer a in hen e i . 1 ent- . erschiedenen Kron⸗

§. 31. welche

2 * 1386

ländern oder von einer unrichtigen Auslegung langt, über Auftrag des Justiz-Ministers die n, , . Plenarsitzung des obersten Gerichts- und n wn. * Elur solche hufe der Entscheidung der streitigen Rechtsfrage zu , . ze wehen. Entscheidung hat den untergeordneten Gerichten als Ern ö 3. al Pro⸗

§. 37. Die General-Advokaten oder Stellvertreter . n n . kurators sind, wenn sie für den Letzteren auftreten, zu allen

esselben gesetzlich berechtigt. . ka. z. 97 Ilge 36 General-⸗Piokurator am obersten 6 ö tionshofe ist unmittelbar dem Justiz-Minister n, m,. Tauß ve sselben demselben nach dem Ende jedes Jahres Bericht über die . ann Shiuffe von dem obersten Gerichts- und Cassationshofe , , des Jahres anhäufig gebliebenen Rechtssachen, so wie ] , ,. 6 * zustand und Gang der Rechtspflege und über die wahnrge

brechen der Gesetzgebung und des Geschäftsganges.

§. 39. Unser Minister der Justiz ist mit dem nung beauftragt.

Gegeben in unserer Kaiserlichen Haupt 7. August 1850.

des Gesetzes Kenntniß er= Abhaltung einer besonderen

Vollzuge dieser Verord⸗

und Residenzstadt, Wien am

ö . Bach Bruck. Schmerling.

ulmer.“

Thun Csorich.

Schwarzenberg. Krauß.

den Gesetz und ECassa

Schmerling hat Gerichts zur Kaiserlichen Ge

Der Justiz-Minister Anton R. Entwurf über die Organisalion des tionshofes in Wien folgendem iehmigung vorgelegt: „Allergnädigster Herr! Ein m Gerichtsverfassung in allen Ländern des österreichischen 85 Sinne der Reichsverfassung umzugestalten, ist , , . Mehrzahl der Kronländer, in welchen das allgemeine bürgerlich h , . und das Strafgesetzbuch in Wirksamkeit stehen, sind die in Gemäßheit der von Ew. Majestät am 14. Juni v. J. genehmigten Grundzüge neu orgg nisirten Gerichts ⸗Behörden am 1. Juli d. J. in das Leben getreten. In allen übrigen Kronländern ist die ganisation des Gerichtswesens auf einer im Wesentlichen übereinstimmenden Grundlage bereits in der Aus führung begrissen. ö Der Umbau des österreichischen Gerichtswesens kann sich jedoch nicht auf die in den einzelnen Kronländern befindlichen Gerichtsbehörden be⸗ schränken; er muß sich auch auf den an der Spitze aller Gerichte stehenden obersten Gerichtshof erstrecken, welcher nach den in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsätzen, wonach die Rechtsprechung in allen Kronlän⸗ dern des Reiches im Namen des Kaisers geübt und die Herstellung der möglichsten Einheit in der Gesetzgebung und Rechtepflege der verschiedenen Kronländer erstrebt werden soll ö nur Einer für den Umfang des ganzen Reiches sein kann. Schon die Gesetzgebung der erlauchten Vorfahren Ew. Majestät . sich die Aufgabe gestellt, für die größere Hälste des Kaiserstagtes eine ein heitliche Gesetzgebung in Civil und Strafrechlssachen herzustellen. wie in den einzelnen Kronländern bestandenen Revisionshöse wurden aufg hohen und an deren Stelle ein oberster Gerichtshof in Wien errichtet. Nur für das lombardisch-venetianische Königreich wurde im Jahre 1817 ein Senat des obersten Gerichtshofes nach Verona verlegt. Für ,, . ehemaligen Nebenländer dagegen war die K. Septemviraltasel der oberste Gerichtshof, neben welchem die ungarische und siebenbürgische Hofkanzlei in Wien manche oberstrichlerliche Functionen ausübte. . ö Der große Gedanke, dessen Verwirklichung Ew. Majestät sich zur Lebens aufgabe gestellt haben, die Staatseinheit aller Länder und Stämme der Monarchie herzustellen, muß, wenn er in das Leben des Volkes . . soll, auch in Beziehung auf die Rechtspflege seinen entsprechenden Ausdiuck in der Schaffung eines obersten Gerichtshofes für alle Kronländer des Reiches erhalten. Das in der Reichsverfassung vom 4. März 1849 ange dertete hohe Ziel der Rechtseinheit zwischen allen Theilen des Kaiserstagtes kann nur dann erreicht werden, wenn im Centrum des Staates am Sitze aller vohen Staatsgewalten auch ein oberster Gerichtshof zur Wahrung und Heranbildung eines einheitlichen Rechtes für alle Kronländer besteht. ; bereits den Ew. Majestät von meinem Vor

aroßer Theil der wichtigen Ausgabe, die Kaiserstagtes im

bereils

Dieser Gedanke, welcher gänger im Justiz-Ministerium vorgelegten Grundzügen einer neuen Ge 1 8 ! zue

richts-Verfasseng zum Grunde lag, wurde auch von mir unter Billigung

des Ministerrathes beharrlich festgehalten und zum Theile bereits verwint licht.

Die Exreignisse der jüngstverflossenen Jahre haben die K. Septemwviral tafel und die übrigen oben erwähnten höchsten Behörden für Ungarn und Siebenbürgen aufgehoben und obersten Gerichtes in Ungarn mit der Wirksamkeit auf Croatffen, Ssavonien und Siebenbürgen beseitigt. Zahlreiche Rückstände unerledigter Rechts⸗ sachen hatten sich inzwischen gehäuft. In Folge dessen wurde unter Beach tung des vorerwähnten Gedankens durch die Älllerhöchsten Enischließungen Ew. Majestät vom 3. November und 13. Dezember 1819 und vom 5. Fe—

bruar d. J. eine Abtheilung des obersten Gerichtshofes in Wien“ f Nechtssachen aus Ungarn errichtet, welche bereits feit Mongten Thätigkeit ist. Eben so wurde bereits durch die Allerhöchsten Entschließun— gen Ew. Majestät vom 1. März und vom 4. Julind. J. verfügt, daß für die Angelegenheiten von Croatien, Slavonien und Siebenbürgen Senate des obersten Gerichtshofes in Wien errichtet werden sollen. Ich behalte mir daher vor, unverzüglich, nachdem die in diesem Vortrage enthaltenen Anträge die Kaiserliche Genehmigung erhalten haben werden, Ew. Majestãt die geeigneten Vorschläge rücksichflich der Ernennung der erforderlichen Mit— glieder des obersten Gerichtshofes aus Crogtien, Slavonien, der schaft Serbien und dem temeser V anate, so wie aus Siebenbürgen, zu un terbreiten. . . Jie Schwicrigleiten, welche aus der Entfernung mancher heile der Monarchie on W ien rücksichtlich einen möglichst beschleunigten Nechtspflegè entstehen lönnten, müssen bei dem steten Fortschritte in Ausdehnung der schnellsten Commu nicationsmittel gegen die Vonteile einer einheinlichen Rechtsprechung als unbedeutend betrachtet werden, und verdienen um so weniger Beachtung, als ohnchin durch die von Ew. Majestät bereits für die meisten Kronlän der genehmigten Grundzüge der Gerichtsverfassung den Ober-Landesgerich ten in den einzelnen Kronländern eine bedeutende Wirksamleit in dritter Instanz eingeräumt ist, somit nur die bedeutenderen und wichtigeren Rechts- sachen an den obersten Gerichtshof in Wien gelangen werden.

Eine nothwendige Folgerung aus den eben eniwickelten Ansichten über die Nothwendigkeit eines obersten Gerichtshofes für das ganze Reich ist die Verlegung des gegenwärtig in Verona befindlichen Senates des obersten Gerichtshofes nach Wien. Es wurde zwar von Seiten der aus dem lom bardisch-venetianischen Königreiche hierher berufenen Vertrauensmänner der lebhafte Wunsch ausgesprochen, daß im Interesse der Schnelligkeit der Rechtspflege der veroneser Senat des obersten Gerichtshofes in sesner bis⸗ herigen Gestalt belassen werde. Allein so sehr der tr ugehorsamste Minister Rath geneigt ist, billigen Wünschen der Bewohner eines Kronlandes, wenn sie mit den Interessen der Gesammt-Monarchte vereinbar sind, so viel als möglich entgegenzukommen, so kann e doch in diesem Falle Ew. Majestät die Erfüllung des bezeichneten Wunsches der Vertrauensmänner des lom bardisch -⸗venetianischen Königreiches nicht empfehlen. Schon die bisherige Erfahrung hat hinlänglich gezeigt, daß die eigenthümliche Stellung des lom bardisch venetianischen Senates des obersten Gerichtshofes in Verona nicht geeignet war, den Iweck einer einheitlichen Gestaltung des Rechts zu fördern. Noch nachtheiliger müßte sich jedoch dieses Verhältniß künftig 36

J 1

Woiwod

9 1 gen, da der oberste Gerichtshof zugleich Cassationshof sein soll, eine nch getrennte Rechtsprechung aber mit dem Begriffe und Zwecke eines Cassa tionshofes geradezu unvereinbar ist. Außerdem sprechen die oben erwähn-= ten höheren politischen Rücksichten auf das entschiedenste sür die Vereinigung des veroneser Senates mit den wiener Senaten des obersten Gerichtshofes. Auch könnte jede Sondereinrichtung für das lombardisch-venetianische Kö— nigreich nur dazu, dienen, bei der Bevölkerung anderer Kronländer den Wunsch nach ähnlichen Instituten hervorzurufen oder zu kräftigen. . treugehorsamste Ministerrath erbitten sich demnach von Ew. Ma— jestãt die Genehmigung des Grundsatzes, daß nur ein oberster Gerichts- und Cassationshof mit dem Sitze in Wien für die ganze Monarchie ge— gründet werde, woraus sich die Uebertragung des veronefer Senate nach Wien von selbst ergiebt. .

Wenn Ew. Majestät diesem Grundsatze die Allerhöchste Genehmigung erlheilt haben werden, werde ich es mir zur Pflicht machen, diese Uebertra=

ͤ /

gung, welche in der nächsten Zukunft bei dem Umstande, daß dem veroneser

die Möglichkeit der Wiederherstellung eines

ö

Senate noch sehr viele administrati ve Functionen zugewiesen sind, zu man⸗ chen Störungen des Justizdienstes Anlaß geben könnie, zuerst durch Ueber= nahme der administrativen Functionen dieses Senates auf das Justiz-Mi— nisterium vorzubereiten und, sobald es das Fortschreiten der Reorganisation aller Gerichtsbehöndden im lombardisch - venetianischen Königreiche gestattet, vollkommen durchzuführen. .

Was den Wirkungskreis des obersten Gerichts- und Cassationshoses anbelangt, so mußte derselbe in Folge des in der Reichsverfassung aus gespro⸗ chenen Grundsatzes der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung so be⸗ stimmt werden, daß der oberste Gerichtshof nur mit rein richterlichen Functionen befaßt ist, wobei theils die in der provisorischen Porschrist über den Wirkungskreis des Justiz⸗Ministerinms vom 19. und 21. August 1848, theils die in dem organischen Gesetze über die Gerichtsstellen vom 28. Juni d. J. aufgestell= ten Grundsätze maßgebend waren. Da es bisher noch nicht möglich war, die von Ew. Majestät am 17. Januar d. J. genehmigte Strasprozeß-Ord= nung in allen Kronländern der Monarchie in Wirksamkeit treten zu lassen, und da die Umgestaltung des Civil Prozesses auf den Grundlagen der Oef-· fentlichkeit und Mündlichkeit vor ihrer Durchführung die reiflichste Erwägung sordert, so muß sich die Wirksamkeit des obersten Gerichtshofes in i. Eigenschaft als Cassationshof gegenwärtig auf die C nischeidung. der Nich tigkeitsbeschwerden beschränken, welche auf Grund der Strasprozeß 6 vom 17. Januar 1850 in den Kronländern, in welchen dieses Gesetz bereits in Wirksamkeit ist, erhoben werden. (§. 5a.) In Betreff der an den obersten Gerichtehof gelangenden Strafsachen aus anderen ie, , . muß er noch ganz auf Grund der in denselben geltenden , 264 stimmungen über das Strafverfahren vorgehen. 68 und . ) 2 . J muß der oberste Gerichtshof in CEivilrechtssachen nur nach den bisher in geltenden Gesetzen verfahren (§. 3), indem

den verschiedenen Kronländern ge 3. n es ganz unthunlich erschien, in einem Zeitpunkte, in welchem die Umarbe

tung dieser Gesetze auf einer zum großen Theile ganz ö 6. dringend nothwendig erscheint, auf das alte Verfahren ein mit . ug. Geiste und Systeme desselben nicht in Einklang stehendes Rechtsminte dee Nur für Ungarn und diejenigen Kron— verwandte Gesetzgebung haben, muß

( 1 (

neuen Grundlage

Cassations-Rekurses anzuwenden. : der, welche eine mit der ungarischen k eine Beschwerde wegen Formverletzungen n . Gerichts ho gestattet werden, um die Lüche auszufüllen, welt . Wegfsallen der ungarischen und siebenbürgischen Hoffanzlei, n ö . ähnliche Beschwerden gerichtet wurden, entstanden ist. ö. ie näheren Be stimmungen darüber glaube ich jedoch iner besonderen . ten zu sollen, deren Entwurf ich Ew. Majestät zu unterbreite

vorbehal nicht säu⸗ en werde. (§. 4). ; ö ; 6 des obersten Gerichtshofes bringt e 2 29

Kompetenz Konfli'te, elegationen und Necusationen, 6 wire .

s-Beschwerden, in höchster Instanz zu entscheiden berusen ist. GS. 9 Von ganz besonderer Wichtigkeit wird jedoch seine Stellung ali ; den Richterstand aller Kronländer des Rei organischen Gesetze vom 28. Juni

mit sich, daß er auch

liber Syndikats⸗ bis 8.)

höchstes Disziplinargericht für d ches (§. 9) sein, sobald die in me; uni d. J. enthaltenen Vorschriften über die Disziplinar Behandlung der lichter. lichen Beamten in Wirtsamkeit getreten sein werden. In dieser Beziehr na wird sich die Errichtung eines großen, unabhängigen Gerichtshofes

dem

1

nilich

i des zn dazu beitragen, des wahren. -

Die Einsicht und Erfahrung der obersten Gerichtshofes in der Regel ach Laufbahn berufen werden, bei der Erlassung oder zu benutzen, wird sich jeder Justiz⸗Minister zur ö Würde und hohe Stellung dieses Gerichtshofes erfordert, daß demselben auch : zustizministers das Recht eing

welche als Mitglieder des

Männer, richterlichen

einer vieljährigen

Abänderung von

Pflicht machen. Allein die

Gesetzen

auch ohne Aufforderung von Seiten des

ränmt werde ĩ . . licher Bestimmungen an den Justizminister zu richten und o au Antriebe zur Vervollkommnung der vaterländischen Gesetzgebung g . Soll der oberste sprechen, welche an denselben in Folge Umsange seines Wirkungskreises gestellt werden müssen, liche Leitung desselben in Beziehung auf die Vertheilung der Geschäfte unentbehrlich Sie ist im erhöh einem Gerichtshofe, dessen zusammensetzunke Kronländer des Staates, aus Männern Stämmen angehören und mit den nigfaltigen Legislationen der einzelnen Kronländer veriraut sind, Umsicht in der Bildung der Senate fordert, welchen die sachen zur Entscheidung zugewiesen werden Diesem Bedürfnisse s die Bestimmungen des Gesetz⸗E Rechte der des obersten Gerichts und Cassationshofes (86§. 12 und 13) werden Die größten Schwierigkeiten biete Gerichts- und Cassationshofes dar. L chem nur Eine Gesetzgebung, nur Ein

sationshof ohne alle l

1191 beizutra und Cassationshof den Anforderungen ent Bestimmung und nae

so ist

Gerichts- seiner

gegenwartig

einzelnen oll Präsidenten entsprochen . r

81 11 1

Desterreich e Sprach Rücksicht auf Stammes

nach den Gegenständen, die seiner Entscheidu

jetheilt werden konnte

Oesterreich besteht gegenwä

ir d Strasgesetzgebung d en Kronländen, eine Mannigfaltigkeit der Sprachenverhältnisse

getragen werden muß. Nach reiflicher richtshofe hierüber eistatteten Gutachtens, und un B ung der Erfah rungen, welche schon die kurze Zeit, seit welcher die ungarische Abtheilung des obersten Gerichtshofes besteht, geliefert hat, erschien es zweckmäßig und als den verwickelten Verhältnissen, die dabei in Frage kommen, um der Rücksicht auf die Kosten der Einrichtung dieses Gerichtshofes am meisten entsprechend, die Bildung der Senate nicht so sehr nach Nationalitäten, als vielmehr nach der Verschiedenheit der Fesetzgebungen, welche bei Eut— scheidung der vorliegenden Rechtssachen in Frage kommen, eintreten lassen E(S§S. 18 22), indem die letztere Rücksicht allein eine X schaft für richtige, den Gesetzen entserechende Entscheidungen bieten vermag. Die an die Spitze gestellte , Zenate zur Entscheidung der demselben zugewiesenen Rechtssachen eine ge— nügende Anzahl von Räthen besinden muß, welche der —— h . Berandlung stattfand, vollkommen

Garantie zu betrachten, daß die in den verschiedenen and obersten Gerichtshof gelangenden Rechtssachen mit aktenmäßigen Grundlage entschieden n

Zenaten nach Nationalitäten würde aber nicht nur den Zweck des obersten Gerichtshofes, die Heistellung eines einheitlichen Rechtes anzubahnen, ver eiteln, sondern auch dem Staatsschatze beinahe unerschwingliche Lasten auf— erlegen und in der vollen Konsequenz und unter gleicher Berücksichtigung iller Stämme gar nicht durchgeführt werden können

Dagegen war es unerläßlich, zu bestimmen, vaß Rechtssachen aus je dem Kronlande, wo eine eigenthümliche Legislation besteht, von Senaten zu enlscheiden seien, deren Mitglieder der' speziellen Landes-Gesetzgebung und der Verhältnisse des Kronlandes, um das es sich handelk, voll sommen kundig sind, und daß, wenn die vollständige Besetzung eines Senates von wenigstens sechs Richtern und einem Vorsitzenden nicht nöglich ist, die Ergänzung des Senates immer durch sosche Stimm führer vorzunehmen sei, welche mit der zunächst verwandten Gesetzge⸗ bung vertraut sind. In dem Maße, in welchem die Herstellung einer glei⸗ chen Legislation in den verschiedenen Kronländern durchgeführt wird, ent sällt die Nothwendigkeit dieser Bestimmung, und es wird immer mehr die Möglichkeit eintreten, die Senate unter sorgfältiger Berücksichtigung der Kenntnis der Verhandlungssprache vorzüglich nach, Gegenständen zu bilden. Eben deshalb konnte gegenwärtig nicht an die Bildung ständiger Se

nate, die ausschließend mit Civil oder mit Strafsachen befaßt gewesen wären, gedacht werden. Nur zwei Sengte mußten schon jetzt, wenigstens sür eine bestimmte Zeit, als ständig bestellt werden, nämlich a) der Senat zur Entscheidung über Cassations-Rekurse in Strafsachen in Gemäßheit der Strasprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar d. J. (85. 24 und 25), indem dadurch allein jene Stetigkeit der Entscheidungen verbürgt werden kann,

noch großere Mücksicht

Prüfung des von dem ober 6

6 1 16 moöglichste

Vorschrift, daß sich in jeden

prache, in der die eine hinreichende essprachen an den vollster Kenntniß der

'erden. Jede weitere Bildung von

welche der Zweck eines Cassationshofes erfordert, und h) die Disziplinar⸗

Kammer (8§. 26), bei welcher nicht nur die Gleichförmigkeit der Entschei⸗

dungen, sondern auch das Vertrauen in die Unparteilichkeit ihrer Aus.˖

sprüche durch eine ständige, ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall

vorzu nehmende Zusammensetzung bedingt ist

ss in 8e m rung gesetz selbs—tuändig Anträge auf Erlassung oder Abanderung geset

hamburgischem Geh es, daß sie der ziehen suchen, das den Schiffen des genommener Hafen nicht gestattet we nicht Kriegsgefahr, sondern Unwetter oder schwere Beschädigung des Schiffes suchen. Der Senat benutzt auch diese Gelegenhelt, der halterschaft die Versicherung ꝛc.“

haben den Zweck, die Gleichberechtigung der so weit zu wahren, als dies ohne wesentlichen Abbruch einer raschen und nicht zu kostspieligen Verwaltung der Rechtspflege und ohne bedeutende Störungen in Beziehung auf die Zusammensetzung der Senate möglich ist. Insbesondere ist durch die trangstorische Bestimmung des §. 28 allen Schwierigkeiten vorgebeugt, welche der Ausspruch, daß in der Regel bei dem Cassationshofe in der deutschen Sprache als der Geschäftssprache der Gentral-Regierung des Reiches zu verhandeln sei, in der ersten Zeit der Wirksamkeik dieses neu organisirten Gerichtshofes herbeiführen könmie.

Die Bestimmungen über die General-Prokuraiur am obersten Geiichts hofe (§§. 33 3) stimmen mit dem theils in der Straf Prozeßordnung vom 47. Januar d. J, theils in dem organischen Gesetze über die Staats“ Anwaltschast vom 258. Juli d. J. aufgestellten Grundsätzen volllommen überein. Der General-Profurator am obersten Gerichtshofe hat insbeson dere die wichtige Aufgabe, als oberster Wächter der Rechtseinheit und der richtigen Anwendung des Gesetzes aufzutreten. Die Nichtigkeilsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Strafsachen, in Civilsachen aber die Einho lung der Bewilligung des Justiz Ministers zur Veranlassung einer besonde ren Plenar Versammlung des obersten Gerichtshofes zum Behufe der Ent cheidung streitiger Nechtsfragen, dies sind die zwei wichtigen Mittel, deren sich der General-Prokurator zum Zwecke der obersten Aufsicht über die Rechtspflege zu bedienen haben wird.

Was den Personalstand und Besoldungs-Etat des ol

betrifft, so sind dabei die von letzterem selbst in seinem angeschsosse

Gutachten hierüber gestellten Anträge im Wesentlichen

und nur jene Aenderung vorgenommen, welche ausgesprochenen Festsetzung der höchsten Gehaltsstufe theils der möglichsten Uebereinstimmung mit d bei

ten

66 . Gerichts

zum (Grunde

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getroffenen Einrichtungen halber nothwend Mit Rücksicht auf den

Feschäfte des obersten Gerichtsht rhältnißmäßige Verminderung, den, ergiebt des obersten Gerichtshofes nur auf Croatien, demnach Ew. Majestät die Organisation des obersten Gerichts allerhöchste Genehmigung zu erthe len und

sselben zu beauftragen.

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Flensburg, 7. Aug. (H. C.) Gestern fand hier eine

Emeute unter der Mannschaft des haderslebener Amts stalt, welche zur Armee abgehen sollte.

Sie glaubte sich nämlich beeinträchtigt,

Die Bestirnmungen über die innere Geschästsbehandlung (68. 27 31) verschiedenen Landessprachen sich

1 11111 1 1 97 seuille der auswärtigen Angelegenheiten

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auenburg betreffen, übertragen, und zwar dergestalt, ter Verantwortlichkeit gegen den König, neben der Erfi llung der mit Hinsicht auf diese Herzogthümer in dem Königlichen Manifest Apr vom 14. Juli d. eines geordneten Zustandes und eines regelmäßigen Geschäftsgan ges das Erforderliche einzuleiten hat,

1387

weil die übrige schleswigsche Mannschaft nicht einberufen sei, ließ jedoch bereit finden, als man ihr versprach, daß dieses geschehen solle. Gleich darauf erfolgte auch eine Einberufung von Seiten des Kammerherrn Tillisch, und sollen sich die Permittirten, nament— lich von der Artillerie und Infanterie, in Friedericka und Sonder— burg einsinden, die Kavalleristen dagegen in Kolding. Auch soll sichM in der Armee eine Mißstimmung darüber geäußert haben, daß über die Civilisten, die auf unsere Soldaten geschossen, nicht sogleich stand rechtlich abgeurtheilt worden. Prinz Oskar von Schweden beim Kammerherrn Tillisch.

kam heute und früh stückte

Ausland. Frankreich. Paris, 10. Aug. Der zweites militairisches Bankett im ein Linien-Regiment. Die Asseml diesen Militairbanketten den einer Prätorianerherrschaft. zufolge den Gästen des ersten Bankette angeblich constitutionswidrigen T her und Kaiser!

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ein bereits unterm 28sten v. dem Geheimen Konferenzra Reventlow⸗Eriminil, die Verwaltung der ichen Immediat Kollegien und Departements besorgten Ge— e, welche die Civil⸗-Verwaltung der Herzogthümer Holstein und

daß er, un

J. ertheilten Zusagen, sowohl zur Wiedererrichtung

und daß die Sachen, deren!

k eigene Beschlußnahme des Königs erheischen, dem— selben unmittelbar vorgetragen werden 9 .

ö Das Kriegs⸗Ministerium hat nunmehr sö'twunde len und Vermißten in der Affaire von 2Isten v. M. und in der Schlacht bei Idstedt vom 251 * w . ,, . . tent vom 25sten v. M. herausgegeben. Un ser Verlust besteht derselben zufolg! aus 439 Todten, 2718 wundeten und 614 Vermißten im Ganzen en .

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die Liste der Getödteten,

mithin

Italien. Alessand! besinden sich hier höhere Of

elgnett Terrain für die

panien. P d, 5. Aug. Fr. Bl.) Die Königin

9S8osoll 11 . 2 esellsch ausgefahren.

uswärtige Börsen.

Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96

vuisd'or 1111 Poln. Papiergeld Banknoten bez. Freiwillige 107 Br. Staats ⸗Se scheine 867 Br.

enscheine 4 50 Rthl 13 Posen.

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