1850 / 226 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ö . . K . s. 43. Eine nach diesen Bestimmungen abgelegte theorelische Staats- können auch noch im Solarjahre 1850 in die Praris aufgenommen wer zall eines sehr großen gleichzeitigen Andranges von Kandidaten abgerech— nen bat volle Gültigkeit für die ganze Monarchie den, ohne sich der Staatsprüfugg zu unterziehen; treten sie aber in die ; 8. 4 net, abzuweichen ; prüfung hat vole ; Jahre nicht in die Praxis ein, so unterliegen sie dann späterhin den 8 h 8 S. 24. Die mündlichen Prüfungen können zugleich mit zwei und nur zälle' ein': . Der an einer öͤsterreichischen Unsversität erlangte Grad stimmungen dieses Gesetzes in der §. 65. angedeuteten Weise. 1 E . 1 E n im Falle eines sehr großen gleichzeitigen Andranges ar Snahmsweise auch . . Doltors der Rechte hat für die ganze Monarchie die gleiche Wir 8§. 69. Es kann jedoch keiner Behörde verwehrt sein, unter mehreren Pas bonnem ent beträgt 6 mit drei Kandidaien unter Einem vorgenommen werden. Der schriftlichet meer niit der vollkommen abgelegten theorerischen Staatsprüfung. 2) Dis- von den im vorigen Paragraphen erwähnten Kandidaten solchen den Vor— 2 *thir. f 9 pe Prüfung können sich mehrere zugleich unterziehen, soweit die Möglichkeit ei⸗ m,. , theoretischen S taatsprüfung können nur bei Männern von 3u9 einzurgaumen, welche sich mit den Zeugnissen über eine oder beide ; 1 sůr . ner genauen Ueberwachung es zuläßt. . ö. e e, e,. fachwissenschaftlicher und praktischer Bildung, deren Gewin- Sigatsprüfungen ausweisen, oder bei dem Mangel an solchen, diejenigen a, . 4 Jahr Alle Post⸗Anstalten des J 5. 35. Die Staatsprüfungs - Kommissionen werden in den nigen e . ben Staatsbienst von besonderer Wichtigkeit ist, von den betref- Kandidaten, welche vor dem Jahre 1850 absolvirt haben, und über einzelne Rth . . . 2 ö 4 . ! . ; ; Au en 8e j Städten niedergesetzt werden, wo das? ürfniß ihre Errichtung erheischt. ung, nn sersen ertheilt werden. ; Gegenstände nur Frequentations-Zeugnisse beibringen, selbst einer vorläu in all n heilen der Monarchie . . j üb. Es steht dem Kandidalen frei, zu wählen; in , ,,, §. 15. Für jede der drei Abtheilungen der theoretischen Staatsprü— sigen Prüfung aus den ihr unerläßlich erscheinenden Fächern zu unter ohne Preis⸗Erhshung. tädten er sich zur Prüfung stellen und ob er die drei Ablhelnhen, Hzeoretischen . in derselben oder in verschiedenen

. ig r; . Bei einzelnen Nummern wird fung hat der Kandidat bei der dazu bestimmten Kasse in vorhinein eine ziehen. 6 . i: 25 Sgr an,. ung , . . M. s . zogen mit 25 S9 erechne will Nur die Taxe zu entrichten, über deren Betrag und Einhebung besondere Bestim⸗ 8. 61. 3. K a , alem, n, n mungen erfolgen werden. Arme und eine besonders fleißige Verwendung des

ihre

11 . 3

§. 144. Ausnahmen von der Bestimmung des §. 1 treten in folgenden

. In⸗ und zlandes nehmen Bestellung auf ses Blatt an, für Berlin di Expedition 3

des Preuß. Staats-

8 sen S der th Städten, wo Prüfungs- Kommissionen bestehen 6 mit der allgemeinen theoretischen Staatsprüfung verbundene Klau

nest mester

Bei denjenigen Kandidaten, welche mit dem zweiten Se tudienjahres 1849 —50 ihr Quadriennium absolviren, entfällt die ge— l . ö r Studienzeit nachweisende Kandidaten können von den betreffenden stellte Bedingung, daß sie sich über die in den ss. 10 und 11 gesorde vor derselben Kommisston zu liefern, bei welcher er Länder-Chefs von der Entrichtung der halben oder ganzen Prüfungstaxe Kollegienzahl ausweisen, wenn sie nur sonst den akademischen Anfordern heilung überhaupt gemeldet hat. . ö befreit werden. . . gen so weit entsprochen haben, daß ihre Studienzeit sich im Allgemein U

zwei Prüfungs Abtheilungen g, * ereits ab 8. 4 Der Ertrag dieser Taxen zu Remunerationen für den Prä— als eine einrechnungsfäbige darstellt (8. 18 der prov. Studien⸗Ordnung für 14 226

n zwei Jahren treten, , , , . ses und die Glieder der rüfungs⸗Ke zu verwenden. Die das Jahr 1850), da das Gesetz auf sie nicht zurückwirken soll. w . .

segten Prüfungen als unwirkfam angesehen werden, b . z J

. MW z 8 . 2 . . , ie Berlin, Sonntag den 18. Auan st n , vsücke w ö rossun 1 ; ssung derselben vor sem Grunde k nu auch von den jagen, wel h m Jah 1851 od pi ; ; * ö 5 ö 154 Prüfung für Einen Kandidaten —⸗ 18Iatze, nach denen bei der un und Ersolglassung derselben v em de kann auch von denjenigen, welche im Jahre 18. oder en z ö / * . 9 850 5 . , je üfung für C ; ; s . 9 . ĩ . , e. sf eaten nur insowest —— K —— / ) §. 28. Vie auer der mund! 2 oder drei zugleich geprüft werden, 1j werden durch eine besondere Verordnung, in Verbindung hin absolviren, der Ausweis der obenerwähnten Kollegien nur insowein ) n , / nm z ö . . 7 deren zwe oder die 191 1 ! w i , * ; ö . 8. 6 j ; 1 imm 5 K / e, r , , ,, ,. trägt mindestens zwei, wenn de zur ? eit⸗ den im §. 45 vorbehaltenen Bestimmungen, festgestellt werden fordert werden, als sie durch die Kundmachung dieses Gesetzes in ö . anne / Dre mn eme mer mmm, ge, me, mem, m, . m mir, ,, , . eil . stens Il Nachmittags bestimmt. 47. Die Regelung der praktischen Prüfungen, welche nae u9 gesetzt wurden, den hier gestellten Bedingungen iachzukommen. . 19 Moraens bi äangsten?e 6 ; z J 64 Y ; 5 8 j J ö S njahr 9 ö n, ,,, hen ilgemeinen stets unmittelbar vo tretener Konzepts Praxis in den verschiedener weie des Staalsd x §. 62. Denjenigen Studirenden, welche die bis zum Sludiensahre 13! . l * 8 18 1119 * s . ! . §. 29. Die der mündlichen au ; Universitäten und mden sogenannten philosophisch

6!

1 . en, in ein ĩ sur⸗Arbeit, welche von 118 ingung der wirklichen Anstellung gesordert werden, bleibt den ein ukl, an den ö ve schriftliche Prüfung besteht in eine A ir- n 9 ? ) ) 6j ud ö ; un h au ausgehende , . * us pen Gegenste n dieser Prüfungs⸗Abthei zelnen Ministerien überlassen. Bi egelung de ben gelten hieruber Anstalten bestandenen zwei phi hen Jahrgänge besuchten, ; 7 J HJ . hausen, den Kandidaten über 2, unter Beaussichtg kommi ff bisherigen Bestimmungen ) n ihr Quadriennium ni ingerechnet werden. Diejenigen aber n o urchlaucht der Fürst Alexand * 25911 . 796 It 1111 1 19282 21 9 9 9 Rn 2 1 * 1 9 1 11 1 ren ße B rli J 1 lung entnommene Fre , . welche ir Studienjahre 1819 von er den ab solvirten örern es ersten I . 6 ! s erfa 1 ohne äußere Hülfsmittel zu versa , . e ; ) Inder e ze 1 1n du ö ) §. 30. Am Tage der schriftlichen Prüfung versammeln sich e , . . / zeit vor Eröffnung der Prüfung, um

. . ' ,, . , : en. keine Reduzirungen der Ar Steretair im Ministerium für landwirthschaft ö ; ,, , Abtheilung dirter corps in Böhmen und arlbe . ö . gmnete Fragen zu verständigen. Von diesen di dern noch ein Jahr an der philosophischen S , , ,. e . 1 Konflikt zo de, von Karlsba!

. J r ; i . ö Im lombardisch-venetianischen Königreiche: ollen die daselbst zugebrachten zwei Semester ! Quadriennium einzr (authfreihe l nbahnbauma . Vermischtes P j f ö 3 zwei auf einzelne i en ner d an Ir ibardisch-venetianischen . . ; fe, gentastens die damit verbundenen K Die mil chte rag lußerordentliche Gesandte 3 ( ; ; ö 6al 8424 D , ., in , e, ö . 1212 Padua echn ein wenn sie j en nigstens da delle t ; . Hwwaten loost aus ihnen ein Blatt heraus. Die auf demselben entl 8. zn so lange die Lernfrei 1 riversita u Padue rechnen sein, wenn sie in denselb venigste ö zwei Fragen bilden für sämmtliche, für den se ben Tag gemeldete Prüfungse und Pavia noch

Theil. n gekommen:; Se. Durchlaucht

; ̃ , . . J. Allerhöd Verordnung. zent ein -Berleburg, von Köln. philosophischen Jahrganges eingeräumten Begünstigung, die rechts⸗ im ö . ln des Prinz Georg Der Wirkliche Geheir staatswissenschaftliche Fakultät überzutreten, keinen Gebrguch machten, Oe ; Vien ; . 9 ;

und 2 ö 5 2 . 1m 1p lichen 159 . 5 . ö , . , . legien über Philosophie, Physik und 9 iese ege . Dresden Kammer-Verhandlungen ipstlichen Hofe, Kammerherr von m ,, ; 6. n auch auf solche Beamten . be . . ĩ 46 ; . 4 . 8 9 * ,, n udirte id sich 9 1 inden ntwed n ] . . 9 x. . ; 1 11 n en ( tell J —8ü 3r * Kandldaten das Objekt der schriftlichen Ausarbeitung vierten Jahrganges der rechts- un aat⸗ lich Studien i l tände privatim stidirlen 1n 1 ö ; J 9. ersugung des Finanz⸗N ster l , . d 3 ö. ; . . d f enden Mbsenn reauen Ins-Zeugnissen oder mit d en Fortgangs-Klasse ausweisen zaden. karlsruh Wid na 58 / , ; Ansprüche §. 31. In die Ueberwachung der Kandidaten theilen sich die Pꝛusung mäßheit der noch geltenden älteren Studiengesr ,, = n, ,, *r it . 6. . 5chIlesgus * . . Yewitter. ö 31. 3 1 ? 1h ung 5 ; n f 1 66. . uns wenn sie sobin sechs Semester an d echts⸗ und stagatswissenschastliche el esiuig⸗ H Kommissäre in der Art, daß immer Einer in dem Prüfungs Lolale gegen— torien bei den Studirenden dieser beiden niversitat die telle der Zeu ind wenn sie sohin ser Semester an der rechts- und staat 1 1 wärtig ist. Die fertigen Ausarbeitungen übernimmt u . l d

. . ( ; 2 ̃ 6 4 1 Verschanzungen f ö ; ; 6 t 8 ; sedoch jedem Zweifel sophisch Kolleg zor Bre N ht sie mit einen haben diejenigen Studirenden, welche erst im Studienjahre 1859 oder sog S- , , . 3

s s 7 j missâ . . Stunde der der anwesende Kommissär, durchzie ie

8 , , 969 828 3 . d 8 0 . VdUnen 8 gen 4 9 a . en von —e remen. Beschsluß S3 R . . 97 g R S* : ö n . h. r w J l. 9 l 81 n 1 Besch 3 de Burgerschaft. 1 ich ta mi Ihe 1 J sas . ? M1iungr* z 14 ĩ 1 ritt in ö 1 - vahre 5 3 absolvirender 21u 6 el J Ii . 24 aden und sieg ihn. im 4 müssen alle Kandidaten ihre Elabor terhin absolviren, bis auf weitere Anordnun ich ve , ; ö ; ; j . * abliefern, ob sie hrer Aufgabe zu Ende gekommen sind oder nicht. die Praxis den beiden spe Ab u ! ,, . ,, ,,,, . . . nothwendigen Maßregeln zu treffen, jede Stön 329 32 47 und Berlin, 7. Aug. beirrenden Einfluß nehmen könnte, hintanzuhal⸗ Erleichterung zu Statten. Auf

ziellen Prüsungzs⸗Abtheilunge . * . sel ; 3 11 . / 5 2 9 9 ö 26 ö P11 . 1h 111 m n a 6 n . 81 J 7 ̃ ö senigni. ihm Huhdiie nnihm Absefottenen' haben für die Stäalsprüfungen nur in Die Neise des Präsihdenten. Proclamation de Dent schland ö 16 gegebenen . 91 ußbalte! en] I ihr luadriennium Absolvirenden ha 1 14 p ) Un! / ! ö ö 11d! =. 1 2 s ginme em ( v Io J IM eme era O welche eben so gegen die Würde und Wichtigtei ZStudirenden dieser welche im Som em enen ö ph 1 l Er kann einzelne zrer abschaffen oder die gänzliche Räumung des vollendet, bisher aber noch

1

können aber 8 . ein. Altona Die Gefanger t . ; k zugebracht haben. . . iter Angabe der nisse e allgemeine Abtheilung der theoretische 146 rüfung h . zugebracht haben

Beschlüsse vor

322. nündliche jüfungen werden öffentlich abgehalten. Ver diese sind im Allgemeinen nach de w 88. 1 . ein werde 1 8 dienzenanisse, für das floörat wenig 1 in eschicht lat; ; lalische Seene 9 ö beiden Universitäten losl phischen i, n,. se, ur das m , 1 1 . uil inkunft des lite lmeergeschwa der . v Preußen 11 J. auf die Prüflinge in Ansehung ihrer Fassung zahres 1850 ihre Studien absolvirten, kommt die in dem §. H enlh— ene liches Semestral-Kollegium nachzuweisen. in ahn 651 2 fäherer Bericht j 9 adense

bie ienige we 9 früber c 6 dien rt ) verden jedenfalls enigst S8 Cin ( der philosophis hen Fakultät s 1 p . giss⸗ ö 239 zu 3. ,,, im Elvs or . ö ö Allergnät igst gi ruht T em praktis 4 in keine Praxis eingetreten sind, sindet der zehörtes Kollegium über Geschichte darzuthu iben. 3) Die im Jahre nt Lassationshofs-Entscheldun ö n, ,. ö zu Hamm die zur Anlegun bindung mit dem s 9 in Anwendung. 1852 Absolvirenden werden gehalte wenigstens zwei philosophische der Beraparte , . 1 ; ei hm ver wer . . z ö 4 . . gszweit 3w e 1smäßig besoldet Absolvirte Rechtshörer der übrigen österreichischen Universitäten Kollegien über Geschichte ode a n, 9 . ,, ermi 8 ; aine gegen das gelbe l terkreuzes dienst⸗Orden Philipp's des Groß eben hand ,,, n, , , chen, sollen Prüfu Begutachtunge er schriftlichen Ausarbeitung des Kandi— aber, welche in diesem Königreiche die Konzeptspraris eintreten vr . 1853 1854 3. späaterhin t a,, h h en dei . ö d nnn 3 1 1d Irland. Londor K 9. 1 vie Adolp n 9 ö . j ö 5 ,, , . , . zihre Besoldun⸗ , und dann wird zur Abstimmung über den mündlichen aben sich über ihre Befähigung dazu nach den allgemeinen Bestimmungen 1t gegebenen Bestimmungen. an rüfungs , , h , , ,, n. ö n , ea, ,, toöln, laubniß zur Anleg endaselbst Prüfungs⸗Akt mit Rücksicht auf das Resultat der schriftlichen Arbeit, bei dieses Gesetzes auszuweisen. . = Bae gh, ben n in . ö. nn ,, , ,, m. Angelegenheiten. , spanischen N iir-St. Ferdi

den speziellen Prüfungen aber, bei welchen keine schriftliche Ausarbeitung b) In Ungarn, Croatien und Slavonien, der Woiwodschaft Serbien sammt sicht auf die obwaltenden Verhältnisse durch die Billigkeit gebole 16nal 84. rt o hage ussch . . theilen.

gefordert wird, sogleich unmittelbar nach mündlicher Beantwortung der letz dem temescher Bangte und i iebenbürgen. men eintreten zu e ,

Ministers Zahrt— ten Frage geschritten 8 Bei dem großen Bed an rechtskundigen Kandidaten suür

22 53.

J wel sch 19 missäre zurück. zuerst stimmen sie darüber ab, ob der Kandidat sich durch ster Zukunft in diesen Ländern durch Gerichts- und, administ . 4 8 f ) * ö . . 51 * r Bon r dieselb zorläusia ii 11 Sah! die Prüfung „befähigt“ oder „nicht befähigt“ habe. Zur Befähigung ist J ganisation verar wird, werde r dieselben i. Jahre

ordat J den Unterhandlungen über da vallerie⸗Brigade, zum Direktor

rläusig , . oäügin vor ͤ binirten Divisions

J 6 . 6 . 6 . mn zmmer-Semes Türkei. i, , .

erforderlich, daß für den Kandidaten die absolute Majorität der Votanten, i d 1851 folgende Erleichterungen in Ablegung der theoretischen Staats 8. G65. Studirenden, welche . ) .

S. 34. Zum Behufe der Abstimmung ziehen sich die Prüsungs-Som den öffentlichen Dienst, welcher schon gegenwärtig und noch mehr in nag Bonin

; . Schule und z ; 11. r verpslichtet 9 ; . iegsschiff sission für Portepée-Fähnrichs der 3t . ö ö 1 24 welche bei einer Mobilmachung durch 1 be,, er Dasselbe B ö ö w Verwaltungs- Irde sei. Legt ein Kandidat in der Prüfung überhaupt oder in einem Lehrge 8. . Viejenigen Individuen, elche nach den in dieler Beziehn Slnrlle, n dn . i , . ; genstande besonders ausgezeichnete Fähigkeiten an den Tag [ )

ü ie Allerböchste N BVerwaltungs-Behörden den Militair⸗Intendanturen zur Anstellu B ö ; 6 10h Verb 2 6 1 sen werder oder ; Behandlung der militairpflick , ge g ur werden Kundmachung des Ersolges der Prüfung und in dem merken.

an verd od uch sonst bei letzteren eine Anstellung erhalten e. Mobilmachung der Arme gen Eivilbeamten b chen diejenigen, elche als Militair-Justizbeamte eugnisse zu be- ses Gesetzes bereits zur Praxis bei einem öffentlichen Amte zugelassen wo en jedoch diese e Beguünstigung Dar Kön! 1 postbeamte für den Felddienst eintreten, sind ebe n ⸗‚; . 8 ; ache sgzun . as Uliche ( Is Minn fre- yr . =. Bio 5 = ndl J och gegenwärtig bei einem solchen in Verwendung ind, 6 d pezi é Prüsungen nicht längsten zum . 1 1 YM 6 1 ö s- Ministerium hat auf meinen Antrag unterm diejenigen Beamten, welche in den aktit se . . . . 26 . , . R . J s an ] . v. M. beschlossen: len Antrag 11 3 . ö 1 1 at 8 35 Das Nesultat der Abstimmung wird öffentlich kund gemacht, welche zwar nicht in die Praxis eingetreten sind, aber eine Eensur erlang bestanden l n. Eine weitere Nachsicht kann hie 1è1491 daß die Bestimmu er Landwehr eintreten. in das Protofoll und in die dazu für die Approbirten und Reprobirten ab haben, sind von der theoretischen Staatsprüfung gänzlich befreit. und unter keinem Vorwande ertheilt werden. 2 ? er ehh. . n 22 2taatsministerial⸗Beschlusses s Beamten ; n ? ' . 4 . ö e. . ) ; 8a ntlichen Dienstes al bei uwien 1h besondere Bestimmungen si einzen Ri . amen u, . gesondert zu führenden Register eingetragen. Der Präses der Prüfungs— §. 52. Von denjenigen Kandidaten des öffentlichen Hienstes aber, der ) Inwien . Rommifsion ferligt da 5 J üiß mit Angabe der Art des Tag 535 welch d das int n ) 48 1 der Fall , n als Beding

11

unter welche auch der Präses der Kommission zu rechnen ist, ausgefallen

/ 4 K ; . . l 1è1No u vor dem Erscheinen andels⸗Nachrichten o it dies bei die genannten Länder früher gültigen Normen dem I1scheinen ten. 19

lung der auf

es . v offen wer nne 2 6. C eamten bei Mobilmagl un f nilitairpflichtigen 7 ö * 5 1 9M . ö * 211 * . 11911 1 91 161 131 S z Erfolges der Prüfung und der be enden Prüfungsnummer aus, unter zer Zulassun zur theoretischen Staatsprusung in den l 1 unt 0. 110 1è1 nem ;

. ä. alle nach Ableistung der

gleichmäßig an⸗

schreibt es zugleich mit den übrigen Kommissionsgliedern, welche an der dert: ) Daß sie die Hyninghal nn 23 n ,,,, wissenschaftliche udien sordern bert wenn n, hib st ger uht. ö. JJ brüfung Theil genommen, m iegelt es mit dem eigenen Siegel der n im Sinne der bisherigen Einrichtung zurückgelegt; ) de 6 , n . , , , Saarbrücken in di Grund sähen nicht blos b sommission.

,, , , gestellten Beamten ĩ philt chen 261 eitweilig in groß Beda an N 18daten 1 . 1IIcht l . 23 und 24 jenes l l e Neferendarien, ; . beim rheinisch 1èAp 34 9 11 —— 9956 ö . z J z K 9 8. neh = daß indidat⸗ z pie speziellen Staatsprüfungen oder Eine l bei heinischen ppellationsgerichtshofe zu Beamten und Aspiranten, welche durch die haben, und zwar: ) wurden diese drel ö nel 16 ( 4 1 ( ellen tagnts J zhof⸗ .

N h ang ; . rokurator Matzera weisen, volle drei Jahre dem rechts- und staatswissenschastlichen Studium sollt o kann m den den Ministerien a geordnet werde! ta 1 ͤ 1 §. 36. Derjenige Kandidat, welcher bei einer Prüfung reprobirt wurde, zewidmet J 3 . , ,. , , . ,,, . . löl rsetzen und den Staats-Prokurator Gu kann sie nach Verlauf einer von der Kommission als Minimum bestimmten Semester derse 1 er österreichischen Universität zugebracht, . ; hren nne, . . l . Zwischenzeit, jedoch nur einmal, wiederholen. Sämmtliche Prüfungs⸗Kom⸗ Kandidat darzuthun er in jedem Semester wenigstens zw . ken pie . 3 k missionen haben die Verzeichnisse der Reprobirten mit Beschleunigung sich über rechts- oder staatswissen schaftli he Fächer vorschriftsmäßig 33 86 . ; . ,, . d ̃ Tribun .; e,, wenn zur Zeit ihrer Einberufung ein Termin zu ihrer Prüfung rend der keit, gegenfeitig mitzutheilen. Sollte sich ein Reprobirter vor der oben bestimme weit darüber Prüfungen vorgeschrieben waren, diese me mne, ,,, , . Fan . . ö , n die Y - . rTienen, ten Zeit bei einer anderen Prüfungs-⸗Kommission die Zulassung zur Rep habe: b) unter welchen Bedingungen in der Folge die an den gd em gen, den speziell nstzweig l —ͤ le j g l zu rderliche Frist z gen; Civilverhältniss⸗ ; ,,,, 15 wenn sie noch in, jhrem ratur erschlichen haben, so ist dieseibe ungültig. Lyceen uͤnd Kollegien dieser Länder zugebrachten Ztudieniahre . „anzerensalls aber ihnen nach späler abgelegter Prüfung vor den Hasselbe gilt vo en anderen nach Abfenssi⸗

§. 37. Die Pflichten der Prüfungs-Kommissäre werden durch eine eig liche Triennium oder Quadriennium werder eingerechnet werden 9 . inis inm für Handel, n be und öffent!l pboiten , , n, ,, zerhã en ohne Gehalt 6 l

Instruction geregelt werden. Um sedoch auch den Studirenden Anhalte besonders die Reorga de Rechts Ata demieen ö e, Pru⸗ punkte zur Beurtheilung über den Umfang des Wissens zu geben, welches enthalten. 69) Bis dahi es der Beurtheilung der ,,, von ihnen gefordert wird, haben folgende zu dienen:

Mes⸗ 1 sses .

. eschlusses enthaltenen

sondern auch alle anderen

9 1 1 11. ;

Einberufung zum Kriegs

** ö - Brüfungen und fallen möchte, zu behandeln

dienst zur Verzögerung der

n. ihnen noch obliegenden Vorbereitungs

Dienstkategorie Arbeiten genöthigt werden,

werden. (Ebend

158

Assesso J esso ren be andes ĩ ren bei den Landes -Kollegien wah

1selkst n elt

. sollen auch die 1 vo 33 ,, der Ar (ilitairverhältnisse 1 o nach 211

( 1

nee Verwaltung

2

zestimmungen zur Richtschnur fungs e dan jedeni r J , mn nde sechs Semester dem Studium der Rechts und Staat. Wiffenschaften so viel Zeit und Fleiß. gewidmet, daß

gesetzlich gesorderten Semester eingerechnet mn hiernach zu erkennen, ob er zur Prüfung zuzulas en sei . en sen, sich erst durch einen längeren Besuch einer Rechts⸗Akademie Universität sür die Staatsprüfung zu habilitiren.

Ss. 53. Die Kandidaten haben nur zwei

. ndida edem der z-Kommission überlassen, zu entscheiden, ob der Kandidat in jedem de

§. 38. 1) Es kann von den absolvirten Studirenden nicht gesordert

werden, daß sie aus den Studien schon alle Detailkenntnisse mitbringen, welche auf der von ihnen erwählten stagtsdienstlichen Laufbahn wünschens— werth oder nothwendig sind, da diese in ihrem vollen Umfange sich zu er werben oder sich darin auszubilden, jene praktische Verwendung bestimmt ist, zu welcher sie erst nach zurückgelegter theoretischer Staatsprüfung zugelassen len Prüfungs- Abtheilungen analoge mündliche werden, und da sie zur wirklichen Anstellung im Staatsdienste sich ohnedies perselben durfen sie sich schon während ihrer noch weiterhin einer praklischen Prüfung zu unterziehen haben. tem vierten Semester unterziehen. 8§. 39. b) Bei der mündlichen und schriftlichen Prüfung wird es daher l

*

geschichie, die Entwickelung ihrer Grundlehren und ihre nächste Anwendung, die Daistelling des Wesens der in der betreffenden Doktrin aufgestellten Hauptsy steme; in Ansehung der Geschichte: eine Einsicht in den pragmatischen 3u sammenhang der Hauptbegebenheiten der Weltgeschichte und eine chronolo⸗ gisch sichere Nebersicht über die österreichische Staatengeschichte, über das allmälige Heranwachsen der österreichischen Monarchie zu ihrem gegenwär— tigen Bestande mit besonderer Hervorhebung der in staatsrechtlicher 8 insicht säten babe zu Vbeobachtzenkbtn 3Grundsaͤtze, Über die Ausnahmen gn Begebenheiten und ihres Ein lu ses einn ,. , . Ven flichtung, sich ihr zu unterziehen, und ; ber die T . gellen ö ich zu kennende Konstituirung des Kaiserstaates z endlich in Ansehung der e . 8 und 32 4. 45 6 enthaltenen Anordnungen Statistik: Die Kenniniß ihrer Theorie, der Grundlagen der Hauptmacht weit se nicht urch die hier stimin ten Erleichterungen nothwendige der Staaten ersten und zweiten Ranges, ihrer Verfassung, ihres Bildungs- sicatibnen eilen,. “* V und okonomischen, sinanziellen und militairischen Zustandes im Allgemeinen. . 2 6. . in Gemäßbeit der §§. 5 Daß die Verhältnisse Gesterreichs hier in größerer Ausdehnung gefordert h ga, 6 . n 3. ö, . nannten Mon änder Wirksamn werden können, versteht sich wohl eben so von selbst, als daß bei Zahlen . ,, n , , , 96 ,, . angaben, so weit sie unvermeidlich sind, eine beiläufige Genauigkest genü— keit, dies n h 51 l, n, , ,,. arne welche ich h gen muffe. ; 3 l S. 57. Die Kandidaten des juridischen J okt 1 e. . m 24. C ; vor dem Studienjahre 1849 1850 ihre Studien nach den früheren statt c 8. 41. c Hinsichtlich der verschiedenen positiven Gesetzeszweige ist sih stimmungen absolvirt und in diesem Jahre nicht schon wenigstens ein Ni⸗ . ö b zegeld beträgt zwischen Stettin 5 d Gr üben Detail. Bestimmungen des positiven Gesetzes oder gorosum zurückgelegt haben, müssen sich, r, . , , . In ö Magdel u rg X ö 1. gesche ech 7 ,, hi0 stadt r niß dez Rane n, her Gewandtheit einzulassen, sondern vielmehr die Kennt⸗ ordnungen dieses Gesetzes über eine lee f, neden , , aus Betriebs Einnahme il . . ö ( Pla ) Erhält er aber Offizier-Besoldung, so wird ihm dei dnes Systems. nn, , , . veisen, in wesche jedoch guch zwei, beziehungsweiss rei an den cls. 36. ö P III. Platz uß. Coure auf seine Civil⸗Besoldung abgerechnet. (Ebendaselbst §. 15.) Chara er Hauptgrundsätze, seines Geistes und vorherrschenden Akademieen mit gutem Erfolge zurückgelegte Studienjahre eingerechnet wer⸗ 38. 074 Personen ; ; 90 1 91 ) wischen 31 stal Ist die Offizier⸗Besoldun höher als die Civil⸗Besoldun so 1 Tie Prüfungs- Kommission wird von bem Ge, den ännen¶ J 11 30 151 Cenlner Güter (inkl. Vieh . (. 3 6 5 thl ö Zahlung der septeren e, , er de n ga 3. e en; ., Prüfung nur dazu bestimmt sei, é) Uebergangs- Bestimmungen für die Studirenden an . i und han gg enn) 9 21 4 Rthuli l end d meine Kenn lniß 6 nr gin f, , i,. zu . f! Lemberg, Krakau, ; um m̃ã . en und Hülfsmittel, seine Olmütz, Gratz und Innsbruck.

f wird die Vergütigung, welche ein Landwehr-Offizier für die Verwaltung der mwonnene chere Stelle als interimistischer Compagnieführer erhält, auf die Civil⸗Besoldung erscht aber ; . S n er f j . . . 5 21. d ; ö . Sicherheit und ö Verhäliniß und ihren Zusammenhang und 8. 58. Die Vorschristen dieses Gesetzes haben im Allgemeinen An zu erproben, mit welcher er sich bei An= b

1 nicht in Anrechnung gebracht. (Staats-Ministerial-Beschluß m m m ; ember 183 ; Majestät daisers vositiven i , ig voran verden für billige Frachtsätze befördert 1 heit Erzherzog Ludwig, hat , . 9 ul 3 . ! 1461 wen r * ; ; i ,. . ö 9 e 9 . 3. R z 19, 1e 1 r ch am . . 8 2 3 . weiß. rgelegte leichtere Fälle in den Ge— Fakultäten, welche ihr Quadriennium erst mit dem zweiten Semester des Berlin, den 19. Juni 1850. Auf die Entschädigungsgelder, welche ein Civilbeamter zur Bestreitung angetreten; die beiden älteren Brůd 6 . 1 2 erjenige z 2 en 96 4950 ar zarkt solsire ö . . . . ö. . ᷣĩ 2. lchadg 89 ; zelche ein Livill zu ! X tung 23. . . . J 1è1Bride von Wissen, nn , a n. welcher nicht einmal dem Minimum . a des Stitdieniak General Post⸗Amt. en ssicher Bedürfnisse erhält, hat er von dem Eintritt in den Militairdienst dem Kaiser morgen folgen. * n, ; 2 §8. 59. che vo = ö 36 jah Schmücker keinen weiteren Anspruc Ihre Kaiserl. H n J unnachsichtlich zu reprobiren, d nsorderungen enthalten ist entspricht, ist * ,, ., gen, welch 4 ; n, ., Schmückert. eiteren Anspruch. Ihre Kaiserl. Hoheiten Erzherzoa Fra ; . 6 . derjenige ; . ht, is tes 1849 —–50 ihr Quadriennium schon vollendeten und sich über ihren . . ; fa g g. . Mälseltz Hoheiten Erzherzog Franz Karl und Frau besseren Kalkül hervorzuheben. Je, welcher sie überbietet, vurch einen Fortgang in den Studien oder über die Frequentation der Vorlesungen in ee gegn ,,. lt ,, ö . , . riest, besuchen und daselbst in d 19 g i, ; ; f ‚, 2 Be Feldzulage neben seiner Civil-Besoldungsquote, (Staatsministerial- Hosletl e w . der 1b Gn ,, nnn n , n nennen gen gih Beschluß . 9 94 seiner Civil esoldung ( Sitaatsministerial 6 osleth ihnen zur Verfügung gestellten Villa wohnen 22. Januar 1831 §. 16.) Wie das Keul akk 8. 6 Villa wohnen i Reuigkeits⸗Büreau erfährt

e d. J. 1850 oder noch früher ihre Studien vor Allem auf die Erprobung der allgemeinen rechts- und staatswissen schaft⸗ fezete nicht nach 8. FJi von der theoretischen

lichen Grundbildung, so wie der Kenntnisse des Kandidaten in den Haupt süüit sind) die in dem §. 65 dieses Gesetzes enthaltene lehten und wesentlichen Grundsätzen der oben angeführten Lehrfächer zum §. 54. Die Gegenstände der Prüfung sind: a) bei der einen Prü seines Ueberblickes über das Ganze eines jeden derselben und über ihren jungs -⸗Abtheilung: das ös jische Staatsrecht und die Darstellung de genetischen Zusammenhang ankommen. . . nn Verwaltungs- Organismus, bie abministrative und finanzielle Gesel bend Kr. Bei den rationellen Fächern der Allgemeinen Phütsungẽ Ab kunde; b) bei der anderen; das bisher in diesen Ländern geltende Pripat theilung werden daher gefordert werden können: die Grundzüge ihrer Literairt. recht, die bis zur jeweiligen Prüfung sür diese Länder kund gemachten Ge— setze über Strafrecht und Strasverfahren, Handels- und Weckt

selrecht und gerichtliches Verfahren.

§. 55. Ueber die Art der Meldung zur Prüsung, über die 9 sam mensetzung der Prüfungs-Kommission im Allgemeinen, die Vornahme der Prüfung, ihre Dauer, die Abstimmung und Ausstellung der Zeugnise uber

Westimr Bestimmune

gtem Krieg * h ** ö m 2 von Roöommis die Wiederholung einer mißlungenen Prüfung, über die von den Nol

und 21 Wei fnnmgae l 35 abgele ten pPrufungen

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