1850 / 228 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eiwa bestehende Zwangsrecht zum Anlanden, Laden und Ausladen, oder Rechte anderer Art und Benennung, vom Tage der Veröffentlichung des gegenwärtigen Vertrages aufzuhören. Die Aufhebung der bisher auf dem Po-Flusse eingehobenen Gebühren erstreckt sich jedoch nicht auf die nach- stehenden Auslagen: a) Die Gebühren für die Sanitäté ⸗Aemter und die Hafen- Gebühren für jene Fahrzeuge, welche vom Meere ein: oder in das⸗ selbe auslaufen, und zwar nach den bestehenden Vorschriften; b) die Durch gangs-⸗Gebühren bei den Brücken; e) die Auslagen, welche beim Landen in den Häfen oder den Docks (Darsenen) zu entrichten sind; ) die Aus⸗ lagen für Laden und Abladen, für Masse und Gewichte und für Einlage rungen. Diese Auslagen werden jedoch durch die Kommission, deren im folgenden Artikel V. erwähnt wird, geregelt, in ordentlichen Tarisen aus. gesprochen und veröffentlicht werden, und es soll keinem der Staaten erlaubt sein, selbe ohne Zustimmung der anderen fontrahirenden Staaten zu erhöhen. 5 . Art. IIJ. Kein Schiff oder anderer Transport auf dem Po darf ver=

halten werden, an Orten, welche außer seiner Bestimmung liegen, zu lan den oder sich aufzuhalten. Nur beim Ein⸗ und Auslausen an 29 beiden Haupt⸗Endpunkten dieses Flusses, und an drei anderen Orten, von denen im folgenden Artikel XII. die Rete ist, wind jedes Schi oder anderer Transport verpflichtet sein, anzulanden und im Sinne eines den äußersten Zollämtern, welche ebenfalls besonders zu bey richnz⸗ sein werden, zu erthei⸗ senden bezüglichen Reglements, die Ladung und Bestimmung es Schi ssz⸗ und die Erfüllung der in diesem Reglement vorgezeichneten Bedingungen

nachzuweisen. ; . . . „art. JJ. Im Zusammenhange mit dem Artikel J. dieser Convention

wird weber Gesellschäften, noch einzelnen Personen erlaubt sein, ein aus⸗ schließliches Schifffahrts-Recht auf dem Po, auszuüben.

Art V. Um den Lauf des Flusses in Bezug auf die Schifffahrt zu überwachen und um die sowohl zur künftigen Verbesserung des Flußbettes selbst oder zur Erhaltung der Treppelwege nöthigen Arbeiten zu leiten, und um eine Behörde auszustellen, welche als unmittelbares Verbindungs- mittel zwischen den kontrahirenden Staaten in allem Jenen dienen soll, was sich auf den Hauptzweck des Vertrages bezieht, wird eine besondere Kommission aus vier Mitgliedern, und überdies einem Präsidenten ernannt werden, welch letzterer, so wie einer der Kommissäre, von Oesterreich, die übrigen drei, je einer von jedem Staate ernannt werden. Die Beschlüsse der Kommission sind mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen; der Sitz

derselben wird nachträglich in einer der Städte des lombardisch⸗ venetiani⸗ schen Königreiches festgesetzt werden.

Art. VI. Eines der vorzüglichsten Geschäfte der Kommission wird darin bestehen, periodisch zweimal im Jahre, und zwar im Frühling und Herbst, zusammenzutreten, den Zustand des Flusses in Hinsicht auf die Schifffahrt, und die Entwickelung derselben zu untersuchen, die für das kommende Jahr nöthigen Arbeiten festzustellen und das Operat rechtzeitig den betreffenden Regierungen zu unterlegen. Diese Kommission hat überdies die Ein— nahme⸗Aemter in Bezug auf die im solgenden Artikel X. erwähnten Schiff⸗ fahris Taxen zu überwachen, indem sie in die einzuführenden besonderen Register Einsicht nimmt und jedem Mißbrauche zuvorkömmt oder ihn ab— stellt, der sich zum Nachtheile oder Hemmung der schnellen Expedition der Schiffe einschieichen würde. In der Folge wird durch eine besondere An⸗ ordnung der Geschäftskreis der Mitglieder der Kommission festgesetzt werden.

Art. VII. Alle Mühlen und fliegende Brücken werden unter die be— sondere Ueberwachung der Kommission gestellt sein; ihr steht es zu, den Standpunkt derselben im Falle einer Aenderung zu bestimmen, die geeigne⸗ ten Signale zur rechtzeitigen Warnung der Löolsen vor einer allfälligen Gefahr aufssteilen zu lassen, und alle jene Maßregeln und Vorsichten zu ergreifen, welche zur Sicherheit und größeren Entwickelung der Schifffahrt zweckdienlich sind, wobei sie mit gehöriger Berücksichtigung der in den ver— schiedenen Siaaten für die Eihaltung der Dämme und Ufer bestehenden Vorschriften vorzugehen und sich diesfalls, wo es nöthig, mit den betreffen⸗ den Regierungen in Verbindung zu setzen hat. Es wird ihr auch die Aussicht über Brücken, Häfen, Docks (Darsenen), mit einem Worte über

Alles zustehen, was die Schifffahrt betrifft.

Art. Vl. Die Kommission wird berechtigt sein, unbeschränkt nach den im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Grundsätzen und innerhalb der Gränzen des Ertrages der Schifffahris-Tarxe, wovon im Artikel X. die Rede, zu wirken, und nur im Falle außerordentlicher und die besagten Giänzen übersteigenden Werfführungen (Operazioni) wird selbe verhal— ten sein, für dieselben die Bewilligung der einzelnen Regierungen ein— zuholen.

Art. I. Es wird die Sorge dieser Kommission sein, das subalterne permanente Aufsichts und Vollzugs-Personale festzusetzen und die Verthei⸗ lung und die Bezüge desselben zu bestimmen; sie wird dasselbe verhältniß— mäßig aus den Unterihanen der lontrahirenden Souveraine wählen. Zu diesem Zwecke werden die betreffenden Obliegenheiten, vorzüglich dem zur Ueberwachung der Dämme und Ufer des Po bestimmten Personale, gegen verhältnißmäßige Entschädigung für die vermehrte Arbeit und die rößere Verantwor lichkeit anvertraut werden,

Art. X. Für die Kosten der Kommission und des ihr unterstehenden Personales, so wie auch für jene zur Erhaltung der Treppelwege und für die in der Po-Schifffahrt einzuführenden Verbesserungen, wind durch einen besonderen mittelst einer Schifffahrts-Taye zu bildenden Fonds, gesorgt werden.

Art. XI. Diese Taxe soll nichts gemein haben mit den Zöllen und Zollamtsgebühren des einzelnen Staates für jene Waaren und Artikel, welche, nachdem sie ausgeladen wurden, entweder in den Gränzbezirken ver— braucht oder in das Innere verführt werden können, und über welche es den Staaten frei steht, nach den in denselben festgesetzten Normen zu ver fügen.

Art. XII. Die Schifffahrts-Taxe wird im Verhältniß der Tragfähig— leit der beladenen Fahrzeuge oder Barken auf Grund des beigeschlossenen Tarifes bemessen werden, ohne Rücksicht auf die Waaren oder Artikel, welche sie enthalten. unbeladene Fahrzeuge oder Barken zahlen nur die Hälfte. Diese Taxe wird im Ganzen, auf Einmal, gegen regelmäßige Bollete für jede Fahrt behoben, diese möge in was immer für einer Richtung vor sich gehen, und zwar bei dem Eintritts Zollamte, sei es stromauf- oder strom⸗ abwärts; und für die innere Schifffahrt, bei drei anderen Zwischenzolläm-= tern, welche in möglichst gleichen Entfernungen durch gemeinschaftliches llebereinkommen zu bestimmen sein werden. Die Schifffahrt, welche zwi⸗ schen zwei Zollämtern statifindet, ohne das eine oder das andere zu be— rühten, jst von der Schifffahrtstaxe befreit. Bei Vollziehung dieser Vorschristen müssen die Fahrzeuge, weiche aus einem der einmündenden Sütöme kommen und ihre Fahrt im Po sortsetzen, in Bezug auf die Fahrt in diesem Flusse so behandeit werden, als hatten sie ihre Fahrt erst von dem betreffenden Einmündungspunkte begonnen.

Att. XIII. Die Zollämter werden verpflichtet sein, monatlich das Er= lrägniß der Schifffahtlstaxe an die Centralfasse der Kommission, welche

1414

durch das besondere Reglement bestimmt werden wird, abzuführen, und die Beamten werben den Eid jeisten, gewissenhaft die zu erlassenden Verordnun⸗ gen und Vorschriften zu befolgen. .

Aut. XIV. Bie Linhebung, der Schifffahrtstare wird in einer sowohl der Schnelligkeit der Expedition, als die Sorge, daß kein Fahrzeug sich derselben eniziehe, zusagendsten Art vor sich gehen, und es werden da⸗ her mittelst eigener Kundmachungen oder Anschläge die bestimmten zollämt lichen Punkte angegeben werden, wo diese Einhebung stattfinden wird.

Ait. XV. Üm jedoch dem Falle vorzubeugen, daß Schiffe oder Trans- porte die Bezahlung der Tare unterlassen, oder daß von selben Unterschleise verübt werden, sollen mit gemeinschaftlicher Nebereinstimmung die betreffen den Bewachungsmaßregeln ergriffen, stets jedoch der Umstand im Auge be⸗ halten werden, daß dadurch die Eniwicklung der sreien Schifffahrt nicht ge⸗ hindert werde.

Art. XVI. Bei den zur Eihebung der Schifffahrts ⸗Taxe bestimmten Zollämtern wird ein besonderes Register eingeführt werden, in welches ein- fach das Gewicht der Waaren und der eingegangene Betrag einzutragen sein wird. Hierüber ist ein Certifikat auszustellen, welches dem Fahrzeuge als Ausweis für das freie Verkehrsrecht auf dem Po, und ins besondere bei seiner Ausfahrt zu dienen hat. Die Untersuchung der Tragfähigkeit wird nach einer besonderen, bei den betreffenden Zollämtern anzuschlagenden Skale bewerkstelligt werden.

Art. XVII. Die Schifffahrts Taxe soll Uebereinkommen erhöht werden können; und indem die Regierungen der kontrahirenden Stagten von dem Grundsatze ausgehen, daß ihr wahres Interesse in der Begünstigung des Handels bestehe, und daß die Schiff⸗ fahrts - Taxe ausschließlich zur Deckung der für die Erhaltung und Ver— besserung des Flußbettes nothwendigen Auslagen, und dadurch zur mehre- ren Sicherung und Erleichterung der Schifffahrt selbst bestimmt ist, so ver- pflichten sich dieselben förmlich, keiner Erhöhung der vorbenannten Taxe Raum zu geben, welche nicht durch die gerechtesten und dringendsten Gründe geboten wäre, und im Allgemeinen die Schifffahrt mit keiner an⸗ deren Auflage, außer den in diesem Vertrage ausgesprochenen und festge⸗ setzten, zu belasten.

Ärf. XVIII. Wenn zufällig dieses Erträgniß nicht durch die Ausla⸗ gen für die Aussicht, Erhaltung und Verbesserung des Flußbettes zum Besten der Schifffahrt erschöpft würde, so ist der Üeberschuß im Verhält⸗ nisse der respektiven Gebiets- Ausdehnung längs der Ufer zu vertheilen; die Rechnungen werden hierüber am Ende jeden Jahres richtig gestellt.— Auf, dieselbe Art soll bei einem allfälligen, durch Auslagen, welchen die Regierungen zugestimmt haben, herbeigeführten Ausfalle vorgegangen werden.

Art. XIX. Weder die Kommission, noch irgend ein Zollamt wird das Recht haben, von der vorgeschriebenen Taxe zu befreien oder selbe herab⸗ zusetzen, welche immer die Beschaffenheit, der Ursprung und die Bestim⸗ mung der Effekten und Waaren sei, und ohne Rücksichi, von wem diesel⸗ ben abgesendet und an wen sie gerichtet, oder auf wessen Anordnung deren Verfrachtung geschieht.

Art. XX. Streitigkeiten, welche sich auf die Schifffahrt beziehen, wer⸗ den von den Aussichts- und Zollämtern, und in letzter Instanz von der Kommission entschieden werden. Die Amtshandlungen über polizeiliche Straffälle und Verbrechen ist den betreffenden Gerichts bchörden, für den Distrikt oder die Gemeinde, wo sie vorfallen, vorbehalten, und diese werden ihren regelmäßigen, von den gelienden Gesetzen bestimmten Lauf haben.

Art. XXI. Die Sorge, den Schleichhandel an den Ufern des Po und im Innern der Gränzgebiete zu verhindern, bleibt den einzelnen Re⸗ gierungen vorbehalten, welche jedoch zu diesem Ende ihren Zollbeamten und Zollwächtern solche Instructionen ertheilen werden, die dem Geiste des gegenwärtigen Vertrages entsprechen.

Art. XXII. Jedes Schiff oder Fahrzeug, welches, vom Meere kom- mend, in den Po einläuft, wird an der Mündung des Flusses den in den österreichischen oder päpstlichen Häfen bestehenden Sanitäts⸗Vorschriften un- ferworfen fein, und wird nur nach Erfüllung derselben seine Reise fortsetzen können, nachdem dasselbe das Zeugniß der freien Zulassung (libera pratica) erhalten, welches auf jedesmaliges Verlangen den kompetenten Behörden vorzuweisen ist.

Art. XXIII. Hinsichtlich des Dienstes der Lootsen und des ihnen zu verabreichenden Lohnes wird durch ein besonderes Neglement vorgesehen werden, dessen Verfassung und Veröffentlichung der früher erwähnten Kom⸗ mission übertragen sein wird.

Art. XXIV. In Betreff der Münzen, der Maße und Gewichte wird das italienische metrische Dezimal-System als Norm angenommen.

Zusatz - Artikel. Um die durch den gegenwärtigen Vertrag der Po— Schifffahrt erwachsenden Vortheile noch welter auszudehnen, übernimmt es die Kaiferlich österreichische Regierung, auch mit Piemont die geeigneten Verhandlungen anzufnüpfen, welchen die oben festgestellten Bestimmungen als Grundlage zu dienen haben.

35 1 f der Schifffahrts-Tare auf dem Po,

Für die ganze Fahrt zwischen den zwei äußersten Zoll Aemtern und

über dieselben hinaus. J. Klasse für Schiffe, Fahr⸗

nur durch gemeinschaftliches

über . .... 1000 Quintals 12 österr. Lire

II. zeuge und Bar-) von 500— 1000 6 III. . ken mit einer) 200 500 3 3 IV. Tragfähigkeit (unter .... 200 3 1513 5

Innerhalb der äußersten zwei Zoll -Aemter wird die Hälfte der Taxe bezahlt. Unbeladene Schiffe, Fahrzeuge und Barken zahlen in jeder Rich— tung die Hälfte.“

Mittelst Accessions⸗-Akte vom 12. Februar 1850 ist Se. päpst⸗ liche Heiligkeit diesem Vertrage beigetreten.

Ueber den Vertrag zwischen den Regierungen von Oesterreich, Modena und Parma, betreffend die freie Schifffahrt auf dem Po, stellt die Austring folgende Betrachtung an: „Vielleicht nirgends erscheint die von der Natur gesetzte Forderung einer freien Schiff⸗ fahrt mehr begründet als in Ober-Italien, wo der wasserreiche Po in seinem zwar kurzen, aber mehrere Staaten berührenden Laufe die von schiffbaren Kanälen durchschnittenen Ebenen der Lombardei und Venedigs, dann die fruchtbaren Gefilde Piemonts mit dem

Austausch

Meere verbindet und einen durch den lebhaften der verschiedenartigsten Produkte genährten Verkehr herbei⸗ ruft. Der wiener Kongreß erkannte diese Wichtigkeit und

sprach die freie Schifffahrt auf dem Poflusse aus. Diese Freiheit blieb aber bis zur Stunde ein leerer Buchstabe. Oesterreich hatte das größte Interesse an der Verwirklichung derselben und bemühte sich durch dreißigjährige Verhandlungen, dieselbe herbeizuführen; alle seine Bemühungen waren aber vergebens. So wurde der Ver⸗

kehr auf dieser europätischen Wasserstraße gewaltsam niedergehalten, und die Schifffahrt verkümmerte, indem auf ihren regelmäßigen Be⸗ trieb theils die schweren Transitzölle, theils die lästigen und zeit⸗ raubenden Aufenthalte an den vielen Zollämtern lähmend einwirkten. Nicht nur der Privatverkehr wurde durch die hohen Flußzölle über⸗ mäßig bedrückt, sondern selbst das österreichische Aerar zahlte jährlich über 190,000 Lire blos an Transitzoll für das nach der Lombar⸗ dei versendete Salz. Desterreich, welches durch den glorreichen Sieg seiner Waffen die kleinen Staaten am rechten Po⸗Ufer wie⸗ der hergestellt und ihnen die Vortheile des mit Sardinien abge⸗ schlossenen Friedens durch Sicherung ihres Rechtsbestandes zugewen— det hatte, hatte das Recht und in dem Beharren auf den Stipu⸗ lationen der wiener Kongreß⸗ Akte seinen Völkern gegenüber die Pflicht, auf die endliche Herstellung der freien Po-Schifffahrt zu dringen. Es ist dem Herrn Handels-Minister gelungen, die Wurzel der langjährigen Hemmnisse zu heben und mit Mo— dena, so wie mit Parma, zu einem umfassenden Ueberein— kommen zu gelangen, welches, nachdem auch der Beitritt der päpstlichen Regierung erfolgt, den Po⸗Fluß in seiner gan⸗ zen schiflbaren Länge der freien Beschiffung öffnet, diese Be⸗ freiung auf die Nebenflüsse ausdehnt, insoweit ste die Gränzen zweier Staaten berühren, alle Transitzölle aufhebt und die Gebüh⸗ ren für gewisse Gegenleistungen, als für Brückenöffnung, Haft⸗ stockung, Ladung und Abladung durch ein Reglement zu einem festen Satz regelt. Eine Kommission, aus Abgeordneten der Ufer staaten bestehend, wird in einer Stadt des lombardisch⸗venetianischen Königreiches niedergesetzt, um die Maßnahmen zur Erhaltung der Schiffbarkeit des Flusses und der Treppelwege zu überwachen und zum Mittelpunkte der Verständigung zwischen den betheiligten Staa⸗ ten behufs der Vollziehung des Uebereinkemmens zu dienen.“

—— a m

Ausland.

Petersburg, 11.

Rußland und Polen. St. ͤ Aug Am ten d. M. ist mit dem Dampfschiffe „Wladimir“ Se. Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg-Strelitz hier eingetroffen.

flus Dorpat wird geschrieben, daß der Dichter Wassili Andre⸗ jewitsch Schukowski, der sich während der letzten Jahre in Deutsch— land aufgehalten, die Absicht hat, sich für einige Zeit in der g nannten Stadt niederzulassen, wo bereits ein Haus für ihn ge— miethet ist.

Eisenbahn⸗Verkehr.

Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn. Bis inkl. 3. August C. wurden befördert 135,781 Personen vom 1. August bis inkl. 109. August (. inkl. 1227 Personen aus dem Zwischenverkehr 16, 192

in Summa 151,973 Per sonen

Markt ⸗Berichte.

Königsberg, 15. Aug 60 bis 70 Sgr. pr. Schfl., 17 bis 21 Sgr., Kartoffeln 16 Sgr., der

Zufuhr war gering. Roggen 32 bis 36 8 g . Centner Heu 15

Breslau, 17. er Weizen 45, gelber Weizen 45, 54, 57, 59 Sgr.

Roggen 35, 36,

Gerste 22, 24! ;

Hafer 1743, 19, 21, 24 Sgr.

Rapps 80 bis 84 Sgr.

Winter-Rübsen 75 bis 890 Sgr. bez

Sommer-Rübsen 66 bis 72

Spiritus 75 Rthlr. Gld.

Rüböl 114 Rthlr. Br.

Zink loco 4 Rthlr. 155 Sgr. Gld.

Die Stimmung am heutigen Markte war ziemlich gut Preisen veränderte sich jedoch nichts.

8 8 1

yr 1

Posen, 16. Aug. (Der Scheffel zu 16 Metzen Weizer Rthlr. 25 Sgr. 7 Pf. bis 2 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf.

Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. bis 1 Rthlr. 10 Sgr. Gerste 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 18 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. Kartoffeln 10 Sgr. bis 11 Sgr. Heu, der Ctr. zu 110 Pfd., 20 Stroh, das Schock zu 1200 Pfd., 4 Butter, ein Faß zu 8 Pfd., 1

15 Sgr.

r

ans] Kreisgerichts- Kommission Schildau 16m nothwendigen offentlichen Verkauf des früher u et rn Erbrichterguig und Zubehör Rr. 20 zu muͤ 3 chütz, welches etzt an ven Züünmermeister Wilhelm . 3 9 Pretzsch verkauft und auf 5002 Thlr. 20 n öl. Jerichilich abgeschätz worden, sst ein Ter= den 19. Februar 185 i 2. 1851, Vormitt. 10 u ner e r nn ons, Sli. zu cinch k.. „Die Taxe und der neueste Hypotheken

schein sind lägl . gistratur . den Geschäftsstunden in der Re—

Termin auf

16 ,, egen den Tischlergesell f ĩ die Kriminal- Uniersu e n

B k rirte Tischlermeister Schmidt in dem Durchgange von

t anntmachungen. ͤ der Gollnow nach der Mehnertstraße durch Faustschläge z ; auf den Kopf und in das Gesicht dergestalt gemißhan-⸗

Nothwendiger Verkauf. delt zu haben, daß dieselbe auf dem linken Ohre das

Gehör verloren hat.

seiner verantwortlichen Vernehmung und zur -—

mündlichen Verhandlung der

den 5. November 1850, Vo rm. 9 Uhr,

Molkenmarft Nr. 3, im Gerichtsgebäude, anberaumt, zu welchem derselbe hierdurch mit der Aufforderung vorge— laden wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichishofe so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß ö sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß trotz seines Ausbleibens mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam er ,. werden wird.

1 Berlin, den 26. Juni 1850.

Birselbe * ist angellagt, am *? ar erösjner worden. ͤ Königl. rn , ihnen für Untersuchungssachen.

; Deputation für Verbrechen.

* 1

Ma laos]

Sache haben wir einen

Hannover abgehenden Zug.

und Hannover eintreffenden Zug.

115 b]

Köln-Mindener Eisenbahn.

Vom 15. April ab tägliche Die durch ein Versehen auf Montag den 16. Sep- . Tan Abfahrten der Personenzüge: nges r von Minden nach Deutz? Uhr 30 Min. Vormit⸗ tags, im Anschluß an den um 5 Uhr 10 Min. von

von Minden nach Deuß 12 Uhr 15 Min. Nach⸗— mittags, im Anschluß an den um 41 Uhr 15 Min. von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, Bremen

Stettin -Rigaer LHDamptsechifffahrt. Nächste Abfahrt des Damptschifls „Düna“ aus Stettin am 25. August. D. Witte, Agent in Stettin

lass

des

Bank Berliner Kassen-Vereins.

tember c. angesetzte Ur -Versammlung der ursprünglich Betheiligten ist auf

Mittwoch den 18. September

c., 5 Uhr Abends, im oberen

Saale des Börsen-Gebäudes verlegt worden.

Der Verwaltungs Rath der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins.

(gez Alexander Mendels sohn, siellvertretender Vorsitzender.

Das Abonnement beträgt

in allen Theilen der Monarchie

Bei einzelnen nummern wird der Begen mi: 235 Sgr. berechnet

I 2 . 2X2 228.

Preußen.

Desterreich. meister der Landeshauptstädie. gemeinden.

Bayern.

Oesterreich. Frankreich. Paris.

Großbritanien

Belgien. Brüssel. Verzögerung der pariser Post durch Ueberschwemmung. Italien. Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. San

Rothen

Kleist des

2 Rthlr. für 4 Jahr. 4 Rthlr. * Jahr. § Rthlr. 1 Jahr

ohne Preis⸗Erhöhung.

2. 5

.

Amtlicher Theil.

Deu tschland. Liegnitz. Ankunft des Prinzen Friedrich Karl. Wien. Hofnachrichten. Eidesformel für die Bürger— Provisorisches Statut über die Kreis= Der Bau der Telegraphenlinien. Vermischtes. Reskript wegen der Herbst⸗Waffenübungen. Schließung der nichtgottesdienstlichen Versammlungen der Deutschkatholi⸗

(

München.

ken. Einführung des Spielkarten⸗Stempels. Sachsen. Dresden Baden.

Abreise der Erzherzoge Albrecht und Leopold.

Mannheim. Die Rheinbrücke.

Hessen. Kassel. Einberufung der Stände⸗Versammlung. Schleswig-Holstein. Altona. Seegefecht. Vermischtes. Nassau. Wiesbaden. Abreise des Herzogs nach Koblenz. Die

Großfürstin Helene erwartet. Frankfurt.

Frankfurt a. M. Depesche des Ministers von Schleinitz an den Grafen Bernstorff. Ausland. Hinrichtung von Räubern. Antwort des Präsidenten auf ein Begnadigungs Ertrag der direkten Steuern

Verona.

Die Reisen nach Wiesbaden. te und Eingangszölle. Verurtheilungen. Vermischtes. und Irland. London. Hofnachrichten. er den Friedens⸗-Vertrag zwischen Deutschland und Dänemark. Kussische Note in Betreff der Differenzen Englands mit Toscana und 1 Die Bauten für die allgemeine Gewerbe - Ausstellung. Vermischtes.

gesuch.

De pe⸗

schen

14

eapel Wiederherstellung des Sonntags Postdienstes.

Bologna. Raubanfall.

? Francisco. eingeäscherten Stadtiheils. Aufregung gegen den

Einwanderung.

Wiederausbau des

zemeinderath. und Handels⸗Nachrichten. /

Börsen⸗

.

Amtlicher Theil.

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem KreisgerichtsDeposital⸗Rendanten und Kalkulator Ernst Wilhelm Runge zu Landsberg a. d. W., den Adler-Orden vierter Klasse; dem Förster Philipp zu ugk, ausfideikommiß-Reviere Wasserburg, das Allgemeine

den zeichen; so wie dem Walker Friedrich zu Kalbe

Rettungs-Medaille am Bande Rath Kolbe zu

zu ernennen; und ufleuten Gebrüdern Julius, Heinrich und Gustav

n

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hann

Heyne zu verleihen;

Berlin zum Direktor der

en Regierungs

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. F,, p6nial . wen t ꝛzꝛu Potsdam das Prädikat als Ki igliche Hofliesera

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zeizulegen

Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiter .

Na der gesetzliche Schluß der Vorlesungen bei hiesiger 5. August eingetreten ist, wird hiermit

nt gemacht, daß das Winter Semester 1850 51 mit dem 15. Ol

August 1850. Der Rektor der Universität. B u sch.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction. ie Ziehung der 2ten Klasse 102ter Königl. Klassen⸗Lotterie d den 28. August d. J. Morgens 537 Uhr im Ziehungssaal Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 20. August 1850. Der General-Major und Remonte-Inspee von Ragnit

Angekommen: von Dobeneck Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog irchlaucht der Prinz Friedrich zu Schleswig zurg⸗Glücks burg, nach Hamburg.

Fürst zu Sayn-Wittgenstein

Karl und

Holstein

Se

nne b Se. Durchlaucht der leburg, nach Köln.

2

Uichtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Berlin, 19. Aug. S Masestaͤt der König haben Allergnädigst geruht: dem Artillerie⸗ Offizier des Platzes Ra statt, Hauptmann Hoffmann, aggreg. dem ten Artillerie⸗Regi⸗ ment, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Baden ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden des Zähringer Löwen, so wie den Premier⸗Lieutenants von lten Uanen-, von Stosch des 7ten Husaren⸗ und von Strantz des Zten Bra goner-Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg ihnen verliehenen Ehrenkleinkreuzes vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.

Liegnitz, 14. Aug. (Bresl. 3tge ͤ um fünf Uhr ist Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich Karl auf der Eisenbahn hier angekommen.

Ztg. meldet:

Gestern Nachmittag

Preußischer

Wien, 17. Aug. Die heutige Wiener

„Se. Majestät der Kaiser ist vorgestern um halb 5 Üühr Nachmittags in Begleitung des Herrn General⸗Adjutanten Grafen Grünne im besten Wohlsein, unter dem lauten Jubel der zahlreich herbeigeströmten Bevölkerung, durch St. Pölten nach Ober⸗Oester reich gereist. Zum Empfange Sr. Majestät war eine Ehren⸗Eom⸗ pagnit des Landwehr-Bataillons vom Baron Heß Infanterie -Re giment aufgestellt, welche Se. Majsstät zu besichtigen und defiliren zu lassen geruhten. Auch hatten sich der Bischof und die Vorsteher sämmtlicher Behörden eingefunden. Weitere Empfangs⸗Feierlichtei ten, welche die Stadt beabsich igt hatte, mußten auf allerhöchsten Befehl unterbleiben. Ihre Kaiserl. Hoheiten die Herren Erzherzoge Ferdinand, Max und Karl Ludwig sind in Begleitung des Herrn General-Majors Fürsten Jablonowsky am 15. August um 103 Uhr Vormittags durch St. Pölten gereist.“

Die Eidesformel, nach welcher die Bürgermeister der Landes⸗ Hauptstädte zu schwören haben, ist vom Ministerium des Innern in folgender Art entworfen worden: „Ich schwöre Treue Sr. Ma jestät unserem allergnädigsten Landesfürsten Franz Joseph J., von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich und nach Ihm den aus aller— höchstdessen Stamme und Geblüte nachfolgenden Erben; ich schwöre, an der Reichs- und Landes verfassung unverbrüchlich festzuhalten; ich schwöre, das mir anvertraute Amt des Bürgermeisters der. .... treu und redlich nach meinem besten Wissen und Gewissen zu ver⸗ walten und die mir in der Eigenschaft des Bürgermeisters nach der provisorischen Gemeinde⸗Ordnung vom und nach den Gesetzen überhaupt obliegenden Pflichten nach ihrem vollen Umfange genau und gewissenhaft zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe!“

Die Oe st. Korr. theilt nachfolgende Bestimmungen des pro

Oesterreich.

visorifschen Statuts zur Bildung der Kreisgemeinden mit; Die Mitglieder der Kreisvertretung werden von dem Bezirks⸗Ausschusse

1 aus feiner Mitte gewählt und versammeln sich in der Regel jähr⸗ lich zwei Mal am Sitze der Kreisregierung zu einer ordentlichen Versammlung, deren Dauer die Frist von 14 Tagen nur in Aus⸗ nahmefällen zu überschreiten hat. Die Kontrolle über die Gebahrung des Kreisvermögens ist die Basis der Wirksamkeit der Kreisvertretung, da einerseits jede Ortsvertretung jährlich einen summarischen Ver⸗ mögens-Ausweis dem Kreis -Präsidenten zur Mittheilung an die Kreisvertretung vorzulegen, andererseits den gesammten Haushalt des Kreises und seiner Anstalten in der jährlichen Herbst⸗Versamm⸗ lung zu prüfen und über die Feststellung des Etats für das nächste Jahr zu berathen hat. Der Obmann der Kreisvertretung steht mit dem Kreis-Prästdenten insofern in direkter Verbindung, als er die Beschlüsse der Vertreter der Kreisgemeinde an diesen zu über— mitteln hat. Der Statthalter beruft und vertagt die Kreisvertre tung; jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht unterliegt, ist ungesetzlich und die gefaßten Beschlüsse ungültig. Die Kreis vertrekung darf nicht weniger als 12 und nicht mehr als 30 Mit glieder zählen, das entsprechende Werhältniß der Mitgliederzahl wird für jedes Kronland durch ein eigenes Gesetz geregelt.“

Die Austria berichtet: „Vor kurzem wurden die im Bau be ariffenen Telegraphenlinien in den Kronländern Salzburg, Tyrol und Vorarlberg, Lombardei und Venedig durch einen Abgeordneten t ls Ministeriums besichtigt. Das Ergebniß dieser In— ctfonsreife war völlig befriedigend; die Arbeiten wurden durch solid und ihrer Vollendung nahe gefunden. In Tyrol wird bei der Drahtleitung allen engeren Dörfern und nutzbringenden Baumpflanzungen sorgfältig ausgewichen, was eine Vereinfachung der Herstellungskosten bezweckt und überflüssige Verunzierung einzel⸗ . An den Linien Kufstein-Innsbruck, Inns edas Aufzichen der Drähte be welche noch fünf Schuh hoch ie Leitung unterirdisch

Sand and

ner Gegenden verhütet. bruck-Bregenz und Innsbruck-Botzen hatt

reits begonnen; nur eine Stelle am Arlberge,

war, machte es nöthig, die

mit Schnee bedeckt

fortzuführen. In Tyrol wurde der Bau bisher durch keinerlei Muthwillen beschädigt ode gestört; die Straßenräumer wurden bei . / 8 ; . Ss fie ganf diese Meise en Arbeiten als Zugführer verwendet, und da sie auf diese Weise

wachung sämmt eine ergiebige Eine weitere Ersparniß wurde

de sich mit dem äußeren Wesen der Telegraphenleitung bekannt mach te

Kostenverminderung erzielen können. w noch dadurch herbeigeführt, daß mehrere Stadtgemeinden in Tyrol und Ober- Jöialien sich erboten, die für die Telegraphenamter nöthigen Räumlichkeiten der Staats Verwaltung ohne Ent geld zu überlassen. Von den unterirdischen Linien Botzen⸗Verona, Perona-Mailand und Verona-Venedig ist die Strecke der letzteren bis Mestre vollendet und wurde bei der vorgenommenen Inspizirung sehr gut befunden. Die Linie Verona Mailand wurde bis Brescia fertig getroffen, auf den Strecken Brescia Treviglio, Mailand⸗Tre⸗ viglio, dann auf der Linie Botzen-Verona war das Legen der Drähte eben im Gange. Ohne die eingetretene Verzögerung in der Lieferung der Gutta-Percha-Drahthüllen 1

D a die

ren jene drei Routen bereits ganz hergestellt.

der Luftleitung bei Peschiera an einer Stelle durch Segel schiffe abgerissen wurden, so entschied man sich, um die

mögliche Wiederholung solcher Unfälle zu beseitigen, zur größeren Sicherheit des Telegraphendienstes auch dort für eine unterirdische Drathlegung. In Venedig wurden die ersten Versuche gemacht, die Telegraphenleitung unter dem Meeresspiegel zu bewerkstelligen, und es werden zu diesem Zwecke die Gutta Percha welche vom Bahnhofe zum Statthaltereigebäude am Markusplatze gehen, in der Mitte des Canal Grande versenkt. Die Telegraphen Aemter auf den bezeichneten Routen werden demnächst von Wien aus mit den zum Beginne des Dienstes erforderlichen Instrumen ten versehen werden. Die Länge der bisher dem Betriebe über gebenen Gsterreichischen Telegraphenlinien beträgt 212 214 andere Meilen werden in nächster Zukunft nen eröffnet. gesammte Telegraphennetz der Monarchie wird also bald len messen.“

Der Minister des Kultus und Unterrichts, und Fürst Windischgrätz sind in Prag angekommen.

Graf Leo Thun, 5

Der E

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ uns Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats-

Behren⸗Straße

Erzbischofs in Prag 15ten um die Alle Straßen, durch welche sich der im⸗ mit Menschen überfüllt; die Häuser Teppichen und Laubwerk geschmückt. 'ten, und es fehlten selbst die israelitischen Zünfte Das schönste Wetter begünstigte die Feier. durfte nun auch seine Droschken bekommen, und zwar Bedürfnisse bis zum Januar 1851 durch Droschken abgeholfen werden. um Bewilligung zur Errichtung einer solchen Fahr günstigen Urtheile, welches P Behörde über den eingereichten Plan gefällt wurde, wird dem Konsens in kurzer Zeit entgegengesehen.

Erzherzog Joseph Ka ihn eingerichteten Zimmer. brunn bezogen.

Am Tien wüthete auf dem cher im Angesichte des Hafe ladenes Schiff erfaßte, geschleudert

des Kardinal Fürst 7ten Morgenstunde statt. posante Zug mit Fahnen, Alle Stände wa⸗

Schuljugend ni

diesem längstgefüh Aufstellung von 400

ie Unterneh⸗

gelegenheit eingekommen, und bei dem

Bruder des Erzherzogs Stephan, hat im Sommerschlosse

7 n ö 23 18 8 den Wellen einige

und plötzlic ei Menschen gingen mit dems Die Gemahlin Perczel's halten, sich zu ihrem Gatten dem Wege nach Kiutahig sein. Nach dem Lloyd

rts die Erlaubniß er Sie dürste bereits auf

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hat das Finanz⸗Ministerium abermals die Dauer eines Jahres gestattet, daß die über eintretenden und über die Seelüste Illyriens befreit bleiben sollen.

in Tyrol angelegten Telegraphen-Linien upferdraht verwendet. Ueberhaupt telegraphendrähten auf die

rols und Vorarlbergs austretenden Waaren vom Transit—

Zur Ausführung der 40,000 Pfund 5 Benutzung Preise desselben wesentlich eingewirkt.

Die Pickelhaube soll, dem Lloyd zufolge, di deckung für die österreichische Armee auf einen von Sr. Da die zur Probe den Anforderungen nicht denen anderen Gattungen fortgesetzt. ines demnächst zu veröffentlichenden die Feld- und sonstigen Zulage Mannschaften in der Armee ungefähr auf die her bezogenen Ausmaße herabgesetzt. Die Pesth. Ztg. me T

beibehalten werden, un selbst hierüber geäußerten in Gebrauch gekommenen Pickelhauben werden die Versuche mit

Majestät dem Kaiser entsprachen, iegsministe⸗

In Folge e rial⸗Erlasses werden

11 3 bsterreichise ungarischen

dessen Name

Flüchtlings-Angelegenheit viel genannt wurde (bekanntlich

war daselbst Gegenstand eines Atten⸗ gewesen), ist in Pesth eingetroffen und hat am 13ten d. In Rustschuk befinden sie

österreichischen Regierung tats von Seiten Dampfboote Reise nach Wien fortgesetzt. angelangte

Emigration Sonnabends

Da alle Unterstützung von Regierung aufgehört hat, befinden sse sich in einer da die dortige muselmännische dieselben zeigt.

zerrissenen

der Gränze näher zu sein.

2 1 4 . 22 Bevölkerung durchaus keine

9 etragenen zer Abreise Herrn

blatze eingefun

Honved-Uniform herumwandeln.

H . M9 der hohen Regie

Erlaubniß zu

Magnaten am

schon in Widd

Bayern.

vom 11ten l.

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Ulm hat eine Einberufung nicht st

Drathzüge, der zwei en Hälste d es 9 2 11 1

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enthält folgend sich veranlaßt Deutschkatholiken dahier

—— Goll yo 19 gte Behörde hat

gottesdienstliche sammlung der

Meilen; Da 8

126 Mei⸗

nach Vorschrift des s dieses Gesetzes hiermit öffentlich bekannt gemacht. chen, am 11. August 1850. ) Graf Reigersberg, Königl.

Durch Ministerial⸗Entschließung von 27.

bruar 1850 zu schließen. Königl. Polizei ⸗D Polizei ⸗Direktor.“ inzug