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gestellt werden dürfe, wenn das Schiff durch offenbaren Mißbrauch ker Hospitalität zu einer solchen Maßregel provozirt habe. Der Lieutenant Lange hat unseren Hafen benutzt, um gegen ein nach eben diesem Hafen bestimmtes Schiff einen Akt offener Feindseligkeit auszuüben, und erst, nachdem dies geschehen, haben wir ihn aus⸗ fordern lassen, unser Gebiet zu verlassen oder, wenn er den Schutz desselben in Anspruch nehmen wolle, sich zu entwassnen. Eine Hand⸗ lung, wie er sie auf dem neutralen Gebiete sich gestattet hat, würde selbst die augenblickliche Anwendung von Gewaltmaßregeln gerecht⸗ fertigt haben. .
Aber abgesehen davon, daß wir nach diesem Vorgange nicht verpflichtet waren, das Kanonenboot „von der Tann“ in un ea 89 Hafen zu dulden, kann der Untergang desselben in keiner Weise als nothwendige Folge des diesseitigen Verfahrens angenommen werden. 2. ; ,,
Wir haben das Kanonenboot nicht unbedingt fortgewie en, an. dern ihm für sein ferneres Verbleiben eine Bedingung gestellt. . * nach den eigenen Aeußerungen des hochverehrlichen i . unter den vorliegenden Umstãnden volllommen zulässig war. 26 le aber der Lieutenant Lange sich diese Bedingung nicht gefallen 2 sen, so war er durch nichts gezwungen, den Zugang gerade zum neustäbter Hafen, vor dem, wie er nun behauptet, eine dänische Kriegs- Korvette vor Anker lag, zu forciren; sein eigener freier Entschluß trieb ihn dahin, Es kommt dazu, daß nach den eigenen holsteinischen Berichten keinesweges die Verfolgung dänischer Kriegs schiffe ihn gezwungen hat, sein Kanonenboot auf den Strand zu setzen, sondern daß dasselbe lediglich durch die Schuld seines neu staͤdter Lootsen, und zwar kurz vor der Schußweite der neustädter Batterie, auf den Grund gekommen ist.
Die Behauptung in dem Schreiben vom 6ten d. M., daß das Innehalten der dort als die xichtigen bezeichneten Grundsätze die Vernichtung des Schiffes verhütet haben würde, während das entgegengesetzte Verfahren die Vernichtung „bewirkt“ habe, er⸗ scheint demnach in jeder Beziehung unbegründet. So wenig das Kanonenboot „von der Tann“ bei einer unbedingten Zulassung im travemünder Hafen dort gesichert gewesen wäre, so wenig ist der Unter⸗ gang desselben dem Verfahren der travemünder Behörde zuzu⸗ schreiben.
Unter solchen Umständen kann von einem Schadenersatze überall nicht die Rede sein; wir müssen die desfallsige Forderung lediglich zurückweisen.
Wenn übrigens für angemessen geachtet ist, in das Schreiben vom hHten d. M. schließlich die Bemerkung aufzunehmen, daß nach der Fassung des vierten Satzes in unserem Schreiben vom 27sten v. M. alle Handelsschiffe von unserem Hafen ausgeschlossen wür en, so dürfte sich diese Bemerkung durch den Umstand beseitigen, aß in unserem Schreiben von Handelsschiffen überall nicht, sondern
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nur von bewaffneten Fahrzeugen, von Kriegsschiffen, die Rede sst und sein konnte. Lübeck, den 17. August 1850 2 * . — d d Hansestadt ( n , das hochverehrliche schleswig-⸗holsteinsche Departement der auswär l zeiten. KRie Frankfurt. Frankfurt 6. M 1 P. A J. heilt mch die unterm in J 8 d nster der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn 3, Fäöniglich 1 n rase B , abg
zren habe ich unterm 25sten v. M. von den ̃ n in Kenntniß gesetzt, welche in der Mitte vorigen enerz egen den Durchzug zweler nach Preußen bestimmter ba— 1 durch Majnz, sowohl von dem Vice-Gouverneur, als auch, nachtem das Gouvernement vie Zache zur Entscheidung rer Bunbes-Kommisston gestellt hatte, im Schoße der letzteren von den österreichtisch Mitgliedern derselben erhoben worden sind. zugleich habe ich Nachschrift zu dem gedachten Schreiben Der mit von dem hiestgen K. K. Gesandten mitgetheilten Cirkular—
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Depesche an die K. K. österreichischen Missionen in Deutschlant Erwähnung gethan, in welcher sich das & C. Gouvernement über . die Grände näher ausspricht, welche es ranlaßt hätten, bie öster reichischen Mitglieder der Bundes komm ston zu beauftragen, gegen die Uebereinkunft wegen PHerlegung der badenschen Truppen nach Preußen, so wie gegen den Beginn des Volläug? derselben, bei der Bundes, Central-Kommisslon zu protestiren, Indem ich mir vort halte, dieses umfangreiche Vofument demmächst einer hefgnberen Xe leuchtung zu unterziehen, beschränke chem ch füt heute auf vie Be merkung, daß der von dem K. K. (hgßunerne ment in der Eirkulch
Depesche in Aussicht gestellte Protest sesttem in her 176sten Sltzung der Bundes Kommisston von ven sterreschischen Kommsssarsen mit telst des abschriftlich anliegenben Schreiben zu Protokoll gegeben worden ist. Das K. K. Gouvernement ist aber nicht bei dieser allgemeinen Verwahrung geklieben, es ist noch einen Schritt weiter gegangen, und hat nach Ang eig ber ahschriftlich anliegenden, an den Freiherrn von Prolesch gerichteten, von diesem mir mittelst des ebenfalls abschriftlich anllegenben Schreißens mitgetheilten De pesche, unter gleichzeitiger Benachrichtigung ker Großherzoglich badenschen Regierung und ver K. K. Bundes Kommissarien, dem Vice⸗Gouverneur von Mainz die Weisung ertheilt, Durch⸗ zůuge badenscher, nach Preußen bestimmter Truppen durch Mainz nicht ferner zu gestatten. Wie Ew. Hochgeboren aus den Anlagen entnehmen wollen, stellt das Kaiserliche Gouvernement auch in die ser Vepesche die Behauptung an die Spitze, daß der von uns mit Baden geschlossene Vertrag seinem Wesen nach rechten und bundes widrig sel, um hieraus für alle im Namen des Bundes handelnde Autoritäten die Pflicht herzulelten, im Bereiche ihrer Wirksamkeit dieser Rechtsverletzung enigegenzutreten. Fall übergehend und gestüßzt auf 8. 38 des mainzer Festunge
Reglements, welcher bestimmt:
daß Durchmärsche von Bunbestrußpen und Alliirten durch 6. und deren Rayon nur nach Bewillsgung des Festunge , mithin nur mit 6issen und Willen des Gäu—
n Ta ,, , , , ‚ . stattsinden können,
. 16 . s. 26 desselben Reglemente, wonach der Gou— en ouvernemente - Konferenzen in Allem die entschei—
. ende Stlmme habe, und des 5. 2, welcher anorbnet:
daß in Abwesenhei glement , Gouverneurs Alleg, was in viesem Re—
vin ch Annen , weht n, auh anf den Wei wonver= 11 on e e nl getz dem Vice⸗Gounvernent vas Recht laubniß zu elne n ln i Verpflichtung auferlegt wissen, vie Er“ begehrten Truppen erspruche mit ver Hun tes Kriege verfassang vtrhoeigerk, in him an n r n h ren Fistungs! Jah on trags weiter gefolgert wird, 34 auf , n,, r .
Auf den vorliegenden
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oberste Bundesbehörde verpflichtet sei, im gleichen Sinne zu ent⸗ scheiben, dergestalt, daß, wenn eine Hel ließen wegen Stimmen⸗ gleichheit der gegenwärtigen obersten Bundesbehörde nicht zu erzie⸗ sen, es bei dem Widerspruche des Gouverneurs zu bewenden habe. Wenn bei dem in Frage stehenden Vorfalle von Seiten des Vice⸗ Fouverneurs und der 6sterreichischen Kommissions-Mitglieder auf diesem Rechte nicht bestanden worden sei, so könne dieses nur gus bundesfreundlicher Rücksicht hervorgegangene Verfahren nicht künfti⸗ gen Vorfällen präjudiziren, und seien daher auch das Festungs⸗Gouver⸗ nement und die Kaiserlichen Bundes-Kommiffarien mit den nöthigen Weisungen versehen worden, in Zukunft die erforderliche Erlaubniß nicht zu erthellen, und diese Verfügung aufrechtzuerhalten, so lange sie nicht durch einen gültigen Bundesbeschluß aufgehoben werden sollte. Ew. Hochgeboren wird die ganze Bedeutung dieser von dem Kaiserl. Gouvernement abgegebenen Erklärung nicht entgehen: sie ist in mehr als einer Beziehung geeignet, die gewichtigsten Bedenken zu erregen, und wir halten es daher für unsere Pflicht, dieser ernsten Gestal⸗ tung der Dinge gegenüber unsere Ansichten und unsere Entschlüsse ohne Rückhalt auszusprechen. — Zuerst und vor Allem müssen wir die in der Depesche des österreichischen Gouvernements wiederholte Behauptung in Abrede stellen, daß der mit Baden geschlossene Ver⸗ trag überhaupt rechts- und bundeswidrig sei. Die Maßregel, um die es sich handelt, ist rein administrativer Natur. Nicht um der preußischen Armee inkorporirt zu werden, geschieht die Verlegung der badenschen Truppen nach Preußen, sondern um hier, entgegen den inneren noch nicht vollständig beseitigten anarchischen Elementen des Heimatlandes, denjenigen Geist der Zucht und militairischen Dis⸗ ziplin in ihnen zu kräftigen, welchen in allen Theilen des Bundesheeres lebendig zu erhalten das eigenste Interesse der Gesammtheit des Bundes ist. Ist einerseits die Bundesgewalt zu fordern berechtigt, daß jeder Bun⸗ desstaat die verfassungsmäßige Kriegsmacht in angemessener Tüchtigkeit ausbilde und zur Disposition des Bundes bereithalte, so muß es auch auf der anderen Seite der freien Wahl der Bundesregierung über lassen bleiben, auf welchen Uebungsplätzen und mit welchen Hülfs
mitteln sie ihren Truppen jene militairische Tüchtigkeit verschaffe. Kraft des ihm innewohnenden und in dieser Beziehung durch Art. XI. der Bundesakte nicht beschränkten, sondern ausdrücklich bestä⸗ tigten Souveränetätsrechts würde es daher dem badenschen Gou
vernement unbenommen gewesen sein, eine solche zeitweise Verlegung seiner Truppen, wie die gegenwärtig stattfinden? e, vorzunehmen, selbst wenn die frühere Bundes- und namentlich die früherl Bundes—⸗ Kriegsverfassung noch in voller Thätigkeit bestände. Nachdem aber im Lauf der letzten Jahre in Folge der Erhöhung der verfassungs⸗ mäßigen Stärke der Bundeskontingente auf 2 Prozent der bisherige Corpsverband gelöst ist und hierbei auch noch entscheidend mitge⸗ wirkt hat, daß durch die Aufnahme von Preußen und Deutsch— Posen neue Territorien zu dem Bundesgebiete hinzugetreten sind, so daß man sich in Ermangelung einer neuen Organisation im ein
zelnen eintretenden Fall, wie in dem Bundeskrieg gegen Dänemark, durch eine lediglich von dem Bedürfniß des Augenblicks gebotene Einrich⸗ tung geholfen hat, so fallen auch diejenigen Einwände von selbst fort, welche man der Bundes- Kriegs verfassung zu entnehmen geneigt ist. Weit entfernt endlich, daß die derabredete Truppenverlegung eine Ent⸗ blößung des durch seine geographische Lage für die Sicherheit des Bundesgebiets überaus wichtigen badenschen Landes von militairi⸗ schen Kräften nach sich ziehen wird, werden durch das gleichzeitig festgestellte Verbleiben eines zahlreichen preußischen Corps die An⸗ forderungen, welche der Bund an die Wehrkraft des Landes zu machen hat, mehr als erfüllt. Sollte aber auch, was wir nicht zugestehen, die Frage wegen der Verlegung der badenschen Trup⸗ den vom bundesrechtlichen Standpunkte aus als zweifelhaft ange sehen werden können, wo ist in diesem Augenblick das Organ, wel⸗ ches berechtigt wäre, einen solchen Zweifel zu entscheiden? Daß die provisorische Bundes-Kommission die hierzu erforderliche Kompetenz nicht besitzt, liegt am Tage, da nach ihrem eigenen Beschlusse vom 30. April d. J. sich ihre Thätigkeit seit dem J. Mai d. J. darauf beschränkt, das Bundeseigenthum zu verwalten und für Beschaffung der zu dieser Verwaltung nöthigen Mittel zu sorgen, eine politische Wirksamkeit der Kommission aber nur noch in Fällen unabweisba⸗ rer Nothwendigkeit und wo Gefahr im Verzuge ist, Platz greifen soll. Eben so wenig aber und in keinem Falle würden wir zugeben, daß ein solcher Zweifel durch eine Instanz zur Entscheidung ge⸗ bracht würde, welche gerade den von uns aufs bestimmteste verworfenen Boden der früheren Bundes-Verfassung einzunehmen versucht. Stark im Gefühle seines Rechts wird daher Preußen sich in der Verfolgung des eingeschlagenen Weges durch keinerlei Widerspruch beirren lassen. Und wie es fest entschlossen ist, seinerseits die Bahn des Rechtes nicht zu verlassen, so wird es andererseits mit Ent⸗ schiebenheit jede ungerechtfertigte Zumuthung zurückweisen, welche bahin abzielt, es in der Erfüllung seiner dem badenschen Gouver— nement gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten zu behindern. An ieser Richtschnur ber Mäßigung und des Rechts wird die Königliche Regierung auch ver überraschenden Auffassung gegen— ber unerschütterlich festhaiten, zu welcher sich das Kaiserliche Gou vernement in Yetreff Fer Befugnisse der Militair⸗Bundesorgane in Mainz und seines RBerhältnisses zu denselben in seiner vorliegenden PHepesche bekennt. Ucherraschend hat es für uns in der That sein
müssen, daß dae Kasserlicht Gouvernement die Bestimmung bes oben angeführten 5. 38 ves mainzer Festungs⸗Regle⸗
ments nicht, wie man baer stets nach Sinn und Bestim⸗— mung des Festungs seglement« überhaupt und insbeson⸗ dere des angeführten Paragraßhen zu thun gewohnt war, lediglich die Bedeutung beilegt, daß im Interesse der militairischen Ordnung und Sicherheit dem Durchzuge von Bundestruppen eine Anzeige besß dem Gouvernement voranzugehen habe. Vielmehr würde nach der Auffassung des Kaiserlichen Gouvernements das dem Gouver⸗ neur vindizirte Widerspruchsrecht seine Motive nicht aus militairi⸗ schen Beziehungen allein zu schöpfen, sondern vermöge seiner nur durch die eventuelle Entscheidung der vorgesetzten Bundesbehörden limitirten Unbeschränktheit, auch Erwägungen politischer Natur in seinen Kreis zu ziehen haben. Einer solchen Auffassung, welche geeignet wäre, die Stellung der Bundbesm verrücken und möglicherweise Anlaß zu be
ten zu geben, muß die Königliche Regierung aufe bestimmteste widersprechen. Sollte daher dem bertstz vortegenden Beschlusse per Bundes -Central⸗-Kommisslon som 1I7ten v. M. bei s Jaffung nicht die Bedeutung beigelegt worden sein, baß er für alle noch zu erwarttnöen Barchzüge baden⸗ scher Truppen nach Preußen Geltung haben solle, so wird auf die vertrage mäßige schiedsrichterliche Entscheltung veturtfrt werden müs⸗
sen. Jutem die eventuelle Betretung bes eben angebeuteten Weges vorbehalten wird, glauben wir in der That den entschledensten Be⸗ weis für unser Festhalten an jenem Prinzip der Mäßigung und des Rechts zu geben, zu welchem wir une oßen bekannt haben. Indem wir auf diese Weise uns streng auf dem vertragsmäßig fest⸗ gestellten Entscheidungswege halten, geben wir uns aber auch der sicheren Erwartung hin, daß man österreichischerseits auf die Stel⸗
lung verzichten werde, welche die Katserliche Regierung in der vor—⸗
ͤ liegenden Angelegenheit dem Vicegouverneur von Malnz gegenüber einnehmen zu dürfen geglaubt hat.
Wenn nämlich nach der uns
tatrbehörden völlig zu wendig ed anerlichsten Konflik⸗
mitgetheilten Depesche das Kaiserliche Gouvernement sich für be⸗ rechtigt gehalten hat, dem Vicegouverneur von Mainz die Weisung zu geben, die Durchzüge badenscher Truppen nach Preußen nicht ferner zu gestatten, so kann die Königliche Regierung viesen Schritt nur als eine unzweifelhafte Verkennung und Verletzung der dem Bunde zustehenden Rechte bezeichnen. Nur als Organ des Bun— des hat der Vice⸗Gouverneur die ihm zustehenden Befugnisse aus zuüben, nur dem Bunde, dem er sich ausdrücklich verpflichten muß, ist er Rechenschaft von seiner Amtsführung schuldig, und nur von der vorgesetzten Bundesbehörde hat er in seiner Eigenschaft als Bundesorgan Befehle anzunehmen. Es hieße dieses Verhältniß vernichten, es hieße Mainz seiner Eigenschaft als Bundesfestung be— rauben, wollte man von dem Gouverneur fordern, daß er von einer anderen, als der ihm vorgesetzten Bundesbehörde Befehle annähme. Im Interesse des Bundes und zur Wahrung der ihm zustehenden Rechte legt daher Preußen hiergegen feierlichen Protest ein, indem es seinerseits alle dergleichen an Bundesorgane gerichtete Weisun⸗ gen der Kaiserlichen Regierung ausdrücklich für null und nichtig erklärt. Sollte nichtsdestoweniger die Kaiserliche Regierung an dieser dem mainzer Festungs-Gouvernement gegenüber eingenomme— nen Stellung festhalten und es in Folge solcher, von ihr ein seitig ausgegangener Weisungen zur Anwendung ungerechtfertigter Ge—= waltmaßregeln gegen unsere Bundesgenossen kommen, so würden wir in einem solchen Falle der unrechtmäßigen Gewalt gerechte Ge⸗ genwehr entgegensetzen und uns unsererseits von ieder Verantwort⸗ lichkeit für die unabsehbaren Folgen eines solchen Ereignisses los- sagen. Ew. Hochgeboren stelle ich ergebenst anheim, sich unter Mittheilung einer Abschrift, Les gegenwärtigen Erlasses im Sinne desselben gegen den Herrin Minister⸗Präsidenten, Fürsten von Schwar⸗ zenberg, äußern zu wollen. Berlin, den 4. August 1850. (gez.) Schleinitz. ö ;
Nachschrift. Vor dem Abgange des vorstehenden Schrei⸗ bens kommt mir noch ein auf den in Frage stehenden Gegenstand bezüglicher Bericht des Königlichen Gesandten in Karlsruhe zu. Ich beeile mich, Ew. Hochgeboren Extrakt desselben, so wie Kopie des demselben in Abschrift beiliegenden Schreibens des Vice⸗ Gou⸗ verneurs von Mainz an das badensche Kriegs⸗Ministerium vom 2lsten v. M., zu übersenden, um daraus gefälligst zu entnehmen, daß Baron Mertens den Beschluß der Bundes⸗Central⸗Kommission vom 17ten v. M., wonach dem Burchzuge der badenschen Truppen kein Hinderniß entgegengestellt werden sollte, dahin verstanden hat, daß dieser Beschluß nicht allein auf die damals bereits beim Festungs-Gouvernement angemeldeten, sondern auch auf die noch später zu erwartenden badenschen Truppen zu beziehen sei. Berlin,
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eodem. (gez.) Schleinitz.
Frankfurt a. M., 19. Aug. Die O. P. A. Z. bringt als „amtlich“ nachstehende Mittheilungen, die als „Protokolle der dritten und vierten Sitzung der Bundes -Plenarversammlung“ bezeichnet sind:
r der dritten Sitzung der Bundes -Plengrversammlung. Geschehen zu Frankfurt a. M., den 7. August 1850.
In Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: des Kaiserl. Königl. wirh⸗ lichen Geheimen Rathes und Bundes- Präsidial⸗Bevollmächtigten, Grafen von Thun-Hohenstein; von Seiten Sachsens: des Königl. Herrn Geheimen Raths Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Baverns: des Königl. Herrn General-Majors, Ritters von Phylander; von Seiten Hannovers: des Königl. Herrn Legations-Rathes Dr. Detmold; von Seiten Württembergs: des Königl. Herrn Geheimen Legationsrathes von Reinhard; von Seiten Kur⸗
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hessens: des Kurfürstl. Herrn Stagts-Ministers Hassenpflug; von Seiten Däne⸗
möarks wegen Holstein und Lauenburg: des Königl. dänischen Herrn Kammer
herrn von Bülow; von Seiten der Niederlande wegen Limburg: des Königl. niederländischen Herrn Staatstrathes von Scherff; von Seiten von Mecklenburg-
Strelitz: des Großherzogl. Herrn Geheimen Justizrathes von Oertzen; von
Seiten Liechtensteins: des Großherzogl. hessischen Herrn Geheimen Staats- raths Dr,. von Linde; von Seiten Schaumburg-Lippe's: des Fürstl. Herrn Kabinetsrathes Strauß; von Seiten Hessen-Homburgs: des landgräflichen Herrn Wirklichen Geheimen Rathes, Freiherrn von Holzhausen, und meinen: des Kaiserl. österreichischen Ministerigl-Konzepts-Adjunkten und interimi— stischen Protokollführers Ritters von Noschmann-Hörburg.
§. 12. Legitimation der Herren Bevollmächtigten.
Präsidium eröffnete die Sitzung mit der Anzeige, daß statt des bishe— rigen Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, des Herrn Kammerherrn und Direktors des Ministeriums des Innern, Freiherrn von Dalwigk, der Großherzogliche Herr Ceremonienmeister, Kammerherr und Ober-Appella— tions und Cassatlonsgerichts- Rath, Freiherr von Münch-Bellinghausen, er= nannt worden sei und derselbe seine Vollmacht in die Hände des Präsidinms niedergelegt habe. Präsidium überreichte diese, so wie auch die bereits in der vertraullchen Besprechung vom 15ten v. M. zur Sprache gekommenen Vollmachten des neu ernannten kurhessischen Bevollmächtigten Herrn Staats⸗ Ministers Hassenpflug und des neuernannten fürstlich liechtensteinschen Be⸗ vollmächtigten Herrn Großherzoglich hessischen Geheimen Staatsraths Di von Linge, mit dem Bemerken, daß es dieselben geprüft und fein Bedenken gefunden habe, diese Herren einzuladen, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Auf Antrag des Präsidiums wurden hierauf diefe Vollmachten vorgelesen. Dieselben wurden als richtig eikannt, und es ersolgte sonach der einstimmige Beschluß: Diese drei Vollmachten sind in das Bundesarchiv zu deponiren, und jedem der Herren Bevollmäch⸗ tigten ist eine Abschrift seiner Vollmacht zuzustellen.
§. 13. Offenhaltung des Protokolls.
Präsidium zeigt an, es sei ein Schreiben des Herrn Bevollmächtigten für das Großherzogthum Hessen eingelangt, in welchem derselbe bemerke, er sei verhindert, bei dieser Sitzung zu erscheinen, und die Bitte stelle, ihm das Pföotokoll offen zu halten.
§. 14. Bildung eines neuen Bundes Central-Organs.
Präsidium legte hierauf den Bericht des in der ersten Sitzung gewählten Ausschusses vor, welcher folgendermaßen lautet: Durch eine von dem Kaiserlich öͤsterreichischen Hofe erlassene Cirkular-Depesche vom 26. April d. J, an sämmtliche Glieder des deutschen Bundes wurden diese eingeladen, so früh⸗ zeitig Bevollmächtigte an den Sitz der Bundesversammlung nach Frankfurt 4. M. zu entsenden, um eine Plenar-Versammlung am 10. Mai eröffnen zu können. Als Zweck des Zusammentritts ist angegeben: zuvörberst die Bildung eines neuen provisorischen Central Organs vornehmen zu lassen, welches an die Stelle des in Folge des 8. é der Uebereinkunft vom 30. September v. J. geschaffenen Interims zu treten haben würde; sodann sollte die Versammlung ihre Aufmerksamkeit auch der allgemein als noth— erkannten Revision der Bundes = Verfassung zuwenden und in Erwägung ziehen, in welcher Weise dieselbe zu Stande zu kommen habe. Demgemäß hat der Präsidirende am 10. Mai die erste Sitzung gehalten, und in deren Fortsetzung am 10ten Mai wurde durch einhelligen Beschluß der erschienenen Bevollmächtigten die Plenar-Versammlung förmlich als eröffnet eiklät. Hierauf überreichte ber Praäsidial-⸗Vevollmächtigte die von seiner Allerhöchsten Regierung zuge⸗ sagte Vorlage zur Bildung eines neuen provisorischen Central⸗Organs, und es wurde sodann einstimmig beschlossen, aus der Versammlung einen Aus—= schuß zur gutachtlichen Berichterstattung über diese Vorlage zu wählen. Der in Folge dieses Beschlusses gewählte Ausschuß verfehlt nunmehr nicht, den ihm aufgetragenen gutachtlichen Bericht an die hohe Plenar⸗ Verfammlung? hiermit zu erstatten. Die, Einsetzung ines Central⸗Organs wurde von der Kaiserlich österreichischen Regierung mit Recht' als das dringendste Bedürfniß des Augenblicks bezeich= net. Denn das Interim, wonach Desterreich und Preußen die Ausübung der Centralgewalt für den deutschen Bund im Namen sämmtlicher Bundes⸗ Regierungen bis zum 1. Mai 1850 übernommen hatten, ist an diesem Tage abgelaufen, ohne daß die deutschen Regierungen sich über den Fortbestand
der Uebereinkunft vom 30. September v. J. vereinbart hätten, und die l
Bunde, Central Kommission besorgt noch die unaufschiebbaren Geschäste
nur Hiaft des stillschweigenden Konsenses sämmtlicher Regierungen, ist aber jeden Augenblick ausgefetzt, ihre Befugnisse in Frage gestellt zu sehen. Ein solcher prelärer Zustand darf nicht länger währen, ohne den Bund, der in der Bundes⸗Verfassung und in den aus dieser hervorgehenden gemeinsamen Organen die Bedingungen seiner Existenz bewahrt, großen Gefahren aus⸗ zusetzen. Um diesem Zustande so schleunig als möglich ein Ende zu machen und ein Central-Drgan des Bundes herzustellen, hat Oester⸗ reich den bundesverfassungsmäßigen Weg betreten, indem es zu diesem Be⸗ hufe eine Plenarversammlung zufammenberufen hat. Dieser Weg erscheint aber nicht nur als der bundesverfassungsmäßig berechtigte, sondein auch als der einzig praktische, weil alle bisherigen Versuche, durch Verhandlungen unter den Regierungen die erforderliche Uebereinstimmung der Gesammtheit über Herstellung eines definitiven verfassungsmäßigen Zustandes in Deutsch= land zu erzielen, zu keinem Nesultate geführt und lediglich dafür den Be⸗ weis geliefert haben, daß jede Verfassung nur aus sich selbst und auf ver⸗ sassungsmäßigem Wege sich gedeihlich entwickeln kann. Durch den Zusam— mentriüt der Plenarversammlung wird von den deutschen Regierungen wieder der feste legale Boden betreten, und damit auch die Möglichkeit gewonnen, jevenfalls rechtlich verbindliche Beschlüsse für ganz Deutschland zu Stande zu bringen, indem die konstitutiven Gesetze des Bundes dazu die erforderlichen Mittel an die Hand geben. In diesen konstitutiven Gesetzen hat nun der von ho⸗ her Plenarversammlung gewählte Ausschuß zur Begutachtung des Antrags der Kasserlich österreichischen Regierung auf Bildung eines neuen proviso⸗ rischen Eentral⸗Organs, zunächst auch die Begründung der ihm gestellten Aufgabe nachzuweisen nicht für unangemessen erachtet, weil, wenn auch nur außerhalb der Versammlung, die Ansicht aufgestellt worden ist, die Bundes—= Versammlung selbst sei rechimäßig für immer aufgelöst. Es kommt bei der Würdigung dieser Ansicht vor Allem die rechtliche Bedeutung des Bundes Beschlusses vom 12. Juli 1818 in Betracht, weil man hierin jene Auflö—Q sung finden will, während die Kaiserlich österreichische Cirkular-Depesche vom 26. April l. J. gerade umgekehrt davon ausgeht, daß der deutsche Bund rechtsbeständig in keiner Weise des beständigen und verfassungsmäßi— gen Organs seines Willens und Handelns, wofür die Art. J der Bundes Atte wie der wiener Schluß⸗Akte die Bundes⸗Versammlung erklären, beraubt worden sei. Der Ausschuß, welcher diese Auffassung aus voller Ueber— zeugung theilt, glaubt zu deren Begründung vorerst nachweisen zu müssen, daß der Bestandtheil der Verfassung des deutschen Bundes, welcher zu den wesentlichen gehört — die Bundes versammlung — rechtlich zu bestehen nie— mals aufgehört hat; und sodann, daß auch das letzte Hinderniß, die unter— brochene Thätigkeit der Versammlung wieder eintreten zu lassen, hinwegge⸗ fallen ist. Was die erste Behauptung anbetrifft, so muß zunächst daran festgehalten werden, daß der Art. 4 der Bundesakte es als ein Grundgesetz hinstellt: daß die Angelegenheiten des deutschen Bundes durch eine Bundes⸗ Versammlung besorgt werden sollen, wie sie in den Bundes Grundgesetzen organisirt ist. Diese Norm würde selbst bei wirklich eingetretener Iufhe⸗ bung der Bundesversammlung in ihrer bundesrechtlichen Organisation immer noch geltend bleiben, und für die Glieder des deutschen Bundes würde sich daraus als erste Folge ihre Veipflichtung gegen den Bund herausstellen, zur schleunigsten Wiedereinrichtung einer Bundes⸗Versammlung zu schreiten. Der Fall, daß nur von dieser allge— meinen Verpflichtung sedes erneute Zusammenwirken der Bundesglieder sei⸗ nen Ausgangspunkt zu nehmen habe, liegt jedoch deshalb nicht vor, weil durch keines der den letzten Jahren angehörigen Ereignisse ein Moment dargeboten wird, aus welchem man zu entnehmen befugt wäre, daß die rechtliche Existenz des bundesgesetzlichen Organs für den unauflöglichen Verein der Staaten des deutschen Bundes , sei. Es ist vielmehr im Gegentheil in dem letzten, unter dem Zusammenwirken der Bundesstaaten stattgefundenen Akte das eventuelle Gebot mittelbar enthalten, im jetzigen Zeitpunkt auf dem Wege, den die Bundesgesetze vorschreiben, die unent⸗· behrliche Fürsorge für die Neugestaltung der deutschen Bundesverfassung zu treffen. Zwar brachten es die zerstörenden Bewegungen des Jahres 1868 hervor, daß thatsächlich eine Bundes⸗-Versammlung zu bestehen auf— hörte, aber in den Vorgängen, welche diesen Zustand vermitteln, ist kein solcher enthalten, die der rechtliche Wirkung hätte erzeugen können, das be— ständige verfassungsmäßige Organ des Willens und Handelns des deutschen Bundes gänzlich und dauernd aufzuheben.
Der als „Gesetz über Einführung einer provisorischen Central - Ge— walt“ von der National -Versammlung, der nur die eigene Ueber— hebung, keinesweges aber die Bundes-Versammlung das Recht einer Ge— setzgebung beigelegt hatte, — am 285. Juni 1848 erlassene Beschluß enthält zwar unter seinen 15 Bestimmungen in Nr. 13 auch die: „Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf“, aber dieser Beschluß hat niemals die um die rechtliche Geltung einer Veränderung der Bundes-Verfassung enthalten zu können — nothwendige, einhellige Zustimmung aller Bundesglieder erlangt; vielmehr haben sich diefe nur für die Anerkennung der Wahl Sr. Naiserlichen Hoheit des Erz— herzogs Johann von Oesterreich, als provisorischer Reichsverweser, ausge. sprochen, und von der am 12. Juli 1845 öffentlich abgehaltenen Plenar— Versammlung des Bundestags ist nur erklärt worden, daß die Bundes⸗ Versammlung die „Ausübung“ der vorher aufgezählten verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt übertrage und fie in die Hände Sr. Kaiserlichen Hoheit, als des deutschen Reichs- verwesers, niederlege und „mit diesen Erklärungen ihre bisherige Thätigkeit als beendet ansehe.“ Die in diesen Worten liegende Erklärung der Bundes -Versammlung enthält nur den Ausdruck der sich von selbst verstehenden Folge davon, daß die Ausübung der bestimmt hervorgehobenen Befugnisse und Verpflichtungen der Bundes ˖ Versammlung auf den Reichsverweser unmittelbar vorher übertragen worden war. Denn es ist rechtlich unvereinbar, eine Thätigkeit noch selbst fortzusetzen, deren „Auzübung“ eben einem Anderen übertragen war. Der Sinn jener Aeuße⸗ rung muß eben deshalb auch, seinem Inhalte und Umfange nach, aus den bei der Übertragung gemachten Erklärungen erkannt und bemessen werden, weil die Bundes-Versammlung selbst darauf Bezug nimmt, mithin nicht die Absicht haben konnte, ein Mehreres sagen zu wollen, als in jenen Er— klärungen enthalten war. Jene Aeußerung der Bundes- Versammlung, daß sie mit den vorausgegangenen Erklärungen ihre bisherige Thätig⸗ fein als beendet ansehe, hängt, als eine sich von selbst ergebende Folge von der Uebertragung bestimmter Rechte und Pflichten zue Aus übung an deu Reichsverweser, mit der Ausübung so nothwendig zu— sammen, daß, wenn diese aufhört, jene Beendigungs-Erklärung dem Wie⸗ derbeginnen der eigenen Thätigkeit in keiner Weise als ein Hinderniß ent⸗ gegentreten kann. Das ganze Gewicht der Bedeutung des am 12. Juli (848 stattgehabten Vorgangs kann daher nur aus der Erklärung, mit wel cher das beständige Organ des Willens der Bundesglieder — die Bundes⸗ Versammlung — zurücktrat, so wie daraus entnommen werden, an welche Einrichtung die vorgenommene Uebertragung erfolgte. Sie hat, was den Inhalt der Erklärung betrifft, nur die „Ausübung“ ihrer Befugnisse und Verpflichtungen übertragen, sie hat sich nicht für aufgelöst oder aufgehoben erklärt, über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung sich nicht weiter aus— gesprochen, mithin den ganzen Sinn ihres Schrittes in die erklärte Aus— übungs - Uebertragung eingeschlossen. Ist man in dieser Beziehung einzig auf die Frage verwiesen: was die Uebertragung der Aus— übung eines Rechts bedeute? — so wird man darauf geführt, daß niemals der Begriff der Uebertragung der Ausübung eines Rechts mit bem des gänzlichen Aufgebens desselben zusammenfallend betrach- tet werden darf. So wenig im Privatrecht, als im öffentlichen Necht, hat man je in der übertragenen Ausübung eines Rechts eine Verzichtlei⸗ stung auf dieses selbst gefunden oder gar die rechtliche Existenz des Inha⸗ bers des Rechts dadurch als vernichtet angesehen, daß derselbe die Aus— übung seines Rechts überträgt. Nur von der eigenen Ausübung tritt der Inhaber zurück, wenn durch ihn ein Ausübender hingestellt wird. So lann Fenn aus der allein in Betracht kommenden Erklärung mit Rechtsbestand nicht entnommen werden, daß die deutschen Regierungen durch dieselbe da— mals auf alle Zeiten und unter allen Umständen das Organ ihres Wil⸗ lens und Handelns als Bundesglieder aufgehoben und vernichtet hät⸗
ien. Und dies ist um so weniger in der abgegebenen Eillä— rung zu finden, wenn die Einrichiung in Betracht gezogen wird, an welche die befragte Uebertragung zur Ausübung erfolgt ist. Es hat
nämlich die Bundesversammlung, das Organ des Willens und Handelns der Bundesglieder, diefe Ausübung nur an eine provisorische Schöpfung übertragen, und den Folgen hieraus kann man sich nicht entziehen. Die geschehene Uebertragung der aufgezählten Befugnisse und Verpflichtungen der Bundesversammlung hatte eben deshalb nur den Charalter, welcher dem Empfänger dieser Üebertragung inne wohnte, da über dit rechtliche,
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als nur vorübergehend hingestellte Eristenz des Empfängers hinaus die Uebertragung nicht stattzufinden vermochte, indem mit dem ausdrücklich unterstellten Aufhören jener Schöpfung die liebertragung im noth⸗ wendigen eben diese seibst wieder aufhebenden Zusammenhange steht. Dies war auch bei dem Akte um so zweiselloser maßgebend, als das Aufhören der geschaffenen Centralgewalt, als einer blos provisorischen, und, der Rücktritt des einstweiligen Trägers der— seiben als ausdrückliche Voraussetzung fesistand. Diese Voraussetzung einer nur vorübergehenden Existenz kann dadurch nicht selbst eine andere Bedeutung erhalten, daß man den Zeitpuntlt der, Beendigung der provisori= schen Schöpfung an den Eintritt eines Ereignisses knüpfte, welches man von der nahen Zukunft erwartett. Obendrein war selbst der Eintritt dieses Ereignisses in gewisser Weise noch an den Fortbestand der Bundes versamm⸗ lung geknüpft. Denn die völlige Neugestaltung der deutschen Bundes ver⸗ fassung wurde nicht ohne alle Mitwirkung der Bundes versammlung selbst vorausgesetzt und erwartet, so daß sogar während der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt die Bundesversammlung hätte in die Lage kommen können, den Theil der verfassungsmäßigen Nechte und Pflichten, welcher dem provisorischen Reichsverweser nicht zur Ausübung über⸗ tragen war, ihrerseits selbst auszuüben. So wie nämlich die provisorische Suspension desjenigen Theils der Wirlsamkeit, welche dem provisorischen Reichsverweser zur Ausübung übertragen war, einestheils an die Voraus
setzung geknüpft war, daß mit der National⸗Versammlung eine desinitive neue Bundes-Verfassung Deutschlands zu Stande gebracht werden würde; so bezog sich anderentheils jene provisorische Suspension durchaus nicht auf die bundesverfassungsmäßige, gesetzgebenische Wirksamkeit der Bundes ⸗Ver⸗ sammlung. Diese Wirtfamkeit war nämlich der provisorischen Centralge⸗ walt nicht zur Ausübung übertragen, vielmehr nach der Absicht der Bundes⸗ Beschlüsse Lom 30. März und 7. April 1848 bezüglich der Revision der Bundes= Verfassung ausdrücklich derundes⸗Versammlung oder anderen Organen der Re⸗ gierungen, als dem einen kontrahirenden Theile, um zwischen den Regie⸗— rungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu brin
gen, vorbehalten worden. Daß jene vorbehaltene verfassungsmäßige Wirk samkeit der Bundes-Versammlung nicht eintrat, war eine Folge davon, daß die National-Versammlung ihre Zuständigkeit zu überschreiten ver= suchte und die Kraft der Vorbedingungen zu einem erfolgreichen Uebergrei⸗
fen überschätzte. Darüber hat die Geschichte entschieden. Die Aussicht, daß nicht das wohlbefestigte Recht, vielmehr die Aufregung, welche Bewoh⸗ ner und Regierungen Deutschlands erfaßt hatte, die Basis zur Umbildung des deutschen Bundes, zur Befriedigung der wirklich vorhandenen Bedürfnisse der Gegenwart geben würde, muß endlich aber um so mehr für eine verschwun⸗ dene gelten, als die gleich zu erwähnende Convention dem Zustande, der nun mehr wieder thatsächlich besteht, noch die einhellige Anerkennung aller Bun⸗ desstaaten hinzugefügt hat. Aus allen Vorgängen ist endlich nicht ein fertiges Werk, vselmehr nichts weiter übrig geblieben, als nur die Verein- barung über einen neuen Zeitraum, in welchem den einzelnen Staaten die freie Verständigung über die Verfassungs-Angelegenheit überlassen sein solle. Nicht jenes erwartete Ereigniß, sondern ein wesentlich davon verschiedenes — hat den Rücktritt des eingesetzten einstweiligen Reichsverwesers vermittelt.
(Fortsetzung folgt.)
Anstand.
Frankreich. Paris, 18. Aug. Die Regierung hat wie⸗ der mehrere telegraphische Depeschen über den weiteren Verlauf der Reise des Präsidenten der Republik erhalten. Dieselben lauten folgendermaßen: „Lyon, 15. August, 44 Uhr Abends. Der Handels-Minister an den Minister des Innern. Der Empfang, der dem Präsidenten in Lyon zu Theil geworden, übersteigt alle Hoffnungen der Freunde der Ordnung und kann einen außerordent⸗ iöchen Einfluß auf die Zukunft des Landes haben. Bei seiner An⸗ kunft wurde er von der Munizipal-Behörde mitten unter allgemei⸗ nen Zurufungen empfangen. Er zog die lange Linie der Quais hinab, um in der Kathedrale die Messe zu hören, von wo er sich sodann nach der Präfektur zu dem Empfang begab. Die Truppen durch ihre Haltung, die Bevölkerung durch ihren Enthusiasmus und ein großer Zusammenfluß von Bewohnern der umliegenden Ortschaften bildeten einen fortwährenden Triumphzug. Die Depar— tements der Loire, Iséere, Ardeche, Drome und selbst das Departe⸗ ment Vaucluse, und vorzüglich St. Etienne, Vienne, Valence, An⸗ nonay, Grenoble haben zahlreiche Deputationen von Handelsleuten und Industriellen geschickt, welche beauftragt worden waren, dem Präsidenten für die glücklichen Folgen seiner Politik zu danken. Mehr als zweitausend Einwohner von La Guillotisre stellten sich ein, um energisch gegen das Votum ihres Munizipalrathes zu pro— testiren. Was die Stadt Lyon betrifft, so sind ihre zahlreichen De— putationen angelangt, um dem Präsidenten ihre lebhaften Sympathieen für seine Politik und seine Person auszudrücken. Eine ungeheure Men
schenmasse empfing ihn bei dem Austritt aus der Präfektur mit einem unbeschreiblichen Enthusiasmus.“ Außerdem erhielt das Ministerium des Innern folgende Depeschen: „Lyon, 16. Aug;, 10 Uhr Mor⸗ gens. General de la Marmora, der Kriegs Minister von Pie⸗ mont, ist gestern hier angelangt, von seinem Sonverain beauftragt, dem Präsidenten zu seiner Ankunft in Loon Glück zu wünschen.“ „Lyon, 17. Aug.,, 9 Uhr Morgens. Der General und Ober⸗Kom⸗ mandant an den Herrn General-Secretair des Kriegs⸗Ministeriums. Der Herr Präsident der Republik reist so eben um 9 Uhr Morgens von hler ab, sehr zufrieden mit dem Empfang, den er in Lyon ge—
funden. Ich begleite ihn bis Lons le Saulnier und Besangon. Wollen Sie mir gefälligst meine Depeschen nach Dijon adres⸗ siren.“ Endlich meldet noch eine Depesche, daß der Präsident um 2 Uhr Nachmittags in Bourg anlangte, daselbst eine Revue über die Nationalgarde gehalten und um 3 Uhr nach Lons e Saulnier abgereist sei, woselbst er um 8 Uhr Abends erwartet wurde. Heute um 4 Uhr Abends wird er in Besangon anlangen, morgen erwartet man ihn in Belfort, übermorgen in Kolmar und an demselben Tage, um 26 Uhr Nachmittags, langt er, der Reise route zufolge, in Straßburg an. Die Presse bemerkt über die Reise des Präsidenten der Republik, man möge aus einer freund⸗ lichen Aufnahme, die Louis Bonaparte in den Departements ge funden, keinen Schluß ziehen. Denn selkst wenn wirklich ein sol⸗ cher Triumphzug stattfände, wie die offiziellen Berichte meldeten, so gehe derselbe blos aus einem vorübergehenden Eindruck hervor. Aber dieser Enthusiasmus existire auch nur in den bonapartistischen Berichten. Die Journale der Departements meldeten, daß man allenthalben der Republik ein Hoch gebracht habe und damit gegen die Gegenwart protestiren wollte. Vielleicht, werde die Weisheit und Mäßigung der Bevölkerungen dazu beitragen, dem Lande Sicherheit und Ruhe zu geben. Man habe dem Erwählten des 10. Dezember angekündigt, er werde ein Frankrejch von Höflingen finden, er habe ein Frankreich von freien Männern gefunden. Der Constitutionnel, das Haupt-Organ des Elysee, setzt seinen ausführlichen Reisebericht fert. Er bringt, wenige neue Details, da das Pays ihm bereits zuvorgekommen. Ein Brief im Constitutionnei ist aus Macon vom 14. Au gust datirt und beginnt mit der Bemerkung, daß der Empfang allenthalben ein äußerst glänzender gewesen sei. In Macon brachte der Präfekt des Departements Saone und Loire einen Toast auf „die Erinnerung an den glorreichen Konsul und großen Kaiser und auf seinen würdigen und volksthümlichen Erben, Louis Napoleon“ aus. Der Präsident erwiederte Folgendes: „Ich danke dem Herrn Präfekten für die Worte, die er so eben im Na⸗ men des Herrn Maire an mich gerichtet hat! Ohne auf Alles, was sie Schmeichelhaftes für mich enthalten, zu antworten, beschränte ich mich darauf, zu sagen: Wenn das Departement Saone und Loire von Neuem die Vorzüglichkeit des Einflusses, den ehemals das Genie des Kai⸗
sers auf diese patriotische Gegend ausgeübt hat, anerkennt, so wünsche ich ihm dazu Glück und freue mich darüber, denn das wäre eine glückliche Rückkehr zu dem Gegenstande seiner ersten Neigung! (Bravo' s!) Es lebe das Departement Saone und Loire!“ Wie⸗ derholte Zurufungen, In einem kleinen Städtchen, Chagny, wurde dem Prästdenten der Republik vas von allen Munzzipal⸗ Räthen desselben gefaßte Votum überreicht: „Das Interesse des Landes fordere eine Revision der Verfassung und Verlängerung der Regierungsgewalt.“ Dem National wird aus Chalons unterm 14. August geschrieben, daß während des kurzen Aufenthalts des Präsidenten in dieser Stadt nur ein schrecklicher Ruf: Es lebe die demokratische Republik! vernommen worden sei. Ein demokrati⸗ sches Blatt, das in Chalons an der Saone erscheint, die Revolution de 1848, bestätigt diese Angabe. Gestern Abend empfing die Regierung noch eine telegraphische Depesche über den Aufenthalt des Präsidenlen in Lyon. Dieselbe lautet: „Lyon, 17. August, 95 Uhr Morgens. Der Präsident hat vorgestern dem Bankett und dem Ball beigewohnt, welcher ihm von der Stadt ge⸗ geben wurde. Gestern früh besuchte er die Schule de la Martiniere und mehrere Werkstätten und begab sich zu einem Bankett von 120) Couverts, das ihm von dem Handelestande gegeben wurde. Beim Eintritt auf das Gebiet von la Guillotiere wurde er von der Munizipalitäts Verwaltung dieser Stadt empfangen. Gegen Mittag hielt er eine Truppen⸗Musterung ab, Um Juͤhr besuchte er die Werkstätten von Croir-Rousse und die Pro⸗ dukten-Ausstellung der Gewerbe. Hierauf präsidirte er der Inau⸗ guration der Kasse für gegenseitige Hülfe der Seiden — Arbeiter. Abends wurde ihm ein Bankett von der Handelskammer gegeben und er erschien auf einige Augenblicke im Theater. Allenthalben empfing er die Acußerungen der lebhaftesten Sympathie. Die Worte, welche er bei den drei Banketten, so wie bei der Inauguration der Hülfskasse sprach, wurden von starkem Beifall und Enthusiasmus begleitet. Er hat so eben seine Reise fortgesetzt.!“ In Lyon wur⸗ den dem Präsidenten der Republik, nach anderen Berichten, drei Bankette gegeben. Bei einem derselben widersprach er feierlich und bestimmt den Gerüchten von einem Staatsstreich und sagte, er werde nicht das Vertrauen derjenigen täuschen, die ihn gewählt haben. Während die bonapartistischen Blätter ihre Spalten fast ausschließ⸗ lich mit Berichten über die Reise des Präsidenten der Republik an⸗ füllen, wird bieselbe in den legitimistischen Blättern ganz kurz be⸗ schrieben und dagegen die Reise des Grafen von Chambord und sein Aufenthalt in Wiesbaden mit großer Genauigkeit in allen Einzel⸗ heiten geschildert. Der Präfekt des Rhone⸗-Departements hat in den Straßen von Lyon eine Proclamation anschlagen lassen, worin er den Besuch des Präsidenten ankündigt. Am Schlusse sagt er: „Der hohe Gast, welchen wir erwarten, gehört zu keiner Partei, begünstigt keine Koterie. Er ist der Beschiltzer aller derjenigen, die dem Vaterlande aufrichtig dienen, der Patron der Veteranen unserer großen Kriege, der Sicherheitsanker der Fabriken und des Eigen⸗ thums, der Freund des Pächters und des Arbeiters: er ist der Er⸗ wählte Frankreichs, der erste, der unzweifelhafte Repräsentant des französischen Volkes.“
Belgien. Brüssel, 19. Aug. Der ganze untere Theil
der Stadt' ist vorgestern von einer entsetzlichen Ueberschwemmung heimgesucht worden, indem in Folge gewaltiger Regengüsse der Sennefluß und die Kanäle aus ihren Ufern getreten sind. Vom Rachmittage bis gegen Mitternacht war das Wasser in stetem Stei⸗ gen und erreichte in manchen Straßen die Hähe von 5 bis 6 Fuß; erst gesten Morgen um 4 Uhr begann das Fallen und betrug bis Mittag etwa 18 Fuß. Der angerichtete Schaden aller Art ist sehr bedeutend; mehrere Menschen sind umgekommen. Auch auf dem Lande hat die Ueberschwemmung weithin große Verheerungen an gerichtet; viel Vieh ist ertrunken und der Eisenbahn⸗Verkehr an mehreren Punkten unterbrochen. Die Züge von Paris treffen in Folge mehrfacher Uieberschwemmungen der Südbahn, bis auf drei Fuß Höhe, noch sehr verspätet ein. Gestern Abend war wieder Regenwetter eingetreten, heute aber ist das Wetter ziemlich klar und das Abfließen des Wassers in naher Aussicht. ;
Italien. Turin, 14. Aug. Die piemontesischen Blätter veröffentlichen zwei Noten des Ministers d'Azeglio an den Marchese Spinola, sardinischen Gesandten beim heiligen Stuhle, vom 24. Juli, in welchen Herr d'Azeglio die Verhaftung des Erzbischofs von Sassari zu rechtfertigen sucht.
Die turiner Zeitungen beschäftigen sich noch immer mit der, wie sie behaupten, auf Reclamation des österreichischen Gesandten erfolgten Ausweisung des Publizisten Bianchi Giovini. Einige wol⸗ len wissen, daß Letzterer sich nur aus Turin entfernen müsse, aber in Sardinien bleiben dürfe. Auch die französische Gesandtschaft soll auf Giovini's Entfernung angetragen haben.
Turin, 15. Aug. (L I.) Der König ist aus Courmayeur angekommen.
Zwei Noten Azeglio's an Antonelli wurden veröffentlicht.
Die Nachricht einer Demonstration gegen die Serviten in Ge⸗ nua bestätigt sich nicht.
Giovini hat Turin noch nicht verlassen.
Florenz, 13. Aug. Der Monitore toscano enthält eine telegraphische Depesche, welcher zufolge in Genua große Besorgniß über die Folgen der traurigen Ereignisse in Turin herrsche. Die dortigen Journalisten seien, jedoch vergebens ersucht worden, sich jeder Debatte über die zwischen Turin und Rom schwebenden Dif ferenzen zu enthalten.
wissenschaft und Runst.
Königliches Opernhaus. CG oi B 4 (Den 20. August.)
Nachdem die Königliche Oper seit ihrer Wiedereröffnung bisher Werke wie „Stradella“, „Nachtlager“, „Czar und Zimmermann xc. vorgeführt hatte, begrüßten wir am Dienstag eine Schöpfung Mozart's mit um so größerer Freude. Cosi fan tutte, obgleich mit einem Texte sehen, der auch in der gegenwärtigen neuen Bearbeitung die dramatisck Forderungen zu erfüllen wenig geeignet ist, erschließt nichtsdestoweniger der unübertrefflichen Musik, voller Feinheit und Charakteristif, so reiche un geniale Schönheiten, daß das Werk schon dadurch stets von neuem die Quelle höchsten Genusses wird. Auch diesmal war der Eindruck auf das zahlreich versammelte Publikum sichtlich ein allgemeiner, und der Mozart— sche Genius übte eine um so belebendere Wirkung, als die Ausführung das Ihrige dazu beitrug. In der That bot die Letztere, wiewohl frische Kräfte nicht dabei betheiligt waren, trefflich Gelungenes, namentlich im Ensemble, so wie überhaupt durch Auffassung der Musik und durch die Darstellung. Am we⸗ nigsten befriedigte indeß Fräul. Brexendorf, deren Dialog vorzugsweise zu wünschen ließ. Dagegen löste Frau Herrenburger-Tuezek ihre Auf⸗ gabe als Isabelle mit gewohnter Anmuth, gleich wie auch die Herren Mantius und Bötticher die beiden liebenden Offiziere, Herr Zschie⸗— sche den alten Hagestolz und Fräul. Marr die Kammerzofe in ihren Rol- len als Arzt und Notar zu Dank repräsentirten. Besondere Anerkennung verdient außerdem das Srchester und Herr Kapellmeister Dorn, dessen musikalisches Talent und gediegene Bildung, eben so wie sein ausgezeichne= tes Geschick in der Direction, nicht genug zu rühmen ist. Es war ihm in Folge dessen gelungen, die musikalischen Schönheiten des Mozaxtschen Werkes an das hellste Licht zu ziehen und dem Publikum dadurch einen wahrhaften Kunstgenuß zu bereiten. Möge das Repertoir der Königlichen Oper nunmehr wieder häufiger klassische Schöpfungen vorführen.