1850 / 233 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sammlung allein über das Bundeseigenthum zu bestimmen habe, J von Bernstorff und es dedarf dagegen nicht erst der Bemerkung, daß wir unscher erwiedern kön nen, daß wir jede Verfügung einer V sammlung, die nicht aus

seits diesen Satz nicht anerkennen und darauf nur er

der freien Zustimmung Aller hervorgegangen, von vorn herein ab

lehnen und als rechtlich wirkungslos erklären müssen.

ergehende Einladung vorbehalten, beschränken wir uns für den Au genblick auf die Wiederholung jener schon sprochenen Erklärung.

Wir erkennen es aber gern als einen e, n. entgegenkommender Gesinnung des K. K. Kabinets an, ,,. selbe, trotz seiner oben ausgesprochenen Rechtsansicht, die , . Frage nicht auf eine Spitze treiben will, welche zu den . hte sten und fast unlösbaren praktischen Berwiche lungen fühlen, ui und daß es zu dem Ende unseren vermittelnden e, . , . . im Prinzip annehmen will, daß eine Verstän digung i 9 1. 6 dalltäten der Ausführung als in Aussicht stehend betrachtet wer . 2 entnehmen aus dem Schreiben des K. K. Minister Prãäsi denten die Zustimmung zu dem Grundsatze unseres Vorschlages,

daß die Verwaltung des Bundeseigenthunts als ein von der

noch schwebenden Hauptfrage über die politische Gestaltung des

Bundes völlig gesonderter Gegenstand betrachtet, und demnach

dDiese Verwaltung einer Kommission übergeben werde, welche in

ihrem Bereiche selbstständig zu verfügen haben werde.

Das K. K. Kabinet erklaͤrt sich bereit, diesen Vorschlag bei den mit ihm näher verbundenen Regierungen zu befürworten, und zar so, daß ganz in die Absicht eingegangen werde, die materielle Verwaltung des Bundeseigenthums als eine gemeinschaftliche allen Regierungen möglich zu machen, ohne daß dadurch einem Theile eben so wenig also den in Frankfurt nicht vertretenen, als den daselbst gemeinsam berathenden Regierungen in der Hauptsache Etwas vergeben werde.

Indem durch diese Erklärung, welche wir in ihrer vollen Ausdehnung annehmen, die Verständigung, welche wir suchten,

im Wesentlichen erreicht ist, kann es sich nur noch um die Mo dalitäten der Ausführung handeln, um die beabsichtigte, selbststän⸗ dige, aus der vollen Gleichberechtigung aller Theile hervorgehende Behörde herzustellen.

Je einfacher und rascher diese Ausführung ins Leben treten kann, um so vortheilhafter wird es ohne Zweifel für die Interessen des Ganzen sein, und es wäre eben so beklagenswerth, als der deutschen Regierungen unwürdig, wenn die Durchführung des ein- mal angenommenen Grundsatzes sich durch weitläuftige Erörterun gen, Bedenken und Nebenrücksichten im Einzelnen verzögern sollte.

Eben aus dieser Erwägung war unser Vorschlag hervorgegan gen, daß man sich einfach an das Bestehende halten und der bis herigen, mit den Geschäften vollkommen bekannten und durch das Vertrauen aller deutschen Regierungen eingesetzten Bundes Central. Kommission die Verwaltung des Bundes -Eigenthums auch ferner belassen solle. Eine einfache Erklärung der übrigen Regierungen darüber würde um so mehr hingereicht haben, als durch den in dem Protokoll vom 30. April d. J. niedergelegten Beschluß der Bundes— Kommisston wenigstens die beiden in derselben unmittelbar vertre⸗ tenen Regierungen verpflichtet sind, die Thätigkeit derselben bis auf weitere gemeinsame Entschließungen in der dort bezeichneten Weise fortdauern zu lassen. Es würde alsdann auch der in der Convention vom 30. September v. J. festgestellte Modus schieds richterlicher Entscheidungen für die auch nach unserer Ueberzeugung voraussichtlich seltenen Fälle, wo eine Einigung innerhalb der Kom— mission nicht zu Stande käme, seine natürliche Anwendung finden.

Wir können daher auch nicht umhin, diesen Vorschlag zu wie derholen und unsere bestimmte Ueberzeugung dahin auszusprechen, daß dies der angemessenste Modus und die natürlichste, alle Wei terungen und Erörterungen am besten vermeidende Form sein werde. Es würde in der bisherigen Stellung der Kommission allerdings insofern eine Aenderung eintreten, als dieselbe auch der in dem an⸗ gezogenen Protokoll ihr noch vorbehaltenen politischen Thätigkeit in besonders dringenden Fällen enlkleidet und auf die Verwaltung des Bundes-Eigenthums beschränkt werden würde. Der Billigung un serer Verbundeten für unseren Vorschlag glauben wir mit Zuver sicht entgegensehen zu dürfen und erwarten nur eine zustimmende Aeußerung des K. K. Kabinets, um die förmliche Genehmigung derselben einzuholen.

Wir wollen es im Interesse der Verständigung nicht von vorn herein ablehnen, auch einen anderen, von dem K. K. Kabinet aus⸗ gehenden Vorschlag (sofern derselbe den oben angegebenen Zweck zu erreichen geeignet ist) unseren Verbündeten vorzulegen und den selben in eingehende Erwägung zu nehmen, um so mehr, da wir mit Zuversicht von dem K K. Kabinet voraussetzen, daß es ihm, wie uns selber, um das Wesen der Sache zu thun sei, und daß es daher in den Formen diejenige Rücksicht nehmen werde, welche durch den von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, daß keinem Theile in der Hauptsache etwas vergeben werde, geboten wird.

Daß wir unsererseits in dieser ganzen Angelegenheit uns zu nächst an das K. K. Kabinet wenden, liegt in der Natur der Sache und unserer Beziehungen zu demfelben. Wenn dasselbe sich über den einzuhaltenden Gang in Frankfurt mit seinen daselbst zu⸗ sammentretenden Verbündeten berathen und verständigen, eventuell mit ihnen einen gemeinsamen Beschluß fassen will, so haben wir dagegen natürlich Nichts einzuwenden. Es versteht sich jedoch von selbst und wird auch von dem K. K. Kabinet nach dem eben er— wähnten Grundsatze nicht verkannt werden, daß wir jeden in solcher Weise dort gefaßten Beschluß, der eine B undes Verbindlich keit auszusprechen versucht, von vorn herein ablehnen müssen. Ew. 2c. wollen dem K. K. Minister Präsidenten Abschrift die ser Depesche mittheilen und auf den Grund der darin enthaltenen Eröffnungen den weiter einzuhaltenden Gang vorläufig mit dem selben besprechen, worüber ich Ihren Berichten entgegensehe.

Berlin, den 20. August 1850.

An den Königlichen Gesandlen 0. Herrn Grafen von Bernstorff Hochgeboren zu Wien.

(gez von Schleinitz

b) Den Ausmarsch badischer Truppen betreffend:

1 Abschrifr eine Minister . den K. K. Ges ten

enten Fürsten zu e n n zu Senn 9 Fr er rn von Prokesch⸗Osten, ae,, 4. . den 12. Au gust 1850. Excellenz erhalten r

en , m n, w,, 2 Anlage Abschrift

) Mitgetheilt in Nr. 220 d. Bl. vom 22sten v. M

früher mehrfach ausge⸗

Beweis versöhnlicher und

r Depesche Sr. Durchlaucht ves K. K. Schwarzenberg an Feldmarschall⸗Lieu⸗

einer am chen Kabinet an den Grafen

3

Indem wir uns die rechtliche Entgegnung für unsere Antwort auf die an uns

wichtige, das Gesammtwohl so nahe berührende Maßregeln zu ver

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erlassenen und mir von demselben mitgetheilten Depesche. Wir erfahren durch Hofes: k K ö. . in Folge der Erhöhung der ursprünglichen Stärke der Bun des-Konlingente auf zwei Prozente der Bevölkerung, und der Auf nahme von Ost⸗ und West⸗ Preußen und von Deutsch⸗Posen in das / Bundesgebiet, der bisherige Verband der Bundes-Armee⸗Corps auf gelöst worden sei; obwohl beide Maßregeln nur auf die Stärke

dieselbe, daß nach Ansicht des berliner

ber Armee-Corps Einfluß üben konnten, ohne deren Verband im Entferntesten zu berühren, die letztere derselben aber noch überdies nur das preußische Kontingent betreffen kann; diese von Preußen behauptete Auflösung des Corps-Verban des die frühere Bundes-Kriegsverfassung außer Gültigkeit gesetzt habe, obwohl die Thatsachen, welche diese Auflösung herbeigeführt haben sollen, der Uebereinkunft vom 30. September v. J. vorher gegangen sind, durch die Preußen sich verpflichtet hat, die Bestim mungen der Bundes-Kriegsverfassung durch seine Kommissäre hand haben lassen zu wollen; die Verlegung der badischen Truppen nach Preußen und die Besetzung des Großherzogthums Baden Lurch preußische Truppen nichts als eine Administrativ⸗Maßregel, eine einfache Vertauschung der Uebungsplätze sei, obwohl man nach allen bisherigen Begriffen von Militair- und Landes- Hoheit, von Selbstständigkeit und Un⸗ abhängigkeit eines Staates, der erwähnten Verfügung eine von Auffassungsweise des berliner Kabinets verschiedene Deutung zu geben berechtigt ist, und nach der ausgesprochenen Ueberzeugung ber Stifter des Bundes vom Jahre 1815 nur der Gesammtbund Recht und die Pflicht hat, im Falle anerkannten Bedürfnisses so

fügen, als die in Rede stehenden es sind;

die zwischen Preußen und Baden geschlossene Militair-Conven tion durchaus bundesrechtlich begründet sei;

die einzelnen Mitglieder der Bundesfestungs-Behörden

so strenge als alleinige Bundes -Organe zu betrachten seien daß sie selbst in Fällen, wo sie, ohne durch die Bun desgesetze oder durch Weisungen der obersten Bundesbehörde

gebunden zu sein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden berusen sind, sich außer aller Beziehung zu den Höfen zu halten haben, von wel chen sie zu den von ihnen bekleideten Posten berufen worden, die Festungsbehörden sich bei ihren Anordnungen lediglich durch das Interesse der Aufrechthaltung militairischer Ordnung unt Sicher heit in den Festungen bestimmen zu lassen haben, ohne Erwägungen politischer Natur irgend einen Einfluß auf ihre Entschließungen ein zuräumen, obwohl es kaum möglich ist, diesfalls eine Gränzlinie zu ziehen, und, wie die tägliche Erfahrung lehrt, die Behörden der Bundesfestungen nur zu oft berufen sind, höhere Rücksichten der Politik in den Bereich ihrer Erwägungen zu ziehen, um der ihnen

J P verwehrt werden könne, dasjenige, was,

vorzurusen. P

gestellten Aufgabe der Erhaltung militairischer Ordnung und Sicher- heit entsprechen zu können;

der 8. 38 des mainzer Bedeutung habe, daß ein beabsichtigter Durchzug von Bundes⸗Truppen nur angezeigt zu werden brauche, obwohl ausdrücklich bestimmt ist, daß ein solcher Durchzug nur mit Wissen und Willen des Festungs Gouvernements stattsinden könne;

Festungs⸗Reglements die

es in diesem Augenblicke kein Organ gehe, berechtigt wäre, rechtliche Zweifel zu lösen, und es diesemnach Preußen nicht seiner Ueberzeugung nach, als rechtlich begründet anzusehen sei, auch thatsächlich urchzufüh ren, obwohl nach allen bisherigen Begriffen und Regeln des Privat- wie des Völkerrechts, im Falle augenblicklicher Unmöglichkeit einer Rechts-Entscheidung, die Ausübung eines angesprochenen Rechtes aufzuschieben ist, bis die erhobenen Zweifel auf gesetzliche Weise gelöst zu werden vermöchten.

Wenn aber dieser Rechtsgrundsatz schon ein allgemeiner um wie viel mehr erscheint dessen Anwendung geboten, wo Verträf wollte man

welches

vorliegen, deren Aufrechthaltung nicht denkbar wäre, gegen jenen Grundsatz handeln.

Bei den von dem preußischen Kabinette aufgestellten Be hauptungen muß uns die zuletzt erwähnte nothwendigerweise bestimmen, den von Preußen selbst angedeuteten Weg zu betreten, um in der nicht zu vereinbarenden Verschiedenheit der beiderseitigen Ansichten eine auch von Preußen anzuerkennende Entscheidung her

. . . Schiedsgericht an. Da sselbe

berliner Hofe angeregten Fragen, welche

Wir nehmen das uns dargebotene möge über die von dem wir in gegenwärtiger Depesche auf ihre Substanz zurückgeführt ha ben, erkennen.

Wir werden unsererseits die Königlich bayerische Regierung er— suchen, als Mitglied dieses Schiedsgerichts eintreten und sich ohne Verzug mit der von Preußen zu bezeichnenden Regierung über die Wahl des dritten Mitgliedes einigen zu wollen, und zweifeln nicht, daß das münchener Kabinet seine bundesfreundlichen Gesinnungen, / wie bei jeder Gelegenheit, so auch bei der gegenwärtigen, zu bethä tigen gern bereit sein werde.

Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß, wenn auch das einzusetzende Schiedsgericht nach den im §. 6 der mit dem 1. Mai d. J. erloschenen Uebereinkunft vom 30. September v. J. enthalte

nen Bestimmungen zusammengesetzt wird und die durch dasselbe zu entscheidenden Fragen zu Verhandlungen in Beziehung stehen, welche im Schoße der gleichfalls nicht mehr in allgemein anerkannter und rechtlich begründeter Wirksamkeit stehenden Bundes-Kommission er öffnet worden sind, hieraus eben so wenig irgend welche Folgerun gen auf eine längere oder erneuerte Geltung der Uebereinkunft vom 30. September, als auf die Rechtmäßigkeit oder Nothwendigkeit eines ferneren Bestandes der Bundes⸗Kommission abgeleitet zu wer den vermöchten.

Nicht minder dürfte es sich von selbst verstehen, daß vor er folgter schiedsrichterlicher Entscheidung, bezüglich der von Preußen in seiner Depesche vom Aten d. angeregten und in gegenwärtigem Erlasse aufgezählten Fragen, von keiner Seite und in keiner Weise einseilig vorangegangen oder etwas verfügt und unternommen wer den könne, was mit diesen Fragen in Verbindung steht.

P Wir hoffen, daß das Königlich preußische Kabinet aufrichtig die Hand dazu bieten wird, damit der Weg, welchen es uns selbst

vorgeschlagen hat, zur Ausgleichung führe.

Demgemäß müssen wir aber auch wünschen, daß die gereizte Stimmung, welche sich in den letzten Mittheilungen des berliner Hofes kund giebt, einer ruhigen, besonnenen und unbefangenen Er⸗ wägung der Verhältnisse weichen möge.

Ew. ꝛ1, haben dem Freiherrn von Schleinitz eine Abschrift ge⸗ genwärtiger Depesche, so wie der hier mitfolgenden, die Beziehun— gen des dermaligen Vi- Gouverneurs der Bundesfestung Mainz zu seinem Hofe betreffenden Denkschrift mitzutheilen und mir die Ihnen hierauf zugehende Erwiederung mit thunlichster Beschleuni⸗ gung zugehen zu machen.

* Ew. Hochgeboren übersende ich anliegende Abschrift einer De 24 he Tes K. K. Minister-Präsidenten an den Freiherrn von Pro⸗ esch⸗Osten, d. 4. Wien, den 12. August, welche der Letztere mir

mitzutheilen beauftragt worden, und welche die Erwiederung auf unsere unterm 4ten d. M. in Betreff des Durchzuges der Großher— zoglich badenschen Truppen durch Mainz enthält.

Es ist nicht meine Absicht, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die einzelnen in dieser Depesche zur Widerlegung der von uns aufge⸗ stellten Grundsätze beigebrachten Entgegnungen einzugehen. Es ge nügt die Bemerkung, daß das K. K. Kabinet auf dem in seiner Cirkular-Depesche an die K. K. Missionen in Deutschland vom Juli eingenommenen Standpunkt beharrt, und daß wir auch in den jetzi⸗ gen Aeußerungen desselben keine Argumente zu entdecken vermögen, welche unsere Ansicht über den Rechtspunkt der Frage im Allgemei nen verändern könnten.

Dagegen erklärt das K. K. Kabinet sich bereit,

das dargebotene Schiedsgericht anzunehmen und dasselbe über die von uns angeregten Fragen erkennen zu lassen.

Indem wir diese Erklärung der Annahme unseres Vorschlags mit Befriedigung entgegennehmen, halten wir es sur Pflicht, zu

ich von vorn herein jeder mißverständlichen Auffassung vorzuben gen, welche über die Bedeutung, die Schiedsgericht bei

legen, entstehen könnte handelt sich nämlich in diesen

wir diesem

An genheit um verschiedene Fragen einmal um die Verlegung der badenschen Truppen une die im dem Großherzogthum darüber abgeschlossene E! nventio überhaupt, ; ? andererseits um den Durchmarsch diele Truppen durch die Bun

desfestung Mainz. Die erstere Frage unterliegt für uns durchaus keinem den wir einer rechtlichen Entscheidung zu unterziehen hätten. Wir rüber, wie aus dem Wortlgut meiner Instruetion vom

5welse!

haben 2. ! Schiedsgericht

keinem

hervorgeht, auf kein annehmen, weil wir solche mit

lten d M. angetragen, 1n

r 3 indesgli x das R nnen keines GBundesgliede das Mech Einspruches

gegen eine dem Großherzogthum Ba—

eint

den abredete Maßregel zugestehen können. Die fernere Verle zung der Truppen wird daher nach unserem un! dem Ermesse idens fortgesetzt werden, ohne daß die für den einzelnen Punkt z Durchzuges durch die Bundesfestung Mainz vorbehaltene Be

rufung auf einen schiedsrichterlichen Ausspruch einen über diesen Punkt hinausgehenden Einfluß darauf diese offene Erklärung sowohl uns und jroßherzogthum den, als dem K. K. Kabinet schuldig, damit kein Zweifel über un sere Absichten stattfinde.

Die zweite Frage ist es schiedsrichterliche Entscheidung in dem Falle unterworfen werden kann daß in den

ausüben dürfte. Wir sin?

bem

allein, welche einer

Schoße der Bundes-Central-Kommission, als der allein zur erthe lung betreffender Weisungen an den Gouverneur Bundessfestun berechtigten Behörde, keine Einigung über die zu erlassenden We sungen erzielt werde.

Wir können auch nicht anders annehmen, als daß das K K. Kabinet eben diesen Punkt ins Auge gefaßt und unseren schlag hierauf bezogen habe, da wir in dem Schreibe m 4ten d. ausdrücklich gesagt haben:

Sollte daher dem bereits vorliegenden Beschlusse den unde

entral Kommission vom 17ten v. M. bei seiner Fassung mi

die Bedeutung beigelegt worden sem, er für alle noch

erwartenden Durchzüge badenscher Tri eußen &

tung haben solle, so wird auf die vertre Enischeivung rekurrirt werden müssen er Gang, den wir im Auge gehabt und noch jetzt im

haben müssen, ist hierdurch auf die einfachste Weise vorgezeichner Wenn die Bundes-Kommission jenen Beschluß nicht au damals vorliegenden einzelnen Fall beschränkt, sondern auch auf

noch zu erwartenden Durchzüge ausgedehnt wissen wollte, so wurde

kein Anlaß zu einer schiedsrichterlichen Entscheidung vorhanden

und der Gouverneur der Bundes-Festung würde einfach nach Instruction zu handeln haben, ohne weitere Weisungen zu varten Daß das Festungs- Gouvernement von Mai en Beschl

er zundes-Kommission vom 17. in diesem usgele habe, geht aus dem Schreiben des Vice⸗G ieurs an da Großherzoglich badensche Kriegs-Ministerium von 24sten dessel Monats hervor, worin derselbe das letzte auffordert,

bei etwa weiter bevorstehenden solchen Burchzügen das die fälli

Aviso etwas früher hierher (nach Mainz) gelangen zu lassen, de z

mit nicht nur dem Durchzuge kein Hinderniß in den Weg gele sondern das Festungs-Gouvernement in die Lage gesetzt werd. die nöthigen Voreinleitungen zu tressei um n durchziehenden Bundes-Truppen auch die etwa erforderliche Unterstützung deihen lassen zu können. Wenn agegen bei reglementsmäßiger Anmeld veite Durchzüge das Festungs-Gouvernement vor Mainz sich durch wi

tere, ihm selbst anheimgegebene Erwägungen bemüßigt sehen sollte einer anderen Auffassung Raum zu geben und den urchzug nicht zu gestatten; wenn serner die Bundes⸗-Kommission, auf welche in diesem Falle rekurrirt werden müßle, sich nicht in der Lage sähe weder ihrem früheren Beschlusse die Auslegung Ausdehnung auf künftige Fälle zu geben, noch einen a sdann nolh wendig werdenden neuen Beschluß einstimmig zu sassen, wie die bei dem resp. von uns und von der K. K. Regierung eingenom Standpunkte und den danach voraussetzlich an die beidersei ligen Mitglieder der Kommission ertheilten Instructionen anzuneh men ist, so tritt alsdann der Fall der schiedsrichterlichen Entsche dung über die Frage ein, ob die Kommission den früheren Beschluß auch für vie nachfolgenden Fälle aufrecht zu erhalten habe; ein Weg, welchen wir als den einzigen vertragsmäßigen bezeichnet haber und welchen zu gehen wir bereit sint

Indem wir daher ein Eingehen auf die rechtliche Ausführung über unsere Auffassung der in Frage kommenden Bundesgesetze und Reglements uns für die desfallsige Verhandlung vorbe alten, wie derholen wir hiermit unsere Erklärung, daß wir sur diesen Fall und für diesen genau bezeichneten Punkt die schiedsrichterliche Entschei dung annehmen. In Erwiderung auß die Erklärung des K. K Kablnets über die Wahl der Königlich bayerschen Regierung be merken wir, daß wir unsererseits Tie Großherzoglich oldenburgische Regierung ersuchen werden, das Schiedsrichter⸗Amt zu übernehmen, und, sobald der bezeichnete Fall eingetreten ist, sich mit der König lich bayerschen Regierung in Verbindung zu setzen, um sich über die Wahl des dritten Mitgliedes zu einigen,

Wir glauben, daß auch das K. K. Kabinet nicht verkennen werde, wie dies der natur und vertragsgemäße Weg sei, auf welchem der verschiedenen Auffassung dieser Angelegenheit die zu praktischen Verwicklungen und Konflikten führende Spitze abgebro⸗ chen werden könne, und wir bezweifeln nicht, daß dasselbe in bun desfreundlicher Gesinnung diesen Weg betreten werde, um für eine weilere Verständigung die Aussicht offen zu erhalten.

Je mehr wir uns bewußt sind, in dieser ganzen Angelegenheit nicht von selbstsüchtigen Motiven, sondern nur von dem wahrhaften Interesse an der Wohlfahrt eines befreundeten Bundeslandes und der dadurch bedingten Kraft und Sicherheit des ganzen Bundes geleitel

1

zu sein: um so mehr müssen wir hoffen, daß die K. K. Regierung, welche

ingedeutete

menen

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auch bei verschiedener Auffassung der Fragen von denselben Gesinnun—⸗ bahn von hier über Peschiera, Desenzano und Lonato nach Brescia misten zu gehorchen hätten; die France, Organ gen beseelt ist, bei näherer und eingehender Erwägung sich davon wurde genehmigt, und es ist bereits auch die Verpachtung der Erdar Larochejacquelin irde ausdrücklich t wegen ihrer bös ; * = 2 . . . 65 w 6. ; . ; . ö . . 4 . 35 111111 11begill 91 6 überzeugen werde daß wir nur im wahren Interesse des Bundes beiten und der Stationsbauten ausgeschriebe 1. Die Erdarbeiten wurden willigen Polemik; 4) daß eine Versi nicht stattgefunden handeln, und daß auch auf osterreichischer Seite kein spezielles In in drei Bau⸗Sectionen eingetheilt; die erste, von Verona bis zum User wenn aber l Ahef der Orleans Einen Schritt thue ) sei ver ̃ f F . 66 ö ö ; zn Rana von 22 575.2 Met 8 e . . ö. ö 3 11hul . J teresse vorhanden sein könne, der Ausführung der begonnenen des Mincio, hat eine Lange von 22,5753 Metr., die zweite, vom rechten Graf Cham —ĩ 1e n S t ü Diese Punkte y ; ; Iy . 2 4 . 9. t 4 1 ; z ; 1 Naßregel Schwierigkeiten und Hindernisse in den Weg zu legen. User des Mincio bis zum Stationsplatze von Lonato, mißt ] 2455. eien einstimmig angen 6 hambord be ** 8 ee . 1 y ö 9 ö. ö 0 2 6 211 ö. Rama . 9 148 ö 1 1 F w. 2324. wollen dem K. K. Minister-Präsidenten unser volles Metr., und die dritte, vom Slationsplatze zu Lonalh bis Brescia, statigt worden leber n azweiten e 1 26 1 4 Ry d 24 9 r18 * 5 ** 4 9 . e 56 Vertrauen auf diese bundesfreund liche Gesinnung aussprechen unt 3,903. Metr. vie, in Angriff zu nehmen st ü Punt d P ou e i unter Mittheilung einer Abschrift dieser Depesche denselben um eine wird demnach mit Ausschluß der Brücken und Stationsplätze ie die Volkswahl vom 10. Vezember sse e Eröffnung seiner Absichten ersuchen. Länge von 64, 103335 Metr. haben. Der Unterbau auf der Streck Blätter widersprechen de Mittheilur l pouvoir nicht Berlin, den 19 lugust 1850. on hier nach Mantua schreitet rasch vorwarn so daß derselbe mit z n bn emist n gen die egleiter n Bemerku (gi von Schleinitz Ausnahme der Etschbrücke noch im use 1 onng eendet Der Graf ? n lüb zen n Berufur An erden dürfte. Auch an die Herstellui wischenstationen 1 fe ch Königlichen Gesandter er Bahnwächterhäuschen wurde berei n n t n l eine al n e on B n u hosfsen daß in den ersten Monaten de lomme n 1h d end 1ntn halten haben und n 19e ssen nach Pa U 7 1 1 1 s 1 ; z ; n . n n e k Ult 691 n men u Wien usenden zres durfte auch ble ing teleg phisch esche usolge ö 1 1 9* ftet 3 Aue J den ent 12 l her ] l Pe l 2 . h e 1 uptmal n J l G ö. j ell s htte M 51 ' rank ) ö ! WVasse gesundern 1n aioon it I 1 ] ö . z sch u con L I ] ent ( 611 4118 ö 964 reicih 1 t Beschl . t J ö J e 1 l 11 1 ss uf ) ö k l 1 nl Imi du va Gestern . R ! r . 5 rech l l sremee ) 6 l J 9 gent ir 1 ! ö ö ö 16 111 J r E 1 weil der r eschuldigt 51 ne ( 1 J I en Instruchons vel . i Imtsa 9 s ) z N ] fun : 1 J l nie ) t i 6st schlosse ; ur . 11 ; 1 21 Aug sche s ckl lgischen Küste i 1m J J ö J uf diesem l . ! eordre Wahr lugel akter de t unter Segel . . 1 t . l 1 1 tut J (. Königin (ur ; tepi . he 21 sten vor ĩ N * 161 1 ) J . K Ve ID in l I 1 9 1 J 9 An ] l u r . 1 s rten ) 1 1 5 1 r l m en s ) l st n hat un 9. ug cl ĩ . ( i 1e irn 1 16 6 l 41 die A ! ö ; l hle n 120 3 z n l j j NN 117 J ! l ö ; ) ise . U 1 1 ̃ ct 814 S5 ol t l 9 1 A 6p1 kani npfanga in s J / 1494 z 1n . 1 1 1 . 11 . 1 1119461 1 1 1 11 1 1 . h bei Idstedt Nachdem ; ieral⸗ 5 1 n 4 den res Truppe eilen uber l Iden / indsel l ) 1 icht ingereichten Verlustlisten 1 . der N ) hn st 1 ĩ sigen zarethe ur ven Mettheilungen aus Vene . Waßellane, und ein Tru 61 1 icht 1 909 J ! u 1 pf ten sich : revi en sin sich folgendes Ereigniß erfolgt wäre. Die Haupt- Unxuhstifter eizerl 2 yr 11 vi ( . z t 11 en . 5 ; h fers l n ö P ĩ festi n eri t l i ; ö / ; yrschaf ber . ni 1 1 1 ] . 1666 ] l . l 20 J ö en kön⸗ 1 z en 5 4 1 d IR m 1 ) ten ö . 1 l J P J n 1 ö. 10 l s J alle ö J Uf 1 1 J . . ver n pflege 12 u La 16 * 21 l l Verlu ardwell J 14.1 9 / 61 ö ) Au . 85 . V1 Immun 1 . ) n R l J ö * 2 2 Lin Cirkularsch U . llämte z hums hle ĩ ; . l h 1 m l 18 getros I ) . 2 Uck 1 1 1 en ] ) lite J Hebun Di hisss treiben er wachsende 2 erunge rmittels ußer Kraft gesetzt u st ͤ r t im Schl u Hau eh R Schiff in so t solch nicht schon der Fall ist, mit dem Bren! ese Ubl ne ĩ t und ln nune J ant ] n 1 1 frühe gebräuch ichen Meß 6 (1 ] ! ] cl I 1 11 le u benutzenden ren ; U . el ll ung r Zollkasse ĩ imst 1ss 1 171 Nassau. V , 21 R A. m . 1 . en ' lei! n 1 1 (Hast 1 yscl j ti nhl l l l hrschein che, n 1 . ü 1 Uandleute U Ver den ni 9 nzialtra Ne s ; : ; 1411 ad 66 leht si en al mmen raf ppweis n dun lauen, roth ausgesch . n nnn Mär ö s 8 . F] Uri h nöcten 84h n unt . lchen Beinkleidern ? e h n el I Binde und mit Yüten di außerordentlich große 68 ö s ; ö. 4 . Kommissior iuß er darubhe ena . 11 11 nen 1 ien inge Haare sichtbar 1 . r ) n ü, . 3 n Ma merk j l M den. 21 drücken Den ypu der Vandhewohne im Gegens . . ; . . . ] ; ; . ö 81 ( 6 n iw 11 ] 1 ] 1 zu den Städtern zur Zeit noch weit pragnanter aus, al die mei Ar . s J . t . 1 5459 Ga ö 28 21 ö 211 146 getreu, ch ihin (gebe! hpvatter um 41 sten unserer deutschen Bauern Der (Hraf von EGhambord soll sie j ; ; z 3 a j 3 . 6 unng di lebe saung h fen. J ) z ehr freundlich empfangen haben J 1 ; fahr drohe, und sie müssen ihren llegen Nachrichten mitgeb . ege j u ! R ; haben, welche die Sicherheit nur befestigen können e e ö 5 . Nach dem Pouvoir wurde von 28 Legitimisten, welche bein rd durch 1 Umst erin stärkt, daß 5 Her Lerdino ö ns lanz 5. ; 19 en von Chambord anwesend sind, nach dreistündiger Ronsere z Parr! sich ahin üugte an hofft von ; Kor ven 9 ö. . ; beschlossen: 1) daß die legitimistische Partei sosort das System der günstigste Ergebniß . . 9 Nor . ny n Nasld wird . . ; 2. 3651 h ; . 2X esterreich. Verona, 10. Aug. (Au st.) Bald wird unsere Vereinigung aufgeben, eine eigene Stellung un Politik annehmen Auf der Eisenbah . Tusn ; j 4 ; 66 den Knotenpunkt der beiden sich kreuzenden Eisenbahnlinien und in Allem ausschließlich ihr Prinzip zur Richtschnur nehmen sark nischem Gebiet fa erste Prsbefahrt statt bilden, deren eine, von X t nach West ziehr nd, die alte Lagunen Stadt solle ʒ 2) daß die Legitimisten sich einer Ve rlänge rung den Präsi Thalfahr auf der schiefe ir 9. r 39 5 mit d eichen Metr 8 der L ; 35 n , wr. ) 7 , . ; *. l 95 t 10 x ĩ Sgefül ö h. ö. . Metropole der Lombardei verbindet, während die dentschaftsdauer entschieden widersetzen wollten, weil sonst die Groß- bei der Bergfahrt jedoch mußte der Train zu je vier Waggons 9 zweite, vo 9 h Siid fond eine Nerß mis⸗ 8 Rn e Svea f . ͤ ? l ; ; . . . ö k . . 4 J i von Nord nach Süd laufend, eine Verbindung zwischen den jährigkeit des Grafen von Paris dem Grafen von Chambord nach- Ftheilt werden die mit Hülfe von 16 Pferden in 37 Minuten die H Li che Schiene D Fivrl ) w 3m 63 ö 41. - . . . . ö ) 1 ö. J 1üse von 1 un i z Minutt l K nan . und dem Tirrhenischen Meere herzustellen be Rtheilig werden könnte; 3) daß Berryer das offene und er- Steigung passirten ö imt ist. le Fortsetzung der Lombardisch-Vem schen Eise n 9. P K ͤ . 1 6 . ) ; 1 Fort g der Xo nbardisch⸗ enetianischen Eisen klärte Haupt der Parte bleibe dem alle treuen Legiti⸗⸗ In Modena haben die estensischen Trabanten den zweiten Jah⸗—