1850 / 235 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

d Traktates vom 28. November 1844 estensisch geworden, in Kraft sind Grundsätze, die aus den zwei Conventionen zu eninehmen sind, welche am 25. Mai 1821 und am 11. Juli 1834 eigens zu diesem Zwecke zwischen sterreich und Parma geschlossen worden und welche auf den speziellen Fall in der weiter unden bei den Artikeln V., VI., VII., X., X. XI. angegebenen Art, nebst dem, was bei dem Artikel VIII. vorgeschrieben, An⸗ wendung sinden.

Art. V. In Folge der so geschehenen Bestimmung des Thalwegs des po, als Jurisdictionsscheide zwischen Staat und Staat, bei Abgränzung diefes Flusses, versteht es sich ferner, daß die links vom Thalweg gelegenen

mwauf der ganzen Linie, sowohl von Guastalla als von Breseello bis Gualtieri, entweder österreichisch bleiben oder werden und umgekehrt jene rechts gelegenen modenesisch sein sollen. Auf diese Art werden die Inseln Violardi und S. Simeone, welche bereits regelmäßig übergeben worden, ind die Isola camerale, welche auf der beiliegenden Mappe mit Nr. I. be⸗ eichne ist, der K. K. Regierung angehören die mit Nr II. auf der⸗

camerale unter Estensischer Jurisdiction

nselr Insel 14

Un

zeich selben Mappe bezeichnete Isol verbleiben. . Sonverainetätsrechte auf die neuen

Art werden die er auf Inseln, oder auf die Anschwemmungen, durch den weg shrer Lage zur Rechten oder zur Linken desselben

und im zweiten österreichisch werden) bestimmt, und es wird angenommen, daß unter entstehenden Inseln solche verstanden werden, deren Hervorragung wenigstens dem gewöhnlichen Fluß stande, welcher von dem nächsten Wassermesser bestimmt wird, entspricht. Art. VII. Die Inseln und die Anschwemmungen, welche sich an ein festes Land angeschlossen, werden unter die Herrschaft desjenigen Souverains übergehen, der im Besitze des Ufers ist, mit welchem sie sich vereinigt ha— ben, und es wird angenommen, daß eine Insel oder eine Anschwemmung (incremento fluriale) als mit dem festen Lande vereinigt zu verstehen ist, wenn die Erdansetzung des ganzen oder eines Theiles des dazwischen lie—⸗

(indem sie im ersten Falle e tensisch

genden verlassenen Flußbettes die Höhe des mittleren Hochwasserstandes erreicht, welcher Wasserstand der mittleren Höhe zwischen der geringsten und der größten Wasserhöhe entspricht und durch den der betreffenden Insel oder Anschwemmung gegenüber in gerader Linie befindlichen Wassermesser, und in Ermangelung eines der Art gelegenen Wassermessers, durch die Durch⸗ schnittshöhe, welche aus den Höhen der zwei oberhalb und unterhalb auf— gestellten Wassermesser zu entnehmen ist, erkannt und bezeichnet wird, indem man die Differenzen im Verhältnisse der Entfernungen reduzirt.

Art. Vill. Und nachdem in den im vorhergehenden Art. IV. erwähn— ten Conventionen der Fall der Vereinigung zweier verschiedenen Staaten zugehörenden Po⸗-Inseln, welcher Fall sich wohl ereignen kann, nicht in Be⸗ tracht gezogen worden, so wird mittelst dieses Traktates zusatzweise hierüber bestimmt, daß sowohl längs der Front von Brescello bis Gualtieri, als längs jener von Guastalla, oder durch die ganze zwischen dem österreichi= schen und estensischen Staate gelegenen Po-Strecke, wenn eine Vereinigung zweier Inseln sich zuträgt, beide vereinigte Inseln, abgesehen auch von dem Thal⸗ wege, jenem der zwei Staaten anzugehören haben, welcher sich bereits im Besitze der ausgedehnteren Insel befindet. Die relative Ausdehnung der zwei Inseln wird durch den über dem gewöhnlichen Wasserstande des Po her⸗ vorragenden Theil derselben bestimmt, und das Niveau des gewöhnlichen Po- Wasserstandes so angenommen, daß es dem durch die längere Zeit des Jah⸗ res anhaltenden Flußstande entspricht, und zwei Inseln werden als bleibend mit einander verbunden anzusehen sein, sobald die Erdansetzung in dem da— zwischen gelegenen Kanale das Niveau des mittleren Hochwasserstandes (be- stimmt auf die für ähnliche Fälle im Art. VII. vorgeschriebene Weise) er reicht, so zwar, daß nur bei jedem böheren Wasserstande das Wasser des Flusses ununierbrochen seinen Lauf durch den Kanal nehmen kann.

Art. 1X. Die zwei stinlitenden Regierungen verpflichten sich gegen= seitig, die nöthigen Besehle zu erlassen, auf daß ihre Ingenienre, und zwar beiverseits auf der eigenen Po - Linie, alle Erhebungen vornehmen, welche vurch die Aenderung des Fiaßlaufes nothwendig geworden? um im Sinne Der in den vorhergehenden Artikeln X., VII. und 111. aufgestellten Grund⸗ Jätze, Jsei es die Erscheinung neuer Inselu, sei es die Vereinigung mehrerer

derselben mit einander oder deren Anschluß an ein festes Land zu konstati⸗ ren; so oft jedoch die Ereignung eines dieser letzteren zwei Fälle den Ueber von einer Oberherrlichkeit oder Landeshoheit zu der anderen veranlas⸗ sen könnte, soll dieser ͤiebeigang auf regelmäßige Weise und nach voraus⸗ gegangenen gehörigen Ersuchschreiben zwischen den beiden Staaten, gestützt sedoch auf die Berichterstattung der Ingenieure und nöthigenfalls auch auf

gang

bie Lofalbesichtigung von besonderen hierzu ernannten Kommissären, statt finden.

Art. X. Und andererseits in dem Falle, jedoch stets nach dem in den vorhergehenden Art. VI. und VIII. Uebereingekommenen, als es sich er⸗ weist, daß irgend eine Insel, oder Anschwemmung von einer der vertrag schließenden Regierungen an die andere überzugehen habe, werden die Ein künfte der Inseln oder Anschwemmungen, welche zu überliefern sein werden, von dem Tage der erfolgten Uebergabe an zu laufen beginnen, Demzu folge werden die bis zu jenem Zeitpunkte einzufordernden Rückstände von Rechts wegen dem ahtretenden Theile gehören, welcher zu deren Eintreibung die geeigneten Mittel wird anwenden können.

Art. XI. Um jeder Erörterung und jeder Besorgniß hinsichtlich der Dämme und anderer hydraulischen Arbeiten vorzubeugen, welche auf einem der dem anderen Ufer auszuführen nöthig werden dürfte, und um vor Allem zu verhindern, daß künstliche Wasser-Ableitungen zum Nachtheile des entgegenstehenden Ufers veranlaßt werden, wird hiermit förmlich festgesetzt, daß Arbeiten und Werke dieser Art von dem einen oder von dem anderen Theile nur dann vollzogen werden dürfen, wenn die beiden Regierungen sich darüber vollkommen verständigt haben werden, unbeschadet jedoch der Folgen jener Bestimmungen, welche in dieser Beziehung in der Convention behufs der Regulirung der Schifffahrt auf dem Po getroffen werden dürften.

Art. XII. Um die gegenseitige Souverainetäts-Ausübung über die znseln, wovon im vorhergehenden Artikel V. die Rede ist, zu konstatiren, d wegen Beobachtung Alles dessen, was in diesem Betreff aus dem ge—

genwärtigen Traktate hervorgehen dürfte, soll binnen Einem Monate, von seiner Vollziehung an gerechnet, eine eigene Kommission ernannt werden,

welcher die Ermächtigung ertheilt wird, alles dahin Einschlagende, mit Vor=

halt jedoch der definitiven höheren Genehmigung, ins Werk zu setzen.

Art. XIII. Und da gegenwärtiger Traktat zum vorzüglichen und vor⸗ sheilhaften Zwecke hat, die vielen Ünregelmäßigkeiten, welche die gemein- saäme Gränze der vertragschließenden Landeshoheiten verursacht, ohne einer berselben Nachtheil zuzufügen, und mit Gewährung jener Entschädigung

ustellen, welche die Oertlichkeit zuläßt, so soll ebenfalls binnen Einem von seiner Vollziehung an gerechnet, eine zweite eigene Kommission nannt werden, welche nach geschehener Besichtigung gedachter Gränze, ind nachdem sie deren Unregelmäßigkeiten erhoben haben wird, die billige Entschädigung vorschlagen soll, die sie als geeignet erachten dürfte, um jene Berichtigungen herbeizuführen, zu denen die zwei Regierungen sich schon jetzt geneigt erklären.

Ar. XIV. Bei alle dem wird gegenwärtiger Traktat, so wie es be reits im Art. J. angedeutet ist, nur dann vollzogen werden, wenn mit dem Beitritte der päpstlichen Regierung die Convention über die freie Schifffahrt auf dem Po wird ins Leben treten, und alsdann werden auch die resp. Verzichtleistungen der estensischen Jurisdiction auf dem Po und die Ein— setzung und Besitzergreifung des Bezirkes von Rolo und eines Theiles des- senigen von Gonzagg, so wie eg im Art, II. festgesetzwt ist, in geeigneter ö . Wege zwischen den beiden Staaten verab⸗ in Krenn n is dahin bleibt aber der gegenseitige bisherige Rechtszustand

e 77 in r gen Traktat soll ratisizirt werden und die Rati— ausgewechselt werden? r, ,, Monate oder wo möglich früher Sorge tragen, die verab an,. K. österreichische Regierung wird dafiir

abredete Berichtigung ihrer Gränzen seiner Zeit mit—

telst eines ei ; es ei nen Geher zränzen seine. Zeit m des Raisenes hren ze , dem Worktlaute des §. VI. der Constitution

Die Kaiserlich ruck . sterium der ue e n en eh ist nach einer dem Mini⸗ zur Erthelung, ven Faß Mhelegenheiten gemachten Mittheilung wenn durch offizielle , , ,, ermächtigt worden,

230 . er T* e P 3 politische Haltung der Paß⸗-Inhaber e n, ,, . die gute

* 98 ** . 8 Dem Lloyd zufolge soll der zwölfjährige Sohn des Erzher⸗—

des Herrn Secretairs von Po der

1454

zogs Johann, Franz Johann Graf von Meran, in die Armee ein⸗ gereiht worden sein.

Gestern ist der Freiherr Mayer nach London, Freiherr Anselm von ? n des Nordbahn-Direktors Foges nach Oderberg abgereist. 6

Der preußische Legationsrath Hellwig ist vorgestern mit Ve⸗ peschen als Courier von Berlin angekommen, der saͤchsische Staats= rath Dr. Wegner dahin abgegangen.

von Rothschild nebst Gattin Rothschild aber in Begleitung

83 s⸗ N K * z Nie Sachsen. Dresden, 21. Aug. (2 resd. Journ.) Die wurde in Anwesenheit des

heutige Sitzung der ersten Kammer n . ; Herrn Staats-Ministers Dr. Ischins ky und des Königlichen Kom⸗ missars Geheimen Raths Kohlschütter gegen 10 Uhr . Nach der Vollziehung des Protokolls der letzten Sitzung, welche 2 stere nach einigen Bemerkungen seitens Si. Königlichen Hoheit des Prinzen John nn, des Herrn Vice-Präsidenten Gott schald und d n lenz erfolgte, wurde zum Vortrage Registrande geschritten. Auf derselben befand sich ein König⸗ liches Dekret vom 16. August d J. die nachträgliche Genehrii gung der aus Grund s. 88 unterm 15. Jun! v. J. erlassenen Ver⸗ ordnung wegen Einübung der Dienst Neserve. Als Königlicher Kommissar für die Berathung ieses Gegenstandes wurde in dem Dekrete Herr Geheime Kriegsrath Richter bezeichnet.

Es wurde sodann zur Tagesordnung übergegangen und die gestern abgebrochene Berathung des Gesetz Entwurfs das Vereins⸗ und Versammlungsrecht betreffend, bei Abschnitt II. des Entwurfs: „Von den Vereinen“ wieder aufgenommen. 4 .

Bezüglich des §. 17 bringt zuvörderst Herr ber-Hofprediger hr. Harleß einen Abände ungs⸗Vorschlag dahin gehend ein, daß derselbe folgende Fassung erhalten sollte: „Zur Bildung von Vereinen bedarf es nicht der Genehmigung, wohl aber der Anzeige“ und spricht sich der Herr Antragsteller in der Motivirung dahin aus, daß es seinem Gefühle nach nichts Undeutscheres gebe, als Winkel vereine. Die Anzeige von der Existenz eines Vereins bei der Be hörde zu machen, sei keine Fessel, sondern die sicherste Gewährleistung des Vereinsrechts. Obschon der Antrag sich ausreichender Unter stützung in der Kammer zu erfreuen hatte, so wurde er doch von dem Herrn Referenten, Sr. Königlichen Hoheit Prinzen Johann, Bürgermeister Löhr entschieden be ämpft. Man wendete nämlich ein, daß das Cognitionsrecht den ehörden schon durch §. 18 des Entwurfs gewährt worden sei, daß der Antrag dem Geiste des Ge

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setzes überhaupt entgegenlaufe und eine desfallsige Bestimmung in

demselben theils in größeren Städten praktisch fast unausführbar, theils namentlich auch der Entwickelung der Wohlthätigkeits-Vereine, in welchen viele Männer zu sinden selen, die ihre stille Wirksam

keit in ihrer Bescheidenheit nicht zur Schau tragen lassen wollten,

hemmend entgegentreten würde. Herr Ober-Hofprediger Di; Hax leß, welcher mehreremale zur Erwiederung, beziehendlich Verstän

digung sprach, hob dabei hervor, daß er bei seinem Antrage aller dings solche Vereine im Auge gehabt habe, welche nicht in die Ka tegoͤrie der 88. 18 und 28 fallen, von einer polizeilichen Beaufsich

tigung derselben solle hierbei aber nicht dis Rede sein. Er lege gung . .

auf den ganzen Antrag blos deshalb einen Accent, um wo möglich der Konfusion, welche aus einer ungleichen Behandlung der Vereine

entspringen müsse, vorzubeugen.

Bel der Abstimmung wurde alsdann der Antrag des Herrn Ovber-Hofpredigers Dr. Harleß gegen J Stimmen verworfen und dagegen der §. 17 in der Fassung der Vorlage mit folgendem Zu⸗ satz⸗Antrag der Deputation angenommen „Die Rechte der Kör perschaft erlangen sie aber erst durch ausdrückliche Ertheilung seitens

des Staates.“

Antrag nicht die erforderliche Unterstützung in der Kammer, son dern der §. 18 fand unverändert Annahme. Die §8§. 19 und 20 wurden mit den von der Deputation vor

geschlagenen Abaͤnderungen ebenfalls einstimmig genehmigt. In §. 19 soll nämlich anstatt der Worte: „zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen aufzusordern“ gesetzt werden: „Gesetzüber—

tretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufor

dern 2c.“ Bei §. 20 wurde blos eine redactionelle Aenderung

beliebt

Bei 5§. 21 wurde der Deputations-Antrag, als Schlußsatz zu setzen: „wofür die Vorsteher verantwortlich sind“ einem Antrage des Herrn Bürgermeisters Müller nachgestellt; derselbe lautet: „dafür, daß dies befolgt wird, sind die Veranstalter, Ordner und

Leiter, und nach erfolgter Bildung des Vereins die Vorsteher ver antwortlich.“ Mit diesem Zusatze fand §. 21 einstimmige An nahme, nachdem Staatsminister Dr. 3schinsky die Unbedenklich

1 des ersteren hervorgehoben hatte, Bei §. 22 wird blos eine leine redactionelle Abänderung beliebt, wogegen §. 23 in der von

der Deputation vorgeschlagenen ganz veränderten Fassung zur An

nahme gelangt; §. 23 lautet nun: „Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nur dann Zweigvereine bilden und sich mit anderen Vereinen in Verbindung setzen, wenn sie das Recht der Körperschaft erlangt haben und ihnen jene Rechte

ausdrücklich mitertheilt worden sind.“ Zu s§. 24 wurde ferner nachstehender, von der Deputation be

antragter §. 246 mit einem Amendement des Staats -Ministers

Dr. 3Zschinsky angenommen.

§. 245. „Vereine, welche durch das Gesetz oder die gesetz⸗ liche Autorität begründet worden, oder von der Staats⸗Regierung „ausdrücklich“ (Amendement des Herrn Staats Ministers Dr.

Ischinsky) anerkannt oder bestätigt sind, sind zwar von den Vor

schriften im Abschnitt II. im Allgemeinen ausgenommen, doch

bleibt der Regierung vorbehalten, auch solche Vereine jenen Vor

schriften zu unterstellen, dafern ein Bedürfniß dazu vorhanden ist.“

T 7 )

Der ganze A Versammlungsrech

genehmigt. In Abschnitt IV., „Vorschriften über Schließung von Ver

sammlungen und Strafbestimmungen“, ist zu 8. 28, welcher die Fälle anführt, in welchen Versammlungen geschlossen werden kön— nen, alsdann als Punkt 7 noch folgende Bestimmung: „und wenn 7) die in §. 16 bezeichneten Versammlungen sich mit anderen als

den daselbst gedachten Angelegenheiten beschäftigen, ohne der Vor

schrift des 8. 2 genügt zu haben“ angenommen worden, so wie

nachstehender Zusatz⸗Paragraph 28 b.: „Die in Bezug auf Ver

sammlungen in 5§. 28 getroffenen Bestimmungen gelten auch von Zusammenkünften von Vereinen, und zwar die Vorschrift unter 1 in dem Falle, wenn von dem betreffenden Vereine der Vorschrift in 8. 18 nicht genügt worden ist. Es fand dieser Paragraph um so mehr einstimmige Annahme, als die darin enthaltene Ba⸗ stimmung bereits in der Ausführungs-Verordnung vom 7. Inli

d. J. enthalten ist.

Die §5§. 29, 31 und 32 gaben zu besonderen Erinnerungen

keine Veranlassung; dagegen wurden zu §. 30, welcher die erforder

Mit Beziehung auf §. 18 hatte Herr Bürgermeister öhr folgendes Amendement eingebracht; „Ist für mehrere Ortschaften ein Verein gegründet, so ist die Anzeige an jedem dazu gehörigen Orte der Polizei⸗-Behörde zu machen.“ Es erhielt jedoch dieser

6 4M 41 n 42 915 2* * ER: un 822 N

bschnitt ii., die Ausübüng des Vereins und ts seitens der Mitglieder bewaffneter Corps be— treffend (§. 25 bis mit §. 27), wird ohne Debatte und einstimmig

lichen Strafbestimmungen enthält, mehrere von der Deputation ge heute eingetroffen sel. Die Mittheilung wird mit Beifallsbezeugung stellte Anträge angenommen und zwar 1) die Herabsetzung des Straf⸗ infaenommen. Unter den eingegangenen Zuschriften befindet sich Minimums von 5 Rthlr. auf 1 Rthlr. oder von achttägigem auf drei ein offener Brief Professors Katl Biedermann in Leipzig, des⸗ tägiges Gefängniß. 2) Folgender, Zusatz zu dem Schlusse des Pa n Schreiber bet daß der Zustand Schleswig⸗Holsteins ihm ragraphen: „in den im §. 16 erwähnten Versammlungen durch ihre icht er launch es in eifchtinen. Eine andere zuschrift Reden oder Anträge die dort bezeichneten Gränzen überschritten und i m Erzbischo on Paris an bie Versammlung gerichtet; welche als Ordner, Leiter oder Vorsteher fungirt, dergleichen Uebe euthält in allgemeinen Ans drücken eine Anerkennung? der christ schreitungen aber nicht mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln lichen Idee, welche den Bestrebungen des Vereins zu Grunde liegt. zu verhindern gesucht haben.“ 2 * uc vieses Schreib itlmit Veifall begrüßt. Endlich ging aich Vor der Schluß-Abstimmung mit Namensaufruf, durch welche , r , n,, von Dr. Arnold Ruge in Brighton ein der ganze Entwurf mit Stimmen Einhelligkeit Genehmigung fand, im, n, beg Korfclage brs Eerltvens m n greg sprach der Referent, Herr Bürgermeister He nnig, den Wunsch wurde, weil solcher Einspruch erfahren, nicht abgestimmt. Es liegt aus, daß die Behörden eben so wenig durch Schwäche wie durch vemnach Satz 5 vor, über den zunächst der Indianer Higaga Bu, unnöthigen Diensteifer und Kurzsichtigleit die zwecke des Gesrtzes Häuptling der Tschibpewähs, spricht. Er drückte sich in gaulem Eng vereiteln möchten, welches allerdings viele Beschränkungen enthalt säbunr umt Töichlihkeit aus. „Als ich vor 16 Jahren noch auf die nicht für dasselbe einnehmen würden. a e, Wüssers bei meinen Brüdern lebte“, Baden. Donaueschingen, 22. Aug. (Karlsr. 32 5 y. ae,, 3 . ,, . . ö. Königl. Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist gestern Abend treten unt sur den , . 1 . h e dahier eingetroffen und inspizirte sogleich die hier stationirte Batte . ; . * ge i ,, hi. Ein Fackelzug und Gesänge der Mannschast solgten im spä oñ̃ ö . Verbrüderung sich um schl. ö ren Abend. Die Inspection wurde heute fortgesetzt, worauf bi Sir ann pfend, heht ber Redn i ⸗. Abreise des Prinzen erfolgte. ungen des Frielens über. Er . , , . Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 24. Ang Ole ö un spazt ui . geg ng ie Anla Mecklenb. Ztg. enthält in ihrem heutigen Blatte folgende Groß tadt bewunde n . Bei dieser Gelegen 6 herzogliche Verordnung: lichen Gärten frühe „Friedrich Franz ze. In Betracht, daß der schiedsrichterli , i . Ausspruch über den Rechtsbestand der am 10 Oktober zubli n ĩ h ul zirten Verfassung nahe bevorsteht, unter diesen Umständen aber 1 e ge für rathsam erachtet werden kann, die durch Unsere Verordnung t er vom 1. Juli d. J. angeordneten Wahlen gegenwärtig stattsin: l n Be zu lassen, so finden Wir Uns bewogen, zu verordnen wit fol n anch n wn n , en 1 en I Die auf den 26. August d. J. anberaumter Wahlen für eine 1 le, . erne is selbst d zapst seine neuzuberufende Abgeordneten⸗Kammer finden nicht staftt . tsenden wird.. Der Reden h tere Verfügung über die Ausführung derselben bleibt b! 1 ! tE9g ; . Ven ͤ t ern, hart vo i . gangenem S chiedsspruche vorbehalten. ß das A n wenigen Minuten Seen und Flüsse unt „Gegeben durch Unser Gesammt ⸗Ministerium es darum der mäck ink 22. Au gust 1850. ol wicht der, Frieden dee gelingen, Frtedrich Fran kenschheit noch nicht ein, daß Graf von Bülow. von Schröter. von B yrba K m! 26h Frankfurt. Frankfurt a. M., 23. Aug. (O. P. A. 3 st die Friedenspfei lar (Schluß der zweiten Sitzung des Friedens⸗Kongresses.) D it Pfeif nückt fok, Präsident von Maͤssachussets: Die Regierung hat ein Recht pie über meine Verpflichtung zu gebieten, aber nur insoweit als il ern An Gebote nicht mit der gesunden Vernunft in W derspruch stehen, 5: be der Krieg steht gewiß mit der Vernunft im allergrößten Wider l lsengebirgs, Grüße 12 spruch. n mehr sollen Richard Cobden. Rauschender Beifall R jammern 6 wird sicherlich lange nicht zu Worte kommen. Nach endlich einget Ri frieden sich zen werden sagt er: „Es giebt keinen bewaffneten Frieden, ich ken bewaffneten Waffenstillstand. Krieg, als solcher, ist Selbstzersto aufmertsa 6 Der Krieg ist die Erniedrigung unjerer Regierungen. 9 n n Rehn nur sehe ich einen indianischen Stammführer, der hierher kam, des 3 n een, dh bg bens wegen. Mein Freund war erstaunt, als er in Woolwich, , . ,, ganze Macht und Kraft der Wissenschaft, den Reichthum des Lan zon Frankfurt; We nn wir auch den 6e inke des verwendet sah, um Zerstörungs Maschinen hervorzubringen Arth rn nnn, 6 er ng haben . ugeb J glaubte unter wahren Wilden zu sein.“ (Beifall.) T Ne daß den Mann, der sich für das Recht führt nun Stellen aus der statistischen Schrift des l Fam begeistert und .,. in Reden an („Zuschrift an den Kongreß der Friedensfreund tan, daß agile imme emen zrankfurt a. MR., im August 185650“), den er als den st le dieser Sprache fortsah fistiker Deutschlands bezeichnet. ö iese Stellen w en mit X 1 in ie thut aufgenommen. Herr Cobden fügt hinzu: t 1 richt in engl prache dieser Versammlung? Werden wir gefragt. Ich antworte, daß ick n Kongreß der ⸗holsteinischen geg meinerseits zufrieden sein werde, wenn wir nur öffentlich verkün . , 2 . gen konnten, daß Herr von Reden seine Schrift veröffentlichte un ͤ . 5. 1 1 1 so Europa einsehen lernte, was sein sogenannter bewaffnete , nl kostete Wenn ein Friede geschlossen wird, so begim 9 . , ] J Vertrag mit den heiligsten zersicherungen; aber kaum l J. 1e . ö. ! . l 3 be e J . Vertrag unterzeichnet so sinkt man wieder Gelege ug der ntscheid . . zuhe . 3 Heer zu vermehren. Die Diplomaten he e n Interesse des edens, s J was eine ernstliche Entwaffnung für Nutze brin . 4 . ; z . sie es jetzt thun, der Versuch wird reichlich nt e : edner a et n, k rasches Aufblühen der Gewerbthätigkeit Thun si ö en! ö. 3 ö 2 64 ß nicht, so wird das Volk die Diplomatie als unnütz bet e t nn, , . sür sich selbst Diplomat sein wol Kann eine Regierr . . ö. das Wohl der Nation befördern und eine grotze treitmacht fi 35 . . 8; n . . den bewaffneten Frieden aufrecht erhalten wollen?“ (Belsall Il , ,, , . . . . . Redner wirft einen Blick auf die englische Geschichte 3u ei ! ; 35 ö . . ö ö . . e, ,. . Stuarts wurde die Freiheit durch das Heer unterdrückt, so au ; , , , 6. ö 1 nn Frankreich. Wollen die Regierungen die stehenden Heere abschasfe . 6 . . 2 . 6 , ; a i . . so müssen sie den Geist der Ordnung verbreiten, und das Volk bes . erziehen, sie müssen den Geist der Mäßigung verbreiten. Niemai in ,, 1 ö glaubt jetzt an einen allgemeinen Krieg, weil wir gute Jahre hatten 2 en. y, . wenn aber die Regierungen bei ihrem alten Sz stem ver rren Redn tuhl nicht. derr Cobden erklärt ĩ . ] wird ein schlechter Herbst alle diese Hoffnungen zerstören. J lstein Abgeordnete bei dem Friedenskongreß itten Deutschland niedergeschlagen und matt, wir rufen ihn ver welche fähig wären, l muthig und stark, und der Friede wird dir und uns werd itfrage zu entscheiden dies seinicht nur In fall Können die Fürsten nach dem Jahr 1818 noch denk stedt, sondern auch viele ausgezeichnete Männer B sie ihre Truppen wie früher anhäufen und zugleich der Revolution se Meinung Der Vorsitzende klärt ausweichen können? Ich sah im Jahre 1847 an allen Höfen nmung habe er Einsprache gethan, sondern glänzendsten Uniformen, als aber die Revolution 8 Ordnung. Herr erst schwankten die Regierungen. De h habe ich c r nsi birge der guten „, spi Menschheit, daß sie sowohl, wie die Regi z zen n Frage einige Worte sehr leise, und unverst daß nur durch den Frieden das Wohl der er de. l ) l Resumé über Behandlung den Es sprach noch Herr Hall aus Nordamerika. Obwohl nad . kitischen Kongresse wel eit ihm noch zahlreiche Redner eingeschrieben waren, so wurde dennoch schen Revolution gehalten worden Er spricht weil die Zeit drängte, zur Abstimmung geschritten und bei dersel lich für das Festhalten an dem ausgesprochenen G'runzt, ben der Punkt 3 einstinimig angenommen. tervention au Rach dieser e wurde tz 5 ohne Bei Nr. 4 liegt ein Abänderungs-Antrag vor, wonach mmen Die Sitzung wird auf kurze Zeit aus also lauten sollte: „Der Kongreß spricht wiederholt die Verwe . . . lichkeit aller 6ffentlichen Anlehen aus, die gemacht werden, um, den ͤ e zexsammlung berieth in ihaer, gestrigen Siz Völkern die Mittel zur Bekriegung zu geben.“ Nach der Geschäfte den K mmissione Bericht über . der Eh Ordnung war dies Amendement jedoch nicht mehr zulässig. Herr züglich der Zulasung zur i, , , 21 . Drucker von Amsterdam sprach über den eben erwähnten derung n ,,, J Mehrheits ntrag Gegenstand. Er stellt die Börse als eine Macht dar, eld mmi n in . . Minderheits Erachten ep . den Frieden anstrebt, es sei also nicht räthlich, den tag enatsvorlage in arint ,, . mi, die Ab die Mittel zu entziehen, deren sie zur Hebung ihrer Interessen b 18 Ga ber bis zu, . (Re action ver dürfen. Herr Emil von Girardin: „Nehmet den Regierun ob Die sollt nun eute . 4 . 3 schmid t, gen die Mittel zum Krieg“, beginnt er unter dem Beifall der Ver unterstutzt 2 Dr. S . . . un 8 uilling, sammlung, „Einigkeit bedürfen wir; die Völker müssen sagen, wir verlangte jedoch ein n mal ͤ ilgentene, Err 66 vor 6. geben kein Geld, um Krieg zu führen, und vor dieser Stimme sstimmung über d a8 Ganz , Und ungeachtet 11 unter würden die Regierungen verstummen.. Herr Zachariä von Stettin stützt von Schäffer, Nortz ꝛc., nachn Debatte ge sprach für den Antrag. Die Sitzung wurde um 37 Uhr Nachmit schlossen und es gegen alle parlam nta t, vor der tags geschlossen und die Abstimmung auf morgen verschoben Haupt ⸗Abstimmung dieselbe nochmals fsnen, jo wurde 5 dies dennoch mit 47) gegen 26 Stimmen beschlossen. In Frankfurt a. M., 24. Aug. (O. P. A. 3.) Dritte längeren Vorträgen beleuchteten nun Dr. Goldschmidt, Pr Sitz u ng des Friedens K 253 9 resses. Die Sitzung wird nach Zouchay, Schäffer, . J. C. Debary, Nortz, Dr. Bin 10 Uhr mit der Mittheilung er sfnet, daß unter anderen neu ein Ling 2c. die Vor- und Nachtheile beider Anträge, endlich wird der getretenen Mitgliedern auch Herr Professor von Liebig von Gießen von Nortz, unterstützt von Schoff Dr. Harnier, Küstner, Donner,

und nichts Unanständiges fiel vor.

angenommen: diesen Gegenstand wegten sich mehrere Gruppen durch die Straßen der Stadt, welche

zurückzuweisen und dieselbe Dr. Jucho verliest einen aus Die gesetzgebende Versammlung wolle er die beschlossene Verfas darauf bezüglichen Gesetze baldmöglichst und damit sie noch zeitig genug berathen und augenom um die im Rovember zu treffenden Neuwah— s nach den neuen Vorschriften Auf Senats⸗Vort

gestellte Antrag n bisherige Kommission um zwei Mitglieder zu verstär führlich begründeten Antr hohen Senat ersuchen, sungs⸗Revision so zu machen, men werden können, gesetzgebenoen Körper Angenommen. Amt für 1856 ein Nachkredit von

Reiffenstein ꝛc.,

zevölkerung

die Vorlagen üb ten schon desh

wurden ihm Be

Großbritanien Ostende abgegangene Königliche

Frankreich. n brecht“, welche Ihre

haben mehrere Mitglieder der welche mit der Familie on Joinville

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der iglischen Hauptstadt die Beruhi f Vorkehrungen die Epi⸗ werde, wie im ab⸗ 72,180 Personen von orkehrungen, heißt

„Marseillaise“

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Straßburg,

einzelne Privathäuser thaten dasselbe; fanden sich ganze Quar tiere, wo kein Lämpchen angezündet wurde. Volkes bewegte sich nach dem wo die Artillerie ein großes Kunstfeuerwerk abbrannte corps spielten an mehreren Plätzen.

Sie Mir bewiesen die Sie Meiner Regierung unter schwier

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den gewährt haben. Diese Ihre Un

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der Anwesenheit des Präsiden ĩ h weil durch den Andrang von Reisenden tadt ansehnliche Summen verdient. T J dem Präsidenten auf, und gegen 12 Uhr den er durchschritt,

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