ernstlich beeiferten Kabinette
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in Ueberzeugung geführt, unerläßlich geworden sei,
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Handelns des Bundes
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nsere Ueberzeugung vor heilen, welche sich dem von dem Kaiserlichen Kabinette bisher befolgten Gange angeschlossen
hatten.
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haben d kar Depesche vom
durch die hier im Anbuge mitfolgende Juli gethan. “)
Diese enthält die Ausführung der unsere Ueberzeugung bestim— menden Gründe, die von sämmtlichen in der außerordentlichen Bun des-Plenarversammlung vertretenen Regierungen vollkommen ge— würdigt worden sind, und dieselben bewogen haben, es dem Kaiser— lichen Präsidialhofe anheimzustellen, die Einberufung der Bundes
wie Ew. ꝛc. aus den hier mitfolgen welche über die am
ie s 19.
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Gestützt auf die zwischen den Ansichten jener Bundesgenossen und der unseren bestehende volle Uebereinstimmung, lassen wir heute eine an sämmtliche Mitglieder des Bundes gerichtete Einladung er gehen, sich an der auf den 1. September d. J. anberaumten Wiedereröffnung der Verhandlungen der Bundes-Versammlung zu betheiligen.
Ew. ꝛc. werden beauftragt, diese Einladung im Namen des Kaiserlichen Hofes und in förmlicher Weise an die Königlich preu ßische Regierung zu richten und die vertrauensvolle Erwartung auszusprechen, daß sie derselben, in Erwägung der von uns zur Begründung unseres Schrittes geltend gemachten Rücksichten, ent— sprechen werde.
Der Einfluß, welchen Preußen in Deutschland zu üben berufen ist und auch wirklich übt, ist groß, um so größer aber auch seine Verantwortlichkeit für das, was es thut oder unterläßt.
Sein Einfluß wird daher wesentlich dazu beitragen, Deutsch— lands künftige Geschicke, dessen innere Zustände, wie dessen Stel— lung im europäischen Staatensysteme, zu bestimmen, aber auch zu gleich geeignet sein, Preußen einen unvergänglichen Ruhm zu be reiten, wenn es seinen Einfluß zu Deutschlands wahrem Wohle benutzt, oder das strenge Urtheil der Geschichte herauszufordern, wenn es sich, gegen Verhoffen, über die schöne und lohnende Auf gabe täuschen sollte, welche die Vorsehung ihm beschieden hat.
Die Königliche Regierung wolle mit sich ernstlich zu Rathe ge hen. Noch liegt die freie Wahl in ihrer Hand, denn nicht ihr letztes Wort gesprochen.
Möge dieses das volle und thatsächliche Festhalten Boden der Verträge verkünden und sonach unser gemeinschaftliches Losungswort werden. Ist aber dies der Fall, dann wird Deutsch lands ungetheiltes Vertrauen uns umgeben und die Macht, die wir zu dessen Besten anwenden, verdoppeln.
Ew. Excellenz wollen der Königlichen Regierung bei Gelegen heit der an dieselbe zu richtenden Einladung Abschrift gegenwärti⸗ ger Depesche und ihrer Beilagen überreichen, unter welchen auch die hier angeschlossene Abschrift der bereits für den Grafen von
noch hat sie
an dem
für un ausgefertigten Vollmachten gehört. **) IIIÜ. Die Kaiserlich österreichische Regierung . an den Kaiserlichen Gesandten am hiesigen Hofe, Freiherrn von Prokesch⸗-Osten, Depesche vom 14ten d. M. die
hat vermittelst einer
gerichteten T Einla⸗ dung an die Königliche Regierung ergehen lassen, sich an einer auf den 1. September d. J. anberaumten Wiedereröffnung der Bun— des-Versammlung zu betheiligen. .
Die erwähnte Depesche, so wie die in Folge derselben an mich gerichtete Note des Freiherrn von Prokesch-Osten, übersende ich Ew. Hochgeboren abschriftlich in den Anlagen. Derselben lag die Cirkular⸗Depesche des Kaiserlichen Kabinets vom 19. Juli, welche
t hierdurch offiziell uns mitgetheilt worden ist, bei, so wie die Protokolle der dritten und vierten Sitzung der in Folge der öster— reichischen Aufforderung vom 26. April d. J. in Frankfurt sammelten Bevollmächtigten. Diese Aktenstücke sind inzwischen schon durch Die Zeitungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
— Die jetzige Einladung des Kaiserlichen Kabinets hat uns zu der ernstesten und gründlichsten Erwägung der ganzen Lage der
Dinge, der Bedürfnisse und Interessen Deutschlands und der aus unserer Stellung nach allen Seiten hin entspringenden Verpflich— tungen und Rechte veranlassen müssen. Wir haben es uns in jedem Stadium der bisherigen Verhandlungen zur heiligen Pflicht gemacht, immer aufs neue und unbeirrt durch irgend welche Neben— rücksichten oder Mißdeutungen, die Frage in Erwägung zu ziehen, was das dauer nde Bedürfniß Deutschlands in dem gegenwärti ö.. Augenblick von uns verlange, und danach jeden an uns ge— , n n mig und unbefangen zu prüfen; und vir wußisein der . i fn immer offen und mit dem Be⸗ dahen au g jezt . n, . ausgesprochen. Wir können es ra sselbe M Din e. ichen Kabinet nur Dank wissen, daß
legenheit dard et Hgtigen und eutscheidenden Moment uns die Ge⸗ sertt, uns über die gegenwärtige Lage Angesichts
Deutschlands frei ö 867 schuldig, dies e ne nenn, Wir sind es ihm und uns selbst
sten und fre Funden zu thun; wir thun es in der aufrichtig— 63 bie Ge al llichsen Gesinnung und mit der vollen 5 und daß die wa der anderen Seite eben so sehr obwalte, praktischen Schwierß Mit dieser Gesinnung nicht nur über die
Mwierigkeiten des gegenwärtigen Augenblicke hinweg⸗
1 .
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Staats- Anz. Nr. 21.
3 Nr, 213. Staats- Anz. Nr. 230 u. 231 Staais ⸗ Anz. Nr. 235. ñ
bezweifeln
1494
helfen, . fische Punkte bereits
führen werde. ö.
Indem Oesterreich die deutschen Regierungen zur Wieder— eröffnung des Bundestages einladet, stellt es einmal die Theilnahme an dieser Versammlung als eine Bundespflicht dar und spricht fer— ner aus, daß es in der Herstellung der Bundes-Versammlung, als der Rückkehr zu einem durch die bisherigen Vorgänge nur verdun— kelten, aber nicht erschütterten Rechtsboden, das einzige Mittel zur Lösung der Verfassungsfrage, welche seit so langer Zeit Deutsch land in einer beklagenswerthen Krisis erhalte, ertennen müsse.
Es sind also die beiden Gesichtspunkte des Rechtes und der politischen Nothwendigkeit oder Heil samkeit, auf welche Oesterreich seine Einladung stützt.
Auch wir haben von beiden Gesichtspunkten aus die Frage erwo— gen; und wir müssen damit beginnen, offen auszusprechen, daß wir in beider Beziehung zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen sind und daher gen entschieden ablehnen müssen Wir we Ansicht darlegen.
Gesichtspunkt
io 21 . D ae r T orIiskeo K* 3 n ELalawor die von dem Kaiserlichen Kabinet gezogenen Folgerun
rden unsere entgegenste⸗
hende Der erste Rechtes sein. Es hat für uns niemals einem die rechtskräftigen Handlungen
Bͤöundeg —BUndes
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Es ha Zweisel unterlegen, Regierungen im Jahre Versammlung rechtlich und für stehen aufgehört habe. auch nicht, daß zu er der deutschen über die Bedeutung ihrer desfalls 't habe; wenigstens liegt kein einer Beziehung darauf hindeutete oder einen Wiederherstellung einschlösse, dagegen aber viele, we felhafter Weise das Entgegengesetzte be haben sich durch bindende Staats-Akte darüber ausgesprochen, wir sind nicht im Stande, diesen eine andere Bedeutung beizulegen, als ihr Wortlaut an der Stirn trägt Wir könnten uns in Bezug früheren Ausführungen einfach zurückbeziehen; wir haben der anliegenden Denkschrift“) unsere rechtliche Ansicht mit Bezug auf die neuerdings versuchten Widerlegungen noch einmal in den we sentlichsten Hauptpunkten aufgestellt, welche wir in der eingehenden Erwägung der Kaiserl. Regierung auf das dringendste empfehlen Es wird dem Kaiserl. Kabinet hiernach kein Zweifel übrig blei ben, daß Berechtigung zur Herstellung des Bundestages nicht anerkennen können und daß wir daher auch jede Verpflich zur Folgeleistung auf eine Einberufung desselben, selbst wenn durch eine Anzahl deutscher Regierungen unterstützt wor bestimmteste in Abrede stellen müssen. Eben so entschieden folgt daraus, daß, wenn eine sammlung in Frankfurt zusammenkommen und die Formen ten Bundestages annehmen sollte, wir e dort etwa gefas se, ohne Rücksicht auf Masorität oder Minorität l zwischen einer Anza
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lediglich als Uebereinkünfte ansehen, ihre Wirksamkeit über diesen Kreis eisen keinerlei Anwendung derselben auf
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ist die Bundesgewalt lediglich an die Gesammtheit Staaten zurückgefallen, und keine Anzahl derselben nderen in irgend einer W binden und
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t, daß dieselben Reg Versammlung aufli ederherzustellen befugt seien.
jeorie nach zugegeben ist, so müssen anderweitige Gründe vorhanden sind mehrere deutsche Regierungen machen, dIchen Uebereinkunft die Hand zu bieten maßen z Recht an, den Standpunkt zu beurtheilen, welchen andere deutsche Regierungen eingenommen haben oder ein ürfen aber auf die feierlichen Verheißun uns in Gemeinschaft mit allen deutschen dem deutschen Volke, welche von vielen dieser Regie hren besonderen Angehörigen gegeben worden sind, und die untergegangene Bundes-Verfassung, welche sich als gänz⸗ 6 f der Nation erwiesen, nicht
wir darauf erwiedern, daß
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welche von
rungen wonach lich unzureichend für die Bedürfnisse t wieder ins Leben treten sollte. Wer wird behaupten wollen, daß diese Verheißungen und feierlichen Erklärungen nicht unter den Ge sichtspunkt des Rechtes, sondern nur unter den einer augenblicklichen, durch vorübergegangene Zeitumstände bedingten politischen Nützlich⸗ keit gehörten? Preußen hat sie nicht so verstanden und wird sie niemals so auslegen. Ihm waren es nicht, Zugeständnisse, dem Andrange der Revolution gemacht, um sie später zurückzuneh⸗ men, sondern die Folgen einer Ueberzeugung, welche es oft und lange vor dem Ausbruche der Revolution ausgesprochen hatte und die es auch jetzt zu verleugnen nicht im Stande ist.
Wir müssen also unsere auf fester rechtlicher Basis gegründete Erklärung dahin abgeben, daß wir die Versammlung in Frankfurt a. M. nicht beschicken können, so lange dieselke sich als die herge stellte Bundes-Versammlung ansieht und aus diesem Charakter flie—⸗ ßende Ansprüche erhebt.
Wenn wir diese rechtlichen Erwägungen als den wesentlichsten Grund unserer Ablehnung voranstellen müssen, so haben wir uns doch auch einer reiflichen Berücksichtigung des zweiten Gesichts punktes, der Heilsamkeit und Nützlichkeit des vorgeschlagenen Weges, nicht entziehen wollen. .
Auch hier aber können wir die Voraussetzung des Kaiserlichen Kabinets nicht theilen, daß die einstweilige Herstellung der Bundes⸗ Versammlung für die Einigung TDeutschlands nützlich, daß sie der geeignete Weg zur Lösung der schwebenden Verfassungsfrage und daher nothwendig sei
Es kommt vor Allem darauf an, das Ziel klar ins Auge zu fassen, das erreicht werden soll. R
Wir müssen nach den bestimmten, auch jetzt wiederholten Er⸗— klärungen des Kaiserlichen Kabinets annehmen, daß wir darüber einig seien, daß die frühere Bundes-Verfassung nicht unverändert wieder ins Leben treten könne. Abgesehen von unseren schon vor dem Jahre 1848 gegebenen Erklärungen über eine Nothwendigkeit angemessener Abänderungen derselben, abgesehen von den oben er— wähnten Verheißungen und den darauf gestützten Forderungen, wahrlich nicht einer Partei, sondern der ganzen Nation, fordert die Natur der Sache eine Umgestaltung derselben. Wir erinnern nur daran, daß Oesterreich den Eintritt seiner Gesammt⸗Monarchie in den Bundes -Verband als ein Element der neuen Organisation zur Bedingung gemacht hat; und daß Preußen und mit ihm viele
*) S. die heutige Beilage.
wozu durch die letzten Verhandlungen über spezielle, prak⸗ günstige Aussicht dargeboten ist, sondern auch schlleßlich zu einer Äusgleichung der entgegenstehenden Ansichten
durch das eigene Bedürfniß größerer Kräftigung gedrängte Staa⸗
ten nicht aufhören können zu fordern: das Prinzip der freien Uni rung müsse ebenfalls als ein Element der neuen Bundes⸗Verfas
sung anerkannt werden, damit aller Zweifel wegfalle, ob es denje
nigen Staaten, welche es bedürfen, bundesmäßig unverwehrt bleibe, sich zu engerer Verbindung zu vereinigen, danach ihre Stellung im Bunde seblbst geltend zu machen und ihr Verhältniß zu den übrigen Staaten in Uebereinstimmung mit der Gesammt-Verfassung und den
gemeinsamen Bundespflichten zu regeln.
an, daß es nicht beabsichtige, die frühere Bundes-Ver van ernd herzustellen, sondern nur zunächst auf als einen frü— heren Rechtsboden einstweilen zurückzukehren, um durch dann zu einer Umgestaltung zu gelangen.
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gen: ob Alten wirklich der gelangen? Wir der Absichten vider,
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Kaiserliche seinem Antre Zuständen zukehren. wollte diesem Worte nicht Aber wer vermag dafür zu bürgen, daß nicht auf ed Wege, und wenn die früheren Zustände und Formen eingeführt und als rechtmäßig bestehend anerkannt sim geltend gemacht werden, welche, unabhängig von dem Hofe, es demselben unmöglich machen, beabsichtigte schaffen und von dem nicht beabsichtigten Alten e Nach der Verfassung is rung an gebunden; dieselbe verhinder Wenn die Einstimmigkeit bleibt rechtlich das die Kaiserliche Regierung sich Kein Grund besteht, daß jene in der selbstsüchtigsten W
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19. Juli sein Wort dafür, Grunde liege, zu den früheren
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im wenigsten lengnen wollen, scheitert sind. T die Neigung auf die
reine früheren Zustände und
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soll de die Kaiserlich t Und wenn kein Zwang denkbar is
die natürliche Folge sein, daß das temporär
eben jene früheren Zustände und Formen, Kabinet nicht will, nun auch dauernd
unter dem Schein hergestellter politischer
Bedürfnissen und Zuständen d noch
spräche, Deutschland in einer fortwähre
berdeckten, inneren Zerrüttung
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rdnung der Verfassungs⸗Angelegenheit deutschen Regierungen vorbehalten aß auch dort Einstimmigkeit zu
und eben Bemerkung.
2 Beschlußfassung erforderlich ist geschlossen bleibt, bedarf keiner mindeste Grund vorhanden, warum nicht sorderliche Einstimmigkeit eben so gut ferenz, als innerhalb der Formen des sollte. Welche größere Schwierigkeiter Erreichung des gemeinsam gewünschten ? nicht abzufehen. Jede nähere Betrachtung zeigt hingegen, daß hier⸗ bei das Bedürfniß der Einigung um so mehr empfunden werden und sich geltend machen muß, weil eigennützige Bestrebungen sich alsdann nicht mehr hinter dem Vorwand des Festhaltens am Recht und einer scheinbaren Ordnung zurückziehen und machen könnten. Wer dann, seinen partikularistischen folgend, sich der Einigung widersetzt, der weiß, daß ihn allein Schuld trifft, wenn die jetzige Krisis der Neugestaltung Veutsch lands fortdauert, und wird die Folgen bedenken. Es kommt ferner dazu, daß bei einer solchen freien Vereinbarung de sens in Fällen äußerster Nothwendigkeit die anderen Regierungen nicht hindern würde, sich, ohne die dissentirenden mit zu verpflich ten, auf den ihnen dienlich erscheinenden Grundlagen zu einigen Den dissentirenden Regierungen würde in einem solchen Falle der spätere Zutritt offen gehalten werden; schluß der Bundesakte derselbe Fall bereits , , Kaiserl. Regierung wird daher in dem von uns n , Wege die sichrere Bürgschaft für die Erreichung des . selbst Hin gestellten Zieles einer wirklichen Neugestaltung der ö. a . fassung auf zeitgemäßer Grundlage , n. R aufrichtiger wir wünschen, die beiden durch i. a 37 Bundes Ver⸗ träge sanctionirten Prinzipe der bundesmäßigen
r einzelne Dis
zelne Vis⸗
bekanntlich hat bei dem Ab— stattgefunden. Die
Verpflichtung und der freien Selbstständigkeit der einzelnen Regierungen aufrecht zu erhalten, um so mehr müssen wir n überzeugen, daß die Ausgleichung derselben allein auf dem W freier Vereinbarung 4 9. r daher der einzige Weg, den wir als wahrhaft heil⸗ sam und zum Ziele führend anzuerkennen vermögen, wenn man
ege
den früheren Zuständen und Formen zurückkehren, noch
gestaltung den etwa Widerstrebenden mit Gewalt aufer⸗
können keinen anderen Weg gehen. Oesterreich hat uns
und würdigen Worten, deren volles Gewicht wir aner⸗
und in denen wir gern die Fortdauer einer lange glücklich
rten Freundschaft erkennen, aufgefordert, die Wichtigkeit des
g und die aus unserer Stellung in Deutschland entsprin
Mflichten zu erwägen. Wir haben durch die offene Darle⸗
erer Ueberzeugung den besten Beweis gegeben, wie ernst wir es mit diesen Pflichten nehmen.
halten fest an dem Boden des wahren Rechts; und wir
auf diesem Boden, wie auch sonst die Ansichten auseinan
mögen, uns zuletzt immer mit Oesterreich zu begegnen.
Rechte ist das Heil Deutschlands unzertrennlich verbun—
inser letztes Wort wird in allen gemeinsamen Angelegen
die Pflicht gegen Deutschland sein. Ob wir diese
möge die Geschichte
arüber möge Deutschland
wollen den Entschluß der Königlichen Regierung, un Abschrift dieser Depesche und der zugehörigen
Kaiserlichen Kabinet anzeigen
begeben, sod 84
5 AY E tetermart nisterium
noch
keuig k. Büreau ichsten Monate einen Lehrer z vierzehn Tage Alle Angelegenheiten, welche auf em Kongresse zur
lung dürften zum Theile
welch Rol f welcher beilauste
gestern zburg zurü um Beschickung 1doner ferneren Berathungen in neuen russischen Zolltarifs Theil zolltarif wird in verschiedenen wichtigen Ar icationen früheren Sätze herbeiführen indelsverkehr mit Rußland manche Erleich⸗ e einen weiteren Uebergang des früheren zu jenem eines rationellen Schutzzoll-⸗Systems Vernehmen nach dürfte der neue Tarif schon mit Jahre in Wirksamkeit treten
pa pverselß ba bersel
lug. (N. M. Ztg.) Wie wir
um Aschaffenburg 4 Bataillone Infan⸗ Lhevauxlegers und 2 halbe Batterieen Artille⸗ halbe Fuß-Batterie vom 2ten Artillerie⸗Regiment eitende Batterie Lutz in Würzburg) zusammengezo— 2 lon des 7ten Infanterie⸗Regiments ist nach 2te Bataillon des 15te Regiments
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Königl. Hoheit
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Infanterie, hie und in
Truppen⸗Aufstellung is i , ü.
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Württemberg. g6blatt 31. August enthält eine Königl wonach in Erwägung Juli 1850 Forterhebung der
einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat auf verwilligten und Abgaben nur f zwe des laufenden Etatsjahrs in Er⸗ daß die nach der Verordnung vom ? Landes⸗Versammlung einzuberufende außer— Landes Versammlung wegen unabweislicher Rüchsichten erst des kommenden Monats Oktober zusammentreten wird, und somit eine ständische Verabschiedung über weitere Verlängerung des Zeitraums für die einstweilige Forterhebung der Steuern und Abgaben zr dem Ablaufe des in dem Gesetze vom 9. Juli d. J. hierfür bestimmten zeitraums unthunlich ist, behufs der Sicherstellung verschiedener in der Zwischenzeit nach den bestehenden Gesetzen auffallender Abga—
ben, auf den Grund des §. 89 der Verfassungs⸗Urkunde, Folgen⸗ des verordnet wird: 5§. 1.
Verordnung,
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Sämmtliche nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, nach dem Gesetze in Be—= treff der Accise⸗Abgabe vom 18. Juli 1824, nach dem Sportel Gesetze vom 23. Juni 1828 und nach dem Gesetze vom 3. Juli 1842 in Betreff der Abgabe von Hunden, beziehungsweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Abgaben— und Finanzgesetzen zu erhebenden Wirthschafts⸗Abgaben, Accisegefälle, Sporteln und Hunde⸗Auflagen sind, vom 1. September 1850 an bis zum Zeitpunkte der ständischen Verabschiedung über deren ferneren Bezug, nach Anleitung der in den gedachten Gesetzen und in den wei⸗ ter ergangenen Vollziehungs⸗Instructionen hierfür gegebenen Bestim⸗ mungen in dem durch das Finanzgesetz vom 29. Jull 1849 für das Etatsjahr 1848 bis 49 verabschledeten Betrage vollständig aufzu⸗
1495
nehmen, zu berechnen und anzusetzen. 5. 2. Wenn die Hebestell
e zur Sicherstellung der dereinstigen Erhebung dieser Abgaben auf den Grund der einzuleitenden ständischen Verabschiedung es für
nöthig erachtet, so haben die muthmaßlichen (präsumtiven) Abgabe⸗ pflichtigen den vollen Betrag der angeseßten und angefallenen Ab— gaben baar zu hinterlegen. 8. 3. Die so hinterlegten Gelder dürfen vor erfolgter Verwilligung der betreffenden Steuern zu Staatszwecken nicht verwendet werden; sie sind vielmehr bis zum Zeitpunkte dieser Verwilligung gleich anderen hinterlegten Geldern zu behandeln. —
Sodann enthält das Regierungs- Blat
stehender Verordnung eine Verfügung der
der auswärtigen Angelegenheiten, des Inner:
Schulwesens, des Kriegswesens und der Fit
einstweilige Sicherstellung der Wirthschafts— A
gefälle, der Sporteln und der Hunde-Auflage
Baden. Karlsruhe, Großherzogliche Regierungsblatt Königl. Hoheit der Großherzog haben funden, unterm 8. August Höchstihren bi Zr. Majestät dem König von Preußen und bei dem provis der Union
er von Meysenbug, mit den sten, von denselben abzuberufen und ar
senschaft Höchstihren Legationsrath
3
Kammerherrn und
unter Bezeugung
zium
ihm in beiden Missio
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sruhe, 30. Aug.
m6 898 . 85 rsuchungen gegen die 54 re Bethe ligten —1in
es betreffenden Akten ö 14 FS ist lung s ist
h mehrere ich mehrere
Fortsetzung Anzeigers ab erzoglich badischen Regierung in rreichischen Cirkular⸗Depesche vom vorstehenden allgemeinen näheren Beleuchtung M. überzugehen. im Eingang gesagt worden, Sr. Durchlaucht Für v liche Hergang der in Frage vollständig dargestellt sei; unvollständig bleibt jedoch Darstellung; es ist darin namentlich die Erwähnung gemischten Corps“ (von Reichstruppen), welches die der allerdings größeren preußischen Armee bei ihrem V und in Baden unterstützt hat, ausgelassen, und Wiederholung des Inhalts die darin ausdrücklich dargelegten 3 der längeren Besetzung des Landes durch preußische Truppen dem Lande nöthig und dem Wunsche der Großherzoglichen rung durchaus entsprechend unerwähnt geblieben. Wenn hiernächst der Erlaß sagt, die Bundeskommi aus keinem anderen Grunde über den beabsichtigten Vertr inft begehren können, als um Bestimmungen dess allein zulässigen Maßstab der Bundesgesetze anzulegen, vollkommen richtig, denn aus anderem Grund und zu Zwecke war die Bundes⸗Centralkommissi berhaupt von einer Regierung, deren Unabhängigke nur durch die mit ihrer Zustimmung auf gegebenen Bundesgesetze beschränkt ist, Art irgend zu begehren
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reichischen Kommissarien b ich hierzu auf kurzem Wege durch eine mündl niglich preußischen Gesandtschaft in Karlsruhe rzoglich badischen Regierung verschafft später in dem Schoße der verhandelt we ist, ist int gewesen und bis auf die in Juli deshalb gegebene Enthüllun wäre es ihr aber auch bekannt gewesen hin kein Grund zu weiteren Eröffnungen zue nicht begehrte Eröffnungen hätten ihren hätten als unnöthige, unmotivirte . einer Selbstanklage annehmen aus der österreichischen Erklärung hervor lungen in dem Schoße der Bundes ⸗Central⸗ serlich österreichischen und die Königlich selben sich über mehrere Anträge der letzteren und daß aus diesem Grunde mehrere von österreichischer wünschte Beschlüsse der Kommission nicht zu Stande Di ein Fall, welcher nach der Art der Central⸗Kommission sehr leicht vorkommen kor auch in der Uebereinkunft esterreich die Einsetzung jener Behörde vom 30. September nugsam vorgesehen ist. Nach §. 6 dieser Uebereinkunft den Fällen, wo die beiderseitigen Kommissarien sich r können, die Entscheidung durch Verständigung zwische rungen von Oesterreich und Preußen, welche erforderlichenfalle nen schiedsrichterlichen Anspruch veranlassen werden.“ (Fortsetzung folgt.)
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Hessen. Kassel, 30. Aug. (O. P. A. 3.) In der heu— tigen Sitzung der Ständeversammlung erhob sich zunächst in Folge einer Petition des hiesigen Schleswig⸗-Holstein⸗Comité's eine heftige Debatte über die Erstattung der Truppenverpflegungsgelder an die schleswig-holsteinische Regierung. Sie hatte die Annahme des, fol genden von Oettker gestellten Antrags zur Folge: „Die Stände
versammlung überweist, indem sie ihre wärmste Sympathie für die
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