1850 / 243 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schmerzlichen

Trauerfall in der Familie Orléans ausgesprochen. Louis Napoléon soll, in Erinnerung an die im Dezember 1840 für die Asche, des Kaisers von Ludwig Philipp veranstaltete prächtige Trauerfeierlichkeit, die Absicht haben, die irdischen Ueberreste des Verstorbenen in der Gruft von Dreux beisetzen zu lassen. In der

j ⸗.

mmanenten Kommission sollen sich dagegen Bedenken geäußert ha— ben, da die Verbannunggsgesetze der Bourbonen noch in voller Kraft bestehen. Man sprach daselbst die Ansicht aus, daß die Verbannung licht nur auf die Lebenden, sondern auch auf die , . e, w / strecke. Dagegen will man nun den Präzedenzfall mit Napoleons Xe gelten ö machen und sich auf die vom damaligen Gonseils

: Präsipent 71 ö ö Araumente stützen. Präsidenten Thiers vorgebrachten Argumente stutzei

; don, 30.

Aug.

1496

Infanterie⸗Regiments), so wie von Tem Magistrat der Städte New⸗ castle und Gateshead, empfangen. Die Mayors der genannten bei⸗ den Orte überreichten der Königin Willkomms - Adressen. Von Neweastle ging dann die Reise über Berwick, wo die Königin den herrlichen neuen Viadukt über den Tweed einweihte, nach Edinburgh. Um 5 Uhr Nachmittags kam die Königin in der schottischen Haupt⸗ stadt an und begab sich sogleich, von der aus dem Corps der Kö— niglichen Bogenschützen bestehenden Leibwache begleitet, nach dem Palaste von Holyrood. .

Wie der Globe in seinem heutigen Blatte meldet, wird die Beerdigung Ludwig Philipp's erst am Montag stattfinden.

Durch eine Bekanntmachung des General-Postmeisters werden die seit dem 23. Juni bestehenden Post-Einrichtungen, den Sonn— tags⸗Dienst betreffend, aufgehoben.

Vorstellung: Viel Lärmen um Nichts, Lustspiel in 5 Abth., von Shakespeare, übersetzt von L. Tieck. . .

Donnerstag, 5. Sept. Im Schauspielhause. 1335te Abonnements Vorstellung: Maria Stuart, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller Anfang 6 Uhr.

Königsstädtisches Theater. . Mittwoch, 4. Sept. Eröffnung der italienischen Opern-Saisen 1 Puritani. (Die Puritaner.) Oper in 3 Akten. Musik von Bellini. (Signora Virginia Viola: Elvira, Signor Giovanni Guicciardi: Sir Richard Forth, als Debüts.) Signor Labocetta— Lord Arthur. Anfang 66 Uhr.

6 n Ir Lon 2. 8 . 56 Der Wilddieb. Vr Großbritanien und Irland. J Donnerstag, 5. Sept. Zum erstenmale; Der Wil died, ö Ihre Majestät die Königin hat gestern Vormittags 261 ,, märzliches Possenspiel in 3 Akten, von Tönnies. Hierauf, zum 2. : jre Reise nach Norden zu sorigesezt. K 4 - 1 5. J er: Die Schambergarnisten. Posse Sastl ihr teis 1h 6 ö . 819 9 K 4 9 8.9 e chamberge Castl e e und , Ne veastle wurde die Königin Königliche Schauspiele erstenmale: Luchs ö Fuchs, . . Hen 64 Radei w äaude 61 vent! 1 . 21 8 8 ) . 1 . 2 V * vI. In dem ns⸗Gebaum , 3 6 Mittwoch, 4. Sept. Im Schauspielhause. 137ste Abonnements mit Gesang in 1 Akt, nach dem Englischen, stehend aus einer Abtheilung des 36sten Mittwoch, 4. Sept. Im Schausp von eint wu . 9411 11 * ö ö 80 X 28 1 31 0 42 ö 3 9 ( 2 Berliner Börse vom 3. September. . . ö jr eckhsel - Coumrse. Kis en kbahn - ACctiem.« 3 Brit. Geld. f ri, ils -Actien. Kapital.. 8 . . Hrioritä6 ts - Ac 233 . 250 1. teur 1419 141 Stamm- Actien. ARapilal. 3 l ; Tages- Cœma. nister 250 FI. 2 Mt. 105 1 10 z . 4 Tages Cours. Simmiliche Priori(his-Actien werden durch 8 1 ĩ r Rei ir: ire ach erfolgter Bekanntm. * 3m mn 1 gh ; ö 6 nennen 300 MR. Kur 1597 1595 II in fchriiche Verloozunz * 1 Pi. amorticir :. . . ö 300 MR 2 Mi. 1493 l 197 Pie mit 33 pCt. ber. Actien sind ar . 15 1ẽ1.8t. 3 Mt 6 2335 6 2233 . 3 ; s9 Berl. Anhalt. ...... 1.411.800 . 953 n Earn ; 300 * 2 Mt 80 80 Berl. Anh. Litt. A. B- 6, 900,000 4 4. 9 ö do, Hamburg? ...... 5.0 ,éο s 45 ig ö , w 2 Mt. d6 ] 86 do. Hamburg ...... 8, M00, 900 4 43 ö 3 . do de. II. Ser. 1,0900. 000 45 99. n . . ; ö 150 FI 2 Mt 102 do. Stettin -Starg. . 1, 824,000 / 45! . R do. Potsd -Mʒagd. .. 2.367, 200 4 925 n re . . 100 ThIr. 3 Mt 999 do. Potsd. Magd... t,. 000. 009 11* 54 , ö 0. do . 3. 132, 800 5 101 n , 8 Tage 99 Magd. Halberstadt 1,700,990 4 8 1363 n 40 do. Litt. D. 1,000, 0001 5 101. 1 ThIxr. 00 T ; 2 . ü ; z J . . w,, . 644. do. Stettiner. S800. 000 5 1046 6 2 ö 19 1 rankt 1 K 100 11. 2 Mt 56 2256 18 Halle - Thüringer. 9. M0: C00 9623 98 6 * Magdeb. Leipziger. 1.788, 000 4 993 ankfu z z n. . ö. 3 . n 6 1 9 * 1 1E 2 4 ; 11 Fetershurꝶ . 3 100 sur. 3 Woehen 107 197 Cöln - Minden... 1699, 136 be. . Halle Thüringer 1, 000,900 45 9933 do. Aachen. 1.500, 000 . ? 2 Cöln Minden 3,674,500 475 1012 h ö 5 . . . 5 3 ö 861 . 2 0 5 5 ö. a * Inleind ische Fonds, H sundlhric /se Aommundl- Papiene uncl Bonn Cöln . 1, ; ö. ga 643 6. 3.500.000 85 1035 b Ce lid - Course. Düsseld, 3 Elber feld. * 0.600 z . 387. br Khein. v. Staat gar 1.2 90 3 3 Steele ohzrinkel 165 6300 ö. 83 ** do. 1. Priorität.. 2, 487, 250 4 89 6 at. Brief. Geld. Gem zt. riet. Gela. Gem. Niederschl. Märkisch. , , . do. Stamm -Prior. 1,250,009 4 ö ; ) ; igbahn 50 . , f,, 91 6 Preuss. Erin. Anl 5 1063 166 Grh. Pos. Pfdbr. 37 904 3 hl . * . / 253. 100 1083 ba. u. 6 K el ge , en, . , : 31 Oberschl. Lit. A. z 26, ö Niederschl. Märkisch. 4, 175,0 15 6 lo St Aul. v. 50 45 100 99 stpr. Pfandhbr 3 B 2.400.000 105 6 NIec ? ö. ; . 1 ö ; ; . ; ö 3687 do. Lit 3. 2 . . 45. 3. 500,000 . 1033 1 JJ ] 7 CGosel - Oderberg. l, 200, 900 SI 5 6. . 1II. Serie. 2, 300,000 5 1625 Od. Deichb.-Obl. 4 steur= n. Rm. do. 35 96 1 Freiburg. 1.700, 000 do R. 0 al * , 0 4 w n mn, 11 en, d . ; ö . 000 717 6 do. Ewe igbahn 52, . ch . 34. FRKrakau-Oberschl. .. 1,800,099 ; . Macdeb. Wittenp. 2.000, 0090 5 9931 Ku. Nm. Schuld. 35 S4 lo. Li. B. gar. 0. 3 2. 1 4,000,000 11 br 3 , 370. 300 4 z Stadt- Obl. 5 10 103 Pr. Blł. Anth. Seh 98 ö 9 51 00 2 8 n Oberschlesische .... 370 ö Berl. Sta ; , ose . 5. 000.0 2 ; ; S553 1 3 ie dri 137 131 , kKrakau- Oberschl. . 360,000 4 ; ö. . . 1 , . Brieg - Neisse. . ...... 1,100,000 . Oderberg 250,000 5 101 n West pr . 3 91 And. Goldm. à Sth. 12 111 Vag lieb. Witten 1 500.000] 57 n ,, 3255060 5 16 . ail ö ; Steele Vohwinkel 325.0 5 a ler- do. do. II. Ser. , . ; ö , ; ; / Rogen zreslau- Freiburg 109,0 3 Ausländische Fonds. Quit lungs- Bogen. Breslau- F l 94 W 2 . . , 1, 100,000 5 998 0 1 28rHwinht 77500 J . ; n llamh. Cert. boln. nene Pfabr. 4 96 Aachen Mastricht .. 2, 750, 000 4 do., Ilope 1. A 1 93 d0. Part. Soo El. 4 81 17 S111 . 3 ĩ 37 36 Ausl. Stamm-Aot. lo. Stiegl. 2. 4. A. 4 93 40. 409. 300 E 1377 136 . . . / Ausl. . 1 A. 4193 Hlamb. Feuer- H 3 ; Ausliind. Actien. ? 937 k lo. K * ä ; ,, Sp. 2, 0650, 0090 5 937 kB. ] P F ) J ö. 1 , , , 103 193 1 . 14 98 Friedr. Wilh. Nordh 8. 000,000 41 ,, . err h Thlr. 6.500, 000 2 485 n lo. Enz. Anleihe 45 973 96 . 40 Prior . 198 * . ; . 0 frC. 39 n. lo. Poln. Schatz 0 1 S03;. 880 * Lmnoll. 23 9h Int. 23 d . Mecklenburger Thlr. 1,300, 00 fr. . do. do Cert. L. A. 5 93 Kurh. Pr. O0. 40th 32 (. ; 14 35 F 83 l . zank-Antheilen 99 n. . , ,, , . JJ ö. Schluss-Coursce von Cöln-Minden 98 pb— von Preussischen Bank-Antheile . poln a Pfahr.a. . 1 . - . j ; 23 rhe he Veränderung. 1 ĩ haft r heut icht inz so ein die Testern, doch erfuhren die Course im Allgemeinen keins erheblich- eran ö . 48 16esGlaft Wär lle ĩ ꝛĩ 1* 81 ( 11 1. * J *

er .. Börsen. Kaiserl. Dukaten 967 Br.

Auswärtige Breslau, 2. Sept. Holländ. u.

zriedrichsd'or 11335 Br. Louisd'or 1111 Br. Poln. Papiergeld riè dri . 11 2 8 ö ; 96 g5. Br. Oesterreichische Banknoten S7 und bez. u. Br. Frei⸗ i 8 h he Sn 3 7 Br Staats⸗Sch cheine 8e willige Staats⸗Anleihe 5proz. 109! Br. Staats⸗Sch uldsche ö. . Br. Seehandlungs-Prämienscheine a 50 Rthlr. 111 Gld. Pose⸗

e . ] 5 1nrBꝛ 91 Br 2 sische ner Pfandbriefe 4proz. 19015 Br., do. 33proz. 21 Br. Schlesische Pfandbriefe 3 Br., do. neue 4proz. 1013 Gld., do. Litt. B.

tzproz. 93 Br.

proz. 95

proz. 1005 Br., do. J . . . Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue A4proz, 265 Br do. Partialloose 2 309 Fl. 135 Gld., do. 2 0M) Bl. 8! Gld., do. Bank-⸗-Certif. 206 Fl. 187 Gld. Russisch⸗Polnische Schatz-Obligationen a 4 pCt. 803 Gld. ö ctien: Oberschlesische Litt. A. 10835 Gld., do. 1 B. 195 Glo. Breslau-Schweidnitz- Freiburg 75 Gld. Nieder

1049 Br., do. Ser. III. Neisse⸗Brieg 34 Br. Friebrich⸗Wilhelms⸗

schlesisch Märkische 834 bez., do. Prior. * Dua s z o 71 21*

103 Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) M EGld. *

Krakau⸗Dber st. bez n n Nordbahn 403 bez. u.

hlesische 71

ö 2 Br.

Wechsel - Course. Amsterdam 2 M. 1404 Br. vista 1507 Gld.

Paris, 31. Aug. 3proz. 58. 5proz. 96 . 50. Nordbahn 160.

Nach der Ma reo 8 a4

80 2 11 90.

Börse. 5proz. 96. 62.

Gold al 9

Dukaten 11

Wechsel⸗Course. Amsterd. 2093. Hamb. 1853. Berlin 3673.

London 25. 225.

Frankf. 210.

Wien 2133.

Petersb. 3965. Die Rente flau und wenig Umsatz.

Koöndnun, 31. Aug.

3proz. Cons. p. 964, z, a. 3. 96

. J

Zuproz. Sv9gl, . Ard. 19, 3Zproz. 37, 6 xass 4, 3

; 6 1 5 ö ö .

Int. 575, 57, 4proz. 893, 3. Russ. 5proz. 113, 111, 435proz.

. . 2 26 1

96 . 2 11 be . de Englische Fonds bei geringem Geschäft still; eben so fremde

Fonds slill und unverändert. ; . 2 Uhr. Engl. Fonds blieben flau und wichen etwas.

,,

Cons.

Hamburg a n ; K . 3 M. 1493 Br Wech sel⸗Course. 6. k * *r 1 3 . ' J, London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 233 Br. / Amsterdam 12. 1, 12.5. Berlin à „ista 100 Br. Hamburg 13. 114 —11. . ; ? z * 574 55 do. do. 2 M. 995 Gld. P Paris 25 . 57 55 ö , z 6.6 261 paris 2 M. 300 Fr. 80 Gld. / Frankfurt 1205. ö. zi 2 Wien 11. 655—11. 50. Wien, 1. Sept. S nth g, / . Met. 5proz. 953 90. ; . . ö ö 11proz. S3 1 84. AMmsterdam, 31. Aug. In Holl. Fonds war heute wenig

Nordb. 1105 —111.

Leipzig, 2. Sept. Keipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 Gld. Leipz. B. A. 1575 Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 1353 Br. Sächsisch-Vayrrische Sr Br. Schlesische M3 Br., 93 Gld. Chem— nitzRiesa 22 Br. Magdeburg-Leipzig 218 Gld. Berlin- Anhalt. 96 Gld. Krakauer 71 Br. Friedrich-Wilhelms⸗Nordbahn 40 Gld. Altona - Kiel 927 Br. Beß. B. A. A. 14835 Gld., do. B. 1185 Gld. Preuß. B. A. 98, Gld.

Rrankfurt X. Me., . Sept. (In der Effekten Sozietät.) Das Geschäft beschränkte sich heute einzig und allein auf Zproz. Spanier, worin Mehreres zu dieser Notirung umging. In allen übrigen Fonds und Eisenbahn-Actien war gar kein Umsatz; deren Eæurse blieben jedoch fest auf ihrem Stand von gestern. Die pa— riser Post vom 30sten war bis am Schluß, 1 Uhr, noch nicht ein— getroffen. ( 3. Destr. Hproz. Met. 82 Br., si Gld. Bank -Actien 1202 2 nr Hessen Partial - Loose a A0 Rthlr, preuß. 32 3 6. Darmstapt Partial Loose a 50 Fl. 773 Br., 77 iwwer, Beedle dm Br., W (id. Sardin, Loofe z Ft , ö. 3 33 Br., 33 Gld. Spanien Zproz. inländ. 33 Br., 33 Gln. Poln. 300 Fl. Loose 1365 Glvy., do. Aproz Obligationen a 500 Fl. 812 Br., 814 Gld. Friedrich Wilhelm Nordbahn 13 Bre 43 (Eid. Bexbach S Br?“ 759 Gir. Koln? Minden 97 Br., 97 Gld. .

Handel und Veränderung. Von Span. war der Handel in Ard. und Coupons zu höheren Preisen sehr beliebt. Von den ührigen fremden Fonds ist nichts Besonderes zu melden, nur in Russ. 4proz. war eine steigende Bewegung vorherrschend. 3 . Holl. Int. 575, 3proz. neue 68. Span. Ardoins 125, Iz, ö Coupons 8, 93. Russ. alte 1063,

J * ge, ieren , 0 . Stieg Oest. Met. proz. 783.

iproz. s), J. Stiegl. 5885.

Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 3. September. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 66 61 Rthlr. Noggen loco 35 37 Rthlr. 3. e Sept. / Okt. 337 a 34 Rthlr. bez., 34 Br., 34 2 317 G. . vy vr. Frühjahr 1851 39 a 39 Rthlr. bez., 10 Br., 398 a z G. Gerste, große loco 26— 29 Rthlr. „kleine 23 25 Rthlr.

Hafer loco nach Qualität 18— 21 Rthlr. . „I0pfd. pr. Sept. /Okt. 19 Rtihlr. Br., 18 bez. „Aspfd. pr. Frühjahr 205 Rthlr. Br., 20 G.

» 50pfd. 22 Rthlr. Br., 21 bez. Erbsen 40 45 Rthlr,

Rüböl loco 12 Rthlr. bez. u. Br., 114. G. 4 „per. Sept. 12 Rthlr. Br., 1137 bez, 11 G Sept. / Okt. 117 a 114 Rthlr. bez., 12 Br. J 1.

Oft. / Nov.) 114. 2 11237 Rihlr. bez., 12 Bi

(G 3

; Der. 1. G. Nov. Dez. 112

Dez. / Jan. ö Jan. M Febr.

X 22 J 9 y 1 Br J 3 ö Febr. März 124 a12Rthlr. bez., 12 Br., 1

März / April April / Mai

Leindl loco 11 Rthlr.

Lelnol 100 : ĩ ; pr. Sept. / Okt. 114 Rthlr. Br., 115 G.

Mohnöl 13 * 3 13 Rthlr

Palmöl 11 ] Rthlr.

Südsee⸗-Thran 127 2 12 Rthli j Spiritus loco ohne Faß 165 4 163 Rthlr. bez

mit Faß kr. Sept. 16 Rthlr. bez. u. Br., 153 Sept. Mkt. J Okt. Mov. ; ö 195 Nov. / Dez. ; pr. Frühjahr 1851 174 4 Br., 175 G. Marttpreise vom Getraide. Berlin, den 2. September. J Weizen 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rthlr.“ J

Zu Lande:

Sar. h Pf.; Roggen 1 Rthlr. 18 Sgr. 2 Pf., auch 1 Rthlr. 1g Sgr.; große Gerste Rthlr. 5 Sgr.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auc

23 Sgr. 9 Pf.

, zeiäßer Weizen 2 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf.

Zu Wasser: Weißer Weiz s . ö

auch 3 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen c i 2 2 3 Dr'C— 914 ö 3

Rthlr. 16 Sgr. 3 6 auch 1 Rthlr. 15 Sgr. große Gerse ; . thlr. 15.

Rthlr. 5 Sgr., auch 1 Rthlr. 1 Sg; 3 P . 6 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. Erbsen 1 Rthlr.

Sorte.

z Hafer 27 Sgr.

ĩ j 7 Sgr. 6 Pf. shh

Sonnabend, den 31. Augnst. Das Schock Sinn 7 Rthlr. 10 Sgr., auch 6 , 65 Der Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte. auch x i Stettin, 2. Sept. Für Weizen zwar Kauf sust, doc bliel es ohne Umsatz darin, da die Sord rung . ö ö In Roggen ging wenig um; loco] . 6 . . . Nov. 3414, pr. grihsnhs sern, ö. J,. . Rüböl stiller: pr. Okt. a n, n, ., , fest: pr. Okt. 23, 222, pr. Frühjahr 21.

Sgr.

hische Notizen. Frankfurt , , SGrpt⸗ 27 Uhr. Nordbahn

ö ö. ; 93. 31 96 32

Met, HeproJ, Jig. Gpros. Sir. Bad. 3tz. Furh. 32. 33. Wien 1014. ö . n, ohh 2. Sept. 2 Uhr. Hamburg-Berlin

* * . 27 221 . ö

a,,, . Magdeburg⸗Wittenberge 563. Börse matt.

121 13551.

Span.

n, Rrühi ter. : st. Roggen pr. Herbst fester, pr. Frühjahr mat K err. 8 Uhr. (Pass. de 1'Opéra.)

96. 623.

proz.

*

in. D lag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdrucherei. Berlin, Druck und Verlag sch Heilage

M 243.

1497 Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

*

Mittwoch d. 1. Sept.

1.

M.

Denkschrist über die beabsie Wiederherstellung des Bundestags und die

o , . ..

Uichtamtlicher Theil.

. . über

. 1 N beabsichtigte B . l

Wiederherstellung des Bu 8

un Ind die Behauptung seiner rechtlichen Exi

1destags stenz.

Die Zwecke, welche das Kaiserlich österreichische Kabinet mit unter dem 26. April d. J. erfolgten Berufung einer sogenann— außerordentlichen Plenar-Bundesversammlung verbunden hat, erreicht worden und konnten nicht erreicht werden. Das Kaiserliche Kabinet war auf den Vorschlag einer freien Berathung in formloser Konferenz nicht eingegangen, hatte Anstand genommen, zur Wiedereinsetzung der Bundesversammlung einzuladen, und hatte zu einer außerordentlichen Plenar-Bundesversammlung mit der Behauptung berufen, daß diesem Rufe zu folgen Pflicht sei. Das

ind nicht

Recht der Berufung und die Pflicht des Erscheinens konnten nicht anerkannt werden. In der mit der Zustimmung aller itschen Regierungen erloschenen Bundesversammlung hatte

österreichische Gesandte den Vorsitz, außerhalb derselben das österreichische Kabinet kein Vorrecht. Es konnte, gleich de anderen deutschen Regierung, den Vorschlag machen,

Bunde Versammlung wieder einzusetzen, es hatte kein mit der Berufung zu dieser die Pflicht, ihr zu folgen, auf⸗ Wozu aber Oesterreich berief, war überdies nicht die sversammlung, sondern eine sogenannte außerordentliche Ple— rsammlung, welche das Bundesrecht nicht kennt. Nach diesem sich eine Plenarversammlung nicht zur Berathung, nur zur stimmung über einen Gegenstand, den der engere Rath erörtert Ein solcher muß einer Plenarversammlung vorausgehen. Die Regierung konnte ihre zu freier Berathung angewiesenen evollmächtigten in die im Widerspruch mit dem Rechte berufene, Bundesrechts losgelöste und dennoch

on den Grundgesetzen des Zwang desselben in Anspruch nehmende Versammlung nicht ein lassen. Gleiches wurde von einer beträchtlichen Zahl anderer utschen Regierungen erkannt. So wurde denn die sogenannte narversammlung nur von einigen deutschen Regierungen beschickt, die Mitte ihrer Bevollmächtigten den Gesandten einer

1iist haben. ie Berathungen der Versammlung haben damit geendet, daß Kommission vorschlug, die illegale Plenar-Versammlung durch Imwandlung in einen engeren Rath zu einem legalen Organ wer— en zu lassen, daß dieser Vorschlag nicht angenommen wurde, wohl il man erkannte, ein an sich illegales Bundes-Organ könne durch ine aus ihm selbst hervorgehende Verwandlung legal werden, 1d daß ein anderer Weg betreten wurde: der, dem Antrage des iserlich österreichischen Kabinets auf Wiederherstellung der Bun— versammlung selbst sich anzuschließen und jenes Kabinet um Vor— der Einberufung zu ersuchen. Der Plan, die deutschen Regierungen in eine sogenannte au— ßerordentliche Plenar⸗-Versammlung zu nöthigen und in dieser die Verfassungsfrage berathen zu lassen, ist sonach aufgegeben worden. 2s Kaiferliche Kabinet ist nach seinem von den ihm nahe stehen Regierungen gebilligten Antrage vorgegangen. Es hat von Rücksichten abgesehen, welche es bis daher zurückgehalten hat⸗ geradehin und ohne den Schein eines neuen Weges, die am Juli 18438 aufgelöste Bundesversammlung wieder zu berufen, ind der Königlichen Regierung in einer unter dem 16ten d. M gangenen Note eine an sämmtliche Mitglieder des Bundes ge—

nahme

chtete Einladung mitgetheilt, „sich an der auf den 1. September nberaumlen Wiedereröffnung der Bundesversammlung zu iligen“ Diet Note ist Abschrift einer Depesche des Kaiser

chen Minister-Präsidenten an den Kaiserlich Königlichen Gesand— en in Berlin vom 14ten d. M., die frührre Cirkular⸗Depesche ,,, ein Abdruck der Protokolle beigefügt, welche die Berathungen der sogenannten Plenar⸗Versammlung vom und Sten d. M. aufgenommen worden sind. Wegen der Be : ung des von dem Kaiserlich Königlich österreichischen Kabinette eingeschlagenen gs wird in der Note vom 16ten d. M. auf die ben bezeichneten Anlagen Bezug genommen. In diesen Anlagen wird die Behauptung aufgestellt, daß die Bundesversammlung zu bestehen niemals auf zehört habe; raus wird gefolgert, daß der Kaiserliche Hof berechtigt sei, sie zu sen, und es würde davon nicht zu trennen sein, daß es Bun— sei, diesem Rufe zu folgen. daher nachzuweisen sein, daß die Bundesversammlung

We 98

rennt q rechtlich

Ls wirt

cht blos thatsächlich, sondern auch rechtlich zu bestehen aufgehört hat, und daß keine Pflicht obwaltet, der Berufung zu einer Bun—

desversammlung zu folgen. Es muß erinnert werden an dasjenige, was erst vor zwei Jah—⸗ ren geschehen. In ihren Beschlüssen vom 10. und 30. März 1818 hatte die Bundesversammlung die Revision der Bundesverfassung auf „wahrhaft nationaler und zeitgemäßer“ Grundlage für uner läßlich erklärt und den Zusammentritt der deutschen National⸗Ver⸗ sammlung veranlaßt. Diese beschloß am 28. Juni desselben Jahres ein Gesetz, durch welches bis zur definitiven Begründung einer Re— gierungsgewalt für Deutschland eine provisorische Centralgewalt für alle allgemeine Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt, die Centralgewalt einem Reichsverweser übertragen werden sollte, und dieser sie durch verantwortliche Minister auszuüben hätte. Die be— schlossene Verfassungsform war unzweifelhaft die eines constitutio nell-monarchischen Bundesstaats; ein solcher sollte an die Stelle des völkerrechtlichen Staatenbundes treten. Provisorisch sollte diese Umwandlung nicht in dem Sinne sein, daß nach Ablauf einer Zeit in den Staatenbund mit der Bundes«Versammlung zurückzukehren a, sondern sie sollte dauern bis zur definitiven Feststellung eines dem Provisorium auf gleicher Basis stehenden Verhältnisses. iese Absicht ist unzweifelhaft. In dem Bundesstaate war für die Bundes-Versammlung eine staatsrechtliche Stellung nicht zu finden. Schon ihre Nichterwähnung würde das Aufhören ihres Bestehens zur Folge gehabt haben. Der dreizehnte Artikel jenes Gesetzes autet aber ausdrücklich: „Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestags

Versammlung sie zu fassen nicht kompetent gewesen sei. tersuchung über diese Frage kann vollkommen auf sich beruhen, den

wurde Ihm das Gesetz vom 28. Juni mit seiner Satzung übe

Erklärung ab, „daß Er, indem Er das Amt antrete, halten lassen wolle.“

Hätte die Bundes⸗Versammlung ihren Ri Sinne und nicht in dem eines Aufhörens ihres Bestehens für all Zeit aufgefaßt, so wäre ihre und der Regierung Pflicht ge wesen, dies nach solchem Vorgange klar au Vorbehalte zu sichern. Von einem solchen ist keine

3szu prechen

Kaiserlich österreichischen Gesandten Se. Kaiserliche Hoheit den Erz herzog Johann als den beglückwünscht, welchen die National-Ver sammlung so eben in würdigem feierlichen „Akte“ gewählt habe In ihrer Sitzung vom 5. Juli 1848 hatte sie eine lit theilung einer Abschrift jenes Gesetzes vom 28. Juni eine Aeußerung zur Nachricht genommen

Am 12. Juli trug der Kaiserlich österre ndestags Gesandte darauf an, Se. Kaiserliche Hoheit den Erzherzog einzu laden, nach Beendigung der Feierlichkeit in der National-Versamm lung in der Bundes ⸗Versammlung zu ers—

amtliche P

cheinen, und Verpflichtungen, welche der Bundes-Versammlung zugestander

sorische Centralgewalt zu übertragen, beziehungsweise in die Hände S Kaiserlichen Hoheit als Verweser des deutschen Reiches zu lege sein werden, entgegenzunehmen.“

Unterstützung der Regierungen ausdrücklich trag wurde einstimmig zum Beschluß erhoben. in welcher Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog feierlich gelobt hatte, daß er das wolle, welches verkündet, daß das Bestehen der

gedacht. Dieser An öffentlich und Bundes ⸗Versamm—⸗

Hoheit in diese ein. Der Kaiserlich Königlich österreichische Bun deslags-Gesandte war es, welcher Se. Kaiserl. Hoheit anredete „Die National-Versammlung habe Sr. Kaiserl. Hoheit, dem vor ihr erwählten Reichsverweser, eben ihre Huldigung dargebracht.“

Spitze der provisorischen Centralgewalt, geschaffen nach dem Wunsch des deutschen Volkes, um für die allgemeine Sicherheit und Wohl

der Verfassung Deutschlands war die Bundes-Versammlung beru fen und verpflichtet, die Vaterlandes zu stellen und das beständige Organ seines Willens und Handelns sein. freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorg zu tragen, Gesandte von

51

fremden Mächten Namen des Bundes solche an sie abzuordnen, den Bund zu führen und

anzunehmen und im Interhandlungen für

M * 43 Verträge

äge denselben abzuschließen Der Bundes-Versammlung war es übertragen, die auf das Mi tairwesen des Bundes Bezug habenden militairischen E nrichtungen

und die zur Sicherstellung seines Gebietes gungsanstalten zu beschließen und zu und Frieden zu entscheiden. Die

256 . 9 or Bi krsorderlich Vertherdi

überwachen, uber Krieg

Bundes X

Versammlung

auf.“ Es ist der Einwand erhoben worden, daß, obschon jene Be⸗

überträgt Namens der deutschen Regierungen die Ausübung dieser ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflich tungen an die provisorische Ce ntralgewalt, sie legt si

in die Hände Ew. Kaiserlichen Hoheit als des deutschen Reichsver« wesers Die deutschen R vohlversta!

dene Interesse des Volks kennen und eachter sie bieten freudig die Mitwirkung zu allen gungen der entralgewalt die Deutschlands Macht nach Außen und im Innern begründen und befestigen sollen. Mit diesen Erklärungen sieht die Bundes-Ver

sammlung ihre bisherige Thätigkeit als beendet an.“

Nachdem demselben Fürsten, welcher unmittelbar vorher öffent lich vor der Nation gelobt hatte, daß er darauf halten und halten wolle, daß das Bestehen der Bundes-Versammlung aufhs von dieser erklärt worden, daß sie ihm die Befugnisse, welche ihr übertragen gewesen wären, Namens der Regierungen übertrage und sie ihre bisherige Thätigkeit als beendet ansehe, ist von keiner

deutschen Regierung ein Akt ausgegangen, welcher auch nur ent fernt angedeutet hätte, daß sie mit den Beschlüssen vom 28. Jun und 12. Juli nicht einverstanden sei, und daß die Bundes-Ver

sammlung in irgend einer Beziehung eine rechtliche Existenz behe ten oder später wieder aufnehmen solle. Im Gegentheil, das gänzliche Aufhören der Bundes Versammlung bestätigende Akte sind von allen deutschen Regierungen vorgenommen. Alle haben ihr Bundestags ⸗Gesandten sofort abberufen, und die Mehrzahl l Bevollmächtigte bei der provisorischen Centralgewalt beglaubigt. Nach diesem durch den Lauf der Exreignisse verdunkelten ge schichtlichen Hergange kann es einem haltbaren Zweifel nicht unter liegen, daß durch den Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848, in Ver bindung mit Allem, was ihm vorangegangen und gefolgt ist, das gänzliche Aufhören des Bestehens des Bundeslages beabsichtigt und unter Einverständniß aller deutschen Regierungen herbeigeführt ist. Der Beschluß der National-Versammlung vom 28. Juni, nach welchem mit dem Eintritt der Centralgewalt das Bestehen des Bun destages aufhören solle, war allen deutschen Regierungen bekannt, und nun erklärte, nachdem das neue gesetzliche Organ des Bundes,

der Reichsverweser, feierlich gelobt hatte, daß er dies halten und halten lassen wolle, die Bundes⸗Versammlung, Namens der Regie— rungen, ohne alle Reservation, daß sie die Ausübung ihrer Functio nen Ihm übertrage und ihre bisherige Thätigkeit als beendet an sehe. Hierin liegt formell und materlell unangreifbar der Akt de— finitiver Auflösung und Aufhebung des bisherigen Bundes-Organs.

Ein staatsrechtliches Bedenken steht dem nicht entgegen. Von keiner Seite ist behauptet worden und wird behauptet werden kön nen, daß die Bundes⸗Versammlung durch den Beschluß vom 12. Juli die empfangenen Instructionen der Regierungen überschritten habe. Die wiener Schlußakte erklärt im Art. VII. die Bundes⸗

R das Aufhören des Bestehens der Bundes-Versammlung vorgelesen und Er gab, auf die feierliche Aufforderung des Vorsitzenden, die

t in anderem 1

Am 29. Juni hatte die Bundes⸗Versammlung auf Antrag des

1 haben, und nunmehr Namens der deutschen Regierungen auf die provi—

schlüsse die deutsche Verfassung unmittelbar betrafen, die National— Die Un⸗

n

wie es sich damit auch verhalten möge, jene Beschlüsse haben durch die deutschen Regierungen und ihr Verhalten ihnen gegenüber volle

rechtliche Kraft erlangt. Die Kaiserlich österreichische Regierung gestattete Sr. Kaiserl. Hoheit dem Erzherzog Johann die Ueber— nahme der nur durch jene Beschlüsse geschaffenen Reichsverweser würde und erkannte Ihn mit allen übrigen deutschen Regierungen in dieser an. Am 12. Juli 1848 begab sich Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Johann in die National-Versammlung; in dieser

e

und durch

ohne irgend

um, wie es wörtlich heißt, „die Ausübung der verfassungsmäßigen Befugnisse

ĩ

l

Dabei wurde der bereitwilligen In derselben Stunde, Gesetz halten und halten lassen

lung aufhöre, führte eine Deputation der letzteren Se. Kaiserl.

(

„Ew. Kaiserl. Hoheit“, hieß es in der Rede weiter, „treten an die

ö!

fahrt des deutschen Bundesstaats zu sorgen, seine bewaffnete Macht zu leiten und seine völkerrechtliche Vertretung auszuüben. Nacl

) 8

Sicherheit und Unabhängigkeit unseres wahren, den Bund in seiner Gesammtheit vorzu—

1 Sie war berechtigt, für die Aufrechthaltung friedlicher und

Versammlung für das beständige, verfassungsmäßige Organ des Willens und Handelns des Bunde diese Bestimmung aber nur durch den einstimmigen Willen aller itschen Regierungen eine gültige Kraft erhalten, so verliert sie sie auch durch den einstimmi— gen Willen aller Regierungen, und hat sie auf diesem Wege verlo ren. Sollte aber behauptet werden, die Regierungen hätten zur Institution der Bundes⸗-Versammlung die Macht gehabt, nicht zur Abolition, weil aus der ersteren die Nation auf das Fortbestehen der Bundes-Versammlung ein Recht erworben, so würde im vorlie genden Falle die Frage sich erledigen, da die Nation durch das Organ, welches auch von dem Kaiserl. österreichischen Bundestagsgesandten (in der Sitzung vom 29. Juni) das gesetzliche genannt worden, re vollkommenste Zustimmung zu dem Aufhören des Bestehens des Bundestags ertheilt hat.

Zwei Jahre hindurch ist von keiner Seite der leiseste Zweifel dagegen angeregt worden, daß die Bundesversammlung im Juli rechtlich und faktisch zu bestehen aufgehört habe. Mehrere Regierungen haben das Gesetz vom 28. Juni 1848 besonders pu blizirt, untern andern die Königl. sächsische mittelst Patents vom 17. November 18148 (Gesetz⸗Sammlung und Verordnungsblatt Nr. 31 de 1848). Der Kaiserl. österreichische Minister-Präsident be—⸗ zeichnete daher auch bei den Verhandlungen über die Einführung des Interim, namentlich in einem Erlaß an den Kaiserl. Gesandten

1848

in Berlin vom 30. September v. J., die Bundesversammlung wiederholt als die ehemalige, welcher Ausdruck nicht ein provisori— sches Aufhören, gleichsam eine Vertagung, sondern eine definitive

Auflösung voraussetzt.

Als das Amt des Reichsverwesers seinem Ende sich nahte, und er demnächst dasselbe niederlegte, ist von keiner Regierung, ohne Ausnahme, weder von den Regierungen, welche jetzt in dem Frank⸗ furter Plenum die Bunde rechtlich nie erloschen betrachten, denen, welche sich von dem sogenannten Ple⸗ num ferngehalten haben, darauf hingedeutet worden, daß das In⸗ stitut der Bundes-Versammlung rechtlich noch bestehe, und das er⸗ ledigte Amt zu übernehmen habe, oder daß sie auch nur wiederher— zustellen sei. Alles erkannte, daß nur der einstimmige gemeinsame ein neues schaffen könne, und vereinigte sich iber ein solches.

Um so überraschender tritt jetzt die Behauptung hervor, die Versammlung habe rechtlich zu bestehen niemals aufgehört, sei Bundespflicht, die Bundes-Versammlung als fortbeste

sversammlung als

noch vor

Röytndos . Gundes⸗Vrgan

zuerkennen. In den Anlagen der Note vom 1ͤten d. M. drei verschiedenen Seiten drei verschiedene Versuche zur

J

1) Die erste Entwickelung der Gründe ist folgende:

Zunächst wird die Behauptung aufgestellt: weil Art. 4 der Bundesakte es als ein Grundgesetz ausspreche, daß die Angelegen⸗ heiten des veutschen Bundes durch eine Bundes-Versammlung zu besorgen seien, so sei diese Norm noch immer geltend, würde es selbst sein, wenn die Bundes⸗Versammlung wirklich aufgehoben wor⸗ den und die Bundesglieder würden in solchem Falle die Pflicht

zu 9 an 38 7 II 2 3 schleunigsten Wiederherstellung haben. Dieser Satz spricht aus, daß die deulschen Regierungen, welche ; ; l

1 s⸗ * . 190 5 gehabt hätten, (8 Wie

55 16 116

. ö of e gegeben, Besugn 2

; der aufzuheben; er widerspricht der bekannten Rechtsregel, daß Ge setze von derselben Autorität und unter denselben Maßgaben aufe

en werden

können, unter welchen sie gegeben worden. Faßt man

jenen Artikel unter den Begriff einer Vertragsbestimmung, so

der Paciscen Im Uebrigen mag

eben so bekannt, daß der übereinstimmende Wille ten jede Vertragsbestimmung aufheben

kann.

24 ; . Ran. J. wer jene beweislosen Behauptung auf das schon oben deshalk Bemerkte Bezug genommen werden. Es wird fortgefahren: der Fall, diese allgemeine Verpflichtung 7 22 596 199 541 . 8 * 1. . . geltend zu machen, liege nicht vor, weil durch keines der den letzten ö ; 2 ; ( B51II1I1 zahren angehörigen Erxeignisse ein Moment dargeboten werde, aus welchem man zu entuehmen befugt wäre, daß die rechtliche Existe des bundesgesetzlichen Organs aufgehoben sei; nur that sächlich habe die Bundes-Versammlung durch die zerstörenden Be

; * . nan l . 1 * egungen des Jahres 18438 zu bestehen aufgehört.

Hierauf ist zu erwiedern: jener rechtliche Moment der Aufhe l selbst am 12 Juli dessen Bedeutung einen Zweifel läßt V behalt e gel ĩ 411 dem undes⸗X tliches Mome zt ng“ 2a ss n —visckt 6 1h k s l 1 e . 19 11 keine J meh 1 Dl 1 rftragung J mithin auch nur provisorisch gesch ist bedenklich, da, wo die chen . in dieser Ausführung die te zi ck trägt sich, wenn man Interpretation greif in der beschlossenen An 5 16 I Rechten Df j 1 Functionen die Rede ist welche zugestanden und obgelege 9 nicht, welche zustehen und obliegen Wie wenig Nachdruck und Redeut ug man am 12 zuli 1848 auf Wort „Ausübung“ legte, welchem jetzt nachträglich eine entscheidende Krast beigemessen werden soll, zeigt, daß eben der

welcher sich dieses Wortes in der Anrede an den Reichsverwese bediente, der Kaiserlich österreichische Bundestags Gesandte von Schmerling, bei einer gleich wichtigen, ganz denselben Gegenstand betreffenden Veranlassung jenes Wort nicht gebrauchte. In einer Note von demselben Tage kündigt er das Ereigniß den Gesandten der fremden Mächte nachstehend an: „In Folge dieses letzten Aktes hat die Bundes-Versammlung die ihr verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse und Verpflichtungen Namens der von ihr vertretenen Regierungen auf die für Deutschland eingesetzte provisorische Cen tralgewalt übertragen.“ Hier fehlt das Wort „Ausübung“. Ist

es denkbar, daß es bei solcher Veranlassung ausgelassen worden