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lieg den zie die Auswechselung nächsten vier Woche selben beginnt 1849, und verzüglich,
kommens die
Hessen
Rath Johann
9 . * 9 kRKrunag der der Versehung der
beauftragt
9 . timmung vorgelegt
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gender Weise umgestaltet gegeben: „Gesetz, rekten Von Gokltes Gnaden W Anhörung zustimmung Ver Singnn 1 1 ĩ 18 . l 2 §. 147 der Verfassungs Juni d. J. erhobenen r schließlich der Stempelahgabe, gelder, von da an weiter weilen fort beziehungsweise kommen soll das künftige
die Jahre 184
1immlung Dit mittelbar, die in ekten aber durch Bestimmung mittelbar verweigert n
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träge dieser
eversammlung hat sich durch ?
bestimmten, die Verpflichtung zur Verwilligung der
Steuern und Abgaben im 8. 143 der Verfassungs Vorschrift in Widerspruch gesetzt und sich so ssungsbruche hinreißen lassen.
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ssungsmäßigen Staates im Ver
Regierung anvertraut ist, sich von einer bestimmter
den gesicherten Gang des Staatslebens bedingt,
von der Stände⸗Versammlung nicht allein beal
Regierung der Mittel, welche zur Erfüllung der
Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, zu berauben, son
ern auch die Veranlassung zu einem Zustande gegeben, der den
ganzen Bestand der Verfassung in Frage stellt, indem diese nur be
stehen kann, wenn die Verpflichtungen, welche durch dieselbe festge⸗
stellt sind, von allen Seiten, insbesondere aber von der Stände Versammlung in treue Erfüllung gebracht werden
Der vorliegende Verfassungsbruch durch die Ständeversamm⸗ lung selbst enthält den ersten Schritt zur Rebellion, und wie der selbe Uns zur sofortigen Auflösung einer solchen pflichtvergessenen Ständeversammlung nöthigte, so legt er Uns auch unabweislich die Pflicht auf, alle Mittel zu ergreifen, welche die vermittelst dieses verfassungs widrigen Beschlusses der Ständeversammlung gefährdete Sicherheit des Staates, so wie die ernstlich bedrohte öffentliche Ordnung, zu erhalten geeignet sind.
Für die Abwendung solcher, auf die angegebene Weise hervor gerufenen Gefahren müssen die vorhandenen Gesetze um so gewisser unzulänglich sein, als die se überall auf der Voraussetzung der sei . n erfolgenden Erfüllung der ihr oblie⸗ een. 1 nn, g, Verpflichtungen beruhen mithin gegen BVestinm ungen ,. Bedrohung der Sicherheit des Stagtes nicht vorhanden sind ö n , , 9. solchs denn auch wirklich verwelge rann ian wen 8. . außerordentlichen, in der Steuer⸗ von der im §. 95 der Verf enheit ist . nothwendig geworden, brauch zu machen. . ie gn f, n gn, . aber bre wesentli 9 ie betreffenden MinisterialVorst nde
. ch und unaufschieblich zu ergreifende Maßr welche vorerst nothwendig ist, ur n , n,, aß regel, um den Wirkungen der Steuerver⸗
weigerung selbst unmittelbar entgegen — *
; . 83 . egenzutreten, in der am gestrigen Tage gehaltenen Sitzung des Heier ere ben in ers e . äußert haben, auch die Zuziehung des bleibenden landständischen Ausschuffes durch dessen zu der befragten Sitzung wiederholt ge—
Einladung,
stattgesfunden
Staats
3. 96 der Verfassungs indischen Ausschusses, der zu ziehung desselben durch die Regie sich iehen und werde es nothwendigerweise
erfassungsmäßigen Pflicht nachzukommen, landständische Ausschuß seinen von einer f seiner Zuständigkeit abhängig mache. Um des Ausschusses nicht abzuschneiden, solle
der Anfang der Sitzun 2 Uhr verlegt sein und werde so forti
jzuversicht erge benst
eigerung, werden nochmalige diese erneuerte Einladung mit Kassel, am 3. September 1830 Kurfürstliches Ministerium des Innern (gez. Hassenpflug
landständischen Ausschuß
IV. unseres ausdrücklichen Ersuchens ungeachtet, nicht , zu erfahren, welche außerordentliche Begebenheit auf der einen, welche Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze auf der anderen ⸗
zelungen ist, Zeite die beabsichtigten Maßregeln erforderlich machen, son dern nur, daß dieselben sich auf Erhebung und Verwendung der Steuern beziehen sollen, so können wir die verfassungsmäßige Be⸗ dingung für unsere Mitwirkung als vorhanden nicht betrachten. Indem wir Kurfürstliches Ministerium des Innern auf dessen Schreiben vom heutigen Tage hiervon in Kenntniß setzen, glauben
wir nicht einmal daran erinnern zu müssen, daß unsere auf 8. 95
der Verfassungs Urkunde beruhende Zuständigkeit mit der Bewilli⸗
gung, Erhebung und Verwendung der Steuern überhaupt nichts
zu schaffen hat. .
Kassel, am 3. September 185. . Der bleibende land ständische Ausschuß: Schwarzenberg. Henkel. Bayrhoffer. Gräfe.
Kellner.
An Kurfürstliches Ministerium des Innern. 28
Der Verfassungsbruch, welcher durch die Steuerverweigerung seitens der Ständeversammlung begangen worden, nöthigt zur Ergreifung weiterer, zur Erhaltung der durch diese außerordent⸗ liche Begebenheit gefährdeten Sicherheit des Staats und bedrohten Fffentlichen Srdnung nöthigen Maßregeln. Um darüber die erfor⸗
Berathung und Beschlußnahme eintreten lassen, soll nach efaßten Beschlusse des Gesammt⸗Staatsministeriums shr' im Lokale vesselben eine Sitzung stattfinden, zu Zuziehung des bleibenden landständischen Ausschusses Verfassungs⸗ Urkunde hierdurch ausgesprochen ist landständische Ausschuß n w der betreffende
ch ergebenst eingeladen.
2 . ; September 18561
2 ] 139 Meinist ir furstliches inist i
richtung
Was that das
zum zweitenmale
leswig-Holstein traf der Großsurst Konst 2 vor unserem ni, schüssen und aufgehißten Kaiserlichen zem Doppeladler) schließen konnte gens nur von drei Linienschiffen und r Brig (R. F. P.) Die konstituirende Landesversammlung kanntlich von der Regierung nicht aufgelöst werden un reau ward am Schlusse jeder Sitzungs- Periode immer die Versammlung erforderlichenfalls wieder einzuberuse! in Frage, ob vor dem Zusammentritt der ersten ordentlichen versammlung die konstituirende noch einmal zusammen um sich durch einen förmlichen Beschluß aufzulösen. gende, an die Mitglieder der konstituirenden Versammlung Schreiben des Büreau's erledigt diese Frage in dem eine Zusammenberufung zum Zweck der förm ichen erfolgen werde. 2 Das Büreau der konstituirenden schleswig , hoi teinischen des-Versammlung ist in der 2b4sten Sitzung ö die Versammlung nöthigenfalls wieder zu berufen. Die Frage, ob diesem Auftrage gemäß die Berufung der Versammlung vorzuneh men sei, ist namentlich mit Rücksicht auf t nnn ung der ersten ordentlichen Landes Versammlung, deren Thätigkeit durch die Auf 1oͤsung der konstituirenden Versammlung bedingt. ist, in Erwägung gezogen. Wenn nun auch nach Ansicht Der versammelten Büreau⸗ Mitaälieder nur die konstituirende Versammlung selbst über ihre
eaustragt worden
Auflöfung zu entscheiden hat, so ist dennoch von einer Ein⸗ berufung der Mitglieder namentlich deshalb abgesehen wor— den, weil durch den in der 255sten Sitzung gefaßten Be⸗ schluß eventuell auch die Auflösung beschlossen ist, und weil bem Büreau nicht bekannt geworden ist, daß bel irgend einem Mit gliede der bisherigen konstituirenden Versammlung Zweifel darüber obwalten, daß die neugewählte ordentliche Landes Versammlung ihre
1 . . * 136 F ember, um ansangs 2
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einen Ertrag geliefert (7? je seit ihrer Errichtung und August um die Summe 20,194 Personen mehr au
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