1850 / 247 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lieg den zie die Auswechselung nächsten vier Woche selben beginnt 1849, und verzüglich,

kommens die

Hessen

Rath Johann

9 . * 9 kRKrunag der der Versehung der

beauftragt

9 . timmung vorgelegt

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gender Weise umgestaltet gegeben: „Gesetz, rekten Von Gokltes Gnaden W Anhörung zustimmung Ver Singnn 1 1 ĩ 18 . l 2 §. 147 der Verfassungs Juni d. J. erhobenen r schließlich der Stempelahgabe, gelder, von da an weiter weilen fort beziehungsweise kommen soll das künftige

die Jahre 184

1immlung Dit mittelbar, die in ekten aber durch Bestimmung mittelbar verweigert n

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träge dieser

eversammlung hat sich durch ?

bestimmten, die Verpflichtung zur Verwilligung der

Steuern und Abgaben im 8. 143 der Verfassungs Vorschrift in Widerspruch gesetzt und sich so ssungsbruche hinreißen lassen.

24

Versammlung das Organ, welchem die Be x

ssungsmäßigen Staates im Ver

Regierung anvertraut ist, sich von einer bestimmter

den gesicherten Gang des Staatslebens bedingt,

von der Stände⸗Versammlung nicht allein beal

Regierung der Mittel, welche zur Erfüllung der

Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, zu berauben, son

ern auch die Veranlassung zu einem Zustande gegeben, der den

ganzen Bestand der Verfassung in Frage stellt, indem diese nur be

stehen kann, wenn die Verpflichtungen, welche durch dieselbe festge⸗

stellt sind, von allen Seiten, insbesondere aber von der Stände Versammlung in treue Erfüllung gebracht werden

Der vorliegende Verfassungsbruch durch die Ständeversamm⸗ lung selbst enthält den ersten Schritt zur Rebellion, und wie der selbe Uns zur sofortigen Auflösung einer solchen pflichtvergessenen Ständeversammlung nöthigte, so legt er Uns auch unabweislich die Pflicht auf, alle Mittel zu ergreifen, welche die vermittelst dieses verfassungs widrigen Beschlusses der Ständeversammlung gefährdete Sicherheit des Staates, so wie die ernstlich bedrohte öffentliche Ordnung, zu erhalten geeignet sind.

Für die Abwendung solcher, auf die angegebene Weise hervor gerufenen Gefahren müssen die vorhandenen Gesetze um so gewisser unzulänglich sein, als die se überall auf der Voraussetzung der sei . n erfolgenden Erfüllung der ihr oblie⸗ een. 1 nn, g, Verpflichtungen beruhen mithin gegen BVestinm ungen ,. Bedrohung der Sicherheit des Stagtes nicht vorhanden sind ö n , , 9. solchs denn auch wirklich verwelge rann ian wen 8. . außerordentlichen, in der Steuer⸗ von der im §. 95 der Verf enheit ist . nothwendig geworden, brauch zu machen. . ie gn f, n gn, . aber bre wesentli 9 ie betreffenden MinisterialVorst nde

. ch und unaufschieblich zu ergreifende Maßr welche vorerst nothwendig ist, ur n , n,, regel, um den Wirkungen der Steuerver⸗

weigerung selbst unmittelbar entgegen *

; . 83 . egenzutreten, in der am gestrigen Tage gehaltenen Sitzung des Heier ere ben in ers e . äußert haben, auch die Zuziehung des bleibenden landständischen Ausschuffes durch dessen zu der befragten Sitzung wiederholt ge—

Einladung,

stattgesfunden

Staats

3. 96 der Verfassungs indischen Ausschusses, der zu ziehung desselben durch die Regie sich iehen und werde es nothwendigerweise

erfassungsmäßigen Pflicht nachzukommen, landständische Ausschuß seinen von einer f seiner Zuständigkeit abhängig mache. Um des Ausschusses nicht abzuschneiden, solle

der Anfang der Sitzun 2 Uhr verlegt sein und werde so forti

jzuversicht erge benst

eigerung, werden nochmalige diese erneuerte Einladung mit Kassel, am 3. September 1830 Kurfürstliches Ministerium des Innern (gez. Hassenpflug

landständischen Ausschuß

IV. unseres ausdrücklichen Ersuchens ungeachtet, nicht , zu erfahren, welche außerordentliche Begebenheit auf der einen, welche Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze auf der anderen

zelungen ist, Zeite die beabsichtigten Maßregeln erforderlich machen, son dern nur, daß dieselben sich auf Erhebung und Verwendung der Steuern beziehen sollen, so können wir die verfassungsmäßige Be⸗ dingung für unsere Mitwirkung als vorhanden nicht betrachten. Indem wir Kurfürstliches Ministerium des Innern auf dessen Schreiben vom heutigen Tage hiervon in Kenntniß setzen, glauben

wir nicht einmal daran erinnern zu müssen, daß unsere auf 8. 95

der Verfassungs Urkunde beruhende Zuständigkeit mit der Bewilli⸗

gung, Erhebung und Verwendung der Steuern überhaupt nichts

zu schaffen hat. .

Kassel, am 3. September 185. . Der bleibende land ständische Ausschuß: Schwarzenberg. Henkel. Bayrhoffer. Gräfe.

Kellner.

An Kurfürstliches Ministerium des Innern. 28

Der Verfassungsbruch, welcher durch die Steuerverweigerung seitens der Ständeversammlung begangen worden, nöthigt zur Ergreifung weiterer, zur Erhaltung der durch diese außerordent⸗ liche Begebenheit gefährdeten Sicherheit des Staats und bedrohten Fffentlichen Srdnung nöthigen Maßregeln. Um darüber die erfor⸗

Berathung und Beschlußnahme eintreten lassen, soll nach efaßten Beschlusse des Gesammt⸗Staatsministeriums shr' im Lokale vesselben eine Sitzung stattfinden, zu Zuziehung des bleibenden landständischen Ausschusses Verfassungs⸗ Urkunde hierdurch ausgesprochen ist landständische Ausschuß n w der betreffende

ch ergebenst eingeladen.

2 . ; September 18561

2 ] 139 Meinist ir furstliches inist i

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zum zweitenmale

leswig-Holstein traf der Großsurst Konst 2 vor unserem ni, schüssen und aufgehißten Kaiserlichen zem Doppeladler) schließen konnte gens nur von drei Linienschiffen und r Brig (R. F. P.) Die konstituirende Landesversammlung kanntlich von der Regierung nicht aufgelöst werden un reau ward am Schlusse jeder Sitzungs- Periode immer die Versammlung erforderlichenfalls wieder einzuberuse! in Frage, ob vor dem Zusammentritt der ersten ordentlichen versammlung die konstituirende noch einmal zusammen um sich durch einen förmlichen Beschluß aufzulösen. gende, an die Mitglieder der konstituirenden Versammlung Schreiben des Büreau's erledigt diese Frage in dem eine Zusammenberufung zum Zweck der förm ichen erfolgen werde. 2 Das Büreau der konstituirenden schleswig , hoi teinischen des-Versammlung ist in der 2b4sten Sitzung ö die Versammlung nöthigenfalls wieder zu berufen. Die Frage, ob diesem Auftrage gemäß die Berufung der Versammlung vorzuneh men sei, ist namentlich mit Rücksicht auf t nnn ung der ersten ordentlichen Landes Versammlung, deren Thätigkeit durch die Auf 1oͤsung der konstituirenden Versammlung bedingt. ist, in Erwägung gezogen. Wenn nun auch nach Ansicht Der versammelten Büreau⸗ Mitaälieder nur die konstituirende Versammlung selbst über ihre

eaustragt worden

Auflöfung zu entscheiden hat, so ist dennoch von einer Ein⸗ berufung der Mitglieder namentlich deshalb abgesehen wor— den, weil durch den in der 255sten Sitzung gefaßten Be⸗ schluß eventuell auch die Auflösung beschlossen ist, und weil bem Büreau nicht bekannt geworden ist, daß bel irgend einem Mit gliede der bisherigen konstituirenden Versammlung Zweifel darüber obwalten, daß die neugewählte ordentliche Landes Versammlung ihre

1 . . * 136 F ember, um ansangs 2

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