ing nal! . 1 eine ba dige welt
innigste durchdrungen; er vermag Bsich aber nicht der Hoffnung J daß eine nachhaltige und gegen neue Stürme sichernde ssung der deutschen Verfassungsfrage durch die, wenn jetzt auch
ig beabsichtigte Wiederbelebung eines Bundes-Srga nus zu erreichen stehe, welcher, wie der Senat mit der K. K.
öͤsterreichischen Regierung voraussieht, in seiner bisherigen Gestalt veder den Bedürfnissen der Zeit noch den Wünschen der Nation zu tsprechen im Stande ist, zu dessen Reformirung aber die alten rch Erfahrung und öffentliche Meinung gleich gerichteten Formen usreichen werden ls sie d so dringend gebotene
i ö it sich 13 n Gründen außer Stande sieht,
r er Reaktivirung des alten Bun⸗ 8 ; aßiger Vertretung
ich dagegen verwah
zerer Rath des deut⸗—
nu ß daß ( 1 8 eng
hen Bundes zusamn z deutscher Regierungen, ohne Mitbetheiligung jamburgischen Freistaates für den letzte⸗ en irgend Anorbnungen zu en oder ende Beschlüsse zu fas— en berechtigt se so kann schon von eren Ansichten aus— hend, doch in der an ih rgangenen Aufforderung der K. K.
terreichtschen Regierung nut t dankbarster Anerkennung aufs
eue das ernsthafte Besti mderselben, auf eine endliche Lösung Verf ige hinzuwirken, bestätigt finden, und
t t schätzen, wenn in nicht zu langer Ferne dlage gefunden werden sollte, auf welcher sämmtliche Re⸗ ich in vereintem Wirken zur Abhülfe der schweren Nach— Gefahren begegnen könnten, von denen Deutschland nicht
Inner ls an seinen Gränzen vom Auslande be— 1 hnete ! d 30. August 1850. (gez) C. H. Merck, Di ellenz — rrn Grafen von Lützow, K. Ft. öster⸗ ichischem Gesandten 2c. 2 Hamburg. Erklärung der freien und Hansestadt Bremen:
Auf den Inhalt der geehrten Note Sr. Excellenz des Kaiser⸗ lich österreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei den freien Hansestädten, Herrn Grafen von Lützow, vom 19ten d., die Aufforderung des Kaiserlich österreichischen Hofer
Theilnahme Bremens an den am 1sten nächsten Monats wieder . süffnenden Verhandlungen der deutschen Bundes-Versammlung etreffend, deren Eingang bereits am 21sten d. Sr. Excellenz von der unterzeichneten Kommission des Senats für die auswärtigen An gelegenheiten angezeigt worden, beehrt sich dieselbe jetzt im Auftrage
Zenats das Folgende zu erwiedern
Das dringende Erforderniß baldigster Verständigung sämmt⸗ cher deutschen Bunde sstaaten ber eine den Gesammt⸗ Interessen
Gesanimt-Bedurfnissen derselben entsprechende Reorganisation
deutschen Bundes-Verhältnisse wird von dem Senate nicht min—
lebhaft empfunden, und die Bere keit hierzu, so viel an ihm ist, mitzuwirken, nicht minder fortwährend festgehalten, als der
selbe die dahin gerichteten Bemühungen des Kaiserlich oösterreichischen Hofes mit dem gebührenden Danke erkennt, weshalb er sich auf seine darüber erfolgten Aeußerungen vom 8. und 24. Mai d. J. be⸗
jung zu erreichen, scheinen sich daß sowohl über den Stand edürfniß dieser Reorganisation zu den Umfang ihres Materials wa als an der anderen Seite auch Wahl einer Form, unter welcher sämmtliche Glieder des deut— zundes sich an den Verhandlungen betheiligen könnten, ol durch das Eingehen auf diese Form zugleich einer jener ver nen Ansichten das Uebergewicht einzuräumen In dieser Beziehung möchte es vielleicht zunächst auf eine ständigung über einige Vorfragen ankommen, namentlich über die Frage, was durch die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 von
ver⸗
Ney
den früheren Verhältnissen und Organen des deutschen Bundes dergestalt unherstellbar zerstört worden, daß die Bemühung, darauf
wieder zurückzukommen, als eine vergebliche erscheinen muß, oder was von denselben noch als in rechtlicher Geltung bestehend und zugleich als faktisch wieder zu ermöglichen anzunehmen sei? Und endlich, welche von den gesetzlichen Gesammt-Organen des Bundes erfolgte Zusicherungen sich unter veränderten Umständen nicht als
durch solche unausführbar geworden ergeben haben, sondern ihrer
Erledigung annoch zuzuführen sein würden?
Scheint nun unter ven beiden mächtigsten Gliedern des deut schen Bundes bereits ein Einverständniß darüber vorzuwalten, daß eine völlige Herstellung der früheren Zustände weder wünschens— werth noch ausführbar gefunden werden kann; so liegt die Hoff— nung sehr nahe, daß auch hinsichtlich der Form eines Verfahrens, welche die Besorgniß jenes präjudiziellen Uebergewichts beseitige, e Verständigung derselben, und als deren Folge
läge zum Eingehen auf diese Form zu erwarten
gemeinsame Vorsch Der Senat kann und darf keinem Zweifel Raum geben, daß die vaterländische Gesinnung seiner Bundesgenossen, welche in der gegenwärtigen Lage Deutschlands im Innern wie nach Außen dazu die dringendste Aufforderung finden muß, auch die Mittel und Wege u diesem Zwecke zu finden wissen werde. In dieser zuversichtlichen Hoffnung sieht der Senat anderwei tigen Eröffnungen und Vorschlägen über die Wiederaufnahme von gemeinsamen Verhanblungen, an denen Theil zu nehmen er sich sortwährend so berechtigt als verpflichtet hält, um so vertrauens⸗ voller entgegen, als auf dem beantragten Wege schon wegen erklär⸗ ter und festgehaltener Nichtbetheiligung so vieler zur Theilnahme berechtigter Bundesgenossen ein gebeihliches Resultat sich nicht als erreichbar darstellen dürfte. Die unterzeichnete Kommission benutzt ze. z Bremen, den 31. August 1850. Vie Kommission des Senats für die auswärtigen Angelegenheiten. K (gez Smidt. ᷣ ) Sr. Excellenz Herrn Grafen von Lützow,
Kaiserl. 6sterreichischem Gefandten z36. Hamburg. (Fortsetzung folgt.) ö
der Di, ,, Wien, 7. Sept. (Lloyd.) Se. Majestät über Voboß ß mn n gen mittelst Separatzuges der Nordbahn w, , err es schau nach Teplitz begeben und im Haupt- quartier, Si; K. Hoheit dis Erzherzogs Lllbrecht absteigen. Feh⸗ marschall⸗ Lieutenant Graf Grünne leit 363. n g . , , ann n,, ele baren, mr g 1 des Armee⸗Corps in Vorarlberg später ö bestimmt worden. g spaͤter erfolgen wird, ist noch nicht
Baron von Meyendorf hat das Ernennungs⸗Schreiben Gesandten am Kaiserlichen Hofe erhalten und das Hotel des heren Gesandten, Grafen von Medem, heute übernommen. Medem ist gestern mit dem Abendpostzuge der Nordbahn in Be— gleitung des russischen Staatsrathes Malzow über Prag nach Pe⸗ . Der Königl. sächsische Gesandte Baron Kön⸗ neritz, der hannoversche Gesandte Graf Platten, der toscanische Ge⸗ sandte, Herr von Venzany, der Kaiserl. russische der russische Fürst Ogulinsky und mehrere andere diplomatische Agenten am hiesigen Hofe gaben dem aus ihrer Mitte Scheidenden Geleite bis zum Bahnhofe.
Der Kaiserliche Hauptmann Herr hat so eben einen gelungenen Versuch gemacht, mit hohen Tempe feuchte Wohnungen und nasse Räume in kurzer Zeit und Zu diesem Behufe erfand der 3 virksamen und holzsparenden Ofen von kleiner menston, eine kräftige gleichzeitige Ableitung aller sich entwickelnden gl. und einen ganz eigenthümlichen Rauch fangkopf, der selbst beim wechselndsten Wind jede Rückstauung d Rauchs völlig verhindert, also nebst dem ununterbrochenen Raue austritt auch eine stätige lebhafte Verbrennung ermöglicht. ĩ Versuche werden nun in noch größerem Maßstabe fortgesetzt eines Privilegtums
tersburg abgereist.
taatsrath von Fonton,
J. M. Guggenberger in Graz
auf wohlfeile selbe einen sehr
Feise auszutrocknen.
Anwendung un Der Erfinder beabsichtigt, bei Armen und Bedürftigen die Austrocknung ihrer feuchten Wohnungen ganz un— oder gegen bloßen Ersatz der baaren stündigen Versuch in
nach Erlangung
entgeltlich zu bewerkstelligen, Auslagen, die nicht groß sind, d der Stunde nur drel Pfund hartes Holz zur Erzeugung einer Lem 15 Graden inem kleinen Zimmer erforderlich Unter den vie— der diesjährigen Saison unsere Haupt⸗ der Anfang nächster Woche hier ein— Herr Gützlaff aus
Bayern. München, 6. len Fremden, welche im Laufe
stadt besuchten, . China von be
Sachsen. ĩ verden nächsten Freitag, Nachmittags ipzig abgehen und von da Sonnabend Bahn bis Reichenbach fahren, um auf desfalls an die Einladung der letzten Bogen der Gölschthal-Ueberbrückung beizu⸗
13. September, die Mitglie⸗ einem Extrazuge von hier früh auf der sächsisch
Feierlichkeit Schlußsteinein
Die Prinzen Albert und Georg sind heute früh
Württemberg. Stuttgart, E. Ser Der theilt in Folgendem den Anfang des Verfassungs⸗Entwurfs mit chen die Staats-Regierung der neu zusammentretenden tretung vorzulegen beabsichtigt:
Ver fassungs⸗ Entwurf. dem Könige, der Thronfolge und der Regentschaft. fassung von 1819. 5.
dem K önigt l ich,
Zämmtliche Bestandtheil reichs sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur rselben Verfassung vereinigt. des Staats können nur durch ein Gesetz verändert heilt als Glied der deutschen der allgemeinen Bundes-Verfassung hte und Pflichten. Die von der Bundesgewalt recht hlüsse sind für Württemberg verbindlich Vollziehung derselben tritt, so weit eine Wahl verfassungsmätzige Mitwirkung ö ürttemberg bildet eine constitutionelle Erb— chie. Der König ist das Oberhaupt der Staatsgewalt unter den durch die Verfassung festgesetz Seine Person ist heilig und u (8. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Manns Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrecht bestimmt so geht die Thronfolge an die weikblie ohne Unterschied des Geschlechts, über, und zwar so, daß die der Verwanditschaft mit
Theilnahme an Die Gränzen
1 9urnr 3sgreg ) Württemberg
Staaten Verbindung
hervorgehenden Reck
Staats und übt
stimmungen aus.
der Mannsstamm,
regierenden Könige, und aleichtm Verwandtschaftsgrade das natürliche Alter den Vorzug giebt. den Nachkommen regierenden König das Vorrecht des Maunsstammes e Fähigkeit zur Thronfolge setzt rechtmäßige Geburt ebenbürtigen ⸗ Königlichen geschlossenen jährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem achtzehnten Lebens 10.) Der Thronfolger wird vor dem Af der Regierung in einer schriftlichen Urkunde folgende eidliche Zu „Ich gelobe bei meinem Königlichen Worte, vie Verfassung des Landes unverbrüchlich festzuhalten und in Ue einstimmung mit derselben zu regieren.“ genwart sämmtlicher Minister und zweier Mitgli der des obersten Gerichtshofes zu unterzeichnen und von den Anwesenden die in ih rer Gegenwart geschehene Vornahme der Handlung zu beurkunden. Bevor das Angeköbniß auf die Verfassung geleistet und durch das Gesetzblatt öffentlich bekannt gemacht ist, kann der Thronfolger keine Regierungshandlung vornehmen nothwendigen Verhandlungen vor Das Original der Urkunde wir
lichen Hauses
Bewilligung
Die se Urkunde ist in Ge—
der Zwischenzeit gehen die verantwortlichen Staatsmi an das Archiv der Ein zweites in gleicher Weise aus— riginal wird in dem Staatsarchiv niedergelegt. Ant 6 : minderjährig ᷣ anderen Ursache an der eigenen Ausübung dert, so tritt eine Regentschaft ein. Fällen wird die Regentschaft von dem der Erbfolge nach nächsten Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden sein, und nach dieser an
nisterium aus. Landes-Vertretung abgegeben.
der Regierung verhin—
Agnaten geführt. so fällt die Regentschaft an Großmutter des Königs von väterlicher Seite. Art. 10. 685. 13. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige zur Erbfolge bestinimten Familienmitgliede eine solche Geistes⸗ oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Re⸗ gierung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter Staatsgesetz Regentschaft
die Mutter
gesetzmäßigen entscheiden.
Thronfolge ches Hinderniß von der eigenen Regierung des Landes ten sein, ohne daß schon früher die oben bestimmte Vorsehung ge⸗ troffen wäre, so soll längstens binnen 3 Mongten in einer von dem Staats -Ministersum zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher vollfährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen den Prinzen des Königl. Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft
) Die eingeklammerten Paragraphen sind die ver Verfassungs⸗Urkunde
berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten des Staats⸗-Mini steriums, durch einen nach absoluter Stimmenmehrheit der auf den bestimmten Termin erschienenen Agnaten zu fassenden Beschluß mit Zustimmung des nöthigenfalls unmittelbar durch das Ministerium
einzuberufenden Landtags über den Eintritt der gesetzmäßigen Re
gentschaft entschieden werden. Art. 11. (§. 14.) Der Regent hat in derselben Form, wie der König, die Beobachtung der Verfassung feierlich zuzusichern. Art. 12. (8. 15.) Der Regent übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zu steht, im Namen des Königs verfassungsmäßig aus; daher steht
ich das Staats-Ministerium zum Regenten in demselben Verhält aiß, wie z Orden un den belasten Jede während einer Regenschaft verabschiedete Ab änderung eines Verfassungspunktes gilt nur auf die Dauer der Re
2
gentschast Art. 13. (§. 16.) In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen und dem Staats-Ministerinm bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der
Mutter, und, wenn diese nicht mehr! Zeite; jedoch kann die Ernennung der Erz setzung des Erzichungsplans nur unter R scha ts Rath geschehen. d ter dem Vorsitz des Regenten aus den Ministeriums, Würdenträger der Kirche, hört, und dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes. Der Re gent' hat bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzäh sende und im Falle der Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Mutter und der Großmutter Lie Sorge für die Erziehung
v Gaakhr 1*IH DICON . kr und Lehrer und die Hest
ücksprache mit dem Vormum Der Vormundschafts- Rath bildet sich un
Mitgliedern des Staats
des minderjährigen Königs allein ob. Art. 14. (§. 17.)
Die Regentschaft hört auf, sobald der König das Alt der Volljährigkeit erreicht hat oder sonst das bisherige Hit
derniß seiner Selbstregierung gehoben ist Art (855 Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Ke nigreichs verlegt werden. Macht die Abwesenheit des Königs au ßerhalb des Staatsgebietes die Einsetzung einer Stellvertretung nöthig, so werden deren Befugnisse durch die von dem König theilte Vollmacht bestimmt. Jedenfalls wird darin für dringen? Fälle die volle Ausübung der einer Regentschaft zustehenden Staatsgewalt begriffen sein. Der Eintritt der Stellvertretum und die ihr ertheilte Vollmacht ist öffentlich bekannt zu macher Art. 16. (8. 18.) Dem Könige steht als Oberhaupt des König lichen Haufes die Leitung der Hamilien- und Erbschafs-Angelegen heiten der Mitglieder desselben zu. Die besonderen Verhältnisse d Königlichen Familie zu dem Könige, zum Staate und unter sich sin Gegenstand der Gesetzgebung. Art. 17. (S. 108.) Das unte dem Namen Hof-Domainenkammergut bestehende Familienfideiko
miß ist ein Privateigenthum der Königlichen F
waltung und Benutzung dem Könige zusteht.
Mannsstamms geht dieses Vermögen unter der chtlich der Benutzung und Verwaltung an die weibliche Der Grundstock dieses Familienfideikommisses darf nicht rt werden. Als eine Verminderung des Grundstocks
nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Er bung ein Geldanlehen auf Ganzen ein Veräußerung
r bedeutender Bestandtheile
— 11 etz un 1
Baden. Mannheim, 6. Sept Schw. M.) Gestern Mit tag gegen 3 Uhr erlitt das der düsseldorser Gesellschaft zugehöri Dampfschiff „Mathilde“ auf der Bergfahrt bei Gernsheim ein gr ßes Unglück. An der Maschine sprang plötzlich eine Röhre und der heiße Dampf entleerte sich in Mass gerade dienstthuende Arbeiter in der Maschinen-Kamn rettete ch eiligst, abe leider blieben zwei derselben, der Untermaschinist u ! och welche keinen Dienst hatten und schliefen, zurück und inten d gräßlichsten Tode nicht mehr entzogen werden. Die in großer Schreck versetzten Passagiere wurden von dem gleichfalls zu Be fahrenden kölnischen Boote hierher zebracht — beschädigt Dampfschiff mußte in Gernsheim zurückbleiben
Hessen. Kassel, 7. Sept. (N. H. Ztg.) Dem Vernehme nach, hat das hiesige Obergericht in einer gestern stattgefundener plenar⸗Versammlung beschlossen, die Entscheidung darüber, ob Stempelsteuer gerichtsseitig zu erheben sei ie Frage, für dere Beantwortung es präßjudiziell ist, ob man die Ve nun ͤ J. September d. J. als verfassungswidrig ansieht oder nicht), eine Justizsache und nicht als Disziplina Verwaltungssache zu trachten. Die Folge hiervon ist die, daß das Plenum, welche reine Disziplinar- und Gerichts⸗Verwaltungs-Behörde nicht unter dem Ober -Appellationsgericht, sondern direkt unter dem zust Ministerium steht, einen förmlichen Beschluß in Beireff dieser Ar gelegenheit nicht gefaßt hat, vielmehr der Entscheidung inzelne Kammern, die als selbstständig richtende Behörden dastehen und solche nur an eine höhere gerichtliche Entscheidung des Ober Appellationsgerichts gebunden sind überlassen hat. Die Entschei dung dieser Kammern wird bei den nächsten Sitzungen (die zweit
Civilkammer hat heute Sitzung) mit Nothwendigkeit erfolgen müsser und es kann nach der bereits zu Tage getretenen rechtlichen Ansicht der Mitglieder keinem Zweifel unterliegen, wie dieselbe ausfallen wird; deren Beschlußnahme wird aber um so wichtiger sein, als sie gerade (nicht das Plenum) es sind, welche die wegen Nichtbefolgung der September-Verordnung vom Ministerium etwa disziplinarisch gemaßregelt oder angeklagt, werdenden Staatsdiener und andere Unterthanen zunächst zu schützen haben.
Kassel, 8. Sept. (Const. Corresp.) Durch eine heute
183 2 1 P — . Song . 3941 111 369 publizirte Verordnung ist der General-Lieutenant Bauer zum Obe Befehlshaber ernannt worden; als Militair-Kommissäre sind Ge
neral Schirmer nach Fulda, Oberst⸗ Lieutenant Hillebrand nach
Marburg und Major Einer nach Rintelen gesendet. Der perma nente staͤndische Ausschuß hat am Tten die Anklage gegen die Mi nister an den Staats -Prokurator gelangen lassen. Die Neue Hessische Zeitung ist unterdrückt und ihre Pressen sind versie
gelt worden. Die Redaction hat bei dem Obergerichte um Rechts hülfe nachgesucht. Die drei obersten Finanz Kollegien, die Ober Steuer-, die Ober⸗-Zoll⸗Direction und die irg ction der Haupt⸗ Staatskasse haben dem Ministerium angezeigt, daß sie der Ver⸗ ordnung vom Aten d. M. als einem illegalen Akte, nicht Folge lei sten würden. Der Erlaß eines Preßgesetzes wird stündlich erwartet So eben geht uns noch, fügt die 6 onstitutio nelle Cor respondenz hinzu, der Text der oben erwähnten kurhessischen Verordnung vom 7Tten zu. Die Bestimmungen derselben lauten, nach
einem mottvirenden Eingange folgendermaßen: §5. 1. Sämmtliche
furhessischen Lande sind bis auf Weiteres in Kriegszustand durch welchen jedoch der gewöhnliche bürgerliche Verkehr keinerlei Be— schränkung zu erleiden hat erklärt, und es treten während der Dauer des Kriegszustandes die in den folgenden Paragraphen ent⸗—
Linienschiff, 21 Fregatten, kleinere Dampfbste ware den in Kommission
im Wesentlichen bei, sindet aber Wortspie sei es keine Zeit mehr, r im Fall nichts geschehe,
altenen Bestimmungen ein, deren Vollziehung und den weiteren, den Kriegszustand bedingten, von Unseren Ministerien erge Anordnungen einem militairischen Oberbefehlshaber übertra⸗ wird, unter dessen Befehle zu diesem Zwecke das stehende Heer, in den einzelnen Gemeinden bestehenden Bürgergarden Civilbehörden, mit Ausnahme der Gerichte, in ihren onen gestellt sind.
esem Oberbefehlshaber,
—
Er stellt den Zusatz⸗ so solle die gesetzgebende Ver September, Nachmittags 4 Uhr, mit der Bera sie in wöchentlichen drei bis Für diese Anträge sprechen Reiff Binding bei! Quilling, welcher die Frage dahin zusammenfaßt, wärtige oder eine künftige gesetzgebende
ondern zum Handeln.
sammlung am 11. thung der Verfassung beginnen und vier Sitzungen fortsetzen.
Segelflotte I Fregatten 2Zter J Dampfflotte: schiffe), 13 S 9 Kanonenschiffe, zusammen 84
ans uliche ansehnllcht
id sämmtliche
wie den ihm untergeord— mildere Formen),
lt übertragen.
der gesammten Staats-Polizeigewa ⸗ Versammlun⸗
sind verboten, Henehmigung des oder Bezirkes statthaft.
politischen Inhalts dürfen ohne Genehmi es Innern nicht herausgegeben werden.
genwärtig in
der übrigens mit Verzögerung der ständigen wird lebhaft vertheidigt von Namentlich will ersterer die ständige erfassungs-Angelegenheiten nicht ieselben zeigen zugleich an, daß seine Schlußsitzung halten Dr. Jucho
u dem regierenden König. Der Regent kann keine neuen d Hofämter errichten, auch die Civilliste nicht mit Schul—
ligen gut bemannten Grega
Dr. Blum,
ichem Wege bewirkenden
218FY we (Syn 1 . 96 väterliche ebt, der roßmutter von väterlich betreffenden
Kommandanten dommissar vorzult ; Kommandanten,
beziehungsweise
mähungen gegen Uns Staalsregierung und 3 Ungehorsam, oder zur Widers
dem Präsidenten der ersten Kammer, dem ersten welcher der minderjährige König ange⸗
Kommission
Bestimmungen finden auch auf
zwar fertig, aber
rtommenden
beigeströmt, Veränderunger
yr versammelten sich
lebe Napoleon!“ 's fand vielfachen, wiederholten
818 890 69 n s 14 das geehrte jenseitig
Arsenal und die Flotte besichtigt. . 8 oßt nach steke giebt nachstehr
Statuten der Gesellschaft des 19.
diesseitigen ergebensten
daß man hiesigerseits en um so mehr beharren wird,
. r 91 n sieshht begründeten Ansicht 59 ; ö X rganisations
Organisalor
yrdenden Kam
is⸗Kommissüäre
rganisatoren
Beschleunigung der
Vertheilung
rzielung einer gerechten Inspektoren“
Gesellschaft, ar
erden gebeten, die sell
nmenkommen,
) 1a 11 —*1 rr 1* nnahme die Einrichtung
s zur Veranstaltung Leichenfeier fü Kaufleute gebildet as Pays widersprich beabsichtigt monstration.
Aus Guadeloupe laufen ungünstige Rachrichten ein 1849 26,000 Fässer ausgeführt wurden, beläuft sich die Ausfuhr für des Jahres 1850 nur auf 18,000 Fässer.
z Ueberschlage fünf Mitgliedern gefaßten Beschluß erfassungs⸗ Entwurfs merksam, daß mit dem 20. Oktober ein neuer ge die Verfassung nicht müsse nach alter Weise ge— Er beschwert sich über die Zögerung der Bürger ⸗Repräsentation, di Verfassungs
eine Kommission
9 * — 91 . Unverweilter
Berathung in Anregung
macht darauf auf n setzgebender Körper gewählt werde;
vorher berathen und angenommen, Großbritanien
Die Königliche Familie verweilt noch in Balmoral. Die bevorstehende Musterung der französischen Flotte im giebt der hiesigen Presse Anlaß zu Verg über die Stärke der englischen und französischen dem Morning Herald zählte die französische Flotte Ende März en in Kommission und dienstfähig: 26 Linien schiffe, 39 Fregatten, 34 Korvetten und 47 Briggs; vards 23 Linienschiffe, 19 Fregatten, Die französische Dampfflotte (schwimmen
wählt werden.
von Cherbourg
Bestimmungen Angelegenheiten hören gebraucht hätte, und stellt den zu ersuchen, seine Anträge über Verfassungs⸗Revision der gesetzgebenden Versammlung vorzulegen, ständigen Bürger-Repräsentation abzuwarten, der Beginn der Berathung nicht über den 11. Dr, Mappes stimmt zwar diesem Antrage
ohne die Anträge der d. J. an Segelschiff und zwar so,
September hinaus
große Gerste 1 Rthlr
Korvetten und 5 Briggs.
verschoben werde.“ bestand aus 1 Schrauben
Dampfpaketböten; 6 abgesehen von au begriffenen,
zu machende
sonen ⸗ y egatten,
ps und Brigge enfregatten (Wacht r 18 Sloops und 1 Dampfschiffe alle ! urg, ist J U (. t in konze ur ö Sheerneß Kommission r ies mit Inde ßen J t sobald s nnen gt worden, in allen werden 1068 die n, win ei Dia katholisches Blatt,
1 on) der Königlichen de nur darüber ab⸗ Instituten fern halten
erledigt. Nach Beendi⸗ selben dem Papste nach
Gestern traf Se. seiner Reise it, von mehr
(Lloyd.) Am Stratford Canning
empfangen, wobei er ihm ein Notification der Geburt Weise wurde der nie⸗ m Sultan vorgestellt,
Majestät des Kö— j
r die Antwort des Kö par, womit Mehemed
zu London, in der
orben, um Se. Ma⸗
beglückwünschen. en mehrere wichtige ze Ordonnanz vom
Koniah, Ali Ri
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