K— ——
rechtlichen Angelegenheiten, wohin namentlich die ritterschaftliche Brand.
kasse, die städnsche Brandkasse und die mit den ritterschaftlichen 6 Kreis⸗-Verbänden in Verbindung stehenden Verhältnisse gehören, für . . ordnen und event. mit den hohen Landes- Regierungen darüber sich zu be nehmen haben ꝛc.“
In Nr. 3 ist von der Bibliothek und dem des Katasters und von der Ablieferung der unter J geren Ausschusses stehenden Kassen die Rede, worüber im Verfassung Verfügung , werden soll.
In Nr. A wird wörtlich gesagt; . ö ch der Zeit⸗
„Mit Rücksicht auf die Zeit verhaltnisst . ve nr fi. e ohen. punkt der Auflösung der Ritter⸗ und Landschaft ö.. nöchte es angemessen gesagten sich nicht mit Bestimmtheit abmessen laßt, rn, . Bewilligun erscheinen, den engeren Ausschuß, welcher für au e n ii gung der ordent⸗ gen mit ausreichender Vollmacht versehen 6 zurn Sid sesssdiren.. lichen Landes -Contributian und anten leni santischen allgemeinen,
Die Nr. 5 bedingt die leheendhar e, be sonderen landschaftlichen wie der besonderen rifterschastlichen und der
Schulden. .
Unter Nr. C6 und ist Ton, „ligten Pensionen, die Rede, ständischen Offizianten, wie der . dann folgt unter Nr, 8 und , .
6) Kine gan; besonk ert Berslcksicht hung, een Weurtheilung unterlie.
9. ne gan e, sndem diese einer anderen Beurtheilung un rechte der Stadt . und Landschaft. Denn, wenn vorhin be gen, als diejen ge; ger e , enden Berechtigungen der Ritter⸗ und Land merlt worden , . der bisherigen Landes⸗-Vertretung, mithin in Folge schast mit de/ , n,, bschaft von selbst der höchsten Staatsge— lhres Verzichts anf die Landstandschast song erh t bj ben des Rechts 4 walt zur Disposition anheim fallen, so ie, ein ö . ö. ̃ Landstandschaft von Seiten der Stadt Nostock so wie der? fechte auf ; nen Sitz im engeren Ausschuß und im Landtags -Direktorium eben min den Vellust dieser Rechte an und für sich, welche überdies, wenn Nitter und Landschaft sich auflösen, keinerlei Werth haben, wohingegen die ührigen bo= sitischen Vorrechte der Stadt Rostock fortbestehen werden, indem sie auf der von der Landstandschaft unabhängigen Basis der mit den Landesherren errichteten Erbverträge und, der mit Nitter, und Landschaft abgeschlossenen Stipulationen beruhen. Die S tadt. NRostock wird mithin, wenn sie nut, auf das Recht der dandstandschaft und die Rechte auf einen Sitz im engeren Aus schuß und im Landtags ⸗ Direktorium verzichtet, auch fernerhin einen beson⸗ deren Landestheil bilden, solchergestalt also hinsichtlich ihrer politischen Vor- rechte der höchsten Staatsgewalt nicht unterworfen sein, vielmehr damit der Bildung einer Repräsentativ-⸗Verfassung geradezu entgegengetreten, und sind die riter⸗ und landschaftlichen Mitglieder des Comité's, mit Ausnahme eines Mitgliedes der Ritterschaft, welches nicht überall der vorstehenden Entwickelung sich angeschlossen hat, der übereinstimmenden Ansicht, daß auch pie Stadt Rostock ihre sonstigen politischen Vorrechte zur Disposition der höchsten Staatsgewalt werde stellen müssen, und zwar vor Abgabe einer definitiven Erklärung der Ritter- und Landschaft über die Auftösung der bisherigen Landesvertretung.“ . ö J s
ine direkte Verhandlung hierüber zwischen Ritter⸗ und Landschaft und der Stadt Rostock erscheint nicht angemessen, vielmehr dürfte Senenissimus Suerinensis zu ersuchen sein, dieserhalb mit der Stadt Rostock sich zu be⸗ nehmen.“ ; ö . . . „Der an dem Comité Theil nehmende Herr Deputirte der Stadt Rostock hat erklärt, daß es ihm und seinen Herren Kondeputirten in der angeregten Hinsicht von seinen Kommittenten an jeglicher Instruction fehle, und daß er den Letzteren alles dahin Gehörige vorbehalte.“
„) Ein ähnliches Verhältniß tritt in Ansehung der politischen Vor— rechte der Stadt Wismar ein, nur mit dem alleinigen Unterschiede, daß die⸗ selbe bisher das Recht der Landstandschaft nicht besessen hat. Auch hier wird, nach der Ansicht des Comité's, ein gleicher Antrag an Serenissimum Fäerinensem zu richten sein, und hat der an dem Comité theilnehmende Deputirte der Stadt Wismar in eben der Weise sich erklärt, wie solches nach Ausweis des Vorstehenden von dem nostocker Herrn Deputirten ge⸗ schehen ist.“
Unter Nr. 10 referirt das Comité darüber, daß die allerdurchlauchtig- sten Landesherren durch Vermittelung der Landtags- Kommissarien um die in Frage gekommene Reversirung ersucht seien, und schließt sodann diesen zwesten Hauptabschnstt seines Berichtes mit der Bemerkung:
Archiv, von der Fortführung der Verwaltung des en= Wege der neuen
ortzahlung des Gehalts der land ; und so⸗
ung erfordern die politischen Vor⸗
daß es keine Veranlassung gefunden, auf die sonst noch in dem ersten Comité-Berichte speziell hervorgehobenen Punkte näher einzugehen, indem diese, insofern sie mit der Auflösung der bisherigen Landesvertretung der höchsten Staatsgewalt zur Disposition anheimfallen möchten, im Wege der neuen Verfassung ihre Feststellung finden würden.
Die Abschnitte 1II. und 1V. betreffen die nicht vollendete Prüfung des
1594
vorgelegten Wahlgesetzes und eine degu a chiunß der ,, . . schen Geschäfts⸗-Ordnung für die zu berufende Reprasentanten. zersammlung. Unter“ Lem 15. Mai 1848 ging darauf ein Reskript Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg Schwerin ein, in welchem den Ständen auf ihren Antrag die Zusicherung ertheilt wird: daß Hbchstdieselben beres seien, der zu bildenden neuen Stände⸗Versamm-⸗ lung in Rüchicht auf die Beschränkung der landesherrlichen Gewalt zum Mindesten diesenigen ständischen Rechte zu gewähren, welche den gegen— wärtigen Ständen zuständen, ; .
und nunmehr wurde am Tage darauf, den 16. Mai 1848, die in den Akten
mit der Ueberschrift . . Antwort auf die Großherzoglich schwerinsche et m. m. strelitz scht) aller- höchste Landtags-⸗Proposition 2ꝛc.
versehene Schlußerklärung der Landstände der drei Kreise abgegeben.
Darin wird in Bezug auf die Haupt-Propositionen gesagt:
Die getreuen Stände hätten diese wichtige Angelegenheit, deren Folgen in die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse des mecklenburgischen Staatsle—⸗ bens tief eingriffen, mit aller Sorgfalt geprüft und könnten im Allgemeinen auf diejenigen Verhandlungen und Beschlüsse Bezug nehmen, welche sie im Laufe dieses außerordentlichen Landtages durch Mittheilung an die Aller⸗ höchst ernannten Landtags-Kommissarien zur Allerhöchsten Kenntniß gebracht hätten. Daß die mächtigen Zeitverhältnisse, welche ganz Deutschland und auch das engere Vaterland tief erschütterten, eine Veränderung in den Staatsverhälinissen und insbesondere rücksichtlich der bisherigen Landes- Vertretung erforderten, sei von den Ständen nicht verkannt worden, und in dem Bewußtsein, in ihrer früheren Wirksamkeit stets nur das Wohl des ganzen Vaterlandes nach besten Kräften und nach bester Einsicht erstrebt zu haben, erkläre schon der am 29. April gefaßte Beschluß im Allgemeinen und unter gewissen Voraussetzungen ihre Bereitwilligkeit, dem Rufe der Allerdurchlauchtigsten Landesherren und den Anforderungen der Zeit zu solzgen und demgemäß ihre bisherigen grundgesetzlichen Landstandschafts— Rechte zu der Folge aufzugeben, daß kuͤnftig nur gewählte Repräsentan— ten die Stände⸗Versammlung bildeten.
Mit besonderer Hinweisung darauf, daß eine gesetzliche Aufhebung der gegenwärtig bestehenden, mit dem Rechte der Landstandschaft nicht ver⸗— bundenen oder daraus hervorgegangenen Verhältnisse keinesweges noth— wendig zu geschehen brauche, und daß alle dahin gehörigen Rechte, Ver hältnisse und eiwanige sonstige Beziehungen für beide Stände fortbestehen würden, insoweit dies ohne eine Beschränkung der zukünftigen Legislation möglich sein werde, hätten sodann die Stände diejenige Ansicht zu der ihrigen gemacht, welche in Betreff der aus der Auflösung der bisherigen Landesvertretung hervorgehenden Rechtswirkung im Allgemeinen in dem vierten Comité⸗-Berichte sub II. ausgesprochen worden sei. ten sie den ebendaselbst sub 1, lungen und resp. Bedingungen, betreffend den Zeitpunkt, wann die Auf lösung der Ritter- und Landschaft als politisch berechtigter Corporatio- nen zweckmäßig zu geschehen haben werde, den einstweiligen unveränder ten Fortbestand der ständischen Deputationen, der sonstigen ständischen Verwaltungen und des engeren Ausschusses 2c. 2c. (die einzelnen übrigen Punkte werden hier aufgeführt). Mit Rüchsicht auf die Zeit— verhältnisse und weil namentlich der Zeitpunkt der Auflösung der Rit⸗ ter- und Landschaft als politisch berechtigter Corporationen sich nicht mit Bestimmtheit ermessen lasse, sei der engere Ausschuß, welcher fin außerordentliche Bewilligungen mit ausreichender Vollmacht versehen Jei zur Bewilligung der ordentlichen Contribution und der Landes - Anlagen von den Ständen protestivirt worden, welche (Stände) die in dem ho⸗ hen Reskripte vom Tage vorher ertheilte allerhöchste Zusicherung wegen des Uebergangs der bisherigen ständischen Rechte auf die künftigen Lau- des⸗-Repräfentanten und der Bildung der neuen Staatsform in Grund— lage des verheißenen Repräsentativspstems, als den in dieser Hinsicht ge—= faßten ständischen Beschlüssen entsprechend, mit dem submissesten Danke entgegengenommen hätten. . J
Sodann kommt die Erklärung auf das, was hinsichtlich der Seestädte Rostock und Wismar in Anspruch genommen war. Ihre Wortfassung ist hier von besonderer Wichtigkeit. Zum näheren Verständniß des Erklärten ist zuvor aber ein Großherzogl. schwerinsches Restript vom 13. Mai 1843 zu erwähnen, welches in der Klage Seite 72 sq. in extenso angeführt wird und in der für den Herrn Großherzog eingereichten Schrift insofern aner— kannt ist, als zum Nachweise des faltischen Materials Seite 51 derselben ausdrücklich auf jene Stelle der Klage verwiesen wird.
Das Resultat lautet:
„Wir eröffnen euch in Bezug auf die im Aten Comité-Bericht sub II 8 und 9 beregten Fragen und den darauf am 11ten d. M. von der Lan— desversammlung gefaßten Beschluß, daß, da die zu errichtende Repräsenta⸗ tiv⸗Verfassung alle Bestandiheile des Landes umfassen und diese zu Einem constitutionellen Staate vereinigen muß und wird, hieraus ganz von selbst
daß sie durch Jahrhunderte in guten und bösen
folgt, daß auch die Seestädte Rostock und Wismar aller aus solcher Ver⸗ fassung entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten theilhaftig, mithin der all= gemeinen Gesetzgebung des Landes unterworfen sein werden, und bisherige Privilegien und vertragsmäßige Rechte derselben nur insoweit in Wirksam⸗ leit verbleiben können, als sie mit dem Wesen der neuen Verfassung und deren nothwendigen Konsequenzen sich vereinbar zeigen werden. Wir haben aus gleichem Grunde Uns auch schon zur Aufgabe des Uns zustehenden Gesetzgebungs- und Besteuerungsrechts in den Domainen allgemein bereit erklärt. Zwischen den privativen seestädtischen Gerechtsamen, welche hier= nach in Wegfall kommen müssen, und denjenigen, welche fernerhin Bestand behalten können, jetzt im voraus die Gränzlinie zu ziehen, ist schon um deswillen unthunlich, weil die künftige Verfassung in ihren einzelnen Zügen noch nicht vorliegt, sondern erst mit den durch Wahlen zu bildenden neuen Ständen vereinbart werden soll; daß aber die Seestädte zu einer, jene Kon⸗ sequenz im Allgemeinen anerkennenden Erklärung bereit sein werden, ist um so mehr zu erwarten, als bis dahin, wo im Wege der Gesetzgebung auf Grund der neuen Versassung ein Anderes beschlossen sein wird, der status que unalterirt bleibt, und das Vertrauen gehegt werden darf, daß bei Fest⸗ stellung dieser neuen Verfassung selbst sowohl, als bei der demnächstigen Verfaffung auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Seestädte allenthalben Rücksicht werde genommen werden.“ In Beziehung hierauf erklärt nun die ständische Schluß-Antwort: „Stände halten eben so den Inhalt des in Bezug auf die Seestädte Rostock und Wismar unterm 13ten d. M. ergangenen hohen Reskripts insoweit für ausreichend, als es auf die Ertheilung einer landesherrlichen Erklärung über die dahingehörigen Verhältnisse ankommt. Erledigt sind aber damit noch keinesweges die in dem vierten Comité-Berichte sub IJ. 8 und 9 an- geregten Punkte, da nichtsdestoweniger der vertragsmäßige Nechtsboden, für die besonderen politischen Vorrechte der Seestädte von BVestand . dürfte, und machen ie getreuen Stände die Auflösung der bisherigen Lan⸗ desvertretung von der ausdrücklichen Bedingung abhängig, . die See⸗ städte Rostock und Wismar generell es anerkennen und aussprechen, daß sie der allgemeinen Gesetzgebung des Landes sich unterwerlen und h . bis heri⸗ gen Privilegien und vertragsmäßigen Rechte nur n . in Wirksamkeit verbleiben koͤnnen, als sie mit dem Wesen der neuen Verfassung und deren ö ö ö 21 594 Ei werde ( nothwendigen Konsequenzen sich vereinbar zeigen werden. . ö. „Von Seiten der Beputirten der Sꝑeestädte Rostock und Wismar ist zum Landtags- Protokolle die Abgabe, besonderer Erllärungen an Ew. Königl. Hoheit über die zur Frage stehende Angelegenheit vorbehalten worden.“ ? - ö w . Hiernächst folgen nur noch Aeußerungen über den Anschluß des Fürsten⸗ thums Ratzeburg an die zu berufende Abgeordneten-Versammlung, über f den Wahlmodus, das proponirte Wahlgesetz
Auch inhärir⸗ den Fortbestand der ,, 7 . * c sorische (Ge Sor? 2, 3, 5, 6 und 7 sich sindenden Entwicke und die provisorische Geschastsordnung. . Reide von den Herren Großherzogen hierauf ergangenen Landtags-
eld esind vom 17. Mai 1848. erjenige des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin Königl. Hohei
sagt wörtlich: ; . „Wir nehmen die Erklärung, daß die Stände ihre bisherigen grund- gesetzlichen Landstandschaftsrechte zu der Folge aufgeben, daß künftig nur gewählte Repräsentanten die Stände⸗Versammlung bilden, an. „Rücksichtlich der ständischen Erklärung über die sich aus dem bisheri— gen Verhältniß hervorgebenden Rechte und sonstigen Beziehungen, wie solche in dem vierten Comitéberichte sub II. und ebendaselbst ub 1—3, 5—7 aufgeführt sind, erklären Wir, so viel an Uns liegt, Uns gleichfalls ein⸗ verstanden.“ . -.
„Als einen besonderen Beweis der Zürsorge unserer getreuen Stände für die Erhaltung des Landesregiments erkennen Wir es an, daß der engere Ausschuß für außerordentliche Bewilligungen mit ausreichender Vollmacht versehen und zur Bewilligung der ordentlichen Contribution und der Lan— des⸗-Anlagen ermächtigt ist.“
„Wie das Verhältniß zu Unseren Seestädten zu ordnen, haben Wir bereits in einem besonderen Erlaß ausgesprochen. Wir sehen es als eine nothwendige Form (soll nach Beilage K. Seite 50 heißen „Folge“) der neuen Staatsform an, daß diese Verhältnisse in der dort angegebenen Weise fest— gestellt werden.“
„Wir werden Schwerin und Strelitz die Landesregierungen veranlassen.
Am Schlusse wird den
über den Fortbestand der Union zwischen Mecklenburg ⸗
erforderliche Berathung zunächst unter beiden
denen das Zeugniß ertheilt wird Tagen ihrem Landesherrn Dank des Herrn Großherzogs für ihre Mit— sodann dem außerordentlichen Landtage
und Landschaft in Gnaden
Ständen,
treu zur Seite gestanden, der wirkung ausgesprochen, und wind seine Endschaft, so wie der anwesenden Ritter ihre Entlassung gegeben.
(Fortsetzung folgt.)
.
Bekanntmachungen.
551 88 t B ce, , ,
Der unten näher bezeichnete Tischlermeister J ohann Friedrich Wilhelm Keller von hier ist wegen be— trüglichen Meineides zum Verlust der National- Kokarde, des National⸗-Militair-Abzeichens und unter Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu einjähriger Einstellung in eine Festungs-Strafabtheilung, so wie zu
dem Vorwerke gränzt, und die Fischerei und Rohrung in dem Grimnitz-See, sollen auf die 18 Jahre von Trinitatis 1851 bis Johannis 1869 im Wege der Li⸗ citation anderweit verpachtet werden.
Die speziellen und allgemeinen Verpachtungs ⸗Bedin⸗ gungen, die Licitations-Bedingungen, die Karte von dem Vorwerke und dem Forstlande, das Vermessungs⸗ Register und das Gebäude Inventarium können täglich, mit Ausschluß der Sonntage, vom 23sten d. M. an in
* Far
Thlr., Nr.
und 64 à 50 Thlr. und Nr. 72,
ad 7 und 8 in
16 und 54 à 100 Thlr.,
Ansehung der darin bestellten Spezial Hypothek für vernichtet erklärt, daher die Inhaber der— selben sich wegen Extradition der Ersatz⸗Pfandbriefe nur lediglich an die Landschaft zu halten befugt sind.
hierdurch solche Forderungen oder
in einem der nachstehenden Termine, als:
geladen,
25 Thlr. am 3. oder 24. Oktober oder am 14. No-
sind auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom vember d. J. Morgens 6 lh 11. Juli 1838 (Ges. Samml. pro 1838 pag. 365) vor dem hiesigen Königlichen Kreisgerichte gehörig an= zumelden und zu bewahrheiten, bei Strase, daß sie sonst
l damit von diesem Nachlasse für immer werden ausge
.
schlossen und abgewiesen werden,
Bergen, den 19. September 1850. Königliches Krei gericht. II. Abtheilung.
der Domainen-Registratur der unterzeichneten Regierung eingesehen werden. Auch befindet sich der zeitige Päch ter der Domaine Grimnitz, 2c. Zarnack, im Besitze einer Karte und eines Registers vom Vorwerke Grimnitz und dem Forstlande, und ist derselbe von uns aufgefordert, diese Gegenstände den Pachtbewerbern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch denselben die ihnen in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse wünschenswerthe Auskunft zu ertheilen.
Zur Licitation haben wir einen Termin auf
den 19. Oktober d. J., Vormitt. 10 Uhr, vor dem Departements-Rathe, Regierungs⸗Rath Bertram, in dem Sitzungszimmer der unterzeichneten Regierungs Abtheilung anberaumt.
Pachtliebhaber werden zu demselben mit dem Bemer⸗ ken eingeladen, daß dieselben sich vor dem Beginn der Licitation über die zur Uebernahme der Pachtung nö— thigen Eigenschaften und über den Besitz des erforder= lichen Vermögens genügend auszuweisen haben. Auf Verlangen wird unfere Domainen⸗Registratur Abschrist der Licitations- und der speziellen Pacht-Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien verabfolgen lassen.
Potsdam, den 15. September 1850.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung
der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
einer Geldbuße von 21 Thlr. 2 Sgr. und im Unver—
mögensfalle noch zu vierwöchentlicher Einstellung rechts
kräftig verurtheilt und hat sich durch die Flucht der
Strafvollstreckung entzogen.
Er soll sich nach Amerika begeben haben.
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Keller Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon un— der züglich der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Nilitair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes diensterge⸗ benst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Be—= tretungsfalle festzinehmen und mit allen bei ihm sich vorsindenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗ ports an die hiesige Gefängniß-Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan- denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 16. September 1850.
Konigl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. . II. Deputation für Verbrechen. Fignalemen, des Tischlermeisters Keller.
, . alt, katholischer Religion, zu
Haare, nur dr er Gn ns . . a en, rauen, rundes Km . 6. . nenne ngen.
eh o nnn a n run e Gesichtsbildung, gesunde
„gewöhnliche Nase und Mund, blonden
' f ] 550 Bekanntmachung. Bart und ist mittlerer Gestalt. l
Folgende in den Terminen Weihnachten 1847, Weih⸗
— nachten 18438 und Weihnachten 1849 zum Umtausch
538 J i 86 z 3 5 1 8 z .
15385 J anntmachung. gegen andere gleichhaltige Pfandbriefe gekündigte und Das im Angermündesch j z ungeachtet der öffentlichen Bekanntmachungen vom 14.
m Angermündeschen Kreise der Uckermark bele⸗ ng ö. i, ,. .
ne 2 Meilen von der Kreisstadt Angermünde, 2! Dezember 1847, vom 27. März und 12. Dezember
inn don Neustadt⸗Eberswalde und , n e . 1848, vom 24. April und 28. Dezember 1849 und vom alen El teilen (incl.! 23. April 1850 zu den Landschafts-Depositorien bis jetzt
omainen Vo t h er No iglich e 6 rien Bestpre .
an Ackerland B ger Depar nn, S863 Morg. 38 [41 1) aus dem Bromberger Departement: * . . . 4. QMrRith. Janocino Nr. 20 3 25 Thlr.; Mamlitz Nr. 37 3 500 ö. an ö . Thlr.; Mlodocin Nr. 14 à 500 Thlr. und Nr. 435 . 1 3 100 Thlr.; Obudno Nr. 39 à 50 Thlr.; Zoch oder
Sichts Nr. 30 à 100 Thlr.; 2) aus dem Danziger Depgrtzement: , . Nr. 23 3 25 Thlr.; Msziszewice F. Nr. 2 2 6569 lr.; Msziszewice H. M. N. Nr. 14 3s Aff. Tölt. spisyewie Nr — 3) aus dem Marienwerderer Departement: Dombrowken 2c. Nr. 9, 14 und 13 . 1000 Thlr., Nr. 23 2 500 Thlr., Nr. 38, 39 und 40 X 200
. e. U 25 7 1 i f
und Unbrauchbarem ö 90
überhand ö nebst . n er e, MM MMRih. Forstland von So Piorgen 148 * ö. bisheriges Morgen 155 MRuthen Unland, unn ne, nebst 39
Marienwerder, den 2. September 1850. iisge
Königl. Westpreußische General-Landschafts Direction. (gez) von Rabe.
641 8
ö Es
1) des
geboren
nes Sohnes
5191 Nachdem durch das unterzeichnete Gericht über das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Simon Morwitz, Inhabers der Handlung W. D. Morwitz, am 16. Juli 1850 der Konkurs eröffnet und der Notar Röpell als General-Substitut des Rechts-Anwalts Zacharias zum Kurator bestellt worden ist, werden alle unbekannten Gläubiger des Gemeinschuldners hie durch aufgefordert, ihre Ansprüche an die Konkursmasse in dem an ordent— licher Gerichtsstelle vor dem Herrn Stadt- und Kreis richter Dr. Hambrock auf den 19. Februar 1851, Vorm. um 41 Uhr,
angesetzten Termin vorschriftsmäßig zu liquiditen, und zwar in Person oder durch einen gehörig bevollmächtig⸗ ten Rechts-Anwalt, wobei den mit den Ortsverhältnissen unbekannten Kreditoren die hier wohnhaften Rechts Anwalte Breitenbach, Walter, Besthorn und Täubert zu Mandatarien in Vorschlag gebracht werden.
Diejenigen Gläubiger, welche unserer Ladung nicht Folge leisten, werden auf Antrag des Kurators mit ihren Ansprüchen an die Masse unter Auferlegung eines todt ewigen Stillschweigens den übrigen Gläubigern gegen über ausgeschlossen werden.
Nachrichtlich wird bemerkt, daß, so weit sich der That bestand bis jetzt übersehen läßt, die aus Mobiliar,
2) des
3) des
1803,
1) des
3
erklärt und
den wird.
ist auf Todeserklärung folgender Abwesenden: Kaufmannsdieners zu Neukirchen am 16. Januar 18414, ei- zu Kleinkaina verstorbenen Pre digers Buehl,
Zattlermeisters Johann Gottlob Boehme von Jaucha, geboren zu Rehmsdorf am 3. März 1798, Schuhmacher-Sohnes Johann Christian Bue⸗ schel, geboren zu Weißenfels am 20. September
Friedrich August geboren zu Weißenfels am 9. November 1801, hier angetragen worden, weshalb dieselben, so wie die etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbneh—
Barbiergesellen
mer, hierdurch vorgeladen werden, innerhalb neun Mo naten und spätestens
den neunten Dezember 1850, Vorm. 11 U hr, im Lokale des hiesigen Gerichts sich schriftlich oder per sönlich zu melden und weitere Anweisung zu unter der Verwarnung, daß sonst die Abwesenden für ihren hier Bekannten, nächsten Veiwandten und Erben ausgeantwortet wer-
ihr Vermögen
Januar 1850. l. Abtheilung.
Weißenfels, den 24. Königl. Preuß. Kreisgericht.
Waaren und Forderungen bestehende Aktivmasse nur w einen Werth von 6700 Thalern, dagegen die Passiv⸗ masse einen Betrag von 89,600 Thalern exreicht.
Der Gemeinschuldner Kaufmann Simon Morwitz, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wird auf— gefordert, in obigem Termine ebenfalls zu erscheinen.
Danzig, den 10. September 1850.
Königl. Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
neuen Serie 3
den,
548 JJ der Reih
Alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des am 13. April dieses Jahres zu Putbus verstorbenen König⸗ lichen Domainen⸗Pächters und Hauptmanns 4. D. Carl von Blessingh aus irgend einem Rechtsgrunde Forderun⸗ gen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden zur Feststellung des Schuldenstandes der gedachten Verlassen⸗ schaft auf den Antrag der von Blessinghschen Erben
529 Bekanntmachung Die Inhaber der Prio Cöthen⸗-Halle⸗-Leipziger, hiermit ersucht, ihre Actien behu
ritäts -Actien der Magdeburg⸗ Eisenbahn-Gesellschaft werden fs der Beifügung einer ins-Coupons in der Zeit vom 15. Ok tober bis 5. November e, mit zwei gleichlauten= vom Präsentanten eigenhändig vollzogenen De⸗ signationen, auf welchen die Nummern der Actien nach e enfolge anzugeben sind, und von welchen die eine auf einem ganzen Bogen geschrieben sein muß, bei unferer Hauptkasse einzuliefern und sie demnächst 8 Tage nach der Einlieferung in den 2 bis 6 Uhr daselbst wieder in Empfang zu nehmen. Magdeburg, den 4. September 1850. Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle - Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Nachmittagsstunden von
ö .
in allen Theilen der Monarchie
der Bogen mi: 25 Sgr. berechnet
M 263.
Amtlicher Theil.
Preußen.
Sachsen.
Baden. Hessen. Schleswig-Holstein. Frankfurt.
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Preußischer
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24. Septem b
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34
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Alle Post⸗Anstalten Ses In⸗ und Auzlandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats. Anzeigers: Sehren⸗Straße Nr. 57.
1850.
gationen auf.
w 6 5 , nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern.
wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale g kürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet,
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines Notars verbrannt und, daß dieses geschehen,
Mit letzteren sind zugleich die ausgegebenen, noch Geschieht dies nicht, so e⸗
Deutschlan d.
Berlin. Dem provisorischen Fürsten⸗ Kollegium mitgetheilte Schriftstückhe — Duisburg. Landwirthschaftliches Fest. Reise des Staats-Ministers von Manteuffel.
Dresden. Fahrt von Kammer⸗-Mitgliedern nach der Chemnitz⸗ Riesaer Eisenbahn. . Karlsruhe. Kassel. Die Hessen und bei Rhein.
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obli⸗ gationen aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation eingelöst worden, kann die Gesellschaft sogleich wieder verausgaben (vide S. 7).
Kammer-Verhandlungen. — Verordnung.
Zustände im Kurfürstenthum.
Darm sta dt. Kammer⸗Verhandlungen. . .
1 Kiel. Rendsburg. Vermischtes. J ; . Frankfurt a. M. Vermischtes Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung Ausland. der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe 12
Der
Paris. Verhandlungen der permanenten Kommission. im §. 6 gedachten Amortisation zu fordern, ausgenommen: Breve des Papstes an das Univers. a) Wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate un⸗
Großbritanien und Irland. London. Vermischtes. — Sir berichtigt bleibt; Robert Peel's g enta sscͤhe Mestin nunge bBer seine . , . ; ; e . 86 2 kö testamentarische Bestimmungen über seine nachgelassenen b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als , . . echs Monate aufhört; Italien. Turin. Der Erzbischof von Cagliari. Konferenz von Bi⸗— sechs Monate aufhörtz Geselssckaft Sc . schöfen. Livorno. Der piemontesische Gesandtschafts⸗Secretair c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft S chulden halber Exe⸗ w 8 ö ö. U cution durch Subhastation vollstreckt wird; Börsen⸗ 5 dels⸗ N ichte . e ,, , sen⸗ und Handels-Nachrichten. (d wenn die im §. 6 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten
bestätigten Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft, nämlich:
.
1847
] l
.
5
1191 Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs ⸗Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
tionen unter nachstehenden Bedingungen:
des Unternehmens, Vergrößerung der Stations-Anlagen, Vermehrung der vernichtet und an deren Stelle Prioritäts-Obligationen im Gesammt⸗
wird. ⸗ In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem
2 ö . Amtlich a., Tl il einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: * e C el ö. ad a. Bis zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons; ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ betriebes; ad c. bis zur Aufhebung der Execution.
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat liche Kündigung zu beobachten, auch kann der Inhaber der Obli⸗ gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amorti— sations-Quantums hätte stattsinden sollen.
§. 8.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der näch⸗ sten zehn Jahre von der, Direckion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn⸗-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; ge⸗ hen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obliga tionen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist. Die Ge— sellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr, doch steht der General⸗Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits-Rücksichten zu be schließen.
— —
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden,
von Preußen ꝛc. ꝛc.
K önig
Auf den Antrag der unterm 23. September „derselben unter Aufhebung des Statut -Nachtrags vom 9. Juli 1847 (Gesetz⸗-Sammlung Seite 299) zur Verbesse⸗ rung der Bahn und deren Betriebsmittel anstatt der zweiten Serie der Stamm -Actien die Aufnahme eines Darlehns 100,000 Rthlr. Courant, geschrieben „Vierhundert Tausend Thalern“ gegen Ausstellung auf jeden Inhaber lautender und mit Zins— Coupons versehener Obligationen, jede zu 100 Rthlr., geschrie⸗ ben „Einhundert Thalern“ zu gestatten,“ rtheilen Wir unter Aufhebung des Statut-Nachtrags vom 9. Juli in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens nd in Gemäßheit des s. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen
1837 von Uns
von
andesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obliga⸗
§. 1 Die zufolge des fünften Nachtrags zum Statut der Düsseldorf⸗
Elberfelder Eisenbahn⸗-Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung S. 9.
Die in den Ss§. 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt— machungen erfolgen durch das Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf, den Preußischen Sta ausgegeben. Anzeiger, die Frankfurter Qber-Post⸗Amts-Zeitung,
. so wie durch je eine der in Köln, Düsseldorf und Elberfeld erschei
1 1 Transportmittel 3c. kreirten 3722 neuen Stamm-⸗Actien werden
100,000 Rthlr.
etrage von
8. — * . . Die Obligationen, jede im Betrage von 100 Rthlr., werden nenden Zeitungen unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 4000 gegen Einzahlung kö . 8. 10. y e . . des Betrages nach dem zul A. beigefügten Schema auf röthlichem . Die ö der Obligationen sind zwar berechtigt an den papier mit schwarzem Druck stempelfrei ausgegeben und erhalten . , ,. JJ Zins-Coupons nach dem Schema sub B. auf röthlichem Papier noch wahlfähtg. mit schwarzem Druck, jedesmal auf 5. Jahre. S. 11.
Die in Folge des Statut-Nachtrags vom 9. Juli 1847 be ausgegebenen Stamm-Actien werden zum Nominal⸗Betrage mit den geleisteten Abschlagszahlungen wieder eingelöst und vom 1. Januar
1849 bis 8 Tage nach demjenigen Tage, an welchem das
8 wärtige Privilegium Gesetzeskraft erlangt, mit 5 Prozent
Die Obligationen zweiter Serie werden mit 5. Prozent jährlich vergütet. ö ; . verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar? Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landeshen und 1. Jull jeden Jahres, in Düsseldorf, Elberfeld und Berlin aus, liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unten Unserem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch
gezahlt. * 5 . . ; Inhabern der Prioritäts⸗ Obligationen in Ansehung ihrer Befrie
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu
P
Die Obligationen erhalten zur Unterscheidung von den bereits ausgegebenen 10,9009 Stück (4 Prozent Zinsen tragenden) die Be eichnung „zweite Serie“, und es wird auf deren Rückseite dieses Privilegium abgedruckt.
gegen
1 11 * Iinsen
dadurch §. 4
An den Dividenden nehmen diese Obligationen keinen Antheil. ig istun Zie haben für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den Rechten T2 ritter zu präjudiziren. Stamm-ALtien nebst deren Zinsen, resp. Dividenden. Dagegen ha— Gegeben Sanssouci, den 11. ; gemäß Unserer Bestätigungs Urkunde vom 28. April 1842 . Friedrich Wilhelm. kreirten vierprozentigen Prioritäts-Actien im Betrage von 1,000,000 Rthlr. in Betreff von Zinsen und Kapital das Vorzugsrecht vor ö den gegenwärtig kreirten fünfprozentigen Obligationen. git den ghrf g n,
‚. . 8 von Laden
Das Kapital darf in den ersten fünf Jahren nicht gekündigt und amortisirt werden. Nach Ablauf dieser Zeitperiode hat die Gesell⸗ schaft die Befugniß der Kündigung mit einer Frist von sechs Mo⸗ naten und, so lange das Kapital nicht getilgt ist, die Verpflichtung, nach Maßgabe des sub C. anliegenden Plans, jedes Jahr minde⸗ stens ein halbes Prozent mittelst Ausloofung zu amortissren, außer dem aber die ersparten Zinsen der eingelssten Obligationen zur Amortisation zu verwenden und, wie solches geschehen, dem Eisen⸗ bahn-Kommissariat zu Köln nachzuweisen. Diese Verloosung erfolgt wenigstens drei Monate vor dem bekannt gemachten Zahlüngstage
geben
September 1850. ben di
zz
Finanz⸗Ministe s berg.
Privileg ium wegen Ausgabe von 400,009 Rthlr. sünsprozentiger Prioritäts⸗-Obliga tionen der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn⸗Gesellschaft an Stelle der nach der Genehmigungs-Urkunde vom 9. Juli 1847 kreirten Stamm Actien im Betrage von 372,200 Rthir.
,,
in Gegenwart eines instrumentirenden Notars und der Direction „M* Prioritäts Sbligation 100 Rthlr. und unter gestatteter Anwesenheit der Inhaber der Obligationen, II. Serie in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß gebrachten / der Termine. Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn-⸗-Gesellschaft 8 65 , . . Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am über
*.
2. Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres durch die von der Direction bekannt zu machenden Kassen in Düsseldorf, Elber⸗ feld und Berlin nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Inhaber dieses hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Obligationen gegen Auslieferung derselben. Am 31. Dezember des Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten vorhergegangenen Jahres hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli- Allerhöchsten Privilegii aufgenommenen Kapitale von Vierhundert⸗
Einhundert Thaler Preußisch Courant zu fünf Prozent jährlicher Zinsen.
tausend Thalern in Prioritäts⸗Obligationen der
C * 8 — * n
Düsseldor
felder Eisenbahn-Gesellschaft.
Düsseldorf, den
Mit halb
Prioritäts⸗ X
— M — —
1850.
Die Direction
nterschrift von 3 Direktoren.) 5 (Paraphe des Rendanten.) jährigen Zins⸗Coupons J. zu fünf Prozent bis 1. Juli 1855. alon zu der Prioritäts-Obligation * . II. Se⸗ rie der Düsseldorf⸗ Elberfelder Eisenbahn⸗-Gesellschaft über 100 Rthlr. von dem zu Folge Allerhöchsten Pri⸗ vilegiums vom 1850 aufgenommenen
Kapitale von 400,000 Rthli Preußisch Courant.
der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. l ) (U
A n l 8 8g 6e 6
saes; ; 12 — ; ligation M 4 II. Serie ns EC 2
b Zins⸗Coupon -M
Inhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe am
schaft ge za hlt. Düsseldorf, den
aus
Zwei Thaler funfzehn Silbergre
Anlage C.
—
Plan zur Amortisation eines Anlehns von 400,000 Rth
—
der Kasse der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesell—⸗ . oschen Preußisch Courant aus⸗ 1859.
Die Direction
(L. S.) (Unterschrift von 3 Direktoren.
Amortisations⸗Plan. lr. in
1009 Prioritäts⸗Obligationen, jede zu 100 Rthlr. à 5 Y6 Zinsen. Getilgt mit I6 oder 2010 Rthlr. jährlich, zuzüglich der Zinsen
der amortisirten Obligationen
. zuzug Es können dem⸗ 2 / 5 Ersparte Zinsen lich des Restes nach getilgt * 2 vom vorige , . 3. * 2 Jahr. werden 257 6 . i n. betra⸗ — ; 1 bli ö. * * 25 . gend von dusam- gatio- betragend S 3 2 Obli⸗ pCt men nen 2 2 ö gafio ö. 3100 S nen. Rthlr. Rthli Rthlr. Rtlr. Rthlr. Rthlr. Rtl 1856 2000 2,000 290 2000 57 2000 20 100 210 2, 100 58 2000 11 205 2266 R 5 59 2000 63 415 ) — 23 2300 206 1860 2000 86 130 20 2450 21 0 69 61 2000 110 5501 50 2,6 0 26 2,600 ; 62 2000 136 680 2,680 26 2,600 81 63 2000 167 810 80 2, 890 28 2, 800 90 64 2000 190 9500 90 30401 30 „000 40 65 20000 220 1,100 40 3, 140 . 3,100 10 66 2000 251 1,255 40 , 295 32 , 200 95 67 2000 283 1,415 95 3,5101 35 „500 10 68 2000 318 1,4590 10 3,6610 3 3,600 ; 69 2000 3564 , 3, 70 37 700 70 1870 2000 391 1,955 70 „025 10 1000 25 I 2000 131 2155 25 1.180 11 1.100 80 2 2000 472 „360 80 440 14 1,400 10 3 2000 3716 2, 580 40 1,620 1 1,600 20 , 2600901 562 28101 20 1830 18 1,800 36, 65 2000 610 30 „080 0 5000 80 2000 20 80 5,380 . „300 80 2000 = 5 5 ů 5,600 15 8 2000 769 ; 7,890 38 5, 800 90 9 2000 827 90 H. 27 62 6, 200 25 1880 2000 889 d 6, 47 100 7 81 2000 953 5. ) 83 2 656800 35 82 20001 1021 5, 105 9 1 10 85 20001 1092 1601 40 73500 7 500 84 2000 7 835 7,83 7 800 85 2000 6.225 35 8, 261 8 00 ( 86 2000 6, 635 60 60 87 2000 065 95 160 100 16 88 2000 5201 60 9, 580 9 9,500 89 2000 995 80 10,0751 19 10.0900 . 890 2000 8.495 75 10,5701 160 10.500 91 2000 9g, 0201 70 11,090 110 11,00 92 20001 1914 9g, 570 90 11,660 110 113600 93 2900901 2030 10,150 60 1242101 122 12,200 10 94 2000 2152 10,7601 10 12,770 127 2, 700 70 95 2000 2279 11,3956 70 13,465 134 13,400 1 65 96 20001 2413 12,065 65 14,1301 141 14,100 4 30 97 2000 2554 12,770 30 14,8001 148 14,800 98 2000 2702 13,510 15,510 155 15,500 10 99 2000 2857 14,285 10 16,295 162 16,200 ] 95 1900 2000 3019 15,095 95 17,1901 171 17,100 90 1 2000 3190 15,950 90 18,0401 180 18,000 ] 40 2 2000 3370 16,850 40 18,8390 188 18,8090 90 3 2000 3558 17,790 90 19,8801 198 19,800 80 1 20001 3756 18,780 80 20 8601 208 20,800 60 5 20001 3964 (16540) 60 36 3,6009 — 149 ] 000 P / Summa 4000 100,00 ͤ
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