Potsdam, 22. September. r Se. Königl. Hoheit der Prinz Wasa ist nach Wien abe gereist. . Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Die Ziehung der Zten Klasse 102ter Königl. Klassen⸗-Lotterie wird den 1. Oktober d. J. Morgens 8 Uhr im Ziehungssaal des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 24. September 1850.
nichtamtlicher Theil.
Dentschland.
Sept. In der 29sten Sitzung vom Hen Fuͤrsten-Kollegium die folgen—
Preußen. Berlin, 23. 18ten d. M. sind dem provisori Schriftstücke mitgetheilt worden: . . ö. Der unterzeichnete Kaiserlich öster reichische Gesandte . hat die Ehre, Sr. Excellenz den Herrn Grafen von Brandenburg, König lich preußischen Minister Präsidenten ꝛ0., mit einstweiliger Führung des Ministeriums des Aeußern und des Königlichen Hauses beauf⸗ tragt, einen Abdruck des bei der am 2ten d. erfolgten Wiedereröff— nung der Bundes-Versammlung aufgenommenen, und für die bei n Akte noch nicht vertretenen Regierungen offen gelassenen „) ganz ergebenst zur Wissenschaft mitzutheilen, und er⸗
den
diesem Protokolls greift ꝛc. ⸗ . Berlin, den 13. September 1850. . ö von Prokesch⸗Osten.
Sr. Excellenz
Herrn Grafen von Brandenburg , e,
Der Unterzeichnete beehrt sich, dem Kaiserlich Königlichen Ge— sandten, Herrn Freiherrn von Prokesch-⸗Osten, den Empjang der gefälligen Mittheilung vom L3zten d. M., mit welcher der err Gesandte einen Abdruck des Protokolls der am 2ten d. M. in Frankfurt 4. M. stattgefundenen Verhandlungen zwischen den Be— vollmächtigten mehrerer deutscher Regierungen übersendet, anzuzei gen. Wenn der Herr Gesandte zugleich die Bemerkung hinzufügt, daß das Protokoll für die in der als wiedereröffnete Bundes Versammlung bezeichneten Versammlung noch nicht vertretenen Re⸗ gierungen offen gelassen sei, so kann der Unterzeichnete nicht, umhin, darauf hinzuweisen, daß das Offenlassen des Protokolls keine Be ziehung auf die Regierung Sr. Majestät des Königs hat, da die selbe in den zusammengetretenen Bevollmächtigten einzelner deut⸗ scher Regierungen ein die Gesammtheit des Bundes darstellendes Organ nicht anerkennen kann. Indem er hierüber sich auf die dem Herrn Gesandten bereits bekannte, durch den Königlichen Gesandten in Wien an das Kaiserlich Königliche Kabinet gelangte Eröffnung der Königlichen Regierung vom 2östen H. M. bezieht, ergreift er ꝛc.
Berlin, den 15. September 1850.
Graf von Brandenburg.
9
s 21n
Herrn Freiherrn von Pro kesch⸗Osten 20. 6 26.
Duisburg, 19. Sept. (K. Ztg.) Der erste Tag unseres landwirthschaftlichen Festes ist vom schönsten Wetter begünstigt wor⸗ den, auch war die Zahl der eingetroffenen Theilnehmer bereits recht beträchtlich. Unter den Verhandlungen der heutigen Plenar— Sitzung des Verecins sind zwei besonders hervorzuheben: 1) den des Landraths Tillmann über Verbesserung des Hypothekenwesens und 2) den des Herrn Löhner über Förderung des Flachsbaues in der Provinz. Landrath Tillmann stellt den Antrag, darauf hinzuwir ken, auch in den älteren Provinzen die Hypotheken⸗Register im In feresse der Inskribenten und zur Vereinfachung der Kosten in der Weise anzulegen, wie dies bereits in der Rheinprovinz gebräuchlich ist. Auch hierüber soll an den Central Verrin näherer Bericht er= stattet und von diesem dann die nöthigen Anträge später beim Ju stizMinister gestellt werden. Heute Nachmittags machten die Ver— eins-Mitglieder mittelst Eisenbahn eine Fahrt nach Oberhausen, um die dortigen Eisenwerke in Augenschein zu nehmen.
(K. Ztg.) Der Minister des In welcher den gestrigen Tag in Aachen Ober -Präsidenten Herrn von Präsidenten Herrn von Mas⸗
Duisburg, 20. Sept. nern, Herr von Manteuffel, zubrachte, traf in Begleitung des Auerswald und des Regierungs-Chef . senbach in verflossener Nacht mit dem Bahnzuge hier ein, um dem heutigen landwirthschaftlichen Feste beizuwohnen. „Der Herr Mi⸗ nister wurde am Bahnhofe von den stäbtischen Behörden empfangen und von einer Deputation des Treubundes begrüßt. Ein Fackelzug geleitete die Gäste vom Bahnhofe nach der Stadt. Der Herr Mi nister wird morgen die benachbarten Städte Mühlheim a. d. R. und Ruhrort besuchen.
Sachsen. Dresden, 21 Sept. (D. J.) Eine Anzahl Kammer-Mitglieder hat heute früh eine Fahrt nach der, Chemnitz Riesaer Eisenbahn unternommen, um sich über die Verhältnisse und Zustände bieser Bahn, deren Uebernahme seitens des Staats dem— nächst in den Kammern zur Verhandlung kommen wird, an Ort und Stelle nähere Kenniniß zu verschaffen.
Baden. Karlsruhe, 19. Sept. (K. 3.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer legte der Minister der auswärtigen Ange legenhfiten einen Gesetz-Entwurf vor, welcher den Anschluß Vadens an den deutsch-österreichischen Postverein zum Gegenstande hat. Hierauf motivirt? Weller scine Interpellation an die Regierung, das Ver⸗ fahren gegen die Presse betreffend, indem er den Artikel, wegen bessen die Landeszeikung in Beschlag genommen und dann aun= terbrückt wurde, vorlas und die formelle und materielle Unzulässig⸗ keit einer solchen Polizei⸗Maßregel erörterte. Staatsrath von Marschall erwiederte: „Die Unterdrückung des fraalichen Blattes sei keine definitive; denn allerdings habe die Militair« Behörde nicht einseitig in diesem Betreff zu verfügen, sondern es müsse das Ministerium bei einer solchen Maßregel jedenfalls mitwir⸗ len. Dierüher walte auch bei der Militair⸗ Behörde kein Zweifel . und sie selbst habe sich mit dem Ministerium deshalb in Verbin⸗ e . Ein desinitiver Beschluß sei zur Zeit noch nicht ge lahm a. Redner der Regierung setzt dann näher das Ver⸗ einander ß, ü elegznbheiten während des Kriegszustandes aus milt achand , . daß die Preßpolizei im Allgemeinen äußserst
w. gehandhatt werde, daß man nur sehr selten und sehr ungern n 1 eines Blattes schreite; daß man aus diesem 83 3 . zj Irage, stehenden Blattes in der letzten welche einen durch di 27 e, Artikel in sein Blatt aufzunehmen,
e Gesetze verpönten Charakter trügen. Der—
) Siehe Nr. 268 d. Bl.
1596
einmal vorgekommen, und auch der
gleichen seien aber mehr als e n, und a— verlesene Artikel sei nicht so ganz
vom Abgeordneten Weller ᷣ ĩ . so gan unschuldig, er gehe weit über die Gränzen einer bloßen Kritik
einer Rede hinaus, enthalte Verdächtigungen gegen, die Regierung, wie gegen einen Theil der Kammer. Was die Veröffentlichung der Verhandlungen betreffe, so liege · Grund zu einer Beschwerde vor; die Regierung hindere nicht nur dieselbe nicht, sondern sie wünsche vielmehr, daß sie so vollständig wie möglich zur allgemeinen Kenntniß gelangten. 11 sich hiermit nicht zufrieden, und stellte den Antrag: Die Kammer möge die Frage wegen Aufhebung oder Modification des Kriegs; zuflundes im verfassungsmäßigen Wege in Erwägung ziehen und solche daher in die Abtheilungen verweisen. Staatsrath Freiherr von Marschall erklärt darauf, daß der Ausnahmezustand aufhören werde, sobald die Regierung jene Gesetze habe, die ihn überflüssig machen sollen. Karlsruhe, 19. Sept. gierungsblattenthält Folgendes: ßungen Sr. Königl. Hoheit des Grof den Großherzog von Baden, Herzog von Za l ᷓ Art. 1 des Gesetzes vom 12 Februar 1849, wonach Unsere Deer resmacht nach Maßgabe des Conscriptionsgesetzes vom 14. Mai 1825, unter Berücksichtigung der Bestimmungen jenes Gesetzes, sich ergänzen soll; nach fernerer Ansicht der Artikel 4 und 5 des Ge seßes vom 12. Februar 1349, wonach sämmtliche Taugliche der eireffenden Altersklasse ausgehoben, allein nur so viele zum Dienst / in der Linie berufen werden sollen, als zur Vollzähligmachung des
Das heute erschienene Großherzogl. Re⸗ Unmittelbare allerhöchste Entschlie⸗ sherzogs Leopold, von Gottes Gna
Zähringen. Nach Ansicht des
Armeecorps nothwendig ist, die übrigen aber zur Reserve ein zuthei⸗ die Linie jedenfalls auf dem Stande erhalten werden muß, welcher der Kontiygentstärke von ein und ein Halb vom Hundert der Bevölkerung entspricht; unter Bezug nahme auf Unsere Verordnung vom 4. Dezember 1843 auf den Vortrag Unseres Kriegs Ministeriums und den Beivortrag Unseres Ministeriums des Innern, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: §. 1. Die für die Jahre 1850 und 1851 zur Ergän⸗ zung der Linie erforderliche Rekrutenquote wird auf zweitausend achthundert einundsechzig Mann für jede der betreffenden Alters klassen festgesetzt. S. 2. Die im §. 1 festgesetzte Ergänzungsquet ist von dem Ministerium des Innern auf die Bezirke gesetzmãaßig zu vertheilen und die Vertheilung durch das Regierung s⸗Blatt bekannt zu machen. Das Kriegs⸗ Ministerium aber hat sich am / Schlusse des Jahres 1851 über die Verwendung der zur Linie be rufenen Mannschaft zu Unserem Stagts-Ministerium auszuweisen. s. 3. Die nicht zur Linie berusenen Pflichtigen der Altersklassen Unsere
Vollzuge
len sind; in Erwägung, daß
von 1829 und 1830 sind in die Reserve einzutheilen. 8. Ministerien des Innern und des Krieges sind mit dem der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. .
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats-Minist rium, den 14. September 1850. Leopold. A. von Roggenbach. von Marschall. Auf allerhöchsten Befehl Sr. Königl. Hohest des Großherzogs: Schunggart.
Heute Morgen
Hessen. Kassel, 20. Sept. .. Mi ist das zweite Bataillon des Garde-Regiments mit dem Musikcorps abgegangen. Das Regiment Kurfürst⸗Husaren wird vorläufig hier bleiben. Auch sieht das General-Kommanbo noch weiteren Befehlen entgegen, ob es bei der Krankheit des Generals Bauer seinen Sitz nach Hanau verlegen soll oder nicht. .
Das Ober-Appellationsgericht hat in letzter Zeit in seinen Plenarsitzungen die Frage zur Erörterung gezogen, ob der . bende landständische Ausschuß kompetent sei, Anklage wegen Ver fassungs Verletzung gegen die Minister zu erheben. Auf Grund eines bereits vor Jahren abgegehenen präjudiziellen Bescheids und ber klaren Bestimmungen der Verfassungs Urkunde steht ein sür die Klage günstiges lÜirtheil indeß nicht zu erwarten,
nach Hanau
wenngleich auch das Sber-Appellationsgericht mit sämmtlichen Behörden und Bewohnern des Landes darin einverstanden ist, daß das Ministerium durch Emanirung der Verordnungen vom sten und 7ten 1. M. sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht und diese seine nsicht durch den Beschluß in der Siempelfrage ossenkundig dargelegt hat. Die Verfassungs Urkunde enthält nun einmal die Lücke, daß sie einer Befugniß des Ausschusses zur Minister Anklage n cht er wähnt, und diese Lücke kann selbstredend nicht ohne einen legis latorischen Akt ausgefüllt werden, das Ober⸗Appellationsgericht aber wird und kann die Legitimation des landständischen Ausschusses nicht anerkennen. Der landständische Aueschuß stützt sich wegen seiner Legitimation auf den 102 der Verfassungs Urkunde, wel cher lautet: „Vor der Verabschiedung, Vertagung oder, Auflösung eines jedesmaligen Landtags haben die S ände, aus ihrer Mitte einen Ausschuß von 3 bis 5 Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der indtagsbescheide zu wachen und dabei in der verfassungsmäßigen Weise thätig zu sein, auch sonst das landständische Interesse wahrzunehmen, so wie bie ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden Instruction weiter obliegenden Geschäfte im Namen der Landstände zu verrich ten hat.“ Nun läßt es sich zwar nicht leugnen, daß die Verord nung vom Aten d. wegen der Steuererhebung sich grobe Eingriffe in die landständischen Rechte erlaubte, und sollte man daher being türlicher Auslegung jenes Paragraphen glauben, der Ausschuß sei eben so berechtigt als verpflichtet, diejenigen Männer, welche durch einen solchen Erlaß das land ständische Interesse so außerordentlich gefährdet, zur Bestrafung vor den Richterstuhl zu ziehen. Hält man aber diesen Paragraphen mit Len vorhergehenden zusammen, so ist nach Form und Inhalt der Sinn des Gesetzgebers ein von den Ansichten des Ausschusses ganz verschiedener. Der 5§. 100 der Verfassungs Urkunde sagt nämlich: „Die Landstände sind be fugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Ver— fassung schuldig gemacht haben würden, bei dem Ober ⸗Appella—⸗ tionsgerichte anzuklagen“ ze. Hier ist also blos von der Befug niß der Landstände, eine Minister-Anllage zu erheben, die Rede. Daß auch der Ausschuß dazu berechtigt sei, darüber existirt hier so wenig eine Bestimmung, als an irgend einer anderen Stelle. Vielmehr tritt die Nichtbefugniß des Ausschusses zur Minister-An— klage noch schärfer und deutlicher hervor im §. 101, wo es heißt: „Auch steht den Landständen und deren Ausschuß die Vefugniß zu, gegen andere Beamte, welche sich eine der im §. 614 genannten Vergehungen haben zu Schulden kommen lassen, die gerichtliche Untersuchung ꝛ. zu veranlassen.“ Hier werden also die Gränzen der Kompelenz des Ausschusses scharf normirt. Nachdem der §. 100 nur von der Machtvollkommenheit der Lanbstände spricht, während der Ausschuß gar nicht genannt wird, heißt es im 5§. 101, daß die Landstände und deren Ausschuß andere (den Ministern un tergeordnete) Beamte gerichtlich belangen können, und zwar in den im §. 61 genannten Fällen: „Ein jeder Staatsdiener bleißt hin sichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Jeder, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich durch Vollziehung einer nicht in ber verfassungs mäßigen Form ergangenen Verfügung einer höchsten Staats-Behörde 14, schuldig macht c., oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landständen oder deren
/
Weller erklärte
Ausschusse bei der zuständigen Gerichts-Behörde angeklagt werden. Der Inhalt dieses Artikels bestätigt vollends die oben ausgespro⸗ chene Ansicht, daß der Ausschuß zur Minister⸗Anklage nicht berech
/
t
hier auch nicht der entfernteste fügungen
gebrachte Akte ausgedehnt, welche
vorgenommen worden sind. E ĩ punkt unter 1, insoweit er die bloße lichung schuldigten betrifft, ausgenommen, lich zu verfolgendes Moment Ler nicht gefunden werden kann.
l
vom
Musik⸗Eorps des
igt ist. Dem Ausschusse steht lediglich nur die Macht zu Gebote,
z 7 36 1 an,. orfasse spriage Ver⸗ auf gesetzmäßigem Wege zu verhindern, daß verfassungswidrige Ver
und' Anordnungen der Regierung durch deren Organe
zur Ausführung gelangen.
Kassel, 20. Sept. (N. H. General ⸗ Auditorat hatte bekanntlich die beiden ersten Anklagepunkte der vom bleiben⸗ den Stände-Ausschusse gegen den General⸗Lieutenant Bauer wegen Verfassungs⸗Verletzung, Mißbrauchs der Amtsgewalt und Hochver⸗ raths erhobenen Anklage zurückgewiesen. Der Ausschuß vervollstän digte hierauf seine Anklage; es ist nunmehr auch in Betreff jener Punkte dem Garnisonsgerichte die Einleitung der lintersuchung aus. gegeben worden. Das 3 . vem bleibenden Stände⸗Ausschusse zugegangene Aktenstück lautet: at . 4. dem Inquisitions Protokolle des General⸗Audi⸗ loriats. Kassel, den 18. September 1850. Nr. 102. Betreffend die Vervollständigung der vom bleibenden landständischen Ausschuss unterm 12ten d. M. gegen den General-Lieutenant Bauer hierselbst wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt ze. erhobenen Anklage hinsichtlich der Anklagepunkte unter 1 und der Anklageschrift. Beschluß: Der unterm 13ten d. , . hiesigen Garnisons — Gerichte in Ver vorbezeichneten Sache ertheilte Auftrag wird nunmehr auf sämmtliche in der Anklageschrist bes bleibenden Stände-Ausschusses vom 12ten d. M. zur Anzeige behauptetermaßen von dem An⸗ Verordnung vom ten d. M., die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, beigelegten Function Ez bleibt hiervon jedoch der Anklage Annahme des zur Verwirk Verordnung ertheilten Auftrages durch den Ange— . indem hierin allein ein strafrecht⸗
Thätigkeit des Angeschuldigten Die zur Vervollständigung der An— lage dienende weitere Eingabe des bleibenden Stände-Ausschusses 1I6ten d. M. wird beigefügt, unt dem Letzteren von dieser Ver fügung andurch Nachricht ertheilt. (gez.) von Urff, General⸗Major. Eichenberg, General Auditeur.“
geschuldigten kraft der ihm durch die
dieser
dd Der Generalstab und das Garde-Regiments sind heute Nachmittag hier ein
getrossen.
Lrankfurt, 2). Sept. (Fr. J.) Es wird allerdings seit einigen Wochen in Wilhelmsbad, und zwar in der Wohnung . Pächters, wieder gespielt, allein es ist deshalb nach verlässiger Mit heilung gegen den Pächter eine Untersuchung eingeleitet, da ihn das Ministerium auf sein Gesuch um Wiedereröffnung des Spiels abschlägig beschieden hatte. Der Pächter glauht iudessen seinen Prozeß zu gewinnen, da er sich auf seinen mit der Regierung ab
auch darauf daß das aus der
berust, Verbot keine
geschlossenen Vertrag und . . bindende Kraft mehr Wiesbaden, l
Paulslirche hervorgegangene habe, wie sich allerdings an weise.
Homburg u. J. w. be
und bei Rhein. 1 (D. Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer erhält der Abgeordnete Helvmann für seinen Antrag, betreffend das deut sche Verfassungswerk, das Wort. Bei der Motivirung des Amrg ges geht derselbe von der Ansicht aus, daß die am 28. März 18497 endgüllig beschlossene Reichs-Verfassung noch zu Recht bestehe, daß sie der sogenannte Reichstag zu Erfurt nicht habe mit Recht ab ändern können, daß eine Theilnahme an demselben ein Bruch un⸗ s Er hält die Zusammenberufung einer
SHessen
serer Landes⸗-Verfassung sei National-Versammlung durch selbstgewählte Vertreter des Volkes, welche das Verfassungswesen in die Hand nehme, bis zum Zusam—
Reichstages für durchaus nolhwendig und sücht haben, im Vereine mit den 28 Verfassung anerkannten, hierfür zu Angelegenheit Deutsch⸗— Holstein, wie wenig nach außen habe.
mentritte eines neuen will die Regierung dringem Regierungen, welche die Reiche wirken. Die trostlose Lage der Verfassungs lands sei bekannt. Man sehe in Schleswig die Nation wie wenig Kraft sie Vergeblich Dynastieen bestrebt, die Verfassung in ihrem Interesse zu yr mußten sogar die Schmach erleben, vaß sich Fremde erkühnten, einer Nation von 15 Millionen vorschreiben zu wollen, wie sie ihre Angelegenheiten ordnen solle. Alles Vertrauen sei geschwunden, Handel und Gewerbe gestört. Darum müsse man so schnell als möglich das Verfassungswesen endgültig ordnen. Dies wäre schon geschehen, wenn nicht eine Partei in Frankfurt ihr Wort, an der Reichsverfassung zu halten, gebrochen hätte. Man mache zwar der Demokratie den Vorwurf, sie habe Alles verdorben allein diese Partei habe mit Aufopferung ihrer Prinzipien der Reichsverfassung sich angeschlossen, blos damit etwas zu Stande fommen solle. Friedlich und nicht blutig werde man nur zum Ziele kommen, wenn man ihr folge. Redner glaubt, daß es sich nur noch um Dualismus, Einheits- und Bundesstaat handle. Der Bundes⸗ tag sei nicht ernstlich gemeint. In Kurhessen habe die Dynastie beLeits gar kein Gewicht mehr beim Volke. Diese Zustände scheine man zu wünschen, damit die großen Staaten die kleineren verschlin⸗ gen kännten. Schon lauerten sie auf den rechten Moment, um ih ren Naub zu fassen. Nur ein neuer Reichstag nach dem Reichs Wahlgesetze könne all diesen traurigen Zuständen abhelfen, darum möge man so bald und so dringend als möglich hierauf bei der Regierung hinwirken.
Unter den weiter gestellten Anträgen ist hervorzuheben der des Abgeordneten Schmitz, betreffend die Zusicherungen der Staats ⸗Re⸗ gierung hinsichtlich der Vollendung der Ludwigs ⸗-Eisenbahn, also lautend:
„Die Staats-Regierung hat schon mehrfach die gerechten An sprüche der Provinz Rheinhessen auf Unterstützung ihres aus Pri⸗ vatmitteln begonnenen Eisenbahnbaues von Seiten des Staats an erlannt und noch neuerdings, am 16. Mai 1850, folgendes Re sfript erlassen: „„Das Großherzoglich hessische Staals⸗Ministerium an den Verwaltungsrath der hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn-Gesell⸗ schaft in Mainz. Wir benachrichtigen Sie, daß Se. Königl. Hoheit ber Großherzog uns in Folge Ihrer Verstellung vom 2ten vorigen Monats ermächtigt haben, Ihnen zu erklären, daß die Staats⸗Re⸗ gierung entschlössen sei, den Landständen eine Proposition zu machen, gerichtet entweder auf Uebernahme der Bahn oder doch wenigstens auf Ertheilung einer Zinsengarantie von fünf vom Hundert bezüg lich des für erforderlich erachteten Kapitals von vier Mill. Gulden. (unterz) Jaup.““ Damit die Provinz Rheinhessen nicht länger in Ungewißhelt über die Absichten der Stagtsregicrung gelassen werde, damit sie erfahre, ob sie bei Erbauung der Bahn auf Unterstützung aus Staatsmitteln zählen dürfe oder nur auf ihre einigen Kräfte angewiesen bleibe, richtet der unterzeichnete Abgeordnete für den Wahlbezirk Mainz die Anfrage an Großherzogl. Staatsregierung:
vertreten sei, hätten sich die
nen; wil
„Oh dieselbe beabsichtige, der gegenwärtigen Stände⸗Kammer einen Gefetz- Entwurf vorzulegen, wodurch die Vollendung der Ludwigs⸗
Eisenbahn auf Staatskosten übernommen oder der Actien - Gesellschaft eine Zinsengarantie ertheilt wird?“
Bevor der Präsident zur Tagesordnung, Berathung über die Wahl des Abgeordneten Löwenthal im Wahlbezirk Hungen übergeht, will er die Kammer von zwei mittlerweile eingegangenen Schreiben des Ministeriums des Innern in Kenntniß setzen. Auf das erste, welches anfragte, warum Herr Löwenthal, den die Regierung nicht einberufen hatte, weil sie feine Wahlfähigkeit beanstandete, trotzdem vor näherer Erörterung der Sache in der Kammer zugelassen und beeidigt worden sei? glaubte der Präsident kurzer Hand durch An⸗ führung der Thatsachen selbst antworten zu müssen. Die proviso rische Prüfungs-Kommisston hatte die Wahl nicht beanstandet, Lö wenthal erschien hierauf, und der Präsident glaubte ihn nun so we nig abweisen zu dürfen, als die anderen Abgeordneten, deren Wahl provisorisch nicht beanstandet worden war, da in diesem Falle die Geschäftsordnung die Abgeordneten zuläßt und nach der Verfas sungs-Urkunde doch nur die Kammer definitiv über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet. Das besondere Einberufungsschreiben hielt er für eine bloße Formsache und glaubte, daß die Bekanntmachung der Einberufung im Regierungsblatte schon genügte. Die Regie— rung nahm die Sache aber nicht so, wie eine ausführliche rechtliche Auseinandersetzung des Gegenstandes in einem zwei— ten Schreiben an die Kammer, welches der Präsident heute er
hielt, darthut. Es wird angeführt, daß nach der Geschäfts-Ord nung schon das erste Schreiben der Kammer hätte bekannt gegeben werden und diese darauf Beschluß fassen müssen. Es sei nicht gesagt, wer Löwenthal eingeladen habe zur Beeidigung, ober
ob er unberufen gekommen? überhaupt wären Forderungen und Rücksichten unbeachtet geblieben, über welche sich die Kammer nicht hätte wegsetzen können. Nicht blos eine kursorische Prüfung einer provisorischen Kommission, sondern die gründliche Prüfung des Le gitimations-Ausschusses wäre hier nöthig gewesen. Ohne Einbern fungsschreiben könne sich Niemand als zur Anwesenheit beréchtigt ansehen, und Löwenthal sei darum zur Theilnahme an den Sitzungen ganz unbefugt gewesen. Nur durch einen Kammerbeschluß hätte seine Zulassung ausgesprochen werden können. Kammerbeschlüsse aber müß ten der Regierung mitgetheilt und könnten ohne diese nicht in Vollzug Dafür sprächen die klaren Bestimmungen des Ge.
es und die ganze bisherige Praxis. Auf keinem Landtage noch, auch auf dem letzten (12ten) nicht, sei Gesetz und Ordnung in der Be ziehung verletzt worden. Kein Deputirter könne ohne Einberufungs schreiben eintreten. berechtige zu solchen exorbitanten An sprüchen, welche sich über die Bestimmungen des Gesetzes wegsetzten. dem Allen sei also Löwenthal nicht als gesetzlich eingetreten anzusehen, und die Regierung hofft, daß die Kammer die Sache auch so nehmen werde. Nach Verlesung dieses Schreibens läßt der Präsident Mohr den Vice ⸗Präsidenten Hillebrand statt seiner den Vorsitz einnehmen. Abg. Wittmann beantragt bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und den umfassenden Erörterungen dieses Schrei bens, welche die Rechte der Kammer und der einzelnen Mitglieder erührten, die ache erst noch zur weiteren Prüfung an den Legima tions⸗-Ausschuß zurückzugeben, welcher Antrag sogleich vielseitig unter daß er den Abgeordneten Löwenthal
gesetzt werden.
Nichts
557 (ach
stützt wird. Mohr erklärt,
nicht eingeladen habe. Kredel giebt die Erläuterung, daß dies die provisorische Prüfungs-Kommission als solche auch nicht gethan, vohl aber ein Mitglied derselben privatim Herrn Löwenthal in Kenntniß gesetzt habe, daß seine Wahl von jener Kommisston nicht beanstandet werde. Abgeordneter Becker tritt Wittmann's Antrag um so mehr bei, als der Berichterstatter Lehne heute gar nicht an wesend sei. Der Großherzogliche Regierungs Kommissär Ministe ial⸗Rath Maurer findet ebenfalls die Rücksendung an den Aus schuß zum weiteren Bericht ganz angemessen. Diese wird denn auch von der Kammer, nach Wittmann's Antrag, einstimmig beschlossen.
Das oben erwähnte Schreiben des Großherzoglichen Ministe riums des Innern in Beziehung auf die Wahl resp. Zulassung des Herrn Dr, Löwenthal aus Frankfurt lautet:
Dem unterzeichneten Ministerium ist auf den am 13ten d. M. an die verehrliche zweite Kammer gerichteten Erlaß in Betreff der Zulgssung der im Bezirk Hungen gewählten Dr. Zacharias Löwenthal eine Mittheilung von dem Herrn Präfidenten dieser Kammer vom 16ten d. M. zugekommen. zInsofern der Umstand, daß diese Mittheilung im Namen Herrn Präsi denten erfolgt ist, zu der in keiner anderen Weise widerlegten Annahme be echtigt, daß der erwähnte Erlaß vom 13ten d. M. zur Kenntniß der ver ehrlichen Kammer nicht gelangt ist, sieht sich das unterzeichnete Ministerium zu der Bemerkung veranlaßt, daß nach dem Recht, was einerseits der Staats-Regierung, wie andererseits der Kammer selbst zusteht, die von ersterer ergehenden, an diese gerichteten Erlasse der Kammer auch gemäß dem Artikel 10 der Geschästsordnung vom 21. März 1820 bekannt zu machen sind, wonach dann die Staats-Regierung die Mittheilung eines darauf gefaß— ten Beschlusses der Kammer in der durch Art. 2 der erwähnten Geschästs. Ordnung vorgeschriebenen Weise zu empfangen hat. Das unterzeichnete Ministerium muß darum die Erwartung aussprechen, daß, wenn es wirklich noch nicht geschehen wäre, der Erlaß vom 13ten d. M. der verehrlichen zweiten Kammer nachträglich bekannt gemacht werde, so wie, daß die Be kanntmachung des gegenwärtigen Erlasses nicht unterbleibe.
Was nun dje Mittheilung vom 10ten d. M. betrifft, so giebt sie über bie Sache nur die Auskunft, daß die zweite der provisorischen Abtheilungen bei dem vorläufigen Zusammentritt der Abgeordneten unter dem Alters— Präsidenten am 11ten d. M. die Erklärung abgegeben hat, es sei kene der Wahlen, worüber ihr die Akten zugetheilt waren, darunter auch die jenigen aus dem Bezirk Hungen, von ihr beanstandet, daß sodann am 13ten . Di. in der dritten Sitzung der zweiten Kammer Dr. Löwenthal als ir, , , beeidigt worden ist. Man ersieht aber daraus nicht, wie D Löwenthal veranlaßt, eingeladen worden ist, zum Behuf der Beeidigung in der Kammer zu erscheinen, wobei man in Betracht, daß derselbe es nicht unter mmen haben kann, sich unberufen einzuführen und der Herr Pra sident sich nicht dazu verstanden haben kann, dies durch Zulassun zum Fi stillschweigend, gutzuheißen, zu dem Schlusse geleitet win yr. ꝛ 3 sei nach Bestimmung des Herrn Präsidenten . demgemäß beeidigt worden.
Bei einem solchen Verlaufe der Sache kann das unterzeichnele Mini sterium nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, wie darin . rungen und Rücksichten mißkannt sind, von deren Beachtung ö ehrliche Kammer nach ihrer verfassungsmäßigen Stellung n . durfte.
Es mag zunächst schwer zu rechtfertigen sein, wenn ausführlichen Darlegung der Gründe, aus welchen die Wählbarkeit des Hr. Zacharias Löwenthal anzuerkennen nicht vermochte nach einer nur kursorischen Einsicht und Prüfung der Alten? von Seien einer provisorischen Abtheilung, deren ganz summgrische Angabe, bei sãmmt⸗ lichen Wahlen keinen Anstand gefunden zu haben, alsbald enischieden der Erfolg zugestanden und darauf das Verlangen gegründet werden wollte daß der Gewählte von der Staatsregierung als Mitglied der Kammer an⸗ erkannt werde.
Unverkennbar war der Anlaß zu einer reiflichen Prüfung durch den demnächst zu bildenden Legitimations-Ausschuß in der Lage der Sache ge⸗ geben und es konnte nichts zu einer eiligen Erledigung der Frage drängen.
Hiervon nicht abgesehen, kommt in Betracht: ᷣ
1) Nach Art. 4 der Geschäftsordnung vom 21. März 1829 hat bei Einberufung der Stände-Versammlung durch Verkündigung im Regierungs- blatt jedes Mitglied durch besonderes Schreiben Nachricht davon zu er warten. Ohne ein solches Einberufungsschreiben, was die der S taatsre⸗ gierung belannt gewordene Wahl des Einzelnen voraussetzt, und welches, weil ausdrücklich vorgeschrieben, nothwendig und von bestimmter Bedeutung ist, kann Niemand sich in einem Zusammentritt von Abgeordneten einfüh—
J Löwenthal zur Sitzung eingeladen und
gegenüber einer Staatsregierung die
sellschaft charakterisirten.
1597
ren und von den übrigen gehörig eingerufenen Abgeordneten als zur An⸗
wesenheit berechtigt angesehen werden.
pn. Zacharias Löwenthal hat ein solches Einberufungs -Schreiben nicht erhalten, war darum, wie von Selten der Einweisungs-Kommission bemerk=
lich gemacht worden ist, bei dem Zusammentritt der Abgeordneten nicht an= Eben darum hatte
mit Recht anwesenden Abgeordneten nicht Theil zu nehmen und hätte von diesen nicht zugezogen werden dürfen. Er
wesend und konnte rechtlich dabei nicht anwesend sein. er an den Verrichtungen der
fonnte demnach nicht zu den Abgeordneten gehören, über deren Verbleiben
zur Theilnahme an den Sitzungen
oder vorläufige Ausschließung nach 16. Okiober 1849, die landständische Geschäfts
.
Ordnung betreffend, der Ausspruch einer provisorischen Abtheilung entschei=
Artikel 4 des Gesetzes vom
den soll.
/ 2) Der Eintritt des Dr. Löwenthal als gewählter Abgeordneter des
Bezirks Hungen on eincs Beschlusses der Kammer statifinden. ö Beschlüͤsse der Kammer aber können, der in Artikel A der Verfassungs Mmikunde enthaltenen Grundbestimmung gemäß, der
Mitwirkung in Vollzug gesetzt werden.
Mitwirkung der Staats-Regierung zum
in die Kammer konnte nach dem Bemerkten nur in Folge
nach Art. 96 derselben nur Staats-Regierung mitgetheilt, sie können nicht anders, als unter deren ; Niemand ist berechtigt, von Be— schlüssen der Kammer, als vollziehbaren Aussprüchen, Kenntniß zu nehmen und Anwendung davon zu machen, bevor die verfassungsmäßig erforderliche Vollzug in deren Verkündigung
oder Mittheilung wi'e in sonst geeigneter Weise eingetreten ist. Das nun
ein noch nicht eingetretener Gewählter in geleichsteht, so kann darum ein solcher Gewählter, Wahl und Wählbarkeit die Kammer, durch Beschluß anerkannt hat, hier von auch nur durch die Staats-Regierung mit der halten, daß er in dürfe.
Dieser auf klaren Gesetzen beruhenden Ausführung entspricht durch keinen Vorgang unterbrochene Uebung seit dem Bestehen der Ver fassung bis zu dem Eintritte des Dr. Löwemhal; niemals zuvor
Abgeordneter in die zweite Kammer eingetreten, Schreiben von
dieser Beziehung jedem Anderen dessen richtig vollzogene Wirkung Kenntniß er— die Kammer eintreten und in dieser zugelassen werden
auch die
ist ein ohne ein Einberufungs— Seiten' der Staatsregierung erhalten zu haben, niemals
zuvor hat die Kammer einen die Zulassung von Gewählten aussprechenden
Beschluß in anderer Weise,
in Vollzug zu setzen unternommen, niemals Einladung' an den nach dem Beschluß zuzulassenden lassen. Auch bei dem 12ten Landtag ist hierin Gesetz und nicht verkannt und nicht verletzt, sondern in verschiedenen das früher beobachtete Verfahren genau eingehalten worden. aber einer gehörig konstituirten Kammer nicht zusteht in auf Beschlüsse, welche nach vorgeschriebenem die erschöpfende Erwägung verbürgenden Verfahren gefaßt sollte darauf ein Anspruch
werden
Noch bestehen Art. 1 der Geschäftsordnung die Art. J und 96 der Verfassungs-Urkunde unverändert in Kraft;
als durch Mittheilung an die Staatsregierung hüt die Kammer selbst eine Gewählten er Ordnung Fällen Was Bezug gründliche und
erhoben werden wollen für die Erklärung einer provisorischen Abtheilung, für die unter dem Alterspräsidenten vorläufig ver— anstaltete Versammlung von Abgeordneten, die überhaupt gar nicht zu be
rathen und zu beschließen, sondern nur gewisse Wahlen vorzunehmen hat? vom 21. März 18290 und keine
neuere gesetzliche Bestimmung, keine Folgerung und dergleichen berechtigt zu solchem (yorbitanten Anspruch, welcher über die wesentlichsten Jundamen
falbestimmungen mit Nichtachtung wegschreiten müßte. der Umstand, daß die Akten über die
Es berechtigt auch beanstandete Wahl bei dem ersten Regierung übergeben worden
sind, nicht entsernt zu der Annghme, daß hiermit beabsichtigt wor— den sei, einer provisorischen Abtheilung oder den versammelten Abgeordneten im Uebergang zu einer konstituirten Versammlung die
F Zusammentritt der Abgeordneten von der
einen selbst zu voll
über die Aus spruch nach
Gültigkeit alsbald ihrer Konstituirung
einzuräumen, sich auszusprechen und den was der Kammer
Befugniß geschehen, ziehen, zuzugestehen,
Wahl, wie
nicht
zukommt, oder diese für verpflichtet und berechtigt zur Vollziehung dessen
zu erklären, was zuvor
eine provisorische Abtheilung erkannt hat. Die
der bestehenden Gesetze, in deren Beobachtung zum Behuf ordnungsmäßi—
ger Prüfung und Beschlußnahme, nicht in der Meinung, dadurch zur Ver letzung ver Gesetze aufzufordern.
ͤ Bas unterzeichnete Ministerium findet sich nach allem dem nothgedrun gen, zu erklären, daß Dr. 3
nicht betrachtet werden könne, und erwartet mit Zuversicht, daß die verehr
liche Kammer sich dieser auf unverbrüchliche Gesetz⸗Bestimmungen gegrün deten Erklärung konfirmiren werde.
Darmstadt, den 18. September 1850.
Großherzogliches Ministerium Innern Schleswig-Hoölstein. Kiel, 19. Sept. (B. Bor unserem Hafen sah man heute 4 russische Kriege schisfse, t Fregatten und den „Holger Dansk—
Rendsburg, 20. Sept. (B. H.) Das Verzeichniß unseres Verlustes au Mannschaft in dem am 12ten d. M. stattgefundenen Treffen zwischen Osterbye und Missunde wird diesen Tagen ge diuckt erscheinen. Nach jenem haben wir in diesem Kampfe .
Unteroffiziere und Gemeine und 9 Ossiziere an Todten, Verwun⸗
deten oder Gefangenen verloren.
)
Frankfurt. Frankfurt a. M., 21. Sept. (O. P. A. 3.) Von kommendem Montag, 23sten d., an erscheint hier
118 . 767 2 s * 1 eine kurhessische Zei
tung. Sie wird sich nach der Hauptstadt Kassel benennen und hat zum Redacteur Herrn Wilhelm Obermüller. In Bockenheim ist noch kein kurhessisches Militair eingerückt. Das gestern in Vil
bel auf der Eisenbahn angekommene Garde ⸗-Bataillon wurde vom
Kurfürsten daselbst inspizirt und ging sodann nach nen Garn nirungen Bergen, Hochstadt, Enkheim und Seckbach ab — 0
9
nsland. Frankreich. Paris, 20. Sept. In der zitzung der permanenten Kommission gab der Minister des Innern Au— kunft über die Lage des Landes und die Vorfälle bei Ankunft des Präsidenten. Der Minister äußerte sich, was den ersten Punkt an belangt, über den glücklichen Erfolg der Reisen des Präsidenten, den ausgezeichneten Geist der Bevölkerung. Was die Vorfälle beim rouener Bahnhof anbelangt, so erklärte der Minister, es lägen keine Anzeichen vor, daß die dortigen Vorfälle unter Einfluß der Gesell schaft des „zehnten Dezember“ sich zugetragen haben. Diese gesetz lich gegründete Gesellschaft habe sich zu keinem Akte, keiner De monstration hergegeben, welche sie als geheime und politische Ge Endlich könne die Regierung nicht im voraus besprochenen Komplotten entgegentreten, sie könne nur hin Eine Untersuchung
gestrigen
terher begangene Gewaltthätigkeilen ahnden. sei eingeleitet. Zweiundzwanzig Mitglieder der Kommission anwesend, darunter Changarnier, Molé, St. Priest. Lamoricièere war im Dienste auf Bereisung der Gestüte abwesend.
Herr Mols ist heute wieder nach seinem Landsitze Champla treux abgereist.
Der National verössentlicht heute das an die „Schreiber des Univers“ (6écrivains de l'”! welche in ihrer bekannten Streitfrage gegen den Erzbischof von Paris an den Papst appellirt hatten. Wird auch ihr gottgefälliger Eiser für die gute Sache im Allgemeinen von dem Papste gelobt, so kann er doch die Bemerlung nicht übergehen, daß das katholische
Blatt „sich in der Hitze des Kampfes habe zu weit fortreißen lassen.“
waren
Breve des Papstes Univers)
Großbritanien und Irland. London, 20. Sept. Die Ausstellungs-Kommission erhielt gestern einen Brief von Lord
ͤ Uebergabe der Akten ist nur geschehen und konnte nur geschehen im Sinne
Löwenthal als gesetzlich eingetretenes Mitglied
——
Elgin, dem Gouverneur von Kanada, worin dieser anzeigt, daß sich daselbst bereits ein Comité für die Ausstellung gebildet und die gesetzgebende Versammlung 2000 Pfd. St. dazu votirt habe.
* der Nähe der Korubörse in der Eity brach gestern ein heftiges Feuer aus, welches Eigenthum von mehr als 10,000 Pfd Sterl. zerstörte und das Börsengebäude selbst bedrohte Das J * war bereits in Brand gerathen; dem weiteren Ausbreiten we. , wen wurde indeß durch die guten Löschanstalten Einhalt gethan. T ie abgebrannten Häuser, größtentheils in Marklane, sind meist versichert.
Australische Journale geben folgende Liste von Gegenständen welche die dortigen Kolonieen zur Ausstellung zu senden beabsich i gen: Erze im Rohzustande und verarbeitet; Marmor, im Bruch und in Bildhauerarbeit; Hölzer in solcher Verarbeitung, die ihre Zweck— dienlichkeit am besten darthun soll; Erden aller Art, Kohlen und Schiefer; Baumrinden für Gerberei und Medizin; Gummiarten; rohe und verarbeitete Wollenstoffe; Häute und Pelze; Baumwolle und Seide; Taback, Weine, Kornfrüchte, Talg, Seife, Oele und Fleischspeisen aller Art; Gelatine, Butter und Käse, Stärke, Zucker, Honig und Wachs, saure und süße eingemachte Früchte; chemische Stoffe, Salze; endlich ein Buch, gedruckt mit Typen aus der Kolo— nie selbst, welches Angelegenheiten der Kolonie bespricht, gebunden und verziert mit Stoffen aus der Kolonie, ferner Abschriften von periodischen Zeitschriften aus der Kolonie.
Das Journal L' Ordre theilt folgendes interessante Ko dizill aus dem Testamente Sir Robert Peel's mit, welches sich auf die Verössentlichung seiner für die politische Geschichte der letz⸗ ten vierzig Jahre gewiß höchst wichtigen nachgelassenen Papiere bezieht. Es lautet wörllich: — 9 IIch gebe und überliefere dem ehrenwerthen Philipp Heinrich Stanhope, auch Vicomte Mahon genannt, und ward Cardwell von White-Hall, Mitglied des Parlaments, meinen Testamentsvoll⸗ streckern, Verwaltern meines Nachlasses oder Bevollmächtigten, alle / nicht veröffentlichte Briefe, so wie die Papiere und Aktenstücke, die sich auf öffentliche oder Privat-Angelegenheiten beziehen, gedruckte oder sich bei meinem Tode in meinem Besitze
P Ed
( sinden sollten. In Betrach viele 73 m 16 z 14 4 z ‚ c. die n Briefe meine ganz vertrauliche Korrespondenz umfaßt, welche bis zum Jahre 1812 hinaufreicht; daß ich während eines bedeutenden Theiles dieses Zeitraums im Dienste der Krone gestanden habe, und daß ich, wenn ich öffentliche Aemter nicht verwaltete, einen thätigen Antheil an den Angelegenheiten des Parlaments nahm . 4 9 . = ö / 4 und daß es endlich sehr wahrscheinlich ist, daß diese Korrespondenz In sso wär o Kreer Matrt 4664 ; ; * . Interesse gewähren und, ihrer Natur nach, einiges Licht über das ä 9 ⸗ s ö iden Personen sowohl, wie gebe ich meinen Testa alle Vollmacht, aus dieser Korrespondenz das 1 or Me eslnung 9 . 2 ihrer Meinung nach, zu veröffentlichen wäre; ich überlasse es ganz ihrem Urtheile, wie weit sie eine solche Ver öffentlichung für angemessen halten, indem ich der vollen Ueberzeu⸗ ¶ 5
handschriftliche, welche cht, daß die Sammlung dieser Papiere und
—
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Benehmen und den Charakter der handel der Exreignisse dieser 3 1 ments ⸗Vollstreckern auszuwählen, was,
Zeit, verbreiten n
(
gung bin, daß sie dabei mit einer Discretion ohne Gleichen verfah⸗ ren werden, daß jede nur im Vertrauen gemachte Mittheilung, welche nicht ehrenhaft sein sollte, nicht verrathen, daß keine Privar⸗
Noth verletzt und kein öffentliches Interesse durch vorzeitige Veröffentlichung benachtheiligt werden wird. . Sorgfalt dafür Anspruch, daß Korrespondenz mit Ihrer Majestät der Königin Königl. Hoheit dem Prinzen Albrecht dem
l bergeben werde, ohne vorher
ohne oder Allem nehme ich ihre kein Theil Victoria
Publikum Ihren
meinung indiskrete Vor
ganze meiner oder mit Sr. während
Masestäten
II Soßen Ihres Lebens
mitgetheilt worden zu sein Ihre Er
mächtigung zu der Veröffentlichung dieser im Gan zen oder theilweise erhalten zu haben. „Ich ermächtige meine Testamentsvollstrecker, diejenigen von
welche, ihrer Ansicht nach, das Publikum in teresstren dürften, zu veröffentlichen und selbst zu verkaufen, aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß dies mit der äußer geschehe, ohne daß Loyalität und
t werden, und daß auf der anderen
Discretion auch wieder so weit
diesen Aktenstücken,
sten Viscretion die Gesetze der 5 oel 556 v SIMBHMVIο G 511 der Rechtlichkeit irgendwie verlet
Zeite diese ausgedehnt werde, daß m Dokumente ohne Schwierigkeiten einsehen und zu Rathe he so oft sie es für angemessen und nützlich halten. Im all zer Verkauf dieser Aktenstücke etwas einbringen sollte, er mächtige ich meine Testamentsvollstrecker, den Gewinn zunächst dazu
die zu de nöthigen Kosten und becken, die Personen, die dabei behülflich sein werden, berschuß zum Nutzen von Literaten,
und dann den Ueber Künstlern zu verwenden wobei meine Testaments Vollstrecker übrigens jeder Verantwortlichkeit enthoben und in dieser Bezichung Niemanden Rechenschaft schuldig sein sollen. „Zum Zwecke der Ausführung dieser Bestimmungen wünsche D, daß meine Testamentsvollstrecker die Briefe und Aktenstücke nach einem e zusammennehmen und sie mit aller möglichen Vorsich und ohne irgend eine Kontrolle prüsen. Ich ertheile ihnen die sen davon zu vernichten, welche, ihrem Urtheile den müssen. In der Voraussetzung, daß sie die den geeignetsten ö trachten werden wo dieser Papiere stat mächtige ic . zu wählen um mmiethen oder sich nst zi erschaffer genannten Papiere und Aktenstück für eine gemessene Zeit aufbewahrt werden können, da Verzeichnis inzu t L und geeignete person daz 1 nd dieselben zu k ziren, abzuschr de erauszu n Il ertheil di 0 1 ö se . ren entweder in Archiven oder im b e useun aufzubewahren, je nach der Entscheidung mein n R strecker in dieser Hinsicht; wa— übr wbetr sollen sie au meinem Lanbdsitz Drayton unten cht werder eich ) ich von demjenigen Gliede meiner Famtlie, welches in Bes Domaine sein wird, meinen Testaments Vollstreckern dan gen Säle und Oertlichkeiten zur Verfügung stellen, n len Freiheit, diese Aktenstücke dorthin zu bringen, sie — legen und wegzunehmen und überhaupt alle Maßregeln zi r sen, um sie gegen jeden Verlust und jede Aenderung zu sicherr „Vor Allem bestehe ich noch darauf, daß der Besitz und
Familie irgend
keinem Gliede meiner
näher oder
Bewohnen dieses Landgutes ein direktes oder indirektes ferner liegendes irgend eines dieser Aktenstücke gebe, so daß sie meine Testaments. strecker nicht hindern können, über diese Papiere und Aktenstück vollständig und ohne Vorbehalt zu verfügen, in dem ganzen Um
fange, den ich ihnen durch gegenwärtiges Kodizill einräume
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Italien. Turin, 15. Sept. (Fr. Bl.) Der Erzbischof Morangin von Cagliari hat sich entschieden geweigert, der König lichen Spezial-Kommission Aufschlüsse über die Papiere, Rechnun gen und Register seiner Diöszese zu geben. Er berief sich auf das kanonische Recht und das Tridentiner Konzilium, welche ihm eine andere, als die kirchlich Obrigkeit anzuerkennen verbieten. Die Kommission kehrte sich aber nicht daran. Die Civilbehörde delegirte Beamte, um die Untersuchung vorzunehmen. Als dieselben sich zu diesem Zwecke im erzbischöflichen Gebäude einfanden, bemerkten sie
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