1850 / 264 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. 1 nde 3 len ir die einzelnen V n . r hier nicht « d st ko l l vom zahre 1 . zrdnung den Gerechtsamen der Ritter⸗ und wenn deren Minder oder Abände t mal ohne der Ritter- und Landschaft rfügt werden soll; ift sind 140 r 1 Kreise gemeint uch in and erren sich zu anderen 6 igen berufen 1d auf selbigen In daß jedoch die Sac welche Rit chte und Pflichten antresf zu al 1 iben sollten. hebung der bisherigen ständischen Verfassung und damit d der vereinigten Stände der drei Kreise war gewiß ie solche Angelegenheit, welche die gesammte Ritter⸗ und Landschaft anging r sonnte daher in rechisbeständiger Weise nur dad ni : alle drei Faktoren dem Beschlusse ihre Zustimmung gaben Nur durch einen Gesammibeschluß der Landesherren und d unirten Landstände konnte rechtsgültigern se die dische der beiden Großherzogthümer aufgehoben we

Bis zu diesem Resultate war hier 1 un ; stehende Landesverträgen nur zu führen.

Die Klage g auf di 1 hrung ndstände hätten die Niederle ; igsrech ; e Bedingung abhängig

1) daß die beide fenden, a all gemeiner Wahl hervorgegangenen Al mn sic

die issung vereinbaren n

2) daß die beiden Seestädte Rostock und Wismar auf ihre Zonderrech

landständischen Rechte

verzichtete! 1

1 zungen seien unerfüllt eben und die

vo andschaft beste Sei nigl. Hoheit herzogs ist dagegen behauptet die Landstände hätten auf dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 ihre retun j einstweiliger Reservation hinsichtlich d ter vill iche nach sofort und definitiv aufgege n eest machte Vorbehalt habe nur die tl esoluti zun nicht eingetreten, also ohne Ein e J en nten Vorbehalte bedarf einer abgesonder ten ing, es erscheint angemessen, hierbei mit demjenig u begim her städt l mai 1848 abgegebene Schlußerklärung der Landstande

lautete, wie ober reits angeführt, wörtlich dahin:

, machen die getreuen Siände die Auflösung der bisherigen Lan— ö rtretun der ausdrücklichen Bedingung abhängig, daß die l te Röstock und Wismar generell es anerkennen und aussprechen,

ll nen Gesetzgebung des Landes sich unterwersen und ilegien und vertragsmäßigen Rechte nun insoweit

zleiben können, als sie mit dem Wesen der neuen

Versa nothwendigen Konsequenzen sich vereinbar zeigen

Die Wortfassung der Erklärung giebt zu keinem Zweifel Anlaß. Die erklärung ist klar und unzweideutig; was darin gefordert wird, ist als eine „ausdrückliche Bedingung“ aufgestellt, von welcher die „Auflösung der bis— herigen Landesvertretung abhängig“ sein soll.

Es kann daher zunächst auf den mehrfach unternommenen Versuch nicht eingegangen werden, der ständischen Erklärung einen modifizirten Sim auf Grund der früheren Comité -Verhandlungen unterzulegen. Nicht dar⸗ auf kommt es an, was in diesen etwa beabsichtigt und zu erreichen ver sucht ist, sondern darauf, ob und inwieweit dies auch zur Ausführung gekommen, und was demnächst wirklich geschehen und wirklich erklärt ist. Richtig ist, daß die Herren Großherzoge die sofortige Niederlegung der ständischen Landesvertretungs- Rechte bei den Landständen in Anspruch nahmen, und eben so richtig ist auch, daß die Landstände gleichsalls der Absicht waren, zu diesem Ziele so bald zu gelangen, als dies ausführb sein werde, Das Erbitten der Reverfalien wegen des Minimums der künstigen Gerechtsame der Landes-Repräsentanten, das Eingehen auf eine Berathung des Wahlmodus, eines Wahlgesetzes und selbst einer Ge— schäfts-Ordnung für die einzuberufende Abgeordneten Kammer, alles das legt klares Zeugniß für diese auch sonst nicht zweifelhafte Annahme ab. Eben so bestimmt ergiebt sich aber, daß die Spezigl- Erörterung , Angelegenheit auf Bedenken und Schwierigkeiten sties k waren, die in Ansehung ver Vorrechte der See⸗

eie enen, n in a d r die Stände deutlich hervorgehoben. Ihre nenen Ver ir lien dlsthen Spezialrechte, welche mit. der einzuführenden der Here n n gte n waren würden von selbst mit dem Subjekte alle lend nan r e e eins die Seestädte blieben aber, wenn sie auch Subjekt ihrer sonstiae n weit sie dieselben besaßen, aufgeben, als ten daher durch n n,, und Sonderrechte stehen, und diese muß⸗ bahnien neuen Car ard er Her ichtizistz nen insofern sie mit der ange— nahm man an, ar gd n Wider spruch standen (und daß dies der Fall, hanpi erreichen 86. ö werden, wenn man das beabsichtigte Ziel über Stände überhaupt richti . ob die hierbei aufgesaßte Ansicht der wirklich von so ehe bl Rig einer darauf, ob die Gerechtsame der Stände Belracht gesoger ern . waren, daß sie in einen besonderen blieben), und endlich auch eme Recht ist dies außer Erörterung ge— wäre, kommt es hier nicht oh ein anderer Ausweg möglich gewesen

are, Io ier nicht an. . Stände sich veranlaßt sanden, vie 2. allein

*

Entscheidende ist, daß die gabe der fraglichen Sonderrechte als

1600

ihrer Landes vertretungsrechle aufzustellen.

ne Bedingung der Niederlegung

enk Sed 9 2 66 7

zbrer rechtlichen Befugniß nach konnten sie diese Niederlegung ganz ableh⸗ Jen, und eben deshalb konnten sie auch je nach ihrer Ansicht eine durch Bedingungen modisizirte Erklärung abgeben. Das Staatsrecht hat für

die Natur und Auslegung der Erklärungen, wodurch Verträge errichtet werden, keine besondere Theorie, und auch hier gilt der Satz, cui plus licet, licere debet et minus.

Die streitenden Theile sind darüber einig, daß im Laufe der ständischen Berhandlungen die Absicht zuerst dahin ging, die definitive Erklärung über e Aufgabe der Landstandschafts-Rechte so lange auszusetzen, bis die ge⸗— orderte Renunciation der Seestädte erfolgt sei. Dahin ging noch der An— rag des vierten Comité-Berichts. Wenn die Stände hiervon abgingen und die definitive Ueberleitung der alten Verfassung in die neue, wie sie sonst thaten, für den Fall in die Hände der Herren Großherzoge legten, daß biese mit den zu wählenden Landes-Repräsentanten über die neue Verfas⸗ s i Zeit der Auflösung der alten Stände einig werden würQ

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ni sung und i

ben dabei aber die Aufgabe der Voörrechte seitens der Seestädte noch be

sonders zu einer ausdrücklichen Bedingung ihres Zurücktrittes stellten, so ist

damit nur der Form nach etwas Anderes geschehen, nicht aber der Sache

nach. Die Erklärung blieb reell dieselbe. Die Auflösung der Landes ver— Rechte darf nur erfolgen, wenn die .

1 1 eHinweisung in dem Großherzoglich schwerinschen Reskripte vom]! 3. Mai

in w J l iuf fraglichen Vo d lche aufgegeben ßten enen, welche bei ten, sich erst dann Ben, ( Hrundzuge seststanden, wa

der e ich rich ö hier sein. Die Städte

kon im Pri e aner x la t ! Erklaru d t 6 nzweideut t sie . 1941 111 J ö! et lt ) J 11 ) 1 111 1 )

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as ist seit erster e r ständi 1 9 ö 1848 ö. ; e ñ liche ; l ihr inde ĩ t orden J s J z Hau J! D l l l ein a9 lieg ö j wei 11 J on MN 1 1 1 911 d s . haben 1 ' 11 nach seh n al rent 1Irgue 9 n ni 1 s ft 1 epte 19 nlag j t j n 1 161 9 161 19 * 9. s ge j J ZStänd no . ehen d 11 letzter be ni 19 letztere

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19 13 I 1sIj ne * 171 chiede erthei ä n 1 z 68 18 1 mai or J rechtlichen Grundsätzen mit der ihnen Gültigkeit die Frage enischeiden. . o 7 D 3264 1 ro 28 Pro für Se. Königl. Hoheit abgegebene zuletzt angeführte Satz aufgegeben und dagegen vie die Behauptung der Klageschrifst

z s l Ahs n en begründet J . 1 iu wir nselben die he 8 . wird lich l ür di terpretat d stün t vin J. Rtlichen 9 lufsteliunagen 26 ö ö chtlichen Aufstellungen sind jetzt verlassen

die neuesten Schrift allein darauf gegründet, TJ ingung vorliege, und da sie unerfüllt gebli ben, genommen werder x d l 91 wenig klar herv nde * * = 8 RN 1 irg nte di 4 auptung tann daß die Be? in l iptsache ze einflußlose geblieben oder gewesen sei e erdinas große Wichtigkeit des Einflusses, schei ül age sich ergebende Rechtsansicht auf die ontschei tsa ßern ke n, macht es nöthig, etwas umst indlicher auf sie e Daß hier ni in modus vorliegt, welcher h ufse ber inat, während die Bedingung aufschiebt, aver nicht 5 von Savigny System III. p. 227 u 19411 . 1 sei eha der Verfasser chrift si e Konsequenzen nicht velche l seine !

it der künstigen Landes

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verzich

sass ĩ und von dieser Verzichtleistung war die Auflösung der Landes-Vertretung abhängig gemacht Dies in n der Streitschrift als Resolutiv⸗ Bedingung ge acht, führt zu 1 ahme die gerade auch in die ser eise be n welden die Landes-Vertretung war sosort aufgegeben, der Eintritt einer gestellten Resolutiv- Bedingung hätte diesen Zustand also wiede ndern mussen 2 8 21 Ii 7 134 l 6 1 Be gung war aber der Art, daß gerade mit ihrem Eintritt (g on ein anderen Vorbehalte) die fragliche Landes Vertretung itte nd Landschaft gewiß aufhören sollte,. Mit anderen Worten: bi Eintritt der Bedingung ware die Landes-Vertretung ausgegeb ge und . ; . jach Eintritt derselben wäre dieser Zustand ganz derselbe seblieben Wer Eintritt der Bedingung hätte hiernach also nichts resolvirt, er hätte überhaupt in dem Verhältniß der Landesherren zu den fänden h n N ) 1 . * 1 nichts geändert und die ausdrückliche Voraussetzung, welche jetzt rich li

eine Bedingung nehmen, hätte die Ansicht überall nicht gehabt, denn besteht eben darin, daß mit erzeugt.

gerweise beide streitende Theile für rechtliche Natur einer solchen nach jener pie wesentlichste Eigenschaft einer Bedingung jhrem Eintritt sich ein neues Rechtsverhältnif

von Savigny J. c. S. 121.

Die gestellte Bedingung war demnach entweder eine suspensive oder überhaupt gar keine Bedingung. .

Läßt man auch der Ausführung der Sktreitschrift in einem weiteren Eingehen auf ihren möglichen Gehalt die sorgsamste Beachtung zu Theil werden, und giebt man hierbei, wie geschehen kann, die Möglichkeit einer Auffassung zu, in welcher die verlangte Erklärung der Städte auch in der Form und Natur einer Resolutiv⸗ Bedingung mit der aufzugebenden Landes⸗ vertretung in eine rechtlich zulässige Verbindung hätte gebracht werden kön nen, so ist das zu ziehende Resustat für die Auslegung der wirklich gestell⸗ ten Bedingung doch kein anderes. ö

Es hat kein rechtliches Bedenken, daß dieselbe Thatsache für dasselb—

. * 2 * x 3 . Rechtsverhältniß als suspensive und umgekehrt als resolutive Be⸗

dingung gebraucht werden kann. von Savigny J. c. S. 155.

Im hier vorliegenden Falle wäre die Bedingung eine resolutive gewe⸗

sen, wenn die Landstände erklärt hätten: die Landesvertretung wird sofort aufgegeben. Es geschieht dies in der Voraussetzung, daß die Seestädte ihre Vorrechte aufgeben werden. Zoll ten sie dies verweigern, so treten die Landstände wieder in ihre alten Rechte.

Aber gerade, weil die Fassung der Bedingung, die Stellung Satßes zum bedingten Hauptsatze hierbei das Entscheiden ist es auch unerläßlich, lediglich nach der Fassung und Stellung der Bedingung zu bestimmen. Es kommt allerdings wesentlich wie die Bedingung „ausgedrückt“ ist,

aviam wigny 1. C. J

nach der Natur

u ier in Frage kommende Bedingung war des Falles schon deshalb gewiß eine suspensive und keine resolutive, weil nicht die Verweigerung, sondern die Ertheilung der Verzichtleistung der See städte als Inhalt der Bedingung s

Die Fassung z angefertigten Streitschrist

und sollen, daß er

je wirt sle wil

Als ver r die behaupfete Nat r solutivbe j 149 daß er ihren tritt nicht von der rfüllune Verlangten und zur Bedingung Gestellter sondern von den ntgegeng tzten, von Gegentheil dessen abhär mach was der Inhalt de Bedingur mit anderen Worten, daß el selbst erst die juspensive 2 ingung in Gegentheil umkehrt, um dadurch zu dem seiner Aufstellung zu gelangen. D 1e nd n Zache ich nicht ifelhaft sein as bis dahin bestehend geändert n en J rung war der Gegenstand der die nde machter ntritt dessen, n sie sich ibhängig von dem itt künsti reignisse ensi Natur jener kl 1 1 n d 1111 l viJ . 1 ss I 1 l ! 3 rstere de 1 1 rhältniss el urch den rag w l l 1 10 best anv 14 1 . welk ] . n an s zar 1 tandis n Lrklärur Rechtfertigung 4tt licht ersichtlich, was ter Sachle ie 1 ichen Regierungen hat veranlassen können, die bedr ür eine unbedingte zu nehmen und als eine solche in den L n acceptiren und ben so ist cht . m die Stände wa 1n 1e igebrachten 1” Schriften zum Vorwurf geme ird licht früher mit R egen diesen Inhalt der Al hervorgeireten sind, pP ! 42 di C raane 1 t fehlten ng de nestellten Bedingungen 1n 4 m engeren schuß über da zahlge anten⸗-Versam nd zuletzt Gut Publica a rfas en len diesen t auf di nd be rei war och ht n stand gewichtig sultafe sind damalig itig nicht tress en Auf nicht richtigen he Für die rechtliche letzteren J schreiten nichts ände zestellte suspensive Beding . vor 30. 3ept iber 1 1 ir auf der Ausf ; mit den städter ! l w der Klage angesn J . 1 * nomme rkl ige e l l 5 se il l l recht U der 41 . . . l l i bgi it hr l Verh n r üb 24 l (l 1 1 1 1 ¶— ĩ Besch halten el 1 1 1 1 1 1 t Re ! 1 l richt l l t 1 ( In 060 tand! rsassun decht ü ) 1 in 1 ö 1 1 gl cher t 1 ĩ 1 1 l ifgeb s 1 11 l n J l J 16 ö hliz 11 l te da 11 iltigkeit angt ing 1 t lan . l ĩ ruf icht 3 echt beständi wel 1 3 hst tritt aber der ent n an ] en Pu licatio ft wu neuer erfass einem geänderten min t ersch 1 jetzt fehlt. Zo einfach würde ab ! R tat 1 ien werden dürfen, was hier ber t lieser Vinsie J J ( is 1 r n Akte de r Verfa 3 lu 91 l l eine! en Uebergangsstadien 1ꝗEnd ltate nd chtlich r1Ias⸗ st zu gelangen Indresultat ist aber e! st I wen J 1 h * andere z erwähnte Bedingung näher geprüst ist. Da atsächliche ist auch hier außer Strei

In der Schlußerklärung vom 16 itten die indstan jenige zu ihrer Ansicht gemacht und genehmigt, was im vierter Somit ericht'zub II. I ausgesprochen war. Beide Landtags- Abschiede erklärten

sich gleichfalls mit dem in jenem Satze Aufgestellten einverstanden Hierüber ilst öllige Gleic heit der Ansicht und der aus

Absicht. Satz lautet in dem Comit— zung dieser Sachlage, wobei auch n slichkeit des Eintretens ermieden werden müssen, führt 1) auf den Zeitpunkt, wann die Auflösung politisch berechtigter Corporgtionen zweckmäßig zu geschehen zen werde, und erachtet Comité, daß jener Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den hohen Landesregierungen und den neuen Repräsentanten zu lberlassen sei, dergestalt, daß jene Auflösung erst in dem Au— enblicke ei t einer solchen, im Wege der neuen Verfassung ersolgter politisch

dahin: in Betracht

Regierungsgewalt win

Bericht aber

kommt,

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e Ritter- und Landschaft als berechtigte Corporationen für aufgelõst erklären (Fortsetzung folgt.)

Das Ab onnem ent beträgt

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in allen Theilen der Monarg ohne Preis ö einzelnen

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Allergnädigst

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Rektor der hiesigen Univ

indestage vertre

l auch der Absicht nach, in welck ß * 1 11 welche

Rechnungs-Rath zu

8 2 QI . 21 8 ingte Aufhebung des

ö destages statt Pflicht zur

Ministerium der geistlichen * 5 w! ö z

rern an dem Gymnasium zu Anklam, Hr. Gust ay

Wagener und Georg Her .

at „Oberlehrer“ beigelegt worden

c. Angelegenheiten.

seinen damaligen Formen und nerkennen, daß eine solche , en,. . it der Zustimmung sämmt r dem Bunde angehöriger Regierungen geschehen könne. 262 Ihre Zustimmung in diesem heros we gierung bei der gegenwärtigen Sachlage aber nur nn für Pflicht erachten dürfen, wenigstens die Hoffnung haben könnte reaktivirten Bundestages . sprechende Neugestaltung d

, tionen nicht müenn ch in tz ist das 6 icht .

Restauration ; Ministerium scheut nach d

Ministerinm für H el, G f

Ministerinm für, Han del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. . . anntmachung.

ampfschiff, Verbindung zwischen Stettin und

d * ronstadt (St. P tersburg).

Post⸗Dampfschiffe „Preußischer Adler“ und

. „Preußischer Adler“ und

zu geben, würde die Existenz zu sichern

drückune er olksrevréssentatio wenn sie die Ueberzeugung oder , ,,, daß auf dem Wege des n Bedürfnissen der Zeit ent es Bundes erreicht werden könnte, welche

ĩ eine etwaige mißliebi gewaltsam niederzudrücken

„Wladimir“ ; die Regierung mich meiner

n Fahrten von Stestin nach Kronstadt (St. Peters— Schändlichkeit,

sinnung wegen so weit verfolgt, daß sel