Eine allgemeine Bestimmung, wie es bei Konventen zu halten sei, ist nicht gegeben.
Nur für den Fall, daß die Bewilligung von nommen werden soll, ist die Bekanntmachung des standes ausdrücklich und wiederholt verordnet. ei Redaction des Landes
Anlagen in Ansp
zu verhandelnden
; . bvergleichs sehr wo
vie g Erbvergleichs
ᷣ wie man sich ; ung nicht ertheilt
wußt gewesen ist, daß eine ste i.
daß deshalb für Anlagen eine
Intimation Bedingung der Es geht daraus aber serner her v
besondere Bestimmung not — Berathung sein sollte.
zulässigkeit der ; ö ; Zul 1 le ö er Absicht gelegen (
tände als Regel nicht anzuordnen. Für diese verse Landtagen vorkommenden Capi
Konventssachen hr füglich in der
J . Nechtf andererseits eine hinreichende Recht aß die nicht ohne zedenfalls ist bei dieser e . . iegeln u die Intimgtion gela tssachen ni nach hen entlehnten Analogie bei
den Landtagssa— abgeschaffte allg
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ner Nothwendigleit der. 19 ö her de den Fall aber den daß noch über ander solgen würden, so Nechtens nicht behau
„ Gegenstande nebe order
mach ,. er mecklenburgischen
ten Vorlagen er
fassung mit Gr
Beschluß über einen nicht
bleibt noch die Prüfung de
daß die schwerinsche Regierung für einen Landtag auszuschreiben.
en Herrn Beklagten ist dagegen behauptet: daß auch von dem S abe der Landesvertretung nicht sofort erfolg nach dem auf de nehmigten Wahlmodus nothwendig werde Ansicht über die Folgen ung auf die verlangte Niederlegung i insbesondere aber darüber, daß die Herren Großherzoge
5 *. mn 11 dil 53usammen!
Eine verschiedene
1848 gelegen, entantenwahlen wie derholen lassen könnten, führt jeden der be nen Nesultate.
Früher ist in diesen Entscheidungsgründen ßerordentlichen Landtage vom ) Großherzogs von Mecklenburg- S Landesvertretungsrechte in Anspruch nahm.
Daneben enthielten sie den werde von den landes gelegt werden . Zobald nach der jetzt statihabenden Verhandlung mit Unsere Ständen das Wahlgesetz desinitiv wird festgesetzt sein, werden die ersor= derlichen Anordnungen für die nächsten Wahlen zu tressen sein.“
„Von Uns werden sodann die Abgeordneten durch eine Verordnung, Versammlung bestimmt ist, zu berufen sein,
wie es Uns freistehen wird, die Stände zu vertagen, sie selbst aufzulösen; in welchem letzteren Falle die die Einberufung derselben binnen
Ueber diesen letzten Theil der Proposition, das Recht zur Vertagung und Auflösung der Repräsentanten⸗Versammlung u. s. w, ist keine Erklärung Kläger leiten daraus die Nichtannahme dieses Theils Gegentheil ab.
festgestellt, daß die gemachte Proposition Niederlegung
nachdem vorher erwähnt
herrlichen Kommissarien Wahlgesetz vor
worin Zeit und Ort der
binnen 6 Wochen, Monaten zu verfügen sein
des Landtags erfolgt. der Proposilion, der Herr Beklagte aber d zuletzt gedachten Ansicht soll bei einer bedingten Annahme einer unbedingt gestellten Proposition (hier der Hauptvorlage wegen Niederlegung der Landes BVertretungsrechte) diese letztere mit allen näheren Erläuterungen und weiterungen insoweit acceptirt sein, als nicht aus der beigefügten B mit Nothwendigkeit sich das Gegentheil ergiebt.
Für die hier vorliegende Beurtheilung ist indessen dieser für Bellagten aufgestellte Satz nicht richtig §. 198 die Gultigkeit einer ständischen „ausdrücklichen Erklärung“ abhängig.
Geht man näher auf den Sinn und die Absicht jener Stelle der position ein, so führt das auch zu einer anderen Ansicht. Beides ist in einer anderwelten, für Se. Königliche Hoheit abgegebenen
Anlage der Klage K. S. “ der Sache ganz gemäß dahin angegeben;:
Es würde gar nicht nöthig gewesen sein, des Rechts der Vertagung unt Auflösung der Versammlung besonders zu erwähnen, wenn nicht neben demselben die landesherrliche Verpflichtung zur Veranstaltung neuer? len und zur Einberufung der neuen Stände binnen einer bestimmten 3 Diese Verpflichtung hätten die Landesher ren, da sie ein unbedingtes Aufgeben des Landesvertretungsrechtes z den alten Ständen gefordert hätten und dadurch ein Rekurriren auf die Letzteren unmöglich geworden wäre, im voraus bestimmt anerkennen müs ies nicht geschehen, die alten Stände pflichtet gewesen sein, eine solche Anerkennung zu verlangen.
Diese Pflicht übten die Stände aber wirklich aus. und erhielten Reversalien darüber, daß die künftige stens gleich ausgedehnte Rechte mit den Landtagen haben solle, hinderlen unter Zustimmung beider Herren Großherzoge den 3 einer absoluten sandesherrlichen Gewalt gründlich dadurch, daß desvertretungsrecht bis dahin sich reservirken, daß eine neue Repräsentation gebildet worden.
Diese Maßregeln wirkten in der beabsichtigten Richtung mit mehr Er folg, als die Annahme der Proposition gethan haben würde. er Grund, weshalb später von dieser letzteren nicht weiter die Rede ge—
Der Landes-⸗Erbvergleich
jzustimmung ganz bestimmt von einer
in Beiracht gekommen wäre.
und es würden,
Sie verlangten
räsentation minde
wischeneintritt
Dies ist sicher
Anerkannt ist durch dieses Stillschweigen gewiß nichts.
Kläger behaupten nun aber überdies, daß das mit den Landständen und demnächst dem engeren Ausschuß berg sür Eine Repräsentanten dienen können
. hene Wablgesetz ausdrücklich nur Versammlung bestimmt gewesen sei und habe „Juli 1848 publizirte Gesetz ist mehrfach, und namentlich auch in dem mecklenburg -schweriner Landtags-Abschiede vom 17. Mai 18438, wie bei der Publication des Gesetzes selbst, als ein nur
Auch darüber, wie dseses Wort hier zu ver kommt aber auf eine Feststellung des Sinnes des der getrossenen
„provisorisches“ bezeichnet. stehen, ist gestritten. Worts nicht an, da der Sache nach außer Zweifel ist, daß, Abrede gemäß, nur eine Repräsentanten-Versammlung nach diesem Wahl gesetz gewählt werden sollte, ein Restript des Herrn Großherzogs von Mecklenburg- Schwerin vom 14. Mai itz4s sagt dies ausdrüclich;
Die Stände werden darin aufgefordert, bei ihren Beschlüssen Per trguen zu ihrem Landesherm und zu dem gesunden Sinne Jischen Volles zu beweisen, und dann heißt es weiter:
„Wir erwarten dies um so mehr, als es sich hier nur um ein provi— solisches Wahlgeset für die nächste Stände⸗Versammlung handelt, als ät dieser dann erst die Verfassung und in ihr die Zusammensetzung lände zu berathen sein wird.
Erst mit diesen r. sein, auf welche Weise Mecklenburg zu einer ge Uerttetung aller Interessen des en wird ein darauf
end zu ordn en
gelangen kann,
begründetes definitives Wahlgesetz zu
Dem Lieses Reskript erlassen, gaben die Stände ihre 3 Sie behielten darin dem engeren Ausschusse die Wahlgesetzes ndes-Negierungen, jedoch mit dem
ialitäten des aß desselben den La
„in Grundlage d Wenn 23 3 Entäußerung von Re so kann man nicht ger in einem ausgedehnieren
gen Verhandlungen 2. sich in allen die
sen Erklärungen von einer che den Ständen bis
her beiwohnten,
Sinne zu nehmen, als di
1614
lassen. Diese letzteren sind aber an sich klar. Sollte das Wahlgese in Grundlage der bisherigen Verhandlungen redigint werden, so 4. die ausdrückliche Zusage, daß es nur für die nächste Repräsentattz— Versamm. lung von Gebrauch sein sollte, dabei nicht außer Acht gelassen werden. Die Stände hatten hierauf ein Recht, welches ihnen einseitig nicht entzogen werden konnte. .
Man braucht also darauf gar nicht zurückzugehen daß Sc. Königl. Hoheit der Großherzog demnächst selbst von dem so verabredeten Wahlge⸗ setz, nachdem die erste' Wahl danach erfolgt war, abgegangen ist und ein neues, auf wesentlich verschiedenen Grundlagen beruhendes Wahlgesetz mit dem Staatsgrundgesetz publizirt hat. Schon nach dem, was mit den Ständen paktirt worden, ist das damals berathene Wahlgesetz durch den einmaligen Gebrauch konsumirt.
Unter Berufung auf einen in den landständischen Verhandlungen mit genehmigten Paragraphen der vorgelegten, für die neue Repräsentanten⸗ Versammlung bestimmten Geschäftsordnung ist zwar oster hervorgehoben, wie gerade aus dieser Genehmigung erhelle, daß die Stände auch für die Berathung von anderen legislativen Fragen, außer der Feststellung der neuen Verfassung selbst, im voraus Regeln zu geben gesucht und also nicht allein an eine Versammlung gedacht haben könnten, wel he nur die Vereinbarung
der Verfassung bezweckt. Es kann das indessen sur die Geschäfts Ordnung
eingeräumt werden und es kann dabei auf sich beruhen bleiben, die anschei
nend nicht fern liegenden Gründe zu erörtern, welche zu dieser insoweit
nicht in Abrede zu stellenden Inkonsequenz geführt haben Zelbst in der . häsfts- Ordnung ausdruckli
landesherrlichen Proposition war ĩ für die nächste Repräsentanten⸗V verlangt. Hier interes da die beide Theile bindende Verabredung wegen des Wahlgesetzes klar und zweisellos ist.
Das für den Herrn Großherzog aufgestellte Verlangen hat aber noch weit wichtigere Gründe gegen sich.
In der für Höchstdenselben abgegebenen Schrift ist nicht näher ange geben, wie deren Verfasser sich die Lösung der vorhandenen Konflikte in dem zon ihm bezeichneten Wege gedacht hat.
Eine nähere Prüfung ergiebt, daß auf diesem Wege die Lösung nicht rreichbar ist. .
Ze. Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin ist mit sammelt gewesenen Repräsentanten in dem Maße einig geworden, de einem Verfassungs-Entwurfe ihre Zustimmung ertheilt haben nach ihrer übereinstimmenden Ansicht vollständig war.
Zwischen dem Herrn Großherzoge und einer Reprasentanten Versamm— lung bedarf es also keiner neuen Berathung.
Fände sie dennoch statt und käme zwischen ihnen allein ein neues Ver sassungsgesetz zu Stande, so wäre damit der ean dert, das neue Gesetz wäre aus denselben n dia, weshalb dies in Ansehung des ersten hat angenommen werden
Das Hinderniß des Gelingens lag bei den anderen Faktoren der alten landständischen Verfassung neben dem Herrn Großherzoge vor Mecklenburg Zchwerin, und da liegt es noch jetzt, ohne daß es durch neue Berathun
gen mit Repräsentanten beseitigt werden könnte. Durch diese Berathungen kann nämlich w schaft gezwungen w , die gestellten Bedingunger dadurch Se. Königl. Hoheit der Großherzog
lich in die Lage versetzt werden, seinerseits langen l sammenberufung der alten Landstände zurü—— ssen
Das weist aber sehr bestimmt auf den n h. auf den Weg hin, der rechtlich allein zum ü
Beruhen solche Hindernisse auf bestin ĩ ebung nur bei den Personen zu suchen, di diese Rechte zustehen.
Da, wie sich in der früheren Prüfung ergeben hat, das publizirte
J s f., — 5 nn, ständig ist, weil bei dessen in
Staatsgrundgesetz deshalb nich führung die noch bestehenden Großherzogs von Mecklenburg-⸗St so kann das beabsichtigte Ziel einer neuen Verfassung nicht auders zu
der Landstände und des Vermn
zeachtet geblieben und verletzt sind,
Stande kommen, als dadurch, daß vor Allem mit diesen beiden Berechtig ten die Hauptfrage zu einem reinen Schlusse gebracht wird.
Und da, wie sich in jenen früheren Prüfungen ferner gezeigt hat, die Landstände mit Unrecht erklärt sind, dieselben vielmehr recht lich noch fortbestehen, so zeit daraus, daß die nöthig werdenden Berathungen und Verhandlungen mit den Landständen gültigerweise nur in
indisch⸗verfassungsmäßigem Wege erfolgen können. Das Unternehmen der
hrung einer neuen Repräsentativ⸗Versas
sung ist auch nicht etwa nur bis setzt nicht zu Stande gekommen, sondern es ist definitiv gescheitert. Dadurch, daß diese Regierung mit den Reprä sentanten abschloß, obgleich die zustimmung der Großherzoglich mecklenburg— strelitzschen Regierung fehlte und obgleich die Seestädte ihre Sonderrechte noch nicht zur Disposition gestellt hatten, ist versucht, einseitig das auf die mecklenburgische Union ündete und noch bestehende Recht zu beseitigen, welches durch freie Zustimmung der drei Betheiligten gelöst werden sollte ind rechtlich nur in diesem Wege gelöst werden konnte.
Wenn aber Ritter und Landschast, von der hier nur die Frage ilt, die nach den Rechten der Union ohnehin unerläßliche Zustimmung = Königlichen Hohett des Großherzogs von Mecklenburg Strelitz auch noch ausdrücklich neben der Renunciation der Seestädte zur Bedingung ihres eigenen Rücktritts machten, so nimmt die jetzt aufgetretene Ritterschast mit gerechtferligtem Grunde aus eigenemund nicht etwa gus fremdem Rechte Wiedereinberufung des Landtags auch deshalb in Anspr ), weil die Zu⸗ stimmung des Herrn Großherzogs von Mecklenburg -trelitz zur berathenen Verfassung und zur Auflösung der Stände sehlt. .
Dabei ist auch nicht allein die Ritterschaft des stargardschen, sondern
Weise auch di seniße des
nach dem Rechte derselben Union in ganz gleicher
mecklenburgischen und wendischen Kreises betheiligt. Die landständischen Verhandlungen zur Herbeisührung einer
sassung wurden, wie früher schon hervorgehoben, bei ihrem Beginn in den
Propositionen, wie in deu Erklärungen darau] voller Beachtung der
stehenden Rechte und der verfassungsmäßigen Ordm
Wege war zu einer neuen Verfassung zu gelangen, welche auf sesten R
ngen geführt. Auf?
Fundamenten beruht hätte. Wenn später von diesem Wege abgewichen und das geschah zuerst durch eine Nichtbeachtung und Verletzung der von den Ständen wegen der eestädie gestellten Bedingung und wenn spaä— bin in diesen Abweichungen immer weiter gegangen und durch Außer terhin t achtlassung der auf der Landegsunion beruhenden Gerechtsame des Herrn ichtlassung
Großherzogs von Mecklenburg Strelitz auch eine zweite von dem Landtage gestellte Bedingung verletzt ist, so ist davon nicht allein das eine Folge, daß die publizirte neue Verfassung nicht zu Recht beständig ist.
Das Recht zur Landesvertretung selbst sollte auf die neuen Repräsen tanten übergehen, sobald die crfasung in dem bedungenen Wege ordnungs mäßig zu Stande gekommen
Dies ist nicht eingetreten, das Unternommene ist vielmehr sehlgeschla gen. Es fehlt an der ordnungsmäßig eingeführten Repräsentation, an welche jenes Recht übergehen könnte.
Die Landes-Grund-Verfassung der Großherzogthümer Mecklenburg
demzufolge den Rechten nach noch die alte, das Landesvertretungsre l
— beruht nöch jetzt, und zwar nun wieder ohne Modisication und nach
Rechten des Landes- Ecbvergleichs bei den Landständen— .
Mit diesen sind deshalb die nöthig werdenden Maßregeln in verfas— c sungsmäßigem Wege nun zu berathen. .
Nach §§. 145, 146 und 149 des Landes-Erbvergleichs und dem dabei
in Bezug genommenen §S. S des hamburgischen Vergleichs vom Jahre 1701
sollen die Landtage alle Jahre im Herbste gehalten und vom Herrn Groß herzoge von Mecklenburg- Schwerin ausgeschrieben werden.
Ruch der dritte Antrag der Ritterschaft ist demnach gerechtfertigt, nur war — zur Vermeidung neuer Zweifel — einer dabei gebrauchten unbe stimmten Bezeichnung die der Verfassung gemäße bestimmtere zu substi⸗ tuiren.
Anderweite zu entscheidende Fragen liegen nicht vor
Aus allen diesen auf durchgängiger und völliger Uebereinstimmung aller drei Schiedsrichter beruhenden Gründen hat das zu ertheilende Urtheil des Schiedsgerichts nicht anders, als wie geschehen, ausfallen können.
Dr, von Lang enn. Dr. Götze. Freiherr von Schele.
Eisenbahn⸗Verkehr. Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn.
Der Betrieb auf der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn hat sich im Jahre 1849 wieder gegen Zahl der von den Lokomotiven durchlaufenen Meilen beträgt 27,117, also gegen die im Jahre 1848 durchlaufenen 735 fremden Lokomotiven, der Lokomotiven der Magdeburg-Halberstädter von der vorigen an die jetzige Verwaltung noch 42767 Meilen durchlaufen, so daß laufen sind. 362,215 gegen
1848 vermehrt;
5,382 Meilen mehr: welche während der Instandsetzung
geliehen werden mußten, gegen voriges Jahr überhaupt 60113 Meilen mehr durch An Personen wurden
Wagenklasse 1213 gegen
258,095 Personen 1848 41,981 Personen mehr befördert, worunter sich jedoch G 2is Militairs befinden. Auf eine Meile Bahnlänge kommen in hschnitt 1,480,735 Personen ; Die Einnahme pro Die stärkste Monat September die stärkste im Monat Novem
betrug durchschnittlich personen⸗Frequenz
in einem Monat in 1849 der
lweberhaupt 1,627, 186 Ctr. rkehr um 470,468 Ctr. Meile Bahnlänge kommen im
29 Pfd. ven Durchschnitt 9,680, 673 durchschnittlich uantum Güter befinden Norddeutschen Eisenbahn-Verbande zweiten Halbjahr 1848 es im Norddeutschen Eisenbahn-Verband Die Betriebs-Einnahmen betru Zusammenstellung:
uantum, welch
monatlicher
349 gegen 18
pf. gewachsen
isenbahn-Gesell
Köln: nieder
‚ den Ausgaben kommen nach ahnverwaltung 27
sämmtlichen
9 ie An sgabe
durchlaufene Nutzmeile ö en sämmtlichen Ausgaben kommen durchlaufene Nutzmeile 5 C Actien des Stammkapitals ist einschließlich der . Der Reservefonds ist im Jahre 1849 um, 14, 052 Pf. verstärkt und dadurch auf die — 10 Pf. gebracht worden.
Markt⸗Berichte. Breslau, Weißer Weizen gelber Weizen 50, 56,
Gerste 26, 274, 29 Sgr. Hafer 17, 1 Rapps 87 bis 90 Sgr. Rübsen 70 bis Spiritus 64 Gld.
Rthlr. Br.
Zink loco 4 Rihlr. 20 Sgr. Glͤ.
Ber Markt war heute entschieden flauer, daher sowohl Roggen billiger erlassen werden mußte.
Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für 4 Jahr. 1 Rthlr. J Jahr 8 Rthlr.« 1
der Bogen mi: 2 Sgr. berechnet
8 266. Berlin, Freitag den 27. September
2 —
nnn t
Amtlicher Theil.
Deuntsch lan d.
Preußen. Potsdam. Aufenthalt Sr. Majestät des Königs Treuenbrietzen.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Kammer.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin Die früheren Abgeordneten unterbleibt — Mißtrauens⸗V Ausschusses.
Frankfurt. Frankfun
t Die kurhessischen Angelegenheiten. Ausland. Frankreich. Paris. Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London Ankunft des russischen Gesandten. Felssprengung. Italien. Rom. Die Stimmung des Volke Turi
gänge in Sardinien.
Börsen⸗ und Handels-Nachrichten. 2 . 9 4 Amtlicher Theil 12 ö ; 7J * Potsdam, den 25. September.
ne Majestät der König sind von Treuenbrietzen wie
auf Sanssouci eingetrossen
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Staats-Minister Freiherrn von Schleinitz, unter Er nennung desselben zum Wirklichen Geheimen Rath, von der Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu entbinden
den General-Lieutenant von Radowitz zum Minister dei
auswärtigen Angelegenheiten zu ernennen.
Zur Ausführung der Bestimmungen des §. 1 des mit der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. August 1859 abgeschlossenen Betriebs- Ueberlassungs- Vertrages ermächtige Ich
ie, behufs des vollständigen Ausbaus, so wie der Verwaltung und des Betriebes der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn eine Behörde un ter dem Namen: „Königliche Direction der Bergisch⸗Märkischen isenbahn“ einzusetzen, welche von Ihnen unmittelbar ressortiren,
orläufig in Elberfeld ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen
Behörde haben soll Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung öffentlichen Kenntniß zu bringen. Zanssouci, den 14. September 1850. (gez Friedrich Wilhelm. egengez, von der Heydt. An é Minister für Handel, Ge 64 sen Arbeiter Wir Friedrich Wilhelm, von Gott naden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahr ze sellschaft un ö August anliegende Vertrag abgeschlossen ) welch atut der ilwei 1 wird, wollen Wir diesen Aender ezug e des unterm 12. Juli 1844 von Une tatu Hes ummlung fur 1844 Seite 315 e ni l Bestätigung hierdurch ertheilen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte beigedrucktem Königlichen Insiegel Hegeben Sanssoöouci, den 14. September 18560 1 (gez) Friedrich Wilhelm (gegengez) von der Her dt 1m Bestätigungs⸗ Urkunde etreffend die Statut Aenderungen, welch durch den mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 23. August 1850 abgeschlossenen Betriebs-Ueherlas sungs⸗-Vertrag herbeigeführt worden, vom 14. September 1850. Zwischen dem Ministerial-Direktor Mellin und dem Gehei
men Finanzrath von der Reck, als Kommissarien des Herrn Mi nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Vice Präsidenten des Verwaltungs-Raths der unterm 12 Juli 184 Allerhöchst bestätigten Bergisch Märkischen Eisenbahn Hesellschaft, Fabrikbesitzer und Kaufmann Albert. Wever, und dem Präsidenten der Direction der gedachten Gesellschaft, Advokat⸗-An— walt von Hurter, Beide aus Elberfeld, als durch die beiliegende notarielle Vollmacht vom 14. August 1850 bestellten Vertretern der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, andererseits, ist vorbe haltlich der Allerhöchsten Genehmigung, in Betreff der Uebernahme der Verwaltung des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens von Seiten des Staats, der nachfolgende Vertrag abgeschlossen wyrden 8.1
Der Staat übernimmt die gesammte Verwaltung des Bergisch Märkischen Eisenbahn-Unternehmens, nachdem die General-Ver sammlung der Gesellschaft die Uebergabe nach den Vorschriften des unterm 12. Juli 1841 Allerhöchst bestätigten Statuts (Gesetz Sammlung für 1814 S. 315 ff.) rechtsverbindlich beschlossen hat, sobald die Allerhöchste Bestätigung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Abänderungen des Statuts und die Einsetzung der König— lichen Verwaltungs- Behörde erfolgt sein wird. Letztere wird un— ter der Firma „Königliche Direction der Bergisch-⸗Märkischen Ei senbahn“ von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingesetzt und soll innerhalb des ihr zugewiesenen Ge— schäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der Direction, dem Verwaltungs-Rath und der General⸗-Versammlung (mit Aus⸗
Preußischer * , Aue Post⸗Anstalten des In⸗ und 2 Auslandes nehmen Bestellung auf Jahr = dieses Blatt an, — . Expedition des in allen Theilen der Monarchie Anzeigers: ohne Preis⸗Erhöhnung. Bei einzelnen Nummern wird . ; ⸗ 71 .
für Berlin die
1850.
gegenwärtigen vorbehaltenen insbesondere lich zu vertheilende Dividende festzusetzen.
gs Telegraphen-Institut moöglichst gemeinnützig zu machen und für dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grund zu erzielen, haben die Regierungen von Preußen, die Bildung eines deutsch⸗ verständigt und
Versammlung
Sachsen sich ü chischen Telegraphen⸗Verein abgeschlossenen, mit dem 1. ertrage zunächst die Grundsätze festgestellt, er Uebereinstimmung die internationale, d. h. diejenige telegraphische pondenz zu behandeln ist, bei welcher die Ürsprungs-Station und die End-Station verschiedenen Staatsgebieten angehören. er deutsch-österreichische Telegraphen-Verein, übrigen deutschen Regierungen mit den in deren eten zu errichtenden Telegraphen-Linien offen gehalten ist, erstreckt vorgenannten vi ndern auch auf diejenigen Telegraphen⸗ he di andere der Vereins⸗ als nach den
einzugehenden Ver Gesellschaft zu
in einem am Wirksamkeit tretenden nach welchen zum Zweck
Gesellschaft, so daß sie in Betreff der vr indlichkeiten als Bevollmächtigte en ist, und von dem der Gesellschaft Personen gegenüber übernommen wird, insbesondere
eine Garantie und den Actionairen
die der Königlichen Verwaltungs⸗Be Gesellschaft u welchem der des Staats vorbehalten, auch die Leitung des Betriebs anderer in welchem Falle die Gehälter und J der Meilenzah verschiedenen Eisenbahn-Unternehmungen 5
zu übertragen, sonstigen Kosten der Königlichen
verwalteten
sich nicht allein Regierungen gelegenen,
den Gebieten
en in fremden mit den betreffenden f zuschließenden gestattet ist. Gleichzeitig s
Gesellschaft eine fernere nternehmens
ngen bestehenden Vereins⸗Bestimmungen
Mitwirkung bei
Versammlung Mitgliedern ) von heute die Be gewählt werden. auch auf die auf ziel Stellvertreter telegraphische Kor n Anwendung ko
Bestimmungen Oktober C.
Gewählten
Ergänzungen elektro⸗magnetischen Staats- Tel wie die publizirten s
is erstemal . Publikums, Die S— Ausscheidenden nat Juni stattfindende General-Versammlung die ausscheidenden Mitglieder Scheiden Mitglieder im Laufe des Jahres aus, so zunächst nach dem Amtsalter, Ordnung der auf sie bei der Wahl gefa vertreter als wirkliche Mitglieder ein. ihrer Mitte einen Vorsitzenden und desse schlüsse werden kollegialisch gefaßt. müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. Diese Deputation, der Königlichen ird in wichtigen Angelegenheiten, r letzten Anleihe, bei Feststellung
die alljährlich
wieder besetzt;
der im Bereich der preußischen Tele aufgegebenen und
verbleibenden
wieder wählbar.
— ——
elegraphisck Anwendung.
dieses nicht entscheidet, nach der enen Stimmen die Stell eputation wählt aus Stellvertreter. Zur Fassung gültiger Beschlüsse
Rechte und Ir Direction gegenüber besondere bei
ausgenommen, deren abweichende Ansie dem Minister ew zur Entscheidung eingereicht onferenzen an 3
für Handel,
Deputation 2) 9 : zführungen und sodam ier ersten Monate des folgenden Jal jährlichen Betrieb mitgetheilt — welche nicht schon durch die erledigt werden ? , , . Entscheidung zusteht.
Versammlung Deputation berufen, zu bewirken und entgegenzunehmen.
Vorsitzende der
ö . Oveputation
internehmen
der Verwaltung
Gesellschaft einjähriger Frist zustehen Verbindlichkeiten zozietät vollständige— Zeiten der Gesellse
Vertrage entgegenstehenden Allerhöchst bestätigten werden hierdurch für Vert resp. außer Anwendung gesetzt.
(Unterschriften.)
gemeinschaftlichen Aufhebung magnetischen des Publikums, vom 6. August v. wie des bisherigen vorläufigen Tarifs, die Bestimmungen und abgeschlossenen deutsch-österreichischen Telegraphen-Vertrages auch auf den tele graphischen Verkehr im Innern der preußischen Staaten in Anwen dung gebracht werden und überlasse Ihnen, dem Minister für Han— del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, die Ausführung dieser B
J. und dessen Ergänzungen, so
⸗ Vorhandensein epeschen von verschiedenen Stationen einer und derselben e Anwendung Rangverhältnisse abhängig ist. Depeschen gleicher Kategorie, in entgegengesetzten Beförderung alterniren.
* a rn bann m . ** 7 r daß ein Richtungswechsel zunächst von
Richtungen vorhanden
Bellevue, den 26. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den Finanz-Minister.
Zeit der Aufgabe. : Die Aufgabe der Telegraphit nur bei den Telegraphen-Stationen erfolgen;
Central⸗ Station.
(gegengez.)