1850 / 296 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

j

33 2 Obgleich nun auch in dem A-⸗B-⸗C Beethoven's mehr doch im Leerer! einem ganzen Glaubensbekenntniß Anderer, so hat sie a 3 tniß zu den späteren Werken nur ein historisch psychologi. zu werden * . nicht jedes Jahr von neuem wieder vorgeführt Elemente vo 31 in der D-dur-Spymphonie sind Haydnsche und Mozartsche Sn nen k und nur an manchen Stellen sprengt der athletische zeichen des 268 enge von Anderen geborgte Gewand. Es ist das Kenn- anlehnt ö daß er in seinen ersten Arbeiten an fremde Muster sich den r wr orhandene sich anzueignen sucht, nach und. nach sich seiner frandigteit sei . erst seine späteren Werke die ganze Fülle und Selbst= einem mal de, Wesens offenbaren, während lleinere Geister gleich mit u m . en, was sie haben, und ihre ersten Produkte, in denen sie sich lina schöpfen, ihre besten sind. Kleine Blumen rust ein warmer Früh⸗ ngstag hervor, aber Eichen brauchen Jahrzehnte, um auszuwachsen. 15.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 27. Okt. Im Opernhause. 118te Abonnements⸗ Vorstellung: Der Kurmärker und die Picarde, 1815, Genrekbild von L. Schneider. Hierauf: Das hübsche Mädchen von Gent,

Georges und Albert.

1776

Ballet in 3 Akten und 9 Bildern, von St g Nusik von A. Adam. Scenirt von Hoguet. 2 Schauspielhause. 172ste Abonnements ⸗Vorstellung: Zum erstenmale wiederholt: Das Forsthaus, Original-Drama in

großes pantomimisches

2 Abth. und 4 Akten, von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

Montag, 28. Okt. Im Schauspielhause. 173ste Abonnements⸗

Borssellung? Deborah, Volks-Schanspiel in 4 Ab 2 Mosenthal. ö hauspiel in 4 Abth., von S. H.

In Pote ; In Potsdam: Die lustigen Weiber von Windsor, komisch⸗

phantastische Oper in 3 Akten, mit Tanz, nach Shakespeare's gleich⸗

namigem Lustspiel, gedichtet von S. H. Mos

iamige 9. H. Mosenthal. Königlichen Kapellmeister Otto Nicolai. ö. der Oper:

Musik vom nun . Tanz von Hoguet. Nach Scene und Arie aus der Oper: Faust, von L. Spohr,

vorgetragen von Hrn. Franz Stahl, Hof-⸗Konzertsänger aus St. Pe⸗

tersburg. Lindpaintner, vorgetragen von Herrn Fr. Stahl.

Und: „Roland“, Gedicht von Löwe, komponirt von

Anfang 6 Uhr NM or 2 7 9 M DT. n 1j 8 * . Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans-Wohnung

im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben:

Erster Balkon und erster Rang Logen 25 Sgr., Parquet und 7 296 a Legen rg n Berta, M, 296.

Parquet- Logen 20 Sgr., zweiter R 10 Sgr., Amphitheater 5 Sgr.

Dienstag, 29. Okt. Im Schauspielhause. 174ste Abonnements⸗ 4. Das Forsthaus, Original-Drama in 2 Abth. und

Vorstellung: 1 . . Birch⸗Pfeiffer.

Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorste vegi t g ver Hin il gf auf zu dieser Vorstellung beginnt erst Montag,

Königsstädtisches Theater.

Sonntag, 27. Okt. Musikalisch⸗deklamatorische und mimisch— plastische Akademie (mit neuen Darstellungen.) Hierauf: Junger Zunder, alter PlPunder. Posse mit Gesang in 3 Atten, von D Ralisch. Musst von 2. Schäffer. . ö . Montag, 28. Okt. Italienische Opern⸗Vorstellung.) Norma Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. .

(Sga. Maria Laßlo, erste Sängerin vom zu Pesth: Norma, als erste Gastrolle.)

National⸗ Theater

Berliner Börse vom 26. Okto ber.

Hr echisel- Course.

Brief. Geld.

2660 Fl. 185 Glv. pCt. 792 Glv.

Bresl.⸗Schweidn.⸗Freib. 747 Br. Gld., (Köln⸗Minden) 97 Gld. sische 375 bez. u. Gld.

735. 45proz. S0 a 81, 3.

183. 39: 115 1145. Nordbahn 109, a 108. Glo itz 5 ö 15. 43. 7 * Gloggnitz 11.

11653. Mail. 73 735. Pesth 87 B. A. 169 1137

Einkäufe von Fonds und schlossen sämmtliche Effekten höher, wäh— rend Devisen heruntergingen.

Glo. Len Br., U373 Gld. Chemnitz -⸗Riesa 225 Br. Leipzig 219 Gld. Deß. B. 151 Br., do. B. 119 Br.

Kis en kahn -— ACLEäen.

Russisch⸗Polnische Schatz Obligationen à

Actien: Oberschles. Litt. A. 112 bez., do. Litt. B. 108 Br.

̃ Niederschlesisch⸗-Märkische 82 do. Prior. 10933 Gld., do. Ser. III. 103 Gld. Ostrhein. Neisse⸗Brieg 33 Gld. Krakau⸗Oberschle⸗

687 und 3 bez. und Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn

21. 75

Wien, 24. Okt. Met. 5proz. M2, a 924 93. A4proz.

23proz. 49 a 50. Anl. 34: 184

Wechsel⸗Course. Amsterdam 168 Br. 1677 Gld. Augsburg 1207 Br., 1207 Gld. Frankfurt 1207 Br., 120 Gld. Hamburg 1777 Br., 1775 Gld. London 11. 577 Br., 11. 57 Gld. Paris 1427 Br., 142 Gld. K. Gold 12735 Br., 3 Gld. ; Silber 1203 Br. 1207 Gld. Die Börfe, anfangs sehr allarmirt, erholte sich durch starke

Leipzig, 25. Okt. Leipz. B. A. 1613 Gld.

Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 198 Leipzig⸗Dresdener E. A. 138 Sächsisch⸗Bayer. S6 Br. Schles. 99 Br. Löbau⸗ Zittau 267 Br. Magveburg⸗ Berlin⸗-Anhalt. Ibz Br. Altona⸗Kiel s87 Br. Preuß. B. A. 97 Gld.

Frankfurt a. M., 24. Ott. Die Course aller Des ö 21. . ie Course aller Oesterr. n e en fenen an heutiger Börse auf einige Verkäufe und tur 3 auflust wiederum einen Rückgang. Auch blieben doch ohne wilii n . Loose, so wie Württemb. Oblig. flauer, Alctlenꝰ dei un b geber. Alle übrigen Fonds und Eisenbahn—

em Geschäft preishaltend. Nach der Börse Oester.

Met. etwas flauer.

ö an, r Reh, T, Br. g ö Gilt. Bank- Actien 4135 32 Br., 521 vw . . a 69 Fl. vom. Jahre 1840 , , , , , ,

Minden 97 Br., 963 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 375 Br. Mecklenburg 30 Br., 29 Gld. ; / Paris, 23. Okt. Z3Zproz. 57 46. 5proz. 92. 80. Nord⸗ bahn 465 462 . 50. Nach der Börse. Iproz. 92.70 Wechsel⸗Course. Amsterd. 211. U Hamb. 186. Berlin 3672. London 25. 10. Frankf. 210. Wien 20853. Petersb. 3963. Gold al Marco 4. 50 4. Dukaten 11 89 2 11 . 75. Die Rente durch Verkäufe gewichen. London, 23. Okt. Z3proz. Cons. Pp. C. 975, 3, *, Ka, 3. NJ, 4, 4, 4. 3yproz. 995. Int. 581, k 7. Ard. 18, , 3. Russ. 4, 34, Zproz. 392, *, 5proz. 111, 109, 43proz. 974, 5. .

Fonds waren gering und die Preise behaupteten sich nicht.

schäften in Int. Dest.

Gr. Piecen 11 I. Russ. alte 1015. Oest. Met. Hproz. 765. 2äproz. 40, 3. Mex. 301, 29. ,

Ber Fondsmarkt im Allgemeinen flau; die Geschäfte in engl.

Fremde ebenfalls niedriger. 2 Uhr. Engl. und fremde Fonds flauer. Wech sel⸗Course. Amsterdam 11. 185 15. Hamburg 13.10. Paris 25. 425 40. Frankfurt 1191 3. Wien 12. 8 4. Petersburg 373, 3. Amsterdam, 23. Olt. gut preishaltend. und Russ. fast unverändert. Holl. Int. 563, 3. Zproz, neue 67 6.

Holl. Fonds waren bei einigen Ge— Von fremden waren Span.,

Span. Ard. 114.

Markt ⸗Beriehte. Berliner Getraidebericht vom 26. Oktober. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

AmsterdakKẽ.... 2650 FI. Kur J. Stamm- Actien. Kapital. 3. FP. / ' d 2 n 147 1 8 F 23 Hrioritäts - Actien. A apitel. . 25 1315 5 34 Hamburg. JJ 7 Kurz 1503 Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. 33 aa LTages ö Cours. 3 Tat es 64 urs. 2 ö 300 mr 2M. . ! 19 in der dan. bestimmten Rubrit ausgefüllt 24 3 ** Sirmmitliche Priorisits-Actien werden dureh 8 9 nan n 110 3m. 6 ch. . Die mit 35 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar. 5 jährliche Verloozung à 1 pet amortisirt k 28t. O 1 j 3. 9 2 * HJ, 2 Mt. S0 r j 16 d ö , r. k 34 . ö. A. B. / 6, 900, 9090 4 4 965 a 4 be. Berl. Anhalt,. 1.4411, 8900 4 g5 a. , , . = ö 3 ł amburg ** P ,, g 44 8 ' bz. u. G. do. Hamburg, 5, 000, 9000 15 1014 6 J 100 1H. 2 Mt ö. 93 9 , , 1964. E 22 ,,, . . (. . ö s. do. Potsd. Magd. .. / 14000, 999 413 1633 ba. u. KB. do. Potsd. Magd... 2, 367, 200 4 923 *. Leipzig in Conrant im I4 Thlr. Fals. 100 Thlr. ) 2 . . 995 Magd. Halberstadt ö 1, 100,000 1 8 136 ba. do. 0. 1 3, 132, 800 5 ibi⸗ ba ,,, ,, 3. ö . ö. . , , n . / 2309 n 4 2 . = do. . do. Lit BD 1,000,000 5 P 16017 ö , 100 sRbI. 3 Wochen 1074 107 w n, n, . k i dd geg s ot s Pætersbur:. . 100 sR. 3 Wochen 197 74 . . 6 J P 13,909,909 35 4 97 6. Magdeh. Leipziger * 1,788, 000 4 , a eee Tönt, f, n, dn nals Papiere 3 . , J ͤ 509,909 11 54 etw à 56 in Posten bæ. Halle IThüringer. ... 4, 000, 000 45 985 ur ö, . 7 / Bonn- n. . 1,051,200 5 6 Göln Minden 3,674,500 1 1017 h zei- Course. / Düsseld. Elberfeld. . 1,400,000 4 45 905 90 be. do. do. 5. 500. 000 5 io . Steele - Vohwinkel .. 1,300,000 4 1 36 k. Rhein. v. Staat gar 1217 060 3. 36 Zf. Brief,. Geld. Gem. Df. Brief. 3e ve Niederschl kiscl 00 3333 1 . ö. ö Brie. Geld. Gem. Niederschl. Märkisch. 19, 000, 0M 33 33 87 b. do. 1. Priorität. 2, 487, 250 gy9 pPreuls. Freix. An 5 1066 Grh. Pos. Pf)dbr. 3 90 do. Zzweighahn 1.500, 9000 4 . do. Stamm. Prior. gg. hb . * h do. St Anl. . So 45 1090 Ostpr. Pfandbr. 3 Oberschl. Lit. A. 2,253, 100 3 5753 1145 a * ba. Piss eldorf. Elberfeld. 16500 060 J ö w. St. Schuld- Sch. 35 385 ann. Tfardtr. 33 953 94 do. Lit. B. 2. 0h. Ca 36 se rd s. Niederschi. Viärkisch. 1. if, 2 ode beiekb. ov. 43 GJ 98565 85 Cosel - Oderberg . . .. 1. 200,000 4 35 84 n do . 9. ö , e. 1 214 1 Seeh. Erin. - Sch. 12 * k Schlesische do. 33 Breslau - Freiburg. .. 1, 700, M00 44 . e . III . 3 5 1063 1. . u. Nm. Sehuldr. 8 313 , Krakau - Gberschf. .. 11,800,060 4 5 6 .bz. u. R. do. Zweigbahn 1 . r 66 142 . . 2. J. 0.0 271 ö ö , 5 kerl. Stadt-obl. 5 103 Pr. Bk. Auth. Sch. 96 Berg. Märk:c. 1.900. 009g 4 373 . Magdeh. Wittenßh 2,000,000 ö 9 2c. 446. 35 83. pricarichadhor, 1333 135 Stargard - Bosen S0 agg 335 8; 81g n. Obèrsehlesische 370.3 ö Westpr. Pfandbr. 3 90 And. Golda. aA Sa. 117 ] 16 Brieg - Neisse. 11900094 Krakau Obers chl. .. a h 186 Grolsh. Posen do. q 100 Disconto. . Magdeb. Wittenb 4,500,000 4 534 b Gosej- Oderberg . , ; 1 / / ! 4 5 1 ö / Steele Vohwinkel 325.000 59973 6; ö. . . 2822 . B Ausländische Fonds. . Quittungs - Bogen. / . do. do, Il. Ser., 375,009 5 893 6 ö ö . Bres lau- Freiburg... 100,000 6 nas. Harb. Cert,, Poln. neus Pfabr. 4 953 Aachen-Mastricht .. 2, 750,000 Berg. Märk. ..... JI. 100, 000 5 99; do. Nope 1. Anl. JJ do. Part. Soo Fl. 4 825 SI 82 Aachen-Düsseldorf.. 3 825 B ; . ö. ö ö. do. Stiegl. 2.4. A. 4 9227 d0. do. 300 FI. I40z P 1 . de, 4 , 923 é HIamb. Feuer- K. 33 Aus! Stamm- Act 4 . ö . joo; , Ausländ. Actien. / U do. Bngl. Anleihe 43 965 Lübeck. St.ats- 4. 43 98) / . ; ? 287 3 übe ck. Staats-. ; 583 J ö . / ö Sp. 2.050.000 5 p a, n, , 195 9 f moll. 25 . Iut. 27 32 ö . . . ob oo ö . ,, , . . /n , . . o. 40 Cert. L.A. 5 933 kKurh. Pr. G. 40 th 327 do rior . 977 B Mecklenburger LThl 500 006 fre ö . , . Ion. 1 6 97 Mecklenburger nlIr 4,300,000 fre J . ö Pfdbr. a. C. 965 Lasse rpeins- B-; —A0ctie . j 4 96 Kassen-Vereins-Bank-Actien 1123 8. Preussische Bank-Antheile g7 be. 9 2 ** 2 , . .. c 9 2 J 1 2 Auswärtige Börsen. 2.25 Fl. 28 Br., 277 Gld. Spanien Z3proz. inländ. 34 . Br., Weizen nach Qualität 52 57 Rthlr Breslau, 25. Ott. Holländ. u, Katserl. Dukaten 96 Glöe 34 Gld. Poln. 300 FlaLoose 1363 Gld., do, 4proz. Obligationen gteggen loch s 371 Fithit. Frie drichsd or 1137. Br. Louisd'or 111 Br. Poln. Papiergeld 3 500 151. 316 Br., Sir Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 413 Br., k 2. Sester reo 22 K 14 B 1 J ) 70 92 o Tr . h 3 * ,,, e, ; 35 9 P 96 Br. ¶Desterreich Banknoten 855 à * bez. Freiwillige Stagts⸗ 406 Gld. Bexbach 785 Br., 78 Gld. Köln-Minden 975 Br., Ott. / Nov. ) 529 Rthlr. Br., 345 G Anleihe 6prog. 1063 Gld. Staats Schulvscheine Sé? Hr. See—⸗ 97 Gld. Nov. / Dez. 353 Rthlr. Br., 35 G handlungs Prämienscheine 250 Rthlr. 122 Gld. Pos. Pfand⸗ . ) . ö. ö k . / 5 pr Frühj 1851 39 . . ö ö 83 . ot briefe 4proz. i101 Br., do. Zzproz. Sor, Br. Schlesische Pfand— . Samburg, 24. Ott. 3 proz. p. E. 8935 Br., 895 Gld.' ö, e. 16. . . a Rthlr. bez., 395 Br., 397 G briefe 33 proz. 54, u. P bez., do. neue proz. 1013 bez., do. St. Främ. Shligatgnen sor Br. 6. NR. C5 Zi. Stöe gl. . * 33 zỹ⸗ ö . 2 * 9 ö . 3 8 * ö ; ö. v8. 74H My . 5 ö 17 2 e 1 Ir Litt. B. proz. 10605 Br., do. 35 proz. Mar Br. . Üés8 Br. Dent. , i, d ld, Ardotns ien, 10 Slv. hin n, ,, Polin. Pfandbr. alte' 4proz. 5 Gld.', do. neue 4proz. 953 Fro; 323 Br., 326 Gld. Amer, proz. V. St. 406 Br. u,. Glt. , A8pfv. pr. Dtt. h . bez. u Glb., do. Parfiallvose ? 350 Fl. 8iz G . . Hamburg-Berl. 89 Br. und Gld. Bergedorf Br. Magde⸗ ö . , „SI Gld., do. Bank-Certif. a ö ö z0pfd. 195 Rthlr. Br, 1! ; burg-⸗Wttenberge 54 Br. Altona⸗-Kiel 87 Br., Sb Gld. Köln⸗ , 18pfd. pr. Frühjahr 217 Rthlr. Br., 21 G.

50pfd. 223 Rthlr. Br., 22 G Erbsen, Koch⸗ 40 —– 50 Rthlr., Futter⸗ 36 Rüböl loco 12 Rthlr. Br., 127 bez.

pr. Okt. 127 Rthlr. Br., 12 bez., 125 a E G

Okt. / Nov. 12 Rthlr. bez. u. Br., 114 G.

Nov. / Dez. 1 Br., 1175 G

Dez. Jan. 8 r, 1

Febr. / März!)

März April 115 Rthlr. Br., 1175 G.

„Aprik/ Mai 11. Rthlr. bez. u. Br., 113 G Leindl loco 13 Rthlr. Br.

„pr. Okt. / Nov. 12 Rthlr. Br.,

„pr. Frühjahr 12 Rthlr. Br., 115 G.

Mohnöl 135 2 135 Rthlr.

Palmöl 11 Rthlr.

Südsee⸗Thran 13 Rihlr. bez, u. Br.

Spiritus loco ohne Faß 172 Rthlr. bez., mit Faß 179 bez

mit Faß pr. Ott. 175 Rthlr. Br., 177 bez. u. G

Okt. MMov. 175 2 7 Rthlr. Br., 175 G.

Rtihlr. bez. u. Br., 17 G.

Rthlr. Br., 117 G.

71

y Nov. / Dez. 17 Jan. / Febr. 177 Rthlr. Br. u. G.

n Febr.“ März 18 Rthlr. Br., 17 G.

n März April 187 Rthlr. Br., 18 G.

J pr. Frühjahr 185 a 19 Rthlr. bez., 19 Br., 183 G.

Stettin, 25. Okt. 27 Uhr. Roggen pr. Herbst 36

Rthlr., pr. Frühjahr 39 Rthlr. bez., Br. u. Gld.

4 3

8

Rüböl 12 Rthlr. Gld., pr. Winter 11 Rthlr. bez. Spiritus pr. Okt. 217 Rthlr., pr. Frühjahr 203 Rthlr. Br.

Telegraphische Notizen.

Frankfurt a. M., 25. Okt. 25 Uhr. Nordb. 407. Met. proz. 66. Zproz. 765. B. A. 1132. Loose 1625, 9535. Span. zz. Bad. 31. Kurh. 314. Wien 983.

ö. Samburg, 25. Okt. 25 Uhr. Börse flau. Hamburg⸗Berl. z. Köln⸗-Mind. 9657. Magdeb.⸗Wittenb. 523.

Roggen ausgeboten.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckeei. Beilage

1777 Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Sonntag d. 27. Ott.

Anhalt 3) der Wohlthätigkeits Anstalten im Lande, . §. 27. Sämmtliche Abgeordnete einer Kurie bilden Eine Ver- * 7 ; 5 des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl sammlunß. §. 28. Jeder Abgeordnete hat bei dem Eintritte in die Landtags⸗

Deutschlan d. Berlin. Bekanntmachung der Regierung zu Potsdam.

Preußen. Wien. Verfassung und Wahlordnung für Galizien und

Vester reich. Uodomerien.

Ausland. Vermischtes.

Frankreich. Paris. htes. Griechenland. Athen. Nuhiger Fortgang der Wahler —— K-) c P 2 4 2 1 rr, * flichtamtlicher Theil. 58 8 44 * 6 ik . P Q a r H Gel 9

ge ngEkR* v —14* *

Denkt Sehlntgw. Preußen. Berlin, 25. Okt. Das Amtsblatt ver

stadt Ber

850 und

getroffenen

niglichen Regierung zu Potsdam und der lin enthält Folgendes: Potsdam, den 17.8 einem zwischen den Regierungen des thüringschen Zoll dels-Vereins und der Kurfürstlich hessischen lüebereinkommen ist die Eisenbahnstrecke von und umgekehrt, am 1sten d. M. den Tran er steuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem Großherzoglich sächsischen und dem Kurfürstlich hessischen Staatsgebiete eröffnet worden.

zu diesem Behusfe eine

ktober Nach

* Han

nach Bebra

11 5* on übergangs

Auf dem Eisenbahnhofe zu Bebra ist gemeinschaftliche Uebergangsstelle errichtet und dieser Stelle sowohl,

auch den Großherzoglichen Uebergangsstellen in Berka 4. W. i. . . ingleichen den Nurfürstlich hessischen Uebergangs 4 Herleshausen und Richelsdorf, von welcher die erstere gleichfalls erst neu errichtet worden, die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen beigelegt. Eben so ist die llebergangsstelle zu Gerstungen zur Erhebung der Ucbergangs⸗Ab gabe von dem mit der Eisenbahn von Herleshausen in Gerstungen eingehenden Biere oder Branntweine ermächtigt und das Großher

zogliche Steuer-Amt zu Eisenach nicht nur als Uebergangsstelle für den Verkehr hinsichtlich der von Herleshausen daselbst eingehenden übergangssteuerpflichtigen Gegenstände bestimmt, sondern demselben guch die Ermächtigung zur schließlichen Abfertigung der mit dem Anspruche auf Steuer -Vergütung zur Ausfuhr mittelst der Eisen⸗ nach Kurhessen angemeldeten bonificationsfähigen Spirituosen Wagenverschluß ertheilt worden.

. In gleicher Weise ist vom 1sten d. M. ab zwise stadt und Tettau im Königlich bayerischen Staatsgebiete einerseits und Gräfenthal im Herzoglsch meiningenschen S taatsgebiete anderer

its eine Uebergangsstraße eröffnet und in Gräfenthal eine Ueber gangsstelle neu errichtet worden, und kann gegenwärtig über die letztere auch Branntwein mit dem Anspruche auf Steuer Vergütung ich Bayern ausgeführt werden. Vorstehendes wird hierdurch zur l inen Kenniniß gebracht. Königliche Regierung. Abtheilung ir die Verwaltung der indirekten Steuern.

bahn unter

hen Ludwigs iet i

Ugeme

Reichsge setz⸗ Patent

Vas das Kaiserliche Landes -Verfassung lund Königreiche Galizien und Auschwitz und Za verkündet wird;

Oesterreich. Wien 23. Olk. und Regierungs⸗Blatt enthält om 29. September, wodurch die andtage Wahlordnung fr . domerien den und dem Großherzogthum Krakau erlassen und lautet: Wir Franz Joseph der Erste, Icsterreich; König von Ungarn und Böhmen, iedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, domerien und Illvrien, König von Jerusalem ze. Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Toscang und Krakau; Herzog von othringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bu⸗ wing, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Her⸗ oa von Ober- und Nieder⸗Schlesien, von Modeng, Parma, Pia cenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, azusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tyrol von toburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Mark af von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Ho⸗ henembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 6. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark, schaft Serbien ꝛc. 2c.

mit Herzogthümern

Gnaden Kaiser von König der Lombardei Galizien, La⸗

von Gottes

haben Uns in Vollziehung der §§. 77 83 der Reichsverfassung, über Ein- die Königreiche Auschwitz und Zator und nachstehende Landesverfassung und die ihr Wirksamkeiht zu

rathen Unseres Ministerrathes bestimmt gefunden, für Balizien und Lodomerien mit den Herzogthümern dem Großherzogthume Krakau

beiliegende Landtags-⸗Wahlordnung zu verkünden und in setzen: Landes verfassung k für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz un Zator und dem Großherzogthume Krakau. J. Vom Lande.

*

§. 1

mern 2

land dieses NJaiserthums.

Reichsverfassung bestimmt. §.

schränkungen wird diesem Kronlande seine Selbstständigkeit gewährleistet.

S. 4. Der po isch e 1 . . s ö

eth 1 . al suthenische, so wie die anderen im Lande Volksstů sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Necht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und . 3 86 I ( 1

wohnenden

Sprache. S 6 des f ändert werden. §. 6, Dem herzogthums Krakau, beigefügt. II. Von der Landes-Vertretung überhaupt. §. 7. In den Landes-A1Angelegenheiten

herzogthume Krakau werden vie nach der Reichs⸗Verfassung zum Wirkungs kreise der Landes ⸗-Vertretung . ͤ rien und die aus denselben hervorgehenden Ausschüsse geübt. §. 8. Alle Angelegenheiten, welche gehbren zu dem Wirkungskreise der Reichsgewalt. Sę. 9. erklärt: J. Alle Anordnungen in Betreff 1 der Landeslultur, 2) der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden,

Groß ⸗Woywod der Woywod⸗

. Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthü⸗ Auschwitz und den s ei

untrennbaren n , und dem Großherzogthume Krakan bilden einen

n Bestandtheil der österreichischen Erbmonarchie und ein Kron—

Das Verhältniß dieses eich i ĩ

hältniß dieses Kronlandes zum Reich ist durch die

Innerhalb der di * 3 c Innerhalb der durch die Reichsverfassung festgestellten Be—

Die Gränzen des Kronlandes dürfen nur durch ein Gesetz ver- Landeswappen der Königreiche Galizien und Lodomerien

mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator wird das Wappen des Groß— worüber eine besondere Bestimmung erfolgen wird,

der Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Groß gehörigen Befugnisse durch die Landtags -Ku⸗

nicht durch die Reichs⸗Verfassung oder durch die Reichs-Gesetze als Landes-Angelegenheiten erklärt werden,

Als Landes- Angelegenheiten werden durch die Reichsverfassung

Y) hinsichtlich der Landes- Einnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benutzung des Landes-Kredits, als

b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesaus-=

gaben. . II. Die näheren Anordnungen innerhalb der Gränzen der Reichsge⸗

setze in Betreff:

1) der Gemeinde- Angelegenheiten, 2) der Kirchen- und Schul Angelegenheiten, 3 der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Bequartierung des Heeres; endlich IJ. die Anordnungen über jene Gegenstände, welche durch Reichsge⸗ setze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden.

III. Zusammen setzung der Landes⸗-Vertretung 8. Ber Landtags-⸗Kurien. z. 10. Die Landesvertretung der Königreiche Galizien und Lodome⸗ rien, mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthum Krakau, besteht aus drei den Negicrunga⸗Gebieten entsprechenden Landtags Kurien, deren jede aus den Abgeordneten des betreffenden Regierungs⸗Ge⸗ bietes zusammengesetzt ist. §. 11. Jede Landtags⸗-Kurie wird mit Veachtung aller Landes-Inter⸗= essen zusammengesetzt und besteht a) aus Abgeordneten der Höchstbesteuerten, b) aus Abgeordneten der bedeutenderen Städte und ) aus Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Regierungsgebietes. §. 12. Die Landtags - Kurie des Regicrungs⸗-Bezirkes Lemberg besteht aus funfzig Abgeordneten, nämlich:

a) aus elf Abgeordneten der Höchstbestenerten; ; p) aus elf Abgeordnelen der in der Wahlordnung bezeichneten Stadte;

() aus achtundzwanzig Abgeordneten der übrigen Gemeinden. §. 13. Die Landtags -Küurie des Regierungs Gebietes Krakau besteht aus achtundfunfzig Abgeordneten, nämlich: a) aus vierzehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten; pb) aus neun Abgeordneten der in der Wahlordnung bezeichneten Städte; ) aus fünfunddreißig Abgeordneten der übrigen Gemeinden.

§. 14. Die Landtags-Kurie des Regierungs · Gebietes Stanislau be—

steht aus zweiundvierzig Abgeordneten, nämlich: a) aus zehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten; b aus acht Abgeordneten der in der Wahlordnung bezeichnelen Städte; () aus vierundzwanzig Abgeordneten der übrigen Gemeinden.

§. 15. Die Abgeordneten zu den Landtags „Kurien werden durch un— mittelbare Wahl berufen.

Die Wahlordnung für das Kronland enthält die näheren Bestimmun⸗ gen, sowohl über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke, als über das Verfahren bei der Wahl.

§. 16. Wahlberechtigt zur Landtags-Kurie eines Regierungs⸗Gebietes ist im Allgemeinen jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig und im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindlich ist und im Regie rungsgebiete entweder den durch die Wahlordnung festgesetzten Jahresbetrag an direkter Steuer zahlt oder nach den Bestimmungen der Wahlordnung vermöge seiner persönlichen Eigenschaft das Wahlrecht zur Landtags⸗Kurie des Regierungs⸗-Gebietes besitzt.

Kö. man selbst in seit wenigstens fünf Jahren, vom Wahltage zurückgerechnet, Reichsbürger, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befind lich und mindestens dreißig Jahre alt sein.

§. 18. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, un

gewählt werden, noch, wenn sie zur Zeit des Ausbruches des Konkurst Abgeordnete sind, Mitglieder der Kurie bleiben.

§. 19. Eben so sind von der Wählbarkeit und von dem Rechte, Mit glieder der Landesvertretung zu sein, ausgeschlossen jene Personen, welch ines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder di öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen schuldig erklärt wurden, oder welche wegen einer anderen Gesetz- Ueber lretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrase verurtheilt wurden.

Personen, die über eine Anklage wegen eines Verbrechens oder eine aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzen den Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung stehen, ha ben kein Recht, an den Sitzungen der Kurie oder der Ausschüsse Theil nehmen, so lange das richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob si die Wählbarkeil für die Kurie verloren oder behalten haben.

§. 20. Die Mitglieder der Landtags⸗Kurien werden auf sechs Jahr gewählt.

Eine gültige Wahl kann von den Wählern nicht widerrufen werden.

Am Ende des dritten Jahres, von dem ersten nach allgemeiner Wal ersolgten Zusammentritte einer Kurie an gerechnet, h ordneten, und zwar sowohl des Wahlkörpers nes der Städte und der Landgemeinden auszuscheiden, und wird durch nei in den betreffenden Wahlkörpern vorzunehmende Wahlen ersetzt.

Das erste Mal werden die Austretenden durch es hat dabei, wenn die Anzahl der Abgeordneten durch zwei theilbar ist, die kleinere Hälfte auszuscheiden. treten zimmer diejenigen aus, welche sechs Jahre vorher gewählt worde waren. Die zum Austritte bestimmten Abgeordneten behalten ihre S Mitgliedern der Kurien und des Ausschusses, in die sie gewählt sind, lange, bis die neuen Wahlen für diese Stellen stattgefunden haben.

Die Neuwahlen für die zum dürfen erst bei dem nächsten Zusammentritte der Kurie nach der erfo Vornahme der Neuwahlen für die Kurie selbst stattfinden.

Stellen al in

olgte

Die austretenden Abgeordneten sind wieder wählbar. Die Ergänzungswahlen, welche zur Besetzung der durch den

Tod ode Austritt, oder Ausschließung in der 3 Termine zum anderen erledigten Stellen vorgenommen werden, 1 bis zum nächsten regelmäßigen Termine; der Gewählte tritt zu der 8 wieder aus, in welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden is hätte austreten müssen

§. 21. Wenn Jemand, der

ein öffentliches ĩ . der Urlanb hierzu ohne Weitere

tags-Kurie gewählt wird, so wird ihm ertheilt. §. 22. Die Mitglieder der Landtag Pauschale für die Rosten der Reise Session.

Der Aufwand für diese rungsgebietes zu bestreiten.

Die Höhe des Entschädigungs durch ein Landesgesetz und bis zu dessen« wege bestimmt.

z6-Kurien erhalten ein

und des Aufenthaltes während de

Entschädigung ist aus den Mitteln des Regie

Betrages ; e justandekommen im Veror dnungẽ

Abgeordneten dürfe

§. 23. Die in die Landtags- Kurie gewählten ordn ; keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüber §. 24. Der Kaiser beruft die Landtags -Kurie jährlich, und zwar i

n vier Wochen.

der Regel im November und auf die Dauer vo Außerdem kann jede Kurie, um besondere zielle Vorlagen zu berathen, auch sammenberufen werden. vers ielt sein. . . 6 Landtags- Kurie für das Regierungs Gebiet berg wird in, der Regel nach Lemberg; andt . 3 R. gierungs⸗Gebiet Kralau nach Krakau, die Kurie für das Regierungs ⸗Gebi Stanislau nach Stanislau berufen, anderen Ort des Negierungs⸗-Gebietes berufen werden.

835. Die Landiags-⸗Kurien dürfen nicht gleichzeitig mit dem Neichs §. 25. T 9 gleich:

Um in die Landtags-Kurie gewählt werden zu können, muß einer Wählerklasse des Regierungs- Gebietes wahlberechtigt, oösterreichischer

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solche, die nach gepflogener Konkurs-Verhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt wurden, können weder zu Mitgliedern einer Landtags Kurie

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das Loos bestimmt und eines Wahlkörpers nicht In der Folge

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wird über Antrag der Kurie

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Akte vorzunehmen oder spe⸗ zu einer außerordentlichen Session zu⸗

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die Landtags - Kurie für das Re⸗

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jede Kurie kann aber auch an einen

Kurie den Eid der Treue dem Kaiser, und sowohl auf die Reichs als auf die Landes⸗Verfassung zu leisten.

§. 29. Jeder Landtags-Kurie steht das Recht zu, die Wahlausweise der neu eintretenden Mitglieder zu prüfen und über deren Zulassung, nach Maßgabe der bezüglich der alliven und passiven Wahlbefähigung und be züglich des Wahlverfahrens in der Landes-Verfassung und in der Wahl- ordnung enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.

S. 30. Jede Landiags⸗Kurie ernennt durch absolute Stimmenmehrheit ihren P̃täsidenten und Vice⸗-Präsidenten, welche Wahl für die Dauer von drei Jahren zu gelten hat.

8 Die Sitzungen der Landtags -Kurien sind öffentlich. Nichtöffentliche Sitzungen können gehaltrn werden, wenn entweder der Präsideni oder fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zu— hörer die Kurie sich dafür entscheidet.

s. 32. Bittschriften darf die Kurie nur annehmen, wenn sie durch ein Mitglied überreicht werden. Deputationen dürfen weder auf der Kurie zu⸗ gelassen, noch von einer Abtheilung oder einem Ausschusse derselben ange⸗ nommen werden.

§. 33. Zur Beschlußfassung ist in jeder Kurie die Anwesenheit der Mehrzahl der verfassungsmäßigen Mitglieder und zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als ver⸗ worfen anzusehen.

§. 34. Geheime Stimmgebung findet in der Regel nicht statt.

Die Ausnahmen in Betreff der vorzunehmenden Wahlen oder Be⸗

setzungen bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten.

Bie Reichstags-Wahlordnung wird bestimmen, auf welche Art die

Abgeordneten für das Oberhaus des Reichstags gewählt werden. Der Statthalter des Kronlandes, so wie der Präsident des Regierungsgebietes und die von ihnen abgesendeten Kommissäre haben das Recht und die Pflicht, bei den Sitzungen der Landtags Kurie zu erscheinen und lönnen jederzeit das Wort nehmen; an den Abstlmmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder der Landtags⸗Kurie sind.

5§. 36. Die näheren Bestimmungen über die Art der Geschäftsbehand⸗ lung der Landfags-Kurie enthält die Geschästsordnung. .

So lange diese nicht innerhalb der durch die Landes verfassung bestimm⸗ ten Grundsätze durch ein Landesgesetz sestgestellt ist, wird sie im Verord⸗ nungswege geregelt.

§. 37. Der Kaiser vertagt und schließt die Versammlungen der Land⸗ lags - Kurien und kann zu jeder Zeit die Auflösung einer einzelnen oder sämmtlicher Landtags⸗Kurien anordnen.

Die Einleitung der Neuwahlen für eine Landlags Kurie hat im Falle ihrer Auflösung in der Art zu geschehen daß die neugewählte Kurie zu

dem nächsten regelmäßigen Versammlungs Termine einberufen werden kann.

. 31.

2

§. 35.

Jede Landtags-Kurie kann sich auf acht Tage vertagen.

§. 38. Zu einer längeren Vertagung ist die Genehmigung des Kaisers ersor= derlich.

Kurie sich nicht versam⸗

Ohne vorausgegangene Berufung darf eine ; ö nicht oder ihrer Auflösung nicht

meln, auch nach ihrer Vertagung, ihrem Schlusse, ferner versammelt bleiben. B. Des Landes-⸗Ausschusses.

§. 39. Der Landes ⸗Ausschuß besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche von den einzelnen Kurien aus ihrer Mitte gewählt werden.

Jede Kurie wählt fünf Mitglieder, und zwar in der Art, daß aus der Mittẽè der Kurie Ein Mitglied, durch die von der Wählerklasse der Höchst⸗ besteuerten gewählten Abgeordneten.

Ein Mitglied durch die in den besonders wahlberechtigten Ortschaften gewählten Abgeordneten, zwei Mitglieder durch die Abgeordneten der Lan⸗ desgemeinden und Ein Mitglied durch die Gesammtheit der Kurie gewählt wird. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Rommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine solche Mehr⸗ heit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Abgeordneten vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Das Loos entscheidet, wer bei Stimmengleichheit in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Per- son fällt, ist als ungüllig zu betrachten.

Ergiebt sich bei der engeren Wahl dann das Loos.

§s. 40. Für jedes einzelne Ausschuß-Mitglied wird nach dem Wahl modus des vorigen Paragraphen ein Erfatzmann gewählt.

Wenn ein Ausschußmitglied, während die Kurie, aus der es gewählt versammelt ist, mit Tode abgeht, wegen Verlustes der Wahlbe⸗ auf längere Zeit an der Besorgung der trilt der Lrsatzmann, welcher zur Stellver—= wählt wurde, in so lange ein, bis von Zusammentritte eine neue Wahl

Stimmengleichheit, so entscheidet

wurde, nich sähigung auszutreten hat, oder Ausschußgeschäfte verhindert ist, tretung jenes Ausschußmitgliedes ge der betreffenden Kurie bei ihrem nächsten vorgenommen worden ist.

Ist die Kurie versammelt, so wird für das bleibende abgängige Aus— schuß-Mitglied sogleich eine neue Wahl vorgenommen.

g. 417. Die Mitglieder des Landes- Ausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Lemberg zu nehmen.

Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus den Mitteln des Regie⸗ rungsgebietes, deren Betrag, über Antrag der Kurie, durch ein Landesgesetz bestimmt wird.

3... Landes -Ausschuß theilt sich in drei Abtheilungen, deren jede die Ausschuß⸗Mitglieder jener Landtags Kurie umfaßt, aus welcher sie hervorgegangen sind. ; . 3. .

sꝰ 3. Der Landes -⸗Ausschuß wählt für die Dauer seiner Wirksamkeit den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Eben so wählt jede Abtheilung (8. 42) aus ihrer Mitte einen Vor- sitzenden für jene Berathungen, welche sie abgesondert in den nur ihr Re— gierungsgebiet betreffenden Angelegenheiten vornimmt.

. Pri* zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden an Jahren älteste Mitglied

§. 44. Zur Gültigkeit e . nigstens zehn Mitgliedern erforderlich, jeder Abtheilung sein müssen.

Die Beschlüsse sowohl bei den einzelnen Abtheilungen, werden mit absoluter senden Mitglieder gesaßt. . ; .

§. 45. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben so lange im als ihr Mandat als Abgeordnete in der Kurie dauert.

Wenn die regelmäßigen Erneuerungswahlen, oder nach erfolgter lösung ganz neue Wahlen der Abgeordneten für einzelne oder sämmtliche Kurien ausgeschrieben werden, bleiben die bisherigen Mitglieder des Lan— esausschusses noch so lange in Wirksamkeit, bis die von den ergänzten pder neu erwählten Kurien ernannten Ausschußmitglieder eingetreten sind

Werden die früheren Ausschußmitglieder und Ersatzmänner wieder in

die Kurie gewählt, so können sie von der Kurie auch wieder in den Lan⸗

desausschuß berufen werden. C. Des Central-Ausschusses.

§. 46. Der Central ⸗Ausschuß besteht aus dreiunddreißig Mitgliedern,

und zwar aus den funfzehn Mitgliedern des Landes⸗Ausschusses und aus

se sechs Abgeordneten, welche von den einzelnen Kurien aus ihrer Mitte gewählt werden, und so lange im Amte zu bleiben haben, als sie Mitglie-

ker der Kutle sind, welche sie gewählt hat. (8. 45.)

Die Wahl wird sür jedes einzelne Mitglied abgesondert vorgenommen,

erfolgt durch absolute Mehiheit der Stimmenden.

Kommt eine solche Mehrheit in zwei auf einander folgenden Abstimmun⸗ gen nicht zu Stande, so ist die engere Wahl nach den im 8. 39 enthalte nen Bestimmungen vorzunehmen.

S. N. Der Central-Ausschuß wird vom Kaiser einbernfen und vertagt.

vertritt denselben das

iner Entscheidung ist die Anwesenheit von we— unter denen wenigstens zwei aus

Ausschusses, als der

anwe⸗ anwe⸗

Sitzungen des

Stimmenmehrheit aller Amte

915

und