—
/
Das Einberufung s- Patent wird die Vorlagen, über welche darin zu verhandeln sein wird, so wie die Dauer der Session, bezeichnen.
s. 18. Der Central -Ausschuß wird in der Regel nach Lemberg berufen.
Er kann jedoch auch an einen anderen Ort des Kronlandes berufen werden. .
§. 49. Die Mitglieder des Central ⸗Ausschusses, welche nicht zugleich Mitglieder des ndes-Augschusses sind, haben während der Dauer der Versammlung desselben den Genuß des für die Mitglieder der Knrien be— stimmten Enischädigungs⸗ Pauschales anzusprechen. . . J
§. 50. Der Präsident des Central⸗Ausschusses wird sur die Dauer von drei Jahren von der Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. ö ö.
Kommt die nöthige Mehrheit in zwei auf einander kommenden Abstim⸗ mungen nicht zu Stande, so ist die engere Wahl nach den im S§. 39 ent— haltenen Bestimmungen vorzunehmen. .
§. 51. Der Siatthalter des Kronlandes und die von ihm bestimmten Kommissäre haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Een— tral-Ausschusses Theil zu nehmen, und können dabei jederzeit das Wort ergreifen. ö . . K
An der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Central⸗Ausschusses sind. . ö
s. 52. Die Sitzungen des Central⸗Ausschusses sind öffentlich, die Fälle ausgenommen, in welchen entweder der Präsident oder wenigstens drei Mitglieder eine nicht öffentliche Sitzung verlangen, und nach Entfernung der Zuhörer sich der Central-Ausschuß dafür entscheidet.
§. 53. Zur Beschlußsassung des Central-Ausschusses ist die Anwesen heit von wenigstens zwei Drittheilen seiner Mitglieder, unter denen wenig stens sechs aus den elf Mitgliedern jeder Kurie sein müssen, erforderlich.
s. 54. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden
gefaßt. s. 55. Mit der Auflösung einer Kurie treten auch die aus ihr her— vorgegangenen Mitglieder des Central-Ausschusses als solche aus ihrez Wirksamteit und es kann eine Versammlung des Central-Ausschusses erst nach erfolgter Wahl der Kurie stattfinden.
Uebrigens kann durch Kaiserliche Verfügung auch der Central-Aueschuß aufgelöst und die Vornahme neuer Wahlen zu denselben in den Kunen angeordnet werden.
Wirkungskreis der Landesvertretung. E. Der Kurien und des Central-Ausschusses.
S. 56. Jede Landtags-Kurie ist innerhalb des durch die Versassung festgesetzten Wirkungskreises das Organ des Regierungsgebietes in allen
Angelegenheiten, welche durch die Gesetze nicht der Orts- und Bezirks.
gemeinde oder der Reichsgewalt zugewiesen sind.
§. 57. In allen Angelegenheiten, velche durch die Gesetze als Kreis Angelegenheiten erklärt werden, hat die Landtags-Kurie für den ganzen Umfang des Regierungs⸗Gebiets die Wirksamkeit der Kreisvertretung.
S. 58. Die Landtags Kurien sind zur Theilnahme an der Landes⸗ Gesetzgebung berufen.
§. 59. Das Recht, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen, steht dem Kaiser und den Landtags-Kurien zu.
S. 60. Der Veschluß einer Landtags- Kurie erlangt durch die Kaiser⸗ liche Sanction die Kraft eines für das FRegierungsgebict verbindlichen Lan— desgesetzes in allen jenen Landes Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich durch diefe Landesverfassung oder durch Reichsgesetze der Berathung sämmt⸗ licher Landtags-Kurien vorbehalten sind.
Anträge auf Erlassung solcher Gesetze, wenn sie durch den Kaiser oder
die Landtags-Kurie abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. §. 61. Unter die Gegenstände, in welchen mit Beziehung auf die §§. 35 und 36 der Reichsverfassung und so weit es dieselbe anordnet in ner den Gränzen der Neichsgesetze die Wirksamkeit der einzelnen Landtags— Kurien (8. 60) einzutreten hat, gehören: Die Angelegenheiten der Landes Kultur, insbesondere der Grundzerstückung und Zusammenlegung, der Be— wässerungs- und Entsumpfungs-Anlagen, ferner die Straßen-, Wasser⸗ und sonstigen Bauten, deren Bedeckung durch ein Gesetz dem betreffenden Ne— gierungsgebiete zugewiesen wird, die Wohlthätigkeits⸗ und Humanitäts⸗An stalten, welche aus den Mitteln des Negierungsgebietes errichtet oder erhal fen werden; die Feststellung des Voranschlages und die Erledigung der Rechnungen über die blos zu Landeszwecken bestimmten Einnghmen und Ausgaben des Regierungsgebietes und die Verwaltung des demselben ge— hörigen Vermögens; — die Armenpflege, insofern sie nicht den Orts- oder den Bezirksgemeinden anheimfällt; die Hemeinde⸗-Angelegenheiten, insbeson= dere in den nach §§. 6, 69, 70, 74, 79 und 80 des Gemeindegesetzes dem Landtage, so wie in den durch die Gemeinde⸗Ordnungen jener Städte des Kronlandes, welche eine besondere Verfassung erhalten haben, der Landes⸗ Gesetzgebung vorbehaltenen Gegenständen; — die Kirchen und Schul ⸗An⸗ gelegenheiten, die Vorspannsleistung, Bequartierung und Verpflegung des Heeres und überhaupt alle Angelegenheiten, welche durch Reichs- oder Lan desgesetze der Wirksamkeit der Landtags -Kurien zugewiesen werden.
§. 62. Der Haushalt des Regierungsgebietes wird nach einem Vor—= anschlage, der alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich macht, und durch den Regierungs- Präsidenten der Landtags -⸗Kurie vorgelegt wird, durch ein Landesgesetz (8. 60) festgestellt.
§. 63. Die Einnahmen des Regierungsgebietes fließen aus der Be⸗ steuerung zu Landeszwecken, aus der Benutzung des Kredits und aus der Verwaltung des dem Regierungsgebiete gehörigen Vermögens.
Die Landtags-Kurie überwacht die Verwahrung, Verwaltung und Ver— rechnung des Vermögens und der Einkünfte des Regierungsgebietes.
8. 54. Die allgemeine Nechnung über den Haushalt und die Aus— weise über den Stand des Vermögens und des Kredislwesens des Negie— rungsgebietes werden jährlich der Landtagz⸗Kurie vorgelegt.
Ueberschreitungen des Voranschlages sind der nachträglichen Anerken nung von Seiten der Landtags⸗Kurie zu unterziehen.
s. 65. Das verfassungsmäßige Recht der Landesvertretung, die Aus— führung der Landesgeseßze zu überwachen, wird von der Landiags-Kuri in der Art geübt, daß dieselbe, wenn sie von einer ungehörigen Vollziehung der Landesgesetze Kenntniß erhält, die Beschwerde darüber und den Annmag auf Abhülfe bei dem Statthalter oder bei dem Ministerium einbringt.
§. 66. Zur Ausführung von Unternehmungen auf esten des gierungsgebietes, besonders bei bedeutenderen Bauten oder bei richtung wichtiger Anstalten, können von der Landtags- Kurie, mit Zustimmung der vollziehenden Gewalt, S Hzezial-Kommissionen, entweder aus der 1e Kurlen oder durch Berufung besonderer Vertrauensmänner bestellt werden
§. 57. In den das Regicrungsgehiet betreffenden Reichsangelegenhei— ten steht es der Landtags- Kurie zu, über Aufforderung der vollziehenten
schen Stände ganzen Kronlandes erklärt. ö. . ; Behufs der den geänderten Verhästnissen entsprechenden Negelung die
Einvernehmung eins⸗Mitglieder lassen werden.
sämmtlicher Landtags
tion die Kraft eines
an den Central übereinstimmend schusse stattsinde. . §. 7 Die Wirksamkeit des Central-Ausschusses hat sich zu beschrän len auf die Berathung und Beschlußfassung über jene Vorlagen, welche unter der Voraussetzung des . denselben gebracht werden. Er hat kein Recht, Beschwerden und Petitio zu empfangen oder abzusei Die gültigen
die Kaiserliche Landesgesetzes versammelt sind, ide in den Gesetzen nicht vorhergesehene Maß- regeln, mit Gefahr einzelne Regierungsgeb nöthigen Verfügungen, unter visorifcher Gesetzeskrast zu tressen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber ach Beschaffenheit des Falles entweder der betreffenden einzelnen Kurie oder sammtlichen Kurien in der nächsten Zession die Gründe und Ersolge
haltung der
der Erlassung Ausschuß sein Gutachten abzugeben, wenn er dazu vom Stalthaller aufgefordert wird.
Der Landes-Ausschuß sorgt sür die Verwahrung, Verwaltung und Landes⸗Vermögens und der Landes-Einkünfte und
Verrechnung des
durch die geänderten V
flußnahme auf gen
bisherigen ständischen alle Angelegenheiten
1778
Reichsgewalt die Bedürsnisse und Wänsche des Regierungsgebietes zu be⸗ rathen und ihre Vorschläge an den Statthalter zu erstalten. §. Hegenstaͤnde, welche der Berathung sämmtlicher Landtags-=
Kurien vorbehalten sind (8. 60), werden bezeichnet:
) Die Verwaltung des dem ganzen Kronlande gehörigen Vermögens;
p) die Benutzung der Einnahméquellen und des Kredits des ganzen Kronlandes; Unternehmungen, Anstalten und Bauten, welche für Zwecke und aus
Kronlandes besorgt, errichtet oder erhalten
4) die Uebernahme und Erfüllung von Verpflichtungen, welche das ganze Kronland betreffen;
die endliche Berathung der durch ein Landesgesctz festzustellenden Ge schäfts-Ordnung sür die Landtags Rursen und den Ceniral-Ausschuß; die Verhandlung über eine Abänderung der Landes⸗Verfassung unter denen in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmnngen. (S. S2.) Die zu Lemberg bestehende, unter der Garantie der galizi⸗ gegründete Kredit Anstalt wird als eine Angelegenheit des
ser Anstalt wird das Geeignete, mit Rücksicht auf die bestehenden Statu von Repräsentanten der Gesammtheit der Ver⸗
zu dem Ende eine besondere Verordnung er
Der Voranschlag über die Ausgaben und Einkünfte, welche Kronland betreffen, wird vom Sigtthalter, im Einvernehmen mit Ausschusse, zusammengestellt, das veranschlagte Erforderniß, in die Einkünfte aus dem vom Landes-Ausschusse ver— Vermögen des Kronlandes gedect ist, nach der Quote der direk— Steuern auf die drei Regierungs Gebiete des Landes vertheilt und der einzelne Regierungs-Gebiet entfallende Antheil dem betreffenden Präsidenten zur Einstellung in den Voranschlag des Regierungs Gebietes bekannt gegeben. Kommt über Anträge, welche verfassungsmäßig der Berathung Kurien unterliegen, ein übereinstimmender Beschluß aller drei Kurien zu Stande, so erhält derselbe durch die Kaiserliche Sane ür das ganze Kronland gültigen Landesgesetzes. 8. solche Angelegenheiten in allen Kurien berathen, 1e doch kein übereinstimmender Beschluß erzielt Ausschuß zu bilden, wenn wenigstens zwei Kurien auf antragen, daß die Verhandlung im Central- Aus
so haben dieselben eine
/
8
in den Fällen der 88. 68 und 6) an
Landes- Angelegenheiten Gesetze vorzuschlagen,
anzunehmen oder vorzubringen, Depußtationen
1den. zeschlüsse des Central-Ausschusses erlangen durch se Krast eines für das ganze Kronland gültigen
s-Kurien oder der Central⸗Ausschuß nicht
)
Verzuge, für das ganze Kronland oder für
sete erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die
Verantwortlichkeit des Ministeriums, mit pro-
Der Wirkungskreis des Ausschusses im Allgemeinen umfaßt solgende Geschäfte: . .
2) Der Landes⸗-Ausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Ab⸗ Sitzungen der Landtags-Kurien und des Central-Aus schusses und die Ausmittelung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landes-Vertretung und Die ihr unmittelbar unterstehenden Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
Der Landes -Ausschuß Landes-Angelegenheiten geforderten Nachweisungen und Auskünfte zu sammeln und vorzulegen.
Er ist berechtigt, wenn die Landtags-Kurien nicht versammelt sind, Berichte und Anträge über Landes-Angelegenheiten an den Statthal⸗ oder durch denselben an das Ministerium zu richten.
Ueber wichtige Landes Verwaltungs-Angelegenheiten, oder in Fällen provisorischer Landesgesetze (S8. 75) hat der Landes⸗
hat den Landtags⸗ Kurien die in Bezug auf
das Schuldenwesen und Kreditwesen des
obliegen ihm in diesen Beziehungen insbesondere alle Ge⸗ bisherigen ständischen Landes ⸗Ausschusse zustan⸗ den, insoweit sie nicht an andere Organe überwiesen wurden oder zerhältnisse gänzlich entfallen sind.
Der Landes-Ausschuß führt die Aufsicht über die der Landes⸗ Vertre unmittelbar unterstehenden Beamten und Diener und versügt splinar-Behandlung, Anstellung, Suspendirung, Ent oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der hier · über bestehenden Normen.
Insolange keine andere gesetzliche Verfügung erfolgt, hat der Landes⸗ Nusschuß hinsichtlich der Verleihung von Stistplätzen und der Ein⸗ ieinnützige und Bildungs⸗Anstalten, so wie über⸗ ausdrücklich an anders Organe überwiesener eder durch die geänderten V chäftskreis und in die Rechte und Pflichten einzutreten, welche dem Landes⸗-Ausschusse zustanden, und demnach auch zu verhandeln, welche aus der Uebernahme der von ker' früheren Landes Vertretung gegenüber dritter Personen ein= Verbindlichkeiten und erworbenen Rechte entspringen. Die Bestimmung, ob und welche andere Geschäfte dem z-Ausschusse zuzuweisen seien, bleibt der Landes-Gesetzgebung vorbe⸗
zerhältnisse entfallener Gegenstände in den Ge
Lan⸗
Das Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung in Landes - Angele⸗ n steht dem Ausschusse nicht zu. - . Die dem Landes-Ausschusse zugewiesenen Geschäfte werden, so
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weit sie Angelegenheiten des ganzen Kionlandes betreffen, von der Gesammt⸗ heit des Landes⸗Ausschusses, insofern sie aber Angelegenheiten eines einzel⸗ nen Regierungsgebietes zum Gegenstande haben, von der aus der Land- tags -Kurie des betreffenden Regierungsgebietes gewählten Abtheilung des Landes-Ausschusses behandelt.
§. 79. Die Ausführung der von dem Landes« Ausschusse innerhalb des verfassungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen und nicht blos den in⸗ neren Haushalt der Landesvertretung betreffenden Entscheidungen steht der vollziehenden Gewalt zu. ̃
5. 80. Der Landes-Ausschuß steht mit den Landtags- Kurien in un—Q mittelbarer Geschästsverbindung. t
Mit den von der vollziehenden Gewalt zur Ausführung der Landes- gesetze und der Entscheidungen der Landesvertretung bestellten Organen steht der Ausschuß nur durch den Statthalter in Verbindung. .
An diesen richtet er alle Eingaben und Vorlagen, und durch denselben gelangen die Verfügungen der vollziehenden Gewalt an den Ausschuß.
§. 81. Alle Entscheidungen des Landes-Ausschusses, dieselben mögen von der Gesammtheit oder von einer Abtheilung desselben getroffen werden, werden dem Statthalter mitgetheilt. . ;
Findet der Statthalter solche Maßregeln dem Gesetze widersprechend so hat er die Ausführung derselben zu sistiren und sogleich dem Minisse⸗ ium behufs der nach §. 89 der Reichsverfassung ihm zustehenden Ent— scheidung davon die Anzeige zu machen.
Findet er aber solche Entscheidungen dem Gesammtwohle des Tawwes oder des Reiches widersprechend, so hat er den Vollzug einzustellen und die Gründe davon sogleich dem Landes⸗-Ausschusse mitzutheilen.
Beharrt der Ausschuß auf der Ausführung der Maßregel, und fühlt sich der Statthalter durch die Gegenbemerkungeén desselben nicht beruhigt, so ist, wenn die Landtags-Kurien nicht versammelt sind, die Entscheidung des Ministeriums einzuholen, sonst aber den Gegenstand der Schlußfassung der Landlage-Kurien nach Maßgabe des ihnen zustehenden Wirkungékreises zu unterziehen. . ö
Allgemeine Bestimmungen.
§. 82. Anträge auf Abänderung dieser Verfassung müssen der Bera— hung sämmtlicher Landtags-Kurien und außerdem noch des Central-Austz⸗ schusses unterzogen werden. C8. 72.)
Zu einer gültigen Schlußfassung über die Verfassungsänderung ist nach s. 85 der Reichs-Verfassung bei den Landtags-Kurien, welche zuerst berufen werden, die absolute Majorität der anwescnden Abgeordneten, bei den sol—⸗ genden Zusammenberufungen aber die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Abgeordneten der betreffenden Kurie un die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden ersorderlich.
Ein Beschluß des Central Ausschusses über eine Aenderung der Ver— sassung kann in allen Fällen nur in Anwesenheit von mindestens fünfund zwanzig und unter Zustimmung von mindestens siebzehn Mitgliedern gültig zu Stande kommen. ö
Treten diese Bedingungen nicht ein, so ist der Antrag als verworsen anzusehen.
Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am neunundzwanzigsten September im Jahre Eintausend achthundert und suns zig, Unserer Reiche im Zweiten. Franz Joseph. Schwarzenberg. Krauß Bäch. Bruck. Thinnfeld. Thun. Schmerling. Csorich.“
(Schluß folgt.)
Frankreich. Pa ris, 22. Okt. Der zum Kardinal nannte Erzbischof von Besangon, Mathieu, ist in Paris angekommen
Die Menagerie des Jardin des Plantes hat dieser Tage zwei Schakale, die ersten hier gesehenen lebenden Exemplare dieser Thier gattung, aus Algier erhalten.
Der Präsident der Republik war gestern im Park des Herrn von Rothschild zu Ferriäres auf der Jagd. Der Polizei-Präfel Carlier begleitete ihn. Auch General Changarnier war eingeladen
Man will wissen, die Herren Guizot und Montalivet wollen im Cher-Departement bei den bevorstehenden Ersatzwahlen als Kan⸗ didalen auftreten. Da die Republikaner durchaus nicht wählen, ist ihre Wahl durch keinen Nebenbuhler gefährdet.
Von Doullens ist wieder eine Abtheilung politischer Gefange ner auf dem Wege nach Belle Isle hier angekommen. Sie sind im Zellengefängnisse Masas untergebracht. Blanqui befindet sich darunter.
Abermals ist ein Bataillon und die Artillerie der National garde von Cherbourg aufgelöst worden. Auch sie hatten den Pr sidenten bei seiner letzten Reise mit Vivats auf die Republ empfangen.
Der Munizipalrath von Blidah in Algier ist aufgelöst worde
Gegen den Direktor des Theatre Historique, Alexander Dumas welcher seine Unternehmung aufgeben mußte, sind beim Handels— gerichte 33 Forderungen der Falliterklärung anhängig.
Griechenland. Athen, 15. Okt. (Lloyd) Die Wah len gehen ruhig vor sich; durch ein Cirkular des Ministeriums ist nicht blos dem Militair untersagt worden, auf den Gang der Wahl operationen einzuwirken, sondern es ward auch das hier so wicht Verbot, mit den Waffen in den Wahlversammlungen zu erscheinen, erneuert und dadurch vielen Exzessen im Keime vorgebeugt. Gene⸗ ral Heyi Petro, welcher als Gränzkommissär nach Lamia gesendet worden war, um Gränzexzesse und Sch muggeleien zu verhüten, ist abgesetzt worden. Er hat nicht blos die Befehle seiner Oberen un befolgt gelassen, sondern durch sein unkluges Auftreten sogar zur
Erregung der Leidenschaften und höchsten Unzufriedenheit der Be⸗
völkerung beigetragen. Zum Zeichen der Ungnade ist ihm der Auf enthalt sowohl in der Hauptstadt, als an dem Schauplatze seiner
unbesonnenen Handlungsweise, in Lamia, untersagt worden.
6071 S t e gb e n.
Der unten näher bezeichnete Bediente Wilhelm Balentin Bachmann ist des großen Haus diebstahls dringend verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß fein gegenwäriiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. 606 S
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Bach⸗ Die unten näher bezeichnete unverehel mann Kenniniß hat, wird aufgefordert, davon un Albertine Pauline Einbeck von hier ist
dunkelblonde igenbrauen, längliche Gesichtsbildung, des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigteit versichert. onirten Berlin, den 16. Oltober 1850. Königl. Stadtgericht. Abtheilung sür Untersuchungssachen. III. Deputation für Verbrechen. Signalement der 214. Einbeck. Dieselbe ist 19 Jahr alt, evangelischer Religion und
J Stutzerbach geb Bek anntma chungen. Augen, blonde ꝛ ö * blasse Gesichts farbe, gewöhnliche Nase, proport
Mund und einen kleinen Schnurmbait. Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.
— rm r 1 —
graue ] standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden
in Berlin geboren.
ichte Marie Eine nähere Bezeichnung und die Bekleidung der sel⸗
wegen ben kann nicht angegeben werden.
verzüglich der nächsten Gerichts- oder Polizei Behörde feinen Haus- und kleinen gemeinen, zugleich zweiten
Anzeige zu machen. Gleichzeiti Livi 1 ; Mint we, zeitig werden alle Civil, und Diebstahls, so wie wegen wiederholten Betruges, rech is⸗ Militäir-Behörden des In. und Auslandes diensterge= ae ö. seken n 1 ein.
benst ersucht, auf denselben igili ihn i
. zu vigiliren, ihn im Be— , . Iöszunzhim und mi allen bei ihm sich n . Gegenstaͤnden und Geldern mittelst Trans= ports an die hiesige Gesängniß-Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumße Er beck Kenntniß hat, w ! attung der dad zich, 1 denen bgaren Auslagen 5 6 er g , ne. lich zern ichs zn Gerl hes. ern
des Auslandes eine gleiche Rechiswill fährigleit versicheri. zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil
, , ler,, Rönigl. erichs. Kibihellung für n uf dieselbe zu vigiliren, Deputation IX. fär n n ng sncen, nehmen und mit allen b
Signalement des Bachmann.
ven und hat sich von hier entfernt, genwärtiger Aufenthalt zu erm
Ein Jeder, welcher von dem ird aufgesordert, zehörde Anzeige
Auslandes diensterge ei ihr sich vorfindenden Ge—
ttelst Transports an die hie⸗ kannt, daß edition abzuliefern.
lh ge, und Geldern mi a” * h ; ü iß ⸗ E Derselbe ist 29 Jahr alt, evangelischer Religion, zu 80 k 2
Strafarbeit verurtheilt wor⸗ 160851 Im Namen des Königs.
ohne daß ihr ge— In der Untersuchungssache gegen den Lohgerberge⸗ s sellen Julius Johann Becker aus RNummelsburg
Aufenthalte der 2. Ein hat die J. Abtheilung des Königlichen Kreisgerichts zu
davon unverzüg! Bütow in ihrer öffentlichen Sitzung vom 8. Oltober
1850, an welcher als Richter Theil nahmen:
zu erachten und demgemäß mit einer zweimonatlichen
Zuchthausstrafe, Verlust der National -Kokarde und
einjähriger Stellung unter Polizei Aussicht zu bestrasen.
Von Rechts Wegen.
Voistehendes Erkenniniß wird dem 2c. Becher mit dem Eröffnen publizirt, daß nach Ablauf der vierwö— chentlichen Restitutionsfrist die Vollstreckung der Strafe erfolgen wird.
Bütow, den 15. Oktober 1850.
Königliches Kreisgericht. I Abtheilung.
— ——— ——
3201 Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Kosten, den 11. Mai 1850. Das den Eduard und Emilie Wilhelmine Adelheid Blodauschen Eheleuten gehörige, zu Kuschen sub Ni. 37 belegene Haus und Garten-Grundstück, abgeschätzt auf
71
5965 Thlr. 23 Sgr. 73 Pf. zufolge der nebst Hypothe⸗
und Militair⸗ 1) Weber, Kreisgericht s- irektor, kenschein und Bedingungen in der Registratur einzu⸗ benst ersucht, 2) Zernin, Kreisrichter, und sehenden Taxe, soll sie im Betretungsfalle festzu⸗ 35 v. Zychlinski, Appellationsgerichts⸗Referendar, am 2. Dezember 1850, Vorm. 11 Uhr,
nach Anhörung des Staats⸗-Anwalts für Recht er⸗— an ordentlicher Gexichtsstelle subhastirt werden.
Die dem Aufenthalte nach unbekannten Erben des
: der unge chu t n Julius Johann Becher eines Gulsbesszzkers Adolph Blodau werden hierzu öffentlich säumte Erstattung der dadurch ent großen Hautdiebstahls in ontumaciam für schuldig ! vorgeladen.
Das Abonnement 2 RAthlr. für
Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhnng.
sei einzelnen Nummern wird
Sgr. berechnet
nm m mem err mmm, n, mm,
Amtlicher Theil.
eutschlan d.
Preußen. Reise des Prinzen Karl und des
HDVesterreich. Vollkommene Herstellung
Erzbischofswahl
) Ankunft des Königs von Griechenland.
Pferde⸗Ankauf.
Kammer⸗-Verhandln. gen
Mannheim. Truppenmärsche.
Schleswig ⸗H olstein. Die Amnestie.
Oldenburg.
Beschluß der adeligen Gutsbesitzer.
Oldrenburg. Landtags ⸗Abschied.
Ausland.
. Uebergabe der neu
Trauergottesdienst für die Königin der Belgier.
. Ernennung am Cassationshofe.
auf Dupin's Rede bei Eröffnung der Nevers-Eisenbahn. —
elin Besorgnisse vor neuen Unruhen in Rom. eines untersceischen Telegraphen nach Ostindien.
Großbritanien Albrecht nach Nork. mischen Kirchen⸗Anordnungen. wegungen des englischen Mittelmeer⸗Geschwaders. gen die Einkommensteuer.
Auswanderung.
Rußland und polen. Woronzoff an das kaukasische Armee⸗Corps.
Warsch au Ankunft des Baron Meyendorff.
Turin. Aufnahme des Ingenieur Stephenson.
Der Kalifornien⸗
2 Verwaltungsmaßregeln.
Moldau und Walachei.
Frankreich. verliehenen Kardinalshüte.
Kriegsministerium. Erwiederungen Berryer und Larochejaquelin. Vermischtes. Kabinetsrath. Verhalten der Regierung in Bezug auf die rö⸗ Richter-Vereidigung in Irland. —
d Jrland.
Versammlung ge Industrie⸗Ausstellung. ? Agitation in Sydney. St. Petersburg. Tagesbefehl des Fürsten Eensur⸗Verwaltungs⸗ Abreise der preußischen Militair⸗Depu⸗
Vermischtes.
terhandlungen mit Rom. Vermischtes. a9. Aufhören der Viehseuche.
zWBissenschaft und Kunst. 18 Königsstädt. Linganno selice.)
Börsen- und Handels⸗ Nachrichten.
Jtalienische
zernvorstellung:
—
Amtlicher Theil.
haben Allergnädigst geruht: den zum und bevoll
der König h außerordentlichen Gesandten höchstdenenselben ernannten Grafen von t von Görtz, heute Mittag ludlenz zu empfangen und aus dessen Hoheit des Großherzogs hein, wodurch er in der gedachten Eigenschaft entgegen zu nehmen.
in einer Privat⸗2 ? Königlichen und bei R
Berlin, den 26. Oktober. Najestät der König haben Allergnädigst geruht dedischen und norwegischen außerordentlichen Gesandten en Hofe ernannten Freiherrn
glich schn bevollmächtigten Minister am hiesig Hochschild Privat⸗-Audienz zu
Mittag im angen und aus dessen Händen nicht Majestät des Königs von Schweden und halber in den Ruhestand tretende, und norwegische außerordentliche rister, Freiherr D'Oh s son, von die dasjenige Schreiben dieser Eigenschaft
wodurch der Krankhe bisherige Königlich schwedische sandte und bevollmächtigte Mir sem Posten abberufen worden ist, s genannten Majestät, wodurch er selbst in beglaubigt wird, entgegenzunehmen.
ondern auch
Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Wirklichen Geheimen Ober Finanzrath und Provinzial⸗ r Direktor von Bigeleben zu Breslau, den Abler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Königlich dinischen Major der Kavallerie, Grafen von 0. — Irden dritter Klasse; dem Kaiserlich österreichi Ober -Lieutenant und Professor bei der Kadetten Compagnie in Franz Kosecziezka, den Rothen Adler-Orden vierter 1 2 u ahlhausen, Regierungs- Bezirk Minden, und dem verabschiedeten Armec⸗ Gendarmen vom Z3ten Ar 8 ergeanten Brunn, das Allgemeine Ehrenzeichen; so dem Bezirks⸗Feldwebel Klinnert des Zten Bataillons (Lands—⸗ Ften Landwehr-Regiments, und den Kanonieren Höhn nnd och des Sten Artillerie Regiments, die Rettungs⸗Medaille ide zu verleihen. ;
Villamarina,
Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Hen⸗ zu Nordenburg Fundarzt des Kreises
Braunsberg ernannt worden.
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. der Gesetz⸗Sammlung, welches heute
Ministerium für Z35ste Stück wird, enthält unter 21. den Allerhöchsten die Revision der Bank; unter 3322. den Allexhöchster nd die in Bezug auf den ee von Bensberg über Dürscheid gkallschen Vorrechte, und unter Deichverbandes vom 7.
nusgegeben ⸗ . Erlaß vom 15. Juli 1850, betreffend
Jahres-Rechnungen der preußischen
a Erlaß vom 18. September 1850, be⸗
Ausbau der Gemeinde⸗
nach Wipper⸗ fürth bewilligten fi
3323. das Statut des wittenberger Oktober 1850.
Berlin, den 28. Oktober 1860.
Debits⸗Comtoir
der Gesetz⸗Sammlung.
nichtamtlicher Theil.
Dentschland.
Preußen. Berlin, 27. Okt. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem dienstleistenden Adjutanten der Iten Infanterie Brigade, Premier⸗Lieutenant von Zaborowski des 10sten Infanterie⸗Regiments (Sten Reserve⸗Regiments), die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Verdienstorden
Philipp's des Großmüthigen mit Schwertern; so wie dem Musketier Esske vom 23sten Infanterie⸗Regiment, zur Anlegung der ihm in früheren Kaiserlich österreichischen K riegesdiensten verliehenen päpst⸗ lichen Erinnerungs-Medaille zu ertheilen.
Breslau, 25. Okt. (Schl es. Ztg.) Se. Königl. Hoheit
der Prinz Karl, welcher swie bereits gemeldet) um 11 Uhr Vor⸗
mittags nach Kosel abreiste, langte daselbst bereits Nachmittags 5 Uhr an. Im dortigen Bahnhofe dinirte der hohe Reisende
und ließ die zahlreich versammelten Offiziere der Garnison sich vor=
stellen. Um 5 Uhr kam mittelst eines Extrazuges Se. Majestät ber Kaiser von Oesterreich, begleitet von einem zahlreichen Gefolge, auf dem koseler Bahnhofe an und wurde vom Prinzen Karl, in Generals-Uniform des 8ten österreichischen Kürassier-Regiments, bewillkommnet. Nach kurzem Aufenthalte fuhren die hohen Reisenden in dem Eisenbahnwagen des Kaisers nach Myslowitz weiter. Hier blieb Se. Königl. Hoheit der Prinz Karl über Nacht, während der Kaiser seine Reise ohne langen Aufenthalt weiter fortsetzte und in Schar kowa, der ersten österreichischen Station, auf das festlichste empfangen und von dem kommandirenden General und einer Deputation der Stadt Kraä kau bewillkommnet wurde. Nach einem halbstündigen Aufenthalte fuhr der Kaiser nach Granitza, der ersten russischen Station, und wurde dort von einem Flügel- Adjutanten des Kaisers von Rußland em pfangen. Nach abgenommener Parade über ein russisches Garde Infanterie-Regiment sollte soupirt werden; der Kaiser ließ sich in deß wegen zu großer Ermüdung entschuldigen und verweilte noch bis heute früh 3 Uhr in Scharkowa, so daß er wohl erst um 11 Uhr Vormittags in Warschau eingetroössen sein wird. Se. König liche Hoheit der Prinz Karl verweilt für den Augenblick noch in Myslowitz und besichtigt die oberschlesischen Hütten. Der Kaiser von Oesterreich wird Sonntag, den 27sten d. M., Abends von Warschau zurückerwartet, wird sich von Granitza nach Krakau be geben, dort den Montag über verweilen und über Kosel, Ratibor, Oderberg die Nacht von Montag zu Dienstag nach Wien zurück— kehren Der General-Lieutenant von Lindheim und der — ber⸗Präsit⸗ dent von Schleinitz sind heute Nachmittag wieber hier eingetroffen.
Oesterreich. Wien, 25. Okt. Gestern früh 7 Uhr ist Ze. Majestät der Kaiser in Begleitung des Minister⸗Präsidenten Fürsten von Schwarzenberg des General-Adjutanten Grafer Grünne, der Majore Graf O'Donell und Werner und des Ritt meisters Grafen Schäfel, nebst sonstigem Gefolge, nach Warschau abgereist. Am Bahnhöfe wurden Se. Majestät von dem Minister des Innern, Dr. Bach, dem Kriegs Minister, Baron Csorich, Felt zeugmeister Baron s
,
Heß und Fürsten Jablonowsky empfangen; die Brüder Sr. Majestät verblieben auf dem Bahnhofe bis zum Al gange des Zuges. Ritter von Franzesconi, General Inspektor der
Rordbahn, hatte die Leitung des Zuges übernommen. Se Maje 14 ; . ö 162 . 111 stät dürften, der Wiener Zeitung zusolge, um Uhr 1 J 823** 5) * o 11 r 13 * * 19 Minuten Nachmittags in * derberg und in dem Zeit—
raume von zweiundzwanzig Ztunden in Warschau anlangen Nach dem Lloyd soll Se. Majestät der Kaiser nicht länger als bis zum 29sten d. M. abwesend sein; nur in r
Majestät der Kaiser das russische Feldlager besichtigen sollte, würde vie Rückkehr erst am 6. November erfolgen. Der jüngste Bruder
Majestät des Kaisers, Erzherzog Ludwig, ist geltern von Triest über Graz in Schönbrunn eingetroffen. Erzherzog Franz Karl, der noch vor der Rückkehr einen Ausflug nach Mariazell unternimmt, wird Sonnabend früh in Schönbrunn erwartet. Erzherzog Joseph
r vorgestern nach Prag abreiste, wird bei dem Armee ⸗CEorps in Böhmen verbleiben. Nach Beendigung der vorgestrigen Kirchen Feierlichkeit gab Se. Majestät de Kaiser noch vor der Abreise öffentliche Audienz in der Hofburg. Vorgestern Nachmittags war noch großer Ministerrath, welcher bis Abend dauerte, worauf sich der Minister-Präsident Fürst Schwarzenberg nach Schönbrunn zu Sr. Majestät dem Kaiser begab. Am 15. November wird der Hof von Schönbrunn in die Burg nach Wien übersiedeln .
Dem Osservatore Dalmato wird von der bosnischen Gränze Nachstehendes geschriehen: „Laut Nachrichten aus Knin ist in der Kraina Alles ruhig. Es giebt keine Insurgenten-Versamm lungen mehr, und polnische und ungarische Flüchtlinge sind jetzt auch sehr selten geworden. Die Bewohner der Kraina hatten bei ihrer Erhebung keinen anderen Zwech, als sich der regulären Kon⸗ stribirung und dem neuen Steuersysteme zu entziehen. Jetzt aber lassen sie sich Beides gefallen. Ueberdies wurde neuerdings in Bosnien eine neue Getraideabgabe eingeführt. Man sagt, daß der berühmte Kedie, der Häuptling der bosnischen Insurrection, ver giftet worden sei.“
Fuͤrst Metternich hat, dem Lloyd zufolge, in einer Selbst schau eine Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse seines Lebens verfaßt. Das Werk soll aber erst nach dem Ableben des Fürsten dem Drucke übergeben werden.
Die Zahl der ungarischen Magnaten, welche derzeit hier ver sammelt sind, wird täglich größer. Man bemerkt unter ihnen eifrige Anhänger der altkonservativen Partei, die dem Erscheinen des un⸗ garischen Verfassungs⸗Statuts entgegensehen.
Die neuen Sechskreuzer⸗Stücke, welche zur Einlösung der Münzscheine geprägt werden, sollen mit der Jahreszahl 1851 be⸗
dem Falle, wen
ost⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung a dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Prenß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.
1850.
aber den inneren Gehalt zu ände Münzscheine dürste, nach dem Llo yd, vor
zeichnet werden, ohne nächste Verloosung der Dezember nicht stattfinden.
Das Reuigkeits-Büreau sagt: erschienenen Broschüre: wird Baron Andriani, „Desterreichs Zukunft“ floß, bezeichnet.“
„Als Verfasser der eben 4. März möglich
„Die Verfassung vom ekannt, im
aus dessen Feder, wie b
Prag, 24. Okt. telegraphische Tarnoczy (früher Professor der Salzburg erwählt wurde. in Tyrol und zählt gegenwärtig 14 Jahre.
(C. Bl. a. B.) Heute Mittag langte eine Nachricht hier an, daß Dogmatik) zum Fürst⸗Erzb Tarnoczy ist gebürtig aus Schwatz
heut? der Dom⸗Kapitular Dr.
Bayern. Majestät der König Hof hier eingetroffen.
Nach einem jüngsten Befehl aus dem soll der Ankauf von Pferden für und für die Kavallerie wie Artillerie
—
München, 23. Okt. (ürnb. Korresp.) Se. Otto von Griechenland ist gestern wieder von
Staatsministerinm des die Armee sofort wieder 1660 Pferde
aufgenommen schleunig angekauft werden.
resden, 24. Okt. Sitzung der ersten Kammer meister Wimmer über die Petition der hiesige um Unterstützung ihrer tion giebt über die Petition folgendes die petirende Diakonissen-Anstalt zu nützigen Wirken für aus Staatsmitteln eben so ihr an die S dabei kann
Sachsen. (Dres d. Journ.) berichtete der Bürger⸗ n Diakonissen⸗Anstalt Die Deputa⸗ „Es erscheint den bei ihrem gemein⸗ Vaterland einer Unterstützung würdig als bedürftig und die inde-Kammern gerichtete Bitte w e Deputation die derma der Finanz-Vechältnisse nicht unberüchsichtie Betracht der hohen Kammer nur anrathen: Anstalt zu Dresden stützung aus Staatsmitteln rücksichtigung, insofern es lich sein sollte, wenigstens Die Kammer trat dem Gutachten der vier Stimmen waren dagegen. die Ständekammern gelangte Königliche sstellung im Jahre 1851, ver⸗ 6000 Rthlrn. für die Kosten, Regierung aus dem bewill port der von Seiten sächsischer Industrieller aus— aus der Abordnung sachverständiger Männer im Interesse der Auf die von der Staats⸗ Industriellen erlassene Aufforderung an der Ausstellung sind folgende Anmeldungen aschinen und Instrn— llfabrikate von 11, musikalische Instrumente von Horn-, Holz⸗ und Leder⸗ Gespinnste (Wolle und Baumwolle) von 12, Sei z, wollene und halbwollene von 42, Meubelsstoffe von 5, Strumpfwaa⸗ Stickereien, genähte Waaren, Posamenten von 10, Wachstuche von 4, Zur Aufstellung dieser Waaren ist ein Quadratfuß und eine Wandfläche von
Zwecke aus Staatsmitteln. Gutachten ab:
das gesammte
hl gerechtfertigt; lige gedrückte Lage ssen und in diesem die von der Diakonissen⸗ fortlaufende Unter⸗
der hohen Staats⸗Regierung zur Be⸗ nicht in dieser Finanz⸗Periode noch thun für nächste Finanz⸗Periode anzuempfeh⸗ Deputation bei; nur
ber die dritt
erhobene Bitte
treffend die Industrie⸗Au langt die Bewilligung der sächsischen Staats igten freien Trans⸗ zustellenden Waaren
sächsischen Industrie erwachsen an die sächsischen Betheiligung eingegangen: Rohstoffe von von 7, Papier⸗,
Leinenwaaren
Kleiderstoffe, Tücher
odelle und Kunst⸗ 2 Personen Bobenflächenraum von 5318 ratfuß engliches Maß erforderlich.
Kammer wurde der Major von Carlo des leipziger Kreises zum r gewählt, eingeführt und vom Präsidenten t Handschlags verpflichtet. ᷣ fand sich zuvörderst der Ber Preßgesetz⸗Entwurf als
ntministeriums, den
von der Ritter scha
ttheilung des
ammtminister
lber dessen Entlassung er Beschluß zu fassen ein besonderes Dekret ar zach ein em durch den Secretair Direktorial⸗Vortrage Welck unter Bezugnahme auf ᷣ des Dr. Herz genehmigt.
würde nach einer
Entlassung Archivar einstimmig g hierauf den zweiten Bericht der zweiten Deputation er das Königliche Dekret vom — und speziell die Chemnitz Es waren bei der Berath nistertische anwesend: Herr Geheimer mer Finanzrath Opelt. Sitzung, obwohl dieselbe bis gegen Die Berathung wird morgen fortgesetzt.
In der zweiten Kammer wurde eine Mit Regierung vorgelegt,
1. August 1850, das Riesaer Eisenbahn betreffend hung über diesen Gegenstand an dem die Herren Staats-Minister von Beu st und Rath von Ehrenstein und Herr Gehei
Der Gegenstand kam in der 3 Uhr dauerte,
de ein ittheilung der welche den ständischeu Archivar Dr. Sitzung der
traf und mit der oben in dem Berichte über die mer erwähnten gleichlautend war. wurde die Entlassung des Dr. Herz aus seiner Stelle al ohne Debatte und einstimmig genehmigt.
8 Archivar