1851 / 19 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Gesellschaft ist in der That aufgelsöst, und diese Auflösung, zu welcher Zeit sie auch stattfand, giebt der Kommission Recht.“

. Dänemark. Kopenhagen, 10. Jan. (Fädrelandet). Se. Majestät der König hat unterm 3. Januar 1851 das nachfol⸗ gende Gesetz über den Gebrauch der Presse bestätigt:

S. 1. Auf jeder Schrift, die von einer Druckerei her im Neiche aus gegeben wird, oll der Name des Buchdruckers nebst dem Druckort angege—⸗ ben sein. Wegen Uebertretung dieser Bestimmung wird der Buchdrucker und, wenn dieser nicht ausfindig gemacht werden kann, derjenige, welcher die Schrift verkauft oder vertheilt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 200 Rbthlr. belegt.

§. 2. Jede unrichtige Angabe des Buchdruckers wird mit 10 bis 500 Rbthlr. bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher, von einer solchen Angabe unterrichtet, die Schrift verkauft oder vertheilt. ö.

§. 3. Für den Inhalt einer hier im Neiche durch den Druck veröf⸗ fentlichten Schrift ist der Verfaffer verantwortlich, sobald er sich auf, der Schrift namentlich genannt hat und entweder beim Erscheinen der Schrift seinen festen Wohnort hier im Reiche hatte oder bei gerichtlicher Anklage der richterlichen Autorität des Staates unterworfen ist.

Ist kein Verfasser genannt, so ruht die Verantwortlichkeit unter den- selben Bedingungen auf dem Herausgeber und demnächst auf dem Verleger oder Kommisstonshändler. Fehlt eine der festgesetzten Bedingungen, um eine der genannten Personen zur Verantwortung ziehen zu können, so geht die selbe auf den Buchdrucker über. ;

Wenn in einer von Mehreren gemeinschaftlich herausgegebenen Schrift der Einzelne als Herausgeber gewisser hinreichend gesonderter Theile der= selben auftritt, so fällt insoweit die Verantwortlichkeit für die übrigen Her= ausgeber fort.

Jede von den Personen, auf welche in solcher Weise die Verantwors⸗ lichkeit übergehen kann, ist, wofern sie dazu aufgefordert wird und nicht selbst die Verantwortlichkeit übernehmen will, zur Mittheilung derjenigen Aufschlüsse verbunden, welche nöthig sein möchten, um darzuthun, daß die Verantwortlichkeit auf einem der Vorangehenden ruht; indeß soll eine, . Aufforderung vor Ablauf von drei Monaten geschehen, nachdem die Ber kanntmachung von der Herausgabe der Schrift zum erstenmal in ein oöf= fentliches Blatt eingerückt worden war. Im entgegengesetzten Falle fällt die Verantwortlichkeit für ihn fort. ; . .

§. 4. Von jeder Schrift, die nicht über 6 Bogen stark ist, soll der Buchdrucker, gleichzeitig mit der Ablieferung der Schrift aus der Druckerei und spätestens innerhalb einer Stunde nach Anfang der Ablieserung, ein Exemplar an das Polizeigericht abgeben, wofür, wenn es verlangt wird, sofort die Erlaubniß ertheilt werden soll. Jede Uebertretung hiervon wird mit einer Geldstrafe von 26 500 Rbthlrn. geahndet. Ist kein Buchdrucker oder ein unrichtiger auf der Schrist angeführt, und kann der Drucker nicht ausfindig gemacht werden, so geht die Verantwortlichkeit auf den Verleger oder Kommissionshändler über. e

5. 5. Wer durch den Druck zum Aufstand wider den König oder zum gewaltsamen Angriff auf die Sicherheit und Freiheit des Reichstages oder zu einem Unternehmen räth, durch welches eine Veränderung in der durch das Grundgesetz des Reiches bestimmten Verfassung mit Gewalt bewirkt weiden soll, wird mit Landesverweisung oder Staatsgefängniß auf fünf oder mehrere Jahre, oder nach Umständen auf Lebenszeit, bestrast.

5§. 5. Wer in einer gedruckten Schrift dem Könige ungerechte oder

84 zugleich von allen durch mechanische Mittel her

on Schrift. . 2 * u,, n Holzschnitte, Steindrucke und andere lieb g. * , kimmuͤngen, mit Ausnahme von S. 44 kin; nch er , menen, and: Doch soll, sofern sie in Verbindung mit einer 35 . i, sheile derselben erscheinen, derjenige, , , in 6a. ö!

6 R är diese mit verantwon ee fe en, . i , , nn, an die Stelle des Gesetzes vom . Juli 1850 und der früheren über den Gebrauch der Presse erlassenen Bestim= mungen.

vorgebrachten Nachahmun-⸗

wissenschaft und Runst. Savigny.

Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter.

Pon Friedrich Kar! von Savigny. Band IV. V. VI. zweite Ausgabe, Heidelberg, bei J. C. Mohr. 1850. 8.

Es hat den günstigen Anschein, als werde der Wunsch, welcher bei dem

angstgeseierten fuͤnzigsährigen Doctorjubiläum des Herrn Verfassers von

schändliche Handlungen beilegt, sich höhnische Urtheile oder Aeußerungen über den König erlaubt, oder sich bei Erwähnung seiner Person beleidigen⸗ per Ausdrücke bebient, wird mit Gefängnißstrafe von 3 Monaten bis zu zwei Jahren belegt. Die nämliche Strafe trifft denjenigen, welcher sich in leicht Weise gegen die Königin, Königin Wittwe, den Thronerben oder Reichsvorsteher vergeht.

5§. 7. Wird eine Schrift herausgegeben, welche fremde, mit dem Kö—⸗ nige in Freundschaft stehende Mächte beleidigt, entweder dadurch, daß die regierenden Personen geschmäht und verhöhnt, oder daß solchen Regierun-⸗ gen, ohne den Gewährsmann zu nennen, ungerechte und schändliche Hand⸗ fungen beigelegt werden, so wird der Schuldige mit Gefängniß von 3 Mo—= naten bis zu einem Jahre, oder mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Rbthlr. bestraft. Eine Anklage sindet nur dann statt, wenn es von der betreffenden Regierung verlangt wird,

§. 8. Wird eine Schrist herausgegeben, worin mit den Glaubensleh⸗— ren oder der Gottesverehrung irgend einer hier im Reiche bestehenden Reli⸗ gionsgesellschaft Spott getrieben wird, so wird der Schuldige mit Gefäng⸗ niß von 1— 6 Monate bestraft. In derselben Weise oder mit einer Geld⸗— buße von 100 bis 590 Rbthlr. wird derjenige bestraft, welcher eine unzüch⸗ tige Schrist veröffentlicht.

5§. J. Kränkt Jemand in einer gedruckten Schrift die Ehre eines An— deren dadurch, daß er ihm unbefugt entweder eine Handlungsweise beilegt, die ihn der Achtung sesner Mitbürger unwürdig machen würde, oder ihm Namen giebt, welche allein durch eine solche Handlungsweise gerechtfertigt werden könnten, so wird er mit Gefängniß von drei Monaten bls zu einem Jahre, oder mit einer Geldstrafe von 100 bis 590 Rbthlr. belegt. Wegen anderer unbefugter Beschuldigungen, welche die bürgerliche Achtung des An— gegriffenen herabsetzen müssen, so wie wegen Schimpfreden und Scheltworte sollen Geldstrafen von 10 bis 500 Rbhthir. oder Gefängnißstrafe von vier- zehn Tagen bis drei Monaten zur Anwendung kommen. In allen zuvor angeführten Fällen sind, auf das Verlangen des Beleidigten, die unbefug⸗ ten Auslassungen für wirkungslos zu erklären.

§. 10. Wegen solcher gedruckten Mittheilungen über persönliche und häusliche Verhältnisse, wodurch der Frieden des Privatlebens gestört wird, findet eine Geldstrafe von 20 bis 106 Rbthlr. statt.

§. 11. Jeder, der sich in einer periodischen Schrift persönlich angegriffen laubt, oder der ihn betreffende Mittheilungen in derselben zu berichtigen wunscht, ann verlangen, daß in dieselbe unentgeltlich eine Bekanntmachung über seine gerichtliche Belangung aus, Anlaß des Angriffs, so wie über den Ausgang

des Prozesses, oder eine Hinweisung auf eine Berichtigung in einer anderen Schrift aufgenommen wurde.

Biese Äufnahme soll in einer der beiden ersten Nummern der Schrist, welche herausgegeben worden, nachdem die Aufnahme verlangt worden ist, stattsinden. (

Wer dieser Verpflichtung nachzukommen unterläßt, wird mit einer Geld= buße von 20 bis 100 Rbthlr. belegt, und die begehrie Aufnahme kann durch tägliche Geldstrafe oder richterliches Erkenntniß erzwungen werden.

8. 12. Die Consiscation einer Schrift findet nach richterlichem Urtheil statt, sobald ihr Inhalt nach S8, 5, 6, 7 oder 8 dieses Gesetzes strafbar ist.

§. 13. Das Justizministerium bestimmt, ob eine Schrist wegen ihres. Inhalts vom Staatsanwalt angeklagt werden soll. Die Beschlagnahme ner Schrist kann in solchem Falle nur nach dem Erkenntniß des Unter= suchungsrichters erfolgen.

§. 14. Die e nr fremder Schristen ist frei. Findet der Jn=

stiz⸗Minister, daß eine solche Schrift strasbaren Inhalts ist, und kann kein

dänischer Unterthan wegen der Bekanntmachung derselben zur Verantwor= tung gezogen werden, so kann bei demjenigen, welcher die Schrift zum Feil⸗ bieten oder Vertheilen hat oder gehabt hat, durch den Vogt ein Verbot ge= gen deren weitere Verbreitung hier im Reiche niedergelegt werden, welches erbot nach einer gerichtlichen Vorladung an denjenigen, bei welchem es niedergelegt ist, unter den Formen des Kriminalprozesses ungesäumt zu ver— folgen ist. Wird das Verbot durch die Gerichte bestätigt, so soll im richter lichen Erkenntniß eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die Schrift aus dem Reiche zu verschicken oder enige engesetztenfalls zu konsisziren ist. Dieses richterliche Erkenntniß wird auf Veranstaltung des Staats- An—= walts dreimal in den „Stifts-Anzeigern“ und der „Berlingschen Zeislung“ bekannt zu machen sein, worauf alles weitere Verschreiben, Feilbieten oder Vertheilen dieser Schrift hier im Reiche verboten ist, und jede Uebertretung hiervon wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 Rbthlr. oder mit Gefäng⸗ niß von 14 Tagen his 6 Monaten belegt.

5§. 15. Wird in einein Zeitrauhe von zwei Jahren eine periodische Schrift oder mehrere solche Schristen Owelche einen gemeinsamen Heraus⸗= geber haben, von drei solchen Rechts Urtheilen betroffen, so kann durch das setzte Ürtheil fesigesetzt werden, daß die Schrist oder andere periodische Schristen desselben Herausgebers nicht in das Reich eingeführt werden dürfen, es sei denn, He, die Erlaubnsß hierzu vom Justiz Minister gegeben werde. Das Verbot wird bekannt gemacht und die Uebertretung desselben

bestraft, wie in 5. 14 festgesetzt ist. . . ; . a. 16. Waß in diẽsem Gefetze über Druckschriften bestimmt ist, gilt

so vielen Seiten ausgesprochen wurde, daß es demselben möglich werden möge, die in früheren Jahren begonnenen und bisher noch unvollendet gebliebenen litterarischen Arbeiten zum Abschluß zu bringen, zur Freude der juristischen Welt in Erfüllung gehen. Kaum daß wir vor, kurzem über die geschlossene Sammlung der „Vermischten Schriften“ berichtet haben, liegen uns jetzt wieder als ein neues Produkt der regen schriftstellerischen Thätig= keit des großen Romanisten in zweiter Ausgabe die drei letzten Bände der „Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter“ vor, mit deren Erschei⸗ nen, nachdem die drei ersten Bände des großen Werkes bereits 1834 eine neue Ausgabe erfahren, die Revision des Ganzen ihre Vollendung erreicht hat.

Die drei ietzten Bände bieten gegenüber den drei ersten in Anlage und Inhalt manche Verschiedenheit dar. Während die ersten mehr allgemeiner Natur sind und die Untersuchungen über Erhaltung des römischen Rechtes nach dem Untergange des occidentalischen Kaiserthnmes, wie über das er— neuete Aufblühen der römischen Rechtsstudien an den Universitäten der Lom—= bardei enthalten, sind diese drei letzten Bände mehr den speziellen Erörte⸗ rungen gewidmet, indem sie die Gelehrtengeschichte der einzelnen Juristen vom zwölften Jahrhundert an bis zu dem Ende des Mittelalters liefern. Vergleicht man dabei die jetzt vorliegende zweite Ausgabe mit der ersten, so läßt sich in vielen Stücken, neben einer verbesserten Anordnung, eine nicht unbedeutende Vermehrung und Erweiterung des Inhaltes nachweisen. Am meisten giebt hiervon der vierte Band Zeugniß, welcher die Gelehrten des zwölften Jahrhunderts umfaßt. Nach einer Bemerkung des Verfassers in der Vorredéè zu diesem Bande verdanken wir die meisten dieser Bereiche⸗ rungen den ausgedehnten Forschungen, welche Dr. Merkel, der sich für die Zwecke der Monumenta Germaniae historica mehrere Jahre in Jialien aufgehalten, auch über hier einschlagende Punkte gemacht und die Benutzung des“ dabei in den dortigen Bibliotheken gesammelten Materials dem Verfasser dargeboten hat. Da der Verfasser selbst fast niemals in der Lage gewesen, italienische Bibliotheken für seine Arbeit benutzen zu können, so war diese Ergänzung bei der Revision allerdings von großer Wichtigkeit, obgleich man sagen muß, daß eigentlich wesentliche Aenderungen in dem Be⸗ stande der bisherigen Uniersuchungen dadurch nicht herbeigeführt worden sind. Die meisten dieser neuen Mittheilungen beziehen sich auf neu aufgefundene, nicht immer sehr bedeutende Handschriften bereits bekannter Werke; einen größeren Umfang haben nur zwei Mittheilungen, welche in den Anhängen kes Bandes eine Stelle erhalten haben. In der ersten deiselben (Anhang VII. a.) wird von einer bisher unbekannten Summula de pugna et modis purgationum des Hugo de Porta Ravennate berichtet, welche in ei= nem parmensischen Koder steht und über die Zulässigkeit des Zweilnmpfes und Reinigungseides, so wie über die Anwendung dieser Beweismittel han= delt. Hugo tritt darin mit einiger Animosität gegen einen anderen Lombar— disten, Namens Aliprandus aus Mantua auf, welcher im Widerspruch mlt dem berühmten Bologneser die Lehre aufgestellt hatte, daß sowohl bei der Anklage des Hochverrathes, als bei der Injurienklage vor dem gericht⸗ lichen Zweikampfe die Ableistung des Eides zulässig sei. Es geht daraus die Gewißheit hervor, daß Hugo sich also auch mit der Bearbeitung des lombardischen Rechtes befaßte, zugleich, daß sein Gegner Aliprandus bis in die Zeit der vier Doktoren hinauf zu setzen ist. Die andere Mittheilung Merkels in Anhang XXIII. bezieht sich auf die Fälschungen des Gual— cosius und die bekannte Thatsache, daß die Schule zu Bologna unächte Ge⸗ setze mit dem stereotßpen Namen einer lex Gualcosa oder Gualcosina zu be- bezeichnen pflegte. Mit Savigny entscheidet sich Merkel dafür, daß Gual-= cosins gleichbedeutend mit Walcausa ist, der im elsten Jahrhundert unter den Papienser Juristen erwähnt wird. Merkel giebt aber, gestützt auf seine in Italien gemachten Untersuchungen genauer, als dies Savigny bisher vermochte, nach einer Vergleichung der Glosse von 9 Handschriften der Lombarda folgende anschauliche Erklärung dieser ganzen Bezeichnungs-— weise der Glossatoren. Im elsten Jahrhundert, und noch ehe Kaiser Kon— rad II. das Gesetz über die Lehusfolge erlassen, unternahmen Rechtsgelehrte zu Pavia, das Volksrecht der Longobarden und die Verordnungen der ita— lienischen Könige bis auf Otto IIl. zu sammeln und für den richterlichen Ge⸗ brauch zu bearbeiten. Bald wurden Konrad's II. und Heinrich'sũ III. Gesetze damit vereinigt, und die ganze Sammlung erhielt den Namen Liber Legis Longobar- qorum, Diese Redaction erging über den Text, indem man das verdorbene Latein der alten Evikte verbesserte, und über den juristischen Inhalt, indem man frühere Verordnungen, welche nicht mehr galten, wegließ. Das damals an⸗ erkannte longobardische Recht suchte man dann, das geschriebene durch eine sittera vulgata, das Gewohnheitsrecht durch Glossen und Formeln auf eine brauchbare Weise zu befestigen, und unter den Juristen, welche dies thaten, erlangten die Glossen und Formeln des Walcausa besondexren Ruhm. Als äber am Anfang des 121en Jahrhunderis aus dem Liher Lesiz Lon⸗- gobardorum die systematische Lombarda hervorging, nahm man die Bemer— fungen und Entscheidungen des, Walcausag in die Glossen des neuen Wer— fes auf. Allein diese Thätigkeit der papienser Juristen bei Abfassung des liber Legis Longobardorum wurde von der Rechtsschule zu Bologna nach iuigend welcher Tradition für eine Fälschung der Gesetzgebung angesehen, und dieser Vorwurf schlechthin an das Gedächtniß des vornehmsten Papien— sers, Walcausa, geknüpft. Nach diesem Sachverhalte ist daher an eine ei⸗ gentliche Fälschung gar nicht zu denken, und ebendeshalb auch eben so we— nig für diejenigen Stellen, welche späterhin von den Glossatoren mit dem Namen des Gualcostus belegt wurden, so ohne Weiteres die Fälschung zu behaupten. Vielmehr beruhte die ganze Bezeichnung nur auf einen Wider, streit zweier Ritterac' vulgatae, bei welchem die eine Gesetze enthielt, die durch die spätere Gesetzgebung oder durch Gewohnheitsrecht außer Geltung ge sommien waren, Und die vemgemäß die Schule verwarf, nicht las, dann auch nicht mehr glossirte. ö K

Einen dritien Beitrag größeren Umfanges enthält des dierte Band noch in Anhang XXIV. Derselbe giebt eine Abhandlung von Binner über er englische Juristen Glanvilla und Bracton, welche i den seit Va⸗ earius in England eingeführten Studien des römischen Rechtes in enger Verbindung stehen. Ranulphus de Glanvilla findet sich seit 1171 in ho— hen administratiwen Posten, als Sheriff u. s. we. don Grasschaften. Im Jahre 1174 kommandirte er gegen die Schotten und nahm selbst den König von Schottland gefangen. Im Jahre 1180 wurde er cabitalis justi— tjarius Augliae, damals die höchste Stelle des Reiches, verlor aber im Jahre 1189, als fein Gönner Heinrich II. starb, seinen Posten, ging darauf nach dem gelobten Lande und kam dort 1190 bei der Belagerung von Acca um das Leben. Sein Werk 1sctatus de legibus et consuetudinius regni Angliae, das er als justitiarus Anglias schrieb, verräh an vielen Stellen Vekanntschaft mit dem römischen und lanonischen Rechte. Noch mehr ist dies in den Schristen von Heinrich von Bracton erkennbar, von deffen Lebensumständen freilich nichts weiter bekannt ist, als daß er in der Zeit König Heinrich's III. als Jußtitigrius und Beisitzer des höchsten Ge— richtshofes im Dienste war, Seine Schrift de legibus et eonsuetudinibus Anglia Ribri V. ist in vielen Stücken auf römisches Recht gegründet und scheint m Anlage nach Summen von italienischen Glossatoren gear= beitet zu sein.

n fünften Bande begegnen wir als größeren neuen Zusätzen Mit⸗

theilungen über einen in der ersten Ausgabe nicht mit aufgeführten prakti⸗ schen Juristen aus der Zeit von Jacobus Balduini, Namens Nainerius de Perusio, einem Notarius zu Bologna, welcher um 1211 1227 thätig war! und eine ars notaria schrieb. Von zwei Handschristen dieser Notariats- kunst befindet sich die eine auf der Bibliothek Riccardi zu Florenz, die an⸗ dere auf der Stadtbibliothek zu St. Gallen. Wichtig ist das Bekanntwer= den derselben insofern, als ein nachaccursischer Praftiker Salathiel diese ars notaria bei feiner gleichnamigen Schrift besonders benutzt, ja fast aus— geschrieben zu haben scheint. Ein anderer Zusatz (Anhang XII) giebt nach einer Notiz von Merkel ein Beispiel für eine Kontraverse der Gosianer mit ihren Gegnern.

Im sechsten Bande finden sich in der Vorrede die Bearbeitungen und Uebersetzungen aufgezeichnet, welche „die Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter“ erfahren hat. Es sind deren zwei französische, eine englische und zwei italienische. Die beiden französischen hat Charles Guenoux gelie—= fert, derselbe, welcher auch das „System des römischen Rechtes“ in franzö— sischer Sprache bearbeitet hat. Die englische Uebersetzung ist von Catheart, beschränkt sich aber auf den eisten Band (The history of ih Roman La during the middle ages translated from the original german of Carl von Sa vigny by E. Catheart Vol. J. Edinburgh 1829. S.), welchem eine Abhandluͤng des Uebersetzers über die Fortdauer römischer Städteverfassungen in England beigegeben ist. Von den italienischen Bearbeitungen ist die erste, wie es scheint anonym, Florenz 1844 erschienen, die andere besteht aus Auszügen, welche über alle sechs Bände von P. Caꝑei zuerst in zwei italienischen Zeitschriften gegeben und dann unter dem Titel: Istoria del gius Romano nel medio evo del Sig. F. C. de Sa vign; ridotta in com pendio Siena 1849. 8. vereinigt wurden. Die Registei über das ganze Werk, welche in der ersten Ausgabe einen großen Theil des sechsten Ban— des einnehmen, sind in der neuen Ausgabe weggelassen und für einen be— sonderen siebenten Band aufgespart, dessen Erscheinen wohl mit Nächstem zu erwarten steht.

Eisenbahn⸗Verkehr. Krakau⸗Oberschlesische Eisenbahn.

Die Einnahmen der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn im ver flossenen Jahre 1850 sind nach einer Zusammenstellung der von der Direction veröffentlichten Monats-Ausweise hinter denen des Jahres 1849 bedeutend zurückgeblieben, jedoch die von 1848 bedeu⸗ tend überstiegen. Daß das Jahr 1849 aber eine solche bedeutende Einnahme gewährte, liegt in den starken Transporten von Militair und dem dazu erforderlichen Gepäck zc., daher dieses Jahr für die Zukunft nicht zur Norm aufgestellt werden kann. Es wurden im Jahre 1850 befördert 95,765 Personen und die Gesammt-Einnahme betrug 131,455 Rthlr., im Jahre 1849 wurden befördert 97,558 Personen und die Gesammt-Einnahme aus dem Personen⸗, Güter 2c. Verkehr 201,127 Rthlr., im Jahre 1848 betrug die Anzahl der beförderten Personen 69,535 und die Gesammt⸗Einnahme betrug S2, 678 Rthlr. Es wurden sonach in 1850 gegen 18479 weniger befördert 1793 Personen und weniger eingenommen 69,672 Rthlr., gegen 1848 wurden in 1850 mehr befördert 2b, 230 Personen und mehr eingenommen 49,777 Rthlr. Es wurden songch in 1850 gegen 1849 im Durchschnitt pro Monat weniger befördert 149 Personen und einge nommen wurden im Durchschnitt 53606 Rthlräz gegen 1848 wurden in 1350 im Durchschnitt pro Monat mehr befördert 2185 Personen und mehr eingenommen wurden 4023 Rthlr. 27 Sgr. Die stärkste Personenfrequenz fand in 1860 im Monat August mit 14, 395 Per⸗ sonen statt, zunächst steht der Mongt Zuni mit 9307 und dann der Monat Juli mit 9082 Personen. In 1849 war die stärkste monat- liche Frequenz im Monat Juni, und zwar mit 21,389 Personen, zunächst steht der Monat September mit 19,320 Personen. Diese beiden Monate brachten in 1849 allein eine Frequenz von 40,709 Personen, während in denselben Monaten des Jahres 1850 nur 18,232 Personen befördert wurden, sonach in diesen beiden Mona ten 1849 allein 22,177 Personen mehr, woraus sich ergiebt, daß die übrigen zehn Monate in 1850 denen von 1849 gegenüber 20,684 Personen mehr ergaben. In 1848 betrug die größte An⸗ zahl der beförderten Personen nur S344 im Monat Juni, zunächst steht der Monat August mit 7840 und dann der Monat Juli mit 7765 Personen. Die gexingste Frequenz war in den Jahren 1848 und 1849 im Monat Januar und zwar mit 3i94 respektive 3141 Personen, im Jahre 1850 war die schwächste im Monat März mit 4420 Personen. Die stärkste Gesammt-Einnahme in 1866 brachte der Monat August mit 13,350 Rthlri, zunächst steht der Monat Oktober mit 119759 Rthlr. und dann der Monat Juni mit 11,315 Rthlr. Im Jahre 1849 war die stärkste Einnahme im Monat Juni mit 38,222 Rihlr., zunächst steht der Monat August mit 37,613 Rthlr. und dann der Monat Mai mit 20,780 Rihlr. Ueberhaupt gewährten die sieben Monate von Mai bis ult. November die bedeutende Mehreinnahme, es wur den in diesen sieben Monaten in 1819 allein 163.489 Rthlr. einge nommen, während in denselben Monaten des Jahres 1850 nur 79,590 Rthlr. einkamen, mithin in 1850 weniger 83,899 Rthlr., in den übrigen 5 Monaten des Jahres 1819 wurden eingenommen 37, 638 Rthlr', dagegen in denselben 5 Monaten 18650; 51,865 Rthlr., sonach in 1850) mehr 14,227 Rthlr. Im Jahre 1848 betrug die stärkste Einnahme nur 8279 Rthlr. und zwar im Monat Oktober, zunächst steht der Monat Dezember mit S251 Rthlr. und dann der Monat September mit 7920 Rthlr.; die geringste Einnahme brachte in 1848 und 1850 der Monat März und zwar mit 52353 resp. 9241 Rthlr. und im Jahre 1849 war die ge ringste im Monat Janugr mit 069 Rthlr. Die Einnahmen der verschiedenen Quartale der letzten drei Jahre gegenüberge stellt ergiebt Folgendes: Im ersten Quartal 185 wurden einge— nommen 30,688 Rthlr.; in gleichem Quartal 1849 22,053 Rthlr. und in demselben Quartal 1848 nur 16,630; sonach in 1850 ge gen 1849 mehr 8635 Rtihlr, und gegen 1848 mehr 14,058 Rthlr. Im zweiten Quartal 1850 kamen ein 32,274 Rthlr.; in demselben DSuartal 1849 65,991 Rthlr. und in gleichem Quartal 1848 nur [9,464 Rthlr.; sonach in 1850 gegen 1849 weniger 33,717 Rthlr., gegen dasselbe Quartal 1818 aber mehr 12,810 Rthlr. Im drit fen Quartal 1850 betrug die Gesammt⸗-Einnahme 34,734 Rthlr.; in demselben Zeitraum 1849 74,278 Rthlr., und in gleichem Zeit⸗ raum 1848 nur 22,882 Rthlr.; sonach in 1850 gegen 1849 weni ger 39,54 Rthlr, gegen 1848 aber mehr 11852 Rthlr. Im vierten Quartal 1850 wurden eingenommen 33,759 Rthlr.; in dem⸗ selben Quartal 1849 kamen ein 38,805 Rihlr., und im vierten Qnartal 1818 betrug die Einnahme 235702 Rthlr.; es betrug so⸗ nach die Einnahme in 1869 gegen 1849 weniger 5046 Rthlr. und gegen das vierte Quartal in 1848 mehr 10,065 Rthlr.

Das Abonnement beträgt:

5 Rthlr. für 3 Jahr. 10 Rthlr.⸗ 1 Jahr. allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird Jer Bogen mit 253 Sgr. berechnet.

1n

2 mitlicher Theil. Deunutsch lan d

Preußen. Berlin. Beförderungen und Abschieds-Bewilligungen in der Armee.

Oesterreich. Wien. Eröffnung der Schwurgerichts Sitzungen. Pa⸗ trouillendienst. ;

Bayern. München. Vermischtes.

Hessen. Kassel. Truppenmärsche.

Mainz. Ballfest. Schwerin. Reise des Großherzogs nach

Hessen und bei Rhein. Mecklenburg ⸗Schwerin. Berlin.

Ausland.

Fraukreich. Gesetzgebende Versammlung. Debatte über den Antrag der Remusatschen Kommission. Paris. Der von Lanjuinais erstattete Kommissionsbericht über Remusat's Antrag. Vorschlag im orleanistischen Parteiverein. Renten⸗Diskontirung. Gesandischafts⸗ Anerbieten an Lamartine. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Hofsnachrichten.

3. Herzeg 3on Neweastle 4. Vermischtes 46

Börsen- und Handels-Nachrichten.

, .

Amtlicher Theil.

Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs ist die ein hundertundfunfzigjährige Feier des Krönungs- und Ordensfestes heute begangen worden.

In dem Königlichen Schlosse hielten Se. Majestät der König heute Vormittag um 10 Uhr ein Kapitel des hohen Ordens vom Schwarzen Adler und ertheilten Ihren Hoheiten dem Herzog Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin und den Für st e n von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen die In⸗ vestitur.

Zu gleicher Zeit waren die hier anwesenden, seit dem vorjäh⸗ rigen Ordensfeste ernannten Ritter und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen, diejenigen Ritter und Inhaber, welche bei der dies- jährigen Verleihung als Zeugen zugegen sein sollten, und die Per— sonen, welche Se. Majestät an dem heutigen Tage mit Orden und Ehrenzeichen begnadigt haben, in das Königliche Schloß ein— geladen.

Die General-Ordens⸗Kommission empfing die neuen Ritter und Inhaber in den Gemächern König Friedrich's 1. Majestät und überreichte denselben die ihnen von Sr. Majestät dem Könige ver— liehenen Orden und Ehrenzeichen.

In Gegenwart Ihrer Königlichen Hoheiten der Königlichen Prinzen, der General-Ordens⸗Kommission, der als Jeugen eingeladenen und der seit dem h. Januar 1850 ernannten Ritter und Inhaber proklamirte hierauf das älteste Mitglied der Kommission, der Oberschenk von Arnim, im Ritiersaale' die von Sr. Majestät mit Orden und Ehrenzeichen heute begnadigten Ritter und Inhaber und verlas hierauf die Allerhöchste Kabinéts-Ordre vom 16. Januar 1851, betreffend die Aufnahme des Fürstlich ho henzollernschen Hausordens in die Reihe der Königlichen Orden.

Se. Majestät der König, Ihre Majestät die Königin, begleitet von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses, Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg- Schwerin und den hier anwesenden hohen Fürstlich keiten, begaben Allerhöchstsich alsdann unter dem Vortritt der Hof⸗ chargen in den Rittersaal. Ihre Königlichen Majestäten stellten Al⸗ lerhöchstsich unter den Thron. Zu den Seiten desselben standen Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen und Prinzessinnen, die Rit⸗ ter des Schwarzen Adler-Ordens, die Minister Sr. Majestät, die Generale und Flügel-Adjutanten und die Hof⸗Chargen des König lichen Hauses. .

Der Vorsitzende der General-⸗Ordens⸗KKommission, General⸗ Lieutenant von Selasinsky, stellte hierauf die neu ernannten Ritter und Inhaber Ihren Majestäten vor, Allerhöchstwelche den ehrfurchts vollsten Dank derselben huldvollst entgegenzunehmen geruhten.

Die General-Ordens-Kommission führte dann die vorjährigen, die als Zeugen eingeladenen und die neu ernannten Ritter und Inhaber in Lie neue Schloß-Kapelle, wo bereits die älteren Ritter und Inhaber von Orten und Ehrenzeichen versammelt waren.

Als Ihre Königlichen Majestäten, Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen und Prinzessinnen, unter dem Vortritt der Hofchargen, in die Kapelle eingetreten waren, begann der Gottesdienst. ö.

Der evangelische Bischof Neander vollzog denselben unter der Assistenz von zwei Hof⸗ und Dompredigern. Die kirchliche Feier schloß mit einem Tedeum unter Abfeuerung von 101 Kanonen⸗ schüssen und dem Läuten aller Glocken der Stadt. Ihre König⸗ lichen. Majestäten verließen hierauf in derselben Ordnung, wie beim 2 , mit den eingeladenen in der Gihberẽ cal en ig . gl e n e .

. ö K eiten⸗ mich een s attfand. Ritterfaale M. geruhten Ihre Königlichen Majestäten im

Eour der eingeladenen Ritter und Inhaber anzuneh— men und entließen / huldvolls die Gesellsch ft, i icher die Eri nerungen an die glorreiche Ver n , , .

glorreiche Vergangenheit, so wie die innigsten

Preußisch er

wm.

Berlin, Sonntag den 19. Januar

Wünsche für das Wohl Sr. Majestät des Königs, Ihrer Majestät der Königin und des ganzen Königlichen Hauses, sich auf das leb hafteste aussprachen.

Folgendes ist das Verzeichniß der am heutigen Tage geschehenen Verleihungen.

Es haben erhalten:

Den Rothen Adler-⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub, Krone und Seepter: Freiherr v. Manteuffel, Minister⸗-Präsident und Minister der auswärti⸗ gen Angelegenheiten.

Den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichen laub:

v. Frankenberg⸗-Ludwigs dorff, Wirllicher Geheimer Rath. Freiherr v. Schreckenstein, General-Lieutenant.

Den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter K lasse (mit Eichenlaub): Dr. Götze, Ober⸗Tribunals-Vice⸗Präsident in Berlin. v. Stockhausen, General-Lieutenant und Kriegs-⸗-Minister. v. Weickhm ann, Geheimer Regierungs-Rath und Ober-Bürgermeister a. D. in Danzig.

(ohne Eichenlaub): Dr. Gexritz, Bischof von Ermeland. Fürst v. Rheina⸗Wolbeck, Graf v. Lannoy.

Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern:

Alexander, Prinz zu Solms Braunfels, mandeur des ten Husaren-Regiments.

Oberst⸗Lieutenant, Com-

Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub:

3. Brandt, General-⸗Major, Kommandant von Posen.

v. Massenb ach, Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath und Provinzial⸗Steuer⸗ /

Direktor in Posen.

/

Mellin, Geheimer Ober-Finanz-Rath und Direktor im Ministerium für Handel 2c.

v. Olfers, Vice-Präsident des Appellationsgerichis in Münster.

Dr. Ritter, Professor an der Universität in Berlin.

Severin, Geheimer Ober⸗Baurath in Berlin.

v. Tenspolde, Geheimer OberFinanz-⸗Rath in Berlin.

Wilke 1., Geheimer Ober-Tribunals-⸗Rath in Berlin.

v. Winning, General⸗Major, Commandeur der 19ten mobilen Division.

Den Rothen Adler⸗C

; Ir den dritter Klasse (mit der Schleife): v. AlLvensleben, Regierungs- und Ober-Berg⸗Rath in Halle. Böhn, Geheimer Justiz⸗ und Appellationsgerichts-Rath in Köslin v. Brixen, Oberforstmeister in Königsberg. Busse, Geheimer Ober⸗Bau-Rath in Berlin. Frisch, Kaufmann zu Königsberg in Preußen. Fritze, Stener⸗Rath und Dirigent des Gewerbe⸗Steueramts in Berlin. v. Fuchs, Oberst, Führer der 4ten mobilen Division. Grünert, Geheimer Justiz⸗Rath und Kreisgerichts-Direktor in Schniede⸗ mühl. / Hähling v. Lanzenaguer, Steuer-Rath in Köln. Höppner, Geheimer Ober-Tribunals-Rath in Berlin. Holfelder, Kommerzien-Rath in Berlin. Holtzheimer, Steuer⸗Rath in Düsseldorf. v. Kries, Vice-Präsident der Regierung zu Posen. v. Leipziger, Geheimer Justiz' und Appellationsgerichts-Rath in Naum— burg. / Löw, Geheimer Regierungs-Rath bei der Provinzial-Steuer-Direction in / Magdeburg. Martens, Vice⸗Präsident des Appellationsgerichts in Magdeburg. ͤ Mikulowski, Geheimer Justiz⸗ und Appellationsgerichts⸗Rath in Ra- tibor. . Müller, Appellationsgerichts-Rath in Stettin. Nicolovius, General⸗Prokurator in Köln. Dr. Ratzeburg, Professor an der Forstlehranstalt in Neustadt-Eberswalde. Dr. N emer, Medizinal⸗Rath und Professor in Breslau. Dr; Richter, Konsistorial⸗Rath und Hof⸗Previger in Stettin. / Röstel,‚ Ober Regierungs- Rath und Birigent der landwirthschaftlichen v. , Oberst, Commandeur der 26sten mobilen Infanterie⸗Bri⸗ gade. Schellhase, Intendant des 5sten Armee-Corps. Schmid, Regierungs- und Bau⸗-Rath in Marienwerder. Schmidt, Bürgermeister in Schwedt. Stägem ann, Vice -Konsul in Hamburg. Starke, Vice-Präsident des Appellationsgerichts in Breslau. Uecke, Stadtgerichts⸗Präsident in Breslau. Viebahn, Geheimer Justiz⸗ und Appellationsgerichts⸗Rath in Münster. . . Weber, Bank-Direktor in Magdeburg. Wießmann, Superintendent in Lennep.

(ohne die Schleife:)

* oritz 8. Beth mann, Konsul zu Frankfurt a. M.

Busch, Oberst - Lieutenant, Commandeur des Linien⸗Bataillons der freien Stadt Frankfurt a. M. Eberh ard, Königlich sächsischer Regierungs⸗Rath und vortragender Rath

im Ministerium des Innern zu Dresden. . Dr. Everard, Leibarzt Ihrer Majestät der verwittweten Königin der Nie⸗ derlande im Haag. . v. n . Großherzoglich mecklenburgischer Hauptmann und Flügel Ad⸗— jutant. . v. Schwendler, Bezirks -Direltor in Weimar. Den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: ö ö. Dr. Ahlem eder, Professor und Direktor des katholischen Gymnasiums zu Paderborn. 91 r* Piero ö 6 = . ö Direktor des katholischen Schullehrer⸗Seminars in Braunsberg. arschall, Direktor der Strafanstalt in Brandenburg. ;

Bechstein, Herzoglich sachsen⸗meiningenscher Hofrath, Bibliothek . gli 8 h, Bibliothekar und Ar⸗ chivar in Meiningen. . .

Alle Post Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung auf zieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.

1851.

Belitz, Appellationsgerichts-Rath in Naumburg.

Bellermann, Direktor des Gomnasiums zum grauen Kloster in Berlin.

Bitter, Geheimer Finanz⸗Rath in Berlin.

Bolze, Bergmeister in Eisleben.

Born, Kreis- Steuer Einnehmer in Neustettin.

v. Bo sse, Stadtvoigtei⸗Direktor in Berlin.

Boulogne, Kanzlei⸗-Rath bei der Provinzial-Steuer-Direction in Köln.

Brose, Banquier in Berlin.

Brückner, Rechnungs-Rath und Intendantur-Secretair bei der Inten- dantur des 6ten Armee⸗Corps.

Dr. v. Buchholz, Professor an der Universität in Königsberg. ö

Buder, Bürger und Hausbesitzer in Berlin. ;

Cramer, Hauptmann in der ten Gendarmerie-Brigade.

De foyp, Kaufmann und Eisenbahn-Direktor in Magdeburg.

Delbrück, Geheimer Regierungs⸗Rath in Berlin.

senhard, Kreisgerichts-Direktor in Altenkirchen.

oll, Forst-⸗Kassen⸗Rendant in Saarbrücken.

rogand, Kammergerichts⸗Rath in Berlin.

bers, Ober -⸗Berg-Rath in Halle.

. Elsholz, Ober-Stabsarzt und Subdirektor des medizinisch-chirurgi=

schen Friedrich⸗Wilhelms-Instituts in Berlin.

Engeling, Superintendent und Schul-Inspektor in Kirchheilingen.

Engels, Hütten⸗Inspektor in Saynerhütte.

Ewe, Bürgermeister in Preußisch⸗Stargardt.

Fehmer, Hofrath und Stadtgerichts⸗Secretair in Berlin.

Fisch, Landschafts⸗Direktor auf Lipie.

Freyer, Superintendent und evangelischer Pfarrer zu Jannowitz in Schlesien.

Dr. Gerber, in Sagan.

Godbersen, Kaufmann in Brandenbmg.

Göhring, Kaufmann in Düsseldorf.

oO. Goldbeck, Oberst, Commandeur des 6ten Infanterie⸗Regiments.

Baron von der Goltz, Major, aggr. dem Zten Kürassier⸗Regiment und Führer des 7ten Landwehr⸗Kavallerie⸗Regiments.

Grädner, Königlich dänischer Konsul und Kaufmann in Greifswald.

Griesbach, Post⸗Direktor in Wetzlar.

Gronewald, Vorsteher der Taubstummenschule in Köln.

Grothe, Kreisgerichts⸗Direktor in Ratibor.

Gubba, Kaufmann in Memel.

Guttwill, Proviantmeister und Proviantamts-Controleur in Berlin.

Guttzeit, Kreisgerichts⸗-Direktor in Bartenstein.

Hagelweide, Direktor des evangelischen Schullehrer-Seminatrs in An— gerburg. .

Hardt, Landrath zu Montijoie.

Dr. Hartig, Herzoglich braunschweigscher Professor.

v. Hartmann, Regierungs-Rath in Münster.

D. v. Hefner, Professor in Aschaffenburg.

v. Heister, Oberst, Führer der 22sten mobilen Infanterie⸗Brigade.

Hehlen, Rechnungs⸗Rath und Geheimer Kalkulator bei der Kontrole der Staatspapiere in Berlin.

v. Heidenreich, Oberlehrer in Magdeburg.

Heintze, Post-⸗Direktor in Duisburg. ;

Heptner, Domainen-Rath zu Parchwitz, Regierungs-Bezirk Liegnitz.

Hermanni, Stadtgerichts-Rath in Berlin. j .

Hermes, Geheimer Ober⸗-Revisions-Rath in Berlin.

Hiege, Kreiskassen⸗Rendant in Angermünde.

Hoff, Regierungs- und Bau⸗Rath in Tzier.

Horst, Rechts-Anwalt in Krotoschin.

Hüser, Bergmeister in Siegen,

Hurlin, Stadt und Sparkassen⸗Rendant in Berlin.

Jäcke!, Rechnungs-Rath und Departements-Kassen⸗ und Rechnungs-Re visor in Posen. Jordan J., Intendantur⸗Rath von der Intendantur des Zten Armee⸗Corps Kaas, Rechnungs-Rath bei der Provinzial⸗Steuer-Direction in Posen.

D 35 X d 2 B D

Kämp, Nektor an der höheren Bürgerschule in Breslau. ; . Klein, Appellationsgerichts⸗Rath in Königsberg. .

Kletzschke, Amts⸗Rentmeister zu Königs⸗Wusterhausen.

Knoop, Lootsen⸗Commandeur in Swinemünde.

Koch, Oberförster in Hiesfeld, Kreis Duisburg.

Kockel, evangelischer Pfarrer zu Möhringen, Kreis Randau.

Köhler, Major, Brigadier der Hten Gendarmerie⸗Brigade.

v. Könneritz, Oberst, Commandeur des 5ten Infanterie-Regiments.

Friedrich Chr. Korn, Kaufmann zu Trarbach—

Kremenßtz, katholischer Pfarrer und Schul-Inspektor in Kobler

Krey, Appellationsgerichts⸗Rath in Köln.

Kühlwetter, Regierungs⸗Präsident in Aachen.

v. Kurnatow ski, Appellationsgerichts⸗Rath in Bromberg

Kyllmann, Kreis⸗Deputirter zu Solingen.

Langen, Präsident der Handelskammer in Köln.

Laspevres, Geheimer Rechnungs⸗Revisor und Rechnung Ober-Rechnungskammer in Potsdam.

Leopold, Ober⸗-Ingenieur und Betriebs -Direktor der senbahn in Köln.

Levenhagen, General⸗Konsul in Rotterdam.

Liebig, Haupt⸗Steueramts⸗Rendant in Berlin.

Linke, Ober-Bau⸗Rath in Berlin.

Dr. Löwenberg, Geheimer Ober⸗Tribunals-R

Lüders, Wagenfabrikant in Görlitz.

Luther, Kreisgerichts⸗Direktor in Trebnitz.

Lompius, Kreisgerichts-Direktor in Wittenberg.

Maließ, Geheimer Kanzlei⸗Secretair im Justiz Ministerium

Mannkopf, Kammergerichts⸗-Rath in Berlin.

Martus, Prediger bei dem potsdamschen großen Militair in Potsdam. .

v. Mauschwitz, Oberst, Commandeur des 7ten Infanterie⸗ Regiments.

Mau ve, Haupt⸗Zollamts⸗Rendant zu Rheine.

Merrem, Landgerichts-Präsident in Bonn.

Dr. Michaslis, Oberlehrer am löbenichtschen Gomnasium zu Konigskerg.

Möller, Kreis-Einnehmer zu Grimmen, Regierungs- Bezirk Stralfund.

Müller, Unter-Staals-Secretair im Justiz⸗-Ministerium.

Müller, JustizRath und Rechts Anwalt bei dem Ober -Tribunal in Berlin.

Müller, Direktor der Strafanstalt zu Rawiez.

Nath, Hütten-⸗Inspektor in Hegermuͤhle.

Nellessen, Fabribbesitzer in Aachen.

Niebuhr, Regierungs-Rath.

3 . Stadtgerichts⸗Rath in Berlin.

Noth, Doktor der Philosophie in Berlin. . ; . ö

P ab ss, Kandidat . und interimistischer Gesandtschasts · Prediger ö.

, in Nom. ) Rendant zu Königsberg

. wi, Haupt⸗Amts⸗Rendant zu Kong 9 .

5 ö. . dann und Appeilationsgerichts⸗Rath in Halberstadt.