1851 / 32 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Stadt besonders zugefertigt und ) in den Städten, so wie in allen stimmberechtigten Gemeinden von den auf Veranlassung der Landtags⸗Kom⸗— missarien durch die Obrigkeit dazu vnzuwessenden Predigern von den Kan, zeln verlesen werden soll. Hinsichtlich der Inseln soll jedoch für den Fall ihrer alsdann etwa gehinderlen Kömmunicaflon mit dem Festlande jene Be; lanntmachung durch die Provinzialblätter genügen. Das Ausschreiben muß die zur Brrathung zu bringenden Gegenstände bezeichnen, und es dünsen als darauf bezügliche Verhandlungen auf dem Landtage nicht statt nden. S. 34. Behufs eines Landtages soll die Landschaft ohne Unsere beson= dere Erlaubniß nicht länger als höchstens zehn Tage versammelt sein. e Landtag kann von Uns zu jeder Zeit geschlossen oder vertagt werden. Die geschieht entweder von den Landtägs-Kommisfarien oder von Unserer i rung. Nach erfolgter Vertagung kann derselbe Landtag unter gleichen Förmlichkeiten wie zuerst wieder berufen werden. ihrerseits das Recht, sich während der Dauer des Landtags gin mal auf drei Tage zu vertagen; zu einer längeren Aussctzung ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Schließung geschieht durch einen von den Landtags⸗Kommissarien zu ertheilenden Landtagsabschied, in welchen jedoch Unsere Entscheidungen über die Erklärungen und Anträge der dandschaft vorbehallen werden können. Diese Entscheidungen sollen der Landschaft alsdann bei ihrer nächsten Versammlung bekannt gemacht werden. / 3) Gemeinschaftliche Bestimmungen. S. 35. Jeder Abgeordnete ha ; insofern er nicht sonst schon damit belegt ist, den Huldigungseid 6 leisten, welchen auf Landrechnungs-Versammlungen der Präsident, auf Landtagen

der Landtags ⸗Kommsssar entgegen nimmt. 2 . §. 3 In einer Versammlung der Provinzial-Landschast können von

den erschienenen Abgeordneten, sobald deren Zahl die Hälfte der Berufenen beträgt, gültige Beschlüsse gefaßt werden. Ble nicht erschlenenen Abgeord= neten werden durch die Beschlüsse der Versammlung verpflichtet. Die Land schaft faßt ihre Beschlüsse in üngetrennter Versammlung. Die Sitzungen ber Landschaft sind der Regel nach öffentlich.

§. 37. Die Erklärungen und Anträge der Landschaft bedürfen, um zur Ausführung kommen zu können, Unserer Allerhöchsten Bestätigung oder der Unserer Regierung.

§. 338. Die Versammlung der Landschaft erwählt ihren Präsidenten und Vice⸗Präsidenten aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit. Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet nach einmal wiederholter Ab⸗ stimmung das Loos. Ihr Amt dauert nicht länger als die Versammlung. Der Praͤsident der Stände hat bei Landtagen und Landrechnungs-Versamm— lungen dem Herkommen gemäß die Verhandlungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen, auch die Ordnung in der Versammlung zu erhalten. Auch bestimmt derselbe die Tagesordnüng. Er nimmt Namens der Stände und für dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt die Abgeordneten und die zu Mitgliedern des Ausschusses Gewählten in Pflicht. Er stellt alle zum Wirkungskreise der Stände gehörige Anträge zur Berathung und faßt die genommenen Beschlüsse nach Maßgabe der von ihm zu veranlas⸗— senden Abstimmung. Sollten Zweifel gegen die Nichtigkeit der Fassung er⸗ hoben werden, so entscheidet darüber die Versammlung. Die Erbffnung der an die Stände gerichteten Erlasse und Eingaben von Behörden und Pri- vatpersonen gebührt, wenn die Stände versammelt sind, dem Präsidenten, , . den Vortrag derselben in der Versammlung zu veran— assen hat.

§. 39. Die Landschaft hat ein Geschäftsreglement zu entwerfen, wel⸗ ches der Genehmigung der Regierung unterliegt.

§. 40. Jede Aeußerung eines Mitgliedes in der provinziallandschaft= lichen Versammlung über landschaftliche Angelegenheiten soll immer die günstigste Auslegung erhalten. Ein gerichtliches Verfahren gegen Mitglie⸗ der . der von ihnen in den Sitzungen der Landschaft, der landschaft⸗ lichen Kommissionen oder Konferenzen gemachten Aeußerungen ist nur dann nf, wenn letztere hochverrätherischen Inhalts sind oder eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten. In allen übrigen Fällen ist die Landschast nach den durch das Reglement noch zu gebenden näheren Bestimmungen der alleinige Richter über die in jenen Sitzungen gemachten Aeußerungen ihrer Mitglieder.

§. 41. Die Abgeordneten erhalten während der Dauer der Ver— sammlungen täglich 3 Rthlr. Diäten und an Reisekosten 12 gGr. pro Meile von ihren Wahlbezirken ersetzt.

1IV. Ausschüsse und Beamte der Provinziallandschaft.

§. 42. Die Provinziallandschaft bestellt einen ständigen Ausschuß (das Landrathskollegium) von fünf Personen, zwei aus den Abgeordneten der Städte, zwei aus denen der Landgemeinden und einen aus freier Wahl, denen der Landsyndikus (8. )hinzutritt. Bei durch Abwesenheit eines Mijgliedes eintretender Stimmengleichheit hat der Landspndikus eine ent scheidende Stimme. Das Amt der Landräthe dauert zehn Jahre; alle zwei Jahre tritt ein Landrath aus, die ersten vier Male nach Bestimmung des Looses, sodann nach der Zeit des Eintritts. Die Austretenden können je— doch wieder gewählt werden.

§. 483. Der Ausschuß vertritt die Provinziallandschaft während der Zeit, in welcher der Landtag nicht versammelt ist. In dieser Eigenschast hat derselbe; 1) die Verfassungsrechte der Provinziallandschaft zu wahren und deren Vermögen zu verwalten; die in der Zwischenzeit von einer land— schaftlichen Versammlung bis zur anderen vorkommenden Geschäfte zu be— sorgen, namentlich die Ausfertigung der bis zum Schlusse der Landschaft nicht ausgefertigten Beschlüsse zu veranlassen und etwaige Aufträge der Land- schaft auszurichten; 2) zu dem Zwecke der Verwaltung des landschaftlichen Vermögens und der der Provinz sonst etwa zustehenden Einkünfte hat der Ausschuß gegen das Ende jeden Kalenderjahrs einen genauen Anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste mit dem J. Mai anfangende Rechnungsjahr auszuarbeiten und, mit den erforderlichen Justificatlonen versehen, Unserer Landdrostei vorzulegen, nach dem Eingange der landes—⸗ hertlichen Genehmigung in Gemäßheit des Anschlags den Rechnung führer mit Anweisung zu versehen, demselben die Rechnung abzunehmen, solche in der jährlichen Landrechnungs-Persammlung den Ständen abzulegen und die von Seiten der Stände oder der Regierung dazu gemachten Bemer— a gehörig zu beantworten und zu erledigen; 3) auf die vom Land- drosten an ihn ergehende Aufforderung sein Gutachten über alle die Ver—

waltung der Provinz angehende Angelegenheiten abzugeben; 4) die unter Nr. II. der Provinzial⸗Landschast beigelegten Befugnisfe, mit Ausnahme des Präsentatiousrechts, wahrzunehmen, wenn eine Angelegenheit die den im 15 untet 1. 2, 3a 5 und 6 erwähnten nicht angehört, wigen Eile der Sache nicht an die Landrechnungs-V ( 5 sechnungs-Versammlung gelangen kann. Bedarf es in solchem Jalle der Zustimmung ber Provinzial-Landschaft so ist der Ausschuß berechtigt, die Sache an einen zu berufenden außerordentli= chen Landigg zu verweisen, in sedem Falle hat! derselbe ber näch⸗ sten Landschafis Versammlung über das Geschchene Bericht zu er⸗ statten. Außerdem liegt demselben ob, bei Uufstellung der Ge— schwornenlisten in der durch §. 11 des Gesetzes über die Bildung der Sang e fn vom 214. Dezember 1849 geregelten Weise mitzuwirken Die Geschäste werden in dem Ausschusse gemein schaftlich belrieben? und die Stimmen nach Köpfen gezählt. Findel der Ausschuß Bedenken, in solchen Angelegenheiten für sich allein einen Beschl Her

! j nen Beschluß zu fassen, so ist derselbe ver= ire e unf , Ordingirdeputirten zu berufen, und mit diesen Ene dr, 2a, einem Kollegium zu berathen' und Ramens der Landschaft

§. 44. Die Provinziallandschast i ; ' ; Geschäfte vor oder während des bebe eg n hen nnr n. der nicht lediglich von der Regierung oder? andtren Behbrden n n. . ,, n Hut zn hn nnm

§. 46. Diese so wie der ständige Ausschu ĩ rung der ihnen oblie enden Aibeiten . 5 a r u . bindung zu treten, dse ihnen die erforderlichen Alten und Nachrichten mit⸗ nh n gang den ZJall die Verhandl

46. n den Fällen, wo die Verhandlung wegen der ü Landdrosteibeztrke sich erstreckenden Wirkung eines j 9 . . Versammlung nicht gehbrigen Gegenstandes mit mehreren Provinzias- Lant. schaften erforderlich ist, kann die Regierung diesen e, ,. durch einen emeinschaftlichen Ausschuß der betheiligten Provinzial=Landschaften unten a,. eines von Uns zu ernennenden Kommissarsus zur Beschlußnahme der Provinzial⸗Landschaft vorbereiten lassen.

*) Dieser Satz bleibt in suspenso. **) Bleibt in suspenso.

Die Landschaft hat auch

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3. 47. Zu den Geschäften der Provinzial -Landschaft ist ein Land- Gnu zu 2 4 von der Landschaft unter Unserer landesherr sschen Bestaͤtigung auf Lebenszeit erwählt wird, und in Aurich seinen Wohnsit haben oder nehnien muß. Er bezieht aus der allgemeinen Landeskasse ein Gehalt von 1600 Rihlr. Der Land-Syndikus muß die für die Atvokatur= Praxis oder ein Richteramt ersorderlichen Prüfungen bestanden haben und darf nicht in Ünferen Königlichen Dienssen stehen, auch nicht advoziren oder ein Notariat bekleiden. Et i Konsulent der Provinzial Landschaft, hat in allen vorkommenden Angelegenheiten eine berathende Stimme, und kann auch den im 8. .. erwähnen Ausschüssen und Kommissarien vom Land- tage beigeordnet werden. Zu seinen Obliegenheiten gehört die Protofoll- führung in den Landschafts-Versammlungen und in den Sitzungen des stän⸗ digen Ausschusses. Jedoch steht es der Landschaft frei, zu diesem Behufe noch einen besonderen Secretair unter Genehmigung der Regierung an— ustellen.

1 5. 48. Behufs Erhebung der landschaftlichen Einnahmen, Zahlung

der davon zu leistenden Ausgaben und desfallsiger Rechnungsführung wird

von der Landschaft ein Kassirer erwählt, welcher, nachdem seine Bestätigung von Unstrer Landdrostei erfolgt ist, im Landraths-Kollegium in Eid und

Pflicht genommen wird. Er hat eine Caution zu leisten, deren Größe auf

den Vorschlag des Ausschusses von Unserer Landdrostei bestimmt wird. Er genießt eine Besoldung von 100 Rihlr. aus der landschaftlichen Kasse.

Für den Fall einer bedeutenden Vermehrung der Geschäste und des Um- fangs der Kasse kann diese Besoldung auf den Antrag der Landschaft von Uns erhöht werden. In Hinsicht auf seine Geschäftsführung hat er sich lediglich die Anweisungen des Ausschusses zur Vorschrift dienen zu lassen.

S. 49. Die Anstellung des im Einverständnisse mit der Regierung für nöthig erachteten Unterpersonals erfolgt durch den Ausschuß. ;

S. 50. Die in den vorhergehenden §§. 44, 45 und 46 erwähnten An— gestellten unterliegen den für sie zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Staatsdiener ⸗Geseßes. Der Provinzial-Landschaft resp. dem Ausschusse . über dieselben die Befugniß der Anstellungs - und Dienstbehörde zu⸗ tehen.

S§. 51. (8. 49 des Kommissions-Entwurfs) ist vorerst nicht angenom- men und der zweiten Berithung vorbehalten.

ö XV. Schlußbestimmungen.

§. 52. Sowohl die Provinzial - Landschaft als auch der Ausschuß kön nen mit Uns und Unserer Regierung in unmittelbare Verhandlung treten oder sich zunächst an die betheiligten Ober-Behörden wenden.

. S. 53. Durch die von Uns geschehene Verkündigung erhalten die pro— vinziellen Gesetze für alle Unsere Unterthanen unbedingte Verbindlichkeit. Alle Verwaltungs Behörden und Gerichte haben auf deren Erfüllung zu halten. Sollten Zweifel darüber entstehen, ob bei einem verkündeten Ge— setze die verfassungsmäßige Zustimmung der Provinzial -Landschaft überall oder hinreichend beobachtet sei, so ist nur diefe berechtigt, Anträge deshalb zu machen. .

§. 54. Abänderungen der

gegenwärtigen Verfassungs - Urkunde

können nur in Uebereinstimmung der Landesherrschast erfolgen. Ein

landschaftlicher Beschluß, wodurch die Verfassungs Urkunde abgeändert

werden soll, ist nur dann gültig, wenn derselbe auf zwei nach einander fol⸗

genden Landrechnungs-Versammlungen durch die Mehrheit der Versamm—

lung angenommen worden ist. Der König bestimmt, zu welcher Zeit und auf

welche Weise Ihm die Provinzial-Landschaft Huldigung leisten soll. Nach

einem jeden neuen Regierungs⸗Antritte soll der Provinzial-⸗Landschaft die lan⸗

desherrliche Bestätigung dieser Verfassunge Urkunde zugesertigt werden. Sollte

ein Fall eintreten, in Folge dessen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Verfassung Unseres Königreiches und dieser Verfassungs-Urkunde auf die allgt⸗

meine Ständeversammlung seither übertragen worden, nicht mehr zum Wir- kungskreise der letzteren gehörten, so wollen Wir für einen solchen Fall den Rechtszustand in Beziehung auf die Verfassung Ostfrieslands, mit dem die Provinz an die Krone Hannover übergegangen ist, vorbehalten haben.

§. 55. Für den Fall, daß die Provinzial-Landschaft sich in ihren ver fassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt halten sollte und im Verwaltungs- wege die Erledigung ihrer Beschwerde nicht erreichen möchte, soll sie befugt sein, bis dahin daß ein zuständiges Reichsgericht errichtet sein wird, bei Unserem für solche Fälle als Staatsgerichtshof kompetenten Ober-A1ppellationsgerichte rechtliches Gehör zu verlangen, und wollen Wir die deshalb erforderlichen Bestimmungen baldmöglichst erlassen. .

Wie nun solchergestalt die Verfassung Unserer

Bestimmungen nunmehr ausschließlich an die Stelle der über diese

landschaftliche Verfassung bis jetzt bestandenen Vorschriften und

Normen. Wir gebieten Unseren Behörden und Dienern, so wie einem Jeden, den es angeht, sich in allen Punkten gebührend danach zu

achten, und haben verfügt, daß der gegenwärtige Erlaß in die erste

Abtheilung der Gesetz⸗Sammlung aufgenommen werde. Gegeben ꝛ(. ꝛc.

24. Jan. (Ostfr. Ztg.) Ueber die Abstimmung des ganzen Verfassungs⸗Entwurfs, wie er sich nach der ersten Be— rathung, welche in der vorgestrigen Sitzung des Provinzial-Land— tages beendigt worden, gestaltet, Protokoll-Auszügen das Nachstehende mit:

Wie j ostfriesischen Landschaft vollständig bestimmt und festgesetzt ist, so treten jene

i wir vertrauen, auch bei uns an Hülfe und Unterstützung nicht ehlen.“

Württemberg. Stuttgart, 27. Jan. Der Württ. Staats-Anzeiger'bringt zunaͤchst folgende Berichtigung: „Die von mehreren Blättern verbreitete Nachricht, daß die Königliche württembergische Staats -Regierung eine eigene die Zoll⸗ und Handels⸗-Verhältnisse betreffende Denkschrift nach Dresden mitge— theilt habe, ist unrichtig. Dem diesseitigen Bevollmächtigten in Dresden wurde von hier aus keine Denkschrift mitgegeben, vielmehr wurde derselbe auf die Königlich baierische Denkschrift hingewiesen und beauftragt, im Sinne derselben und unter Beachtung der über das österreichische Ansinnen vernommenen Gutachten der Eentralstelle für Handel und Gewerbe sich zu benehmen.“

Ferner enthält er die nachstehende Wiederlegung: „Die in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 2östen d. M. ge— gebene (auch in d. Bl. übergegangene) Nachricht von dem bereits erfolgten Abschluß des Vertrages über Erwerbung der Post von Seiten der diesseitigen Regierung, beruht auf einem Irrthum, was wir zu erkären ermächtigt sind.“

(Sch. M.) Die neue Kirchengemeinde⸗Ordnung hat die Ge— nehmigung Sr. Mäjestät des Königs erhalten.

Baden. Karlsruhe, den 27. Jan. (Sch. M.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer zeigt der Präsident an, daß die erste Kammer dem Gesetz⸗Entwurfe, die Aufnahme eines An⸗ lehens von 5 Millionen Gulden betr., beigetreten, und daß Speyrer und Hildebrand ihre Kommissionsberichte, Ersterer wegen des hiesigen Theaterbaues und Letzterer wegen des Gesetz⸗ Entwurfes in Be— treff der Besitzveränderungs-Abgaben zum Drucke befördert haben. Den übrigen Theil der Sitzung nehmen die Berathungen des durch Mathy erstatteten Berichtes über den Vertrag mit Württemberg wegen Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen in Anspruch. Außer den Vertretern der Regierung sprachen für die Annahme des Vertrages die Abgeordn. Weller, Prestinari, Welker, v. Dusch, Regenauer, Schaaff, von Soiron, Matthy; dagegen: Bissing, Fried⸗ rich, Bader, Lamey, Denning. Bei der Endabstimmung wurde der Antrag der Minderheit der Kommission, dahin gehend: die Kammer wolle 1) dem vorliegenden Vertrag im Hinblick auf die Art. 1 und 2 desselben ihre Genehmigung versagen; 2) in einer ehrfurchtsvollen Adresse an Se. Königl. Hoheit den Großherzog die Bitte richten, neue Unterhandlungen über die Herstellung einer Verbindungsbahn über Pforzheim, und zwar innerhalb des badischen Gebiets auf Kosten des badischen Staats, mit der Krone Württemberg einlei ten zu lassen; 3) die Großherzogl. Regierung durch Erklärung zu Protokoll ermächtigen, nach erfolgter Einigung mit der Krone Württemberg, den Bau der Bahn über Pforzheim sogleich zu be ginnen, mit 39 gegen 21 Stimmen verworfen, und der der Kommissionsmehrheit, besagend: Dem Staatsvertrag vom 1. Dezember 1850 zwischen der Großherzogl. badischen und Königlich württembergischen Regierung über die Verbindung der bei⸗ derseitigen Eisenbahnen die Zustimmung der Kammer zu geben, mit 38 gegen 22 Stimmen angenommen. Einige weitere während der Verhandlungen gestellte Anträge in Bezug auf einzelne Ver— tragsbestimmungen und die Neckarschifffahrt, Vorbehalt der Aende rung der Spurweite bei einem Rückkauf, wurden ebenfalls verwor fen und nur jener von Weller angenommen, nämlich zu Protokoll zu erklären: Die Großherzogliche Regierung möge so bald wie mög lich den Eisenbahnbau von Haltingen nach Waldshut beginnen und ihn wo möglich gleichzeitig mit dem Anschluß an Württemberg voll— enden.

Mannheim, 77. Jan, (Karlsr, ige) Gegen à hr des Morgens verließ uns das Depot des Königlich preußischen 6ten Uhlanen-Regiments, welches nach Abzug der preußischen Truppen aus dem Großherzogthum einiger erkrankten Leute und 36 kranker Pferde halber hier zurückbleiben mußte. Dem Depol-Offizier zu Ehren hatten die Offizlere des Zten Reiter-Regiments gestern Abend ein solennes Souper verciistaltet. Heute Morgen versam⸗ melten sich Offiziere, Unteroffiziere und die Regiments-Musik auf dem Schloßplatze, parademäßig ausgerüstet, zu einem Ehrengeleite für die Scheidenden. Ter Stadtfkommandant und Commandeur

Les 3ten Reiter⸗Regiments, Major von Glaubitz, hielt an das De—

Majestät des Königs und Sr. Königl. Hoheit des

theilen wir nach den offiziellen

Die ritterschaftliche Kurie erklärte sich durch das Organ des Präsidenten gegen die Annahme, nicht weil das Dreikurien-System

gefallen sei, sondern weil sie das Verhältniß der ständischen Abge— ordneten gegen die Abgeordneten der Landgemeinden nicht für un— recht halten könne und weil der größere Grundbesitz nicht vertre— ten sei und sie somit die Interessen des Landes nicht gesichert halte.

können,

Sie werde auf das Dreikurien-System allenfalls verzichten falls aus der zu bildenden Corporation der größeren

Grundbesitzer eine genügende Anzahl in die Versammlung der

Landschaft eintrete.

Die zweite Kurie war per majora für die Annahme; die Stadt Aurich hat sich dagegen erklärt, weil das Dreikurien-System gefal⸗ len sei und der Stadt Aurich nur drei Stimmen bewilligt worden,

deren Interessen also nicht mehr in Frage kommen würden. Der Deputirte Bueren hat gleichfalls gegen die Annahme sentirt, weil er die Regierungsvorlage für besser halte und in specie auch weil die Präsentationsrechte beibehalten worden.

Der dritte Stand stimmte per majora gleichfalls für die An nahme. Die Aemter Leer und Stickhausen haben sich dagegen er⸗—

erhalten habe. ; Der Verfassungs-Entwurf, wie er in der ersten Berathung be—

pot eine militairisch-herzliche Ansprache, gedachte der Verdienste Sr. Prinzen von Preußen um unser badisches Vaterland und dessen Militair und brachte beiden Fürsten und der wackeren preußischen Armee ein dreimaliges Hoch, welches mit lautem Zurufe erwiedert wurde. Der Depot-Offizier, Ober-Lieutenant von Ohlen, brachte seinerseits ein Hoch auf Se. Königl. Hoheit den Großherzog und die badischen Reiter-Regimenter aus, in welches alle Anwesenden, selbst Zuschauer, freudig mit einstimmten. Hierauf setzte sich der Zug in Bewegung, voran die Regimentsmusik mit klingendem Splele. Bei dem Ehrengeleite, welches die Scheidenden bis außer— halb Käferthal begleitete, befand sich auch der Distrikts-Komman— dant und Commandeur des 4ten Infanterie-Bataillons, Major Louis. Bor Käferthal stellte sich das badische Militair nochmals auf dem Felde auf, Major von Glaubitz brachte dem ten Uhlg⸗ nen-Regiment ein dreimaliges Hurrah, man drückte sich gegenseitig die Hände, wobei Ober-Lieutenant von Ohlen die badischen Offiziere seiner dankbaren Erinnerung an vie kameradschaftliche Aufnahme und Aufmerksamkeit versicherle, und vorbei ritt der Zug der 26 Uhlanen gegen Weinheim zu, während das Geleite in seine Gar nison zurückritt. Es lag etwas Wohlthuendes darin, daß Major

von Glaubitz dieses Geleite nicht durch einen Ausmarschbefehl an diese oder jene Schwadron zu einem offiziellen gemacht hatte, son⸗

schlossen worden, ist somit durch die Masorität der zweiten und der

dritten Kurie angenommen.

Osnabrück, 28. Jan. (R. Ztg.) Bürgermeister und Rath haben so eben in einer Bekanntmachung die Innehaltung der Ver— ordnungen wegen der Sonntagsfeler eingeschärft. Voraufgeschickt wird eine Einleitung, in welcher die immer mehr zunehmende Ent- heiligung des Sonntags als eine der betrübendsten Erscheinungen

der Gegenwart geschildert wird. und Geldstrafen für die Uebertretungen der Sabbathsfeier. Schluß der Bekanntmachung lautet:

„Je mehr Stimmen sich überall, namentlich aber auch unter uns, erhoben und auf die Nothwendigkeit einer ernsten und wür— digen Feier der Sonn und Festtage hingewiesen haben, um so mehr glauben wir uns der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß von vielen Seiten bereitwilligst mitgewirkt werde, um die wohlmeinende Absicht dieser höchsten Srts vorgeschriebenen Einschärfung der be— stehenden Verordnung wegen der Sonntagsfeier zu erreichen. Die verflossenen Jahre haben es ja klar genug gezeigt, daß es hier gilt, ein Hauptübel der Zeit zu bekaͤmpfen, und dazu wird es,

Dann folgen die Verordnungen Der

klärt; die Deputirten Holtkamp, Feenders und Tilemann hauptsäch— dern ihm in der stattgehabten Art und Weise einen mehr kamerad—

lich, weil das Land den Städten gegenüber zu wenige Stimmen

schaftlichen Charakter verlieh.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 28. Jan. (D. Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer veranlaßte die Eingabe des Metzgers und Fouragehändlers Georg Lampus zu Gießen, um Verwendung der Kammer für Auszahlung rückstän⸗ diger Fouragegelder seitens der Reichstruppen, eine sehr lange und lebhafte, mitunter seibst stürmische Debatte. Es wurde nämlich die schon auf dem vorigen Landtage zur Sprache gekommene Frage er— neuert, ob noch die Bestimmung des §. 81 der Verfassungs-Urkunde gelte, daß bei beschwerenden Eingaben an die Stände nachgewiesen wer den müsse, die Petenten hätten zuvor vergeblich auf dem gesetzlichen Wege bei den einschlägigen Behörden Abhülfe gesucht. Ein socher Nach—= weis fehlte bei der vorliegenden Eingabe. Abgeordneter Reh hielt ihn aber für nothwendig und die desfallsige Bestimmung der Verfas⸗ fung noch für gültig. Halte man nicht daran, so werde die Kammer mit einer Unzahl Petitionen überschwemmt werden und unnöthig Zeit verlieren und Kosten veranlassen. Er beantragte deshalb, die Eingabe nicht an die Abtheilungen zu verweisen, sondern ledig⸗ lich zu den Akten zu nehmen, was Krug unterstützte, während Creßschmar und Matty dagegen sprachen. Man stritt darüber, ob eine weitere Diskussion statthaben solle, da der Präsident zur Abstimmung, über die von Reh angeregte Frage selbst schreiten wollte. Müller⸗Melchiors, Lehne und Andere sprachen mit

roßer Lebhaftigkeit für Fortsetzung der Diskussion über die Sache

enfj, die nun auch noch an zwei Stunden lang stattfand. Die Abgeordneten Reh, Krug, Franck aus Darmstadt 3c. erörterten, wie das Petitionsrecht nicht beschränkt werde, wenn man auf jener von dem Art. 81 noch verlangten und keinesweges aufgehobenen Form beharre, wie es nothwendig und Pflicht sei, darauf zu beste⸗ hen. Die Abgeordn. Mohr, Müller-⸗Melchiors, Lehne, Franck aus Reddighausen, Metz ꝛc. hielten es dagegen für eine Verletzung der Artikel 18 und 19 der Geschäfts⸗Ordnung, wenn man nicht jede Eingabe ohne Weiteres an den Petitions—Ausschuß verweise. Jener Artikel verlange, daß dies mit allen Eingaben gesche⸗ hen solle. Breidenbach behauptete, daß dem nicht so sei, sondern daß es nur heiße „die Eingaben“. Hillebrand aber meinte, daß seitdem es eine Logik gebe, von Aristoteles bis auf unsere Tage, und nach den Lehren der Grammatik man unter den Worten fraglichen Arti⸗ kels der Geschäftsordnung alle Eingaben verstehen müsse. Eich wi— dersprach seinem berühmten Lehrer der Logik, Herrn Professor Hille— brand. Unmöglich könne das Gesetz meinen, daß auch verfassungs⸗ widrige Eingaben berücksichtigt werden müßten; nur von verfassungs— mäßigen, also mit den Bestimmungen des §. 81 der Ver fassungs⸗ Urkunde übereinstimmenden, könne die Rede sein. s an welcher sehr viele Redner Theil nahmen, dauerte auf diese Weise lange fort, namentlich bemerkten wir noch unter denen für Reh's Ansicht Zöppritz, Lange zc,, und denen dagegen Kuhl, Becker, Hof⸗ mann, Volhard 1c. Endlich ward wiederholt dringend und von vielen Seiten der Schluß der Debatte begehrt, und der Präsident stellte die Frage: „Will die Kammer nach dem Antrage des Abgeordn. Reh die vorliegende Eingabe des Metzgers Lampus zu Gießen we— gen Mangels der gesetzlichen Erfordernisse lediglich zu den Akten nehmen?“ Es war von 6 Mitgliedern namentliche Abstimmung be— gehrt worden. In dieser bejahten die Frage: Breidenbach, Brum hard, Draudt, Eich, Franck aus Darmstadt, Krug, Lange, von Leh⸗ mann, Möllinger, Müller, Nessel, Oeser, Ploch, Reh, von Starck, Werle, von Grolman, Goldmann. Behlen, Bogen, Cretzschmar, Feigel, Frank aus Reddighausen, George, Gottron, Hillebrand, Keil, Kempf, Kraft aus Dieburg, Kraft aus Gießen, Kuhl, Lehne, Matty, Mohr, Müller-Melchiors, Paulsackel, Prätorius, von Rabenau, Sartorius, Schmidt aus Ro⸗— dau, Schmitt aus Alsfeld, Schmitz, Volhard, Weidig, Wittmann, Zöppritz, Metz, Hoffmann, Klipstein. Reh's Antrag war also mit 32 gegen 18 Stimmen verworfen und die Eingabe geht an den Petitions-Ausschuß. .

Mecklenburg⸗Schwerin. Boitzenburg, 25. Jan. Die Pontonbrücke bei Artlenburg ist fertig, dieselbe ist 1353 Fuß lang. Schiffe, welche dieselbe passiren wollen, haben sich, einer Bekannk— machung des Kommando's bei der Pontonbrücke zufolge, bei dem wachhabenden Offizier zu melden und dessen Verfügungen nachzu— kommen.

Sachsen⸗Weimar. Weimar, 25. Jan. (W Zu 8§. 66 des Gesetz-Entwurfs über die allgemeine Einkommensteuer wurde in der heutigen Landtags-Sitzung die Debatte wieder auf⸗ genommen und nach Beendigung derselben ein von dem Abgrord⸗ neten Ratenbacher gestellten Antrag angenommen, dahin gehend, daß das Amt eines Steuervertheilers abgelehnt werden könne von Justiz-, Verwaltung- und Finanz- Beamten, ferner von Personen, welche dem Lehrerstande angehören, von Aerzten und von denjeni— gen, die das 60ste Lebensjahr erreicht haben. Nicht wählbar sollen sein, Personen, welche das 24ste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, die Beamten bei den Justiz⸗Behörden, so lange diese als Steuer- Lokal-Kommissionen fungiren, und die Be— amten der Rechnungs-Aemter, sobald diesen die Functionen als Steuer-Lokal-Kommissionen überwiesen sind. Wer, ohne einer dieser Kategorieen anzugehören, die Uebernahme verweigert, ist durch stufenweise nach Befinden zu erhöhende Geldstrafen zur ileber— nahme anzuhalten. Die §§. 68 und 69 enthalten die allgemeinen Bestimmungen in Betreff der Abschätzung. 58. 68 wurde nach einem Abgeordneten Trunk gestellten Antrag in folgender Fassung angenommen: Bei der Abschätzung durch die Steuerver— heiler sind zwar die möglichen verschiedenen Quellen des zum zweiten Theil der Orts⸗—Einkommensteuer gehörigen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sorgfältigst zu beachten, es muß jedoch dieses Einkommen, wenn es auch mehrfacher Art wäre und aus verschiedenen Ansätzen bestehen sollte, in seiner Gesammtschätzungs⸗ summe mit 5 Thalern theilbar sein, auch von den in den 58. 77 und 78 festgesetzten Ausnahmefällen abgesehen zum Mindesten mit funfzehn Thalern in Ansatz gebracht werden können. 8. 69 wurde in der Fassung des Entwurfs angenommen. Die §§. 70 82 enthalten die Regeln für die Abschätzung einzelner Arten des Einkommens. Zu §. 70 wurde ein von den Abgeordneten Walther und Wetzel gestellter Antrag: trags sind die den Grundstücken aufruhenden Grundsteuern und sonstigen Reallasten von dem Ertrag der Grundstücke und der Ge⸗ bäude abzurechnen, abgelehnt, nachdem sowohl von Seiten des Mi⸗— nisteriums, wie von dem Referenten darauf hingewiesen worden

6m vom

daß es nicht gestattet sei, Zinsen von etwanigen Schulden von den zu fatirenden Kapitalen in Abzug zu bringen. Der 8. 70 wurde hierauf mit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Aende rung des Schlußsatzes: „Für Gebäude ist das Einkommen nach ven ortsüblichen Miethspreisen und den sonstigen auf solches Einfluß übenden Verhältnissen zu bemessen“ angenommen. Zu den folgen— den Paragraphen bis §. 76 wurden die Vorschläge des Ausschusses angenommen und zum 5§. 74 nach folgender Zusatz-Antrag des Ab⸗ geordneten Trunk: „Dagegen ist von den in das Geschäft gesteckten Betriebs-Kapitalen je nach der Schwunghaftigkeit und Einträglich— keit des Geschäfts ein geringerer oder höherer Ertrag als zu versteuerndes Einkommen bei der Einschätzung des Emkommens von Feld- und anderem Gewerbe mit zu veranschlagen, und es ist die höhere oder geringere Verwerthung der Thätigkeit des Geschäftstreibenden auch mit Rücksicht auf die, Größe des Grund‘, Gebäude- und Betriebs-Kapitals auf den öfteren Umsatz des Letzteren und nach der Einträglichkeit des Geschäftszweiges analog den Bestimmungen im §. 75, 76, wie ein Honorar oder Lohn zu bestimmen.“

Hamburg. Hamburg, 29. Jan. (D. R.) So eben sind zwei Bataillone Oesterreicher hier eingerückt mit General Gör⸗ ger an der Spitze. Sie sind vom Regiment Erzherzog i und bestehen zumeist aus Deutsch-Böhmen und Mähren. Es sind lauter junge Leute. Jedes Bataillon ist 1400 1500 Mann stark. Es heißt, daß morgen noch ein Bataillon folgen wird, welches der Erz⸗ herzog Leopold kommandirt. .

Die Werbung für Brasillen wird hier im Geheimen betrieben, aber weder der hiesige brasilianische Konsul, noch Herr Rege de Barros sich unmittelbar dabei betheiligt. Der brasilianische Inge⸗ nieur Barrité, so wie ein hiesiger Advokat, der die Kontrakte aus⸗ fertigt, sind die Haupibetheiligten, die wieder ihre Unteragenten haben. Nach einer uns zugegangenen Mittheilung ist der General

Die Kontroverse,

Es verneinten dieselbe: Becker,

3tg.)

Bei der Ermittelung des Reiner⸗

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von Gerhard wirklich in brasilianische Kriegsdienste getreten. Morgen oder übermorgen werden die drei Kommissare die neue Regierung antreten. Zu Ministern sind ernannt: Adolph Blome, Heintze, Malmros und Syndikus Prehn. .

Am Sonntag Abend gegen 7Uhr legte ein Boot mit dänischer Parlamentairflagge bei Heiligenshafen an, und der das Boot be⸗ fehligende dänische Offizier wünschte den Bürgermeister zu sprechen wegen Empfangnahme der auf Fehmarn zu Hause gehörenden Per— mittirten aus der schleswig-⸗holsteinschen Armee. In Folge dieser Rücksprache wurden am nächsten Morgen von 10 Uhr bis Nach— mittags 4 Uhr die Permittirten mittelst Fahrzeuge zu je 15 Mann nach Fehmarn befördert.

Ansland.

Oesterreich. Agr am, 28. Jan. (W. Z.) Die nach Konstantinopel abgegangene Deputation der Kraina ist über die Herzegowing mit einem Kaiserlichen Ferman zurückgekehrt. Zu Todorowo und Zasin wurden Volksversammlungen gehalten; Gegenstand der Berathung war, ob die Kraina sich in Masse erheben und nach Sarajevo zie— hen solle. Der Führer Uneinigkeit verhinderte einen wirksamen Beschluß. Omer Pascha besteht darauf, eine Deputation solle zum Behufe der Unterwerfung nach Sarajevo kommen, und droht mit Waffengewalt. Er soll in Trawnik sein, gegen Bihacz aufbrechen wollen und in der ganzen Kraina die größte Anarchie herrschen.

Zara, 24. Jan. (W. 3.) Die Montenegriner haben 100 Mann start das fürkische Dorf Okulista überfallen und Schlacht- vieh geraubt, wurden jedoch bei Niksitsch erreicht und mit einem Verluste von 6 Todten und 10 Verwundeten geschlagen.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 28. Januar. Den Vorßitz führt Dupin. Mehrere Gesetz- Ent⸗ würfe werden in erster Lesung ohne Debatte angenommen. Che⸗ ron verlangt Ermächtigung zur Verhaftung des Repräsentanten Mauguin wegen Schulden. Wird an die Abtheilungen verwiesen. Der neue Gemeinde-Gesetzentwurf wird auf die Tagesordnung vom 3. Februar gesetzt. Eine Interpellation Da in's wegen Gefäng⸗ nißreform wird auf nächsten Dienstag festgestellt. Ein Supplemen⸗ tar-Kredit wird bewilligt und die Sitzung aufgehoben.

Paris, 28. Januar. Nachdem sich gestern vor der Sitzung das Gerücht verbreitet hatte, es würde ehestens der Dotations— Antrag eingebracht werden, beschlossen die Führer der Majorität angeblich, eine Diskussion mit dem Uebergangs-Ministerium bis zu diesem wahrscheinlich eisten von demselben einzutringenden Gesetz— Entwurfe zu vertagen. Man behauptet, daß Fould von seinem Hotel in der Rue Bergere das Ministerium fast absolut leite. Sämmtliche Minister haben ihm gestern im Laufe des Ta⸗ ges ihre Aufwartung gemacht. Die neuen Minister kannten sich gegenseitig so wenig, daß der Präsident der Republik in seinem Kabinet erst Einen dem Anderen vorstellen mußte. Der Ausgang der gestrigen Interpellation wird zum Theil einer Portefeuille Rivalität zwischen Leon Faucher und Odilon Barrot zugeschrieben. Faucher, so sagt man, glaubte nämlich, wenn Odilon Barrot sich von der Tribüne herab mit dem Elysee verfeindete, der einzig mögliche Kandidat nach dem Uebergangs⸗-Ministerium zu wer⸗ den; Odilon Barrot merkte die Falle, suchte sein mögliches Porte⸗ feuille zu retten und schwieg eben so wie Faucher. Einer der so⸗ genannten „Burggrafen“ soll beim Weggehen aus der gestrigen Sitzung geäußert haben: „Der Kampf ist nicht aufgegeben, sondern nur aufgeschoben.“ Der erste Repräsentant, der gestern für die ein- fache Tagesordnung aufstand, war, der Interpellant Howyn Tranchere selbst. Das Ordre, ein mit Odilon Barrot be—⸗ freundetes Blatt, sagt: „Was uns betrifft, wir, haben die durch unsere Stellung gebotene Pflicht gewissenhaft erfüllt. Die Versammlung glaubte näch einer energischen Handlung nun Ge— müthlichkeit und Duldsamkeit an den Tag legen zu muüͤssen. Diese Politik kann vielleicht klug sein.“ Die Assemble nationale be⸗ nerkt: „Die Majorität wollte, daß ihre Protestation und ihr Vor- behalt auf die Tribüne gebracht würde. Sie wollte, daß der von der Botschaft dem neuen Kabinete beigelegte Uebergangscharakter im Schooße der Versammlung und vor dem Lande wohl bestätigt werde. Sie wollte auch über die anscheinend verfassungswidrigen Stellen der Botschaft eine Erklärung erhalten. Sie hat ge⸗ glaubt, daß dieses doppelte Ziel durch die Interpellation erreicht werde, und es scheint, daß bedeutende Mitglieder der Majorität Howyn Tranchere gebeten hatten, diese Vorbehalte und Interpel⸗ lationen auf die Tribüne zu bringen. Die Mäßigung des Parlaments ist aber durchaus kein Grund für die Verwegenheit des Elysee. An dem Tage, wo die Elyseer sich der Constitution entledigen und das Kaiserreich zur Thatsache erheben wollten, würde das Parlament antworten: Die Präsidentschaft ist erledigt.“ Das bonapartistische Pays zählt zuerst die gewaltigen Rüstungen der

war, daß dieser Antrag sich schon durch die Konsequeng des vom Führer der Majorität auf und charakterisirt die Sitzung dann fol— val, ] ! 11h h 1 ö 3

Landtage angenommenen 8. 35 verurtheile, worin festgesetzt ist,

gendermaßen: „Rückzug der Rädelsführer. Enttäuschung der In kriguants. Genugthuung Frankreichs, welches sich bei der Nach— richt freuen wird, daß sein Geschick nicht dem Egoismus und Par⸗ teigeist einiger Minister in partibus geopfert worden.“ Dann lobt dies Blatt die Schmiegsamkeit und Mäßigung Odilon Barrot's. Fer⸗

ner heißt es in demselben Blatte: „Man zeige uns eine Stelle der Ver⸗

fassung, welche die Souverainetät der National-Versammlnung und die Unterordnung der Exekutivgewalt ausspricht. Wir dagegen

werden und noch dazu sehr deutlich auf Artikel 1 hinweisen, der

erklärt: Die Souverainetät beruht in der Gesammtheit der fran⸗ zösischen Bürger.“ Das Univers äußert sich in folgender Weise über die Majorität: „Die kürzesten Thorheiten sind die besten. Die Versammlung, seit vierzehn Tagen in einem unsauberen Konflikt ver⸗ wickelt, der nur beinahe lächerlich oder äußerst gefahrvoll enden konnte, ist vor der Gefahr zurückgewichen. Es wäre besser gewesen, sie wäre zum Beweise dieser Klugheit nicht genöthigt gewesen. Wir haben es oft genug gesagt, als daß wir einer Wiederholung bedürften, und wir wollen nicht Essig in die Wunden parlamentarischer Eitelkeit gießen. Wir wünschen, leider ohne große Hoffnung, es möge die ses Abenteuer der großen Ordnungspartei von Nutzen sein. Die große Partei der Ordnung gewinnt nichts an der Schanstellung ihrer drei Hauptmängel, welche sind: erstens, daß sie nicht groß ist; zweitens, daß sie nicht weiß, was Ordnung ist; drittens, daß sie keine Partei ist.“ Die Presse charakterisirt die gegenwärtige Lage mit nachstehenden Worten: „Feststeht, daß die Coalition der Abtrünni⸗— gen der Majorität die Waffen gestreckt hat, daß die verschiedenen Fractionen sich auf der Wange des Uibergangs⸗Ministeriums selbst den Versöhnungs⸗ und Friedenskuß gegeben 66. Die Lage ist nun genau dieselbe, wie am Tage der Abseßzung des Generals Changarnier, wo Re⸗ musat die Einsetzung eines Wohlfahrtsausschusses verlangte. Sie ist genau dieselbe, wie während der letzten Krise, als Lasteyrie einen langen Anklageakt gegen die Regierung abwickelte, als Thiers die Gefahren für die Republik bezeichnete und alle Waffen der Verfas⸗

Fuß breit gewichen? Hat sie in ihrer letzten Botschaft das Mini sterium verleugnet, das man in ihren Haͤnden vernichtet? Hat sie sich mehr oder weniger unter die Verfassungsbemühungen gebeugt? Ist das Kommando der pariser Armee reorganisirt? Ist General Baraguay d'Hilliers seines Dienstes entlassen? Nein; nur die Füh⸗ rer der Coalition allein sind zurückgewichen, und dieser ganze große Feldzug beschränkt sich für sie auf das Resultat des Er⸗ satzes eines definitiven, ernsthaften Kabinets, dessen Zwangsmaßregeln sie gebilligt, bewilligt, selbst hervorgerufen haben, durch ein Ueber⸗ gangsministerium.“ Berryer's Organ, die Opinion, bezeichnet das Verhalten der Majorität als preiswürdige Selbstverleugnung. „Die gestrige Tagesordnung,“ sagt dies Blatt, „ist ein politisches Ereigniß; denn die Exekutivgewalt trachtete nach einem Vorwande zur Verewigung der Krisis, sie verschanzte sich hinter die Spaltun⸗ gen der Majorität. Heute haben diese Spaltungen aufgehört. Die Majorität ist wieder gebildet, die Hindernisse sind beseitigt, die gro— ßen Ordnungsparteien, zu einer undurchdringlichen Phalanx wieder geschaart, erwarten von Stunde zu Stunde ein regelmäßiges, defi— nitives und parlamentarisches Kabinet. Entweder wird die Exeku⸗ tivgewalt der Majorität schnellstens Genugthuung geben, oder ihre Zögerungen werden unentschuldbar sein. Sie mag sich daher mit der Wahl beeilen.“ Die legitimistische Opinion publique äußert: „Man muß nicht glauben, daß man mit der Politik des Gehen⸗ lassens und Abwartens Katastrophen vorbeuge. Im Gegentheile erleichtert man sie und bereitet sie vor. Weil man nicht Anfangs gemäßigte Festigkeit zu zeigen wußte, läßt man beklagenswerthe Situationen hereinbrechen, die nur durch Entwickelung einer weit größeren und schwierigeren Festigkeit zu besiegen sind, durch eine Energie, die man niemals haben wird, weil man am Beginn der Krisis nicht eine mittelmäßige und unschwere Thatkraft aufzubringen im Stande war.“ Der Constitutionnel meint: „die Klugheit der Versammlung muß man loben. Diese Klugheit ist ihr erst nach zwei Tagen Ueberlegung gekommen. Was thut es? Zur Reue bleibt noch immer Zeit.“ Man glaubt übrigens, daß das gegen⸗ wärtige Uebergangsministerium mehrere Monate am Ruder bleiben, und daß erst das künftige definitive Ministerium die Revision der Verfassung und die Dotation verlangen werde.

Ber Constitutionnel ist zu der Erklärung ermächtigt, es sei in der Partei⸗-Versammlung der Rue des Pyramides nie ein Antrag gestellt worden, Baroche als Präsidentschafts⸗Kandidaten bei der nächsten Büreauwahl der gesetzgebenden Versammlung zu unterstützen.

Sämmtliche Blätter enthalten heute einen Hirtenbrief des Erz⸗ bischofs von Paris, der den Diözesanen vollkommene Parteilosigkeit anempfiehlt, da die Kirche, wenn sie auch patriotisch für Frankreich arbeite, dennoch an den Händeln dieser Welt keinen Theil nehmen dürfe.

,, Baraguay d'Hilliers hat heute auf dem Marsfelde über einen großen Theil der pariser Armee Revue abgehalten.

Großbritanien und Irland. London, 28. Jan. Un⸗ geachtet der wiederholten Versicherungen des Globe und des Observer, daß im Kabinet die gewünschte Einigkeit in der Wisemanschen Frage herrsche, will man in politischen Kreisen an diese Einigkeit nicht glauben. Das Organ Grey's sagt es offen, daß die Lords Lansdowne, Carlisle und Grey die Taktik Lord John Russell's von Anfang an für eine verfehlte hielten und hart⸗ näckig darauf bestehen, die „zwar illegalen, aber durch Sitte und Gewohnheit sanctionirten Titel der römisch⸗katho⸗ lischen Hierarchie anzuerkennen,“ während Lord John Russell sein „leichtsinnigerweise verpfändetes Wort“ durchaus einlösen wolle. Die Morning Chronicle weist nach, daß Lord John Russell keine Wahl habe, als entweder durch hartnäckiges Beharren auf dem eingeschlagenen Wege das katholische Irland herauszufor⸗ dern, in welchem Falle er sich gezwungen sehen werde, mit seiner liberalen Vergangenheit zu brechen, denn der freihändlerische Nor⸗ den (Jorkshire und Lancashire), geführt von Cobden, Bright und Genossen, will aus dem Parlament keine protestantische Synode machen lassen und werde, im Bunde mit den Katholiken, den Premier-Minister zwingen, sich in die Arme der toryisti⸗ schen und orangistischen Protectionisten zu werfen; oder, da Lord John zu einer solchen Apostasie zu ehrlich sei, das Parlament auf⸗ zulösen, in welchem Fall es aber wahrscheinlich sei, daß die neuen Wahlen unter dem Einfluß der antizäpstlichen Protectionisten statt⸗ fänden und die erstgenannte Verlegenheit in verstärktem Grade wie⸗ derkehre, oder die Bewegung von der katholischen Hierarchie ab und gegen einen Theil der anglikanischen Kirchenpartei (gegen die Puseyiten) zu lenken, was ein gefährliches Experiment sei, indem es zur Sprengung der Staatskirche führen könne; oder endlich, was das genannte Blatt jedoch nur andeutet, von seinem Posten abzu treten. .

Die Verfassung, welche die Cap-Kolonisten entworfen haben und der Sanction der Königin vorlegen werden, war bisher nicht ihrem Wortlaut nach bekannt. Sie ist jetzt veröffentlicht und be steht aus 16 Paragraphen; in einem wesentlichen Punkt unterschet det sie sich von ihrem Vorbild, der englischen Verfassung: T Deputirten sollen Diäten erhalten. Gouverneur Sir Harry Smith beigenannt der Eisenkopf, hat den ungehorsamen Kafferhäuptl Sardilli abgesetzt und dafür die Billigung nicht nur der and Häuptlinge, sondern selbst der Mutter des Rebellen erk 13. November hatte Sir Harry eine Zusammenkunft mit? Kolonisten, deren Besorgnisse vor einem Einfall der er als unbegründet erkannte. Die Kaffern, sagte er allmälig, erwerben Eigenthum, und es herrscht Sicherheit für Geld und Leben als in Paris

In den neuen Parlamentshäusern, im thurm, brach gestern Nachmittags Feuer aus groß, denn die Brände der früheren Häusei der noch lebhaft in der Erinnerung der Stadt. Das Fer doch bald gelöscht. Der Schaden ist unbedeutend. altes Bauholz im Thurm. Das herrliche Gebäude selbst beschädigt. Die Ursache des Brandes konnte bis jetzt n telt werden.

Lord John Russell läßt heute durch einen Freund i mes die von derselben gebrachte Notiz, als habe er Anthe Herausgabe von Lord Holland's neuen „Reminiscenzen“ rufen.

Lord Effingham wird, unterstützt von Lord Overstone, die Ant wortsadresse auf die Thronrede beantragen. U

Der Papier- und Ankündigungs⸗-Stempel soll, letzterer auf 6h Pence, herabgesetzt werden.

Turin, 28. Jan. (8. 3. Der Senat hat die

Italien. 7 fieatti X ten seßes ohne Modifieationen

zwei ersten Artikel des Gebäudestener⸗Ge angenommen. 5463 . 1 Ueber eine in der Deputirtenkammer vgrgelesene Vetition daß eine Elsenbahn von Alesfahdrsa bis zum Po und, zum Alnschiuse an dag 6sterreichische Eisenbahnnetz gezogen werden möge, wurde gestern in der Abgeorbnetenkammer zur einfachen Tagesordnung

sung für den Kampf hervorholte, Ist die Exekutivgewalt einen

übergegangen,