1851 / 51 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

„so weit er sich auf den VII. Abschnitt und namentlich auf die 8. 53 bis 76 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 ezieht, so wie hinsichtlich des Gesetzentwurfs sub C., von einem ganz anderen Standpunkte ausgehen und den Satz an die Spitze stellen zu müssen, daß die spezielle Reviston dieser Theile des Staats⸗ grundgesetzes, so wie des Wahlgesetzes vom 24. September 1831, nach dem Stande unserer Gesetzgebung schon aus formellen Gründen weder ganz zurückgewiesen, noch bis zu cinem uns bestimmten künftigen Zeitpunkte aufgeschoben werden kann und arf. Hierzu fagt der Deputations Bericht Folgendes: „Um dies mit der (erforderlichen Klarheit darzulegen, müßen die einschlagenden Vorgänge aus den Jahren 1818, 1849 und 1850 ihrem äußeren und inneren Zusammenhange nach in reifliche Er⸗ wägung gezogen werden.“ Die Stürme des Jahres 1848 erschüt⸗ terken auch unsere Staaäts-Verfassung in ihren Grundfesten, un namentlich ward das schon früher laut gewordene Verlangen nach Abänderung des Wahlgesetzes, welches sich bis dahin auf verän« derte Zusammensetzung der zweiten Kammer beschränkt. hatte, auf gänzliche Umgestallung der seitherigen ständischen Verfassung und Vewaltung derselben in eine vorzüglich auf Repräsentation nach der Kopfzahl basirte Volksvertretung ausg edehnt. Der spezielle Gang der Verhandlungen über diesen Gegenstand in beiden Kam mern auf dem außerordentlichen Lantage des Jahres 1848 findet sich in dem Deputafionsberichte der jenseitigen Kammer Seite 287 lg. vollständig zusammengestellt, weshalb, um Wiederholungen zu ver meiden, hier von umständlicher Relation derselben abgesehen wer⸗ den kann. Dagegen muß, um die unabweisbare Nothwendigkeit einer Revision des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verfassungs⸗-Ur— kunde vom 4. September desselben Jahres darzuthun, auf die Ver— hältnisse näher eingegangen werden, unter denen die Einberufung der gegenwärtig versammelten Stände zu einem ordentlichen Landtage er— folgt ist. Nachdem die in Gemäßheit der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 gewählten Kammern zweimal einberufen und aufgelöst worden waren, erließ das Gesammt⸗-Ministerium unterm 3. Juni 1850 eine Bekanntmachung, worin ausgesprochen ward, daß allerhöchsten Orts beschlossen worden sei, die nach §. 61 flg. der Verfassungs- Urkunde vom 4. September 1831 bestehenden Stände in derselben Zusammensetzung, in der sie zu dem außer⸗ ordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt gewesen, behufs der Berathung und Beschlußfassung über ein neues Wahlgesetz und einige andere durch das Staatswohl dringend gebotene Maßregeln zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen. Nachdem die ver fassungsmäßige Anzahl der Mitglieder beider Kammern diesem Rufe Folge geleistet hatte, fand am 22. Juli 1850 die feierliche Eröffnung des gegenwärtigen ordentlichen Landtags statt, und auch bei dieser Gelegenheit wurden die das neue Wahlgesetz, so wie die deshalb und sonst nothwendigen Abänderungen der Verfassungs Urkunde betreffenden Vorlagen, vom Throne aus als diejenigen be⸗ zeichnet, deren Erledigung die wichtigste Aufgabe der Stände-Ver—

sammlung bilde. Um jeden Zweifel über die Erledigung der pro⸗ visorischen Gesetze vom 15. November 1848 zu beseitigen, legte die Staatsregierung den Ständen mittelst Dekrets vom 18. Juli 1850 einen besonderen diesen Gegenstand betreffenden Gesetz-Entwurf vor, der in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen und mittelst stän⸗ discher Schrift vom 13. August 1850 unter Beifügung einiger nur die Fassung betreffender Anträge genehmigt worden ist. In dessen Verfolg ist dann mittelst Gesetzes vom 15. August 1859, die pro⸗ visorischen Gesetze vom 15. November 1848 betreffend, ausgesprochen worden, daß die gedachten Gesetze wegen einer Abänderung der Ver fassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 und die Wahlen der Land— tags-Abgeordneten betreffend, nebst den hierauf Bezug habenden Ver— ordnungen außer Kraft getreten seien, so wie, daß bis zu der defini— tiven Revision der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 und der Vereinbarung über ein definitives Wahlgesetz die durch die gedachten provisorischen Gesetze außer Wirksamkeit gesetzten Bestim— mungen der Verfassungs-Urkunde vom 4. September 1831 und des Wahlgesetzes vom 24sten desselben Monats, ingleichen des Gesetzes, die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend, vom 7. März 1839, wieder in Kraft treten sollten. Wie daher darüber nicht der geringste Zweifel obwalten kann, daß die Verfassungsur kunde vom 4. September 1831, so wie die zuletzt gedachten Ge setze, gegenwärtig wieder in ihrem vollen Umfange rechtliche Gültig— keit erlangt haben und solche so lange behalten mussen, die etwas Anderes im verfassungsmäßigen Wege festgestellt worden sein wird; so ist doch gleichzeitig die desinitive Revision der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes in Aussicht gestellt worden, und die Stände— versammlung hat bereits, indem sie dem Gesetzentwurfe in der vor— gedachten Fassung Beifall schenkte, im Allgemeinen ihr Einverständ— niß mit der Ansicht der Staatsregierung zu erkennen gegeben, daß es einer solchen Revision bedürfe. Hieraus folgt von selbst, daß die Vornahme derselben nicht so schlechterdings von der Hand gewiesen werden kann, obschon jener Beschluß noch keinen Ausspruch über das Resultat der vorzunehmenden Revision enthält und daher auch die Beschränkung derselben auf das Wahlgesetz und die damit in Ver— bindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde keinesweges zu hindern vermag. Der oben xeferirte Beschluß der ersten Kam— mer geht auch blos dahin, zur Zeit eine vollständige Revision der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in ihrem VII. Abschnitte abzulehnen, und geräth sonach mit der oben erwähnteu, von den Kammern gebilligten Ansicht der Staatsregierung um so weniger in direkten Widerspruch, als durch das Gesetz vom 15. August kein be— stimmter Zeitpunkt festgestellt worden ist, bis zu welchem die mehr⸗ erwähnte Revision beendigt sein müsse, was auch nicht füglich ge— schehen konnte, da es sich dabei um eine mit der Ständeversamm lung zu bewirkende Vereinbarung handelt. Es bedarf aber der reif— lichsten Erwägung, ob bloßes Aufschieben der im Allgemeinen für nothwendig erachteten Revision des Wahlgesetzes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde unter ben obwaltenden Umständen rathsam sei. Die Deputation ist nun zwar mit der im Berichte der jenseitigen außerordentlichen De— putation ausgesprochenen Ansicht vollkommen einverstanden, daß in einer so hochwichtigen Angelegenheit nichts mehr vermieden werden müsse, als eine Uebereilung, die, wie leider die Erfahrungen des Jahres 1848 hier und bei anderen Gegenständen gelehrt haben, die verderblichsten Folgen nach sich ziehen kann. Auf der anderen Seite ist sie aber auch von der Ueberzeugung durchdrungen, daß es sehr gefährlich ist, Reformen, die für zweckmäßig anerkannt wor— den sind, blos deshalb aufzuschieben, weil man sie nicht für dringlich genug erachtet und sich der Hoffnung hingiebt, daß sich vielleicht künftig noch ein passenderer Zeitpunkt darbieten werde, um solche vorzunehmen. Derartiges Zuwarten hat schon oft zu den traurigsten Resultaten geführt, wenn später unvorhergesehene Ereig⸗ nisse hinzutraten und dann im Drange schwieriger Verhältnisse die⸗ jenigen Gg il nicht ohne Ueberstürzung gethan wurden, welche früher bei unbefangener Auffassung des wirklich vorhandenen Be— dürfnisses in ruhigen Zeiten weit besser und umsichtiger in Ausfüh⸗ rung zu bringen gewesen wären. Die Deputation vermag daher auch der im Gutachten der Majorität der jenseitigen Deputation Seite 332 angedeuteten Ansicht, daß es rathsam sei, das Bestehende

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wenigstens so lange beizubehalten, bis sich einzelne Veränderungen aus den Umständen selbst herausbildeten und als unbedingt noth— wendige Fortschritte von selbst ergäben, keinesweges Beifall zu schen— ken, sieht es vielmehr als unabweisbare Pflicht der gesetzgebenden Gewalten an, der bevorstehenden Entwickelung der Verhältnisse im Staatsleben durch zweckmähige Bestimmungen zeitig die rechte Bahn anzuweisen und so nach bestem Wissen und Vermögen der Gefahr vorzubeugen, daß nicht etwa die von selbst entstehende Umgestaltung der Dinge zu einem Resultate führe, dessen verderbliche Folgen im voraus nicht abzusehen sind. Die gesetzgebenden Gewalten müssen dahin streben, den Gang der Verhältnisse, soweit dies den natürlichen Gränzen menschlicher Kräfte nach denkbar ist, zur rechten Zeit nach vernünftigen Grundsätzen zu leiten, um nicht in die traurige Nothwendigkeit versetzt zu werden, dann, wenn es zu spät ist, als blinde Sklaven der Zeitereignisse handeln zu müssen. Starts Festhalten an Verhältnissen, denen die innere Lebens— fähigkeit mangelt, die zur Zeit ihrer Entstehung vielleicht voll kom

men gerechtfertigt und sachgemäß waren, in der Gegenwart aber nur noch als historische Erinnerungen einen Werth haben und vor gänzlichem Untergange nicht anders, als durch künstliche Mittel auf kurze Zeit geschützt werden können, ist mit dieser heiligen Pflicht unvereinbar. Dasselbe hat schon oft zu beklagens— werthen Erfolgen geführt, wie die Geschichte aller Zeiten lehrt Die Deputation kann daher der Kammer nicht anrathen, die im Allgemeinen für nothwendig erachtete Revision des Wahlgesetzes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfas

sungs-Urkunde bis zu einem unbestimmten künftigen Zeitpunkte auf zuschieben, und würde, wenn solche wirklich im gegenwärtigen Mo— mente nicht ausführbar oder nicht rathsam erscheinen sollte, dem Beschlusse der ersten Kammer, schon seiner zu großen Unbestimmtheit und Allgemeinheit halber, nicht Beifall zu schenken vermögen. An diese Betrachtung reiht sich von selbst die Frage an, ob der gegen— wärtige Zeitpunkt geeignet sei, die mehrerwähnte Revision vorzu— nehmen, und es sind, wie keinesweges verkannt werden mag, für die Verneinung dieser Frage sowohl in dem Gutachten der Majorität der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer, als auch bei den Verhandlungen in der jenseitigen Kammer sehr gewichtige Gründe in die Wagschale gelegt worden. Man darf aber bei deren Prüfung nie aus den Augen verlieren, daß diese Revision nicht mehr als Ge— genstand ganz freier Entschließung erscheint, sondern daß der oben näher bezeichnete Gang der Gesetzgebung seit dem Jahre 1848 da— bei als maßgebend betrachtet werden muß. Aussetzung derselben bis zu einem im voraus bestimmten nicht zu fernen Zeitpunkte oder bis zum Eintritte eines künftigen Ereignisses könnte daher nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn deren Vornahme im ge— genwärtigen Augenblicke bestimmte, sehr erhebliche Bedenken entge

genträten. Nach der in der jenseitigen Kammer gefaßten Ansicht lst dies der Fall und die Deputation hat sich sonach zur speziellen Prüfung dieser Bedenken zu wenden. Der wichtigste, sowohl im jenseitigen Deputations-Berichte, als auch in den Kammer ⸗-Ver

handlungen von mehreren Rednern für den Aufschub geltend ge

machle Grund beruht auf dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands, und es leuchtet von selbst ein, daß dem hieraus ab

geleiteten Einwande gegen eine dermalen vorzunehmende Revision des Staatsgrundgesetzes die reiflichste Erwägung nicht versagt werden darf. Zuvsrderst ist aber zu erwähnen, daß sich der Stand dieser politischen Verhältnisse inzwischen sehr wesentlich geändert hat. Durfte schon damals der Hoffnung Raum gegeben werden, daß die gewitterschwangere Wolke, welche am deutschen Horizonte aufgestiegen war, sich ohne Donner und Blitz zertheilen werde, so mangelte doch derselben noch die nöthige Zuversicht. Dem kriegerischen Rufe zu den Waffen waren bereits friedliche Aufforderungen gefolgt, das Ergebniß der letzteren erschien aber noch ungewiß. Wir lebten zwar im Frieden, aber in einem bewaffneten Frieden, und an sich unbedeutende Ereignisse konnten die Befürchtung zu Wahrheit ma

chen, daß der gordische Knoten zuletzt doch nicht gelöst, sondern zer

hauen werden möchte. Jetzt, nach Verlauf weniger Wochen, dür

fen wir, Preis dem allmächtigen Lenker der Schicksale aller Völker, mit ganz anderen Empfindungen der Zukunft entgegensehen. Jene schwankende Hoffnung ist zur zuversichtlichen Erwartung emporge

wachsen. Wir können, ja wir müssen der frohen Zuversicht leben, daß kein Blutvergießen die ersehnte Befestigung und Erstarkung der inneren und äußeren Verhältnisse in den deutschen Staaten, so wie deren Verbindung zu einer festgegliederten Kette, hindern, ja für alle Zukunft unmöglich machen werde, daß vielmehr die Lösung der schwierigen Fragen, die noch offen ist, unter der eben so wohlwollenden als kräftigen Leitung der deut schen Großmächte, einem heilsamen, einem friedlichen Ziel— entgegengechen werde. Mag es auch jedem menschlichen Arme verboten sein, den Schleier der Zukunft zu heben, ei

festes Vertrauen lebt in der Brust jedes aufrichtigen Patrioten un stählt seine Thatkraft zu friedlichen Werken, die Zuversicht, daß kein Bruderkrieg unser theueres, gemeinsames Vaterland zerreißen wird, daß nicht Deutsche im widernatürlichen Kampfe gegen Deutsche ihr Blut vergießen werden. An diese erhebende Ueberzeugung schließt sich aber auch die an Gewißheit gränzende Wahrscheinlichkeit an, daß der Gedanke eines aus den verschiedenen größeren und kleineren deutschen Mächten zu bildenden Bundesstaates völlig aufgegeben worden ist, und daß das dem deutschen Bunde zur wesentlichen Un— terlage dienende Prinzip einer Förderativ-Verfassung, unbeschadet der weiteren Ausbildung aller damit zusammenhängenden Verhält— nisse, auch künftig die Basis bilden wird. Es darf daher mit Be— stimmtheit angenommen werden, daß die künftige Bundesgewalt, mag sie nun der Form nach so oder so gestaltet werden, immer nur die Wahrung der Rechte und Interessen Deutschlands dem Auslande gegenüber, so wie die Regulirung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten, die mit dem gegenseitigen Verkehre aller deutschen Staaten mehr oder weniger zusammenhän— gen, als Gegenstand ihrer Wirksamkeit betrachten, den Einzelregie⸗ rungen aber die Fortbildung ihrer inneren Verhältnisse überlassen wird. Gewisse oberste Grundsätze werden vielleicht, oder vielmehr wahrscheinlich, auch in dieser Beziehung als maßgebend aufgestellt werden, und es dürfte zu erwarten stehen, daß Verfassungen, welche mit dem Prinzipe der constitutionellen Monarchie direkt oder indirekt in Widerspruch gerathen, als unvereinbar mit der Erhaltung des inneren und äußeren Friedens, nicht gestattet werden möchten. Allein das Streben einer seit beinahe zwanzig Jahren bewährten Staats⸗—

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verfassung, die feste Grundlage, welche durch die Stürme der Zeit untergraben worden ist, von neuem zu verschaffen und zu diesem Behufe die entstandenen Risse nicht blos oberflächlich zu übertün chen, sondern dem wankenden Gewölbe durch starke Strebepfeiler neuen Halt zu gewähren, darf gewiß nicht fürchten, mit den Ab— sichten und Zwecken einer konservativen Bundesgewalt in Wider— spruch zu gerathen.

Aus allen diesen Gründen vermag die Deputation das aus dem Stande der politischen Verhältnisse Beutschlands abgeleitete Be denken gegen die dermalen vorzunehmende Revision des Wahlgesetzes um so weniger für durchschlagend zu erachten, als es sich nach der von ihr vollkommen gebilligten Ansicht der Staats-Regierung keines— weges darum handelt, ein vollständig neues Werk ins Leben zn rufen,

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vielmehe blos einige durch die veränderten Zeitverhältnisse gebotene Modificationen der bisherigen Verfassung vorgenommen werden sollen. Ein anderweites, auf den ersten Anblick ebenfalls sehr wichtig er— scheinendes Bedenken gegen des Wahlgesetzes ist jenseits aus dem Umstande abgeleitet worden, daß die Herstellung der Ruhe und Ordnung noch zu neu sei, und daß es daher für gefährlich angesehen werden müsse, durch Abände rungen in der Verfassung und im Wahlgesetze schon wieder Ver— anlassung zu Aufregungen herbeizurufen, welche mit den auf Grund ue, geseßzlicher Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen unausg— Ye 6 f ĩ mir bo Mr os⸗ 22* 1F9r . ; 1 erknüpft sein würden. Diesem Berber ken kann aber in 2 ff seiner thatsächlichen Voraussetzungen nicht beigepflichtet wer den, indem es offenbar davon ausgeht, daß sich die auf Grund des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorzunehmenden Neuwahlen zu dem nahe bevorstehenden anderweiten ordentlichen Landtage ohne alle Schwierigkeit an gewohnte Verhältnisse anschließen würder Das ist aber bekanntlich nicht der Fall, vielmehr haben inzwischen die Wahlen zu zwei Landtagen auf Grund der provisorischen Gescetz vom 15. November 1848 stattgefunden, und sind auch letztere n genwärtig wieder außer Wirksamkeit getreten, so hat doch angezogene Gesetz vom 15. August 1850, worin solches worden ist, zugleich die Zusicherung ertheilt, daß eine Rer Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorgenommen

Mit Recht steht daher zu befürchten, daß Veranstaltung von wahlen auf Grund des alten Wahlgesetzes, wenn kein vollkomm durchgreifender Grund für Aussetzung jener Revision vorhar

in weit höherem Grade Stoff zur Aufregung darbie r verschiedenartigsten Parteibestrebungen ein weites Fe

. ö

würde. Dieser Umstand verdient aber besonders deshall tigung, weil für die zweite Kammer nach Beendigung des gegen wärtigen ordentlichen Landtages nicht blos in Folge des verfassunge mäßigen Austritts eines Theils ihrer Mitglieder (vergl. §. 71

Verfassungs-Urkunde) die gewöhnlichen Neuwahlen Platz ergreifer sondern auch eine beträchtliche Anzahl auf verschiedene Weise

Erledigung gelangter Stellen anderweit besetzen fein würde Denn 11 Bezirke sind gegenwärtig gar nicht in der zweiten Kammer vertreten, und für zwanzig Abgeordnete fungiren zur Zeit ihre Stellver

s. 91 schen zu achter

treter, deren Mandat mit Schluß des Landtags für erlos Wahlen 11119 . . zul

das o anerkannt ision werden

d. Es würden sich daher, dafern die Wahlen

sein

Landtage noch

1831 vorzunehmen sein sollten, wie sich aus einer möglichf

unter Berücksichtigung des Umstandes, daß unter

Stellen zugleich solche befindlich sind, deren Inhaber

Schluß des gegenwärtigen Landtags auszuscheiden haber

angefertigten Zusammenstellung ergiebt, überhaupt ungefähr

Neuwahlen für Abgeordnete der zweiten Kammer und ihre Stell

vertreter nöthig machen, außerdem aber noch drei Neuwahlen

ausgeschiedene Stellvertreter erforderlich sein. Ei

vielleicht der Aufschub einer Revision des siebenten Verfassungs-Urkunde und des Wahlgesetzes

nothwendig erachtet werden, weil der gegenwärtige ordentliche

tag bereits einen längeren Zeitraum den

ZStände-Versammlung gelangte

genommen hat, als anfangs zu erwa

dessen baldiger Schluß von allen S

wird. Aber auch diese Rücksicht muß nach

Deputation, anderen Gründen gegenüber, w

dieses Gegenstandes auf dem gegenwärtige

den Hintergrund treten. Da nämlich, wie

die in Aussicht gestellte Revision des Wah

im Zusammenhange stehenden Bestimmungen ?

unter den obwaltenden Umständen nicht

hinaus verschoben werden kann, so würde

stehenden Landtagsschlusses halber bewirkter Aufs

ie Folgen nach sich ziehen, daß derselbe

und wichtigste Geschäft der nächsten ordentlichen

lung ausdrücklich bezeichnet werden ]

allen Seiten her stillschweigend als

fehlen, daß

emüther herheigesührt

bevorstehenden zahlreichen

wahrscheinlich sehr

wenigstens als

Landtage dieselbe Einigk

.

auf Grund des Wahlgesetzes vom 24

zur Erledigu

en ichtigen

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eiten

60 (55 ö 6geJ

Es könnte nicht durch Spannung der

das Resultat der Kammer

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„ob auf dem nächsten

Otänden, wie sie gegenwartig

bedeutenden

zweifelhaft

gierung und . Kammer vorhanden sein wir ke n den Hauptrichtungen sei eines auf das Gesammtwohl al zenstandes handelt, beda

enn nur unter Voraussetzung

sopi 2 é digung

reichen E

weises.

1 2

NR nisses werden Regierung und Stände Hand .

s gilt, durch umsichtige Erwägung mäßigsten und heilsamsten Bestimmungen Weise sich seistungen gegenseitig aber auch einen höchst beklagenswerthen, mit Dauer des stehenden Verlust an Zeit, Arbeit und Kosten die Revision des Wahlgesetzes und der dam Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde ausgesetzt und

stand der Berathung bei der nächsten ordent Stände⸗ „Her lung bezeichnet werden sollte. Die über

erstatteten, sehr umständlich und gründlich ausg

der außerordentlichen Deputation der ersten K dem zweiten Berichte beigefügte Sondergutach Beweis dafür ab, mit welcher Sorgfalt die gepflogen worden sind, und machen es Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich gewesen zweiten Berichte sind die einzelnen Bestimmungen des Gesetz-Entwur bereits begutachtet worden, und obschon hierüber in der Kamm noch keine spezielle Berathung stattgefunden hat, so sind doch be der allgemeinen Debatte die einschlagenden Hauptsragen von allen Seiten her so gründlich beleuchtet worden, daß die anderweiten Ver handlungen, dafern die erste Kammer von dem Beschlusse, die Re vision blos aufschieben zu wollen, abgehen sollte, kaum sehr großen Zeitverlust herbeiführen würden. Dafern aber die Sache auf gegen— wärtigem Landtage nicht zur Erledigung gebracht wird, so verlieren alle diese Vorarbeiten insofern wenigstens formell ihren Werth, als bekanntlich keine Stände-Versammlung als Fortsetzung der früheren zu betrachten ist und daher sowohl die Vorberathung in den Depu tationen, als auch die Verhandlungen in den Kammern ganz von neuem beginnen müßten. Der nachtheilige Einfluß dieses wahr haft betrübenden Ereignisses würde aber um so lebhafter empfunden werden, als der nächsten Stände⸗Versammlung ohnehin eine greße Anzahl wichtiger und sehr umfänglicher Vorlagen zugehen wird deren Bearbeitung natürlich nicht so wie es wünschenswerth er— scheint, gefördert werden könnte, wenn sich die Kammern zunächst und vorzugsweise immer wieder mit einem die Revision des Wahl gesetzes und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ver— fassungs-Urkunde betreffenden Gesetz⸗Entwurfe beschäftigen müßten. Unzweckmäßig würde es aber auch jedenfalls erscheinen, wenn die

gegenwärtigen Landtages durchau— lus herbeifüh

zusammenhaän

die dermalen zu bewirkende Revision

ee ; ĩ es etwa nothwendigen Abänderungen einzelner n siebenten Abschnitts der Verfassungs Urkunde 7 . . nn, Gesetze ins Leben gerufen werden sollten, was der Jall sein Geset . s gen Kammer gegenwärtig nur

venn nach dem Beschlusse der jenseiti . . 2 . pttich der §§. 89, 96, 98, i102, 103, 1604 und 1096 für 16 1Insie 11 ,, ; . =. . 2 . erforderlich erachteten Abänderungen in ein besonderes Gesetz zu 1 6 . * 1 . . , . sammengefaßt würden, im Uebrigen aber die Revision des siebenten 1 schnittes der Verfassungs⸗Urkunde einer späteren Zeit vorbehal⸗ Ab schnitte r Bers a 19g

ten bliebe ; . . ö. Aus allen diesen Gründen empfiehlt die Deputation der zammer:

dem oben angezogenen die vollständige Revision der

Beschlusse der jenseitigen Kammer, wo— Verfassungs-Urkunde in ihrem nicht beizutreten, vielmehr des Gesetzentwurss

einzugehen.“

ste Kammer.) Nachdem * Kar 37

genommen und der seithe

Zegnitz, gen 2 Stim⸗

Abschnitte abgelehnt werder soll spezielle Berathung des Abschnitts so wie des Gesetzentwurfs unter C.

, , mit allen ge schritt die Kammer zur Berathung des das Königliche Dekret, den 1843 1845 betref⸗ Debatte dem als vorzüglich geschilderten Hierauf wurde eine von

vokract eingebrachte

zutation über die Finanzperiod stification. mehreren en Kammer 5 ö 6 r Ro keuerverhältnisse im Gebirge be 411

I(sigen Beschlusse de

,, , nls Staatsregierung empfohlen,

betreffende Pe

E reignisse Gesammtwillens genomn

eines solchen Organs hatte

Der fühlbare Mangel

Verwirrung in den gegen

P —Ia*Yaà * n XV eutschland 8, D d

zur Wiede

ne⸗

eb graph

iwachsend

ben l

im Süden des Königr völligen rwürfnisse—

und Unterthanen; Bunde sgewalt

esherrn

m Einschreiten der

Lt!

ward von dritter

thatsächlich entgegengetreten; vas Land behufs Sicherung eigener Rechte und den Willen des Landesherrn besetzt.

Interessen

An die Regierung des Königreichs war die Aufforderung er⸗ zangen, an einer bewaffneten Dazwischenkunft sich zu betheiligen.

Im Norden des Königreichs standen ein deutsches Bundesland

dessen rechtmäßiger Landesherr gegen einander in den Waff f und Habe,

1

das Land, nach unsäglichen Opfern an Blut und der Ruhe bedürftig;

ie dadurch immer auerhaft begrür

wie ben. Derselbe hat bei den Herren

en; des

235

der Deutschlands Rechte wahrende Friede zwischen dem Lan— desherrn und Deutschlands Regierungen war geschlossen;

dennoch blutiger Kampf; 9. 1

die Bundesgewalt war angerufen zur Ausführung des Frie— dens, zur bundesgesetzlichen Herstellung der Waffenruhe und landes herrlichen Autorität; 6.

der Regierung des Königreichs die Theilnahme an einem be waffneten Einschreiten auch hier angesonnen, wo es die Entwaffnung eines Volksstammes galt, mit dem die Söhne des eigenen Landes in Waffenbrüderschaft vereint gefochten hatten,. ;

Die Aufgaben, welche im Interesse Deutschlands, im Interesse Hannovers, der Regierung sonach gestellt waren, konnten nicht zwei felhaft sein. . Es handelte sich um die Anwendung aller ihr z den Mittel zur Erhaltung des Friedens; 1 ;

es handelte sich um thätigste Mitwirkung zur Wiederherstellung eines allfeitig anerkannten Rechtszustandes in

um Erstrebung einer versöhnlichen, nicht gewaltsamen aung der Konflikte in den Nachbarstaaten; um die Sicherung der Rechte Deutschlands erfolglosen blutigen Krieges;

um möglichste Fernh

utschlar 9.

ines

es Königreichs dende Bedeutung als außen und im Innern Rechte hat

r ss wr oinenm Er allgemelne!

iesem Festhalten am

Antrage d

J. auf Erstrebung einer

Verfassung Deutschla des bestehenden Rechts

hat ihr

An den zum Zwecke der Versassungs- Y

renzen hat die Regierung sich beeilt, durch einen

Theil zu nehmen, in dessen Instructionen die . Regierung für die Erfüllung ertheilter Versaslsungszr

bestimmten Ausdruck gesunden hat.

Beseelt von der Achtung vor das bestimmteste sich

aus

Regierung auf nahme Beschlüssen versagt, die sie des entfernt erachtet

Sie hat von jeder Theilnah im betroffenen Nachbarstaate

eine versöhnliche

. 1

Bemühungen für

gen

bilden

Hessen und bei

mitt ö 1U1u9g*

Schleswig-⸗Holstein. Altona, 17. Febr.

Heute Vormittag hat sich der Kaiserlich

Lieutenant Legeditsch mit seinem von Hamburg hierher

der Erzherzog

Abend 1 ) ö 8

nommen. Von Hamburg ist gestern nach Lübeck abgereist.

Mecklenburg Schwerin. Mittag ist unser Landtag eröffnet.

Malchin, 15. Febr

Propositionen, welche dem am 15ten d

österreichtsche Feld marschall

Lawätz und Koch Quartier ge

Bie mecklenburger Blätter veröffentlichen die Großherzoglichen

M. eröffneten Landtage zu

Malchin gemacht worden sind. Von Seiten der Großherzoglich schwerinschen Regierung betreffen diese Propositionen 1) die ordi—⸗ naire Landescontribution, 2) die Bedürfe der Landesrezepturkasse, 3) die Uebertragung eines Theils der zur Aufrechthaltung des Lan- desregiments in den Jahren 1848 51 kontrahirten Anleihen auf eine allgemeine Landeskasse, 4) die Verfassungs-Angelegenheit; in Betreff des letzten Punktes werden die Stände aufgefordert „auf dem gegenwärtigen Landtage aus ihrer Mitte eine Deputa—⸗ tion zu erwäͤhlen, deren Aufgabe es sein soll, demnächst desherrlichen Kommissarien zur weiteren Berathung zusammenzu⸗ treten.“

Die Großherzoglich strelitzschen Landtags -Propositionen hen sich auf die weitere Erhebung der Beiträge des Landes zur

16 ö e Erhaltung des Bundeskontingents und ebenfalls auf die Fortsetzung der Verhandlungen wegen der Verfassungs-Angelegenheit

1

8

( 2

Reuß. Gera, 12. Februar. (O. P. A. 3tg die Industrie und Gewerbe⸗Verhältnisse unserer

In der hiesigen Handelskammer abgefaßte Jah:

er in den Handel gekommenen

Umsatzes der . „400,000 Rthlr

im verflossenen Jahre Kammwollwaaren⸗ Fabrication Spinnerei, G beiter. Hamburg Hamburg, schaft berieth heute über die ge erste dieser Anträge, die Einquartierungs-Angelegen zur Deckung der Einquartierungs-Kosten aufzuneh⸗ nleihe betreffend, wurde von der Bürgerschaft vorauf selbe von neuem Antrag des Senats über diese Angelegenheit entgegenzunehmen

demnächst angenommen wurde.

—04

61

eintrat, um einen modisizirten

Antrag weist Eingangs darauf hin, daß

dieser Sache mit großen Unbequemlichkeiten würde, und führt dann aus, daß es der Einquar Natural

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Kommission sul jetzt zwar gelungen 1st, ] gemaß belbe⸗

. 8aß 3 ; vermeiden, daß der Natur

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die

iven Deckung für Summe, welche werden müssen Herbeischaffung genommen sei, und daß gebracht werden gedenke. Demgemäß

der Sene dar f an, die in dem ursprüngli⸗ irgeschlagene egel vorläustg bis zum 31 März a

treten zu l

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Aufhebung der Bestimmung des Obergerichts)

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iber Jassy ussischen Kommis von Rußland dessen Generalkonsul taatsrath von Haltchinskt,

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