Derr
der Deputations⸗Entsendungen ungebührlich häufigen, ja zwecklosen Gebrauch machen, und würden es weit lieber sehen, wenn die Be⸗ völkerung der Insel statt zu parlamentiren, der Kaiserlichen Auf⸗ forderung zum Gehorsam und zur unbedingten Unterwerfung nachkäme.
Aus Brussa wird vom 5. Februar berichtet, daß daselbst eine heftige Erderschütterung stattfand. Man zählte beiläufig zwanzig Stöße, deren Richtung von Ost nach West ging und deren jedem ein dumpfes, donnerähnliches Geräusch vorherging. .
Die zur Regelung des zwischen der Pforte und dem König⸗ reiche der Niederlande bestehenden Zolltarifs niedergesetzte Kom⸗ mission hat ihre Arbeiten so eben beschlossen. Der redigirte Ent⸗ wurf soll bis 13. März 1855 in Kraft verbleiben. (
In der Meerenge der Dardanellen haben große Stürme ge⸗ wüthei. Das Dampfschiff „Saum-Bahiri hatte deshalb eine sehr schwere Fahrt zu bestehen; auch das österreichische Dampfschiff
„Orient“ hat sich bedeutend verspätet.
Der Vorstand der Gesellschaft zur Beförderung . und Hanfbaues in Preußen versammelt sich Freitag den 2 — 9. M., Nachmittags 5 Uhr, im Gebäude der zweiten Kammer. . senigen geehrten Mitglieder, welche ihren Beitrag in dieser Ver⸗ sammlung möchten einzahlen wollen, finden den Schatzmeister zur Annahme bereit.
268
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 27. Febr. Im Schauspielhause. I9ste Abonnements⸗ Vorstellung: Struensee, Trauerspiel in 5 Abth., von Michael Beer. Die Ouvertürc, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten und die zur Handlung gehörige Musik ist von G. Meyerbeer Anfang ; 1, Vorstellung dieses Stücks vor der Urlaubsreise des *
m,, Febr. Im Opernhause. 2bste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Giralda, romantisch⸗ komische Sper in 3 Akten, nach Scribe, von W. Friedrich. Musik oo Adam.
3. 3 der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rtihlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium J Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. 44 .
In Potsdam: Alles für Andere! Original-Lustspiel in 1 Akt, von Th. Birch - Pfeiffer. Hierauf: Solotanz. Dann: Geistige Liebe, Lustspiel in 3 Abth., von Dr. Fr. Lederer. Und: Solotanz. Anfang 6 Uhr.
NRäönigsstädtisches Theater.
Donnerstag, 27. Febr. Zum Benefiz des Fräulein Louise von
Hagn. Zum 'erstenmale: Gänschen von Buchenau, Lustspiel in
1 Akt, nach Bavyard, von W. Friedrich. Hierauf: Konzert fi Pianoforte, von C. M. von Weber, vorgetragen von Madam Th. Wartel aus Paris. Hierauf: Pas seul, aus den Ballet: „Die Weiberkur“, ausgeführt von Fräulein Marie Taglioni, begleitet von den Damen Bethge und Koch, Königl Solotänzerinnen. Dann: Der zweite Akt aus der Oper: „Marin Faliero.“ Musik von Donizetti. Hierauf, zum erstenmale: Zwe komische Scenen aus Göthe's Schönbartspiel: Das Jahrmarktfes zu Plundersweiler; für die Darstellung auf dem Königsstädtischer Theater eingerichtet und mit Couplets versehen von D. Kalisch Zum Schluß: Los Toréadores, spanischer Nationaltanz, ausgefül von Fräulein Marie Taglioni und Herrn Gasperini, Königlich Solotänzern.
Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balko des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.
Freitag, 28. Febr. Auf Begehren: Der Zeitgeist, Posse 4 Akten, von Raupach. Hierauf: Paris in Pommern, oder Die seltsame Testamentsklausel, Vaudeville in 1 Akt, von LJ Angely.
Sonnabend, 1. März. Gastrolle der Mad. Castellan. (J
lienische Opern-Vorstellung.) Otello, il Moro di Venezia (Othello der Mohr von Venedig. Oper in 3 Akten. Musik von Rossin (Mad. Castellan wird vor ihrer Abreise nach London zum letz male die Desdemona singen.)
— *
6 . ö Berliner Börse vom 26. Februar.
MMechsel- Course. ..... 250 r. Kur 142 141 k 3 k . . e n. ö 300 Mk. nr — 5 300 Mk. 2 Mt. . 3 Mt. 300 Fr. 2 Mt. 150 FI. 2 Mt. 150 FI. 2 Me. 100 TEIr.] 2 Mt. S ras 100 7νν.,ᷓ e. 100 Rl. n. / 100 snRkl. 3 Wochen
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Frankfurt a. M. südd. W. Daters liurz . P — 2 * 3 6j. * ü ** Inländische Fonds, EIgandb ie /e, Kommunal- Papiere uml Geld- Course. zf. Brief. Geld. Gen. Ef. Brief. Geld. Gem. 22 Preuss Frl. Arll 6 106 — Grh Pos. ptabr. 3 91 91 ) ; ! do. St Anl. v. 50 43 1002 100 Ostpr. Pfandbr. . St. Schuld- Sch. 33 85 Pomm. Pfandbr. 33 ( —3* Od. Deiehh. Obl. 43 Kur- u. Nm. do. 3 Soeh. Prim. -Sch. — Sehlesische do. 33 K. u. Nui. Schuldv. 35 do. Lt. B. gar. do. 3* Lerl. Stadt- Obl. 5 Pr. k. Anth.- Sch. — Friedrichsd'or. —
do. do. 33 Westpr. Pfaudbr. 3 — And. Goldu. à S ih. . NHisconto.
Grossb. Pogen do. 4 -
Ausländische Fonds.
Poln., none prix. 4 94 ⸗
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Lübeck. Staats- A. 4 —
Iloll. 2 Ih Int. . 73 — —
Kurh. Pr. O. 40 th. 3273 312 ;
Russ. LIemb. Cert. — do. Hope 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.
do. do. 5. A. — do. . Nthach. Lst. 5 1I0 1109 do. Engl. Auleihe 4] 963 96 do Poln. Schatzo. 4 507 8075
0. do Cert. 1. A. 5 945 933 lo. do. . H. 200. — 185,
31 54 1 poln a. Pdbr. a. C. 4 912 .
1. N. Bad. do. 35 FI. 18
ͤ
Eis enkba hn -— ACctiemn.
Stamm- Actien. Kapital.
. . 4 Tages- Cours. Der Reinertrag wird nach . Bekanatm. t
in der daru' bestimmten Rubrik ausgefüllt Die mit 35 pCt. ber. Actien sind v. Staat gar
Börsen- Zins- Rechnung.
Rein- Ertras 1828.
HPrioritäts - Actien. Kapital.
Ja tces - ( oOnm s Szjmmtliche Priorithis-Actien werden durch jährliche Verlossung “ 1 pCt. amortisirt
6 —
6, 000, 000 8, 000, 000 4,824,000 4,900,000 1.760, 000 2, 300,000 9, 000,000 13,000,000 41.500, 900 1.6051, 200 1,000, 000 1.300, 000 10,000,000 1.500, 000 2, 253, 100 2, 400, 000 1, 200,000 1.700, 000 1.800, 000 4, 9000, 000 5, 000, 000
99 3 2 * bz. a. B. 92 b
110 b.
61 br. u B.
130 B.
Berl. Anh. Litt.
do. Hamburg
do. Stettin -Starg. . do. Pots d. Magd. .. Magd. Halberstadt ..
do. Leipziger Halle Thüringer Cöln - Minden Rheinische . . . .. Bonn Cöln
Düsseld. Elberfeld. . Steele Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.
do. weigbahn Oberschl. Lit. A. do. Lit. B.
Cosel - Oderberg . . .. Breslau - Freiburg. . . Krakau- Oberschl. . .. Berg. Märk. .. ...... Stargard - Posen Ruhrort - Crefeld
Aachen - Düsseldorf. .
Brieg - Neisse. ...... 1.100.999
Magdeb. - Wittenh. ... 1.500, 000
68 * bx. u. G. 975 a g9g8 bz. u B. 66 2 3 bz
975 6.
36 B.
82 2 hr. 265 n.
1153 z a F br.
1085 G. 3 H.
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2, 750, 000
Aachen -Mastricht .. 4
ͤ Auslätriùd. Actlien.
Friedr. Wilh. Nordh 8.000, 000 1 — do. ir 5
kassen Vereins-Bank-Actien
9g65 ba. 101 B. 99 H. 9225 B. 16023 bz. 1013 B ͤ 1043 bz.
Bl ant on do. Hamburg 5, 000, 600 do. do. II. Ser. 1,000, 000 do. Potsd. Magd. .. 2, 367, 200 do. 8 515 899 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800, 000 Magdeb.- Leipziger. 1.758, 000 Hafie - Thüringer. .. . 4.000, 9090 ; Cöln Minden 3. 674,500 101 6 do do. 3.5900, 000 1033 B. Rhein. v. Staat gar. 1,217,009 35 582 .
do. 1. Priorität.. 2. 487, 250 89 B. 1,2
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995 6.
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do. Stamm-Prior. 50, 000 82 B Diüsseldorf-Elbertfeld. 900.000 914 6 Niederschl. Märkisch. 175, 0900 94 p⸗
do. do. 3. 500,000 1033 6.
do. Il. Serie. 2, 300, 000 1035 n
do. Tweigbahn 252,000 . Magdeb. Wittenb. . .. Oberschlesische ..... Krakau - Oberschl. .. Cosel - Oderberg Steele - Vohwinkel
do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg. .. Berg. Märk. ..... ..
* * * * .
2.000, 000 999 h 370.300 360,000 250,000 325,000 375.000 400,000
1, 100,000
wa w = 2 — — —
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Ausl. Stamm- Ac. ö = Kiel · Altona Sp. 2. 50, 000
650.000 4, 300,000
Cöthen-Bernb. Lulr. Mecklenburger Thlr.
.
1 Preussische Bank- Antheile 953 bz. u. B.
Das Geschäft war wegen der nahe
pevorstehenden Ultimo-Liquidation nur schwach, und die
Course erfuhren keine erhebliche Veränderung.
Auswärtige Börsen. .
Breslau, 25. Febr. Poln. Papierg. Min Br. Oesterr. Bankn. 79 Br., 7825 Gld. Poln. Pfdb. alte 94 Gld., do. neue 94 Glo. Poln. 500 Fl. Loose 82 Br. B. Cert. 200 Il. 1811 Gld. Russ. p. Sch. Oblig. 79x Gld. Oberschles. A. 1147 Br. do. B. 1085 Gld. Freiburg 755 Br., 7653 Gld. Nie⸗ derschles. 82 Br. Neisse-⸗Brieg 413 Br., 415 Gld. Krakau— Dberschles. Oblig. in pr. Cour. 745, 4, Br. u. Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 374 Br.
Wien, 24. Febr. Met. 5proz. 967 Br., 3 Gld. A4proz. 764 Br., 76 Gld. 44proz. 8443 Br., 3 Gld. Anl. 343 202 Br., 261 Gld., 39: 1194 Br., 119 Gld. Nordbahn 12583 Br., z Gld. Gloggn. 132 Br., 131 Gld. Mail. 773 Br., 77 Gld. B. A. 1244 Br., 1240 Gld.
Kaiserl. Gold 13435 Br. u. Gld. Silber 1295 Br. u. Gld.
Wechsel⸗Course.
Amsterdam 180 Br.
Augsburg 130 Br.
Frankfurt 1297 Br.
Hamburg 1907 Br.
London 12. 42 Br., 12. 41 Gld.
Paris 1523 Br., 1524 Gld. .
Fonds u. Actien flauer. Fremde Valuten offerirt.
Leipz. Dresdn. Partial⸗Obligationen Leipz. Dresd. E. A. 142
—
Leivzig, 25. Febr. 1085 Gld. Leipz. B. A. 1613 Gld. Br., 142 Gld. SächsischBayer. 835 Br. Schles. 94 Br. Löbau⸗Zittau 244 Gld. Magveburg⸗Leipzig 210 Gld. Berlin⸗ Anhalt. 100 Br., 99 Gld. Altona⸗Kiel 94 Br. Deßauer B. A. A. 143 Gld., do. B. 175 Glo. Preuß. B. A. 96 Gld.
Frankfurt a. Mi., 24. Febr. Oesterreichische Bank-A— tien 1148 Br., 1145 Gld. Sproz. Metalliques⸗ Obligationen pr. Compt. 745 Br., 74* Old. Bavische Partial⸗Loose à 35 Fl. vom Jahre 1850 335 Br., 333 Gl. Kurhessische Partial-Loose a 40 Rthlr. 32 Br., 323 Gld. Sardinische Partial-Loose à 36 Fr. bei Gebrüder Beihmann 3435 Br., 344 Gld. Darmstädt. Partial-Loose 250 Fl. 754 Br., 755 Eld. Span. 3proz, inländ. 333 Br., 337 Gld. Poln. 4proz. Oblig. a 509 Fl. S825 Br., 825 Gld. Frledr. Wilh. Nordbahn 38 Br., 374 Gld. Bexbach 82 Br., SMI Glo. Köln⸗Minden 987 Br., 98 Gld.
Wechsel. .
Amsterdam 100 Fl. C. k. S. 100 Br., 993 Gld., do. 2 M. 99 Be Augsburg 16d Fl. C. . S. 120 Br. 1156 Glp. Berlin 69 Rthlr. C. f. S. 1053 Gld. Bremen 59 Rthlr, in Lb. H. G. gözr Br., 95 Glb. Hamburg 100 M. B. k.. S. 885 Gld., bo. 2 M. 88 Br. Leipzig 60 Rihlr. C. k. S. 19535 Gld. London 10 Liv. St. k. S. 1175 Gld., do. ? M. 117 Gld. Lyon 200 Fr. t. S. 9 Br., 93 Glö. Paris 200 Fr. k. S. 935 Gld. Mai=
land in Silber k. S. 1005 Br., 1007. Gld. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 92 Br., 914 Gld. Dis konto 13 Gld. ö. Von Fonds waren an heutiger Börse nur allein die . 19proz. Met., bayer. Grundrenten, kurh. und bad. 35 Il. goose mehr begehrt, und deren Course erfuhren bei ,, n, eine Besserung. Oesterr. Actien, toscgn. und . , . der süddeutschen Obligationen, so wie Bexbacher Aetien, wur . zu billigeren Eoursen abgegeben. In allen übrigen Fonds und ö. machte sich bei stillem Geschäft keine Veränderung bemerklich. Hproz. lombardisch-venetianische 72 Gld. und 727 Br.
Hamburg, 24. Febr. Z Eproz. pr. E. 887 Br., 88 Gld. St. Prämien-Sbligationen 91 Br.,, 05 Gld, E. R. 96 Bre 1055 Gld. 4proz. 92 Br., 3 Gld. Stiegl. 87* ö Gid Dän. 73. Br. Ard. 125 Br., 124 Gld. Zprez. 314 Br,, 315 Glo. Amerikan. bproz. V. St. 1053 Br., 1045 Gld. am. burg⸗Berlin 91 Br. u. Gld, Bergedorf 90 Gld. ö burg-Wittenberge 567 Br., 5b5 Gld. Altong- Kiel 2 Tr 3 Gid. Köln Minden 75 Br., 97 Gld. Mecklenburg 283 Br. 285 Gld. ; ö K
Fonds wenig verändert bei geringem Umsatz; in E. A. lebhaf⸗ tes Geschäft, besonders in Berl. -Hamb.
Amsterdam, 23. Febr. (Sonntag). Effehtze n Sozie⸗ tät uhr. Int. 576. Arb. 13. gr. Piecen 13, R. Eou— pons S5. Passive 43. — . .
Ser Handel zeigte im Allgemeinen kein besonderes Leben.
Markt ⸗Beriehte. Berliner Getraidebericht vom 26. Februar. Am heutigen Markt waren die Preist wie folgt: Weizen nach fe, ; . Rthlr. d 30 — 32 ö . ,, 29 n a 294 Rthlr. bez., 297 Br., G. „Mat Hunt 30, 294 a 30 Rthlr. bez, 30 Br., 294 G. „ Zun / Juli 31 Nthlr. bez. u. Br.,, 300 a 31 G. Gerste, große loco 25 — 27 Rthlr. y kleine 23 — 25 . ö f nach Qualität 19 — 22 Rthlr. ö. e n J. Frühjahr 19 Rthlr. Br., 185 G. „I0pfd. 195 Rthir. Br., 19 G. . Erbsen, Koch- 37 = 43 Rthlr., Futter- 34-36 Rthlr.
Rüböl loco 109 J 1 G. , n, 109 Rihlr. Br., 108 bez. u. G Febr. / März 107 Rthlr. Br., 10 bez., 103 G. März / April 6 1 April / Mai 105 Rthlr. Br., 103 G. Mai Juni 105 Rthlr. Br., 10 G. Jun Huli 10) Rthlr. bez. u. Br., 105 a E G.
Rüböl Juli / August 1056 Rthlr. Br., 105 G. „Sept. / Ott. 102 Rthlr. Br., 103 bez., 103 2 Leinöl loco 11 Rthlr. „pr. April Mai 113 Rthlr. Br., 117 G. Südsee⸗Thran 12 a 112 Rthlr. Mohnöl 13 Rthlr. Hanföl 14 a 135 Rthlr. Palmöl 117 a2 117 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 15 Rthlr. bez. mait Fat Er, Febr. 168 Rthlr. Br., 15 6. Febr. / März . März „April 157 Rthlr. Br., 15 G. Aprih / Mai 157 Rthlr. bez. u. Br., 153 Mai / Juni 155 2 * Rthlr. Br., 15 Juni sJuli 165 Rthlr. Br., 165 2 Juli / Aug. 17 Rthlr. Br., 163 G. Wetter: rauhe Luft mit Anschein zum Schnee. Geschäftsverkehr: unerheblich. Weizen: geschäftslos. ; Roggen: anfänglich weichend, zuletzt fester. 63 2 3 a , g Termine ohne wesentliche Aenderung, pr. matter. Spiritus: preishaltend. Stettin, 26. Febr. 25 Uhr. u. Gld., pr. Juni 31 bez. Rüböl 93, pr. Herbst 105 Gld.
33 23
Spiritus 24, pr. Frühj. 23 Gld.
G.
Roggen pr. Früh
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. Mᷓ., 25. Febr. 2 Uhr, Nordbahn, Met. Hproz. 648. 5proz. 733. B. A 1138. Loose 153, 3 Span. J. Bad. 333. Rurh. 32. Wien ig. Lomb. Anl. 73. Hamburg, 26. Febr. 27 Uhr. Berlin- Hamburg 9 M. ü . . 3. h . . . Köln- Minden 978. Magdeburg-Wittenb. 56. Lond. 13 34. Roggen höhere Forderung. . . . . 24. Febr. 43 Uhr. Int. 57 3. . 7 ö 01 2 h * 8. ß 2tͤzproz. 355, sproz. 71, neue 793. Hope 587. Stiegl. S6 *
2
9 6 95. . in hb ahr 314, pr. Oktober 32. Roggen unverändert. Mir der Deutsch Nummer des Staats-Anze gers sind Bogen 78 bis 81 der Verhandlungen Ersten Kammer und Bogen 42 der Anlagen den Verhandlungen der Zweiten Kammer aus ben worden.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hosbuchdruge Beilage
*
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
K
Deutschlan d. Sachsen. Dresden. Gesetzentwurf über die Ausübung der Jagd. — Bescheid des Kultus⸗Ministeriums an die freien Gemeinden. , A us land. Italien. Turin. Senats-Verhandlungen. . Spanien. Madrid. Konferenz über das Konkordat. — Ernennun— gen. — Die Kommission für die Regelung der Staatsschuld. — Ver— mischtes. Eisenbahn⸗Verkehr. Wien-Gloggnitz' und Wien-Brucker Eisenbahn. Auswärtige Börsen. Markt ⸗ Berichte. „Preise der vier Haupi-Getraide Arten
v . J 2 — * . 0 Uichtamtticher Cheil
1 1. k 11 1. l 2 2 ** 8 enn ans *
Benn tsehlatngd.
Sachsen. Dresden, 23. Febr. (D. J.) Mittelst König lichen Dekrets vom 19. Februar ist nachstehender Entwurf eines Ge— setzes, die Ausübung der Jagd betreffend, an die Stände gebracht worden.
Wir Fri drich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. finden Uns bewogen, zur definitiven Ordnung der die Ausübung der Jagd betreffenden Verhälinisse unter Zustimmung Ünserer getreuen Stände zu ver— ordnen, wie folgt: §. 1. Die selbstständige Ausübung des den Grundbesitzern auf ihrem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist denselben nur gestattet:
Rauf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander grän— den Gemeindebezirken einen land- oder soistwirthschaftlich benutzten Flä- um von wenigstens 300 Ackern einnehmen und in ihrem Zusammen— durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche enbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, rden als Unterbrechungen des Zusammenhanges nicht angesehen; b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. Darüber, ob ein Grundstück für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten, enischeidet zunächst der Amtshauptmann. c) Auf zur Fischerei eingerichteten Teichen von mindestens 5 Acker Fläche. §. 2. Gemeinden und Corporationen dürfen auf den ihnen gehörenden Grundstücken der §. 1 gedachten Art das Jagdrecht nur durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausüben. S. 3. Diejenigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den §. 1 gedachten ge— hören, können, dafern sie mindestens eine zusammenhängende jagdbare Fläche jon 300 Ackern umfassen, einen eigenen Jagdbezirt bilden oder mit den Grundstücken benachbarter Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd- bezirke vereinigt werden, der ebenfalls 300 Acker umfassen muß. §. 4. Den Besitzern der in §§. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke ist gestattet, sich mit denselben dem Jagdbezirke ihrer Gemeinde anzuschließen. Ein solcher Anschluß ist von der Amtshauptmannschaft anzuordnen, dafern ohne den- selben die Bildung von mindestens 300 Acker großen Jagdbezirken aus den übrigen Grundstücken des Gemeindebezirks für sich allein oder in Verbin— ung mit denen benachbarter Gemeindebezirke nicht zu ermöglichen und auch ein nach §. 7 zu beurtheilender Fall nicht vorhanden ist. 5. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus grö— Feren Gemeinde⸗Bezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 300 Acker enthalten darf, gebildet werden. §5. 6. Kleinere, d. h. nicht 300 Acker große Gemeinde⸗-Bezirke, sind mit einem oder mehreren anstoßenden Gemeinde-Bezirken zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. §. 7. Grundstücke, welche von einem über 500 Acker im Zusammenhange roßen Grundstücke, welches eine einzige Besitzung bildet, ganz oder zum sten Theile eingeschlossen werden und nicht zu den §. 1 gedachten ge— ten, werden nicht mit dem Gemeinde⸗Bezirke, zu dem sie gehören, verei⸗ und, wenn sie einen Gemeinde-Bezirk für sich bilden, nicht zu einem onderen Jagd-Bezirke konstituirt. Die Besitzer solcher Grundstücke sind mehr, dafern sie nicht vorziehen, dieselben vollständig einzufriedigen, „flichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentbümer des sie um— gebenden Grundstücks auf dessen Verlangen. gegen eine mit Rücksicht auf den Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden und den Jagdeitrag zu be— messende, nöthigenfalls durch die Amtshauptmaunschaft unter Vorbehalt des n ts weges für beide Theile festzusetzende Entschädigung zeitpachtweise zu issen oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. Macht der enthümer des sie umgebenden Grundstücks von seinem Befugnisse, die zagd auf diesen Grundstücken zu erpachten, auf das Anerbieten der Besitzer feinen Gebrauch, so werden die Letzteren, dafern sie völlig enklavirt sind, u einem besonderen Jagdbezirke, außerdem aber mit einem anstoßenden Hemeindebezirke zu einem solchen vereinigt. §. 8. Die Bildung der Jagd- bezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften Dieselben haben daher ofort nach Publication dieses Gesetzes die jetzt bestehenden, den Vorschriften esselben nicht entsprechenden Jagdbezirke aufzulösen und nach dem Gesetze neu zu reguliren. S. 9. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grund— sücke bilden in Bezug auf alle die Ausübung der Jagd und die Verthei⸗ lung der Jagdnußungen betreffenden Angelegenheiten eine Gemeinheit, sunerhalb welcher die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit (vergl. §. 11) sich zu unterwerfen hat. S. 10. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich:; 1) daß sämmtliche Grundstücksbesitzer von der Ortspolizei Behörde unter Einräumung einer 14tägigen Frist durch eine Bekanntma— hung in einem öffentlichen Blatte oder einen Anschlag an der für derar- tige Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stelle vorgeladen worden sind, 3 daß wenigstens ein Viertheil aller Stimmen durch die Per— soönen der Berechtigten oder gehörig legitimirte Bevollmächtigte der sben vertreten ist und die absolute Mehrheit der Anwesenden ven Beschluß gestimmt hat, so wie endlich 3) daß der gefaßte chluß die Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde erlangt. S. 11. Die en werden so berechnet, daß auf einen Grundbesitz unter 5. Acker Fläche 1 Stimme, von 5— 10 Acker 2 Stimmen, von 10—20 Stimmen, von 20—– 30 Acker 4 Stimmen und auf jede 10 Acker och eine Stimme kommt. Mehr als die Hälfte aller Stimmen des is kann kein Einzelner haben. §. 12. Die Ortspolizei⸗Behönrde hat wegen der Art der Ausübung der Jagd gefaßten Beschlüsse nur dann genehmigen, wenn sie dahin gehen; a) die Ausübung der Jagd gänz— ich ruhen zu lassen, oder b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Zrundbesitzer durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen, oder e) die selbe zu verpachten, und ihr auch d) gegen keinen dieser Beschlüsse nach Maßgabe der obwaltenden besonderen Verhältnisse ein erhebliches Beden⸗ ken beigeht. Ist der gefaßte Beschluß von der Art, daß er nicht genehmigt
werden kann, oder kommt in der nach §. 10 einberufenen Versammlung ein
gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, so hat die Ortspolizei⸗Be⸗ hörde für das nächste Jahr die erforderlichen Bestimmungen wegen Aus— übung der Jagd zu treffen. S5. 13. Jagdverpachtungen können sowohl im Wege des Meistgebotes als auch aus freier Hand erfolgen. Im ersteren Falle sind sie unter Leitung einer obrigkeitlichen Person vorzunehmen, im letzteren Falle bedürfen sie der Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde. Die Jagd darf nie an mehr als drei Personen und nie auf kürzere Zeit als drei Jahre verpachtet werden. Pachtverträge, die den Bestimmungen dieses Pa—
; . widersprechen, sind ungültig. S§. 14. Afterverpachtungen sind nicht
ßestattet. 5. 15. Wer die Jagd ausuͤben will, hat sich mit einer Jagd- arte zu versehen und dieselbe zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen. Die Jagdkarten werden von dem Amishauptmann des Bezirks, in Dresden und Teipzig von der Stadipolizei-Behörde, auf ein Kalenderjahr Uggestellt; sie gelien für den ganzen Umfang des Königreichs, lauten auf den Namen des Inhabers und durfen von demselben nicht Anderen über- ssen werden. Die von dem Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes
wind zum Tragen des Erlegten mitgenommenen Personen bedürfen keiner
Jagdkarten. 8. 16. Die Kusstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 4)
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Unmundigen, insofern nicht von ihren Vätern oder Vormündern oder, was die Forstakademisten anlangt, von dem Direktor der Akademie darauf an⸗ getragen wird, 2) allen unter Kuratel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung eines Feuergewehres unfähigen Per—= sonen, 3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen eines Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fäl⸗ schung oder Mißbrauchs der Jagdkarten bestraft worden sind, in— nerhalb der nächsten 5 Jahre nach erfolgter Bestrafung, 4) allen den Personen, von welchen man nach ihrem seithe— gen Verhalten einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. S. 17. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten⸗ und stempelfrei. Es hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkarte löst, dafür je—= desmals einen Betrag von 2 Rthlrn. zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armenkasse seines Wohnortes, die andere Hälfte aber in die Staatskasse fließt und zur Bildung eines Fonds für die künftige Entschädi⸗ gung der ehemaligen Jagdberechtigten mit zu verwenden ist. 5. 18. Aus— genommen von den Vorschriften §§. 15 und 17 sind die mit Uniform ver— sehenen Königlichen Forstbeamten, die Forstgehülfen und Lehrlinge, so wie die Forstakademisten, letztere jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Neviers. S§. 19. Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus welchem die Ausstellung derselben zu ver— sagen gewesen sein würde, oder wird das Vorhandensein eines solchen Grun⸗— des erst später entdeckt, so ist die Jagdkarte sofort zurückzuziehen. S. 20. Hinsichtlich der zur mittleren und niederen Jagd gehörigen jagdbaren Thiere findet eine Schon und Hegezeit in der Art statt, daß das Jagen, Tödten und Einfangen derselben in der Zeit vom 16. Februar bis zum 1. Sep- tember eines jeden Jahres durchaus verboten ist. Ausgenommen von die⸗ ser Vorschrift sind diejenigen Raubthiere, welche zur mittleren und niederen Jagd gerechnet werden, alle Strichvögel, so wie diejenigen anderen Vögel, welche durch Verordnung von der Schon und Hegezeit besonders ausge— nommen werden. §. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, so wie durch Zäune kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. §. 22. Die Aus- übung der Jagd ist verboten: 1) an Sonn und Feiertagen, vor völliger Beendigung des Nachmittags-Gottesdienstes, 2) innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften und innerhalb der Schußtragweite von denselben, 3) wenn sie auf eine Art und Weise erfolgt, wodurch die öffentliche Ruhe und Si— cherheit gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird, 4) insoweit dabei grausame, die gejagten Thiere nutzlos quälende Mittel angewendet werden. S. 23. Gesetzliche Jagdfolge findet nicht statt. §. 24. Die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bestehenden Jagd— Pachtkontrakte treten, insofern sie den Bestimmungen desselben widersprechen, außer Wirksamkeit. S. 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften die— ses Gesetzes sind, insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen ausarten, mit einer Geldstrafe von 1— 50 Rthlr. oder mit einem Tag bis 6 Wochen Gefängniß polizeilich zu ahnden. §5. 26. Mehrere Theilnehmer an einem Jagdpoli- zeivergeben haften für die sie treffende Geldstrafe solidarisch. 8. 27. Jagd⸗ polizeivergehen verjähren mit dem Ablauf von 6 Monaten. §. 28. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle demselben entgegenstehende älteren gesetz= lichen Bestimmungen aufgehoben. Auch erledigen sich dadurch die Verord- nungen vom 14. Juni und 13. August 1849. 5§. 29. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, 23. Febr. (D. J.) Wiederholt haben die Leiter der „freien Gemeinden“ in öffentlichen Blättern und besonderen Druckschriften sich darüber ausgesprochen, was sie wollen und zu welchen Ansichten über Religion sie sich bekennen. Aus nachstehen— dem von dem Königl. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts an die Aeltesten der sogenannten freien Gemeinde hier ergangenen Bescheide wird man entnehmen, wie die Regierung, na— mentlich die oberste Staatsbehörde, welche das Kirchenhoheitsrecht auszuüben hat, dieselben beurtheilt.
„Bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts haben Sie, als angeblicher Rath der Aeltesten einer freien christlichen Gemeinde allhier, unter Beziehung auf eine frühere von Herrn Friedrich Wichel unter- zeichnete Eingabe gebeten:
dieser Gemeinde als christlicher Religionsgesellschaft Duldung angedeihen
zu lassen. Das Ministerium kann sich aber zu einem diesem Gesuche entspre— chenden Beschlusse nicht veranlaßt finden. . Die sogenannten freien Gemeinden, wenn sie sich auch Religions-Ge sellschaften, sogar „christliche“, nennen, sind keine religiösen Vereine. Ihre Führer erklären den Glauben an Gott als etwas ganz Indifferentes. Sie anerkennen zwar eine Alles schaffende und erhaltende Kraft, überlassen aber Jedem, welche Vorstellung er sich von dieser Kraft machen, ob er sich darunter einen höchsten vollkommensten Geist oder eine bewußt⸗ und willenlos wirkende Kraft denken wolle. Sie erklären den christlichen Glanben bis auf den letzten Rest desselben als Irrthum und Aberglauben und wollen ihn durch eine philo— sophische Anschauung verdrängen, die nur das Diesseits in Betrachtung zieht. Sie befehden alle Religions-Gesellschaften, welche sich mit dem Verhältnisse des Menschen zu einem Gott beschäftigen, weil eine vernünftige Religion nur mit dem Verhältnisse des Menschen zu den Meuschen sich zu beschäftigen habe. Sie verwerfen jeden religiösen Glauben und geben nur Andeutungen einer Sittenlehre, deren Summe die Begriffe: „Freiheit, Wahrheit und Brü— derlichkeit“ sein sollen. Sie rühmen sich zwar dem Zurufe des Apostels zu folgen: „Prüfet Alles und das Beste behaltet.“ Sie übersehen aber, daß der Mensch diese Prüfung fortsetzen foll sein Leben lang bis ans Ende. Nach einer kurzen Prüsungsfrist verwerfen sie Alles, was mit den Händen sich nicht greifen läßt und finden dann in der selbstgeschaffenen Leere nichts, was der Prüfung noch werth wäre. Sie wollen, was im Evangelium verheißen wird, aus der menschlichen Gesellschaft eine Heerde machen, aber nicht eine Heerde mit einem Hirten, sondern eine Heerde, die in der Irre geht, ohne Hirten. Ohne allen Glauben, ohne nur eine bestimmte Vorstellung von Gott giebt es aber keine Religion, keinen religiösen Kultus, keine religiöse Ge—
meinschaft.
Das Ministerium ann die freien Gemeinden nur nach den Kundge— bungen ihrer Wortführer beurtheilen. Und das Treiben der hiesigen freien Gemeinde stimmt mit diesen Kundgebungen überein, die Eingangs gedach— ten Eingaben bestätigen auch, daß sie ganz auf dem hier angedeuteten Standpunkte steht.
In der von Wichel unterzeichneten Vorstellung wird gesagt:
„Die hiesige freie Gemeinde verwerfe die Grundlehren des theologischen Protestantismus; sie habe keine Dogmen und könne keine zulassen; für die Ideen „Gott und Unsterblichkeit“ bedürfte sie keines Glaubens, sie
gingen aus der Weisheit und ewigen Konsequenz der Schöpfung hervor;
die Uebereinstimmung des Lebens mit dem Sittengesetze sei den freien Gemeinden die Hauptsache; der Kultusformen bedürften sie nur, um sich in Gemeinschaft zu erbauen und die Idee der göttlichen Majestät des Menschen zu nähren.“
Sie erklären sich damit alles religiösen Glaubens bar, und der Kultus, welchen sie nicht der Gottheit, sondern dem Menschen widmen, kann ein religiöser nicht genannt werden.
Die hiesige freie Gemeinde ist sonach keine Religionsgesellschaft, und das Ministerium kann weder eine Duldung derselben aussprechen, noch überhaupt in Ausübung des weltlichen Hoheltsrechtes über die Kirchen sich mit der freien Gemeinde beschäftigen, es wäre denn, um die bestehen⸗ 9. Kirchen, die sie umzustürzen sich zur Aufgabe machen, in Schutz zu nehmen.
Ist das Ministerium zur Zeit in diesem Sinne noch nicht eingeschrit- ten, so unterließ man es in der gewissen Hoffnung, daß die Mitglieder der freien Gemeinden, welche wirklich ein Bedürfniß religiöser Erkenntniß und religiöser Erbauung fühlen, am besten und gründlichsten durch ihre Zusam—= menkünfte und die darin gehaltenen Reden von dem Irrthume, in welchem sie befangen sind, werden getheilt werden.
Die Ueberwachung der freien Gemeinden, welche im Interesse des
Donnerstag d. 22. Febr.
ame, ,
Staats und der christlichen Kirchen nothwendig ist, kann, da es dem Mi— nisterium des Kultus an besonderen Organen dazu fehlt, nur durch die Polizei⸗-Behörden erfolgen. Diese haben dabei aber ganz selbsiständig zu verfahren und es ist das Ministerium daher nicht in dem Falle, auf das von Ihnen sernerweit eingereichte Gesuch, um Schutz gegen polizeiliches Einschreiten, etwas zu verfügen.“
Dresden, am 7. Februar 1851.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
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Ausland.
Italien. Turin, 19. Febr. (W. Z.) Der Senat hat die drei ersten Paragraphen des Gesetz⸗ Entwurfs, bezüglich der Be- steuerung der Liegenschaften moralischer Körperschaften, und den ersten Artikel des Entwurfs über Beseitigung der Banalitäten (spe— zieller Personalbefugnisse, die zur Landwirthschaft gehören, z. B. das Recht, Oelpressen zu halten und dergleichen) angenommen.
Spanien. Madrid, 17. Febr. (Fr. B.) Wegen des Konkordates haben heute die Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten und der Justiz eine lange Konferenz mit dem päpstlichen Nuntius gehabt.
Der Unter -Staats⸗-Secretair der Finanzen, Sierra y Moya, ist zum Staatsrathe, Cayetano Zuniga an die Stelle Bertrand de Lys zum Präsidenten der Staatsschulden⸗Kommission und Bordia interimistisch zum Unter-Staats⸗-Secretair der Finanzen ernannt worden.
Die Kommission für den Gesetz⸗Entwurf zur Regelung der Staatsschuld hat vorgestern die zwei Fragen der Zeitgemäßheit und der Möglichkeit der Bezahlung diskutirt. Vor einem Beschlusse will sie erst vom Ministerium mehrere Dokumente, darunter nament⸗ lich die beiden Kommissions-Berichte der in- und ausländischen Gläubiger, vorgelegt haben.
In der Deputirten⸗Kammer will Mon die Reorganisation der Ferdinandsbank bekämpfen.
Unter dem Patronate des Herrn Donoso Cortes ist ein neues Journal erschienen, welches das jetzige Ministerium unterstützt.
Kö der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem Sommer- Halbjahre vom 1. April bis ultimo September 1851.
X. Fächer der bildenden Künste.
Zeichnen, Malen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mitgliedern des Senates der Akade⸗ mie und dem Professor Joh. Wolff.
Unterricht in der Composition und Gewandung: Begas.
Zeichnen und Malen im Herbig.
Anatomie: Dr. du Boi s-⸗Reymond.
Zeichnen nach Gypsabgüssen: Professor Däge.
Modelliren nach der Antike: Professor A. Fischer. Landschaftzeichnen: Professor Schirmer.
Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Maler Eybel. Vorbereitungs-Klasse: Professor Herbig und der Lehrer Holbein.
Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Maler Domschke.
Kupferstechen: Professor Buchhorn.
Holz- und Formstechen: Professor Gubitz.
Schrift⸗ und Kartenstechen: der akademische Lehrer Reyher. Metallgraviren und Steinschneiden: der akademische Lehrer K. Fischer.
Bronzegießen: der akademische Lehrer H. Fischer. Kunstgeschichte des Mittelalters mit Berücksichtigung der Kul⸗ turgeschichte und des Kostümes: Dr. Guhl.
Mythologie: Professor Dr. Geppert.
B. Baufächer. Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebäude, bunden mit praktischen Uebungen im Entwerfen derselben: Pro fessor Rabe. Privatim wird derselbe vortragen: ) die Lehre von den Constructionen, oder: wie die Gebäude und jeder ein zelne Theil derselben den Forderungen der Festigkeit zweckmäßig zu errichten sind. b) Die Geschichte der z bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschreil der verschledenen Bauwerke der Vorzeit und Gegenwart Die Projectionen, die Lehre von den Säulen⸗Ordm Vitruv, Perspektive und Optik: Professor Hummel fessor Beckmann. Zeichnung und Composition architektonischer Professor Bötticher. Entwerfen der Gebäude: Professor Strack tionen: Derselbe. Perspektive für Architekten: Professor Modelliren architektonischer Verzierungen fessor A. Fischer.
Professor
Königlichen Museum: Professor
C. Müustk. Lehre der Harmonie: Mustk⸗Direktor Bad Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe Choral und Figural⸗Styl: Derselbe. Freie Vokal-Compositionen: die Musik⸗Direktoren Professor Rungenhagen. Freie Instrumental⸗Compositionen: Dieselben.
Bei der mit der Akademie verbundenen Zeichnen— Schule.
Freies Handzeichnen unter Leitung des Professors Lengerich
und des Lehrers Neu.
Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- und Gewerkschule. . . ö
Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, ,
die akademischen Lehrer Holbein, Schütz und der « upfer⸗
stecher Linger. 3 .
Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor Wichmann und rofessor A. Fischer. .
g,, archite ktonisches Reißen: Professor Zielcke
P᷑P zr Stövesandt. . . 6 9h fee er, egen sen de von Nr. Ibis 29 finden die An⸗
meldungen von Mitte März bis Ende April im Akademie⸗Gebäude