1851 / 78 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fasser des bayerischen Strafgesetzbuches verlacht habe, denn aus die= 1 Als zweite Vodification zu seiner ersten beantragt Kirchgeßner weiter: Am Schlusse des Art. 1 wolle beigefügt werden: „Die Gerichte sind jedoch befugt, bet besonders mildernden Umständen auch unter das Bayer ergreift das Wort,

Er könne für den Gesetz⸗ entwurf nur stimmen, wenn man die Vorschläge des Fürsten von Wallerstein annehmen werde. In seiner Allgemeinheit und Unbestimmtheit bezüglich seines Inhalts halte er das Gesetz eigent⸗ lich für gegenstandslos. Es sche einen hohen Grad von Verführ— barkeit im Heere und in der Landwehr voraus, den er leugnen müsse, im Berichte heiße es: „die Sicherheit der Staaten beruhe auf dem Diensteid und der Treue des Wehrstandes“; ja, aber auf

sem habe er seine Modification wörtlich ausgezogen.

mindeste Strafmaß herabzugehen.“ um seine Abstimmung zu motiviren.

einer Treue, die sich selbst beschütze und die nicht eines solchen ge⸗

setzlichen Schutzes bedürfe. Heer und Landwehr würden die Treue

halten, auch ohne das Gesetz. Im Hinblick auf die bestehende, und zu erwartende Gesetzgebung halte er es ohnehin für übe flinssig. Lang spricht sich gegen die Modification des Fürsten von Waller⸗ stein aus, statt des Wortes „verleiten“ das Wort „auffordern . setzen. Wer aus Erfahrung wisse, abgesehen von dem juristischen Be— griffe, wie dergleichen Verleitungen bewirkt werden, der würde sagen müssen, daß man mit dem Worte „auffordern! nicht ausreiche. Wer jene armen Verlassenen gesehen habe, die durch alle Künste der Verführung in vielen Städten Deutschlands und namentlich auch bei uns verführt wurden zum Treubruch und zum Abfall von der Fahne, wie sie im Kerker schmachteten für das unselige Handeln und den Unsinn Anderer, der wisse, daß man mit dem Worte „auffordern“ in strafrechtlicher Beziehung nicht durchkomme. In mehreren Städ— ten Deutschlands seien die Soldaten in Droschken zum Ablesen ge führt worden, in anderen seien den Soldaten bei dem Durchmarsche Traktätlein in die Hand gedrückt worden. Sei dies eine Aufforde—⸗ rung im Sinne des Strafrechts? Nein, aber Verleitung sei es im Sinne des Strafrechts. Er sei daher mit der Modification Heine's einverstanden, wenn diese etwas präziser gefaßt würde. Das Ministerium müsse er fragen, was die Worte: „wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe wird zu erstehen sein,“ zu verstehen sei. Wenn diese Worte, allgemein gehalten, sich auf andere Gesetze bezögen, dann sei er damit einverstanden, nicht aber, wenn sie sich auf Gesetze bezögen, die dieselbe Materie behandelten, wie das Gesetz vom 4. Nivose, dessen Aufhebung er bei Art. 2 be— antragen werde.

Herr Köhl erklärt sich gegen das Gesetz im Allgemeinen. Dasselbe werde durch Modificationen nicht besser gemacht. Selbst die Modification Herrn Kirchgeßners, daß der Richter über das mindeste Strafmaß herabgehen dürfe, helfe hier nicht. Man könne doch dem Richter nicht einen Spielraum lassen von 12 Stunden bis zu 12 Monaten Gefängniß. Eine bestimmte Gränze müsse ge— zogen werden. Und sehe der Richter ein, daß diese für einen be⸗— stimmten Fall zu eng gezogen sei, so müsse er sich doch danach richten. Wenn es sich blos um Leute handle, wie sie Herr Lang beschrieben, da sei ihm das Gesetz noch zu gelind, die möge er lieber am Galgen sehen. Wie gesagt, durch alle Modificationen könne nicht geholfen werden, deshalb sei er gegen das Gesetz. Stöcker ist der Ansicht, daß ein Unterschied zwischen Militair und Landwehr gemacht werden müsse. Er stellt schließlich die Frage an den Ministertisch, ob wir denn eine Landwehr⸗Ordnung zu gewärtigen hätten? Crämer ist gleichfalls der Ansicht, daß durch Modificationen nicht geholfen werden könne. Er und seine Partei (5 Mitglieder) bestritten das Prinzip, das eine Modification nicht ändern könne. Sie wollten nicht, daß derlei Vergehen nicht bestraft würden. Wenn sie auch mit der bestehen den Staats⸗Einrichtung nicht einverstanden seien, so müsse doch jede

Staatsform solche Vergehen bestrafen dürfen; aber sie fänden, daß der Gesetz⸗Entwurf, was er solle, eine Lücke in der Gesetzgebung auszufüllen, nicht erreiche. Es könne wohl nicht in der Absicht lie— gen, Leute, die ganze Armee-Corps auflösen könnten, mit 6 Mo— naten Gefängniß zu bestrafen. Eine solche Milde habe man bei der Amnestiefrage nicht gewollt, er könne sie jetzt nicht voraussetzen; wolle man aber die kleinen Vergehen bestrafen, so ständen die Strafen mit diesen in keinem Verhältniß. Mit Gesetzen, wie das vsrliegende, müsse man zuletzt zu der Meinung kommen, es handle sich nur um den Schutz des bestehenden Systems und seiner Träger; dem Grundsatz:; der Staat bin ich und ich bin der Staat, wolle man doch gewiß keine Geltung verschaffen. Wenn solche Gesetze auch Schutz für den Augenblick geben würden, was wäre damit geholfen? So lange ein Paar Diplomaten, die sich für die Träger aller Weisheit hielten, das Geschick des Vaterlandes am Gängelbande leiteten, und wenn zufällig etwas zu Stände käme, sagten, das haben wir gethan, so lange sei eine feste Ruhe und ein Frieden unmöglich. Fürst von Wall erstein spricht sich nochmals für seine Movificationen aus. Wenn Herr Crämer seine Ansicht, die er so eben geäußert, in einem Privatgespräche geäußert hätte, er würde unfehlbar mit 5. Monaten Gefängniß bestraft werden. Boye befürwortet 1den von Kirchgeßner beantragten Zusatz. Weippert hält eine län— gere Rede gegen das ganze Gesetz überhaupt. Endlich stellt Lang den Antrag, wegen der verschiedenen heute eingebrachten Modifica— tionen den Entwurf nochmals in den Ausschuß zurückzuweisen. Köhl tritt dagegen auf. Man solle den Entwurf, wie er gege⸗ ben, fallen lassen und der Regierung überlassen, einen anderen ein— zubringen. Referent Paur bemerkt, es handle sich um die Frage: will man ein solches Gesetz, oder will man es nicht? Die Moki— ficationen, auch wenn sie in den Ausschuß gebracht worden wären, hätten das Schicksal des Gesetzes nicht geändert, sie wollten theils das Gesetz bestehen lassen und doch wieder ruiniren, zum Theil enthielten sie fromme Wünsche, ungeschickten Richtern etwas an die Hand zu gehen. Alle Modificatlonen seien schon im Artikel

1 enthalten. Er sei damit einverstanden, die Sache nochmals an den Ausschuß zu verweisen, derselbe würde höchstens dasselbe Ge— setz in anderer Fassung wieder bringen. Das Unglück unserer Ge⸗ setzgebung sei, daß man jedem Gesetze eine politische Färbung gleich vorn herein gebe. Darin allein ruhe es, daß man sagen könne,

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J 6. 2 j , . 664 hatten, deren Bericht zu unter⸗ ,. e, , dies nicht aus Ueberzeugung, sondern , en gethan, weil er das Zustandekommen und 1. Vorlage

. U eFaern' wollen. Hierauf wendet sich der⸗ dieses Berichts nicht habe verzögern m, n fen Motiv n sricht selbe 2 den dem Gesetzentwurfe beigefügten Motiven, ur 9 p ich oe m den en chenlgr e weutschen Grundrechte aus, deren Gül-= hierbei seine Ansichten über die deut chen zeshalb er auch di

63e; 5. f erkennen vermag, weshalb er auch ie tigkeit er durchaus nicht anzuerkenne a , n, ,,, deher sächsischen Regierung erlassene Ein ührunggderor 89 9 ne 849 nicht billigen kann, denn durch diese Verordnung seien . e, . z rer Verfassungsurkunde durchschnitten und . e mn . Staats regierung in Religionssachen gebrochen . Zu dem heute zur Berathung vorliegenden He se entwurf übergehend, äußerte derselbe, daß er im Allgemeinen eine große Ab⸗ neigung habe gegen das Recht der Gesetzgebung, in das Privateigen—⸗ thun einzugreifen, und kann speziell nicht zugeben, daß in der heute in Rede stehenden Angelegenheit ein Fall vorgelegen, der es nöthig gemacht, so weit zu gehen, als es die Regierung in ihrer Vorlage gethan. Er beleuchtet sodann das Verhältniß zwischen Be⸗ rechtigten und Verpflichteten, verbreitet sich über die geschichtliche Entstẽehung desselben und lommt zu dem Resultate, daß dieses Ver—⸗ hältniß als ein ungerechtes, als ein unnatürliches nicht anzusehen sei. Ein großer Nachtheil, welcher aus diesem Gesetze hervorgehe, sei der, daß durch dasselbe die Gutsherrlichkeit immer mehr aus ih⸗ rer Gültigkeit gedrängt, zerstört werde. Wie ein guter General seine Truppen nicht ohne Offiziere kommandiren werde, so sei auch im Staate die ständische Gliederung unbedingt nothwendig, und er halte es für Pflicht, in dieser Beziehung wieder aufzubauen zu su—⸗ chen, was hier früher niedergerissen worden sei. Die Gesetz Vorlage sei der Ruin der Gutsherrlichkeit, und die Re⸗ gierung werde deshalb bei den Berechtigten in Ausführung dieses Gesetzes große Schwierigkeiten finden. „Wenigstens werden wir“, sagt der Sprecher, „die Hand hierzu nicht bie ten.“ Sein Wunsch sei, daß in Sachsen Gerechtigkeit, Frieden und Vertrauen herrsche, denn ohne diese Grundlagen werde keine Verfassung segensreich wirken. Er könne nicht zur Annahme des Gesetzes rathen, doch werde er sich dem, was die Kammer agus— spreche, anschließen. von Heini erklärt in Bezug auf das Ma⸗ terielle der Sache, daß der Vorredner „so gut, so treffend, so um ständlich und so ganz in seinem Sinne“ gesprochen habe, ich eines weiterkn Eingehens auf dieselbe enthalten käpne. gleich giebt derselbe eine Interpretation über die auch von ihn 1848 mit unterschriebene Petition der Rittergutsbesitzer um Gleich⸗ stellung mit dem übrigen ländlichen Grundbesitz, und schließt mit der Versicherung, wie er und seine Freunde jetzt die Ueberzeugung gewonnen hätten, daß das fernere Fortbestehen der Rittergüter als solcher für das gedeihliche Fortbestehen des Staates und des Thro⸗ nes eine Nothwendigkeit sei,. von Schönberg-Purscheen stein meint, die Erlassung eines Gesetzes wie das vorliegende würde eine Menge Rechtsverletzun gen zur Folg haben, die durch die Thatsache, daß sie durch die Einführung der Grundrechte bereits aufgehoben seien, nicht ge⸗ rechtfertigt werden könnten. Auf die geschichtliche Entstehung dieser Rechte zuͤrückzugehen, sei hier nicht nöthig, es sei genug, daß sie seit Jahrhunderten ausgeübt und von den gegenwärtigen Berech- tigten auf legale Weise erworben worden seien. Den im Gesetz⸗ Entwurfe enthaltenen Bestimmungen könne er seine Zustimmung nicht geben; die Aufhebung dieser Rechte ohne Entschädigung auszusprechen, könne er sich nicht entschließen, weil die Stände, als die Hüter des Rechts, eben dafür zu wirken die Pflicht hätten, daß Jedem im Staate sein volles Recht werde. Er halte es jedoch auch ande rerseits für Pflicht, den Verpflichteten die Ablösung möglichst zu erleichtern, und werde daher für die Anträge der Deputation stim— men. In gleichem Sinne spricht Graf von Einsiedel-Reibers dorf, der in der unentgeltlichen Aufhebung der hier in Frage stehenden Rechte eine Erschütterung des Rechtsgefühls im Volke fürchtet. von Schönberg-Bibran spricht sich besonders gegen die „dem Rechte widersprechende Modalität der Ablösung“ aus. Er ist der Ansicht, daß die politische Anschauungsweise der Reg erung stets durch die Verfassungsurkunde geregelt werden müsse, der vor liegende Gesetzentwurf aber widerspreche den Bestimmungen der Verfassungsurkunde. Nicht mit pecunigiren Opfern könnte eine Re volution geschlossen werden, sondern dadurch, daß überall dem Rechte sein Lauf gelassen und dem Volke politische Institutionen gegeben würden, durch die es sich geehrt fühle. Uebrigens tritt derselbe dem Deputationsgutachten bei. von Watz dorf legt ein großes Gewicht darauf, daß in der hier vorliegenden Angelegenheit mög lichste Uebereinstimmung mit din Nachbarstaaten erzielt werde, ist aber mit der im ersten Abschnitte von der Deputation vorgeschlage nen Ablösungsmodalität nicht allenthalben einverstanden und behält sich die Darlegung seiner abweichenden Ansichten bis nach deu zu erwartenden Erklärungen der Staatsregierung über die Deputa tions⸗-Anträge vor. General-Litutenant von Nostitz= Wallwitz ist durch den Bericht der Deputation nicht vollständig befriedigt, weil er das Zustandekommen des Gesetzes im Interesse der Berechtigten für wünschenswerth hält, jedoch der Ansicht ist, daß die Annahme der De⸗ putationsanträge der vollstän digen Abwerfung des Gesetzes gleich komme. Derselbe bemerkt hierbei, daß das durch den Gesetzentwurf den Be—⸗ rechtigten entzogen werdende Grundkapital auf circa 3 Millionen Thaler zu veranschlagen sein dürfte. Graf von Einsedel-Wolten burg und Staatsminister 4. D. von Nostiz-Jänkendo rf erklären, daß sie das Zustandekommen des Gesetzes für wünschenswerth halten, jedoch nicht nach dem Vorschlage der Regierung, sondern im Wesent— lichen nach den Anträgen der Deputatlon. Der Letztere beleuchtet hauptsächlich eine in der zweite Kammer ausgesprochene Ansicht, als sei die Erlassung dieses Gesetzes durch die Staatsklugheit geboten, welcher er aus innerster Ueberzeugung entgegentreten müsse. Der⸗ selbe vertheidigt sodann noch ausführlicher den Deputationsbericht, der hauptsächlich den Zweck habe, die Rittergüter nicht ganz verküm mern zu lassen, die Extreme durch allseitige Gerechtigkeit zu ver⸗ mitteln. Durch die bereits durchgeführte Ablösung der Frohnen und der Laudemien sei die Entlastung des Grundbesitzes in Sachsen von den

schen Rezeßherrschaften eine schriftliche Verwahrung gegen die An— wendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Rechte seiner Vollmachtgeber ein, die zu Protokoll genommen werden soll. Staats ministrr von Friesen bemerkt im allgemeinen, daß dieser einge. legte Peotest wohl nicht nöthig gewesen sei, indem es sich von selbst verstehe, daß die in den Rezeß gehörigen Rechte von diesem setze nicht betroffen werden könnten. Der Herr Staateminister sodann zu einer kurzen Beleuchtung der Regierungsvorlage und vertheidigt hauptsächlich den in den Motiven enthaltenen über die Gültigkeit der Grundrechte in Sachsen. Denn in Bezug auf die im ersten Abschnitt enthaltenen Rechte, die ohne Entschädigung in Wegfall kommen sollten, käme eben Alles auf die Frage an: sind die Grundrechte in Sachsen gültig oder nicht? Die? kenne sich hier allerdings zu der Ansicht und daß die gesetzlich publizirten Grundrechte, so lange sie lich aufgehoben seien, in voller Gültigkeit zu besteh sie könne und werde sich nicht dazu ents vom Staatsoberhaupte unterzeichnet worden sei, wegen seines Inhalts In Bezug auf die Vorschläge der De Staatsminister, daß, wenn es möglich sein lität zu finden, durch welche das Opf mindert werden könnte, ohne dem Prinzipe der widerstreiten, die Regierung dieser Modalität nicht entg werde, daß sie sich aber mit dem Antrage der Depu II. Abschnitte enthaltenen Rechte mit dem 25fachen baare abzulssen, nicht vereinigen könne, indem die Aufnahn stimmung der Ablehnung des Gesetzes gleichkommen w ein Verpflichteter für eine jährliche Rente v pital von 100 Rthlrn. zu geben habe, und um e Hypothek zu 5 pCt. aufnehmen müsse, 5 dann kein Verpflichteter auf Ablösu erklärt, daß Deputation Abschnitt aber, wie von , zwischen Regierungsvorlage einen Mittelweg einzuschlagen. §gidy und von Metzsch er die diese Angelegen auf den sie

pließe U 1115

1 Rl

Deputation,

nicht gl und so die letzten Jahre der Vergangenheit zu streichen ist der Ansicht, daß die Regierungsvorlage, angeno: Grundrechte als gültiges Landesgesetz zu tra über die Grundrechte hinausgehe,

in 8. 4 des Gesetz-Entwurfs

der Grundrechte, weil deren Einf

sei, ohne Entschädigung bereits ir

überhaupt der Regierung das

fugnisse den Inhabern zu entziehen

ergreift nochmals das Wort zu einige Derselbe kommt hierbei auf eine Aeußerung

herrn von Friesen zurück, die dahin gingen,

Regierung aufangs die Grun als bloßes Landesgesetz vert entschieden entgegentreten; es wärtigen, als von der früheren blizirten Grundrechte stets nur al den. Nach einigen Bemerkungen der «? Lieutenant von Nostitz⸗Wallwitz und Kamm sen konnte die allgemeine Debatte geschiossen rent, Bürgermeister Hennig, vertheidigt si Deputations-Gutachten und weist hierbeind das vorliegende Gesetz nicht zu Stande schwerlich auf die Aufhebung der 6 die Sitzung geschlossen wir! Staats-Ministers von noch die Ermächtigung: „i der ständischen Zustimmung bekannt der Landrentenbank (statt zum 1. Apri

festgestellt werde.“

Hann dov—er. H Die Relation des General-Syndiku— beider Kammern zu dem Gesetze über lichen und Schullehrer wegen früherer steuerzahlung gab zu einer längeren indem der General-Syndikus be zu inhäriren und den Beschluß der ersten des Regierungs-Entwurfs) abzulehnen, die sem Beschlusse beizutreten. Beide Kammern stimmen da ein, daß die Staatskasse durch die einzuführenden Grunksteue lungen der Geistlichen z. nicht bereichert werden solle, sie gehen a der Verwendung des Gezahlten aus einander. Während die Regierung und die erste Kammer sagen: Die gezahlte Grundsteuer l eine Rente von der kapitalisirten Summe wieder an rück, sagt die Kommission und die zweite Kammer: theil soll als Rente wieder erstattet werden die übrige theile sollen gesammelt und damit schlechte Stellen verb Diese letzte Einrichtung wurde von Lang II. besonders Grunde vertheidigt, weil das ?) er deskasse zu Gute komme, als vortretenden Ansprüche wegen Verbesserung gering dotirter Stellen von der Staatskasse fern gehalten würden, und man dadurch also der wahrhaften unentgeltli chen Aufhebung der Steuerfreiheit, wie im Verfassungsgesetze vom 5. Sept. 1848 vorgeschrieben sei, wenigstens näher lomme, die nach dem Regierungsprojekte in Wahrheit nicht eintrete. bemerkte, daß, wenn man darüber einig Landeskasse keinen Zuwachs haben solle, es nur um mäßige Verwendung der Aufkünfte ankomme, und da müsse er da für halten, daß es dem wiedererstattet würde, der es gegeben habe

(65

1anutrgag

insofern wenn auch n h der Lan

kkarkreis, nach Anhörung des Staatsanwalts, wie folgt: In Er⸗

wägung 1) daß die Beschuldigten in Folge der von der aufge— lösten letzten außerordentlichen Landesversammlung der Königl. Ver— dnung vom 6. November v. J. zuwider vorgenommenen Wahl ines landständischen Ausschusses, als Glieder dieses Ausschusses in

Thätigkeit getreten sind, und von ihrem Beginnen, des dagegen er

zangenen Verbots der Behörde ungeachtet, nicht abgelassen haben; in Erwägung 2) daß die Anordnungen der Staatsgewalt und der Behörden, gegen welche die Schritte der Beschuldigten gerichtet waren, als den Gesetzen entsprechend angesehen werden müssen, da ) dem Gesetze vom 1. Juli 1849, welches die Berathung einer stevision der Verfassung einer außerordentlichen Landesversammlung

jedenfalls von dem Regenten nur in dem Sinne zugestimmt

s

welcher in dem den amendirten Gesetzentwurf einbe— Gutachten des Königl. Geheimenrathes vom 11. und 1849 als der allein annehmbare, aber auch als der bei Auslegung schon aus dem Entwurfe mit Sicherheit zu

entnehmende bezeichnet worden war, in dem Sinne nämlich,

aß, wenn eine Vereinbarung auf dem durch das Gesetz angebahn—

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Beiseitsetzung des Gesetzes verlassen

56586 r J . 1U1lnLkt ( 61 Velen I Die 10 E Ve De! .

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ber solches

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Versammlung überhaupt auch ihre Befug ines Ausschusses ]

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der Stellung eines solchen Aue

ind der nächsten Ständeversammlung zu

herbeiführen der Zerrüttung aussetzen, rkunde über die Einrichtung veit thunlich im Sinne dieser . J ö 7 8 i o ö konnte, sie unt ihrer zuständigen nächsten Stände -Versamm Hebrauch machte Thä ;

in Thätigkeit rief, in Erwägung

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Beschuldigten gedachten Anordnungen gegen h sich erlaubte Handl tugsweise als eine solche Ordnung und Sicherheit zu gefähr allem B e (ad 1 39 zufolge le des im Art Strafgesetzbuchs handen sein würden, in Erwägung aber annehmen läßt, die Beschuldigten Uel mithin an erforderlichen bösen Vorsatze fehlt, aus die— Rechtskonsulenten Adolf Schoder und ittgart, Dr. Herrmann Stockmayer von karl Schnitzer von Reutlingen, der Stuttgart, Rechtskon August X

Kosten der sen im Krimin

en Landes-Versammlung 9. 11. D

ion wegen Anmaßung eines meiner weiteren Eingabe vom 15 bon den Bittstellern die Anzeige ge⸗ ie genannte Kommisston

den Gelassf

Mitglieder ein gerichtliches bezeichneten Auftrag, die und den

eröffnen und demnächst

Spitzembe

—4i 3 s 1 23 96 en Vienstnachrichte ie unterm NYiärz er 2koir r Lo * ö 2x * 1 heimen Legationsraths z 1

des Kammerherrn und p, unter Beförderung zum Geheimen

von Anbdla ]

zweiter Klasse, zum außerordentlichen Gesandten und bevoll

Rath

5

mächtigten Minister am Kaiserlich österreichischen Hofe. Dasselbe Blatt enthält ferner die Vollzugs-Verordnung des Großherzoglichen

Gege nicht erzielt werden sollte, dieser von der Staatsregierung

8 19 1 1 könne, wonach

Wirksamke 11

und die öffentlichen

V den. An ihr nahmen, außer den beiden Antragstellern, Abgeordneten Hesse Cwelcher d seine vielfältigen Erfahrungen als Präsident der zweiter auf mehreren früheren Landtagen, namentlich auf dem von 1847 auf

berzeugung

thu tionalgarde Art. 113 der Verfassung anwenden zu können, welcher lautet: „Alle durch die gegenwärtigen Gesetze eingesetzten Behörden

373

rekter ordentlicher Staatssteuer entrichten. Der §. 4 handelt von den ausgeschlossenen Personen, wie Dienstboten, Entmündigte, Ver⸗ gantete, Verbrecher ꝛc.; der §. 5 verordnet, welche Personen nicht aufzunehmen sind, wie Richter, Mitglieder der Ministerien, Staats anwalte, Polizeibeamte, Gendarmen. Vorübergehend ist verordnet, daß die erstmalige Aufstellung der Listen, welche bis zum Schlusse des laufenden Jahres gelten, unverzüglich vorzunehmen ist. Die Urlisten müssen in der zweiten Hälfte des Monats April bei den Bezirks⸗ Aemtern, die Bezirkslisten spätestens am 15. Mai bei den Hof gerichts-Präsidenten eintreffen.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 15. März. (O. P. A. Ztg.) In der heutigen Sitzung der ersten Kammer wurde der Antrag der Abgeordneten Kritzler und Camesaska, wegen der Geschäfts-Ordnung, berathen. Diese Motion beantragt, daß, unter Aufhebung des in seinen Grundzügen wohl für größere, nicht aber für Kammern von 50 und 30 Mitgliedern passenden Gesetzes vom 10. Oktober 1849, die landständische Geschäfts-Ordnung be treffend, eine auf Grundlage des ursprünglichen Gesetzes vom 24. Mai 1820 (Geschäfts-Ordnung ) gestützte Geschäfts⸗-Ordnung, un⸗

Benutzung seitherigen Erfahrungen, wieder eingeführt rde Stagts-Minister von Dalwigk hatte, auf Anregung des

Begutach Antrags gewählten Ausschusses, sich käußert, daß die Staats-Regierung zur Revision der Ge

iftsordnung, auf den Grund des Gesetzes von 1820, bereit sei,

106 in

511 1

enen

Bericht ab, der davon ausging, daß das Bedürfniß ipiellen Umgestaltung der alten Geschäftsordnung von vorgelegen habe. Diese wohl tikularen Verhältnissen passendes, von richtigen Prinzipien (Cv. ?

irchdachtes, zu

der

bräuche

tet von dem

beide Kammern möchten die Ste

den Entwurf einer Geschäftsordnung, auf

lten Grundsätze fußend, vorzulegen Wei beantragte der die Kammern möchten sie zweck vereinigen, einstweilen Gesetzes vom 1 8 r 1849 außer Wirksamkeit dagegen drei ständige Ausschüsse auf den Grund des

1820 zu substituiren, jedoch so, daß jedem derselben

Recht zustehe, entweder bei Geschäftsüberhäufung oder für bestimmte 9

Angelegenheiten die

1 Beigabe zwei weiterer zu wählenden Mitglie⸗

zu verlangen. Die Berathung des Antrages oder vielmehr des

Ausschußberichts, der zum Faden diente, dauerte, unter

1 z Regierungs-Kommissars, des Ministerraths Maurer, zwe

en Bericht vertheidigte und 1 Kammer

1849, benutzte und zur Geltung brachte), Winter, Pfannebecker, Strek—

ker, von Schenck (Direktor des Finanzministeriums), Lehmann,

.

bach, von Lö, Lauteren, Deninger und Humann Die Anträge des Ausschusses wurden im Wesentlichen angenommen.

as Amendement des Abgeordn. Kritzler, den Kammern ausdrück

lich das Recht einzuräumen, für bestimmte Angelegenheiten dere Ausschüsse zu wählen, wurde mit Stimmenmehrheit Bei Eröffnung der Berathung wurde

noch darauf hingedeutet, daß die

Relation stehe mit dem Wahlgesetz

zelegt worden sei,

r vorzugsweise Gegensta

J / w. / lung bezeichnet worden sei

Gesetzentw , er Nationalgarde Minister

es hätte die Kommission hinlänglich 50 eingebrachte janische Gesetz

ö Mn 8 s ö , , ohen at bas Verschiedenheit der Ansichten vorgebeugt

habe die Zögerung der Kommission mit der Saumseligkeit der Regierung zu entschuldigen gesucht. Er bemerkt, anzuführenden Thatsachen vor seinem Eintritt ins

daß die von ihm hier Ministerium datiren ie von der Kommission verlangten Nachweisungen seien so schnell als

möglich gesammelt worden. Die verweigerten Stücke zu verweigern habe die Regierung volles Recht gehabt f Seiten der Kommission. Als jedoch die Aufmerksamkeit der Regie

.Alle Schuld sei aber auf von der Kommission auf das Ablaufen der dreijährigen Man sdauer gelenkt worden, habe er dem Seinepräfekten und dem Kommandanten der Nationalgarden des Seinedepartements ben, daß die ablaufenden Amtsverpflichtungen von Rechts zur Beendigung des neuen Nationalgardegesetzes f er sich auf einen in derselben S— ! Cassations⸗ Hofes die Regierung sich wendungen hervorgerufen, die namentlich zu erwartenden Abschluß des Gesetzes gegrün ibe die Einwendung in Betracht genommen sei anfangs bei ihrer Ansicht geblieben, welche sie aber nicht bestimmt festgehalten, als daß sie nicht eine abermalige Bera ng veranlaßt hätte. Die Regierung glaube nun auf die Na—

mögliche Regierungsgrundlage, sich abgenutzt hätten.

schreiend verletzen würde. mit 418 gegen 239 Stimmen angenommen.

Während

jätte die Reunion Herrn Odilon B

sammlung weder einen Kolle

Kommission timen hat folgende Ordnung für die Berathung der Anträge auf⸗ gestellt: Antrag Ducoux, Lagrange, E er, Chavoit. den Antrag auf Wiedererstattung der 45 Centimen durch lliarde der Emigrirten hat die Kommission abzulehnen

Das Siecle erklärt heute daß eine gro

vertheidigt das Gesetz, welches nach seiner

dem allgemeinen Wahlrechte huldigt, weil es dessen

ihren Aemtern beläßt. Jules Favre sieht in dem Anti

neuen Beweis, daß die Regierung in alle alten Fehler verfall welche die früheren gestürzt. Er hält die Demokratie für die allein da göttliches Recht und Oligarchie Er erinnert daran, daß die Nationalgarde und die Mobilgarde vom Juni 1848 nach dem allgemeinen Wah rechte gewählt worden, und behauptet, daß die Versammlung durch Annahme des Antrags den Grundsatz der Theilung der Gewalten Der Kommissions⸗Antrag wird schließlich

Paris, 15. März. Der gestern vom Präsidenten abgehaltenen Revue wohnte auch General Narvaez bei. Im Elysee w

unter des Präsidenten Vorsitz Minister⸗Rath. Es wurde beschlossen, Nationalgarde-Frage die Nationalversammlung allein handeln

sen und die Einmischung der Regierung möglichst zu beseitigen. der Abwesenheit des Finanz⸗Ministers Germiny er⸗

Dekret des Präsidenten den Minister der öffentlichen Ar zur provisorischen Führung des Finanz⸗Departe

nanz-Minister Germiny soll wegen gefährlicher Er⸗

krankung seiner Mutter nach Rouen abgereist sein. Der Courrier frangais hat mit heutigem Tage, wenigstens für eine gewisse zu erscheinen aufgehört. Heute gewinnt das Gerücht wieder Bestand, es werde Dupin Annahme einer neuen auf ihn fallenden Präsidentenwahl aus

eits-Rücksichten ablehnen und das Frühjahr auf seinen

1èNievre⸗Departement zubringen. Die Reunion der Rue des Pyramides sollte in einer ihrer

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ungen beschlossen haben, den Präsidenten um Ernennung finitiven Ministeriums zu ersuchen. der sie aber abgelehnt habe. indeß: „Wir glauben nac n uns zugekommenen Nach ĩ äsentan⸗

daß diese Thatsachen übertri

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ktir noch

dung in dem angedeuteten S gefaßt habe. Sie kor

lle Meinungen und Wünsche ausdrücken, aber sie hat kein Mitglied beauftragt, Schritte zu den angedeuteten

z ve st Ro R own 9 8519 Marr 51 beim Präsidenten oder bei Odilon Barrot zu thun.“

Die Kommission für das Gesetz über innere Verwaltung hat

die Feldhüter sollten

den Präfekten, sondern von den Maires ernannt werden

nur die Ausfertigung ihrer Bestallung zustehen.

ig Savatier Laroche's, die Gemeinderäthe in der Gesammt⸗

allen in der Gemeinde ansässigen Bürgern wählen der Kommission verworfen worden.

Man versichert, Berryer wolle seinen Antrag auf Heimzahlung der 45 Centimen zurücknehmen oder mindestens gänzlich modifiziren. für die Anträge auf Rückerstattung der 45 Cen-

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Es errege immer ein bitteres Gefühl, wenn eine Gemeinde mit Justiz⸗Ministeriums über die Bildung der Geschwornenlisten. Die

einer guten Pfarrstelle einer Gemeinde Beihülfen mit zahlen solle Bürgermeister haben jährlich im Monat September eine Liste über bleiben bis zur Verkündigung der sie betreffenden organischen Ge aber von eigentlichen Freuden, von Enthusiasm

die vielleicht nicht einmal den guten Willen habe, sür ihre Pfarre ille Orts -Einwohner aufzustellen, welche zu dem Amte setze in Wirksamkeit.“ Die Regierung sei bereit, die Verantwort nur eine Spur; überhaupt fehlte dem Ganzen der Charakter

etwas zu thun. Winister Meyer trat dieser Ansicht bei und hielt eines Geschwornen befähigt sind. Darin sind alle badi- lichkeit für diese Verlängerung auf sich zu nehmen. Die Kommis was es vorstellen sollte. Zu der Kirchenfeierlichkeit kan

8. nicht sehr wünschenswerth, daß Ten Behörden, die doch aus schen Staatsbürger auszunehmen, welche das 30ste Lebens sion bestehe auf ihrer Ansicht. Im Allgemeinen sei die Regierung Senat in corpore in angemessener Begleitung. D

Menschen beständen, die Vertheilung der Fonds üben cssen . jahr zurückgelegt und in dem Ort ihren Wohnsitz haben, mit der Kommission darüber einig, daß Wahlen gegenwärtig unzeitgemäß Kammer schickle nur ihren Präsidenten mit 12 Mitgliedern, die sich

welchem Pfaff hinzufügte, daß gerade die 8 Yin Behörden ohne Rücksicht darauf, ob sie in einer Gemeinde des Großherzog« wären. Die Kommission halte ein besonderes Gefetz für nothwendig, die lange erst nach der Ankunft des Senats in der Kirche einfanden,

mehr, nach Gunst und Gaben zu verfahren il gten, als andere thums auch das Orts-Bürgerrecht haben oder nicht, sofern sie 1). Regierung nicht. Was aber auch die Versammlung entscheide, das die Minister erschienen einzelnweise. Vom Hofe war Niemand

Behörden. Bei der Abstimmung wulde der, rüheren He chli, ge entweder zur Jelf der Nufstellung der Liste das Amt eines Mit- werde geachtet, werden. Ma dier de Montjau bezeichnet das sehen. Fürst Carignan, der Dber⸗-Befehlshaber der National-⸗Garde,

gen 30 Stimmen, wiederholt und damit der 6 g nr Regierung gliedes der Stände-Versammlung, eines Bürgermeisters oder Ge Unterfangen, Wahlämter aus eigener Machtvollkommenheit zu ver⸗ zeigte sich auch nicht. „Es ist der letzte Tag des Karneva le,. horte

abgelehnt, zugleich aber eine Konferenz zun, Ausgleichung der di— meinderaths bekleiden; oder 2) auf einer Hochschule die Doktor⸗ längern, als einen der kecksten Eingriffe in die Verfassung. (Lirm ma

vergirenden Beschlüsse beider Kammern beschlossen. würde, erlangt oder die Staatsprüfung als Theologen, Juristen, rechts.) Er erinnert, daß seit 1789 die Wahl die Basis des Kom⸗ Württemberg. Stuttgart, 15. März. (Schw. M.) Mediziner, Kameralisten, Philosophen, Philologen (Lehramts-Prak⸗ mando's bei der Nationalgarde sei. Die Regierung habe auch an⸗

; ĩ Der Beobachter veröffentlicht folgende Aktenstücke: J. Im Namen tikanten) Notare oder als Architekten, Ingenieure, Forst-Prakti⸗ fangs nach dem allgemeinen Wahlrechte wählen laffen wollen und

Nachdem Bürgermeister Hennig, als Refernt, den generellen doch, daß die ses Gesetz zu Stande komme und dadurch die Verpflich« des Königs! In der Untersuchungssache gegen den Rechtskonsulen⸗ kanten, Berg und Hütten⸗-Praktikanten oder Post-Praktikanten be— sei nicht der Meinung der Doktoren der Kommission gewesen. Das

Theil des Deputationsberichts vorgetragen hatte, wird hier⸗ teten beweisen möchten, daß sie trotz den in den letzten 18 Jahren ten Adolf Schoder von Stuttgart und Genossen wegen angezeigter standen haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Staatsamt beklei⸗ Gesetz werde endlich seiner Ansicht nach wohl kein provisori⸗

über die allgemeine Debatte eröffnet. Es hatten sich für angesonnenen Opfern deren fortwährend neue zu bringen bereit Verabredung zum Ungehorsam (Art. 169 des Strafgesetzbuches) den oder nicht; oder sofern sie 3) zwar nicht in eine der beiden ersten sches bleiben, sondern nach Belieben die Wahl der Willkür

dieselbe bereils zwölf Sprecher angemeldet. Der erste der- J sind. Secretair von Polenz legt als Vertreter der Schönburg beschließt der Kriminalsenat des Königl. Gerichtshofs für den Ne⸗

wir haben einen Beruf zur Gesetzgebung in unserer Zeit nicht, in ise versammelt, festlich durchwogte es die ser ern. die immer bald nach rechts oder links zieht, in ö vo

dieser Färbung, die ein Gesetz stehen lassen und doch es wieder ruiniren will. Nach wenigen Worten des Fürsten von Waller stse in, einigen Erwiederungen des Referenten, und einigen Bemer— kungen Hekne's wurde der Antrag des Herrn Lang angenommen.

Feudallasten geschlossen, denn daß auch die baaren Geldgefälle zu den Feudallasten zu rechnen seien, könne er nicht zugeben. Wer in der Kammer das Zustandekommen des Gesetzes wolle, möge dazu beitragen, daß das Gesetz umgestaltet werde zu einem Gesetze, das auf Ge⸗ rechtigkeit beruhe. Auch er wolle nichts als Gerechtigkeit. von Erdmannsdorf bezeichnet die Vorlage an sich als eine solche, J J . die seit Jahren schon erwartet, von den Berechtigten selbst bean—

Sachsen. Dresden, 15. März. (Dr. J) Erste Kammer.) tragt worden, mithin gerechtfertigt sei, kann sich jedoch mit dem Die Tagesordnung bildet die Berathung des Berichts der ersten Inhalte und namentlich mit den Motiven derselben nicht einverste⸗ Deputatlon, das stöönigl. Dekret: Nachträge zu den bisherigen hen. Derselbe erklärt sich schließlich mit den Anträgen der Depu— Ablösungsgesetzen“ betreffend. (Die zweite Kammer hat über die—= tation einverstanden, bis auf 8. 13, für den er sich die Darlegung ses Dekret bereits im Dezember v. J. berathen und den mittelst seiner abweichenden Ansichten bis zur speziellen Berathung vorbe?⸗ desselben vorgelegten Gesetz-Entwurf mit wenigen Abänderungen hält. von Beschwitz tritt den Ansichten der Deputatlon bei; angenommen. obwohl es sich hier um verbriefte Rechte handle, so wünsche er

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man hin und wieder flüstern. An diesem Tage it es deutlich ge worden, daß das sardinische Volk lange nicht 64 k hie von Mazzint inspirirte Presse zu machen sich bemůü k e. unheimliches Vorgefühl diese brücken de Sttmn ung erzeugt . Stoff hierzu wäre genug vorhanden. Der . 9 6 r ühi sich zwar ab, die verschiedenen Gerüchte, welche eine solch. Nieder

geschlagenheit zu fördern geeignet waren, wie zum Beispiel von der '' Teenen chesandtschaft, zu widerlegen, aber Pescatöre hat öffent—

Klassen fallen, aber einen jährlichen Betrag von wenigstens 20 1. an di⸗ ] jedes Gesetzgebers preisgeben. Der Berichterstatter Riancey