1851 / 79 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

durch nicht als erledigt betrachten, was auch die Staats-Regie—⸗ rung in Bezug auf die Jagdgerechtsame bereits anerkannt häbe. Stagts-Minister Dr. Zschinsky: Was der Herr Freiherr von Friesen zuletzt berichtet hat, muß ich bestätigen; sowohl ich als mein Vollege von Friesen haben in der Deputationssitzung erklärt, daß die Staatsregierung anerkenne, wie durch einige Bestimmungen der Grundrechte den Berechtigten Wehe gethan worden selk, und daß daher die Staataregierung bereit sei, zu einer Ausgleichung die Hand zu bieten. Die Staatsregierung wird das auch gern thun. Hierauf tritt die Kammer dem Vorschlage ihrer Deputation bei und beschließt gegen 2 Stimmen, daß die Ueberschrift des Ab⸗ schnittes J. laute: „Wegfallende Rechte und Verbindlichkeiten.“ §. 1 des Gesetzentwurfs lautet nach dem Beschlusse der zweiten Kammer: „Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hat für immer aufge— hört, und die aus dem guts⸗ und schutzherrlichen Verbande fließen den persönlichen Abgaben und Leistungen sind ohne Entschädigung auf— gehoben.“ Die Deputation ist der Ansicht, daß der Hörigkeitsverband in Sachsen bereits längst aufgehört habe, das Unterthänigkeits⸗— . hältniß aber so lange fortdauern müsse, als die Patr imonial . G ö. richtsbarkeit fortdauern werde. Sie beantragt daher, diesen . graph in folgender Fassung anzunehmen: 8. 1. „Die . 9. guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind aufgehoben.“ Es wird diese Fassung, nachdem der Referent auf Anfrage des Bürgermeister Müller eine Desinition des Wortes „Hörigkeitsverband“ gegeben, von der Kammer ohne weitere Debatte einstimmig genehmigt. 8. 2 des Gesetz⸗ Entwurfs handelt von denjenigen Rechten, welche aus der Patrimonial— Ge—⸗ richtsbarkeit oder der grundherrlichen Polizei fließen, und stellt als Regel auf, daß diese mit dem Aufhören der Patrimonial— Gerichtsbarkeit in Wegfall kommen sollen. Die zweite Kammer hat diesem Paragraphen eine andere Fassung gegeben. Die diesseitige Deputation schlägt vor, den 8. 2 nach der Regierungs— Vorlage anzunehmen, jedoch aus demselben die Worte „ohne Ent schädigung“ in Wegfall zu bringen. Staats⸗-Minister von Frie— sen bemerkt, wie die Regierung der Ansicht sei, daß die Frage der Entschädigung oder Nichtentschädigung erst bei 8.7 zu erörtern sein werde; die Regierung erkläre dies, damit man hier aus ihrem Schweigen über den Wegfall der Worte „ohne Entschädigung“ keine unrichtige Folgerung ziehe. Nach einigen Anfragen des von Zehmen-Stauchitz über die Tragweite dieses Paragraphen in Bezug auf das Verhältniß, welches nach Einführung der neuen Ge— richtsverfassung die jetzigen Patrimonial-Gerichtsherren den Gerichten gegenüber einzunehmen haben werden, die von Staats-Minister von Friesen, dem Referenten und den Kammerherrn von Friesen und von Nostiz⸗-Jänkendorf erwiedert und beziehentlich weiter ausge führt worden sind, wird §. 2 nach dem Vorschlage der Deputation gegen 3 Stimmen von der Kammer angenommen. 5. 3 ist in der zwei⸗ ten Kammer in den II. Abschnitt des Gesetz-Entwurfs versetzt worden, welchem Beschlusse zunächst die diesseitige Kammer ohne Debatte beitritt. Sodann hat die zweite Kammer an Stelle dieses Paragraphen einen Punkt aus §. 4 der Gesetzvorlage als §. 3 ein—⸗ geschaltet. Die Deputation beantragt jedoch den von der zweiten Kammer genehmigten §. 3 abzulehnen und dafür zu setzen: 5. 3. „In Betreff der in den Gesetzen vom 21. Juli 1846 sub A. und B. 8§S. 10 und resp. §. 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Bestimmungen dieser Gesetze, mit Ausnahme des §. 15 des Gesetzes A. Auch leiden die Bestimmungen des Gesetzes B. in den Erblanden gleichfalls Anwendung.“ Bürgermeister Müller spricht für Annahme des von der zweiten Kammer gefaßten Beschlusses und gegen den von der Deputation vorgeschlagenen §. 3, bei dem es ihm vorkomme, als wenn Jemand, der einen Rock (die Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit) weggegeben, eine nachträgliche Entschädigung für einen Knopf desselben verlange. Die Herren Bürgermeister Hennig, Secretair von Polenz, Se Königl. Hoheit Prinz Johann, Kammerherr von Friesen, von Welck, von Zehmen-⸗Stauchitz vertheidigen das Deputations⸗ Gutachten, da die von der zweiten Kammer in diesen Paragraphen gebrachten Rechte (Theilschilling, Losgeld, Siegelgeld, Gunstgeld, Tonfirmationsgeld ꝛc.) eben nicht aus der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit fließen, sondern auf Grundstücken beruhen und durch Privatrechts— Titel erworben seien. Bürgermeister Müller ermahnt die Herren, welche hier gegen die Regierung sich erklären, nicht zu vergessen, was sie auf dem außerordentlichen Landtage von 1848 in Bezug auf die Abtretung der Patrimonial⸗-Gerichtsbarkeit beschloͤssen haben. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Deputation gegen eine Stimme genehmigt. §. 4 bezeichnet die Abentrichtungen, welche nach §§. 1 und 2 der Regierungsvorlage unentgeltlich in Wegfall kommen sollen. Derselbe wird unter Streichung des Wortes „un entgeltlich“ mit wesentlichen Abänderungen angenommen, so daß in der jetzigen Fassung aus dem Beschlusse der zweiten Kammer drei Puntte, die dort als a, f und i bezeichnet sind, in Wegfall gebracht werden, da die ersten beiden bereits durch den heute genehmigten §. 3 Erledigung gefunden, der sub i aber bei §. 6 berück— sichtigt ist. Die §§. 5 und 6 werden im Wesentlichen mit den Beschlüssen der zweiten Kammer übereinstimmend genehmigt. In letzterem sind nach den Worten „in der Oberlausitz“ die Worte: „und in den schönburgischen Rezeßherrschaften“ auf Antrag des Herrn Secretair von Polenz aufgenommen wor— den. S. J des Gesetzentwurfs lautet: „Die künftigen Verhältnisse der bisherigen Guts- und Gerichtsherren zu den Gemeinden wer— den durch besondere Gesetze regulirt“. Die Deputation räth an, diesen Paragraphen, als für das vorliegende Gesetz überflüssig er— scheinend, abzulehnen, was die Kammer einstimmig genehmigt. Dagegen beantragt die Deputation, folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: 8. 7. „Für alle Befugnisse, welche nach vorstehen⸗ den Bestimmungen in Wegfall kommen oder gekommen sind, ohne der Ablösung seitens der Verpflichteten zu unterliegen, wird dim Berechtigten eine Entschädigung aus Staatskassen gewährt. Ohne Entschädigung fallen nur diejenigen Befugnisse und resp. Leistun— gen weg, deren Zweck sich mit dem Wegfalle der Patrimonial— Gerichtsbarkeit und der gutsherrlichen Polizei erledigt, so wie die im ersten Satze des s. 2 des Gesetzes vom 23. November 1848 erwähnten. Der Staat hat, nach seiner Wahl, entweder die ermittelte jährliche Rente oder das Kapital dieser Rente nach dem zwanzigfachen Betrage an die Berechtigten baar zu gewähren, kann auch zu jeder Zeit die Nente nach halbjähriger ihm zustehender Kündigung mit dem zwan— zigfachen Betrage ablösen.“ In Bezug dufe daß Verfahren, welches wegen Ermittelung und Feststellung der zu gewährenden Entschäbi— gung einzuschlagen sein dürfte, hat es dit Deputation für ange⸗ messen erachtet, folgende Bestimmungen in Vorschlag zu bringen: a) die zu entschädigende jährliche Rente ist nach dem Durchschnitts⸗ betrage sämmtlicher Nutzungen in den letzten 10 Jahren, vom 31. Dezember 1848 an zurückgerechnet, zu berechnen; b) es ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Betheiligten, bei Verlust der zu beanspruchenden Entschädigung, ihre Befugnisse und Ansprüche gehörig anzumelden und zu bescheinigen haben, c) wenn die Staatsregierung die angemeldeten Befugnisse und An“ sprüche und eingereichten Berechnungen geprüft und nach Befinden deshalb weitere Erörterungen angestellt hat, so hat dieselbe für je⸗ den Impetranten die ausfallende Entschädigungs⸗ Summe auszu⸗

378 r einem geeigneten Präjudiz bekannt zu ein höheres Entschädigungs⸗ können, oder verlangt er die nach Ansicht der Regierung

werfen und demselben unte machen, d) glaubt der Impetrant, Quantum in i , , . . 5 hädi in Rec welches . , so steht dem betreffenden Impetranten, de fern 4 66 gung nicht zu Stande kommt., der Rechtsweg offen. 2 a- fern nicht Kapitalzahlung erfolgt, ist die Rente in hall ahr . 38 59 ig zu bestimmenden Terminen an die Im⸗ lichen von her , . zor der definitiven Feststellung, aber petranten auszuzablen, f) die vor * . feit dem Wegfall der Leistung selbst fällig n , . l

sten nach éfolgter Feststellung eintretenden Termine nachgezahlt, ö st diefe Grundsätze bezüglich des einschlagenden Verfahrens im , seitens der Staatsregierung Berücksichtigung , . schlggt die Deputation vor, folgenden Antrag in der ständischen Schwrift niederzulegen: „Zu Ausführung des 8. wolle die Staats⸗ Regierung das Nöthige im Verordnungswege bestimmen und dabei die unter a. bis fu aufgestellten Grundsätze zu Grunde legen.“ Staats-Minister von Friesen erklärt (wie er bereits in einer früheren Sitzung gethan), daß die Staatsregierung sich verpflich⸗ tet halte, das durch mehrere Bestimmungen der Grundrechte an den Verpflichteten begangene Unrecht nach Möglichkeit wieder gut zu machen. Sie erkläre sich deshalb mit dem im ersten Satze des §. 7 niedergelegten Prinzip der Entschädigung einverstanden, jedoch nicht mit der im zweiten Satze vorgeschlagenen Modalität dieser Entschädigung. Werde hingegen statt dieses zweiten Satzes, wie er beantrage, gesagt: „die Höhe der Entschädigung und die Art und Weise ihrer Feststellung wird durch ein besonderes Gesetz zu bestim men sein,“ so habe die Regierung kein Bedenken gegen denselben. Der Staats ⸗Minister Behr erklärt sich ebenfalls im Allgemeinen mit dem Prinzipe der Entschädigung einverstanden, glaubt jedoch, daß bei dieser Frage nicht alle Billigkeitsrücksichten bei Seite ge setzt und namentlich nicht Entschädigungen verlangt werden dürfen, die unerschwinglich seien. So viel stehe fest, daß durch die Grund rechte in Bezug auf die hier in Rede stehenden Rechte eine gründ— liche Verwirrung eingetreten sei, und er müsse im Interesse der guten Sache dringend bitten, die Kammer möge dafür sorgen, das Gesetz so zu gestalten, daß es in der zweiten Kammer Annahme finde und der Regierung die Ausführung derselben möglich gemacht werde. Die von Schoͤnberg-Bibran, von Welck, Kammerherr Friesen, von Nostiz⸗Jänkendorf, Graf Hohenthal, von Posern wolle die Höhe der Entschädigung auf gegenwärtigem Landtage zur Ent— scheidung gebracht wissen und erklären sich gegen den Antrag des Ministers des Innern, während der Referent und bezie hentlich auch Se. Königliche Hoheit Prinz Johann mit diesem Antrage einverstanden sind. Bei der Abstimmung wird 5. 7 in der von der Deputation beantragten Fassung mit 20 gegen 17 Stimmen angenommen und dadurch der Antrag des Herrn Staatsministers mit 3 Stimmen Majorität abgelehnt. Nach dem sodann auf Antrag des Staatsministers von Friesen in dem oben unter d. aufgeführten Punkte statt der Worte „der Ablösung seitens des Belasteten zu unterliegen gehabt hätte“ gesetzt worden ist: „nicht als bestehend oder nicht als zur Entschä— digung geeignet anzusehen ist“, findet auch der vorstehende Depu— tations-Antrag für die ständische Schrift gegen 6 Stimmen Geneh

migung. 5. 8, der letzte des Abschnittes J., wird in folgender Fassung: „Alle diejenigen Verbindlichkeiten der Guts und Ge— richts herren, welche als Gegenleistungen für ihre nach den vor stehenden Bestimmungen in Wegfall gekommenen bisherigen Berech tigungen anzusehen sind, kommen, so weit sie nicht bei der seitens des Staats zu gewährenden Entschädigung in Gegenrechnung zu bringen sind, unentgeltlich in Wegfall“ von der Kammer genehmigt und hiermit die Sitzung kurz vor 3 Uhr geschlossen.

Hannover. Hannover, 15. März. (H. 3) Erste Kammer. In der heutigen Sitzung wird die zweite Berathung des Entwurfs zu einem Staatsdiener⸗Gesetze fortgesetzt. Der auf die Aufrecht— haltung der Dienstordnung sich beziehende §. 54 des Entwurfs be droht eintretendenfalls namentlich auch „unsittliches oder ärgerliches Be tragen, vertraulichen Umgang mit übelberüchtigten Leuten, Trunkenheit, leichtsinniges Schuldenmachen, Spielsucht, fortdauernde Unverträglich keit in dienstlicher Beziehung, unangemessene Behandlung der Unterge— benen und achtungswidriges Betragen gegen Vorgesetzte“ mit geeigneter Disziplinarstrafe. Der Ausschuß beantragt 1) statt „ärgerliches Betra gen“ zu setzen: Aergerniß erregendes Betragen; 2) die Worte „vertrau licher Umgang mit übelberüchtigten Leuten“ zu streichen; 3) statt der Worte „unangemessene Behandlung der Dienstuntergebenen“ zu setzen: unangemessene Behandlung der Dienstuntergebenen oder an derer mit ihm bei Ausrichtung seines Dienstes in Berührung kom— mender Personen; 4) statt „achtungswidriges Betragen gegen Vor gesetzte“ zu setzen: dienstwidriges Betragen gegen Vorgesetzte. Die drei ersten Ausschuß-Anträge sind von zweiter Kammer angenommen, dem vierten Antrage aber die Worte: „ein seiner dienstlichen Stel lung widersprechendes Betragen“ zu substituiren beschlossen. Diesen letzteren Beschluß eignet sich Breusing an, um die sozialen Ver— hältnisse von der dienstlichen Stellung fernzuhalten und überhaupt unbe— rührt zu lassen. während Wynek en, in Uebereinstimmung hiermit, auch als unan emessen hervorhebt, daß der Untergebene mit Strafe angesehen werde, wenn er dem Vorgesetzten, welcher Achtung vielleicht nicht verdient, diese versagt, und während Vezin dafür hält, daß, wenn ein Beamter seine Schuldigkeit im Dienste thut und übrigens sein Betragen demjenigen eines rechtlichen Mannes entspricht, ein wei— teres Subordinations-Verhältniß nicht in Frage kommen könne, wird dagegen vom Staatsminister von Hammerstein, Bening und Rittmeister von Münchhausen zunächst auf die der Wyne kenschen Ansicht zum Grunde liegenden Verwechselung der inneren Hochachtung mit der äußeren Achtung hingewiesen, indem jene, frei lich nicht erzwingbare, hier gänzlich außer Frage, vielmehr nur um die äußere Achtung es sich handelt, und auch nicht deren positive Erzwingung, sondern lediglich die Abwendung einer Verletzung der— selben bezweckt wird. Je weniger eine strenge Sonderung des dienstlichen vom außerdienstlichen Verhältnisse durchführbar, desto nothwendiger auch, jede Verletzung der äußeren Achtung in diesem Verhältnisse zu beseitigen. Weit entfernt, eine auf das Privatleben auszudehnende Einwirkung oder wohl gar die von Vezin zur Konsequenz gezogene außerdienstliche Subordinationspflicht, der militairischen analog, in Anspruch zu nehmen, bheschränkt sich der selbe auf die Einhaltung eines dem Dienste mindestens nicht wider— sprechenden Benehmens gegen Vorgesetzte. Bei der Abstimmung werden die brei ersten Kommissions-Anträge, ingleichen der Breu— singsche Verbesserungs-Antrag (letzterer mit 27 gegen 26 Stimmen) und dann der §. 54 angenommen.

Auf Antrag Vezin's wird sodann die Berathung der ferne⸗ ren s§. 65 bis 60 inkl. einstweilen ausgesetzt; worauf zunächst die S§. 61 und 62 zur Erwägung kommen. Der erstere derselben enthält den allgemeinen Ausspruch, daß bei der Beförderung im Dienste die Befähigung berücksichtigt werden soll, während der zweite insbesondere für Richterkollegien die Vorschrift enthält, daß

die in dem Kollegium oder in elnem von mehreren zu gemein schaftlichem Fortrücken verbundenen Kollegien erledigte höhere

lle in der Regel dem zunächst folgenden Mitgliede übertragen werden soll. Der Ausschuß beantragt, zum §. 601 hin— ter dem Worte „Befähigung“ einzuschalten: „und daneben das Dienstalter“. Außerdem eignet Bening den Beschluß zweiter Kammer als Antrag dahin sich an, den §. 62 zu streichen und da für zu setzen: „hinsichtlich der Richterkollegien entscheidet der §. 80 des Geseßes über die Gerichts⸗-Organisation.“ Dies §. 80 lautet in seinem bezüglichen Theile wörtlich so: Doch soll bei einer eintretenden Vakanz im Richterpersonale, bezüglich der Amtsgerichte, der Obergerichte und des Ober-Appellationsgerichts unter den bei der betreffenden Gattung von Gerichten bert gestellten nachsitzenden Richtern ein Aufrücken nach dem Dienstalten stattfinden.“ Nachdem die wesentliche Uebereinstimmung dieses Pas sus mit dem Inhalte des §. 62 anerkannt, dann aber eck mäßig nicht befunden, hier jene gesetzliche Bestin wiederholen, und als daneben Bacmeister zur Entfernu feln den §. 80, ohne Widerspruch in der Kammer zu ausgelegt, daß, bei eintretender Vakanz, nicht der zunä im Kollegium, sondern d l

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der der Anciennetät nach verbundenen Kollegien einrücken solle, wird Ler obige K Antrag, wie die auch nicht alleinige

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als größere Sicherheit Rücksicht auf Bef gleichwie auch der erbesserungs⸗Antrag mit g

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§. N enthält die Bestimmun gehaltes die

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ähigung bieten! 5 roßer A ] g, daß bei Festste

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llung Zeit einer im ausgeübt unction als Sachführer, Gemeindebeamter u. f zeit eingerechnet werden soll, „sofern es bei der Ansteln ist oder nach den Verhältnissen billig erscheint.“ schlägt vor, im Begleitschreiben auszusprechen, sich von selbst verstehend ansehen, daß denjenigen Gemeindebeamter welche in Folge der neuen Organisation in den Stag treten müssen, die ihrer früheren Function beamten anzurechnen sei.“ Außerdem hat vorte des Paragraphen: „sofern l Dieser Beschluß zweiter

ntrag aufgenommen, wird mit Hinw der durch die bevorstehende Gerichts-Organisat bedrohten Sachführer, nicht minder auch

denselben dem Gemeinwesen durch unen

Zeit schlofsen.

stenz auf die von von Armensachen und Uebernahme gering honorirter De gebrachten pecuniairen Opfer von dem Antragsteller zu und dann mit Vezin und Kirchhoff sprechend befunden, daß auch dem Sachführer, schlechter zu stellen, wie der Gemeindeb eam Staatsdienst die bisherige Dienst zem Antrage zum Grunde liegende, durch die im En fene Fürsorge indeß als genügend berücksichtigt keit wird zwar Seite t w tete Prinzip der Gerechtigkeit ben

sätzlich nur die dem Staate,

5 111 . zeit angereechn

von keiner Seite verkannt, nicht leisteten Dienste bei Zumessung des ar renden Ruhegehalts in Betracht gezegen wi mit Staats-Minister von Hammersteim zothmer es im eigenen Interesse der Eintretenden für rathsam hält, die Bedingunge zu sehr zu erschweren, damit nicht die Regierr lastung des Penstons-Fonds ein gegründetes Eintritt überhaupt zu entnehmen gezwungen auf wird der Kommissions-Antrag und angenommen, der Wynekensche Verbesserunge 13 Stimmen abgelehnt. Vor Aufhebung der Betreff der Reorganisation welcher genügend unterstü

Sitzung

Hannover, 15. März. (H. Sitzung bringt Adickes mit antrag ein: „Nachdem ach dem S . die Regierung jältnisse ohne wei Communication mi gesetzlich zu regeln, ersuchen Stände die den Ständen einen Gesetz-Entwurf it Verfassungsgesetzes vom 5. September 18 nitive Regelung der Provinzial Landschaften Stände sprechen zugleich ß gung der Angelegenheit, Verpflichtungen handelt, zu

vinzial Landscha ften sich

ro por chrelben der

2 8att A ermächtigt

Hessen Kassel, 15 Me eine von gestern datirte allerl gestellten Oberst-Lieutenants Hildeb Fulda zum Aufenthaltsort Stadt ohne die Erlaubniß des Kurfür

her hatten die genannten Herren die t Beide haben bekanntlich früher ihre Entlassi

rhöchste

üIngewiesen,

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 15. März oberste Civilbehörde hat folgende Bekannimachung Flagge der holsteinischen Schiffe, erlassen: höchsten Reskripts vom 3Zten d. M. his schen Unterthanen, die solches wünschen, gestattet ist, in das oberste Feld der Danebrogsflagge, zunächst stange, das Nesselblatt aufzunehmen, sind von dem auswärtigen Angelegenheiten in Kopenhagen vie wegen gleichmäßiger Behandlung der mit solchen Flagg nen holsteinischen Schiffe mit den dänischen Schiffen an' lande angestellten Konsuln erlassen worden. Indem hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden seit dem März 1848 erlassenen Verfügungen in Betreff so wie der Vertretung hüiesiger Schiffe gesetzt. Kiel, ben I2. März 1851.

Adolph Blome. Prehn.

] (B. H.) Die städtische Behörde in Flensburg hat be

für das erste Quartal d. J. mit Inbegriff der Einquartierunge der monatlich eine sechsfache, mithin für das Quartal eine acht zehnfache Schatzung auszuschreiben, und fordert demgemäß zur Zah lung dieser achtzehnfachen Schatzung in der nächsten Woche auf

Altona, 17. März. (B. H.) Mit dem heutigen Morgen zuge ging der österreichssche Civil'⸗Kommisscr, Graf Menedorff Pouilly, nach Kiel zurück. Gestern Abend ist der hiesigen gerwehr die Anzeige ihrer Suspendirung gemacht worden.

Mecklenburg⸗Schwerin. Malchin, 13. März. (Meckl. Ztg.) In der heutigen Landtags-Sitzung wurde ein Reskript, be treffend die Durchmärsche der Oesterreicher, verlesen, welche mög⸗ licherweise eine Uebertragung nach 5. 3190 und 320 des Erber gleiches nothwendig machen könnten. Da die Liquidation mit Oe sterreich noch nicht beendigt sei, so möge man den A. E. mit den

7 aächdem

nöthigen Vollmachten versehen. l Eom U J weitere Mittheilungen vom Herrn Kommissarius in Empfang zu

Polizei ⸗Comité wird beauftragt,

auf nächstem Landtage weiter berichten. bildete die Verhandlung über den betreffend die Rekrutirung. Zwei

1) sei es regierungsseitig an⸗

9)

27

provisorischen Rekrutirungsgesetze für so lange geben, bis die esen definitiv regulirt hätten. Indessen abzulehnen sei, um

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Der

Bundesgesetze das Militairw

erachte Comité, daß diese Forderung um so eher

ls die Schwierigkeiten, zu dem früheren Stande zurückzukehren, o größer sein würden, je länger der jetzige Zustand dauere.

egen möchte die Rekrutirung im Herbste wenigstens für dieses Mal

bewilligen sein, vorausgesetzt, daß dieselbe schon im Anfange des

ausgeführt werde, was wegen der Umzugszeit der Leute

verth sei. In diesem Sinne möge man die Erklärung ab

Man formulirt zu Protokoll einen Beschluß dahin: Man sei

s Herbste einverstanden;

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deutschen dem Königlich österreichischen unbegründet.

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Oesterreich. Agram, 15. März. (L I.) Die Haupt-⸗Posi in der bosnischen Insurgenten erstreckte sich Anfangs von Pridor bis Kliue längs der Sanna. Neuesten Nachrichten zufolge unter— nahmen die auf den beiden äußersten Flügeln befindlichen Anführer eine fortschreitende Bewegung, so daß Ali Kedie längs der Go⸗— moinecza gegen Banjaluka zog, sich dessen bemächtigte und Kadia Kapie von Kliue über Podrasnicza gegen Varczar und Jesero rückte. Vie 4 äußersten Flügel der Rebellen stehen am Verbas und der Pliva.

Frankreich. Paris, 16. März. Odilon Barrot weigert sich an geblich noch immer, die Herren Baroche und Fould zu Kollegen zu haben. Der Name Fould soll kein ganz unübersteigliches Hinderniß sein, dagegen Baroche, der jedenfalls für die Politik entscheidende Name,

379

von ihm durchaus zurückgewiesen werden. Einige Freunde des Präsidenten hoffen noch Odilon Barrot's Bedenklichkeiten zu über- winden. Andere erklären laut, daß man sofort aus Männern zweiten Ranges der National- Versammlung ein Kabinet Baroche bilden müsse. Das elyseeische Bullet in de Paris bringt fol⸗ gende, wenn auch unverbürgte, Nachricht: „Man sprach heute an der Börse von dem Ministerwechsel. Nach den umlaufenden Ge⸗ rüchten würde die Fraction der gemäßigten Legitimisten, vertreten durch Falloux und Vatismenil, mit Odilon Barrot, Ducos, Passy, General Schramm, das neue Kabinet bilden.“

Das Journal des Déhats antwortet heute in einem län— geren Artikel gegen die Fusion auf die Interpellation mehrerer Jonr—⸗ nale, was es denn eigentlich wolle: „Man verlangt von uns eine Lösung. Die beste, welche wir kennen, ist die, deren die rechtschaf⸗ fenen Leute in den letzten drei Jahren mit so viel Erfolg sich be⸗ dient haben: Die alten Zwistigkeiten vergessen; was sie wieder zum Vorschein bringen könnte, vermeiden; zur Rettung des L und der Gesellschaft durch gute Gesetze und eine kräftige Verwaltung sich vereinigen, bis das besser aufgeklärte Frankreich sich selbst über

sinitive Form seiner Regierung ausspricht.“ Guizot soll sich Fusions-Journals beschäftigen.

Eigenthümer des Constitutionnel, besucht

nicht mehr das Elysee. Er hatte zwei Präfekturen

Freunde ihm abgeschlagen wor⸗

der zweite Victor Ro⸗

andes

Courrier

68 E

erscheinenden französischen Journals,

Fleurs, ouge und Prado der Patrie,

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welches zu einem Rivalen gemacht werden Banquier Delamarre gestern d

Herrn

Tagen aus

Großbritanien und

z Zitzung vom 14 etitionen gegen

f den Tisch des Hause v ge⸗ Brougham eine Petition aus Po

n und Lord Campbell mehrere Pe

anderen schottischen Städten für die

verworfene) Heiraths-Bill; dabei entspann sich ein kurzer

zwischen ihm und dem ifen von St. Germains.

das Votum der der Nation ausgesprochen

St. Germains mit demselben

Edinburg und

gegen die Bill habe während St. Recht Votum des Unterhauses

Volksmeinung gewesen

Törlegt 2151 1n9 orlegung

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Antrag

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Freitag stattfinden einen

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es müsse seine Exist sei. (Hört, hört!) ge Mitglieder, ihre auf Freitag Natürlich folgten diefelben r Bitte des Premier-Ministers imlich zur Diskussion über die zweite geistlichen Titel. Der Graf von l88, Irländer, wünschen die zw verschoben eh Benjamin Halbradikaler, wird für d bekämpfe nicht das P wreligiösen Herrschaft. Wäre z gegen die „päpstlichen Uebergriffe“ stimmen, anglikanischen Kirche die Synodalmacht bestrei welche die katholische in Anspruch nehme. 3

Lesung Arundel anderen Wor Mitglied Lesung Reli

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Siorarchi Hierarchie

Roundek Palmer bekämpfte die Bill mit den Gründen er Grey-Partei. Die Maßregel des Papstes sei allerdings ein Angriff, aber ein rein geistlicher, auf die anglikanische Kirche, deren t Rom durch das Schauspiel einer besser organisirten Kirche zu blenden und zu verlocken suche; es sei ihm aber um den Bestand der Staatskirche nicht bange. Dagegen erklärte sich Sir Robert Inglio's mit der vorgelegten Bill, in Ermange lung einer besseren, zufrieden, und Sir Robert Peel führte für die Nothwendigkeit dieser Bill, welche blos die Aus— schreitungen und den Mißbrauch der Religionsfreiheit zügeln solle, seine Erfahrungen aus der Geschichte des Sonderbundkrieges in der Schweiz an. Er halte den päpstlichen Angriff für nichts als den ersten unscheinbaren Schachzug in dem wohlberechneten Feld— zugsplan gegen die religiösen und bürgerlichen Institutionen Eng— lands. Er bedaure, in dieser Beziehung nicht die Ansichten Sir James Graham's, dem er in anderen Punkten getreulich anhänge, theilen zu können, und billige nicht die Ausdehnung der Bill auf

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Nothfall stehen.

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Fortsetzung am Montag verschoben, und das Haus trennte sich um

land. Herr Marc Cu llagh protestirte gegen die Bill vom Standpunkt eines Mitgliedes der reformirten Kirche welche das hr . 48 ö . * Prinzip anerken und die Bill sei eine Verletzung dieses Prinzips; dagegen fuchte . Page Wood nachzuweisen, daß die Maßregel des Dapstes ein

Angriff nicht auf die Kirche, sondern auf die bürgerliche Freiheit Englands set. ihrem Trachten und Walten geistliche und weltliche Dinge fortwäh⸗ rend und konsequent durch :

nischen Recht, um dessen Einführung in England es den katholischen Bischöfen zu thun sei, hätten die Edikte des Papstes den Vorrang

Herr Palmer übersehe, daß die römische Kirche in

einander menge; und nach dem kand—

allen bürgerlichen Gesetzen. Die Debatte wurde darauf zur

U Uhr in der Nacht. Noch ist einer Interpellation zu erwähnen, die Heri

Urquhart vor dem Beginn der Titel⸗Bill⸗Debatte in Sachen der Turkei an den Staats-Secretair der auswärtigen Angelegenheiten richtete; darauf erwiederte Lord Palmerston, daß wie

fehl zur Räumung der Donau-Fürstenthümer erhalten

sowohl die türkischen die russischen Truppen von ihren respektiven Regierungen Be— hätten; ei⸗ lige Detaschements blieben an den Gränzen beider Reiche für den Von den 76 ungarischen Gefangenen seten bereits 0 im Freiheit gesetzt; wegen der Freilassung der anderen 16 Ma⸗ in Unterhandlung mit Oesterreich, und die Regierung sei bestrebt, die Pforte in ihren liberalen Wün— chen zu nnterstützen.

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Lady Franklin rüstet das Schiff „Prinz Albert“ zu einer neuen Reise nach dem pol ton Koller, der österreich gestern

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Staatsgrundgesetz nicht für der Ordnung sei, dem Volke, dem Reichtstage tlich wäre, allein als Mitglied des dänischen Staats— 19— 21 des Staatsgrundgesetzes beiden verant⸗ Doch billigt Fädrelandet im Ganzen diese Stellung, vorläufige Vereinigun höchsten Autorität de

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tablissements zu verweilen.

Diejenigen, welche j werden demnach hiermit aufgefo legal bestätigten Aufklärungen über gen, unbescholtenen Charakter u. Mai 1851 unter der Adresse: Triest“ entweder unmittelbar o Wege der ihnen vorgesetzten Beh r ortes, ihrer gegenwärtigen Stellung und unter welchen sie diese Stelle anzunehmen gesonnen wären

Hierbei wird bemerkt, daß diese Anstellung vorläufi als risch zu gelten hätte, und daß das K. K. Marine Ober- Kommando jenigen Bewerber, welchem dieselbe zu Theil werden sollte, wenn er K. österreichischen oder anderen Staatsdiensten wäre, den Vorbehalt des deten Rücktrittes in seine gegenwärtige Stellung erwirken wird, in er binnen 3 Jahren vom Tage des Dienstantrittes nicht in den effeftihen Stand der K. K. Marine⸗Beamten eingereiht werden sollte—

Triest, den 1. Februar 1851. Vom K. K. Marine Ober Kommando

B. Dahlerup, Viee⸗ Admiral.

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