Motivirung überhoben, wenn sie dessen Annahme im Allgemeinen gleichfalls empfiehlt, und geht daher sofort zu der Begutach kung der einzelnen Punkte über. S. J wird von der Deputatlon zu unver- änderter Annahme empfohlen und ohne Debatte angenommen. Bei §. 2 ist die Deputation insoweit mit dem Beschlusse der zweiten Kammer einverstanden, daß das Diensteinkommen, nach welchem die Pension zu berechnen ist, nach dem Durchschnittsgehalte der letzten fünf Dienstjahre ermittelt werden soll, kann jedoch dem Beschlusse derselben nicht beitreten in Betreff der Höhe der Pension selbst, welche nach der zweiten Kammer nur bis 65 Prozent des Diensteinkommens ansteigen soll, sondern empfiehlt der Kammer, wie beim Pensionsgesetze für Civilstaatsdiener“), die modifizirte Re⸗ gierungs-Vorlage mit der Skala von 80 Prozent anzunehmen, am
Schlusse des 8. 2 aber noch folgenden Satz anzufügen; „Tritt die
Penstonirung plötzlich in Folge eines un verschuldeten Unfalls oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier 2c. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat.“ Bei 8. 4 hat die zweite Kammer in gleichem Maße wie heim Civil-Penstonsgesetz am Schlusse beizu fügen beschlossen: „Gehaltstheil, welche ein ermitteltes jährliches Dlensteinkommen von 3000 Rthlr. übersteigen, werden bei der PVensionsberechnung nicht in Anschlag gebracht.“ Die Verwerfung dieses Zusaßzes dürfte die nothwendige Folge des gleichen Beschlusses bei §. 2 des Civil⸗ 1 en⸗ sionsgesetzes sein und dies um so mehr, da nach Versicherung des Königlichen Kommissars im Militair⸗Etat mit Ausnahme des nach den Grundsätzen des Civil ⸗Staatsdienergesetzes zu beurtheilenden Kriegs- Ministers kein Gehalt über 3009 Rthlr. vorkommt. Die Bestimmung des §. 10 enthält nach Ansicht der Deputation eine Imparität zum Nachtheil des Militairs den Civil Staats dienern gegenüber, indem bei letzteren nach S. 43 des Civil⸗Staatsdiener gesetzes die Pension der Relikten nach dem wirklichen, bei dem Mi⸗ sitair aber nach dem in Gemäßheit S5. 2 und 8 reduzirten Dienst⸗ Einkommen berechnet werden soll. Die Deputation glaubt, daß eiue Beseitigung dieser Ungleichheit zu wünschen sei und schlägt da⸗ her zu diesem Zwecke eine andere Fassung dieses Paragraphen vor. Die übrigen Paragraphen des Gesetzentwurfs werden von der Deputation mit wenigen redactionellen Abänderungen zur Annahme empfohlen. In Gemäßheit ihres Vorschlages zu §. 8 des Civil
penstonsgesetzes hat die Deputation auch hier folgenden Zusatz zu §. 2 beantragt: „Alle diejenigen, welche nach Erscheinen dieses Gesetzes in den Militairdienst eintreten, so wie die schon jetzt Ein getretenen, und zwar letztere rücksichtlich des höheren Gehaltes, welcher ihnen von jetzt an zu Theil wird, haben sich allen gesetz— lichen Abänderungen der jetzt in Bezug auf Pension und Wartegeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch ohne besonderen, Vorbe— halt seitens der anstellenden Behörde zu unterwerfen.“ Die allge meine Debatte wurde durch General-Lieutenan von Nostiz⸗-Wall—⸗ witz eröffnet, der nachzuweisen suchte, daß die Pensionslast in den letzten vierzig Jahren nicht eben gestiegen sei, indem sie bereits im Jahre 1810 352,268 Rthlr. betragen habe, worauf Herr Secretair Starke bemerkt, daß 1810 Sachsen ungleich größer gewesen sei als jetzt, mithin damals zu diesen Pensionen eine weit
größere Anzahl Steuerpflichtiger beigetragen hätten, als gegen wärtig. Die Herren von Heynitz, von Erdmanns dorf und Graf Solms⸗Wildenfels erklären sich gegen das Gesetz, haupt sächlich weil sie es nicht für geeignet halten, in einer Zeit, wo das Land der Armee so Vieles zu verdanken habe, die für Offiziere und Unteroffiziere gesetzlich bestehenden Pensionen zu schmälern. Staats⸗ Minister Rabenhorst: Die Pensionslast sei allerdings in den letzteren Jahren sehr hoch gestiegen; dies habe die Staats⸗-Regie rung gefühlt, und die Folge hiervon sei das vorliegende Gesetz. Dasselbe schneide bei den Betheiligten allerdings sehr tief ein und die Folgen desselben seien zur Zeit noch nicht vollständig zu übersehen. Die Regierung müsse jedoch aus den bereits erwähnten Gründen sich für dessen Annahme verwenden, erkläre aber dabei zugleich, daß sie so welt, als die zweite Kammer beschlossen, nicht gehen könne. Zur Berathung der einzelnen Paragraphen übergegan— gen, werden die Anträge der Deputation größtentheils ohne erhebliche Debatte, und nachdem zwei Amendements des Herrn von Erdmanns dorf abgelehnt worden waren, sämmtlich von der Kammer geneh migt und bei der Schlußabstimmung das ganze Gesetz in der be schlossenen Weise mittelst Namensaufrufs gegen 6 Stimmen (Graf Solms, von Heynitz, von Lüttichau, von Schönburg-⸗Purschenstein, von Posern, von Erdmannsdorf) von der Kammer angenommen. Hierauf referirte Se. Königl. Hoheit Prinz Johann noch Na— mens der ersten Deputation über den Gesetzentwurf: eine Erläute rung zu §. 8 des Gesetzes vom 30. November 1843, die Theil barkeit des Grundeigenthums betreffend. Der vorliegende Gesetz⸗ entwurf bestimmt einfach, daß diejenigen Vorkaufsrechte an Trenn— stücken, welche bei Dismembrationen von Grundstücken vor dem Er— scheinen des Gesetzes vom 30. November 1843 entstanden seien, durch die Gesetzgebung des Jahres 1843 für aufgehoben nicht zu erachten seien, und ist von der zweiten Kammer ohne Abänderung genehmigt worden. Die diesseitige Deputation hat dem Deputa— tionsbericht der zweiten Kammer zu den ihrigen gemacht und den Beitritt zu dem jenseitigen Beschlusse angerathen. Die Kammer
m,
erklärt sich hiermit ohne Debatte gegen 1 Stimme einverstanden.
9] .
Hannover. Hannover, 19. März. (H. Ztg.) Erste Kammer. (Schluß.) In fortgesetzter zweiter Berathung des Ge⸗ setzentwurfs, das Disziplinar-Verfahren gegen Richter betreffend, führt der H. 5 eine längere und lebhafte Debatte herbei. Derselbe hat unter die zu erkennenden Disziplinarstrafen stub Nr. 6 auch die „Dienst⸗Entlassung“ aufgenommen, während die Justiz-Kom⸗ mission darauf anträgt, unter Streichung der Nr. 6 ausdrücklich zu setzen: die Dienstentlassung sindet als Disziplinarstrafe nicht statt. Vezin, als Berichterstatter, bezeichnet das jetzt beabsich ligte Verlassen des Grundsatzes, daß richterliche Beamten nicht auf dem Disziplinarwege, sondern nur durch richterliches Erkenntniß im Wege des Kriminal-Verfahrens des Dienstes zu entlassen, als gefährlich für die Unabhängigkeit des richterlichen Amts: eine Ge— fahr, welche durch das vorgeschlagene regelmäßige Verfahren um deswillen nicht beseitigt erscheint, weil an den erforderlichen An haltspunkten, insbesondere an genügenden positiven Bestimmungen darüber es mangelt, unter welchen Voraussetzungen die Dienstentlassung zu erkennen sei, so daß Alles nur dem un— beschränkten Ermessen anheimfällt. Auch ein Bedürfniß zu der jeßigen Aenderung nicht anerkennend, sieht er die richterlichen Beam— ten nur ungünstiger noch gestellt, als selbst die durch andere ver— fassungsmäßige Garantieen geschützten Verwaltungsbeamten, und empfiehlt deshalb den Kommissions⸗-Antrag dringend der Annahme des Hauses. Auch Kirch hoff, welcher auf den im Inlaude wie im Auslande bewährten und in seiner Reinheit ungeschmälert zu bewahrenden Ruf der hannoverschen Justizpflege hinweist, um dar⸗ zuthun, daß derselbe nicht durch eine Disziplinar-Vorschrift der vorliegenden Art bedingt sei, hofft wenig Nutzen von Formen,
*) In Bezug auf dieses ist bekanntlich gestern die zweite Kammer der ersten beigetreten, indem sie ihren ersten Beschluß fallen ließ und nun eben- falls die Skala mit 80 Prozent genehmigt hat.
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wenn der materiellen Entscheidung es an der sicheren Grund lage fehlt, fürchtet auch nicht, daß richterliche Beamte plötzlich so tlef in der Sittlichkeit sinken werden. um nicht in den einschla⸗ genden Bestimmungen des Kriminal⸗ Gesetzbuchs, med mäßig und zu rechter Zeit angewendet, wirksame und völlig zureichende Mittel zu finden. Damit uͤbereinstimmend, hält Kanzlei⸗-Direktor von Both⸗ mer ebenfalls die beabsichtigte Ausdehnung der m , , . nicht für nothwendig, dann aber, zumal in Ermangelung ma⸗ terleller Garantieen, dieselbe für nicht motivirt. nicht motivirte Ge⸗ setz⸗Bestimmungen aber eben deshalb für schäblich, wie sehr er im Uebrigen auch anerkennt, daß an formellen Sicherungsmitteln kein Mangel. Baecm eister dagegen sieht durch ein strenges Diszi—
plinarwesen
bie Erhaltung des reinen Charakters auf Seiten der Träger des richterlichen Amts bedingt; und deshalb hie VBefughiß der Dienstentlassung im Disziplinarwege für unentbehrlich , . gemachten Einwendungen widerlegend, vindizirt er auch der vom Disziplinar⸗Richter abgegebenen Entscheidung die Eigenschaft eines „richterlichen Erkenntnisses?, räumt nicht ein, daß an allen materiellen Anhaltspunkten es fehlt, findet solche vielmehr theils im Kriminal gesetzbuche, theils im künstigen Staatsdienergesetze wenigstens ange deutet, hebt aber die Unmöglichkeit hervor, im Wege der Gesetz gebung ausreichende detaillirte Normen festzustellen, und sieht des⸗ halb nach anderen Schutzmitteln sich um, welche ihm sowohl die Form des dem Strafprozesse konformen Verfahrens, als auch die Composition des Gerichts gewährt. Sodann die Unabhängig— keit der Gerichte vorzugsweise darin findend, daß in ihre Sphäre keine andere Gewalt eingreifen darf, erkennt er die gün⸗ stigere Stellung der Verwaltungs-Beamten nicht an, wenn die dem gegenwärtigen Gesetze zum Grunde liegende Unmittelbarkeit und die unbeschränkt gestattete Berufung beachtet wird. Von der un vermeidlichen Unbestimmtheit der Disziplinar-Strafgrundsätze fürch⸗ tet er auch keinen Mißbrauch, am wenigsten indem dieser kein anderer Einfluß zusteht, Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mit Hülfe der Staats anwaltschaft nothwendig ausübt, während das Gericht selbststän dig und allein erkennt. . 2
eitens der Regierung,
s als den sie durch den t
/ se ießlich auf die den Anwalt-Kammern ebenfalls beigelegte Befugniß, auf Dienstentlassung zu erkennen, Bezug nehmend, glaubt er in dem Kommissions-⸗Antrage nur ein Mißtrauen gegen die erkennenden Richter erblicken zu können. In wesentlicher Uebereinstimmung hiermit halten Staatsminister von Münchhausen, von Hammerstein und Bening die in Frage stehende Bestimmung des Entwurfs für dessen nothwendigen Schluß stein, welcher, selten zwar oder nie angewendet, dennoch nicht fehlen darf, ohne das Interesse des Dienstes und selbst der Unterthanen zu gefährden. Je größere Garantieen für die Unabhängigkeit der Gerichte geboten, desto nothwendiger die auch bisher im Diszipli⸗ narwege gegebene und verwirklichte Möglichkeit der Entfernung aus dem richterlichen Amte bei mangelnder Qulification, wobei die im Gesetz enthaltene Skala der Strafarten, bei deren Zumessung dem richterlichen Ermessen einen weiteren Anhaltspunkt zu geben be— stimmt ist. Vezin gesteht indeß dieser Skala eine Bedeutung in dem ihr beigelegten Sinne um so weniger zu, als weder die Vor aussetzungen ihrer Anwendbarkeit überhaupt gesetzlich auch nur angedeutet noch bestimmt ist, daß und in welchen Abstufungen danach zu erkennen. Indem Kraut außerdem darauf hinweist, daß gerade in der Justiz-Kommission das Bedürfniß anerkannt, rücksichtlich der Entlassung richterlicher Personen, im Vergleich zu der von den Anwaltkammern auszusprechenden Dienstentlafsung, erhöhete Garantieen zu schaffen, ohne deren Vorhandensein aber wesentliche Gefahr für die Unabhängigkeit der Gerichte besorgt wor⸗ den, heben schließlich Beide als entscheidend hervor, daß die grö ßere Garantie, welche man im richterlichen Erkenntnisse zu gewohnt, nicht allein darin, daß richterliche Personen das E niß fällen, sondern vornehmlich in dem Umstande zu setzen, daß Gericht auf den Grund materieller gesetzlicher Bestimmunger theilt; eine Voraussetzung, welche im Disziplinarverfahren stattfindet. Nachdem endlich Wyneken mit Breusing Gewicht darauf gelegt, daß der Richterstand überhaupt seiner Sell ständigkeit und Unabhängigkeit sich jederzeit bewußt sei und um den Anforderungen seines Berufs nach allen Seiten gewachsen zu sein, wird die Debatte geschlossen und bei der Abstimmun obige Kommissions-Antrag angenommen, worauf der §. 5 mit einem f beschränkenden Zusatze sowohl der Kommission, al
ferneren zweiter Kammer die Zustimmung des Hauses findet. Erste Kammer. Die ge
x
Hannover, 20. März. (H. Ztg.) z vorstehenden Gesetzentwurfs,
r betreffend, wird in heuti— Zu diesem Paragraphen, welcher hinsichtlich des Verfahrens die näheren Vorschriften ertheilt, bean— tragt Kanzlei Direktor von Bothmer einen Zusatz, wonach der Staatsanwalt, mit Ausnahme des Falles Nr. 5 (der einfachen Ordnungsstrafe) zur Erhebung der Anklage der Genehmigung dies Justiz-Ministers bedarf. Dieser Antrag, von Bacmeister und von f ecken bekämpft, von Vezin, Kirchhoff und Brensing aber un— ützt, wird angenommen, und findet darauf der Paragraph mi dazu gestellten Kommissions Anträgen den Beifall der Kam—
Die §§8. 7, 8 und 9 werden ohne Diskussion angenommen.
Eine längere Debatte führt indeß der §. 10 herbei. Der Entwurf schreibt vor: „Die Strafgewalt der Gerichtsbehörden bei Polizeiübertre lungen, leichten und schweren Straffällen und die Strafgewalt der Diszi⸗ plinargerichte besteht völlig unabhängig von einander; die eine werd durch die andere weder ausgeschlossen noch beschränkt. Wird gegen einen Richter das gewöhnliche Strafverfahren eröffnet, so steht es dem Staats-Anwalte frei, bei dem zuständigen Disziplinargerichte erster Instanz die Erkennung der Suspension zu Sicherstellung des Dienstes zu beantragen. Hinsichtlich der von diesem abzugebenden Verfügung und der Berufung dawider gilt die Bestimmung des 8. 9.“ Bie Kommission in ihrem elften Antrage schlägt dagegen vor, den vorstehenden Paragraphen so zu fassen: „Für die Fälle der Uebertretung von Strafgesetzen wird das Strafverfahren durch das Disziplinarverfähren weder ausgeschlossen noch beschränkt. Dagegen wird das Disziplinarverfahren durch die Einleitung des Kriminalverfah⸗ rens einstweilen ausgeschlossen beziehungsweise gehemmt und kann nach Erledigung des Kriminalverfahrens auch nur dann wieder aufgenommen beziehungsweise fortgesetzt werden, wenn entweder ein Kriminalverfah ren ermittelt ist, daß in der zur Untersuchung gezogenen Hant lung ein Kri⸗ minalvergehen nicht vorliegt, der Kriminalrichter sich also jeglicher Ent scheidung wegen mangelnder Kompetenz enthalten, oder wenn die in der zur Untersuchung gezogenen Handlung liegende Beeinträch— tigung der Pflichten und der Würde des Amfes nach Maßgabe der Bestimmungen des Kriminalgesetzbuchs nicht zu berücksichtigen war. Das Polizeiverfahren ist von dem Digziplinarverfahren völlig unabhängig. Das eine wird durch das andere weder ausgeschlossen noch beschränkt. Zufolge Vezin's Relation hat die Kommission, von dem Grundsatze des „non his in idem“ geleitet und in Betracht zugleich der Bestimmungen des Kriminalgesetzbuchs, welches auch die disziplinare Seite berücksichtigt, durch ihren jetzigen Vorschlag bezweckt, daß nicht wegen derselben Handlung und nach derselben Richtung hin der richterliche Beamte schuldig befunden, zweimal
das Disziplinarverfahren gegen Richte ger Sißung bei §. 6 fortgesetzt
gestraft und im Falle der Freisprechung zweimal zur Verantwortung
gezogen werde. Ein Hauptbedenken gegen den Kommissions⸗An⸗ trag entnimmt Bacmeister aus dem künftigen Strafverfahren, inso⸗ fern nach beseitigter Beweis⸗-Theorie in dem Wahr spruche und Erkenntnisse ein genügend erkennbares Merkmal der thatsächliche n Schuld nicht zu finden, weil über die Thatfrage nicht, wie im bis—⸗ herigen Verfahren, besonders entschieden wird. Indem er im vor⸗ aus mit einer etwa dahin gerichteten Fassung: „Wenn wegen desselben Vergehens eine Kriminal⸗Untersuchung eingeleitet wird, so soll die Disziplinar-Untersuchung ausgesetzt, nach Beendigung der ersteren aber fortgesetzt werden, 1) wenn erwiesen, daß der An—⸗ geschuldigte die That nicht begangen, oder wenn ?) ersichtlich, daß der Kriminalrichter die disziplinare Seite des Vergehens im Erkenntnisse des Vergehens bereits berücksichtigt hat“, sich ein— verstanden erklärt, wird jedoch von Vezin derselbe Einwand, wel— cher dem Kommissions-Vorschlage gemacht, auch dieser Fassung op— ponirt. Nachdem die Nothwendigkeit einer den Zweck der verschie⸗ denen Anträge vollständiger sichernden Fassung auch von Kirchhoff, Staatsminister von Hammerstein, Kanzlei-Direktor von Bothmer und Wyneken anerkannt, zu diesem Zwecke aber auf die bevorstehende dritte Berathung und eine etwaige Konferenz hingewiesen, wird in zwischen bei der Abstimmung der den Kommissions-Antrag genauer bestimmende Beschluß zweiter Kammer (27 gegen 24 Stimmen) und mit demselben der §. 10 in danach veränderter Form angenommen. Hierauf findet auch der Gesetz Entwurf im Ganzen mit den jetzt beschlosse⸗ nen Modificationen zum zweitenmale die Zustimmung der Kammer. Die Kammer geht alsdann zur fortgesetzten zweiten Berathung eines Entwurfs zum Staatsdienergefetze und zwar zu den bis nach zerathung des Gesetz⸗ Entwurfs über das Disziplinarverfahren Richter einstweilen ausgesetzten S8. 55 bis 60 inkl. über.
ine Diskussion führt indeß nur der zum 8. 658 von der Kommis— sion gestellte Antrag, welcher dem Angeschuldigten auf Verlangen nach geschlossener Untersuchung Einsicht der „Untersuchungsakten“ gestattet, hierbei. Zweite Kammer hat den Ausdruck „Untersuchuns— akten“ durch das vorangesetzte Wort „eigentliche“ näher zu bezeich nen resp. zu begränzen gesucht, und Bening eignet sich diesen Be schluß als Antrag an, verkennt dabei aber die wenig glückliche Fassung Nachdem Kanzlei-Direktor von Bothmer die vollständige
icht aller derjenigen Aktien, welche dem erkennenden Richter zum Entscheidung vorliegen, im Interesse des Angeschuldig
fen für unerläßlich, den Kommissions-Antrag aber in dieser Bezie hung mit Kirchhoff für ausreichend gehalten, übrigens auch einen Zusatz dahin proponirt, daß auf Erfordern der Angeschul digte mit seiner „schriftlichen Vertheidigung“ zu hören, wird, un ter Ablehnung des ersteren Antrages, der letztere angenommen Ein von zweiter Kammer beschlossener Zusatz-Paragraph 58a, Beschwerden gegen Vorgesetzte an höhere Dienstbe⸗
sollen, wird von Bening aufgenommen und Zustimmung der Kammer. Sodann wird z. 60, nach welchem durch das Kriminal⸗ Verfahren das Dieziplinar-Verfahren nicht ausgeschlossen wird, mit Rüchsicht auf die damit in Zusammenhang stehenden obigen Beschlüsse, in gleichem Maße, wie der dazu gestellte Kommissions Antrag für jetzt einstimmig abgelehnt. Schließlich gelangt der ganze Gesetz Entwurf zur Abstimmung, und erfreut sich derselbe, unter Widerspruch se von der Decken, der Annahme der Kammer
2 2
2 gegen 8
wonach hörde gehen findet dann die
doch des Kammerraths
Hannover, 20. März. (H. Ztg.) Zweite Kammer. Der zu Anfang der heutigen Sitzung von Freudentheil eingebrachte Urantrag wegen Aufhebung der Jagddienste lautet dahin: ü Erwägung, daß die Jagddienste ein Zubehör des Jagdrechts sind
dahe it der Aufhebung des Jagdsrechtes ohne weiteres
eitig igung ferner, daß dennoch von den früheren db sechtigten Jagddienste gefordert werden, also Zweifel über Auslegung des die Aufhebung des Jagdrechts betreffenden Ge
8 X
1 v. J. entstanden, beschließen Stände: Das vorge
1 betreffend, dahin zu dekla⸗ die Jagddienste er
ohne wei
9 * 28834 1 1 Declaration bal
1 — die Aufhebung der Jagd daß durch die Aufhebung der Jagd auch und ersuchen Stände die Königliche Regierung Communication mit den Ständen eine ö digst zu erlassen.“ Hiernächst steht zur Berathung M. von Adickes eingebrachte Urauti „Nachdem ]
solche
die Frist verstrichen ist,
allgemeinen Stände vͤ
mächtigt war, die provinziallandschaftlichen Ver
den lgeme Ständen gierung:
Entwurf in Gemäßh
September
Tommunieation mit ersuchen Stände die Königliche Ständen einen Gesetz Verfassungsgesetzes vom 6. Regelung der Prov r sprechen zugleich aus, daß sie vor schließlicher Erledi⸗
1848 5.
sinitiv⸗ inzial-Landschaften vorzulegen.
Stände
gung der Angelegenheit, insofern es sich nicht um privatrechtliche Verpflichtungen handelt, zu einer ferneren Bewilligung für die Provinzial-Landschaften sich nicht verstehen werden.“ Nach stattgehabter Rechtfertigung des Antrages
es Proponenten und einstimmig bejahter Vorfrage, erhebt sich zu iächst Lindemann zu einer Erwiederung auf den Vortrag des Indem er den Antrag in seine zwei Theile zerlegt, ( nicht bedenkliches, aber
von Seiten d 1 Anitragstellers. findet er in dem erste Theile ein zwar — insofern völlig überflüssiges Exeitatorium, als die Regierung wie bisher so auch ferner auf thunlichste Beschleunigung der Angelegen heit ohne alle Erinnerung von elbst Bedacht nehmen werde. Nachdem er im Einzelnen näher nachgewiesen, daß das umfang- reiche und schwierige zur Vorlage bei den Ständen nunmehr bald vorbereitete Werk früher nicht habe vollendet werden können, kemmt er auf den zweiten Theil des Antrages und erblickt darin eine zwar schwerlich ernsthaft gemeinte, jedenfalls aber mit dem Verfassungsgesetze nicht zu vereinbarende und deshalb nicht zu recht-— fertigende Drohung. Die jetzigen Provinziallandschaften bestehen bis zu durchgeführter Reorganisation in ihrer zeitigen Verfassung fort und die Stände-Versammlung sei nicht ermächtigt, die zum Fortbestande derselben erforderlichen Mittel ihnen einseitig zu ent- ziehen. Aus den angeführten Gründen glaubt der Redner ge gen den Antrag und namentlich gegen den zweiten Theil desselben sich aussprechen zu müssen. An diese Erklärung reiht sich eine anhalsende und lebhafte Diskussion, welche neben der viel— seitig ausgesprochenen Ansicht, daß der fast überall her vorgetretene gänzlich unberechtigte Widerstand der Provin ziallandschaften und namentlich der Rilterkurien durch jedes zulässige Mittel auf das entschiedenste und kräftigste von Seiten der allgemeinen Stände-Versammlung, bekämpft wer⸗ den müsse, hauptfächlich um die Frage sich dreht, inwiefern Stände befugt erscheinen, die blsherigen Bewilligungen behufs der Provinzial— Landschaften zu sistiren oder nicht. Unter dem Vortritte Lang's II. reden auch zum zweiten Theile des Antrags — denn der erstere findet im Grunde wenig oder gar keinen Widerspruch — Freuden— theil, Grumbrecht, Ellissen, Bueren, Oppermann, Weinhagen, De⸗ tering, Gerding, Gossel, Lang J. und Schlüter das Wort, indem sie in der Entziehung der Existenzmittel gerade das vorzüglichste und nach ihrer Ansicht in dem Steuerbewilligungsrecht begründete
Mittel erblicken, um die Angelegenheit zu einem endlichen gedeih— lichen Ziele zu führen. Eine Drohung will man jedoch von Seiten der Vertheidiger des Antrags in dem zweiten Theile des⸗ selben keinesweges erblicken, sondern nur eine wohlgemeinte war— nende Hinweisung auf mögliche Eventualitäten, als Folge fernerer Renitenz von Seiten der Previnzial-Landschaften. Daß eine der⸗ artige Renitenz der Provinzial-Landschaften bereits vorhanden sei, kaun von Lindemann und Böhmer nicht zugegeben werden, ndem die geforderten Erklärungen auf die Propositionen der Re— gierung abgegeben seien und es auf den Inhalt derselben, dessen Prüfung und Bescheidung der Regierung und der allgemeinen Ständeversammlung in jeder Weise offen bleibe, dabei überall nicht ankommen könne. Mit ihnen halten Röben, von Garssen und Heyl den zweiten Theil des Antrages für verwerflich, so wie auch Stüve und Lehzen venselben für unzeitig und unzweckmäßig erachten, wenngleich sie, gegen Lindemann, dle Berechtigung er allgemeinen Ständeverfammlung zur Verweigerung der Kosten für die Provinzial-Landschaften abgesehen von verkragsmäßigen Verpflichtungen hinsichtlich einzelner Zahlungen ihrerseits als begründet betrachten. Gegen beide Theile des Antrages erklärt sich Lichtenberg: gegen den ersten Theil, weil nach der stattgesunde⸗ nen Erklärung des Ministers das Bedürfniß zu einem Exc tatorium nicht vorhanden i, gegen den zweiten Theil aber, weil die gesetz iche Berechtigun der Stände zur Verweigerung der behufs der Pro— landschaften erforderlichen Mittel mindestens höchst zweifelhaft i und zur Entscheidung dieser beim Budget Gelegenheit sich sinden werde. Dieser Ansicht stimmt Meyer bei, den Autrag zwar für ungefährlich, aber deshalb für ver werflich erachtend, weil es nur zur Schwächung des ständischen An ehens führen könne, wenn man ohne Noth sich erhitze und mit Mitteln spiele, welche nur füc den äußersten Nothfall gegeben seien. lebhaften Debatte fehlt Antrages
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gationsrath
16
Schleswig Holstein. Kiel, 20 Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung mehrerer durch den Kriegszustand veranlaßten Verfügungen, lautet wie folgt: Verfügungen der provisorischen Regierung vom 29. und 25. März 1848, betreffend die Bürgerbewaffnung und die Exrichtung mobiler Sicherheitswachen in den Landdistrikten, 3
März. (H. C.) Eine
111 *
Din „Vit
; so wie das am 23. Jult 1849 von der Statthalterschaft ausgegangene Gesetz, betreffend die Errichtung von Bürgerwehren und die zur Ausführung dieses Ge setzes erlassenen Lokal-Bürgerwehr-Statute, werden hiermittelst auf gehoben. Zugleich wird die Verfügung der provisorischen Regierung vom 14. April 1848, daß die Kommunen den Familien der wegen der Landesvertheidigung abwesenden Personen den fortdauernden Aufenthalt gewähren und die nöthige Unterstützung nicht als Armen⸗ geld anrechnen sollen, neben dem hierauf gestützten Cirkular vom i8Sten desselben Monats und den bezüglichen Bekanntmachungen vom 16. Mat 1848, 23. März, 13. April 1849 und 22. April 1850 hierdurch außer Kraft gesetzt. Kiel, den 4. März 1851. Die oberste Civilbehörde. Adolph Blome. Heintze.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 20. März. Nach- dem gestern Morgen zwischen 5 und 6 Uhr die Nachricht von der Geburt eines Erbgroßherzogs hier angelangt war, begaben sich die Minister, die höhere Geistlichkeit und andere hohe Staatsbeamte nach Ludwigslust, um dem Großherzoge ihre Glückwünsche zu dem
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freudigen Ereignisse darzubringen. Heute ist eine Deputation des hiesigen Magistrats zu demselben Zwecke dorthin abgegangen und sowohl vom Großherzoge, als von der Frau Großherzogin Mutter sehr gnädig empfangen worden. Eine Deputation der zu Malchin versammelten Stände wurde dort gleichfalls erwartet. Als Gesandte an auswärtige Höfe sind bereits abgegangen: nach St. Petersburg der Generalmajor von Hopfgarten, nach Berlin der Generalmajor
nach Hannover der Oberstallmeister von Boddien, nach Neustrelitz der Hofmarschall von Bülow, nach Altenburg der Oberst⸗ Lieutenant von Zuͤlow. Der Herzog Wilhelm ist heute in Ludwigs⸗ lust angelangt. Der Landtag wird am Sonnabend geschlossen werden.
von Sell, O
Luxemburg. Luxemburg, 19. März. (Pr. 3tg,) Das von der Kammer votirte neue Brauereigesetz ist durch den Kö⸗ nig von Holland sanctionirt und vorgestern in Kraft gesetzt worden. Es schließt sich der indirekten Besteuerung in Preußen an und setzt fest, daß für 560 Kilogrammes 2 Fr. 43 C. zu entrichten sind.
Nassau. Wiesbaden, 18. März. (Fr. J.) In der heu zitzung unseres Landtags wurde die zweite Lesung unseres neuen Forstorganisations-Gesetzes zum Schlusse geführt. Die Wie— deraufnahme der Forst-Inspektoren hatte auf die §§. 4 und 5 den Einfluß, daß dieselben in folgendem Inhalt angenommen wurden: „Als technische Lokalbeamte für die Forst-Verwaltung werden 48, höchstens 54 Oberförster bestellt, welche den Forst⸗Inspektoren un mittelbar untergeordnet sind. Bei vorkommender Meinungsver⸗ schiedenheit über technische Fragen steht jedoch lediglich der Mi Die Verwal⸗
tigen
nisterialabtheilung des Innern die Entscheidung zu.
Bezirke der Oberförster bestimmt die Ministerial-Abtheilung des Innern, so weit es die lokalen Verhältnisse erlauben, nach den Hemeinde-Bezirken; nachdem sie die desfallsige Eintheilung den
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Gutachten der Kreisbezirks-Räthe unterzogen; eben so bestimmt sie poner
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der Oberförster.
Wohnsitze auch den Accessisten unter letzteren darf jedoch 10
UI a nBHor 5 29 wa lhorr 1 7. genden Paragraphen wurde bese
wird ein mehrere
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Forst⸗Inspektor genfalls ein oder Verantwortlichkeit beigegeben.
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1 eine Besoldung von 12— Fl. für ein Pferd. Kreisbe⸗ 300 Fl. jährlich nicht übersteigen. Der Dienstgehalt der 1209 Fl. mit je 50 Fl. Büreaukosten festgesetzt.
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5
Accessisten erhalten B Zusat zigen Contraventionen find on t 1849 über den öff des Forstschutz Personals Anwendung.“ Hi berge bemerkt Regierungs Kommissar Schepp, Regierung äter eine neue Haubergs Ordnung einbringen werde, zu deren Berathung ͤ Besitzer und Forstleute zugezogen würden 83 irdlichsten The Herzogthums, betragen 12,000 Morgen.) Snell's Ar z, auch wird angenommen; Stimmen Hamburg. Hamburg, 21. März. (H. C.) ellenz der Kaiserlich russische außerordentliche Gesandte vollmächtigte Minister, Herr Geheime Rath von Struve, Senate in üblicher Weise das Notificationsschreiben über die Vers, mählung Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfürstin Kathari chailowna mit Sr. He Hoheit der ilenden Kaiser
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Strelitz überreicht. welcher heute noch den hier Revue abnahm visionair nach Prag gehen wie der Kavall
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In Folge mehrerer gelegenheiten und des Krieges T zes im Elysee Ministerrath der Präsident längere Konferenzen mit Baraguay mehreren Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung hatt heutigen Ministerrathe beschäftigte man sich mit der rerer Legionen der pariser Nationalgarde, eine Versammlung zur Berathung des unter den gegenwärtigen Umständen einzuhaltenden Benehmens zu veranstalten. Auch über die auswärtige Politik, na mentlich über die Lage Deutschlands, wurde wieder berathen. Nacl dem Ministerrathe gingen zwei Kabinets-Couriere an den Rhein ab
Der heutige Moniteur veröffentlicht das Gesetz über die Vertagung der Nationalgardewahlen.
Sie pariser Studenten haben heute wegen Michelet's Absetzung ine zweite Manifestation gemacht. Sie Petition zu Edgar Quinet, ihn zu bitten, statt Michelet zu lesen. Mit den Ihnen nachgeschickten Polizeisergeanten kamen fie auf dem Boulevard Mont Parnasse in Konflikt und wurden zerstreut. Einige Piquets der Truppen zum tz der gesetzgebenden Versammlung waren unter die Waffen getreten
Das Pays und das Bülletin de Paris machen mit Ver— gnügen auf die Annäherung der Legitimisten an den Präsidenten der Republik aufmerksam.
Am 2bsten giebt der Minister des Innern ein großes bei welchem auch der Präsident erscheinen wird.
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Großbritanien und Irland. Parlament. Unter haus. Sitzung vom 19. März. Herr Frewen beantragt die zweite Lesung der Hopfen-Bill und giebt bei dieser Gelegenheit eine kurze Uebersicht über den Ursprung dieser Steuer, die Statistik der Pflanzungen und die Nachtheile der Akte von 1814, durch welche, wie er ausführte, die Hopfen-Production einer Grafschaft gegen die andere bevortheilt werde. Die Bill fand bei den Vertretern der Grafschaften von Kent und Surrey und in dem Kanzler der Schatzkammer starken Widerspruch und fiel bei der Abstim⸗ mung mit 131 gegen 9 Stimmen. Hierauf beantragte Herr Wil⸗ liams die zweite Lesung der Bill zur Unterdrückung des Verkehrs am Sonntage. Sie sei nur eine Erneuerung einer schon unter Karl II. gegebenen Akte. Der Redner empsiehlt seinen Vorschlag vom moralischen, religiösen und physischen Standpunkte aus.
Unterschies der Größe oder Wichtigkeit zahlt
und einem Nachspiele, von Charl.
Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhau Preisen zu haben:
Herr Wall wünscht die Bill auf sechs Monate verschoben. Sie schließe ein neues Prinzip in sich, das der Geldbußen sei außer⸗ bem partiell, inden sie ih bleg auf die Haunptstekt eßlche, In, wie er glaube, nicht blos den sozialen Interessen der ärmeren Klaf⸗ sen, sondern dem allgemeinen Gefühle Englands entgegen. Auch Herr Lennard ist derselben Ansicht. Die Bill leide an? starker Ein⸗ seitigkeit, treffe z. B. die Barbiere, während sie andere gewerb— treibende Klassen, wie Miethkutscher und dergleichen unberührt lasse. Sir Benj. Hall ist für die Verweisung der Bill an eine spezielle Kommission. Mit diesem Amendement wurde die Bill zum zweitenmale gelesen. Nach kurzer Diskussion über einige Gegen stände von untergeordnetem Interesse vertagte sich das Haus.
London, 20. März. Eine Deputation von Repräsentanten der Presse machte gestern Nachmittag dem Premier⸗ Minister Lord J. Ru ssell ihre Aufwartung und bat um Ermäßigung, wenn nicht Aufhebung der Steuer auf Zeitungsannoncen. Jede Annonce, ohne 1 Sh. 6 Pee. (in früheren Jahren zahlte sie 3 Sh. 6 Pee.) Die Anzeige eine Buch stabterbuchs z. B. kostet nicht weniger als die von Macaulay's „Geschichte von England.“ Ein Mitglied der Deputation, Herr Francis, schilderte den Schaden, den die Steuer den Zeitungen verursache, indem er die seltsamen Mittel anführte, zu denen Krä mer und Kaufleute greifen, um der Zeitungsannonce auszuweichen. Vor einiger Zeit sah man einen „Anoncen- Hund“ langsam und gravitätisch durch die Straßen Londons marschiren. Der Name sei⸗ nes Herrn hing auf einer gigantischen Visitenkarte vom Halse des Pudels, die Adresse von seiner Schwanzspitze herab; und auf bei den Seiten des Rückens prangten Plakate mit Preis⸗-Courants u. s. w. So exzentrisch diese Art zu annonciren scheine, be merkte der Sprecher so habe sie sich doch als praktisch erwiesen. Ein Anderer ließ seine Plakate aus einem Luftballon auf das lon⸗ Publikum niederregnen. Der Premier⸗Minister hörte Deputation lächelnd an und ertheilte ihr die Antwort, daß es an dere, noch viel lästigere Steuern gebe
General Sir Charles Napier kam gestern Mittag nach 1 Uhr auf der Dover-Eisenbahn in London an und wurde vom Bahnhof⸗ personal bei der London-Brücke mit dreimaligem Beifallsruf empfan⸗
Seine Familie lebt in Folkestone.
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die
März. (W. 3.) Gestern um 63 Uhr
Königs, gestorben.
Italien. Neapel, 11. Abends ist der Prinz von Salerno, Onkel des
(Fr. B.) Ein Antrag Grundsteuer⸗ Umlegung Bei Abgang der Post
Madoz gegen die Bewilligung der geforderten 35,700 Re
Spanien. Madrid, 13
des Deputirten Argose auf Aenderung d ist nicht in Betracht genommen worde pricht
ruten.
Die Kommission zur Regelung der Staatsschuld hat in ihrer gestrigen Sitzung auf den Antrag von Llorentes beschlossen, vor Diskussion des Art. 2 erst Einsicht von den neuen, durch den i nanz-⸗Minister beigebrachten Dokumenten zu nehmen.
Bravo Murillo hat das Mitglied der Staatsschulden⸗Kommis⸗
ü a's, seinem Posten im Staats- Rathe Kommissions⸗Mit⸗
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sion, Herrn Garcia Luna
abgesetzt, nachdem derselbe seine
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Griechenland. mer hat den Traktat mit Stimmen genehmigt. In
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Türkei. heftiges
Pachtung reichen.
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Vorstellung: in 5 Akten, von E. Scribe, Dienstag, 25. März. Vorstellung: Die Hochzeit des Figaro, Musik von Mozart. eise der Plätze:
Erster Rang, erster Balkon
10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Be Amphitheater 10 Sgr. . ; Der BilletVerkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst 2Asten d. M. In Potsdam.
Tribüne und daselbst und
Parquet,
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Original Schauspiel in Birch Pfeiffer. Anfang 6 von früh 8 Uhr an in d e zu Potsdam zu folgenden
Eine Familie,
Billets zu dieser Vorstellung sind
6 ann, dgoae 25 Sar. Paraüet und Erster Balkon und erste Rang- Loge 25 Sgr. Parquet unt