1851 / 92 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ersetzen. Hinsichtlich der den Kommandanten wegen gehabten Dienst⸗ aufwands zu gewährenden Entschädigung bewendet es bei den seit⸗ herigen Bestimmungen.“ Die §§. 10, 12, 14 und 15 des Ent⸗ wurfs werden in unveränderter Fassung angenommen. Die 8. 11 und 13 gelangen in Wegfall, weil sich die desfallsigen Bestimmun⸗ gen mehr zur Aufnahme in das Disziplinar-Regulativ eignen. Bei s. 11 fand übrigens auch der von der anderen Kammer hier- bei angenommene Antrag, ein neues Disziplinar-Regulativ im Ver⸗ ordnungswege zu erlassen, ohne Debatte einstimmige Annahme. Bei der Schluß-Abstimmung durch Namens -Aufruf wurde der ganze Entwurf mit den beschlossenen Abänderungen und Zusätzen gegen 1 Stimme (Bürgermeister Pfotenhauer) angenommen.

Dresden, 27. März. Zweite Kammer. (Dr. J.) In der heutigen Sitzung wurde der Bericht der ersten Deputation, den Gesetz-Entwurf, die Abänderung einiger Bestimmungen des Geseßꝛes über die Penstonen der Militäirpersonen und deren Hinterlassenen betreffend, berathen. Der Differenzen, die in den beiderseitigen Kammerbeschlüssen stattfinden, sind nur wenige. Die wichtigste der⸗ selben betrifft den . 2, wo die erste Kammer die von ber awfiten Kammer festgestellte Skala der Pensionssätze (wie beim Civil Pen- sionsgesetz) abgelehnt und die Regierungsvorlage angenommen hat. Die Masorität der diesseitigen Deputation, die schon bei der ersten Berathung die von der ersten Kammer genehmigte Skala zur An⸗ nahme empfahl, räth heute an, dem Beschlusse der jenseitigen Kam⸗ mer beizutreten, während die Minorität (Abg. Heyn) bei dem frü— heren Beschlusse stehen bleiben will. Nachdem die, Abg. Heyn, Riedel, ünger für den Antrag der Minorität gesprochen, der Referent (Schäffer) und der Königliche Kommissar aber den Majoritäts⸗- Antrag vertheidigt haben, nimmt die Kammer gegen 19 Stimmen den Antrag der Majorität ihrer Deputation an, so daß sie dem Beschlusse der ersten Kammer beigetreten ist. Bei diesem Paragraphen hat die erste Kammer noch den Zusatz angenommen: „Tritt die Pensionirung plötzlich in Folge eines un= verschuldeten Unfalles oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat.“ Die Majorität der Deputation räth auch hier den Beitritt zu diesem Zusatze an, während die Minorität (Oehme und Heyn) die Ablehnung desselben beantragt. Der Abgeordnete Rittner beantragt, nach dem Worte „Unfalls“ einzuschalten „im Dienste“, was zahlreich unterstützt wird. Der Abgeordnete von Nostitz spricht sich unbedingt gegen den Rittnerschen Antrag aus, indem er diese Angelegenheit dem Ermes— sen des Kriegs- Ministeriums anheimgegeben wissen will. Der Abgeordnete Vice ⸗Präsident von Criegern spricht für den Rittnerschen Antrag, da derselbe einestheils im Sinne der bis— herigen Gesetzgebung sei und für die Beurtheilung der einzelnen Fälle jeden Zweifel beseitige. Nach einigen Erläuterungen des Herrn Kriegs ⸗Ministers spricht auch der Abgeord— nete Dr. Kuntzsch für den Rittnerschen Antrag, da ohne diese Einschaltung alle Analogie mit dem Civilstaatsdiener⸗-Pensions⸗ gesetze verloren gehe. Bei der Abstimmung wird der Zusatz der ersten Kammer mit der von dem Abgeordneten Rittner beantragten Einschaltung gegen 13 und beziehentlich 7 Stimmen von der Käm— mer angenommen. Dem von der zweiten Kammer zu s§. 4 be—

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i t Debatte durch schnell erledigt, daß die Kammer allenthalben ohne einstimmig den Beschlüssen der ersten Kammer beitrat.

Wiesbaden, 27. März. (O. P. A. 3.) In der 59sten Sitzung unseres Landtags beantwortete Minister⸗ Präsident Freiherr von? Wintzingeroda die Fragestellung des Abgeordneten Naht in Betreff der deutschen Angelegenheit wie folgt: Die Frage⸗ stellung des Abgeordneten Raht habe die Versammlung nicht zu der ihrigen gemacht. Die Lage der deutschen Angelegenheit sei im Allgemeinen bekannt. Die Verhandlungen in Dresden seien indeß noch nicht so weit gediehen, daß man Mittheilungen darüber machen koͤnne. Die Regierung werde, so weit es an ihr sei, Nassaus Rechte wie Deutschlands Interesse vertreten. Der Abgeordnete Raht

Nassau.

schlossenen Zusatze: „Gehaltatheile, welche ein ermitteltes jährliches Diensteinkommen von 3000 Rthlrn. übersteigen, werden bei der Pensionsberechnung nicht in Anschlag gebracht“, hat die erste Kam mer ihre Genehmigung nicht ertheilt, denselben vielmehr abgelehnt. Die Majorität der Deputation räth der Kammer an, diesen ihren früheren Beschluß als ganz ohne Einfluß fallen zu lassen, womit sich auch die Kammer gegen 18 Stimmen einverstanden erklärte. Die übrigen Differenzen waren, als aus dem Vorstehenden fließende Sonsequenzen, nur von untergeordneter Natur, und wurden da—

eifert gegen die Erklärung des Ministeriums und wirft demselben die gewöhnlichen Beschuldigungen vor über Verzögerung, ungenü— gende Antworten, geheime Absichten zc. Minister von Wintzingerode: Eine andere Antwort, als die gegebene, würde eine unzeitige sein. Der Abg. Wimpf (welcher zum erstenmale wieder erschienen ist) verlangt Schutz für die Eisen-Industrie. Präsident Vollpracht wiederholt, daß die Sache in Verhandlung sei. Der Antrag des Raht, die Verhandlung über Veränderung der Tagesordnung fortzuführen, wird verworfen. Der Abg. Wirth berichtet über die beiden Gesetzent— würfe: 1) Eintrag dinglicher Rechte an Immobilien in die öffentli— chen Bücher (Stockbücher, und 2) Pfandrecht und Rangordnung der Gläubiger in Konkursen. Vor dem Schluß der Gesetzesde— batte über die Stockbücher beantragt der Abg. Zollmann, daß die Regierung dem nächsten Landtag ein Gesetz über Organisation der Geometer vorlegen möge. Die erforderliche Glaubwürdigkeit der Stockbücher würde erst erlangt, wenn die Grundstücke alle mit ihrem richtigen Flächengehalt eingetragen seien. Die Vermessungs⸗Arbeiten seien bisher von den Feldgerichten verrichtet worden, welchen oft jede geometrische Kenntniß abgehe ze. Außer den geprüften Geometern eigneten sich die Lehrer vorzugs⸗ weise, geometrische Praxis zu üben, wofür man denselben nach vor— heriger Geometerprüfung ein Patent zu erwerben gestatte. Es wird denselben dadurch eine mit ihren Kenntnissen in Einklang stehende ehrenhafte Erwerbsquelle eröffnet, welche deren materielle Verhältnisse verbessert ꝛce. Der Antrag wird abgelehnt. Die Re gierungs-Vorlage 1“ wird mit unbedeu enden Abänderungen ein— stimmig angenommen.

Vusland.

Griechenland. Athen, 18. März. (Lloyd.) In der Deputirten-Kammer interpellirte (wie schon erwähnt) Meletopulos die Regierung, warum die gegen den berüchtigten Räuberhauptmann Vavorinos verhängte Todesstrafe in eine Gefängnißstrafe verwan— delt worden sei. Der Justiz-Minister antwortete, der Mintsterrath habe die Königin zu diesem Gnadenakte bewogen, weil ihm die Er— öffnung gemacht worden, daß der Verbrecher an einer unheilbaren Wunde am Fuße leide, sich zu der nöthig gewordenen Amputation nicht entschließen wolle und daher nur eine sehr kurze Zeit noch leben könne. Der Ministerrath, davon durch den Generah-Proku— rator von Nauplia in Kenntniß gesetzt, glaubte die Hinrichtung einer kran— ken Person verhindern zu müssen, um dem Volke einen ekelhaften Anblick zu ersparen. Eine Kommission wurde zur Untersuchung dieses Faktums nach Nauplia abgeschickt, und da stellte es sich denn heraus, daß der Verbrecher bereits geheilt sei und der General-Prokurator sowohl wie der Ge⸗ fängniß-Arzt bestochen gewesen sind. Gegen Beide wurde die Ent— setzung verhängt, gegen den Justizminister aber erhob sich in der Kammer ein Sturm, j⸗a man ging so weit, ein Mißtrauens-Votum

Im Monat Februar

vorzuschlagen. Erst als der Kriegs⸗Minister die Vertheidigung übernahm, gelang es endlich, die Kammer dahin zu stimmen, daß sie den Beschluß faßte, nach Anhörung der Entschuldigungs-Gründe zur Tagesordnung überzugehen.

Major Mauromichali, der Se. Majestät den König Otto nach München begleitete, ist auf Requisition des Königlichen General- Prokurators in Athen angekommen, um in dem Untersuchungs— 3 wegen der Ermordung Korfiotakis gerichtlich vernommen zu werden.

Ein deutscher Philhellene, der Militair-Unterintendant Hoff⸗ mann, ist in Athen gestorben.

Eisenbahn⸗Verkehr.

m,, n Im Monat Februar 1851 wurden eingenommen: Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. für 24, 37 Personen w e , nne, .

genommen: für 22, 383 Personen 227, 843 Ctr. Güter

14,066 14

380 .

3, 694

Summa

Mithin im Februar 1851 mehr In den ersten zwei Monaten des Jahres 1851 wurden eingenommen: für 48,100 Personen. . . ... . . .. 38,592 102,765 Ctr. Güter 31, 60

Summa ö. 70,093 19 In den ersten zwei Monaten des

1850 dagegen:

für 43,149 Personen 185,439 Ctr. Güter

Jahres

2

;

28,263 36,928 29

65,192 9.

4,901 17

Summa

Mithin pro 18651 mehr ..

Köln⸗Mindener Eisenbahn. 1851 wurden eingenommen: Rthlr. Sgr. Pf. Personen⸗-Transport 53,598 9. 8. Güter⸗Transport ,

Rthlr. Sgr.

aus dem

Summa 126,100. 18. Im Monat Februar 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 33,2465 27. 6. Güter⸗Transport 71,544 10. Summa 104,891. 7. Mithin im Monat Februar 1851 ein Plus von 21,269. 16.

In den ersten zwei Monaten 1851 wurden eingenommen:

aus dem Personen-⸗Transport 102,984 27. Güter⸗Transport 152, 225 18. Summa 255,210. 15 In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 dagegen: aus dem Personen⸗Transport 67,085 6. 6. Güter⸗Transport 144,925 12. —. Summa 212,010. 18. 6. Mithin pro 1851 ein Plus von ö ,

k.

195 Su bhastations-⸗Patent.

w .

Der am 12. Juni 1825 zu Guben geborene Schuh⸗ machergeselle Julius Reinhard Trebsch hat sich nach vollendetem 17ten Jahre von hier entfernt, ohne seiner

Wachmmeister Block Liegnitz, den 24. März 1851. Königliches Kreisgericht.

werden. Zu dem Termin ist der hiesige Gendarmen— als Zeuge vorgeladen worden.

J. Abtheilung.

selbst am 14. und 15. April, die Stimmzettel hingegen am Orte der General-Persammlung in der Stunde von 3 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo zugleich die

Das dem Gastwirth Theodor Link gehörige Grund— stück, belegen auf der Niederstadt hierselbst unter der Hypotheken Nummer 113, der Servis⸗Nummer 604, genannt „An den Pestilenzhäusern“, ist Schulden hal— ber zur Subhastation gestellt. Die auf 5390 Thlr. aus⸗ gefallene Taxe und der Hypothekenschein sind im Bü⸗— reau V. einzusehen.

Der Bietungs ⸗Termin wird den 27. Oktober 1851, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden.

Danzig, den 18. März 1851.

Königl. Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.

1291

Behufs Berichtigung des Besitztitels von dem unter der Gerichtsbarkeit des Königl. Kreisgerichts zu Culm, im Culmer Landrathskreise, Regierungs-Bezirks Marien⸗ werder, belegenen Adelgute Groß-Ußzez, nebst dem Ein- wohner-Abbau Lonczek und dem Muͤhlen⸗ und Krug⸗ grundstücke Klein -Uszez, auf den Namen der Frau Asses— sor Elisabeth v. Suffezynska, geborenen von Plachecka, werden alle diejenigen Personen, welche aus der Erb schaft des Bischofs Bariholomäus von Tarlo oder aus einem anderen Rechtsgrunde an das vorgedachte Gut Real-Ansprüche zu haben vermeinen, zum Termine

den 1. Oktober e Vormittags 11 Uhr

vor dem Kreisgerichts-Rath Wollenschläger unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit ihren etwanigen Real-Ansprüchen auf dieses Gut wür= den prälludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei= gen auferlegt werde.

Culm, den 20. Februar 1851.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

17241 Subhastations-⸗Patent.

Das dem Weinbergsbesitzer Johann Georg Carl Gregor und dessen Ehefrau Julie Leopoldine Friedricke geb, Hart gehörige, zu Tzschetzschnow belegene, im Hm pothekenbuche Nr. Si. Hoi. gf. verzeichnete Grundstück, bestehend aus einem Wein-, Obst- und Ackerberge, abge⸗ schätzt auf 5800 Thlr., soll Schulden halber im Termsne

den 5. Juli 1851, Vormittags 11 Uhr, vor dem Direftor Ritter an hiesiger Gerichtsstelle, Jun=

kerstraße Nr. 1, öffentlich an den Meistbieienden ver= kauft werden.

Zu dem Termine werden die ihrem Aufenthalte nach unbelkannten Hypotheken- Gläubiger, Weinbergsbesitzer Christian Jacob, Theodor Schleiff und dessen Ehefrau Charlotte Sophie geb. Lehmann, zur Wahrnehmung ihrer Rechte hierdurch öffentlich vorgeladen.

Die Taxe und Hypothekenschein sind in unserer Re—=

gistratur einzusehen.

Frankfurt a. d. O., den 12. Dezember 1850. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

Militairpflicht genügt und von seinem Aufenthalte Nach—ↄ richt gegeben zu haben. Der ꝛc. Trebsch wird daher hierdurch zur ungesäumten Rückkehr in die Königlich Preußischen Staaten aufgefordert und zu dem auf

den 19. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle zu seiner Verantwortung wegen seines Austritts anberaumten Termine vorgeladen, wi drigenfalls gegen ihn eine Geldstrafe von 50 bis 1000 Thlr. erkannt werden wird.

Guben, den 9. Februar 1851.

Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

bid] Gerichtlicher Verkauf.

Das dem Kaufmann A. J. Breslauer gehörige, in der Stadt Cottbus belegene Wohnhaus Nr. 80, welches nach der nebst Hypothekenschein in der J. Bürcau- Ab- theilung einzusehenden Taxe auf 5275 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. abgeschätzt ist, soll . am 1. Mai 1851, Vorm. um 11 Uhr, in unserem Parteienzimmer öffentlich verkauft werden.

Kottbus, den 21. Oktober 1850.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. (gez.) Körbin.

194 Nothwendiger Verkauf.

Das im Fürstenthumer Kreise belegene, zur Konkurs—= masse der Marriner Aetien-Gesellschaft gehörige Gut Alt- Marrin nebst Pertinenzien, landschaftlich abgeschätzt , rn ö Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hy⸗

erenschein und Bedingungen in der Regi ein⸗ zusehenden Taxe, soll ö. tg n in am 13. Oktober d. J., Vorm um 1 ; ö ' 2 ** . 0 U 1 an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 9 bem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden Kolberg, den 21. März 1855

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

1971 Edittal⸗-Vorladun

Wider den Handschuhmacher Karl gMihard Heinzel gus Jauer ist von der hiesigen Königlichen Staakz— Anwaltschaft wegen verbotenen Hazarbspiels Anklage erhoben und zur mündlichen Verhandlung ein Termin gif ven, 13. Juli ez Vormittage am! l)! in unserem Geschäfts - Lokale, Bäckerstraße Nr. 89 3196 hierselbst, , ; ö der jetzige Aufenthaltsort des Heinzel ist, so wird derselbe zu diesem , . . der Aufsorderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner BVertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem re, ,, . een, zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei werden können. ; , n.

Erscheint der Heinzel nicht, so wird mit der Unter— suchung und Entscheidung in contumaciam verfahren

1961 ,

Am 9. März e., zwischen 4 und 10 Üühr Nachmit- tags, ist dem Holzhändler Albert Eggebrecht hierselbst in dem Gasthofe des Gastwirths Prager eine grün— lederne Brieftasche, in welcher sich zwei Preußische Bank- noten à 500 Thlr., eine Banknote à 56 Thlr., eine der= gleichen 25 Thlr. und 19 einzelne Darlehnskassen⸗ scheine, zusammen 1094 Thlr. befanden, gestohlen wor⸗ den. Die Nummern der Banknoten begannen mit den Chiffern 14 und endigten mit .. 4; auf einer der bei— den Banknoten à 500 Thlr. war die Zahl 500 mit Tinte auf der Kehrseite derselben, auf der anderen ebenfalls einige Worte mit Tinte in lateinischen Buchstaben ge— schrieben. Indem wir vor Annahme dieser Banknoten Jedermann warnen, fordern wir alle diejenigen, welche irgend Etwas zur Ermittelung des Diebstahls Gehörige anzugeben vermögen, auf, uns hiervon schleunigst An- zeige zu machen, und bemerken, daß der Holzhändler Albert Eggebrecht eine Belohnung von

Einhundert Reich sthaler demjenigen ausgesetzt hat, welcher ihm zur Wieder— erlangung des gestohlenen Geldes durch Angabe solcher Thatsachen, durch welche die Diebe der Verübung des Diebstahls überführt werden können, behülflich ist. Ratzebuhr, den 23. März 1851. Königliche Kreisgerichts-Kommission.

81 P I 9 8 2 111 2.

Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des im Jahre 1531 für todt erklärten Unteroffiziers Joseph Krüger vom Regimente Prinz Heinrich werden hierdurch öffent— lich aufgefordert, sich binnen 9 Monaten, und spätestens bis zu dem

am 24. November d. J., Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts- Rath Scheele anstehenden Termine zu melden und ihr Erb recht nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und der Nachlaß den sich gemeldet habenden Erben zur ferneren Verfügung wird uͤberwiesen werden.

Pyritz, den 23. Januar 1851.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

169

Die Actiongirs der Preußischen National-Versiche= rungs⸗-Gesellschast in Stettin . nach s. 4 86 Statuts zur ordentlichen General Versammlung am 16. Aprtl e., Vormittags 9 Uhr, mn hiesigen Börsenhause hierdurch eingeladen, um den Bericht über den Geschäfts-A1Abschluß des vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines ausscheidenden Mit- gliedes des Verwaltungs. Raths, der Stellvertreter fur diesen und, der Revisoren zu vollführen.

Die Stimmkarten werden gegen Legitimation im Bü- reau unseres Instituts, große Oderstraße Rr. 8 hier-

. Legitimation der am Vorabend oder am Morgen selbst

hier eintreffenden fremden Actionairs geschehen kann.

Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom 1. April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit.

Stettin, am 17. März 1851.

Der Verwaltungs⸗Rath

der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft. 198 Kundmachung.

Zufolge der Bestimmungen des Vertrages zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und der Krakau— Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft 4. d. 30. April 1850, wird am 15. April d. J. die Verloosung der ge— gen die Stamm -Actien der Krakau - Oberschlesischen Eisenbahn hinausgegebenen Obligationen und unmittel⸗ bar hierauf jene der Prioritäts-Actien der genannten Bahn zu Wien in dem hierzu bestimmten Lokale im Bankohause (Singerstraße) um 10 Uhr Vormittags öffentlich staltfinden.

Wien, den 20. März 1861.

Von der K. K. Directlon des Tilgungsfonds und zur Evidenzhaltung der verzinslichen Staatsschuld in Wien.

174 Der Wollmarkt in Güstrow,

durch Zoll- und Steuerfreiheit für ein- und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre . am 23., 24. und 25. Juni abgehalten und die Wollen schon vor Beginn des Mark— tes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können. . Güstrow, den 17. März 1851. Bürgermeister und Rath.

Kopenhagen-Roeskilder

liss Eisenbahn.

Die Rechnungs -Aufmachungen der Gesellschaft für das Jahr 1850 liegen vom 22sten d. während sechs Wochen zur Ansicht der Herren Actionaire im Haupt- Büreau zu Kopenhagen. Rbthlr. Sch.

Gesammt Einnahme ...... ... 130, 549 5

Betriebs ⸗Ausgabe 89, 473 Rbthlr. 29 Sch.

Verzinsung von

Priorität ⸗Anleihe 17,476 5 55

106, 949 84

. 23,599 21

ab für Reservefonds und den adm. Direktor 2.595 86

Ueberschuß. Ti ds

Kontrol-Comité der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, den 21. März 1851.

Das Abonnement beträgt.

5 Rthlr. für Jahr.

10 Rthlr.« J Jahr. in allen Theilen der Monarchie

ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird er Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

8 2

. Amtlicher Theil. De utschlaund. gesterreich. Wien. Der Reiseplan des Kaisers. Die Reichsraths⸗ frage. Vermischtes. Bayern. München. Kammer-Verhandlungen. Vertrag wegen Ver— gütigung der Verpflegungskosten der österreichischen Truppen. Sachsen. Dresden. Kammer ⸗Verhandlungen. Schleswig-Holstein. Kiel. Abschiedsgtuß des Generals von der Horst an die bisherige schleswig holsteinische Armee. Auflösung der Seekadetten⸗Schule. Lauenburg. Ratzeburg. Bekanntmachung.

Ausland. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Die Paris -Avignoner Eisenbahn-⸗Frage. Paris. Anzeige einer großen Truppenmusterung. Diplomalische Audienz. Lamartine für die Wiederwählbarkeit des Präsidenten. Vermischtes. Schweden und Norwegen. gen; vie Bank; die Juden. . . Italien. Turin. Regulirung der Versatzämter. Pinelli's Bericht. Das Gerichtspersonal. Trauergottesdienst. Parma. Congrega— tionshaus. . Spanien. Madrid. Infant Enrique General O'Donnell. setzentwurf über Verkauf der Minen von Rio Tinto. . Griechenland. Syrag. König Otto und Erbgroßherzog von Oldenburg. Türkei. Konstantinopel. Die christliche Kirche im Orient. Die Bankfrage. Sendung zur londoner Industrie⸗Ausstellung. Diplo matische Ernennungen. Neue russische Truppen in Bessarabien.

Stockholm. Reichstags ⸗Verhandlun—

Ge⸗

Börsen- und Handels-Nachrichteu.

m D

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: .

Dem Kreisrichter Werneyer zu Lobsens den Rothen Adler⸗— Orden vierter Klasse zu verleihen;

Den bisherigen Vereins-Bevollmächtigten in Dresden, Gehei⸗ men Regierungs-Rath von Maassen zum Ober⸗Regierungs⸗ Rath; und

Den bisherigen Ober-Bergrath und Berg-⸗Amts-Direktor zu Bochum, Theodor Jakob, zum Geheimen Berg ⸗-Rath und vor⸗— tragenden Rath im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent— liche Arbeiten zu ernennen;

Dem bei dem Berg⸗Amte zu Siegen angestellten Bergmeister Menzler den Charakter als Bergrath zu verleihen; und

Die Landes- Oekonomie-Räthe Wedthoff zu Gumbinnen, von Halle zu Königsberg, Bernecker zu Posen und Herz— berg zu Stendal zu Regierungs- und Landes⸗Oefonomie⸗Räthen und folgende bei den Auseinandersetzungs Behörden beschäftigte Regierungs-Assessoren: Färber zu Posen, von Rottenberg zu Breslau, Wilhelmy zu Koblenz, Rust zu Stendal und Wege ner zu Marienwerder zu Reglerungs⸗Räthen zu ernennen.

1

Se. Königliche Hoheit der P—rrinz Wilhelm von Preu— ßen haben auch in der vergangenen Nacht fast ohne Unterbrechung ruhig geschlafen. Das katarrhalische Leiden nahezu verschwunden. Die gichtische Entzündung des Handgelenks schreitet allmälig ihrer Zertheilung entgegen.

Berlin, den 1. April 1851, 10 Uhr Vormittags.

(gez Dr. Schönlein.

Ministerinm der geistlichen 214. Angelegenheiten. Dem Oberlehrer an der Klosterschule zu Roßleben, Dr. Karl Christian Gottlieb Keßler, ist das Prädikat „Professor“ bei⸗

gelegt worden

Bekannt mg chung.

1) Die Gemälde und die Skulpturen-Gallerie im vorderen Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonn— abend; die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiquarium ebendaselbst an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der Feiertage, dem Besuche des Publifums geöffnet, und zwar

in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr, in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

2) Die Königliche Kunstkammer und die ethnographische Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr, ; geöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaßkarten gestattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan der Königlichen Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verabfolgt werden.

3) Den Gallerie⸗Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen, weshalb ersucht wird, alle Anerbietungen solcher Art unterlassen zu wollen.

Berlin, den 1. April 1851.

General⸗Direction der Königlichen Museen.

Abgereist: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und Commandeur der hten Diviston, Fürst Wilhelm Radziwill, nach Brandenburg.

Kinder unter

nichtamtlicher Theil.

Dent schland.

Preußen. Berlin, 1. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Stabs⸗Hautboisten Golde des Z2sten Infanterie⸗Regiments die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Koburg⸗Gotha ihm verliehe⸗ nen dem Sachsen-Ernestinischen Hausorden affilürten Verdienst⸗ Medaille in Gold zu ertheilen.

Oesterreich. Wien, 30. März. Im Const. Bl. a. B. liest man: „Der Plan des Kaisers, diesmal Croatien zu besuchen, ist aufgegeben worden, weil er später nebst Agram auch die Mili⸗ tairgränze zu besuchen wünscht.“

Ueber die nahe Konstituirung des Reichsraths heißt es im Const. Bl. a. B.: „Die Zahl der Räthe, welche auf 66 bestimmt sein soll, ist bis zur Stunde noch unvollständig. Daß sich bei der Zusammensetzung Schwierigkeiten ergeben, kann um so weniger Ver⸗— wunderung erregen, als unter den Aufzunehmenden sich nur hoch— gestellte und allgemein anerkannte Kapazitäten befinden sollen. Der wichtigste Punkt, in welchem diese Institution sich in ihrem Wir— kungekreis von dem französischen Conseil d'Etat unterscheidet, soll darin bestehen, daß gewisse legislative Fragen von dem Ministerium dem Reichsrathe zur Berathung vorgelegt werden müssen, die dem⸗ selben nicht nur eine konsultative, sondern auch bis zu einem gewissen Grade eine regierende Stellung einräumt.“

Wie dem Constit. Bl. a. B. berichtet wird, werden die Kreis-Regierungen nicht aufgehoben werden, wohl aber handelt es sich darum, dieselben, wie es früher mit den Kreisämtern den Gu— bernien gegenüber war, unter die Statthalterschaften zu stellen, um diesen das Maß der nöthigen Beweglichkeit und Umsicht zu gewäh— zen. „Auch an der Eintheilung nach Bezirks-Hauptmannschaften“, heißt es weiter, „wird schwerlich gerüttelt werden, obwohl die viel— fältig und intensiv entwickelten Interessen manches Bezirks eine Ver⸗— mehrung des amtirenden Personals nöthig erscheinen lassen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß Aenderungen in politi— schen, wie im judiziellen Organismus unerläßlich sind; allein ein radikaler Umsturz des bisher Geleisteten liegt nicht in den Inten⸗ tionen der Regierung, und die im Ministerium hierüber gepflogenen Berathungen, für die auch mehrere hier anwesende Statthalter sich interessiren, sind nur auf Verbesserung, keinesweges auf gänzlichen Neubau gerichtet.“

Bayern. München, 27. März. (N. M. 3.) Kammer der Ab geordneten. Die Tagesordnung führt zur Berathung und Schlußfassung über den Gesetzentwurf, die Verleitung von Militairpersonen und Land- wehrmännern zur Untreue oder zum Ungehorsam betreffend. Der erste Ausschuß der Kammer hat für dieses Gesetz eine neue Fas⸗ sung begutachtet. Das Gesetz wurde in dieser Fassung mit 79 ge⸗ gen 52 Stimmen angenommen. Die neue Fassung, welche der erste Ausschuß für den Gesetzentwurf, „die Verleitung von Militairper— sonen oder von Landwehrmännern zur Untreue oder zum Ungehor⸗ sam betreffend“, vorgeschlagen hatte, lautet: „Artikel 1. Wer in rechtswidriger Absicht einen Angehörigen der Armee zum Ungehor⸗ sam gegen seinen Vorgesetzten in dienstlicher oder dis ziplinärer Be⸗ ziehung zur Verweigerung des Dienstes oder zum Abfall zu ver— leiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und, wenn der Versuch von Erfolg gewesen, mit Gefäng⸗ niß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft werden.“ Artikel 2. Wer sich einer der im Artikel 1 bezeichneten Handlun⸗ gen gegen Angehörige der Landwehr im Dienste oder bezüglich des der Landwehr nach Titel IE. 5. 5 Abs. 1 und 3 ob⸗ liegenden Dienstes schuldig gemacht hat, soll auf gleiche Weise bestraft werden.“ „Art. 3. Wer einen Angehörigen der Land⸗ wehr, in anderen als in den im vorhergehenden Artikel bezeichne— ten Fällen, zum Ungehorsame zu verleiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Polizeiarrest bis zu 4 Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu ein⸗ hundert Gulden bestraft werden. Die Untersuchung und Aburthei— lung dieser Polizeistraffälle geschieht in den Kreisen diesseits des Rheines bis zum Erscheinen eines Polizeistrafgesetzes von den Kö— niglichen Kreis- und Stadtgerichten (Bezirksgerichten) nach den für das Verfahren in Vergehenssachen bestehenden Vorschriften, in der Pfalz durch die einfachen Polizeigerichte.!“ „Art. 4. Ge— genwärtiges Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Verkündigung durch das Gesetzblatt beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz für alle nach diesem Tage verübten Vergehen oder Polizei Uebertrelungen der bezeichneten Art in Wirksamkeit. Das Gesetz vom 4. Nivose Jahr IV. ist aufgehoben.“ Fürst von Waller⸗ stein hat seine Modification, daß die Aburtheilung der in Frage stehenden Vergehen durch Schwurgerichte geschehen soll, reproduzirt. Er erklärt, daß er mit Art. 1 des Gesetzes einverstanden sei. Bei Artikel B hätte er gewünscht, daß der Ausdruck „in rechtswidriger Absicht“ wiederholt sei, er hätte gewünscht, daß der Zusatz gestri— chen würde. Gegen den Absatz 1 des Artikel 3 müsse er sich aber aufs entschiedenste erklären. In diesem Artikel trete ihm entgegen, was man habe beseitigen wollen. Die Strafe sei zwar herabge— setzt, es werde aber unterschieden nach den Normen für einfache Polizeifälle; hier sei also die rechtswidrige Absicht nicht zu deduziren. Dann betreffe dieser Artikel alle diejenigen Fälle, wegen deren man in der letzten Sitzung so ernste Vorstellungen gegen das Gesetz erhoben habe. Man könne zwar einwenden, auch die Ver— leitung zur Nichttheilnahme am kleineren Dienst lockere die Disziplin der Landwehr. Diese sei gelockert nicht durch ähnliche Verleltun⸗ gen, sondern durch das Fehlerhafte ihres gegenwärtigen Organis⸗ mus. So lange sich höher Gestellte durch Reluitionen dem Dienste entziehen könnten, so lange so viele andere Mißstände beständen,

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1851.

die er nicht weiter berühren wolle, so lange könne die Landwehr nicht zu der Höhe kommen, die sie bedarf, hier seien solche Vor⸗ beugungsmittel gegenstandlos, denn man wolle eine Disziplin erst schirmen, die in dem Sinne, den man damit verbinde, nicht existiren könne. Nach dem Artikel 3 könne ein Mann, der auf einige Wochen von seiner Ehefrau befreit sein wolle, wenn diese zufällig sage, er solle heute nicht exerziren, sie leicht auf 4 Wochen ins Gefängniß bringen, wenn er es anzeige. Er sehe in dem Ar⸗ tikel nur Vexationen. Wenn er eine Ausnahme bei Beurtheilung dieser Vergehen beantrage, so geschehe es, weil auch dieses Geseßz eine ungeheure Ausnahme in unserem Strafgesetz seiz im Art. 3 werde eine Kategorie von Vergehen geschaffen, Handlungen gegen⸗ über, die keine Verbrechen seien, der Verleitete könne mit Verweis, mit 6 bis 12 Stunden Arrest, der Verleiter bis zu 1 Jahre, ja bei Erfolg mit 2 Jahren Gefängniß bestraft werden. Er hoffe, daß es auch bei uns dahin kommen werde, wie in England, daß auch die Vergehen vor die Jury gehören, nicht wie sie jetzt organisirt sei, daß man wegen jedes Schwurgerichtfalles in die Hauptstadt gehen müsse, sondern er hoffe, daß bei jedem Bezirksgericht eine Jury be—⸗ stehen werde. Eine Ueberlastung der Schwurgerichte werde auch nicht entstehen, weil nur wenige und sehr ernste Fälle der An—⸗ wendung des Gesetzes eintreten würden, während bei dem beque⸗ meren Weg zu den gewöhnlichen Gerichten nach Umständen aus diesem Gesetze mehr Strafverhandlungen hervorgehen würden, als wir ahnen. Auch Kirchgeßner sspricht sich gegen Artikel 3 aus. Er sehe hierin eine Quelle von Vexationen der gehässigsten Art, die später bei der Auslegung höchst wahrscheinlich zum Vor- schein kommen würden. Denn der Richter habe nicht über Gesetze zu urtheilen, sondern sie anzuwenden. Er sehe kein Unglück darin, wenn man diesen Artikel fallen lasse und für solche Lapalienhändel kein Gesetz gebe. Ausnahmsgesetze auf so geringfügige Händel, wie sie im bürgerlichen Leben täglich vorkommen, auszudehnen, ließe sich nicht rechtfertigen. Das Institut der Landwehr würde dadurch nicht gehoben. Dlesem solle man erst feste Normen geben, dann werde es sich heben und solcher Vorschriften nicht bedürfen. Dr. Ru— lamd: Er finde gerade darin, daß die Aburtheilung den Kreis⸗ gerichten zugetheilt sei, die sicherste Bürgschaft, daß Art. 3 nicht zu einer bloßen Vexation werde. Er setze voraus, daß bei Straf⸗ gesetzen immer auf die Absicht zu sehen sei. Gebe man diese Fälle der Cognition eines Gerichts anheim, so werde keine Ge⸗ fahr, viel weniger eine Vexation entstehen können. Dr. Heine glaubt, daß Art. 2 zu weit gehe. Art. 3 müsse sein, daß begreife er, allein daß blos die Gerichtsbehörden, die Beam⸗ ten darüber urtheilen sollten, das halte er für einen Fehler. Dr. Arnheim: Durch Art. 1 und 2 sei Garantie gegeben, daß die aktive Armee und die Landwehr im Dienste gegen Verleitungen sichergestellt sei. Als die Kniebeugungsfrage aufgetaucht, sei in protestantischen Städten der Landwehr befohlen worden, das Knie zu beugen vor dem Sanctissimum. Protestantische Geistliche hät⸗ ten dagegen in gewissenhafter Weise gepredigt und gesprochen, das sei nach diesem Gesetze eine Verleitung zum Ungehorsam; er wisse nicht, ob es im Willen der Kanimer liege, eine solche Be⸗ stimmung zu sanctioniren. Das gegenwärtige Gesetz sei ein Supplement zu verschiedenen politischen Gesetzen, zum Strafgesetz⸗ buche, dagegen habe er nichts zu erinnern; wenn man aber glaube, ein Polizeigesetz machen zu müssen, so überschreite man gewiß die Linie, die man sich vorgesteckt habe, da ein Polizeistrafgesetzbuch nahe bevorst ehe. Erster Secretair Nar: Die Regierung könne ihre Be⸗ fehle durch militairische Gewalt durchführen lassen, das sei unbe— stritten. Ob dies Linie oder Landwehr sei, das sei gleichgültig, jedes Organ der Execution müsse vom blinden Gehorsam durch- drungen sein und daher jede Bestimmung entfernt werden, welche nachtheilig sein könnte. Man dürfe hier bei der Landwehr keinen Unterschied machen zwischen Verwendung der Landwehr und Dien⸗— stesübungen; denn sonst werde man nie eine verwendbare Land- wehr brkommen. Was die angeregten Mängel der Landwehr be⸗ treffe, so sei diese meistens selbst daran Schuld, zudem liege das Reluiren in ihrer eigenen Hand. Wenn man im Art. 3 von Lap⸗ palien des Dienstes spreche, dann müsse man freilich den Landwehr dienst selbst als Lappalie bezeichnen, dann könne man aber auch keine Achtung für die Landwehr fordern. Der Dienst und die Vorübungen ständen in einem wesentlichen Zusammenhang, die Landwehrübungen seien so wichtig, wie der Dienst selbst. Desh sei Art. 3 nothwendig, um so mehr, als derselbe lich der Strafzumessung einen großen Spielraum lasse, und man den Gerichten vertrauen dürfe. Kirchgeßner bemerkt hier auf, daß er nicht von Lappalien in Beziehung auf den Dienst, dern in Beziehung auf die Contravention gesprochen habe. wolle dem Institute keinen Makel anhängen, sondern es

wissen. Dr. von Allioli und Hirschberger sprechen sich falls für Artikel 3 aus. Königl. Kommissair Neumayer: Die Regierung sei im Ganzen mit dem Entwurfe des Ausschusses ein— verstanden. Die Abänderungen und Zusätze, welche derselbe zu dem ursprünglichen Gesetze gemacht habe, hätten theils den Zweck, dasselbe zu erläutern, theils die Strafen zu mildern und theil—⸗ weise der polizeilichen Aburtheilung zuzuweisen. Die Regie— rung habe ohnedies nichts Anderes verstanden unter Unge⸗ horsam gegen Befehle, als solche Befehle, welchen Gehor— sam zu leisten sei. So sei es mit den Worten „in rechtswi⸗ driger Absicht.“ Diese verstehen sich bei jedem Strafgesetze von selbst, doch superflua non nocent. Auf die Strafzume ssung lege die Regierung keinen besonderen Werth. Dagegen 8 auf die Aburtheilung durch Schwurgerichte nicht , 6 durch werde die Frage berührt werden, ob gien mn, ,,,. zwar solche, die eine polttische Seite haben, 3 , , zuzuweisen seien. Daß diese höchst wichtig ! n, ne genheit eines einzelnen Spezialgesetzes gelo 5

aussetzzen zu können. Auf Art. 3 „als sih den fesss serch bäe eue, ben Gerti

müsse die ,, gebe, sicch ver Rothwendigkeit zu überheben,

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