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mit der Census hier und da zu hoch gegriffen ist, deshalb soll aber auch das Landesgesetz nur das Maximum desselben feststellen, das Weitere der weiteren Entwickelung und Erfahrung in den neu ein⸗ gerichteten Landschaften selbst überlassend. Wir wollen dabei nicht verhehlen, das Wir ein vorzügliches Gewicht darauf legen mussen gerade diesen Punkt im Einverständnisse mit den Landschaften zu erledi⸗ gen, indem Wir in solcher Weise dem neu zu begründenden Institute die Theilnahme einer großen Anzahl der bisherigen Mitglieder der Land⸗ schaften zu sichern hoffen, durch welche Wir eine Entwickelung dieser neuen Schöpfung wesentlich bedingt erachten. q
Eine besondere Erwähnung erfordert sodann zunächst noch das für die lüneburgsche Landschaft zugelassene mehrfache nach dem Betrage der Grundsteuer geregelte Stimmrecht desselben Grund⸗ besttzeksß. Wir halten allerdings das dieser Bestimmung unterlie gende Prinzip nicht für richtig, und würden Uns noch cher mit einer Vorschrift einverstanden erklären können, nach welcher den . sizern mehrerer den Eensus erreichender Gister ober if ö.. . gabe mehrerer Stimmen gestattet würde. Wenn Wir ., destoweniger den Gesetzentwur in n, , dem Antrage der lüneburgschen Landschaft gema ö. haben, so leitete Uns dabei die Rücksicht, daß n ne 9 wähnten Landschaft übrigens ein nur maͤßiger ven sus En. genommen ist und daher der fragliche Vorschlag von ö Landesgesetzgebung vor läusig unbedenklich zugelassen werden konnte, um demnächst nach weiterer Erfahrung im Wege des Provinzial gesegtzrs den etwa erforderlichen Modificationen unterzogen zu werden. ; ö JJ „Sodann haben wir hervorzuheben, daß wir von den n n gen der osnabrückschen Landschaft in der hier zu besprechenden Be ziehung abgewichen sind,
indem wir dem von der Landschaft
allgemein vorgeschlagenen Census zur ersten Kammer für das Fürstenthum Osnahrück den von 0 Nthlr, für das Herzogthum Arenberg⸗Meppen mit Lingen den von 30 Rthlr. substituirt haben. Diese Abweichung rechtfertigt sich dadurch, daß es darauf ankommen mußte, den Begriff des großen Grundbesitzes auch in diesen Lan— destheilen einigermaßen mit den übrigen Provinzen überein stimmend festzustellen; der angenommene Census aber ist auch jetz ein so geringer, daß Wir nicht bezweifeln, die Landschaft selbs würde sich mit demselben einverstanden erklärt haben, wenn n wegen bes Fernhaltens der Ritterschaft von den Bezathungen Versuch, in dieser Beziehung eine Verständigung oder doch Annä rung unter den verschiedenen Bestandtheilen der Landschaft heibei zuführen, völlig hätte unterbleiben müssen.
„Endlich ist noch zu bemerken, daß der Census und auch die im 8. 13 geregelte Wahlart für Bentheim und für Ostfriesland einstweilen unbestimmt, gelassen werden mußte; für jenes in Uebereinstimnung mit den Anträgen der os- nabrückschen Landschaft aus Rücksicht auf die geringe Zahl der dort befindlichen großen Grundbesitzer, wodurch weilere Erwägung nach vorgängigen Erkundigungen erforderlich gemacht wird; für Ostfriesland, weil auf die von der Landschaft in dieser Beziehung gemachten Anträge nicht eingegangen werden kann, gleich⸗— wohl die dortigen eigenthümlichen Verhältnisse es bedenklich erschei⸗— nen lassen, diesen wichtigen Punkt ohne nachmalige Verhandlung mit der Landschaft einseitig zu regeln.“
Am Ende des Regierungsschreibens werden folgende Anträge gestellt: P
1) Die allgemeine Stände⸗Versammlung wolle sich mit den (ein zeln aufgeführten) Abänderungen der Grundzüge einverstan⸗ den erklären. =
2) Die allgemeine Ständeversammlung wolle sodann die Königl.
Regierung ermächtigen, die demgemäß abgeänderten Grund
züge in Form eines allgemeinen Landesgesetzes und in dessen
Ausführung die Verfassungs⸗Urkunden für die einzelnen Pro
ĩ 119 h
vinzial⸗Landschaften zu publiziren.
Die allgemeine Ständeversammlung wolle sich endlich damit
einverstanden erklären, daß die demgemäß erlassenen Gesetze
auf dem Wege, welcher in dem Gesetzentwurfe mitgetheilt ist, abgeändert werden können.
Darauf schließt das Schreiben in folgender Weise:
„Sobald die allgemeine Ständeversammlung auf diese Unsere Anträge eingegangen sein wird, werden Wir die Durchführung der Reorganisatlon der Provinzial -Landschaften mit möglichster Be— schleunigung betreiben. Wir können Uns indessen nicht verhehlen, daß zu diesem Zwecke noch bedeutende Vorarbeiten erforderlich sein werden, namentlich insoweit, als die Wahlen zu den Provinzial Landschasten die vorgängige Einrichtung der Amtsvertretungen er forderlich machen, wenn man nicht bei dieser auf eine rein mecha- nische, die Gemeindeverhältnisse nicht genugsam berücksichtigende Weise zu Werke gehen will. Es würde Üns daher erwünscht sein, von der allgemeinen Ständeversammlung ermächtigt zu werden, die erstmalige Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden zur Provin⸗ zial⸗Landschaft nicht von den Amtsversammlungen, sondern auf eine an dere, rascher durchzuführende Weise vornehmen zu lassen. Zu die em Zwecke scheinen Uns regelmäßig die Vorsteher der zu einem k . oder wo eine der künftigen Amte . i nat . , , . Vertretung dem Amte gegenüber 19 n * ,, ile r, Organ sich darzubieten. . ger n, a. . i Erklärung der allgemeinen Stände⸗
ig auch in dieser Beziehung entgegenschen, können Wir zwar den hier gemachten Vorschlag keinesweges als einen solchen be zeichnen, von dessen Billigung Wir die Darchsuh rur ö . 53 h. Organisation der Provinztal Landschaften abhäng: N. . mögen indessen nicht unterlassen, nochmals e tf * . .
zuweisen, wie ein Eingehen auf diesen Plan die R gu] Din vinziallandschaftlichen Verhältniss n, n seng her pro: ö . . zältnisse und damit die Durchführung der mn . nisation in hohem Grade fördern und folgeweise
Württemberg. Stutt 5. Ayril Der . Mert * mti ind ö . 99 ö äbische Gottes Gnaden, König von Württemb 1hmg n helm, von ; 'arttemberg. Zur Ergänzung und Erhaltung der Streitmacht und in Erwägung, daß a o . Seite die Entlassung der im Jahre 1843 ö eh 9 . nen lauf ihrer am 1. April zu Ende gegangenen . . 3 fügt werden mußte, andererfeits die Einlieferung . e ar bie größten Nachtheile für das bestehende Hild ung een * . länger aufgeschoben werden kann; in Erwägung . . Einberufung der Stände nicht sobald erfolgen fanü', um' vas Aus? hebungsgeseß für das Jahr 1851 mit denselben rechtzeitig zu v rabschie⸗ ben, verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Gesammtminssteriums und nach Anhörung Unseres Geheimen Raths auf Grund des 8§. 89 der Verfassungs- Urkunde, wie folgt: Artikel 1. Aus der Altersklasse von 1830 ist in dem Aushebungsjahre 1861 die bisherige Zahl von 38090 Rekruten unter der Bestimmung zum aktiven Heere aus- zuheben, daß die wegen Berufs Zurücgestellten, die ungehorsam Abwesenden, so wie die freiwillig im Militair Dienenden, insofern sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerech⸗ net werden. Artikel 2. Aus dem ersten Aufgebote ber Landwehr (Artikel 59, 50 und Hi des Gesetzes vom 22. Mai 1813) sind zur
rasche gedeihliche Die nicht
die Regierung im Laufe der
hergegangene Sitzungen
tigungen 1848 durch Gesetz vorbehaltlich Entschädigung aufgehoben wurden, nun Hoffnung, zur Entschädi—
gung
die Annahme oder Nichtannahme Vermittelungsvorschlags der Bewilligung eines Supplementarkredits von 27,000 Rthlr. Die
auf beiden Seiten fast sämmtliche Redner daran.
in deren Ergebniß obiger Vermittelungsantrag mit 2!
466
Verfügung des Kriegs- Ministeriums, gestellt: 6 , . exerzirte Mannschaft oder die rng tn nenn . . Jahre; b) die jüngste Altersklasse er, ni er g . . i829 bis 18505; c) der bei der , n. . . . nicht zur Ergänzung des Heeres berufene k. 9 ö. 6 6.
en Altersklasse (1839 — 513. Art. 3. Der unter * e *I. 2 begriffene Theil der, Landwehr , bis 4 , n. einer Feldaufstellung ungestört. n n,, is in, 14 nissen. ererzirte Mannschaft aber aus den „it. b.; und c ge⸗ nannten beiden Altersklassen kann zu Waffenübungen in den Mah men des aktiven Heeres au die Dauer von höthstens 6 Wochen einberufen werden, nach deren Beendigung die Pflichtigen bis zu einer Feldaufstellung in ihr bisheriges Verhältniß zurücktreten. Uinsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 2. April 1851. Wilhelm. Miller. Wächter-Spitt ler, Linden. Knapp. Plessen. Auf Befehl des Königs: der Kabinets-Direktor: Maucler.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 4. April. (O. P. A. Z.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer beantwortete Regie rungskommissar Ministerialrath Maurer eine Anfrage des Abgeord— neten Reh, in Betreff des vorzulegenden Wahlgesetzes, dahin, daß nächsten Woche das Wahlgesetz vor—
zulegen beabsichtige. Auf der Tagesordnung stand die Diskussion
des Entwurfs, die Entschädigung für aufgehobene ausschließliche
Handels, und Gewerbsprivilegien betreffend, welche schon zwei vor— in Anspruch genommen hatte und heute zu Ende gebracht wurde. Hiernach haben diejenigen, deren Berech⸗ der später festzusetzenden
zu gelangen.
Oldenburg. Oldenburg, 4. April. (W. Ztg.) In der heutigen Sitzung des allgemeinen L gs kam die Militair— frage zur Entscheidung. Es handelte sich, wie bereits berichtet, um jenes regierungsseitig gemachten
Debatte war lebhaft und betheiligten sich
Nach einer dreistündigen Debatte schritt man zur Abstimmung, 7 gegen 18
Stimmen verworfen wurde. Unmittelbar hiernach verlas der Ministerialrath von Berg eine
Großherzogliche Verordnung, nach welcher der gegenwärtige allge— meine Landtag vertagt wurde,
unter Vorbehalt der Wiedereinberu—
fung innerhalb der staatsgrundgesetzlich vorgeschriebenen Zeit von 6 Monaten.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 4. April. (O. P. A. Ztg.)
In der heutigen Sitzung der hiesigen gesetzgebenden Versammlung wird nach der Anzeige, hoher Senat habe verschiedenen beschlossenen Gesetzentwürfen die ö eingebrachten Vertrag,
dem mit Senatsvortrag Neckar⸗
*
zustimmung ertheilt, über das für den Bau der Main
Eisenbahn abgetretene, unter forstamtlicher Verwaltung stehende Ge—
verzinsliche Aufnahmen gedeckt werden soll.
Residentenstelle in Paris als überflüssig.
lände, die Genehmigung ertheilt. Dr. Schady thung des Budgets, die nun beginnen sollte, verschieben, weil man davon noch nicht genaue Kenntniß habe; der Antrag wird, auf eine
möchte die Bera⸗
Bemerkung des Berichterstatters Dr. Souchay und des Präsidiums, nicht unterstützt, sondern der Kommissionsbericht verlesen. Die Einnahmen betragen 1,530,000 Fl., die Ausgaben dagegen l, 615,000 Fl., es erscheint also ein Ausfall von 85,000 Fl., welcher durch Die Kommission bedauert mit dem Senat diesen unerfreulichen Finanzzustand und hofft, die von
dem Senat verheißenen Anträge zur Hebung desselben bald vorgelegt zu
sehen. Dabei wünscht sie, daß dadurch der Verbesserung des Volksunter richts kein Eintrag geschehe, sondern die neulich von der gesetzge⸗ benden Versammlung ausgesprochenen Wünsche ihre Berücksichtigung erhalten mögen. Endlich stellt sie den Antrag auf Aufhebung der
Dieser Antrag wird ge nehmigt, eben so ein von Dr. Goldschmidt eingebrachter Anrag auf Errichtung eines Konsulats in London. In den Einzelheiten des Bedürfnißstandes findet nur der Artikel Militair und Polizei An— stand. Es sprechen in langer Erörterung für und wider densel— ben: Dr. Schady, Schaffner, Sen. Cöster, Günther-Debary, Di Blum, Dr. Goldschmidt, Hauptmann Hemmerich, Weil, Dr. Jucho und der Berichterstatter Dr. Souchay. Ein Antrag von Schaffner auf Streichung von 1600 Fl. für die Bürgerwehr wird angenom— men, so wie das ganze Budget einhellig genehmigt.
2 837
ns lags d.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 4. April. Den Vorsitz führt Dupin. Ein Ansuchen des Kriegsministers, die Ziffer des Kap. 17 seines Budgets für 1855) um S00, 000 Fr. zu vermehren, wird an die Kommission verwiesen. Ein krittes Skrutinium fur die Secretairstelle bleibt ohne Erfolg. Hierauf folgt die dritte Berathung über Thouret's Antrag auf Gründung einer Pensionskasse für Sapeurs-Pompiers. Durch Ballotage wird van endlich zum Secretair gewählt.
Paris, 3. April. Das Journal des Débats hält heute seine frühere Angabe, daß die französische Regierung durch zwei Noten, vom 31. Januar und vom 23. Februar, zu Wien gegen den Eintritt Oesterreichs mit allen seinen Besitzungen in den deut schen Bund protestirt habe, aufrecht und veröffentlicht zugleich ein neues Aktenstück des französischen Kabinets über denselben Gegen— stand, das den Namen eines Memoörandums führt und vom 5. März datirt ist. Dieses Memorandum ist nach dem Journal ves Débats nicht nur dem österreichischen Kabinet, sondern auch allen anderen Kabinetten, welche die wiener Kongreß⸗-Akte mitun— terzeichnet haben, mitgetheilt haben. Dasselbe lautet:
„Der deutsche Bund ist durch die zu Wien am 3. Juni 1815 zwischen allen deutschen Regierungen abgeschlossene Bundes⸗Afte konstituirt worden, deren erster Artikel folgendermaßen abgefaßt ist:
„Die soupcrainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, mit Ein dluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Vrenßhen, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser von Destemeich, der König von Preußen, Beide für ihre, gesammten vormals E ritlgen Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für a . g nia der Niederlande sür das Großherzogthum Lurem urg, helßen Cu. n zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund die enn n und tie zehn anderen Artikel der Bund es-Afte, welche 53 bis 03 in 2 Bundes enthalten, wurden unter den Nummern europäischen Großma olgenden Tage, am 9. Juni, durch die Vertreter der Mächte unterzeichnete wiener Heneral-A tte wörtlich wieder
aufgenommen. Was vie ing 9 , e wortlich BVestimmungen umfaßten n, . unter dem Namen von besonderen henden Artliel 47 März rng . auf minder wichtige Fragen bezie= 4 nmel Bundes -A1tte betrifft, so wurden sie nicht, wie ie vorhergehenden förmlich in der General- ; ; aber, was auf basselbel hinauslann, Ten eh; lte des Kongresses wiederholt;
l st, der Art. 64 dieser Atte, welchem man
sie anhängte, erklärte, daß sie dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollten,
als ob sie wörtlich darin eingerückt wären.
Es bildet also der Konstitutiv-⸗Vertrag des Bur wesentlichen Klauseln einbegriffen, einen integrirende ! des Kongresses, und es könnte demnach, den Grundsatz streng genommen, ohne die Zustimmung aller Regierungen, welche diese letztere Akte unterzeich
1des, seine am mindesten P
net haben, mit der geringsten dieser Klauseln nicht die mindeste Abänderung .
n Theil der Generalakte
vorgenommen werden. .
Mit um so mehr Grund findet dieser Grundsatz Anwendung auf den weiter oben angeführten Artikel (den ersten der Bundesakte, den 53sten der Generalakte), welcher den Bund schafft, ihm in der europäischen Ordnung eine Stellung giebt und deren Gränzen bestimmt.
Man hat Folgerungen ziehen wollen aus den von Oesterreich und Preußen im Jahre 1518 in dem Augenblicke abgegebenen Eiklärungen, wo sie, in Vollziehung der sie betreffenden Klausel im Artikel 1 der Bundesakte vom 8. Inni 1815 (Artikel 53 des Vertrags vom 29ten desselben Monats), als einen Theil des deutschen Bundes bilben sol— lend diejenigen ihrer Besitzungen bezeichneten, welche ehemals zum deutschen Reiche gehört haben. Man hat folgern wollen, daß di Klausel mehr als fakultativ, denn als streng verpflichtend betrachtet wurde; woraus folgen würde, daß, wenn Oesterreich insbesondere die Lom bardei nicht in seine zum Eintritt in den Bund berufenen Provinzen mit einbegriff, wie es damals thun zu können behauptete weger k gen, welche zwischen dieser italienischen Besitzung und d bestanden hatten, dies nur unterblieb, weil e— dem Artikel diese Ausdehnung nicht geben wollte
Oesterreich hatte diesen Artikel weder auszulegen noch ar Für Oesterreich wie für Preußen handelte es sich sehr einfach darum, ih zu vollziehen, indem sie diejenigen ihrer deutschen Besitzungen angaben, wel che in die Gebiets⸗Umgränzung des Bundes eintreten sollten. Die Lombar dei konnte sicherlich nicht deshalb als in einem solchen Namens Verzeich nisse figuriren sollend betrachtet werden, weil sie einst in Lehensbeziehungen deutschen Reiche gestanden hatte Dies begriff auch das wiener selbst recht gut, indem es in der Sitzung des Bundestages vom 1818 dieselbe von der Liste der österreichischen Provinzen ausschlof einen Theil des Bundes bilden sollten. DOesterreich trachtete damals, land zu beweisen, wie wenig es in seinen Absichten liege, die l Linie des Bundes bis jenseits der Alpen auszudehner
Oesterreich hatte durchaus kein Recht auße Vertrag vom 9. Juni 1815 ihm in B des deuütschen Bundes geschaffen hat.
Ganz eben so schwierig würde es sein zuräumen, daß Preußen im Jahre 1818 , „habe zu verstehen daß es streng genommen nicht verpflichtet wäre, mit allen vinzen, die ehemals Dependenzien des Reiches gewesen Bund einzutreten.““
„Man urtheile darüber nach den eigenen Königs von Preußen in der Bundestags-Sitzung vom 4 Votums: „Se. Majestät glaubt den aufrichtigen Anth während an Allem nimmt, was die künftige Deut vollkommenste Entwickelung seiner inneren Stärke zu besser beweisen zu können, als indem Sie sich zu diesem schen Bunde mit allen deutschen Provinzen der schon von Alters her mit Deutschland durch die durch die Gesetze und im Allgemeinen durch die ren.““ (Folgt die Bezeichnung dtefer
Eine solche Erklärung schließt keinen Rückgedanken s
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(
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auch erklärte
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Wöotren de im Namen
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Monarchi Sprache, durch Nationalit Provinzen
keine Art
voraussetzen. Sie zeigt
Preußen damals auf den Gedanken deutscher Zusammensetzung des Bundes
ᷓ 2 n 1 bei der Bildung und
trages vom gten desselben Monats. P Das einzige Argument, welches man bis jetzt vorgeb europäischen Mächten, welche die wiener Akte unterzei zu bestreiten, sich in die mit den Gebietsgränzen den Veränderungen einzumischen, beruht auf 1820 zu Wien zwischen den Bevollmächtigten der zur Vervollständigung und Entwickelung der B é abgeschlossenen Schluß -Akte. wird darin gesagt, daß „„die Aufnahme zund nur statthaben kann, wenn die Gesammtheit it den bestehenden Verhältnissen verein Ganzen angemessen findet.““ zu begreifen schen Mächte verringern könnte, bei den Veräl welche man mit den Vereinbarungen von 1815 ben möchte.
Erstens spricht er von der handelt sich gegenwärtig um nichts d des deutschen Bundes, und es verlangt m vinzen darin zu fignriren, statt darin blo zu figuriren.
Müßte man übrigens auch einräumen, daf lichen Sinnes, der Geist dieser Bestimmung auf neuer Gebiete in den Bund Anwendung finde
b vorauszusetzer
Mstin 1 7 Zustimmung
Es ist schwer
Zulassung eines
leichen
die Bedeutung haben, welche man für diesen Fall die einmüthige verlangt, folgt keinesweges, daß sie d
klärt, und daß sie den Unterzeichner!
ihrer Dazwischenkunft, um diese
ihr zu widersetzen, streitig macht
Maßregel zu regul agrisiren, der Zustimmung
rungen bedarf; sie besagt nicht, daß diese Zustimmung der anderen Mächte entbinde, und sie kann es nicht gentheil mit Bestimmtheit aus dem wiener Bertrage
greift doch wohl, daß es nicht von den deutschen hangen hat, Bestimmungen abzuändern welche stellt hatte.
Es ist also einleuchtend, daß der Art. 6 der der General-Akte in irgend einer Beziehung weder entkräftet fräften konnte; daß er die Dinge in dem Zustande gelassen ser letztere Artitel sie versetzt hatte, und daß man dem zuändern, an die Älutorität, welche sie so geregelt hatte, sich die Zustimmung der europäischen Großmächte erlangen müß
Man wendet ein, daß im Jahre 1848 der frankfurter Bundestag diese Einwilligung, mehrere Provinzen Preußens, die dem Bunde bis da hin fremd gewesen waren, in denselben eintreten ließ. sich leicht antworten, daß, da Europa diese Entscheidung nicht genehmigt hat, sie den Rechte nach so gut wie nicht geschehen ist, und daß die allgemeinen stände, welche das ganze europäische Gebäude erschütterten, zur Genüge das Fehlen förmlicher Protestationen erklären. Niemand, wie scheint hat ein Interesse dabei, zu behaupten, daß Alles, was Europa geschehen ist, ohne Gegenstand einer Protestation zu werd Thatsache allein schon legitim gewerden sei. Frankreich Ansicht kundgegeben.
Es bleibt zu untersuchen, ob hinreichende Gründe europäischen Mächte zur Ertheilung ihrer Einwilligung feit aufgestellt worden ist, zu bestimmen.
Oestemeich, sagt man, kann, da es in seiner innere — u Einheits-System eingeführt hat, nur mit der Gesammtheit seines Gebietes im Bunde bleiben. Wenn man ihm dies nicht zugestände, so wurde es eher aufhören, einen Theil desselben zu bilden, als seine Besitzungen durch Unterwerfung derselben unter zwei verschiedene Regimets zerspalten.
Hier liegt eine Frage des Rechts und eine Frage der Thatsache vor. Prüfen wir zunächst die erstere.
Schluf
inden sind, die ; ĩ
Nothwendig⸗ Verwaltung das
—
Als der Bund gebildet wurde, gestattete das innere System Oesterreichs ihm, sich demselben auf die von der Bundesakte und der General-Kongreß⸗ akte vorgeschriebenen Bedingungen anzuschließen. Es könnte also jetzt auf Abänderungen, die es mit seiner besonderen Verfassung vorzunehmen be—
sen des Bundes selbst verändere. Eben so wenig kann es drohen, sich aus dem Bunde zurückzuziehen, wenn man seinem Verlangen nicht nach komme.
/ liebt hat, sich nicht berufen, um zu fordern, daß man demzufolge das We— Es heißt ja in dem schon so oft eitirten Artikel 53 der General⸗Akte, daß
bie deutschen Regierungen unter sich einen beständigen Bund errichten, und die Schlußakte von 1820, diese Klausel auslegend, bestimmt ausdrücklich in ihrem Art. 5, „„daß der Bund als ein unauflöslicher Verein gegründet t und daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben freistehen kann.““ Zo viel vom Rechte; was die Thatsache angeht, der man ohne Zwei— zroßes Gewicht beilegen muß, wenn es sich um einen so mächtigen Ztaat, wie Oesterreich, handelt, so kann man ohne Bedenken behaupten, daß das wiener Kabinet, mag es nun die Einverleibung der Gesammtheit provinzen erlangen oder nicht, niemals freiwillig darauf verzichten einen Theil eines Bundes zu bilden, auf den es einen Einfluß übt, der eines der Hauptelemente seiner politischen Stärke ist. Man kann hin— setzen, daß die einheitliche Eristenz des österreichischen Reiches noch nicht inen so absoluten Eharakter trägt, noch nicht eine so vollendete Thatsache daß man nicht ein Mittel finden könnte, sie mit der Belassung eines Reiches außerhalb des Bundes zu versöhnen, während der much serner rinen Theil desselben bilden würde. Um Europa über die Folgen der vorgeschlagenen vermögen, darin sogar Vortheile zu finden zründen sehr verschiedener Art seine Zuflucht genommen. Antwort für diejenigen, welche geltend machen, daß Frankreich und Falle eines Kampfes gegen Oesterreich, sei es in Italien, sei eite des Ostens hin, sich durch die Wirkung dieser Neuerung Nothwendigkeit versetzt sehen würden, den gesammten
bekämpfen, daß demnach ihre Lage dadurch sich verschlimmern ö ö 54
feiner
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In der , womit sein Sour Deutschlands gestellt fand, sieht ma Sin die italienischen und ungarischen Kriege ößliche Weise z mehr gelingen müsse. wahrscheinlie re s handeln, statt daß nach
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eigentlich in den Grunds
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sanden, das eine oder
h im Falle eines verwickelt schen Anschlusse, alle seine verfügbaren Kräfte ohne Unterscheidung zwischen denen, welche würden und denen, welche aus seinen nicht Man setzt hinzu, daß in der gegenwärtigen der Krieg umfassende Verhältnisse angenom- zund unvermeidlich dahin gebracht werden würde, Schluß⸗Akte vom 15. Mai 1820 dabei zu imt, daß, wenn ein Bundesstaat „„in ien Besitzungen bedroht oder angegriff wird, für
zemeinschaftlichen Vertheidigungs⸗-Maßregeln leistung nur ĩ 1
11 ich h einem so
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. insofern eintritt, a dersell athung durch Stimmenmehrheit in der Ver⸗ für das Bundesgebiet erkennt.““ Aus dem Artikels sieht man klar, daß ein deutscher Bun nichtdeutschen Besitzungen zu kämpfen hat, nicht ip Streit hineinziehen kann, sondern daß vor jothwendig für seine eigene Sicherheit erachten il zu nehmen, während in der neuen und anormalen Einverleibung aller Provinzen der österreichischen Mo— : f durch die Wirkung einer irität, verpflichtet fände, für Oesterreich in eutschlands zu führen haben könnte,
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3choße des scheint ziemlich schwer mit dem Raisonnement l t, wenn man di Zache der Ordnung Oesterreich, im Bundes sein werde, in Deutschland Linflüsse im Zaume zu l
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man seint
iitongairen
1usdrückte ein leeres evblutiongairg es, a der Gesetzlichkeit h unmittelbar drohen nächtig, um ihr vorzubeu en, eine offenbare Uebertreibung in dieser W Thatsachen ermächtigen Oesterreich Seine Armee ist stark; die verabscheuenswerthen Lehren der zietet 400,900 Mann dar, an den Krieg welche oft die tapfersten Truppen entsütlicht: den revolutionairen Ideen und den aufrührerischen Bevöhk s hat diese gewaltige Armee geschwächt, und es wäre vergeb— wmsie als schwach und eine Macht als von hinreichenden Nie gaminteln entblößt darstellen wollte, die sich so stark befindet, nach— die Gefahren der Kriege und der Revolutionen bestanden hat muß zwischen diesen zwei Sätzen wählen: Entweder wird die vor geschlagene Veränderung die österreichische Macht übermäßig vermehren, und dann haben Europa und insbesondere Frankreich das Recht, sich die Auf rechthaltung des europäischen Gleichgewichts angelegen sein zu lassen; oder te w ro in dieser Beziehung gar keine sichtbare Wirkung haben, und auch in dieser Voraussetzung müßte, da kein Vortheil daraus erwachsen würde, Eu— topa eine Neuerung zurückweisen, welche, indem sie das europäische Recht umgestaltet, die öffentlichꝛ Meinung beunruhigen würde. „Der deutsche Bund ist eine der Grundlagen dieses öffentlichen Rechts. Zwischen die großen Mächte hingestellt, deren Uebergriffe aufzuhalten er dorzugsweise ein Interesse hat, tragt er durch seine Masse und, wenn man lo agen kann, durch seine passive Kraft mächtig zur Erhaltung des allgemeinen dier . bei. Die Gleichartigkeit der Stämme, welche, inmitten zahlreicher Ver⸗ . i m g wahrhafte Cinheit erschafft, macht ihn zu dieser großen und gil nen , In die Gränzen eingeschlossen, welche ihm diese sie nicht zn e , , der Bund, so lange er sich zugleich das Gesetz, ,, . .. das Gesetz auferlegt ihre Schmälerung nicht n n, . Schirmwehr der Ordnung und des Friedens von pa sein. Eine entgegengesetzte Politik würde natürlich ganz entgegen-
467 gesetzte Folgen haben. Willkürlich diese natürlichen oder durch die Zeit geheiligten Gränzen erweitern, den deutschen Bevölkerungen slavische, unga— rische, illprische, italienische Bevölkerungen anschließen, in deren Mitte jene verschwimmen würden dies hieße den Bund entstellen, dessen Namen sogar man ändern müßte, um nicht mit der Wirklichkeit im Widerspruch zu sein. Diese Masse, in ihrem Schoße zwanzig verschiedene Völker und Staaten absorbirend, würde sich dem Geiste nicht mehr als eine Bürgschaft des Frie⸗ dens und des Gleichgewichts, sondern als eine Drohung, als ein Symbol der Verwirrung und des gewalisamen Uebergriffs darstellen. Auch ist es zweifelhaft, ob es ihr selbst im Innern der Gebiete, die sie vereinigen würde, srotz ihrer anscheinenden Macht gelingen würde, besser oder nur eben so gut die Ordnung und die Autorität auftecht zu halten, als der gegenwärtige Bund. Man begreift, daß eine Grundlage gemeinsamer Nationalität es gestattet, die Truppen Oesterreichs, Preußens, Bayerns, ohne daß dadurch das öffent- liche Gefühl zu sehr verleßt wird, einschreiten zu lassen, um in Sachsen, im Großherzogthum Baden, im Kurfürstenthum Hessen, im Herzogthum Hol⸗ stein die erschütterte oder gestürzte Gewalt der Regierungen wieder aufzu- richten; aber legt man sich auch wohl Rechenschaft ab über die Wirkung, welche auf die Bauer, oder in einem Angenblicke gewaltlamer Krisis, d
Verwendung ungarischer oder polnischer Truppen zur Herstellung
nung an den Ufern des Rheines, die Verwendung von bawherischen ßischen Truppen zuyl werfung des aufgestandenen Ungarns hervorbringen würde? Würde nicht ein solches nicht mehr unter dem Titel einer Ausnah— memaßregel und in einem gegebenen Falle, sondern als versas⸗ verkündigtes Regime früher oder später zitterungen aufregen, welche die Ruhe Europa's gefährden ibrigens nicht auch vor der eine so ungeheure, so verwickelte iufrichtig angewendete und demgemäß die Unabhän—
nzelnen Regierungen achtende Bundes-Orge
änglich Lin Mann von Genie e günstigter Despot, wie Karl V. mit vielleicht sur einen Augenblick Stande kommen; aber dann G das in seine Werkzeug zu furchtbar für Deutschland und für ganz dieser Augenblick vorbei, so ingebliche dieses Uebermaß rschö wahrhafte
en wollte len wollte
normaler,
süungsmaßiger
Schwierigkeit, welche
Maschine in Bewe⸗
ein dure e Umsande
oder Ferdinand 1I.,
zurückg opa werden. Wär 1
zundesmacht gerade
1.1 1 * Irschlaffung verfallen, 1 Bund, weil er
Springfedern seines Bestrebe
951 S un 2 n Erei t
vollmächtigten
dauernde
Man kam darin über zrzugehen, aufreizende Debatten zu vermeiden und dieser vorsichtigen Stellung bis zu Dupins's Rückkehr zu verharren Am Schlusse der gestrigen Sitzung hat Pascal Duprat folgen Antrag eingebracht: „Art. 1. Jedermann, welcher durch Reden, j oder irgendwelche Umtriebe zur Präsidentenwahl eine
der mittelst Art. 45 der Verfassung verbotenen Kandidaturen auf unterstützt hat, wird mit einer Geldbuße von 1000 mit Gefängniß von mindestens einem und höchstens
endlich mit Verlust seiner bürgerlichen Rechte wä
be straft
gestellt oder bis 5000 Ir fünf Jahren Jahren wird die Stra
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Verfassung ndelnde Mitglied . t Geldbußen estens sechs
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Geschäfts führer pour ri iterzeichnungsve rtheilt worden. LonstitutioWnnel lon Barroi's und Fould's bei zlich ungenau und versichert
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geführt wird, geweigert, bei dem Begräbnisse eines Dissenters die vorgeschriebenen zu lesen, des n bei e r Frau, welche sich in einem Anfa
genommen hatte. Der Vorfall gab zu eine
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Gebete von Wahnsinn das L längeren Diskussion Veranlassung, bei welcher sich Lord Brougham, dann die Bischöfe U London betheilig ten. Lord Brougham stellt hierauf den Antrag, das
sich zur Behandlung seiner oft besprochenen Bill über die Ausdeh⸗ nung der Grafschaftsgerichte zum Ausschuß konstituiren. Dagegen spricht der Lord-Kanzler; er fuhrt seine Gegengründe an und bean- tragt: daß die Comité ⸗-Berathung erst nach sechs Monaten statt finden solle. Lord Brougham vertheidigt seinen Antrag mit gro ßer Wärme, und es wird schließlich dahin übereingekoimmen, die Bill formell dem Comité zu überweisen und nach Einbringung weiterer Amendements künftigen Montag in Betracht zu ziehen.
von Eh ichester, Exeter und
Haus moge
Unterhaus. Sitzung vom 3. April. Herr Anstey bean— tragt eine Adresse an Ihre Majestät, damit eine Kommission nieder gesetzt werde, um die in Indien in den von der ostindischen Com pagnie administrirten Gebietstheilen bestehenden Gesetze zu begut achten und nöthigenfalls einer Revision zu unterziehen. Es sei dies nöthig, bevor man die Privilegien der Compagnie auf eine weitere Reihe von Jahren hinaus verlängere. Die Beschwerden vom Jahre 1833 her, die Monopole auf Salz, Opium, Taback, die
Eingeborenen von
Bright weist auf den
Ausschließung der Eingebornen von wichtigen Beamtenstellen u. s. w. beständen noch heute, und die bösen Folgen derselben seien sehr fühl⸗ bar. Der Redner weist besonders auf jene drückende Verordnung hin, wonach die Bodenrente (bis 45 — 50 pCt.) noch vor Einbringung der Aerndte in baarem Gelde zu erlegen ist, desgleichen auf andere drückende Maßregeln, welche die Bodenkultur hemmen. Er klagt
die Direktoren der Schlaffheit, das Rechtssystem als verwahrlost an
und macht es der Verwaltung zum Vorwurf, daß sie durch leicht sinnig angefangene Kriege mik den Völkerschaften Indiens das Ver= trauen derselben zu England immer mehr untergraben habe. Lord John Russell spricht die Ueberzeugung aus, daß das Haus ge genwärtig kanm in der Lage sei, auf den Vorschlag Anstey's ein⸗ zugehen. Der geehrte Vorredner verkenne die Stellung der Regie rung und des Parlamentes. Lord Broughton habe mit Recht gesagt, eine Kommisston wäre nicht an der Zeit, aber alle Details, die man über Indien erfahre, möge man dem Hause vorlegen. Daraus werde man entnehmen können, ob es nöthig sei, die Sache vor ein Eomit— zu bringen. Es sei der Antrag, seiner (Lord John's) Ansicht nach sicherste Mittel, Aufregung im Schoße der indischen Regierungs⸗ hervorzubringen. Den Vorschlag, die Verwaltung In⸗ zlich den Händen der erfahrenen Compagnie⸗-Direktoren zu „hält der Premier-Minister für sehr unangemessen. Her hält eine Untersuchung, namentlich im politischen Theile der ltung, für geboten. Sir J. Hegg beschuldigt den Antrag alsche Motive für seine Motion vorgebracht zu haben. ⸗— um nur einen Fall anzuführen, unrichtig, daß die Beamtenstellen ausgeschlossen würden. Herr unglücklichen Zustand der indischen Bevölkerung hin. Es sei dies ein genügender Grund, zu behaup— daß vie Verwaltung nicht die zweckmäßigste sei. Ihr größter ihrem Tory-Charakter und in ihrer Unverantwort— ay zieht schließlich seinen Antrag zurück. Lord John die Motion, das Haus möge sich zum Ausschuß
Art der Eidesleistung von israelitischen Parla
wiederholt, was da⸗
Eid leisten
Worten liege:
Christen.“
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uszuschließen, sondern
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e Aufnahme der Juden ins Parlament aus einander. Es sei
hrlicher Schritt, gefährl s in Betreff der Zulassung der
r Reli t Herr M. Gibson dagegen be
Parlament in dieser
habe, s einen sehr erniedrigenden.— Regierung schon längst eingebracht Hoffnung aus, daß, im Falle drittenmale Oberhaus zurückgewiesen remierminister sie einer Kabinetsfrage ma⸗ Plumptre spricht gegen die Bill Herr
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Italien. Turin mmer hat 1226 Kategorieen, worn des Junern, genehmigt. Demaria empfiehlt der Unterstützung der Sanitätsräthe, weil zu befürchten ist, Beschlüsse ohne Erfolg bleiben. Die Kammer hat die . ; ; ⸗ vi, Kateaoricen über nung, womit das Ministerium eingeladen wird, die . . . 2 P * . cx * r Bil 1 R 98 die Auslagen für das Königliche Theater von der 2. künftige Jahr auszustreichen, angenommen ; ö f 9 * ö 283 -. i ; 7 g 5 das Portefeuille des Innern Es scheint nunmehr gemiß, daß zwe üen Galvagno bestimmt 1 . = 8 ö 56 3 1. 111Inn dem Grafen Cavour, das der Justiz dem Gra fan eelasmnus brzeicl , ca, , Min er des Handels, wofür Graf Salmus bezeich ist, für das Ministertum des w Genua genannt . ö Marchese Spinola alls OG 16 genan 1, net wurde, wird nunmehr Me 35 Ge dtheit zuschreibt M dem man viel Sachkenntniß und Gewandtheit zuschreibt. 296 in,. ö. den das Gerücht zum Nachfolger Siccardi's wollte, Herr Andreis, d *. „iäerium den ersten Beamtenvosten Verlier bereits im Justiz-Ministerium den ersten Beamtenposten.
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