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der Kunst betreffenden Angelegenheiten hat es bei den seitherigen Ressort⸗ verhältnissen zu bewenden.
§. 2. (Zu S§. 2 des Gesetzes) Aus der Vorschrist in s. setzes, daß jedes Stück, Heft oder Blatt einer Zeitschrift den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten soll, folgt, daß eine allgemeine Be⸗ zeichnung, wie z. B.: „Redigirt unter Veraniwortlichkeit der Verlagehant.⸗ lung“, nicht genügt, vielmehr ist auf jeder Zeitschrift die Person des Re⸗ dacteurs namentlich anzugeben. . w
§. 3. (Zu §. 6.) ) Wenn das Verbot der Verbreitung einer . halb des Königreichs Sachsen erschienenen Zeit- oder anderen , von dem Minister des Innern dnrch die Leipziger Jcitung e, , 6 worden ist, so hat ein Jeder nach diesem Verbote sich zu achten, . . Kenntniß bavon erlangkz' hat. Es soll aber mit Anfang des vierten 6 r nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer der Leipzig er Zeitung . 4 Tag des Eischeinens mit eingerechnet — ein solches Verbot , . ganzen Lande publizirt erachtet werden, H) Nekurse, welche gegen , nustcriell. Verbot an das Gesammlt-Ministerium gerichtet ,, 236. keine S uspensivkraft. (8. 26 des Gesetzes vom 0. Januar ,, .
84 zus. 7.) ) Ünter der in Ss. 7 und 20 des Gesehes 96 . , . polizei behbrde ist die Preßpolizeibehörde kes ien gen gart genie in . res Ge gabe der betressenden Jeitschrift er olg, . e. / der Caution ist durch setzes erwähnte Nachweis über die bewirkte i , Verordnung) hier Vorzeigung der von der Kassen Behörde w, über empfangenen , , . e genben Anzeige im Sinne von ' S. 7 Sub' 2 inbesondere auch verantwortlichen Redacteure
2 des Ge⸗
§. 5. (Zu §. 8.) 23 §. 8 des Gesetzes gehört nach S. gabe des Namens und Wehnorts zes n . , ünd der Nachweis, daß dieselben n n,. 366 ne der Behörde noch nicht Eigenschasten versehen 1 3 i n. Near seur wirkli h
die vollständige Ueberzeugnung. . . h n Ei enschaften sich befind Besitze der in 8. 13 des Gesetzes ag, , , , ⸗ ,n n, nh.
;. ⸗ ; !. n darlibe durch Ersorderung on Canszeng so hat dieselbe vor allen Dingen daruber g. na über die Persönlichkeit nissen, durch unmittelbare, Ettundigungs,⸗ Einziehung. ,. ,, . des Redacteurs, durch Einsicht in die über ihn . , ,, . sonst nähere Erörterungen anzustellen ung zist . , n ö. . schlleßung zu fassen. Inmittelst ist die Ertl eilung , n, n. . . 7 bescheinigung auszusetzen. b) Von der ertheilten Em fangs besel n ing hat die Oftsbehörde' sowohl die Kassenbehörde (8. * der n mn als
Die vorgesetzte Kreisdirection und durch die das Ministerium des
in Kenntniß zu setzen und der Kreisdirectlo und in welchem Betrage eine Caution schließt die erfolgte Ausstellung der fraglichen aus, daß dieselbe wieder zurückgenommen werden giebt, daß der betreffende Redacten nicht wirklich die nach setzes erforderlichen Eigenschaften besitzt. Zolchenfalls ist der betreffenden Zeitschrift sofort zu sistiren.
§. 6. (3u §. 12.) Darüber, ob Jemand wegen des politischen Ehrenrechte von der Uebernahme oder Fortführung wortlichen Redaction einer Zeitschrift auszuschließen sei, ist im Zweife die Entscheidung der vorgesetzten Regierungs Behörde einzuholen.
ö ) Enistehen darüber, ob ein Preßerzeug— niß als Zestschrist im Sinne des 7 und ob es solchenfalls cautionspflichtig sei, Zweifel, so vorgesetzte Kreisdirection auch hierüber zu enischeiden b) Aus d Faffung des zweiten Satzes in §. 43 des Gesetzes ergiebt sich, daß di daselbsi unter a und h bezeichneten Blätter, wenn dieselben sich auch nu zum Theil oder von Zeit zu Zeit mit anderen als den dort angegebener Gegenständen beschästigen oder die unter h genannten Gegenstände in eine anderen als streng wissenschastlichen Weise erörtern, der Cautionspflicht un⸗ terworfen sind. Stellt sich die Verpflichtung zur Cautionsbestellung erst nach ihrem Erscheinen heraus, so ist dem Herausgeber aufzuerlegen, daß er bin nen acht Tagen die gesetzliche Caution zu bestellen habe, unter der Veiwar nung, daß sonst nach Ablauf dieser Frist das fernere Erscheinen der betref⸗ fenden Zeitschrift, bei Vermeidung der in 8. 10 des Gesetzes angedrohten Strafe, als verboten zu betrachten sei. Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn die Ortspolizei-Behörde irrthümlicherweise eine Zeitschrist für frei der Cautions-Verbindlichkeit erachtet und daher die in §. 8 des Gesetzes vorgeschriebene Empfangsbescheinigung, ohne den Nachweis einer erlegte Caution zu erfordern, ausgestellt hat, während die höhere Behörde nachher die betreffende Zeitschrift für cautionspflichtig befindet.
§. 8. (Zu §5. 15.) a) Die Caution ist bei der Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu erlegen. b) Die Zinsen von den erlegten Cautionen sind bei dieser Kassenbehörde halbjährlich zu erheben. ) Tritt der im dritten Satze des 8. 15 des Gesetzes erwähnte Fall ein, daß von deponirten Staatspapieren der zur Deckung von Strafe und Kosten ersor— derliche Betrag verkauft werden muß, so hat solches diejenige Gerichts- ode Polizeibehörde, von welcher die Untersuchung geführt worden ist, zu besor gen (5§. 9 dieset Verordnung). d) Das erfolgte Aufhören einer jeden Zeit⸗— schrift ist von dem Herausgeber derjenigen Kreisdirection, in deren Bezirke dieselbe herausgegeben worden ist, anzuzeigen. Diese hat davon sowohl die Kassenbehörde, als auch das Ministerium des Innern und die betreffende untere Preßpolizei⸗Behörde in Kenntniß zu setzen.
§. 9. (Zu §. 16.) Wenn, nach Maßgabe von §. 16 des Gesetzes die erkannte Strafe nebst Kosten von der bestellten Caution zu entnehmen ist, so hat sich die Untersuchungsbehörde deshalb mit der Kassenbehörde (§8. 8a) in Vernehmung zu setzen und von dieser, dafern die Caution in bagrem Gelde bestellt worden, sofort den entsprechenden Geldbetrag, im Falle aber die erlegte Caution in Staatspapieren besteht, die zum Verkause erforderli— chen Papiere gegen Quittung ausantworten zu lassen.
§. 10. (Zu §. 17) ) Ist der Betrag der Caution durch die zahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden, so hat die Untersuchungsbehörde, dafern dies nicht die zuständige Preßpolizeibehörd selbst ist, diese letztere sofort davon zu benachrichtigen, damit dieselbe dadurch in den Stand gesetzt werde, das ihr nach §. 17 des Gesetzes obliegende weitere Verfahren wegen ungesäumter Ergänzung der Caution einleiten zu können. Säumniß und Nachlässigkeit in der prompten Erfüllung dieser Ob— liegenheiten setzen die betheiligten Gerichts- und Polizeibehörden der eigenen Vertretung der dadurch erwachsenden Nachtheile aus. b) Der in §. 17 ent— haltene Sal „oder wenn der Herausgeber im Auslande sich aufhalten sollte,“ bezieh sich überhaupt auf alle solche Fälle, in welchen das zu erlassende
Injunkt dem Herausgeber der Zeitschrift nicht in Gemaͤßheit der Erl. Pro zeßordnung ad Tit. IV. §. 2 im Inlande legal behändigt werden kann
aue Al die genaue An
gleich mit anzuzeig
vorden sei NUebrigen? j u
Empfangsbescheinigun
1 kann, wenn
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Gesetzes (§. 7) zu J
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l J Die bewirkte Ergänzung der Caution ist durch eine Quittung der Kassen= behörde der zuständigen Polizeibehörde nachzuwcisen. Geschieht dies blunen
sende Zeitschrist wird dennoch fernerweit ausgegeben, so hat die kompetente polizeibehörde ohne Weiteres das vorgeschriebene Strafverfahren einzuleiten.
§8. 114. Der Schriftenwechsel mit der Kassenbehörde und alle von dieser oder an sie ausgestellte Quittungen sind kosten= und stempelfrei.
S. 12. (Zu §. 18.) Die Preßpolizeibehörden haben auch in Anse— hung der bereits bestehenden Zeitschriften, da, nach §8. 18 des Gesetzes, auf diese letzteren alle in den 55. 2—17 desselben enthaltenen Vorschriften eben salls Anwendung leiden, der in §. 5 sub b dieser Verordnung ertheilteu Anordnung nachzugehen. ö
S. 13. (Zu §. 20.) a) Das nach §. 20 des Gesetzes an das Mi— nisterium des Innern einzureichende Exemplar eines Preßerzeugnisses muß vollständig und mit allen Beilagen versehen, mit welchen es ausgegeben wird, an das Ministerium eingesendet werden. b) Auch von unveränderten neuen Auflagen und von veränderten Ausgaben ist allemal ein Exemplar an das Ministerium des Innern einzureichen. ) Das an das Ministerium des Innern eingesendete Freiexemplare wird, mit Ausnahme der im Gesetze besonders erwähnten Prachtwerke, nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs bei dem Ministerium an gerechnet, an die Königliche Bibliothek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig abge— geben, dafern nicht der Einsender bei dem Ministerium des Innern vorher anzeigt, daß die erste Ausgabe des Werks an die Abonnenten oder sonst
bis dahin noch nicht erfolgt sei. 4) Welche Preßerzeugnisse als Pracht— werke zu betrachten und an den Einsender zurückzugeben seien, hat das Mi— nisterium des Innern zu bestimmen. Empfängt der Einsender das einge⸗ reichte Exemplar eines mit Abbildungen ausgestatteten Werks binnen sechs Wochen, von der Einsendung an gerechnet, nicht zurück, so ist ihm unbe⸗ nommen, innerhalb einer anderweiten Frist von sechs Wochen auf Rückgabe desselben bei dem Ministerium des Innern anzutragen, und solchen falls wird ihm darüber, ob diesem Antrage zu entsprechen sei oder nicht, Be—
nenden
(
180
Erfolgt binnen der . lichen Frist ein solcher ausdrücklicher Ann ag n lch T r i m e ,. als einverstanden damit, daß das eingere hte e ,, , e zugeben sei, betrachtet und dasselbe nun ö. ö berden Bibliotheken ge, fer? . . de n n. etente te Gerichts rd 3 ö ? 342 6. , , , e nn. GHrichts bart e,, n i n . daß die an sie abgegebene Zeitschrift . e ,, ,, ech / sie deren Bestrafung sie sich jedoch nicht selbst , . . , 1 das betreffende Blatt an das zur BVestra fung f 6 n m, 9 ö zaben an Orte mehrere Gerichte die Kriminalgerichts bar eit auszuüben, se , mn . 1spolizei-Behörde ab, an welches derselben sie die Zeit⸗ hängt es von bern. . 6 Bie im vorletzten Satze des §5. 20 enthaltene Vor—= schrif abgehen r endung von Freiexemplaren von den in Sachsen erschei— 3 vl christin an die daselbst bezeichneten Behörden bezieht sich auch 14 Jelischristen, welche in Sachsen blos gedruckt, im Auslande aber
scheidung ertheilt werden.
uf so erlegt werden.
ö Zu 5§. 21.) a) Als mittlere Verwaltungs, Behörden, im
Sinne dieses Gesetzes, sind auch die Bezirksappellationsgerichte in ihrer Ei⸗
91 7
1
daß diese Verordnung oder
1 91
daß durch die
hi 1
]
edarf, ausgenommen werden.
uschaft als Justizaufsichts-Behörden zu betrachten. b) Ist von einer finisterial- Oder anderen Oberbehörde eine Verordnung oder Bekannt achung in der Leipziger Zeitung mit der Anordnung veröffentlicht worden Bekanntmachung auch in allen 4 Zeitschriften abzudrucken sei, so
ber der letzteren, bei Vermeidung der in §. 25 des Geset
trafe, verbunden, dieser Weisung Folge zu leisten. q) Um
Bestimmung des §. 21 des den diesfallsigen rigen gesetzlichen Vorschriften gegenüber, der Aufwand der unteren Ver
iltungs-Behörden sich bedeutend erhöhen werde, nach Möglichkeit zu be
s 61 reßgesetzes bezeichneten
1 1 ö 2 93 6. ö 111 1 1 egnen, haben sämmtliche Ober- und Mittel-Behörden Veranstaltung zu
Ue
s Bekanntmachungen, welche sie veroffent⸗—
daß ihre Verordm vünschen, in die betreffenden Zeitschriften unmittelbar, und
h . . . ‚. . 3 1 Ran dabei einer besonderen Bekannimachung von Seiten der Unter -⸗Behörd
des Gesetzes sammt den daraus I bestim
Sicherheitspolizei Behörden ob. 1 Vie
a) Die Handhabung der in §
Bezug habenden
91 1 inschlage
achten
öffentlichen
eines
8 15. (3 d n
rwähnten Erlaubniß hab l breßpolizei⸗Behörden jederzeit
1 1 61
zu verfahren und nicht blos auf d Unbescholtenhei
) t der Individuen, ücksicht zu nehmen,
zeugnisse, welche auf die
len, sich zu überzeugen.
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rung an Eidesstatt, daß sie m
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Vorräthe bei
ht zu führen, daß namer uf Messen und echersche oder sonst gemeinschädliche Schriften n werden.
62 86 n ) 6 691 ö. 8 . n SS. 8 1 29. I) Im Falle der
j 24061 vermittelst Auss
Bethei
reßerzeugnisses, welche
tzen ist, kann die betreffe zgeantwort 1 nenen Exemplare hat die
verwahren daß jede außen
sitzen, verlangen. Die in örde an sich zu nehmen und che Einsicht derselben verhütet wird Jed och können vorgefundene
provisorischer Beschlaf me unter Ziegel gelegt
dem Inhaber einstweilen und bis definitiven Beschlußnahme
16 1 91 p
1
von die Beschlagnahme nicht aufgehoben worden, veiboten.
issen werden. Ein schlag ge
ommen worden ist, hat, so laage diese usgehoben worden, alle etwa spät in seinen Besitz gelangenden Exem⸗ lare desselben Preßerzen es an die zuständige Behörde abzuliefern.
ein Preßerzeugniß in s
1 Beschlagnahme nicht wieder
b) Die Verbreitung eines mit Beschlag belegten Preßerzeugnisses ist, so lange
Denjenigen, welcher
von der verfügten Beschlagnahme Kenntniß erlangt hat und dennoch diesem
Verbote zuwiderhandelt, trifft eine gleiche Strafe angedroht ist.
nisse nicht, welche blos
1
wie in §. 6 des Gesetzes
Diese Anordnung bezieht sich jedoch auf solche Preßerzeug— orschristen in ?
1 ö . 1 ohne obrigkeitliche
bl deshalb, weil sie den etzes zuwider, öffentlich angeschlagen oder
em §S. 25 des Gesetzes angegebenen Maße vertrieben worden, nach
ind 296 des letzteren in Beschlag genommen worden sind. „) Ein gege
je Beschlagughme eines Preßerzeugnisses eingewendetes Rechtsmittel hat eine Suspensivkraft. So bald di )
zeschlagnahme eine
nisses von einer Unterbehörde versügt wor
weiliger Einsendung eines
Tremplars
de kompetente Regierungsbehörde davon
1
ser anheim zu stellen, ob sie für nöthig
en anderen Theilen ihres Bezirks, und
mit den übrigen Kreisdirectionen, auch in
rung bringen zu lassen. Nach hierüber gefaßter
d s
geleiteten Untersuchung, auf
Gemäßheit §. 29 a. des
endete Exemplar alsbald an die betreffende remittiren. Erstattung jener Anzeige an die Regierungsbehörde v nden ist, an ien sowohl wenn sie eugniß wegen eines verbrecherischen in g genom hat, als auch wenn t . me eines in
ugnisses vorläufig
on d Polizeibehörde
Gesetzes an sie gelangten Preßerz
Untersuchung deshalb einzuleiten beschließt; diese die Beschlagnahme
Preßerzeugnisses nicht wegen verbrecherischen Inhalt sondern aus
anderen gesetzlichen Grunde (8. 29 b. des Gesetzes) bewirkt wor⸗—
begründet erachtet und die
gen bb) die untere Polizeibehörde, wenn durch
1
18. Ist von der zuständigen Gerichtsbehörde, in Verfolg der ein Confiscation und Vernichtung eines Preß—
erzeugnisstes wegen seines verbrecherischen Inhalts erkannt worden, so
hat die Untersuchungs-Behörde dies der Kreisdirection des Bezirks an
der in §. 17 des Gesetzes bemerkten achttägigen Frist nicht und die betref—
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zuzeigen. Diese hat sobann solches in der Leipziger Zeitung öffent lich bekannt zu machen. Sobald dies geschehen ist, darf Niemand in hiesigen Landen, bei Vermeidung einer gleichen Strafe, wie in 5. 6 des Gesetzes angedroht ist, sich mit der ferneren Verbreitung oder öffentlichen Ankündigung des betreffenden Preßerzeugnisses befassen. (Vergl. S. 34 dieser Verordnung.)
§. 19. a) Unter der im Gesetz erwähnten Vernichtung der Platten und Formen ist nicht die Vernichtung des Materials selbst, welches vielmehr dem Besitzer zurückzugeben ist, sondern nur die Einschmelzung der Metall— sormen, die Abschleifung der Steine oder Holzstöcke, Zink-, Stahl- oder Kupferplatten und überhaupt eine solche Veranstaltung gemeint, durch welche die sonst mit Benutzung der Platten und Formen leicht mögliche Wieder— holung eines Preßvergehens verhindert wird. b) Anstatt der Vernichtung der in §. 29 uͤnter h. des Gesetzes erwähnten Preßerzeugnisse kann in ge eigneten Fällen, jedoch nur mit Genehmigung der vorgesetzten Kreisdirection die amtliche Zurücksendung der vorgefundenen Exemplare au den etwaigen ausländischen Verleger oder, nach Besinden, an die Behörde desselben ge— schehen.
S. 20. (Zu §. 30.) Gegen das in Gemäßheit von 5. 30 einer Kreisdirection ausgesprochene zeitweilige oder gänzliche Verbot einer Zeit⸗ schrist ist nur ein Rekurz an das Ministerium des Innern mit Suspen sivkrast zulässig; etwaigen weiteren Rechtsmitteln ist Suspensivkraft nicht bei⸗ zulegen.
§. 21. Sämmtliche Preßpolizeibehörden haben sorgfältig darüber zu wachen, daß das Verbot einer Zeitschrist nicht etwa dadurch hinterzogen werde, daß an deren Stelle, blos unter verändertem Titel, eine mit der verbotenen sonst im Wesentlichen identischen Zeitschrist herausgegeben wird.
§. 22. (Zu §§K. 30 und 31.) ) Damit die Verwaltungsbehörden in den Stand gesetzt werden, theils zu beurtheilen, ob und inwieweit sie ihnen durch §§. 30 und 31 in die Hand gelegten Maßnahmen zur Anwendung zu hrigen haben, theils die zeitweilige Ausschließung der in §. 30 bezeichne ten Redacteute von der Redaction von Zeiischriften gehörig zu überwachen, haben die gerichtlichen Untersuchungsbehörden die Kreisdireckion des Be— zirkss von dem Ausgange einer jeden Preßuntersuchung und von der begonnenen und bezlehentlich vollendeten Strafverbüßung in Kenniniß zu setzen. b) Tritt der Fall ein, daß entweder nach §. 30 des Gesetzes ein Redacteur zeitweilig das Befugniß, eine Zeitschrift zu redigiren, verliert
320 des Gesetzes von
oder nach §. 31 einem Verleger oder Drucker die Befugniß zum Ge— werbsbetriebe in hiesigen Landen temporair oder desinitiv entzogen wird, so hat die betreffende Kreisdirection davon die übrigen Kreisdirectionen jedes mal zu benachrichtigen. ) Unter der in 8§. 31 des Gesetzes erwähnten „zuständigen Verwaltungsbehörde“ ist eben so, wie in dem 5§. 30 bemerkten Falle, die Kreisdirection des betreffenden Bezirks zu verstehen. ) Durch die Worte im §. 31 „aus gleichem Grunde“ soll angedeutet werden, daß die Bestrafung ebenfalls wegen eines amtlich zu untersuchenden Verbrechens oder Vergehens statifinde. 4) Es haben übrigens die Kreisdirectionen bei der Anwendung der in §§. 30 und 31 enthaltenen Vorschriften auf solche durch die Presse verübte Verbrechen oder Vergehen, wegen welcher bereit vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesctzes eine Verurtheilung oder Bestrafung eingetreten ist, keine Rücksicht zu nehmen.
§. 23. (Zu §. 37.) Wenn durch 5§. 37 des Gesetzes Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse aufgehoben sind darunter die bestehenden gewerbspolizeilichen Vorschristen der Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute nicht it Vielmehr hat es, hinsichtlich dieser Anstalten, bei dem des-Regierung vom 17. März 1800 (Cod. Aug. 2 Gorts. für alle Theile hiesiger Lande fernerweit zu bewenden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht geblihrend
1851. j ĩ
seitheri
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Großbritanien und Vom Vorgebirge der guten H Februar hier Nachrichten Daß die Kaffern schließt man aus ine Kolonne von 2200 Mann unter
own ausgesandt,
ist besturmt ring — at ständischen
Eigenthum
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großer Gefahr. In letzterem zusammengetrieben und mit Kafsirland s l
und schickte
mannschast nicht 16
könne ohne die Waffenfähige, egen
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nung beseelt
greisen wen de.
Türkei. Iten d. M. besin Wie man hört, gescha holter Vorstellungen des Provinz. Wahrscheinlich die öffentliche Sicherheit rajewo nicht hinlänglich Sage das Land durchlief rajewo ziehen, um den beim G genbaum und das darauf befestigte Kreuz,
nicht darauf befindlich, niederreißen unde personale umzubringen Ihre antichristli die Insurgenten aus ihrem Zug jaluka zerstörten sie den zerstörten und Geistlichkeit gehörige Bosniens durch d eine kleine Kirche zum zerstört und geplündert. Als die Insurgenten vorgedrungen waren, setzte sich am 4ten regulairer Truppen, unter Kemmando Pascha gegen sie in Bewegung, schlug sie am Sten, un nöthigte sie, sich in die Feste von Jaicze ; langte Omer Pascha vor Jaicze an, und stellte sich an der Pliva bei Giulhissar mit fünj itaillonen auf Die Insurgenten von Jaicze und Banjaluka, dir Wichtigkeit jener Stellung nicht verkennend, zogen ihm in einem Hausen, wie es heißt von 10,000 Bewafsneten, entgegen, wurden aber ganzl ch geschlagen und zersprengt. In Folge dieser Affaire flohen die Insurgenten in der Nacht vom 19ten auf den 20sten aus Jaicze und räumten auch später Banjaluka.
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Kgaraula,
2 * 93 1 18 1 ᷓ1* 39 14 De] — rig — 10 in palche
Abonnement beträgt.
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Amtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien. Die Anordnungen hinsichtlich der Realschulen. Französische Mission Die Steuerverwaltung. — Die Tabackspreise Deputation von Papierfabrikanten bei dem Banus von Croatien. — Eröffnung der Eisenbahn von Verona nach Mantua. — Vermischtes. Prag. Erzherzog Leopold. Bayern. München. Vermischtes. Sachsen. Dresden. Rammer-⸗-Verhandlungen. Baden. Heidelberg. Beglückwünschung des Großherzogs bei seiner Wiedergenesung. Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum. Hessen und bei Rhein. Darmsta dt. Kammei⸗-Verhandlungen. Schleswig-Holstein. Kiel. Verfügung über das bei der Entlassung unfähiget oder unwürdiger Volksschullehrer auf dem Verwaltungs wege beobachtende Verfahren. j chsen⸗Koburg⸗Gotha,. Gotha.
7 Reise des H Hamburg. Hamburg. Durchmarsch preußischer
Herzogs uppen.
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Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Staatsraths-Kandida⸗ en Gesetzentwurf über Pensionen für Unteroffiziere und Offiziere republikanischen Garde. Berathung des Gesetzentwurfs über die znalgarde Paris. Veschluß des Ministerraths. Die Mi⸗ rkrisis. Kandidatur. zbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Zweite ng der Bill zum Schutz der Lchilinge und Dienstboten und der Auf— Unterhaus. Anzeige von Verhaftung eines Zeugen bei luntersuchung. Votum für die Einkommensteuer. — Lon⸗— such des Hofes im Ausstellungsgebäude Finanz⸗Ausweis. Nachrichten ip. Italien. Turin. Das Budget des Kriegsministeriums. Vermischtes. Griechenland. Athen. Inlerpellation über Religions-Angelegenheiten. Annahme des Straßenbau-Gesetzentwuifs. Vermischtes. i Bosnien. Ibrahim Pascha und die Insurgenten.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
ine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Commandeur der 16ten Kavallerie Brigade, Obersten ron von Schleinitz, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit laub und dem Kammerherrn Grafen Sylvius von Pückler . Orden dritter Klasse mit der Schleife zu ver—
1 —
ichen
Rothen Adler so wie Den Kreis
zum Regierungs⸗ zu ernennen.
Physikus, Sanitätsrath Dr. Brefeld in Hamm
und Medizinal-Rath bei der Regierung in Bres⸗
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Ober-Bergrath Freiherr von Hövel zu Dortmund ist Direktor des Berg-Amts in Bochum ernannt worden.
Ministerium des Innern. Dem Landrath Freiherrn von Brenken ist das Landraths⸗ Amt des Kreises Büren, im Regierungs-Bezirk Minden, übertragen
worden.
Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Bie nicht immatriculationsfähigen angehenden sowoyhl als älteren Studirenden der Pharmacie, so wie die älteren der Chirurgie bei hiesiger Königlichen Friedrich-Wilhelms⸗Universität, werden auf⸗ jefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnens oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schul⸗ kenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29), Morgens von
s 9 Uhr sich zu melden.
Berlin, den 10. April 1851.
Der Direktor des chirurgisch-pharmaceutischen Studiums bei hiesiger Königlichen Universität. Dr. Klug
Der General⸗Major und Commandeur der 8ten Kavallerie-⸗Brigade, von Willisen, nach Erfurt.
nichtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Berlin, 11. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rechts Anwalt und Notar Friedrich Wilhelm Seeligmüller zu Könnern die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem ältestregierenden Herzoge zu Anhalt-Deßau ihm verliehenen Ritterkreuzes, vom Hetzoglich anhaltschen Gesammt-Haus⸗-Orden Albrecht's des Bären zu ertheilen.
Oesterreich. Wien, 9. April. Das Reich sgesetz⸗ blatt publizirt den Kaiserlichen Erlaß, wodurch die Vervollständi⸗ dung der Realschulen in Prag, Graz, Reichenberg und Rakonitz, so
ö. ; 5 Rthlr. für 3 Jahr. 10 Rthlr. J Jahr. ; in allen Theilen der Monarchie . ohne preis-Erhöhung. 5 9. Bei einzelnen Nummern wird . der Bogen mit 23 Sgr. berechnet. ) ;
Berlin,
Preußischer
Sonnabend den
wie die Errichtung von Realschulen in Brünn, Lemberg, Krakau, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Laibach, Triest, Zara und Troppau, ferner dse Reorganistrung der bestehenden technischen In stitute angeordnet wird, und den demselben zu Grunde gelegten Vortrag des Kultus- und Unterrichts-Ministers. Dieser letztere geht von der Bemerkung aus, daß bisher für den Unterricht, welcher den industriellen Klassen der Bevölkerung die nöthige Bildung ver— schaffen soll, in Oesterreich sehr wenig oder gar nicht gesorgt gewe— sen sei. Zolltarifs bevorständen, wo der Gedanke einer mitteleuropäischen Zolleinigung angestrebt, wo die österreichtsche Indus
werde, in allen Zweigen die Konkurrenz mit dem Ar
stehen, müsse auch jenem Uebelstande abgeholfen und der technische Unterricht geregelt und verallgemeinert werden. Solle aber diese Aufgabe gelöst werden, so müsse der Bau von unten auf begonnen, ein fester weitaus reichender Grund gelegt werden. Der Unterrichts— Minister weist nun auf den Schulorganisations-Plan vom 6. Sep
tember 1849 hin, nach welchem die Realschulen den lokalen Bedürf— nissen entsprechend als Ober- und Unter⸗Realschulen und letztere wieder als Unter-Realschulen von mehr oder weniger Jahrgängen zu gliedern sind. Zur theilweisen Ausführung dieses Planes sei bereits im vorigen Jahre in den beiden Jahrgängen der sogenannten vierten Klasse der Hauptschulen, wo immer es thunlich war, jene Aenderung im Unterrichte angeordnet worden, welche sie geeignet machen soll, die ersten zwei Jahrgänge einer Unterrealschule zu bilden. Für den niederen gewerblichen Unterricht genüge in der Regel die Errichtung von Unterrealschulen von 2 Jahrgängen, für Jünglinge aber, welche eine weitere Ausbildung in gewerblicher Richtung anstreben oder in eine Ober-Realschule überzutreten gesonnen sind, müsse an eini
gen Unterrealschulen ein dritter Jahrgang beigefügt werden. Aus einer solchen dreijährigen Unterrealschule wird man dann in die ebenfalls in 3 Jahrgänge gegliederte Ober⸗Realschule eintreten können. Die Ober— Realschule wird jedesmal mit einer Unterrealschule verbunden werden, während jene Unter-Realschulen, deren Hauptzweck nicht die Vorberei⸗ tung für höhere technische Bildung ist, sondern welche es vorzugs⸗ weise mit Kindern zu thun haben, die sich sofort den Gewerben zuwenden, noch in ihrer Verbindung mit den Volksschulen verblei
ben sollen. Der Unterrichts⸗Minister behält es sich außerdem vor, auch in Bezug auf Handwerker-Sonntags- und eigentliche Spezial schulen für die einzelnen Industriezweige später die geeigneten An⸗— träge einzubringen. Neben den Ober⸗Realschulen, welche die regel- mäßige Vorbereitung für technische Institute gewähren, soll auch an jedem der letzteren ein Vorbereitungsjahr, ganz wie es be⸗ reits in Brünn, Wien und Graz besteht, eingeführt werden. Dasselbe ist für Schüler vorgerückteren Alters (über 16 Jahre) bestimmt, die, nachdem sie schon eine praktische Vorbildung in einem technischen Berufe erlangt haben, ihre theoret sche Ausbildung in einzelnen Gegenständen zu vervollständigen und deshalb sofort in technische Institute einzutreten wünschen. „Es ist (fäbrt der mi⸗ nisterielle Vortrag fort) ein dringendes Bekürfniß, daß da, we höhere technische Anstalten bereits bestehen (in Wien, Prag, Lem⸗— berg, Brünn und Graz), vollständige, d. h. mit Unter-Realschulen vereinigte Ober-Realschulen vorhanden seien. In diesen Städten, mit Ausnahme von Brünn, finden sich bereits Realschulen. Diese brauchen, um dem neuen Plane zu entsprechen, blos von dem tech— nischen Institute getrennt und mit einer bereits bestehenden Unter-Realschule in der Art verbunden zu werden, daß ihre beiden bisherigen Jahrgänge den ersten und zweiten Jahrgang der Ober⸗ Realschule bilden, während gleichzeitig an diesen Schulen ebenfalls der dritte Jahrgang der Unter-Realschule zu errichten wäre. Ganz unausweichlich jedoch ist es, daß in Wien und Prag wegen der übermäßigen Schülerzahl sogleich noch eine zweite Ober-Realschule eingerichtet werde. Diese wird in Prag eine böhmische sein müs— sen. Ein Anfang hierzu ist bereits durch die provisorische Errich- tung der zwei ersten Jahrgänge einer böhmischen Unter-Realschule gemacht worden, so wie auch der erste Jahrgang einer zweiten Ober⸗ Realschule für das laufende Schuljahr bereits ins Leben gerufen wurde. Aber auch in den Hauptstädten der übrigen Kronländer, wo noch keine technischen Institute bestehen, ist das Bedürfniß nach Realschulen vorhanden. Diese sind also unverzüglich einzurichten, und mit stufenweiser Hinzufügung der drei Jahrgänge der Ober⸗ Realschule, da wo sich das Bedürfniß nach einer solchen herausstel— len wird,
Gegenwärtig, wo die Veränderungen des österreichischen
trie angewiesen
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Auslande zu be⸗
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zu einer vollständigen Realschule zu gestalten. Was die Bestreitung der Kosten für diese Realschulen anbelangt, so sind sie, insoweit es nothwendig ist, aus den öffentlichen, für Zwecke der höheren Bildung bestimmten Fonds und da, wo solche selbstständige Fonds nicht bestehen oder nicht zureichen, aus dem Staatsschatze zu bestreiten. Was zunächst die beantragten Unter⸗Realschulen betrifft, so ist es billig, daß eben jene Städte, in welchen sie errichtet werden sollen, und die den nächsten überwiegenden Vortheil davon haben, aus Lokalmitteln für dieselben mitwirken.“ Der Unterrichts-Mi— nister stellt daher den Antrag, daß vollständige Unter⸗Realschulen in Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Laibach, Zara und Troppau nur unter der Bedingung errichtet werden sollen, wenn von den dortigen Gemeinden die Lokalitäten hergestellt und die Kosten für deren Erhaltung, so wie für die Lehrmittel und die Dienerschaft, aus eigenen zu gründenden Lokalfonds bestrit— ten werden. Zur erleichterten Gründung dieser Fonds wäre denselben die Aufnahme -⸗Taxe der Schüler, so wie die Hälfte des Schulgeldes, zuzuweisen, während die andere Hälfte dem Fonds, aus welchem die Gehalte der Lehrer bestritten werden, zuzufließen hätte. In Cernowie hätte der reiche grie—⸗ chisch⸗nichtunirte Religionsfonds die Kosten für die neue Realschule zu tragen. Was die Ober⸗Realschule betrifft, so wird mit den Gemeinden von Brünn, Lemberg und Triest eine ähnliche Verhand- lung, wie hinsichtlich der Unterrealschulen, einzuleiten sein. In Wien und Prag wird die Regierung die Kosten für die Herstellung der Lokalitäten und Lehrmitteh selbst übernehmen, weil, wie der Unterrichts-Minister erklärt, „es sehr wünschenswerth ist, daß die Kräfte der Gemeinden dieser beiden Städte denjenigen Maßregeln
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Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Ur. 57.
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in größerem Maße zugewendet werden, welche sehr noth⸗ wendig sind, um der Unzulänglichkeit der Volksschulen in denselben abzuhelfen und für Handwerkerschulen Fürsorge zu treffen.“ Die Erweiterung der bisher von den Stände erhaltenen Realschulen in Prag und Graz könne gegenwär⸗ tig den ständischen Fonds nicht auferlegt werden. Was endlich die auf Privat-Stiftungen beruhenden Realschulen in Reichenberg und Rakonitz betrifft, so werde nur eine geringe Aushülfe erforderlich sein, die, wenn sie aus Lokalmitteln nicht gewährt werden könnte, aus den öffentlichen Fonds geschehen soll. Die Gehalte für die Lehrer an vollständigen Unter-Realschulen sind in Wien auf 1000, in Prag und Triest auf 800, in den übrigen Kronlands-Haupt⸗ städten auf 600 Fl. C. M. bestimmt. Bei sämmtlichen Stellen findet nach 10 beziehungsweise 20jähriger Dienstleistung eine Vor— rückung um je 200 Fl. statt. Die Gehalte der Lehrer an den Ober-⸗Realschulen sind durchweg um 200 Fl. höher gestellt. Die Direc⸗ tion solcher selbstständiger Realschulen wird vom Minister um einem der Lehrer gegen Remuneration von jährlichen 300 Fl. übertragen, die nach mehrjähriger ausgezeichneter Dienstleistung zum definitiven Gehalt werden soll. Hinsichtlich der Katecheten gilt alles dasjenige, was hinsichtlich der Katecheten der in denselben Orten befindlichen Gymnasten vorgeschrieben ist.
Nach einem Antrage des Finanz⸗Ministeriums wird bei jedem Steueramte für die oberste Leitung der Steuergeschäfte ein Steuer⸗ Direktor ernannt, dagegen aber den Bezirks-Hauptmannschaften und Kameral-Verwaltungen jeder Wirkungskreis in Steuer-Angelegen⸗ heit abgenommen. Den Steuerämtern ist jede Amtshandlung im Steuerwesen ungetheilt übertragen worden.
Der Preiserhöhung für ächte Havannah⸗Cigarren wird nun eine Herabsetzung der Preise niederer Tabackssorten folgen. Nach dem diesfälligen Antrage soll auch ordinairer nicht geschnittener Rauchtaback zu einem möglichst niederen Preise in Verkauf kommen. Die Regie des Tabackschneidens käme auf diese Art den Konsumen⸗ ten der minder bemittelten Klasse zu Gute.
Vor einigen Tagen sind die Delegirten, welche im Gesammtinteresse der österreichischen und böhmischen Papierfabrication nach Agram gin⸗ gen, um einerseits wegen des von Tag zu Tag mehr fühlbar werden- den Hadermangels an Ort und Stelle die nöthigen Erkundigungen einzuziehen, andererseits aber sich bei dem Banug, Freiherrn von Jelacie, vorzustellen, wieder von dort hier eingetroffen. „Sie wur⸗ den“, heißt es im Const. Bl. a. B., „von dem Herrn Banus von Croatien äußerst freundlich und zuvorkommend empfangen. Se Execellenz sprach sich sehr ausführlich gegen die Zumulhung aus, welche ihm von gewisser Seite gemacht wurde, die speziellen Anfor— derungen der dortigen Haderhändler unter seinen besonderen Schutz zu nehmen, indem der Fortschritt der österreichischen Industrie hier vor Allem im Auge behalten werden müsse und keine einseiti⸗ gen Bewegungen hierbei berücksichtigt werden könnten. zu⸗ gleich bemerkte er, daß es seinen Ueberzeugungen geradezu zuwider⸗ laufe, die patriotischen Leistungen seiner tapferen Landeleute mit einer solchen Konzession niedriger Ausfuhrzölle auf Hadern zu kom- pensiren. Uebrigens hänge die Schlußfaffung dieser für die Pa piererzeugung so hochwichtigen Frage nicht von ihm ab, sondern gehöre einzig und allein in den Wirkungskreis des Ministeriums. Wenn man auch im voraus die vollste Zuversicht hegen konnte, daß ein so praktischer und scharfblickender Staatsmann, wie der Heri Banus, die leidigen Uebertreibungen und Man einer fanatisirten Gruppe von „Hadernversilberern“ auf klarste durchschauen werde, so konnten die N des Generals unmittelbar vernommenen beruhigenden gen nur einen doppelt befriedigenden Eindruck auf di tion hervorbringen. Leider war es den abgesendeten Papier kanten nicht möglich, einen anderen Zweck ihrer Mission den Ankauf von Hadern in Croatien, zu erfüllen, weil Strazzenhändler, Herr Elias Lekitsch, einen beträchtlichen im Lande noch befindlichen Vorräthe dieses bracht, um sie in seinen Lagern in der sicheren niedrigen Ausgangszoll aufzuspeicher! land zu exportiren. Uebrigens sind tig äußerst unbedeutende Quantitäten Gegenden zur Disposition des Käufers Wenige, was sich vorfand, wurde von Preis abgelassen, obgleich die erwähnten He Baarsummen zur Acquisttion dieses Artik Beziehung die ansehnlichsten Ange aber im Buche des Schicksals ge reichische Papierfabrication selt jetzt nicht im Stande sein soll tischer Hadern Theil nehmen zu dürfen und für die vaterländische Papier⸗Ind ĩ drohlichen Zustande liegt nach unserem Dafü Verwaltung die dringendste Aufforderung, oder die andere Weise mit Nachdruck baldméö zu wollen.“
Der Lloyd meldet: „Gleichzeitig mit der Nachricht ül Eröffnungsfeier der Prag⸗-Dresdner Eisenbahn erhalten n Meldung von der feierlichen Eröffnung der Staatseisenbah von Verena nach Mantua, die das erste Glied jenes wicht Schienenweges bildet, der bestimmt ist, nicht nur Ober Italien mit dem Süden rer apenninischen Halbinsel, sondern auch Südden sä= land mit Unter-Italien zu verbinden. Auch dort ging die Ero. nungsfeier am Ften d. in bester Ordnung vor sich. **, , der greise Feldmarschall Graf Radetzky wurde ih era) . Inhẽ empfangen. Die Vertreter der Provin; und Stadt . 3 6 anstalteken in dem alten Palazzo ducale, den vorm . der Gonzaga, ein glänzendes Bankett, bei welchem 66 j 6 i herrschte. Se. Kaiserl. . , i rte bie Eröff 6 mit seiner Gen ar. ring, gieren fn den, schreibt: „Dem Vernehmen nach
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