1851 / 138 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. Markt ⸗Berichte. ; Berliner Getraidebericht vom 17. Mai. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 50 565 Rthlr.

» im Detail 51 56 Rthlr.

» schwimmend S883pfd. hochb. von der Netze 53 Rthlr. bez. 36 Rthlr.

Roggen loco nach Qualität 32 im Detail 33 353 Rthlr.

n vr. Frühjahr; Mai / Juni

Juni Juli 314 a 32 Rthlr. bez., . . Juli /„Nugust dez 2 4 Rihlr. bez, 37 Sr, 3 C.

. 335 Rthlr. bez. u. Br., 33 G. 8 Aug. / Sept. 337 Rthlr. bez v. .

Sept. Okt. 335 Rthlr. bez., 33 Gerste, große 28 30 Rthlr. kleine 24 26 Rthlr. . Hafer loch nach Qualität 23 25

r * ö ö 591 » schwimmend 23 Rthlr. Br., 223

Erbsen, Koch- zs 0 Rehlr, Zutter⸗ 34-36 Rthlr.

Nüb bl loco 93 Rthlr. Br., 93 G.

pr. Mai 95 a . Rihlr. verk., r Br., 95 a

315 a 3 Rthlr. bez., 32 Br., 313 G. 32 Br., 32 G.

hh 2 Leinöl loco 117 Rthlr. „Lieferung 115 Rthlr. Br., 11 G. Mohnöl 13 a 125 Rthlr. Hanföl 14 a 13 Rthlr. Palmöl 119 Rthlr. Südset⸗Thran 116 Rthlr. Spirttus loco ohne ze Rthlr. bez. mit Faß pr. Mai 155 „Br., 163 bez. 6 15 ** ö Br., 16) bez. u. G. Juni/Juli 155 Rthlr. Br, 155 bez. u. G. Juli Aug. 15 3 Rthlr. Br., 155 G. Aug. / Sept. 155 Rihlr, bez, 155 Br, 15 G. Sept. / Okt. 153 K Rthlr. bez., 154 tz Br., 151 7 G. Wetter: sonnig. Geschäftsverkehr: unbedeutend. Weizen: gut begehrt. Roggen: fester schließend. Hafer: behauptend. Rüböl: bei etwas niedrigeren Preisen mehr gehandelt. 6. Spiritus: nahe Termine unverändert, pr. Herbst zuerst höher, ; später ebenfalls stiller.

Mai Juni 9. Rthlr. verk. u. Br., 93 G. K .

Jun Juli 95 a 4 Rthlr. Br., 93 G.

Jult /Mugust 93 Rthlr. Br., 9 G. August / Sept. I0u½ Rthlr. Br., 10 G. Sept. /Oft. 105 a , Rthlr. verk., 105 Br.,

Br., 10 G.

Ott. / Nov. ö di,, ,, nor Rijn.

Telegraphische otizen. Paris, 15. Mai. 5 Uhr. Zproz. 655.90. Hamburg, 16. Mai. 25 Uhr. Hamb. Berlin 97. deburg-Witt. 57. Span. 324. Engl. Russ. proz. 933. 13.3. Paris 1895. Wien 188. . Roggen stiller.

proz. 90. 30. Mag⸗

10 G. London

Weizen sehr fest.

Frankfurt a. M., 16. Mai. 45proz. 66. proz. 75. B. A. 1158. Span. 341. Bad. 33. Kurh. 323. London 1185. Paris 945.

23 Uhr. Nordb. 493. 34 L. 159. Wien 941.

Met. 39 L. 94. Lombard. 743.

Rönigliche Schauspiele Sonntag, 18. Mai. Im Opernhause. 57ste Abonnements Vorstellung: Der Kaiser und die Müllerin, historisches Lustspiel in 1 Akt, von F. W. Gubitz. Hierauf: Robert und Bertrand, panto— mimisch-komisches Ballet in? Abth', von Hoguet. Musik von H. Schmidt. (Fräul. Forti wird im ersten und zweiten Akt des Ballets tanzen.)

KRönigsstädtisches Theater. Sonntag, 18. Mai. Mein Freund, Posse mit Gesang in 3 Akten, nebst einem Vorspiel, von J. Nestroy. Musik von J. C. Stenzel.

Mit der heutigen Nummer des Staats-Anzei⸗ gers sind Bogen 114 bis 118 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Dederschen Geheimen hben Hofhuchdrugerei.

** *

Iz erliher tüzärsg voi 17. Mai.

I ec isel - Conumse.

Hur 2 Mt Kurz 2 Mi.

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Umgetortlain .. 250 FI. do. ö 250 FI. J 300 Me. a. J ; .. 300 Mr. 11-51. 3060 * 150 EI. 1506 *I. 1060 Thb. . 190 Thlr.

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Der Reinertrog wird nach erfolgter kekanntmn in der darm bestimmten nub rn ausgefüllt Die mit 38 Gt, ber Actien sind . Staat gar

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Hyioril ails - iCtiben.

Simmiliche Frioritätz-Actien werden durch ahrliche Verloosung d 1 pCGr amortismn

195 . 80 Berl. Anh. Litt. A-B. 79 do. Limburg.. 1057 40. Stettin -Starg. . n 39 do. Pots. Magd. .. 9945 90 Magd. Halberstadt d9. Leipziger ..... klalle Thüringer. .... . , ,, Disseld. Elberfeld. . Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

6, O00, 000 8. 000,000 4, 824,000] 1.000.000 1.700, 000 2.300, 000 9, 000,000 13, 000, 000 1.500, O60 . 651, 200 J. 000.006, 3006. 000 10, 0M, C60ñ l. 500, 000 2.253, 100 2.400, 000 1, 200, 000 1,700, 000 . 300,009

Geld. Gem. / . do. vweighahn ö Ger en i,, 953 do it 6 Gossel Oderberg Breslau - Freiburg. . . Krakau-Obersechl. . . . Berg. Märk. 2 14,0090, 9000 Stargard - Posen ..... 5, 000, 000

Aachen-Düsseldorf . . J. 100,000

Ausländische Honds.

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Brieg Neisse. .

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liuss. IIamh. Cert.,. do. Lope 1. Aul. do. Stiel. 2. 4. A.

do. 409. 5. A. do. v. Uths eh. L.st. lo. Eugl. Anleihe do Polu. Schatz. do. d0 Cert. L. A. lo. do. L B. 200. PFolu a. fahr. a. C.

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Aachen-Mastrieht 2,7 56. 006

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1,111, 8060 5. MS, OMtν/ 11S 10, G00 2. 367, 260

3, 132, 800

Berl. Anhalt

do., IlIamburg 2

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40 Potsd Magd 40 40. 40 40 1.006, 090 do. Stettiner 800, 060660 Magdeb. Leipziger... 1.7885, G06 Hlälle Thüringer. 1. 010, O0 Cöln linden 3, 574, 300 do. do. 3.500, 006 üRKhein. v. Staat gar. 1.217, 000 do. 1. Priorität.. 2, 487, 250 do. Stamm-Prior. 1,250, 000 Düsseldorf-Elberseld. 1,0060, 0900 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 40 do. 3, 56060, 000 do III. Serie. 2, 300, 000 do Lweigbalin 252, 000 Magdeb. Wittenh 2, 000, 000 do. Halberstädter 700, 000 Krakau - Oberschl tz), 9000 Cosel - Oderberg .. 250, 000 Steele - Vohwinkel 325, 000 do a l 375. 000 ͤ

itt 6.

Breslau - Freiburg 166. 666 Berg. Vlärk 1. 1006, M00

L1usl. Sl em * 2. 150, GM) 656. 06060 24, 1.300, 009 fre. Antheile 944 b—

Kie!l Alton Cöthen-Bernh Mecklenburger

1 Ihr.

Preussische Bank

Mit Ausnahme von Oberschlesischen und Potsdam-Magdehurger, in denen Mehreres zu besseren Coursen umgesetæt wurde, war das Geschäft nur unbedeutend, und die Notirungen

erfuhren keine erhebliche Veränderung.

Bekanntmachungen anntlmachungen. 335 Bekanntmachung.

Die fis kalische zu Christianstadt am Bober belegene Mühle wird in Folge höherer Bestimmung zum Verkauf gestellt. Die Mühle hat 5 Mahlgänge und 1 Schneide- gang.

An Grundstücken gehören dazu nur die Hoflage und ein Hausgarten. Der Veräußerungsplan, die Licita⸗ tions- und Verkaufs-Bedingungen können vom 19ten dieses Monats ab in unserer Registratur, im Königli— chen Rentamte zu Sorau und im Büreau der König— lichen Oberforsterei zu Christianstadt eingesehen werden.

Der sestgesetzte geringste Kauspreis beträgt 7548 Thlr.

34 k ist auf

en 1. August d. J., Vormittags 10 vor dem Herrn Regierungs- Rath Win '' im Q e s. zimmer des hiesigen Regierungs- Gebäudes anberaumt und wird Nachmittag um 3 Uhr geschlossen. Der Zu⸗ schlag wird, wenn ein entsprechendes Gebot erfolgt im Termin selbst sofort ertheilt. ö

Frankfurt a. d. O., den 11. Mai 1851. nn,. , . Abwheilung für die Verwaltung

irtkten Steuern, Domainen und Forsten.

1001 Subhastations- Paten 95. im Nosenberger Kreise belegene, der verwittwe⸗ len Kommerzien- Räthin Livonius, geb. Wieprecht, ge—⸗ hörige Allodigl-Rittergut Stenkendoiff . mit Ciusth ut der dazu gehörigen Vorwerke und des Waldes ci, . schaftlich abgeschätzt auf 27952 Thir., 3 Sgr. 10 pf und mit Ausschluß der angeblich an rie Hanlung Bug? genhagen zu Berlin verkauften 129090 6 96 Waldes auf 25.959 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf, soll im Termine ; *. , e., 412 Uhr vor dem Kreisrichter Lesse an ordentlicher Geri hierselbst subhastirt werden. Taxe, , Bedingungen sind in unserem Büreau III. einzusehen. Rosenberg in Westpreußen, den 6. Februar 1631. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung. Holzt.

336

Berliner Kredit⸗-Gesellschaft.

Die nach Art. 63 des Statuts stimmberechtigten Mit. glieder der Berliner Kredit- Gesellschast werden zu einer auf

2

Montag den 2. Juni A. C., Nachmittags 4 Uhr, im gro— ßen Saale des Börsenhauses anbetaunte General-Versammlung

hierdurch eingeladen, um über die seitens der Regierung für die Ertheilung der Konzession gestellten Bedingun⸗ gen respektive etwanige Aendetungen des Statuts Be- schluß zu fassen.

Die von der Regierung verlangten Aenderungen be— ziehen sich auf die Art. 5, 46, 18, 20, 21, 22, 29, 39 des Siatuts. Von uns wird ein Zusatz zu Art. 6, die Festsetzung eines Eintrittsgeldes, so wie ein Zusatz zu Art. 33, die Modification der Verantwortlichkeit der Mitglieder betreffend, vorgeschlagen werden.

In unserem Büregn (Platz an der Bau -Akademie Nr. 3) sind die zur Berathung kommenden Aenderun⸗ gen vollständig einzusehen.

Den stimmberechtigten Mitgliedern werden Eintritts farten zur Versammlung zugesandt werden, welche beim Eingang in den Versammlungs-⸗Saal abzugeben sind.

Berlin, den 17. Mai 1851. 536 Der Vorsitzende des Verwaltungs-Comité's der Berliner

Kredit Gesellschaft. F. C. Winckelmann.

Magdeburg⸗-Wittenbergesche un Eisenbahn.

Die geehrten Actiongire der Magdeburg-Wittenberge⸗ schen Eisenbahn-Gesellschaft werden hierdurch eingela= den, sich ;

Sonnabend den 14. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, . im hiesigen Börsenhause zu der im 5. 24 des Gesell⸗ schafts⸗Statuts angeordneten

General⸗Versammlung

einzusinden. In derselben sollen:

1) der Geschästsbericht des Direktoriums vorgetragen,

2) der Nechnungs-Abschluß über das letzte Verwal—

lungzjahr vertheilt,

3) die Wahlen für das ausscheidende Drittheil der Ausschuß -Mitglieder vorgenommen und

) die Frage, ob die Verzinsung des Stammkapitals auch noch für das Jahr 1851 fortdauern soll, zur Berathung und Beschlußnahme gebracht werden.

An dieser General-Versammlung können nur solch

Actionaire Theil nehmen, welche mindestens 3 Stamm Actien besitzen und sich durch dieselben in den Tagen des 9., 10. und 11. Juni in dem Büreau der Gesell⸗ schaft, Neue Fischerufer Nr. 22 hierselbst, nach Maßgabe der §§S. 2, und 26 des Statuts legilimirt haben. Zur Erleichterung dieser Legitimation für die außerhalb Magdeburg wohnenden Actiongire werden denjenigen, welche bis zum 11. Juni die Anzahl der Actien, für welche sie Stimmkarten wünschen, dem Gesellschafts⸗ Direktorium unter Angabe der Nummern schrift- lich anzeigen und demnächst beim Eintritt in die Gene— ral -Versammlung die angemeldeten Actien vorzeigen, die Eintrittskarten ausgereicht werden. Die deponirten Actien können am 16, und 7. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über die erfolgte Einlieferung wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 9. Mai 1851.

Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. (gez.) Deneke, Vorsitzender.

1297 e annt machung.

Nachverzeichneie in dem Jahre 1829 und, resp. 1828 im Königreiche Sachsen geborene und in hiesigen Lan⸗ den militair- beziehendlich reservepflichtige Mannschaften haben bei der im Monat Dezember 1849 stattgefunde⸗ nen Rekrutirung, so viel letztere anlangt, zur anderwei— ten Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit sich nicht gestellt, und werden deshalb da ihr Aufenthalt nicht zu er= mitteln gewesen ist in Gemäßheit §. 81 des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. August 1846 in Verbindung mit §. 17 des Gesetzes vom 9. Novem- ber 1846, die Abänderung einiger Bestimmungen des vorhin angezogenen Gesetzes besreffend, und §. 13 der Aus führungs Verordnung zu selbigem, hiermit vorge⸗ laden, binnen einer doppelten sächsischen Frist, längstens aber bis zum

18. August 1851,

sich bei der Obrigkeit ihres Geburtsortes, was die re— servepflichtigen Mannschaften aber betrifft, bei der Obrig⸗ keit ihres früheren Gestellungsortes persönlich zu stellen und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten an= zumelden, unter der Ver varnung, daß sie außerdem nach Ablauf der gedachten Frist als Ausgetretene betrachtet

e.

und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs den gleichgeachtet werden. Zwickau, den 19. April 1851.

Königlich Sächsische Kreis -Direction.

RB e i chu der abwesenden Militanpflichtigen aus dem Geburtsjahre 6 7

Geburtsort.

Vor- und Zunamen. Sort. Semih) Richard Franfe, Chemnitz, St. Jacob. Heinrich Louis Gutmann, Chemnitz, St. Jacob. Friedrich Adolph Robert Baum—

gärtner,

Franz August Seyfert,

Chemnitz, St. Johannis. Chemnitz, St. Johannis. Carl Gottlob Göpfert (Reichel), Chemnitz, St. Johannis. August Robert Gems, Chemnitz, St. Johannis. Carl Herrmann Müller, Chemnitz, St. Nicolai. Carl Gustav Müller, Ischopau. Carl Heinrich Hildebrand, Mittweida. Friedrich Robert Schubert, Mittweida. Otto Richard Bösewetten, Kirchberg. Carl Louis Franziskus, Bermsgrün Christian Friedrich Hofmann, Unterscheibe Carl Heinrich Ferdinand Neu— mann, Eibenstock. Carl Albert Schuster, Schwarzenberg. Johann Gottfried Steinbach, Zwickau Earl Friedrich Tauscher, Schneeberg. Gustav Louis Kaden, Marienberg. Christian August Mönnich, Erlbach. Christian Gottlieb Ludwig, Schloditz. Johann Christoph Perner, Reinhardtswalde. Franz Louis Meißner, Reichenbach. Carl August Götz, Reichenbach. Franz Louis Neuberger, Reichenbach. August Wilhelm Albert Brandt, Elsterberg. Johann Heinrich Hähnel oder Hahn, Herlasgrün. Johann Georg Gottlob Kiesling, Nuderitz. Friedrich August Sparort, Plauen. Gottlob Heinrich Singewald, Hartenstein. Johann Christlieb Auerswald, Niederloßnitz.

Aus der Dienst-Reserve Klasse 1828418. Früherer stellungsort. Earl Dosssob Kirchberger, Markersdorf, . Carl Friedrich Mittelbach, Crondorf, Mittweida.

Vor- und Zunamen. Geburtsort. Ge

wer⸗

Das Abonnement beträgt. 5 Rthlr. für 3 Jahr. 10 Rthlr. JI Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

4138.

nh al n

Theil.

De int s gn d. Preußen. Stettin. DOesterreich. Wien. Gerichts⸗Organisation von Siebenbürgen.

Hofnachrichten. Organisation der politischen Verwaltung Siebenbürgens. Haynau.

Bayern. München. Kammer-Verhandlungen. Zolleinnahmen. Sachsen. Dresden. Konferenz der Bevollmächtigten. Hannover. Hannover. Stände⸗Verhandlungen. Baden. Baden. Ankunft des Königs von Württemberg.

Ausland.

Frankreich. Paris. Diplomatische Audienz Ministerium. Die Verfassungs⸗-Revisions-Frage. Berathungen der Kommission für innere Verwaltung. Einkommensteuer⸗Antrag. In⸗ spection der Forts um Paris. Polizeivorschrift in Betreff des Pulver= verkaufs. Vermischtes. Nationalversammlung.

Großbritanien und Irland. Parlament. werfung einer Bill in Betreff der Nonnenklöster. nachrichten.

Spanien. Madrid. Befinden der Königin Mutter.

Nachrichten aus Portugal. Vermischtes.

Portugal. Porto. Bülletin des Brigadier Mesquita an Saldanha.

Amtlicher

Gerücht über das

Unterhaus. Ver— London. Hof⸗

Die Wahlen.

Die Industrie⸗Ausstellung zu London.

; Börsen- nnd Handels-Nachrichten. Beilage.

——

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Ober-Rechnungsrath von Knoll den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; und Den Kreisrichter von König zu Pleß zum Direktor des Kreisgerichts zu Rybnik zu ernennen.

Angekommen: Der Fürst von Hatzfeld, von Trachenberg.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und erster Kommandant von Stettin, von Hagen, von Stettin.

Abgereist: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗bernburgische Staats-Minister, von Schätz ell, nach Bernburg.

nNichtamtlicher Theil.

Dent schland.

Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Flügel-Adjutanten Obersten von Bonin die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Hannover ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Guelphen-Ordens; so wie dem Premier- Lieutenant Grafen von der Gröben des Garde⸗Dragoner⸗Regiments, dienstleistenden persönlichen Adjutanten des Prinzen Karl von Preußen Königl. Hoheit, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar ihm ver— liehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Falken-Ordens zu ertheilen.

Stettin, 17. Mai. (Ostsee⸗-Ztg.) Heute Mittag ging zum ersten Male in diesen Jahre das Dampfschiff , Preußischer Adler“ mit einer bedeutenden Anzahl Passagiere nach Kronstadt ab. Mor— gen früh wird das Dampfschiff „Düna“ nach Riga folgen.

Oesterreich. Wien, 14. April. Die heutige Wie— ner Zeitung bringt den Vortrag des Ministers der Justiz, Ritter von Krauß, über die Gerichts-Organisation in dem Kron⸗ lande Siebenbürgen und die vom 12. Mai datirte Kaiserliche Genehmigung derselben. Die Gerichtseintheilung wird folgende sein: Ein Ober Landesgericht für das ganze Land, und zwar zu Hermanstadt, als dem gleichmäßigen Sitze des Siatt— halters, 5 Landesgerichte, 20 Bezirks -Kollegialgerichte und 79 Bezirks-Einzelgerichte. In den Gliedern des Ober-Landesgerichtes haben alle Nationalitäten des Landes ihre gerechte Vertretung zu finden. Die Landesgerichte werden errichtet zu: 1) Hermanstadt, 2) Klausenburg, 3) Maros-Vasarhely, 4) Karlsburg, 5) Dees. In dem Vortrage des Ministers heißt es:

„Das Kronland Sslebenbürgen ist die Pforte und der Schlüssel des österreichischen Kaiserreichs an der östlichen Gränze und schon aus diesem Grunde besonderer Berücksichtigung zu unterziehen; dasselbe hat eine Aus dehnung von 1100 Quadratmeilen und eine Bevölkerung von nahe 2 Mil- lionen Einwohnern und seine bisherigen Zustände waren größtentheils von der Ait, daß bei dem Umstande als in demselben eine geordnete Rechts⸗ pflege gleichsam erst eingebürgert werden soll, bei der Einführung der neuen Rechtsinstitute zu ihrer gedeihlichen Entwicklung mit großer Vorsicht zu Werke gegangen und das Prinzip der möglichsten Einfachheit dabei vor Allen im Auge behalten werden muß. Die von der Natur gegebenen Perhalt.= nisse des Landes müssen nothwendig einen nicht unwichtigen Einfluß auf dessen territorigle Gerichtseintheilung ausüben. Während im Osten und Süden Siebenbürgen gegen die Donaufürstenthümer mit dem Gürtel ge⸗ waltiger, auch tief gegen das Innere des Landes abdachender Hochgebirge umgeben, im Norden und Westen von den hier in zwei Hauptzügen sich thei⸗ lenden Karpathen vielfach durchschnitten ist, als eigentliches Gebirgsland einerseits der Bevölkerung bald weit entfernte und zerstreute, Wohnstätten darbietet, bald dieselbe in manchen Thälern eng zusammendrängt, schließen andererseits die Hochebenen des Landes im Szeklerlande und in den Strom-

Berlin, Montag den 19.

gebieten der Kokel, Maros und Czamos eine dichte und starke Bevölkerung in sich. Schon bei diesen topographischen Verhältnissen drängt sich in man- chen Landestheilen eine gegebene Bezirksabgränzung als unabweisbare Na— tunothwendigkeit auf. Die Volkswirthschast dieses Landes, welche überwie⸗ gend der Urproduction in der Gewinnung jenes Bodenreichthums, welchen die Natur in großer Fülle gewährt hat, zugewendet ist, macht in den meisten Landesiheilen eine Städtebevölkernng. in weit. geringerem Maße vorkommen, was die weitere Folge nach sich zieht, daß nur in ver⸗ hältnißmäßig wenigen Städten Gewerbebetrieb, Handelsverkehr und indu—⸗— strielle Unternehmungen im größeren Umfange und von erheblicher Bedeu⸗ tung stattfinden, daß bei den vorwaltenden einfachen Rechtszuständen auch wenig verwickelte Rechtsformen zu ihrem Schutze erforderlich sind, und daß selbst zur enisprechenden Aufnahme größerer gerichtlicher Behörden nur we⸗ nige geeignete zum Theile oft nur ungünstig gelegene Orte vorhanden sind. Von diesen ihatsächlichen Umständen bilden nur die von dem Sach⸗ senvolke bewohnten Landestheile eine größtentheils günstige Ausnahme. Eine besondere Aufmerksamkeit mußte der Ümstand in Anspruch nehmen, daß die Bewohner des Kronlandes Siebenbürgen in Bezug auf Sprache und Ab- stammung verschieden sind und das Mißverhältniß dieser Veischiedenartigkeit an und 'für sich noch durch die beklagenswerthen Ereignisse der jüngsten Vergangenheit gesteigert wird. Im Sinne der Bestimmungen der Reichs⸗ verfassung vom 4. März 1849 mußte nach dem Grundsatze der Gleich be— rechtigung aller das Land bewohnenden Nationalitäten: Romanen, Szeller, Ungarn und Sachsen dafür Vorsorge getroffen werden, damit auch bei Er— mittelung der Gerichtsbezirke und Feststellung der Rechtsverwaltung in Sie⸗ benbürgen dem gleichen Unspruche aller Volksstämme auf die möglichst er⸗ reichbare Wahrung der eigenen Volksthümlichkeit und Sprache besonders bei den Gerichten erster Instanz, als den vorzüglich zum unmittelbaren Verkehr mit den Parteien berufenen Organen der Rechtspflege die gebetene Rücksicht getragen werde. Es wurden zu diesem Ende vielfache Erhebungen gepflogen, welche einerseits das ziemlich verläßliche Ergebniß lieferten, daß bie Bewohner Stebenbürgens der Mehrzahl nach dem Stamme der Roma⸗ nen angehören, dem Ueberreste nach in Ungarn, Szeller und Deutsche (Nation der Sachsen) zerfallen, andererseits die bekannte Thatsache bewähr= ten, daß mit verhaͤltnißwmäßig wenigen Ausnahmen die Bevölkerung sich fast überall mindestens nach zwei Nationalitäten gemischt vorfindet, eine Sachlage, welche die praktische Durchführung der verschiedenen Nationali⸗ tätsansprüche innerhalb der zu bildenden einzelnen Gerichts⸗Sprengel un⸗ gemein erschwert und zu der Nothwendigkeit führen mußte, den Zusammen⸗ hang der verschiedenen Nationglitäts⸗Interessen nur nach größeren Gruppi⸗ rungen in der überwiegenden Mehrzahl der darin wohnenden Volksstämme aufzufassen, um dergestalt stammverwandte Landestheile mit der von dem Ministerium des Innern entworfenen politischen Landeseiniheilung auch in der Gerichtsverfaffung zusammenfügen zu können. Diese durch die Noth wendigkeit gebotenen Rücksichten müssen deu nicht allseitig beobachteten terri= torialen Zusammenhang mehrerer Landestheile innerhalb eines und dessel- ben Landesgerichts-Sprengels, nämlich jenes von Hermanstadt und Karls burg rechtfertigen. Soll der beabsichtigie Neubau der künftigen Justizein⸗ richtungen auf festen Stützen ruhen und die Bürgschaft eines gedeihlichen Fortganges in sich schließen, so mußten auch die bisherigen ganz eigenthüm⸗ lichen Zustände des Landes, seine frühere territoriale Eintheilung, die be⸗ standene Gesetzgebung und politischen Einrichtungen einer jeden der drei anerkannten Nationen, endlich die Ergebnisse des provisorischen Uebergangs— zustandes in den letztverflossenen Jahren gehörig aufgefaßt, erwogen und, fo weit es möglich war, zur Grundlage der neuen Institutionen benutzt werden. Die 'ältere Landeseintheilung in 41 Komitate und 2 Distrikte im Lande der Ungarn, in 5 Stühle auf Szekler Boden und 9 Stühle und zwei Distrikte in dem von den Sachsen bewohnten Gebiete hatte, da die Rechtspflege von der Verwaltung nicht getrennt war, auch zur wesentlichsten Grundlage der judiziellen Organismus gedient und in den letz teren folge recht alle jene Uebelstände übertragen, welche für die öffentliche Admi= nistration aus der seltsam zerstückten, vielfach in weiten Entfernungen von einander getrennten Komitats-Eintheilungen erwachsen und allgemein er— fannt worden waren. Die zahlreichen Herrschaftsgerichte, die Sedrien und Stuhlgerichte, die Magistrate der Königlichen freien Städte, Taxal⸗Orte und freien Ortschaften im Lande der Ungarn und Szeller; die Stuhl-Distrikts- und Marktgerichte, so wie die Magistrate im sächsischen Landestheile, end- lich die Königliche Tafel und das Gubernium als J. f., wenn gleich durch das Prinzip der Wählbarkeit berufene Gerichtsbehörden, waren die verschie— denartig gestellten Organe der richterlichen Gewalt, deren Function bei dem besonderen, theils ausgedehnterem, theils beschränkterem Wirkungs⸗ kreise in verschiedenen Rechtsangelegenheiten, bei den mannigfachen und zer= splitterlen Jurisdictions-Theilungen, bei dem Bestande längst veralteter und kaum mehr zur Anwendung geeigneter Gesetzgebungen die Rechtszustände Siebenbürgens im Laufe der Zeit auf einen Standpunkt brachte, daß eine Reform der Gerichtsverfassung nach einfachen und allgemeinen Grundsätzen zum tiefgefühlten Bedürfnisse des Landes wurde. Bei diesen Umständen, wonach es in Siebenbürgen bisher noch keine geschlossenen und arrondirten Gerichtsbezirke gab, mußten erst solche geschaffen und hierbei, so wie in der Wahl der Gerichtsorte, den territorialen Verhältnissen, den materiellen In⸗ teressen, den Forderungen der Industrie, dem gewöhnlichen Verkehrszuge, den nationellen Verschiedenheiten und selbst den durch Zeit und Herkom—Q men heimisch gewordenen Gewohnheiten der Insassen, in soweit sich selbe nur immer mit der Gesammtaufgabe einer geordneten Rechts pflege vereinbaren ließen, billige und allseitige Berücksichtigung ge⸗ währt werden. Diese Momente werden die großen Dimensionen und die doch verhältnißmäßig nicht allzu große Bevölkerungszuweisung bei ein zelnen Bezirks- oder Bezirks-Kollegialgerichten, die für den bedeutenden Um- fang des Landes nur mäßige Anzahl der zu bestellenden Gerichte und die rücksichtlich ihrer Standorte gentoffene Bestimmung zu rechtfertigen im Stande sein.

Was die beabsichtigten Aenderungen der Grundzüge der Gerichts ver= fassung für Siebenbürgen betrifft, so werden dieselben im Wesentlichen darin bestehen: Daß die Civilgenichtsbarkeit in erster Instanz in den Pro⸗ zessen unter 500 Fl, von den Bezirks-Einzelrichtern, über (0081. aber und in den Angelegenheiten, welche von allgemeinen oder besonderen Gerichts⸗ ständen in Handels-, Wechsel und Berggerichts-Angelegenheiten ausgehen, von den Bezirks-Kollegialgerichten ausgeübt werden solle. Bei dieser Einrich- tung der Juͤrisdictions-Verhältnisse wird jedoch die Bestimmung des 8. 17 der Grundzüge der GerichtsVerfassung in ihrer Wesenheit dahin aufrecht zu verbleiben haben, daß in einem jeden mit einer Gemeinde- Ordnung ver⸗ fehenen Orte den Einwohnern desselben freigestellt ist, Klagen, deren Werths= betrag 12 Fl. C.-M. nicht übersteigt, statt ihrer unmittelbaren Einbringung bei dem Bezirksgerichte vor den Srtsvorstand zu bringen, gegen dessen Entscheidung nur eine Beschwerde an das Bezirksgericht zulässig bleibt; daß ferner die Gemeindevorstände auch in Streitigkeiten anderer Art ver pflichtet sein werden, auf Verlangen der Parteien Vergleichsversuche zwischen denfelben anzustellen. Außerdem wird die Realgerichis barkeit und die Füh⸗ rung der Grundbücher insbesondere an die Bezirks-Kollegialgerichte über · tragen und der Instanzenzug in civilgerichtlichen Angelegenheiten in der Ari geregelt werden, daß gegen die Entscheidungen der Bezirks Einzelngerichte

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1851.

die Berufung in 2ter Instanz an das zuständige Landesgericht, in Zter

Instanz an das Ober-Landesgericht, gegen die Entscheidungen der Bezirfs⸗ Kollegialgerichte in 2Tter Instanz an das Ober⸗-Landesgericht, in Zier In- stanz an den obersten Gerichtshof zu gehen haben wird. In Strafsachen wird der in den Grundzügen der Gerichts-Verfassung ausgesprochene Wir⸗ fungskreis der Bezirks-Einzelngerichte, Bezirks-Kollegial- und Landesgerichte,

insofern sie als Strafgerichte ster Instanz zur Verhandlung und Entschei⸗

dung berufen sind, und zwar nach den Bestimmungen des zu erlassenden Strafgesetzes aufrecht erhalten, dagegen der Berufungsweg zweckmäßiger da⸗ hin modifizirt werden, daß gegen die Entscheidungen der Bezirks⸗Einzeln⸗ gerichte in Uebertretungsfällen die Bezirks -= Kollegialgerichte, gegen bie Entscheidungen der Bezirks -Kollegialgerichte in Fällen der Ver⸗ gehen und minderer Verbrechen die Landesgerichte und gegen die Entschei⸗ dungen der Landesgerichte in Fällen schwererer Verbrechen das Oberlandes⸗ gericht Zter Instanzen und in Nullitätsfällen dem obersten Gerichts und Cassationshofe untergeordnet sein werden. In Gemäßheit dieser Bestim⸗ mungen wird der den Landesgerichten nach den Grundzügen der Gerichts- Verfassung zugedachte Wirkungskreis eine nicht unbeträchtliche Verminderung erfahren; dagegen jener der Bezirks⸗Kollegialgerichte auf eine den Recht su⸗ chenden Parteien zur Erleichterung und der Rechtspflege überhaupt zur Be⸗ förderung gereichende Weise eine größere Ausdehnung erlangen. Wenn da—⸗ durch auf der einen Seite die Möglichkeit enzielt wird, die Anzahl der zu errichtenden Landesgerichte, deren Gebietsumfang mit jenem der größeren po⸗ litischen Verwaltungsdistrifte gleichgestellt werden konnte, auf das strengste Bedürfniß zu beschränken, so tritt jdoch auf der anderen Seite die Nothwendigkeit ein, die Bezirks-Kollegialgerichte in Beziehung ihres Personalstandes sowohl in eine angemessene, ihrem erweiterten amtlichen Wirkungskreise entspre⸗ chende Stellung zu bringen, als auch, insoweit es erforderlich schien, stärker zu besetzen, so wie an den Sitzen der Landesgerichte eigene Bezirks ⸗Kolle⸗ gialgerichte zu bestellen. Da den letzteren die nach den Grundzügen der Gerichtsverfassung den bezirkskollegialgerichtlichen Senatsabtheilungen der Landesgerichte vorbehaltenen Geschäfte in Strafsachen zur besseren Bewah⸗ rung der Selbstständigkeit der Richter und zweckmäßigeren Gliederung des Instanzenzuges zugetheilt werden können, so wie auch in Bezug derselben der Grundsatz in Ausführung gebracht werden kann, daß bei den am Sitze eines Bezirks- Kollegialgerichtes zu bestellenden Bezirks-Einzelngerichten die Geschäfte des Bezirks-Einzelngerichtes durch bestimmte Beamte des Bezirks⸗ Kollegialgerichtes unbeschadet ihrer sonst zulässigen Verwendung bei dem letzteren versehen werden sollen; so ergiebt sich die Möglichkeit, diese Maß⸗ regel auch ohne einen erheblichen Mehraufwand an Kosten in Vollzug zu setßzen. Zur Ausübung der Handels⸗ und Wechselgerichtsbarkeit werden in der Regel die am Sitze eines Landesgerichtes befindlichen Bezirks⸗ Kollegialgerichte für den ganzen Landesgerichts ⸗Bezirk zu be⸗ stimmen sein, hiervon wird jedoch eine Ausnahme insofern statt— finden, als diese Gerichtsbarkeit in dem kronstädter, bistritzer und fogarascher Distrikte den daselbst bestellten Bezirks -Kollegialgerichten ver= möge ihrer territorialen Verhältnisse übertragen werden soll. Einem vor— läufig noch zu pflegendem Einvernehmen mit dem K. K. Ministerium für Landeskultur und Bergwesen muß die Bestimmung vorbehalten bleiben, welchen Bezirks-Kollegialgerichten die Berggerichts barkeit übertragen werden soll. Eine weitere ernstliche Erwägung erheischt aber die Bestimmung des §. 7 der Grundzüge der Gerichtsverfassung, nach welcher das Ober⸗-Landes-⸗ gericht die ihm übertragene Gerichtsbarkeit in abgesonderten an verschiede⸗ nen Orten des Landes aufzustellenden Senaten auszuüben hat. Weit ent- fernt das Gewicht der Gründe verkennen zu wollen, welche in einer Bezie⸗= hung einer solchen faftischen Theilung des Ober-Landesgerichtes das Wort führen mögen, kann ich Ihnen doch meiner inneren Ueberzeugnng zufolge nicht einen solchen Einfluß einräumen, um dadurch den Hauptzweck der Er— richtung Ober-Landesgerichtes als eines zur einheitlichen Leitung der Rechtspflege berufenen höheren Gerichtshofes im Lande ge— fährden zu lassen. Jede Trennung desselben in mehrere Se— nate, welche sich an verschiedenen Orten des Landes befinden sollen, muß die Einheit in der Aufsicht und Leitung der Gerichte, in der Anwen— dung der Gesetze und in den Sprüchen mehr oder weniger aufheben die dem Ober-Landesgerichts-Präsidenten zu übertragen beabsichtigte Oberaussicht und Leitung illusorisch machen und um so bedenklicher erscheinen, als es sich dabei nicht um die Erhaltung und Fortführung eines bisher nach längst in Anordnung gestandenen Gesetzen geregelten Zustandes innerhalb bestimmter Gebietsgraͤnzen, sondern um die Einführung und Geltendmachung ganz neuer Rechtsformen und um die praktische Anwendung von neuen Gesetzen in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten und Strafsachen handelt. die höchste Administrativgewalt des Landes in Bezug auf politische und finanzielle Verwaltung an einem Orte vereinigt sein muß und nur von dem— selben die Centralleitung auf eine für das allgemeine Beste des Landes för— derliche Art ausgehen kann: so muß sich auch die in dem Ober-Landesge richte vereinigte oberste richterliche Gewalt des Landes demselben Mittel punkte anschließen, soll sie auf eine gedeihliche und kräftfge Art der Rechtspflege, zur es

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und zur noihwendigen Einbürgerung der neuen Gesetze in gleicher sungs⸗ und Anwendungsweise wirken. Diese Maßregel schließt aber weges jenen Schutz der Nationalität und Gleichberechtigung aus, seder im Lande wohnende Volksstamm in Anspruch nehmen kann, und int diesem die gebührende Anerkennung dadurch gewährleistet wird, daß in Gliedern des Ober -Landesgerichts alle Nationalitäten des Landes rechte Vertretung finden und die einzelnen Senate mit Rücksicht auf dies ben gebildet werden können, kann die Gefahr einer Zersplitterung und kümwierung der obersten richterlichen Autorität des Landes glü klich beseit werden. Ich fühle mich demnach verpflichtet, den ehrfurchts vollen zu stellen, daß nur ein gemeinsames Ober⸗Landesgericht für das und zwar zu Herrmanstadt, als dem gleichmäßigen Sitze des errichtet werde.“

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Wien, 15. April. Zur Feier des Namensfestes Ihrer Kaiser! Hoheit der Frau Erzherzogin Sophie wurde gestern früh 10 Uhr in der Burgpfarrkirche ein Hochamt gelesen. demselben hatten sich Se. Majestät der Kaiser und die übrigen Mitglie. ver der Kaiserlichen Familie zur Beglückwünschung zu der Frau Erzherzogin begeben. Nachmittag war große Hoftafel. Der Adju tant Sr. Majestät des Kaisers, General Kellner von Kellenstein, ist aus Schlesien zurückgekehrt. Derselbe hat Se. Majestät den König von Preußen während seiner Reise an der österreichischen Gränze im Namen des Kaisers begrüßt. Fürst von Lobkowißz, wel⸗ cher von Sr. Majestät dem Kaiser zur Begleitung Königs Otto von Griechenland bis Venedig bestimmt war, ist vorgestern von die⸗ ser Begleitungsreise zurückgekehrt. 3 ** . 9. , n eine Verordnung des Mini steriums des Innern vom 12. Mai, wodurch in Folge Kaiserlicher Entschließung die Organisation der politischen Verwaltung in Sie⸗ benbürgen bekannt gemacht wird. An der Spitze der politischen

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