1851 / 145 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dienstag, 27. Mai. Mein Frund.

Die Gastdarstellungen der Frau Balletmeister Weiß aus Wien mit ihren 438 Tänzerinnen beginnen Ende dieser Woche. Die be— reits eingegangenen Meldungen zu Billets zur ersten und zweiten Vorstellung sind berücksichtigt und können dieselben Donnerstag, den 29sten d. M., im Billet⸗Verkaufs⸗-Büreau, Burgstraße Nr.? Empfang genommen werden, widrigenfalls anderweitig darüber

fügt werden muß. Preise der Plätze: des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.

Ein Platz in den Logen

b ð Meteorologische Beobachtungen.

I ö. Morgeus Nachmittaßks Abends Nach einmaliger 23.

6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Reobachtumng.

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Tagesmittel

Mit der heutigen Nummer des Staats-Anzei— gers sind Bogen 147 bis 151 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben

Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruczerei.

mstardaim -- 40.

300 M ö 300 Mr 2 Mi 118 3 M 300 2 Ali 150 FI. 2 Me 150 F 2 Mi 100 Tln 2 M

London Paris Wien in Augsbur Breslau... 1 ? Laß Leipzig in Cwuraut in ] 1 ThIr. Fasa. 3 D UMt Franklurt a. I. sid.. MV 100 11 At Het ers bur Fonds,

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Preussische Bank-Antheile 95

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heute ohne bekannten Grund flau gestimmt, und der meisten Actien stellten sich nied

riger, als gestern

Bekanntmachungen.

351 Erledigter Steckbrief. Der hinter den Banquier Isidor, richtig Isaa—̃ Philippi unter dem 6ten d. M. erlassene Steckbrief ist durch dessen Gestellung erledigt.

Berlin, den 22. Mai 1851. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungen.

Deputation 1X. für Voruntersuchungen.

353 B an mn chung.

Der unterm 258. April d. J. hinter die verehelichte Tischler Streuber, geborene Mülãer, erlassene Steck— brief ist durch Gestellung der Streuber erledigt.

Brandenburg, den 21. Mai 1851.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

13351 , 3.

Die fiskalische zu Christianstadt am Bober belegene Mühle wird in Folge höherer Bestimmung zum Verkauf gestellt. Die Mühle hat 5 Mahlgänge und 1 Schneide⸗ gang.

An Grundstücken gehören dazu nur die Hoflage und ein Hausgarten. Der Veräußerungsplan, die Lieita— tions- und Verkaufs-Bedingungen können vom 19ten dieses Monats ab in unserer Registratur, im Königli⸗ chen Rentamte zu Sorau und im Büreau der König— lichen Qberforsterei zu Christianstadt eingesehen werden.

Der festgesetzte geringste Kaufpreis beträgt 7548 Thlr.

Der Bietungs⸗Termin ist auf ;

den 1. August d. J.,, Vormittags 10 uhr, vor dem Herrn Regierungs-Rath Winkler im Sitzungs— zimmer des hiesigen Regierungs- Gebäudes anberaumt und wird Nachmittag um 3 Uhr geschlossen. Der Zu— schlag wird, wenn ein entsprechendes Gebot erfolgt, im Termin selbst sofort ertheilt.

Frankfurt a. d. O., den 11. Mai 1851.

Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten,

180 Nothwendiger Verkauf.

Das zur Konkursmasse der Marriner Actien-Gesell⸗ schaft gehörige, im Fürstenthumer Kreise belegene Erb⸗ und Allodialgut Zürkow nebst Pertinenzien, namentlich den damit verbundenen Bauerländereien, landschaftlich abgeschätzt auf 30,950 Thlr. 20 Sgt, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll

am 6. Oktober d. J,, Vormittags 19 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im immer Nr. 4 vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden.

Kolberg, den 8. März 1851. U Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. 181 Nothwen diger Verkauf. Das zur Konkursmasse der Marriner Actien Gesell⸗ schaft gehörige Gut Kuhhagen nebst Pertinenzien, im Fürstenihumer Kreise belegen, landschaftlich abgeschätzt auf 17, 242 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Ho⸗

pothekenschein und Bedingungen in der Registratur Ziprozentigen Coupons nebst Dividendenscheinen aus— zusehenden Taxe, soll gegeben.

am 8. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, Aachen, am 3. an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor Herrn Kreisgerichts-⸗Rath Borns subhastirt werden. der

Kolberg, den 8. März 1851. ? sã3jj

Königliches Kreisgericht. .

ziejenigen Inhaber von Actien der Anhalt-Cöthen— Bernburger Eisenbahn, welche deren Umtausch gegen hiesige 4prozentige Landrenten-Briese wünschen, können

Mai 1851. Königliche Direction

Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn.

Abtheilung.

182 Nothwendiger Verkauf. Das im Fürstenthum⸗Kamminschen Kreise belegene,

zur Konkutsmasse der Marriner Actien-Gesellschaft ge⸗ hörige Erb- und Allodialgut Putzernin nebst Pertinen— zien, landschaftlich abgeschäͤtzt auf 18,909 Thlr. 29 Sgr. zufolge der nebst Höpoihekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe soll

am 9. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Borns subhastirt werden.

Kolberg, den 8. März 1861.

Abtheilung.

308

D n m a ch un g. Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Unter Bezugnahme auf die Artikel 10 und 11 des Gesellschafts Statuts (Ges. Samml. de 1846 S. 404 ff.) und den unterm 29. September 1849 mit der Königlichen Staats-Regierung * Wabgeschlossenen Vertrag (Ges. Samml. de 1850 S. 152 ff.) werden die Actionaire der Aachen— Düsseldorfer Eisenbahn⸗-Gesellschaft hierdurch aufgefor— dert, die Tie Einzahlung mit 5 Prozent oder 10 Thlr. per Actie am 1. Juli dieses Jahres

nach ihrer Wahl in Berlin im Comtoir der Königlichen Seehandlung, in Düsseldorf bei der Königlichen Regierungs- Haupt—

kasse oder ö .

in Aachen bei unserer Hauptkasse zu leisten und die in ihren Händen befindlichen Partial— Quittungen über die früheren Einzahlungen mit ein zuliefern.

Die vorgenannten Kassen werden vorläufig über die empfangenen Zahlungen Interims-Quittungen ertheilen, welche demnächst gegen Partial⸗Quittungen über 50 Pro⸗ zent ausgetauscht werden. ;

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach §. 15. des vorgedachten Vertrages vom 29. September 1849 die Actionaire die Befugniß haben, die einzelnen Actien sofort voll einzuzahlen. Ueber die demnach voll einzuzahlenden Beträge werden vorläufig ebenfalls In- terims-⸗Quittungen ertheilt, welche spätestens binnen vier Wochen gegen die entsprechenden Actien- Dokumente um— getauscht werden können. Mit diesen Actien werden für die halbjährigen Zinstermine in der Zeit bis zum

1. Juli 1852 vierprozentige Zins-Coupons und für die folgenden Zinstermine eine angemessene Anzahl von

für 100 Thlr. der gedachten Actien 50 Thlr. Landren— ten-Briefe bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse in Empfang nehmen. Auch ist das hiesige Banquierhaus B. J. Friedheim bereit, den Umtausch gegen pCt. Provision zu bewirken. Cöthen, den 20. Mai 1851. Herzogliches Staats⸗-Ministerium. Goßler.

3571 D 6 m g h n n

Da dem unterzeichneten Landgerichte aufgegeben wor— den ist, den gegenwärtigen Aufenthalt des in Püchau heimatsangehörigen Oekonomie-Verwalters Ernst Herr= furth, welcher zuletzt im Fürstenthume Scwarzburg⸗ Sondershausen gelebt hat, zu ermitteln, so werden alle Behörden des In- und Auslandes, welchen der Aufent- halt des genannten Herrfurth bekannt sein oder werden sollte, hierdurch ersucht, selbigen dem hiesigen Landgericht anzeigen zu wollen. Wurzen, den 21. Mai 1851. Das Königl. Sächsische Landgericht.

Schreiber.

352 .

Löbau-Zittauer Eisenbahn.

Die Herren Actionairs der Lobau-Zittauer Eisenbahn werden andurch zur diesjährigen regelmäßigen (achten)!

General⸗Versammlung eingeladen, welche Mittwochs den 25. Juni a.« allhier im kleineren Saale der Sozietät abgehalten wer— den soll.

Auf der Tagesordnung befinden sich genstände:

1) der Geschäftsbericht auf das Jahr 1850,

2) der Rechnungs⸗Abschluß vom 31. Dezember dessel⸗ ben Jahres,

3) Mittheilungen über den Betrieb der Bahn,

4) die Wahl zweier Ausschuß-Mitglieder.

Der Saal wird früh 9 Uhr geöffnet und um 10 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen.

Bezüglich der Legitimation zum Eintritte und zu der Stimmberechtigung wird auf §8§. 44 und 45 der Sta— tuten, so wie §. 16 des Nachtrags-⸗Statuts, verwiesen.

Zittau, am 20. Mai 1851.

Das Direktorium der Löbau Zittauer Eisenbahn⸗Gesellschaft. Erner, Vors.

solgende Ge⸗

Eisenbahn. General-⸗Versammlung

der Lübeck-Büchener Eisenbahn-⸗Gesellschaft

In Gemäßheit der §5§. 26 und 28 des Statuts wer— den die Actionaire der Lübeck-Büchener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft zu der ersten regelmäßigen,

a m Freitag den . . Juni d. .

Nachmittags 3 Uhr,

zu Lübeck im Lokale der schaft, Breitestraße Nr. 786, abzuhaltenden Versammlung hierdurch eingeladen. . ö

Zur Prüfung der Legitimationen der stimmberechtig- ten Actien⸗Inhaber und zur Aushändigung der Ein trittskarten werden Kommittirte des Ausschusses

am Mittwoch den 25. Juni d. J. und

am Freitag den 27. Juni ö. Vormittags von 10 bis 1 Uhr, in obbenanntem Lokale anwesend sein.

Die Legitimation geschieht durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung über die eigenen Actien und über die Actien, für welche ein Actiongir von einem anderen bevollmächtigt ist, unter Vorzeigung derselben (S. 29 des Statuts).

Zur Verhandlung stehen folgende Gegenstände: Jahresbericht des Ausschusses und der Direction, Rechnungs-Abschluß des vergangenen Jahres, Ergänzung des Statuts durch Bestimmungen über Unterbringung und Nutzbarmachung disponible Kassenbeständt und des Reservefonds.

Lübeck, den 17. Mai 1851.

Der Ausschuß der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschast.

Lübeck-Büchener

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gemeinnützigen Gesell⸗

8 21 General-

3561 Verpachtung der Eger Franzensbader Mineralwasser⸗ Versendung.

Vom Bürger -Ausschusse und Gemeinderath der K. K. Kreisstadt Eger in Böhmen wird hiermit bekannt ge⸗— macht, daß die Versendung der Franzensbader Mine- ralwässer auf 10 nacheinanderfolgende Jahre, anfangend vom 1. November 1861 bis Ende Oltober 1861, im Offertwege verpachtet werde.

Jene, welche als Pächter einzutreten wünschen, haben ihre versiegelten Offerten bis Ende August 1851 beim hiesigen Bürger -Ausschuß einzubringen und sich über die Moralität und Leistung einer Caution von wenigstens 15,000 Fl. Conv.-Mze. auszuweisen, wobei bemerkt wird, daß die Offerten die Summe von 9000 Fl. Conv.-Mze. übersteigen müssen und geringere Anbote nicht berücksichtigt werden.

Die Bedingussse liegen hieramts zur Einsicht bereit und es können hiervon Abschriften erhoben werden.

Eger, den 20. April 1851.

Fr. Ern st, subst. Obmann.

Be rlin

Das Abonnement beträgt. .

5 Rthlr. für 3 Jahr. 1 10 Rthlr. 1 ghr. 7

in allen Theilen der Monarchie = ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen Nummern wird

der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

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Bestimmungen Anwendung ist durch die Gesetz

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26 Majestät Dem Kreis Depu r6dorf bei Jauer und dem Konrektor Nonne an der höheren Stadtschule den Rothen

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Stempel⸗Revisor

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ist erloschen.

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Durchgerei Königl. dänische mats

Minister Frei

Warschau

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lichtamtlicher Dentschland.

Wien , Mat, Das t gegebene Stück des Reichsgesetzblattes enthält, folgende Kaiserliche Verordnung vom 15. Mai, mittelst welcher eine Vorschrift über die Einquartierung des Heeres für alle Kron länder, mit Ausnahme der Militairgränze, erlassen wird: „Bei der dringenden Nothwendigkeit, die Vorschriften über die Einquar— tierung des Heeres auf eine angemessene Weise zu regeln, habe Ich über Antrag Meiner Minister des Innern und des Kriegswesens und über Einrathen Meines Minister⸗-Rathes nach Anhörung des Reichs-Rathes die beiliegende Vorschrift über die Einquartierung des Heeres, welche in allen Kronländern, mit Ausnahme der Mili— tairgränze, vom 1. Juni 1851 an zu beobachten sein wird, zu ge⸗ nehmigen und Meine Minister des Innern, des Krieges und der Finanzen, jeden in seinem Bereiche, mit deren Vollziehung zu beauf⸗—

heute aus⸗

Oesterreich.

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reußischer

Montag den

Anzeiger.

Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

. 6. . Behren⸗Straße Nr

7.

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Verlegung einzelnen Station im den zu bestimmen

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Tinquartierungs Diese denselben nöthigenf zu verschaffen. Erfüllung ihrer dies fallig

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egen Militairpersonen gerich— Militair - Kom⸗ hulfe in ruch zu nehmen. z. Die Einqu (Durchzug). Die

ein Vierteljahr in vorhinein gefordert wird (§. 43), jede andere

zwar vöhnlichen uartierungsbezir inquartierung genom roß ist t wurde. 6. Nach diesem Grundsatze ist auch b Durchzugsstraße benöthigten Einquartie Es ist sowohl zwischen den ezirks 18 im Innen Beschwerden gegen un— unter den Gemeinden ein

Innern Gemeinden selbst,

der Einquartierung festzuhalten. gehörige Vertheilung Quartierlast, sowohl und desselben Bequartierungsbezirks, als im entscheiden die politischen Verwaltung

8. Jede Gemeinde hat die

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eigene 1 * .

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auszumitteln Auch

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uasikasernen w. erreichten, sei es in der Al quartierung eine R Sind solche Lokalitäten zum Behufe worden nd dieselben jenen Räumlichke zertheilung der Militair⸗Bequartie

Orten, wo zur Unterbi

zu befreien, oder

dazu geeignete Das Gleiche kann staftfinden Fonds gestattet. Bei der dauernden ihre deren Erhaltung Beleuchtung übernehmen will Militair⸗Verwaltung

chtsbeziehungen jederzeit

Kronlandes

quartierungs

Reinig ] einigung

Verwaltung steht

angehörigen Ka mussen durfen

sitzende Gaste

den Gemeinden oder Privaten errichtet sind, giebt der abgeschlossene Mieth— vertrag die Richtschnur

§8. 14. Das Militair hat die Ansorder zur Beistellung der kunft sammt Nebenerfordernissen nie un an einen Gebäude Grundbesitzer, sondern insofern nicht die der waltungsbehörden eintritt, stets an den Gemeinde hat die Räumlichkeiten auszuwählen, sie der zu bezeichnen und die Zuweisung in die Quartiere nöthigenfalls gebung von Wegweisern zu bewerkstelligen.

§. 15. Das Militair ist gehalten, die ihm zeichnete und dieser Vorschrift entsprechende Unterkunft dernissen anzunehmen.

§. 16. Der Gemeindevorsteher hat eine Quartieranforderung des Mi- litairs selbst dann, wenn er sie für das gesetzliche Maß überschreitend hielte, in Ausführung zu bringen, sobald der Truppenkommandant auf seiner An— sordernng beharrt, widrigens dieser zur Anwendung von Zwangsmaßregeln berechtigt ist. Es steht aber der Gemeinde frei, ihre Beschwerde bei der vorgeseßten politischen Behörde anzubringen.

§S. 17. Die Gemeinde hat die an sie gestellte Quartierforderung im Inneren der Gemeinde zur Vollziehung zu bringen und die Vertheilung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschristen vorzunehmen. Sie hat nach Erforderniß die nöthigen Mieth⸗ oder Beistellungs⸗Verträge mit den ein- zelnen Hausbesitzern abzuschließen und für deren Erfüllung Sorge zu tra= gen. Sie ist berechtigt, nöthigenfalls selbst mit Hülfe der ihr geseßzlich zu Gebote stehenden Mistel, ohne daß eine vorgebrachte Berufung einhaltende

Unter

oder politischen Ver⸗ Gemeindevorsteher zu stellen Die Truppenabtheilung zurch Bei⸗

von der Gemeinde be⸗ sammt Nebenerfor—

zu der igbaren Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen.

. 18. Um Anständen bei der Einquartierung der Durchzüge und bei zeistellung der Nebenerfordernisse zu verhüten, sind die Durchzüge der betreffenden Gemeinde stets bei Zeiten bekannt zu geben.

Die Verpflichtung zur Natural Einquartierung haftet auf dem Hausbesitze und rücksichtlich auf dem Besitze der übrigen beizustellenden Räumlichkeiten.

§. 20. Die Grundlage der Einquartierung ist der nach dieser Verord⸗ nung verfügbare geeignete Fassungsraum, für dessen Erhebung und Evident⸗ haltung die politischen Behörden Sorge zu tragen haben.

21. Folgende Räume dürfen weder bei dauernder Einquartierung, noch bei Durchzügen der Truppen zu deren Unterbringung in Anspruch ge— nommen werden: 1) Alle Gebäude und Wohnungen des Kaiserlichen Ho- fes; 2) die Gebäude und Wohnungen der fremden Gesandtschaften; 3) alle

? l und die zum Behufe des Staatsdienstes gemietheten Räume, iach dem Ermessen der Staatsbehörde, von welcher der Dienst⸗

Gebäude zugewiesen ist, abhängt, nicht entbehrlich sind;

̃ auf den Staats- und öffentlichen Fondsgütern bestehenden, dem Staate und den Fonds als Grundeigenthümer gehörigen Gebäude hierunter nicht begriffen; 4) die Amtsräume der Gemeinde ⸗Behörden; 5) die dem öffentlichen Gottesdienste, den öffentlichen Unterrichts-, Bil⸗ dungs⸗, Erziehungs-, Kranken- und Wohlthätigkeits⸗Anstalten gewidmeten Räume; 6) die Gefangen⸗, Straf- und Besserungshäuser; 7) die Frauen- klöster; in den übrigen Klöstern aber jene Räume, welche, dem wirklichen Bedarfe entsprechend, durch die innere Klausur abgeschlossen bleiben müssen; 8) nebst dem im Punkte 10 bezeichneten Wohngemache die nach strengem Bedarfe für die Amts- und geistlichen Functionen erforderlichen Räumlich keiten der Seelsorger und der höheren Geistlichkeit aller vom Staate aner- kannten Religions⸗Bekenntnisse; 9) die zur Besorgung des Post⸗ und Post-— stalldienstes nach dem Erkenntnisse der diesem Dienste vorgesetzten Staats- Behörde vorschriftsmäßig erforderlichen eigenen und gemietheten Räumlich- ; 10) für jeden Quartierträger zum wenigsten ein Wohngemach und mittelbaren Erwerbsbetriebe als unentbehrlich erkannten Räum-

solchen Ortschasten, wo die Wohngebäude insgesammt oder

Theile nur einem Gemache bestehen, hat die gemein—

ch zenutzung dieses Gemaches der eingelegten Mannschaft mit dem

Hauswirthe stattzufinden. §. 22. Im Falle und auf die D

taugliche Räumlichkeit mit

Unterbringung der Truppen die hierzu geeigneten und

8. 19

D

aus

auer der äußersten Noth kann jede er Bedachtnahme auf ihre eigent-

Mil ö J Insnruch 2a r ! Nilitairs in Anspruch genommen

anderen in demselben in welchem die Ein— Kosten angemessen

eter obliegenden eigenen welcher ein Quartiergeld

Wohnung hierfür

vom Feldwe rfunft nach

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R 21. 2 Militairverwaltung nicht J

Feldwebel

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selbst besargt

und den gleichgestellten M. 241 1 35 (Mittagskost) eine

dem Betrage vom Staate

alle Jahre festz ende leisten

Rindfleisch nach dem während des verflossenen

Kronlande (in 1 m Distrikte, in Galizien

bezirke) bestandenen Durchschnittspreise kosteten.

§. 32. Die Unterbringung eines Pferdes wird sammt de Benutzung der Stallgeräthe und dem Streustroh zusammen mit einem und einem halben Kreuzer C-M. für einen Tag und eine Nacht oder wenigstens eine Nacht allein vom Staate vergütet. Wird statt des Strohes nur Laub oder ein sonstige Nothbehelf als Streu gegeben, so ist im Ganzen nur ein Fren⸗ zer C. M. zu zahlen. Der Dünger bleibt demjenigen, der den Stall bei- gestellt hat.

§. 33. Ein Wegweiser auf

m Stalllichte der

dem Marsche oder Bote (8. 26) ist mit zehn Kreuzern C.-M. für jede Meile des Hin- und des Rückweges aus dem Staatsschatze zu bezahlen. Für die Znweisung der Truppe in die Quar- tiere jedoch (8. 14) findet eine Vergütung aus demselben nicht statt.

§. 34. Die bei Durchzügen den Quartierträgern gebührende Ve tung für die Unterkunft, die Verpflegung und bei Pferden für die Streu wird von dem Militair an den Gemeinde-Vorsteher oder den eigens bestell= ten Quartiermeister ohne Verzug, daher, wenn das Militair nur einige Tage im Orte bleibt, sogleich bei dessen Abzuge, wenn es jedoch länger verweilt, in der Regel alle fünf Tage gegen Empfang und Gegenschein erfolgt.

§. 35. Bei der Festsetzung der Zeit von Uebungslagern ist zwar vor Allem auf Vermeidung von Sibrungen im land und forstwirthschaftlichen

Vergü⸗