Betriebe sorgfältig Rücksicht zu nehmen, ist aber ein Nachtheil oder die Verhinderung des Wiederanbaues unvermeidlich, so leistet der Staatsschatz hierfür die angem essene Vergütung, der auf den Lagerplätzen zurückbleibende Dünger wird dem Grundbesitzer belassen. .
ö Dritter Abschniti. Gebühren und Vergütung bei der dauernden quartierung.
Ein⸗
̃ 39 Möilttair die in dem §. 36. Bei dauernder Einquartierung hat das Militair .
anliegenden Ausweise A. und B. vorgezeichneten Gebühren anzust: 27
58. 37. Das beiliegende Verzeichniß C. enthält die den 8 fir eren inn Stabsparteien bei dauckunder Ein uartlerung gebührende Zimmer- En richtung.
§. 38. Die Erfordernisse: a) eines ten Militair - Zinszimmers . dem der Gemeinde heigestellten Militain rn weise * 3 6 lebungsplätze⸗ Reit ⸗ Uebungsp lätze . len) in dem Ausweise F. angegeben. , . ö ö Kanzleien (siehe auch die Ausweise A, und B.) Magazine, Vept liel. .
Wachstuben, Stockhäuser (stehe auch die Ausweise A. und B.), Tiansport- sammelhäuser, Schießtbungsplätze, Schwimmschulen, Uebungslager und Spitäler werden von Fall zu Fall nach den Umständen bestimmt.
§. 39. Wird ein Mann vom Feldwebel abwärts außer Kasernen oder Militair⸗Zinszimmern untergebracht, so wird nur eine reine Liegerstatt, wie sie im Hause vorhanden ist, gefordert und ist Beheizung und Beleuchtung vom Quartierträger beizustellen
§. 40. Bei dauernder Einquartierung gebührt auch der Mannschaft keine Verpflegung vom Quarfieriräger, doch hat sie bei der Unterbringung außer Kafernen und Militgir-⸗Zinszimmern die gemeinschaftliche Benutzung des Kochfeuers und des Kochgeschirres zum Abkochen anzusprechen. Die Gemeinden und die politischen Behörden haben aber vorzusorgen, daß die nöthigen Lebensmittel in guter Beschaffenheit und gegen billige Preise zum Ankaufe auch für das Militair vorhanden stnd.
§. 41. Jedem Militair, welchem Pferdeportionen bewilligt sind, soll für die Pferde, die er auf der Streu hält, jedoch nur innerhalb der vor— schriftsmäßigen Zahl, die Stallung, wenn thunlich in dem nämlichen Hause, in welchem er einquartiret ist oder doch möglichst nahe beigestellt werden.
§. 42. Für die untergebrachten Dienstpferde, sowohl der Offiziere, als der Mannschaft vom Wachtmeister abwärts, liefert der Quarlierträger nebst der Stallung auch die Stallbeleuchtung in einer Laterne, dann die ersor⸗ derliche Stalleinrichtung auf die ortsübliche Art. Das S schafft
von der Gemeinde beigestell⸗ Ausweise D., b) einer von Zinsstallung in, dem Aus⸗
as Streustroh die Militair⸗Verwaltung bei, der Dünger bleibt dem, welcher den Stall beigestellt hat.
§. 43. Der Platz- oder Stations⸗Kommandant hat wenigstens vierzehn Tage vor Ausgang eines jeden Vierteljahres den Gemeindevorsteher von dem in Gemäßheit der ihm ertheilten höheren Weisungen anzufordernden Bedarfe von Wohnungs⸗ und sonstigen Räumlichkeiten im nächstfolgenden Vierteljahre mittelst eines Ausweises in die Kenntniß zu setzen und die darin nicht wieder angesprochenen Räume sind für das nächste Vierteljahr als anheimgesagt zu behandeln. Diese Ausweise haben nach Verlauf eines jeden Vierteljahres und nach darauf erfolgter Bestätigung des Kommandan— ten, daß die Räume sämmtlich zum Gebrauche des Militairs wirklich gestellt worden sind, zur Grundlage der Zinsausgleiche zu dienen.
§. 44. Angeforderte und von der Gemeinde beigestellte, von dem Mi— liktair aber nicht oder nur theil⸗ oder zeitweise benutzte Räume sind für das anze Bestellungs⸗Vierteljahr voll zu bezahlen, doch kann die Militair— Ferwaltung darüber für die Zeit des bezahlten Zinses gleich jedem anderen Miether verfügen.
§. 45. Wenn während des Verlaufes des Vierteljahres ein vermehr⸗ ter Bedarf an Räumlichkeiten zum Gebrauche des Militairs eintritt, so ist sich mit den für dieses Vierteljahr schon gemietheten zu behelfen und, so weit dies nicht möglich ist, einstweilen die Durchzugsbehandlung eintreien zu lassen.
§. 46. Bei der dauernden Einquartierung leistet der Staatsschatz die Vergütung an die Gemeinde nach den alle zehn Jahre für die Benutzung und bezüglich die geforderte Einrichtung ermittelten im Orte gewöhnlichen Miethpreisen der Offiziers-Quartiere, der Kanzleien u. s. w.
§5. 47. Bis diese Vergütungspreise ermittelt werden können, ist sich in den Gemeinden aller Kronländer, wo bereits Miethverträge über die Be— nutzung und Einrichtung der Quartiere u. s. w. bestehen, einstweilen nach diesen zu richten, wo aber für die Einrichtung bis jetzt nichts vergütet wird, ist diese letztere Vergütung auszumitteln und zuzuschlagen, außer solchen Fällen endlich, wo bisher keine oder eine feste Schemalvergütung geleistet wurde, und zwar in Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien nach den in dem beilie— genden Ausweise G., in Ungarn, Siebenbürgen, Slavonien, endlich in der serbischen Woywodschaft und dem temescher Banate nach den in dem bei— liegenden Ausweise H. festgesetzten Beträgen die Vergütung vom Raate zu leisten. ö 8. 48. Bei der Unterbringung der Mannschaft in einer Gemeinde— Kaserne oder in einem Militairzins⸗Zimmer vergütet der Staatsschatz an die Gemeinde gegen Beistellung der vollen Gebuͤhr für einen Mann auf einen Tag einen und einen halben Kreuzer C. M., und für die Unterbrin— gung eines Dienstpferdes in einer Militairzinsstallung gegen Beistellung des Stalllichtes und des Stallgeräthes für einen Tag und eine Nacht einen Kreuzer C. M. (55. 36 und 38.)
§. 49. Für die Unterbringung der Mannschaft bei den Quartietträ⸗— gern (5. 39) wird diesen für einen Tag und eine Nacht ein Kreuzer C. M. und eben so viel für die Unterbringung eines Dienstpferdes vom Staats— schatze vergütet. (S. 42.)
.
Präsidenten, Fürsten von Schwarzenberg, auf
690
Stankowich, auf 12 Patrouillenführer und 100 Mann per Com-
P pagnie herabgesetzt.
Die österreschische Regierung hat, dem Lloyd zufolge, mit allen fremden Regierungen, welche in Mailand Konsulate unterhal⸗ ten, die Uebereinkunft getroffen, daß die Wirksamkeit derselben mit Ende d. J. aufhört. Sesterreichische Unterthanen sind bereits der Verpflichtung überhoben, bei Reisen in das Ausland ihre Pässe von Konsuln in Mailand vidiren zu lassen.
Zwischen Oesterreich und Bayern ist in Betreff der Bequartie⸗ rung und Verpflegung österreichischer Truppen auf bayerischem Ge— biete ein Staatsvertrag abgeschlossen und bereits ratifizirt worden. Nach demselben werden österreichische Truppen in Bayern eben so verpflegt wie die bayerischen selbst; die bayerische Regierung trägt die Kosten aus Eigenem, diesfelben werden ihr aber von Monat zu Monet durch die österreichischen Kassen vergütet. Auch in Oester— reich steht eine Regelung des Militair-Bequartierungswesens in Aussicht.
Die L. 3. C. schreibt: „Wie wir vernehmen, wird der zwischen den Regierungen von Oesterreich und Rußland abzuschließende Donau-Schifffahrts-Vertrag auf neuer Basis, welche allen Wün schen und Bedürfnissen vollkommen genügt, errichtet. In voller Würdigung der Wichtigkeit der Donau-Schifffahrt hat besonders unser Handels -Ministerium auf Beseitigung der an der unteren Donau derzeit noch bestehenden Hindernisse für die Schifffahrt an getragen.“
Der Minister des Innern, Dr. Bach, begleitet den Minister
e der Reise nach Olmütz.
Den Minister Grafen von Stadion erwartet man im Monate Juni hier. Derselbe hat die Prießnitzsche Kur zu Gräfenberg nun vollendet und ist der Genesung nahe.
Triest, 20. Mai. (L I.) Der Wladika von Montenegro ist
am 17ten hier angekommen.
München, 22. Mai. (N. C.) Die Kammer hat den Gesetzentwurf über die bürgerlichen (civil— der Israeliten einstimmig angenommen; des der Fassung, die sie im Ausschuß
Bayern. der Reichs räthe rechtlichen) Verhältnisse gleichen die Giechschen Anträge in erhalten hatten.
Herr von der Pfordten ist von Dresden eingetroffen.
Der 1. und III. Ausschuß der Kammer der Reichsräthe den Antrag des Reichsraths von Arnold auf eine zweckmäßigere Gesetzgebung in protestantischen Ehetrennungssachen in der von dem Referenten vorgeschlagenen Fassung einstimmig angenommen. v. Heintz wollte noch eingeschaltet wissen, daß der Antrag blos für die Kreise diesseits des Rheines gestellt werde, da eine Abänderung in der pfälzischen Gesetzgebung in dieser Materie nicht nothwendig sei, welcher Vorschlag jedoch die Zustimmung nicht erhielt. die Entschädigungsansprüche für die zur Pacification Kur hessens verwendeten 22,000 Bayern berechnen sich auf 1,1400900 Fl.
dieser Summe sind die Ansätze für die nach der Pacification r Zeit in Kurhessen verbliebenen Truppen nicht enthalten.
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J
SHannoper. Hannover Zweite Kammer. Nachdem Präsidium die Mahnung ausgesprochen, doch möglichst präzise zur festgesetzten Zeit künftighin in den Sitzungen erscheinen zu wollen, fährt die Kammer in Berathung der Vorlage wegen Reorganisation der Provinzial-Landschaften fort, rücksicht—⸗ lich deren noch die beiden letzten Kommissions-Anträge zu erledigen übrig sind.
Zu dem vorletzten, in Beziehung auf die osnabrücksche Land— schaft gestellten, von Stüve unter spezieller Darlegung der beson deren Verhältnisse im Bezirke der Landdrostei Osnabrück ausführlich motivirten Kommissions Antrage bringt L annehmend, daß dem Kommissions-Antrage eine nicht völlig richtige Auffassung des betreffenden Passus im Regierungs-Sczr unterliege folgende Verbesserung in Vorschlag:
„Stände setzen voraus, daß zuerst das Verhältniß der Landestheile zu einander, sodann der Grundsatz, daß die Landgemeinden jedes Am— tes für sich einen Vertreter wählen, und endlich der Satz festgehalten werde, daß die Vetretung der Städte nicht unter Zweidrittel der Ge sammtvertretung herabgedrückt werten dürfe, daß also eintreten denfalles der Stadt Osnabrück höchstens ein Deputirter ent— zogen und großen Grundeigenthümern beigelegt werden könnte.“
Mit diesem von Westerkamp und Kaulen befürworteten Ver besserungsantrage erklärt sich Lindemann für heute und unter Vorbehalt, etwaige Aenderungen später zu beantragen, einverstanden, so wie denn auch die Kammer mit großer Mehrheit dafür sich er⸗ hebt, gegen den Widerspruch Detering's, welcher an den Be
21. Mai. (H
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ehzen
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Allem nachgeben will, um zu sehen, wer denn eigentlich im Lande die Regierung führte; endlich Lindemann in der Hoffnung, daß die dritte Berathung diejenigen Beschlüsse beseitigen werde, mit denen das Gesetz von der Regierung nicht ausgeführt werden könne. Bei der sodann folgenden Abstimmung wird das Gesetz gegen etwa 24 Stimmen angenommen. Oppermann überreicht dann eine Petition des Rudolph Ben⸗ fey von hier wegen Eingriffs in die persönliche Freiheit und knüpft daran folgenden Urantrag: „Da nach einer bei den Ständen eingegangenen nach öffentlichen Blättern es vorgekommen, daß ein heimatberech— tigter Hannoveraner von Polizei wegen aus der Stadt Hannover
Petition, wie
ausgewiesen ist, ohne daß dafür irgend welche Gründe ange— geben und ohne daß anscheinend oder Recht be⸗ bestimmte Gründe dazu vorhanden waren, he Maßnahmen aber mit dem §. 28 des Landesverfassungs-Gesetzes in direktem Widerspruch zu stehen scheinen, so Stände Königliche Regierung um baldmöglichste Aufklärung.“
durch Gesetz ersuchen
Hannover, 22. Mai. (Hann. Zeitg.) Erste Kammer
Den wichtigeren Gegenstand der heutigen Tage nung bildete die Berathung des R ganisation der Provinzial
Verhandlung richtet von Exterde Münchhausen die Frage, ob mit die gegenwärtige Vorlage nebst den
die Billigung der Königlichen Regierung fi seits angenommen würde, die beabsichtigte neu— wirklich zur Ausführung komme. Der Minister die Regierung keinesweges mit allen Anträgen aber auf
reibens, aus
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Provinzial
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der Reorganisation) zu krennen, einer Reform, welche als un⸗ abweisliches Bedürfniß sich herausstellt und wobei nur die Grän⸗ zen zu beachten, welche zwischen Umsturz und vernünftigem Fort⸗ schritt unverkennbar gezogen. Den Umsturz wolle die Königliche
Regierung nicht; davon sei auch in den jetzigen Vorlagen keine
Spur zu erblicken, vielmehr das konservative Element darin ge—
wahrt, und zwar zunächst durch Vertretung der großen Grundbe—
sitzer, bedingt durch den entsprechenden Census. Der hohe Werth, welchen die Regierung auf die Erhaltung eines solchen konservati— ven Elements legen müsse, werde Ständen die Gelegenheit bieten, es thatsächlich zu bewähren, daß die Vermeidung eines Zwiespalts ihnen am Herzen liege. Durch die noch offen erhaltene Möglich keit der Vereinigung erfreut, erklärt von der Decken seine Bereit— willigkeit, zur Erreichung eines Einverständnisses nach Kräften, wie und kann, mitzuwirken; zu welchem Zwecke er den ein⸗ zelnen Fragen seine Ansichten auszusprechen sich vorbehält. Kanz⸗— leidirekto Bothmer ergreift nochmals das Wort, um die Schwie rigkeit des Auffindens der Gränze zu zeigen, wo das Eine (der Um sturz anfängt, und das Andere (die Reform) aufhört. Aber ein festes Merkzeich „Wo hört das Recht auf, wo fängt das Un—
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691 das Nivellirungssystem praktisch geübt und, auf eine Anfrage des⸗ selben, Staats Minister von Münchhau sen wiederholt bemerkt, daß, selbst nach Erlaß des in Frage stehenden Gesetzes, wegen Aufrichtung des Statuts mit den Provinziallandschaften verhandelt werden muͤsse, bezeichnet schließlich Kanzleidirekor von Bothm er den persönlichen Standpunkt, welchen er nicht als Landstand, wohl aber als gewählter Deputirter der evangelischen Geistlichkeit in der Kammer auch ferner einzunehmen beabsichtige. Nach geschlossener, prässdialseitig überhaupt nur bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und behufs Abkürzung der Debatte im Einzelnen ausnahmsweise zugelassenen, allgemeinen Berathung, tritt die formelle Behandlung des vorliegenden Gesetzentwurfs nebst den dazu gestellten Ausschuß⸗ Anträgen in Frage. Auf des Berichterstatters Wolff Antrag be schließt die Versammlung, in Uebereinstimmung mit dem in zweiter Kammer beobachteten Verfahren, die einzelnen Paragraphen des Entwurfs der Reihe nach in Berathung zu nehmen. Nach kurzer Diskussion werden die vier ersten Paragraphen, welche den Um⸗ fang der Provinzial-Landschaften näher feststellen, unter Ablehnung jedoch der darauf bezüglichen Ausschuß⸗Anträge 1 und 2, mit gro
Majorität angenommen
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und d 16
Rhein. Darmstadt, 20. Kammer heute den Antrag des Schiedsgerichten
lassen, Einrichtungen einzig Drang, durch
Zwang, helfe da nicht, denn nur durch Ent
egierung äußert
hatte beantragt beruhen zu in⸗
Ansicht ausging, haben, wenn Lin Gesetz
vpn brer daß
th und Wirkung
zatvereine, entstehen
innerem Priv n es fehle das Vertrauen, das sich ein solches stehen aus dem Volk selbst erringe. Die auch gegen gesetzliche Einführung erklärte, den entstehenden Vereinen dieser ertheilt zu haben und fernerhin die Einführung
Abg. Frank
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eine 18 gleichem Grunde
migung
erklären
Schleswig⸗Holstein enthält folgende Bekanntmachung, provisorischen Wehrpflichtsgesetze
1853: „Üinterm
en tung
vom 26. Aug RM 14 . 56niast rosGglgi Majestät lergnädiast resolvi soris 26. August 1856
betreffend, verwandt wird, den Waffen üben zu zu betrachten, sion ausge
gedachten werde
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werden kann
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in vieser Zession bei d Ve J ig zum stehenden Heere unterworsen
s Mannschaft
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14chstorr nächsten
jedoch
diejenigen, welche in
die Dienstzeit eben so berechnet, wie für die Altersklasse, mit dieselben geloost haben. Solche Mannschaft kann nach
zwei Jahren nach dem Loosen zum stehenden Heere
ausgehoben werden. Solches wird hiermittelst zur all⸗
gebracht. Herzogthum
Verlauf von cht mehr gemeinen Kunde
6 . chleswig.
Sachsen⸗Weimar.
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Zach sen⸗Koburg.
1) 1.4 44 1 rgangenen Nacht starb einer
als historischer Friedrich en Hamburg. imehr die in de
rganisation 20h olckem nach welchem
Finanzen, Handel und
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durch unablässig erneuerte Mahnung solche ins Leben zu rufen.
Ehrb. Oberalten werden nicht ermüden,
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g von Innen heraus.
Hierauf erwiedert der Senat in seinem Konklusum vom 24. März
d. J., nach r rücksichtigung des Schlußpassus
5 6
Beantwortung der generellen Monita, er könne zur conclusi Ehrb. Oberalten, worin
selbige Ihn auffordern, in Erwägung zu ziehen, ob es überall noch
an
schluß vom 23. ö keine Veranlassung finden. l m d 3 ha mit dem Gesetz⸗Entwurf im Ganzen einverstanden erklärt, ist jedoch
in
Staate
die Einführung des durch den Rath⸗ und Bürger⸗ Mai 1850 beliebten Staatsgrundgesetzes einzuleiten, Das Kollegium der Sechziger hat sich
der Zeit sei,
mehreren Punkten den Monitis der Oberalten beigetreten un!
erklärt eine definitive Regulirung der Verhältnisse der Kirche zum
vor Einführung des neuen Grundgesetzes für unbedingt er—
forderlich
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vom 22 legen Antrag Moulin's, alle auf die Revi
Antrag
en Glaubensbekenntnissen der Republik gehuldigt,
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giebt die Wahlen in den
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Hesterreich. Venedig, 19. Mai. l Se. Excellenz der Herr General ⸗-Gouvernei af Radetzky Mestre, um sich nach Wien zu begeben,
99
wurde Eisenbahnhofe von den Civil⸗ und Militair-Autoritäten begrüßt. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung
Maj. Den Vorsitz führt Dupin. Mehrere Repräsentanten Petitionen um Verfassungs⸗-Reviston nieder. Tagesordnung sion bezüglichen Vorschläge einer zial Kommission zuzuweisen. Die Kommission ist für Berücsich⸗ ñ Savatier Laroche beginnt mit der Forderung, Mou⸗ Morin's Anträge zugleich diskutiren zu dürfen, und macht erstatter Godelle auf seinen Einwurf die Entgegnung, bas Votum getrennt sein müsse. Er sieht in Moulin's
eine Ungerechtigkeit gegen seine Kollegen. Morin's Antrag gefährlich. Er bemerkt, die Majorität kämpfe hier gegen die zt mit unehrlichen Waffen. Diejenigen, welche am 4. Mai und in
W ? r sie längst
r ie Republika⸗ r schmachteten in den Gefängnissen. Die verfassungstreuen G Räthe seien aufgelöst, das Gesetz 31. Mai habe noch von der Wahlurne entfer nicht täuschen, handle es sich heute um (Lärm. Man habe 4 Millionen Franzoser von Vagabunden bele und wolle Assisen ziehe Das heiße, die ausgesuchte Jury stel Die Majorität in Duellant, der scharf geladenem Pistol losgehe, welcher nur geladen Verfassung angreifen, ü heivigen. Es werde gut s ie man Heinrich V. oder Joinville wolle, n Glanz von Versailles unter Ludwig XI 50 Der Antrag Moulin's sei ungerecht g ⸗Versammlung gewählte derselben enthielte, Zufall der Verloosung
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13. Juni
der ersteren = j 8e = 88 5) Unterrichtswesen, 6
schlüssen der Landschaft festhalten will, und unter Ablehnung eines dert habe,
von Bueren proponirten Zusatzes, daß bei 5 Deputirten der Stadt Osnabrück nur Einer dem Magistrate solle anzugehören lage die brauchen. Die Annahme des letzten Kommissionsantrages, wonach sich von sel ; . Stände sich mit der Regierung darunter einverstanden erklären, daß Minister Präsident von Mün für die erstmaligen Wahlen der Landgemeinden in denjenigen Aemtern, zur Versöhnung mahnende wo die Amtsvertretung nicht sofort durchgeführt werden kann, pro Direktors Bothmer) nur visorische Anordnungen nach Maßgabe der im Regierungsschreiben die Offenheit, mit welcher derselbe enthaltenen Vorschläge — jedoch unter einigen Mobificationen Anerkennung finden getroffen werden, findet keine Schwierigkeit. Ein von Weinhagen von jeher gewesen . beantragter, von Oppermann, Schlüter und Bueren befürworteter, Landschaften daß auch wendig ni von Stüve und Lindemann bagegen als durchaus unzweckmäßig und jetzt, noch dieser Wunsch vorherrsche, ge der Juhglt der auf sich beruhen lassen. Hiernächst süh , die Ausführung hindern? entschieden bekämpfter Zusatz, demzufolge Vorlage, welche ! ; größt elbe eine politische Repräsentation ge Rittersche sten, als mit * h . , , in allen Gemelnden, welche den Wunsch aussprechen, statt der Vor- möglichste Rücksicht genommen, habe, inzem auch die Ke igliche Re⸗ sassung unvereinbar, fernerhin nicht habe zulgssen können, nag i . . steher besondere Deputirte gewählt werden sollten, hat sich der Billi gierung nur von der lebereinstimn worauf di lerschaften 6 ö. sen lich . ö. fle ern mem bee in Bar Ren g gung des Hauses nicht zu erfreuen. hoffen könne. Je mehr dieselne ob nicht zu lange schon ihre Existenz sestge Graka? . , 6. . fh . sindliche den, kommt as Gesetz im Ganzen zur Abstimniit ng. 9 Ein vernständutsses sich zu ver ern, gegen ,. , k. herabgeseßt, da gegen das Gesetz, wie es nunmehr gestaltet: Ellissen, weil und nicht durch prinzipielle Gegensät vierten . , , , tt, i g is der Würde der Ständever sammlung, es ch ,, hahn . 1 strebenden Zieles unmöglich machen. liche Botenjäger 36 . 3 1 4 9 . nnr ephemeren Gewalten des Augenblicks ein e, , m, SGesetzes dom 5. September 1848 ert gethelst wirt Die , , (are nn,, n an, n, als den gewaltigen und endlich i, mr, gen . geen, e ei für d. Regierung eine Uinmöglichkei ; e J , Partenen blei⸗ des Jahrhunderte; Adickes und , , , . bie, e. fassung könne sie, nur innerhalb dieser dürfe sie sie 15 6 fe herabgesetzt, in d ri den in er zweiten Armee auf zugung der Ritterschaften darin i und mit ihrer ganzen Pro⸗ weniger deshalb eine prinzipielle Einigung zu erwarten, * p . ö en übrigen Armeen aber aufgelöst. Lie da⸗ vinz lieber das Alte behalten wollen, als dieses Neue erhalten; sei, bei anzutreffendem guten Wille eine Lösung der durch überzählig entfallenden Stabsfouriere werden, bis zur Ein- Dammers, weil der Langsche Antrag abgelehnt und er niemals materieller Hinssicht möglich und zu erstren en bringung, denjenigen Truppen zugetheilt, welche mit Recknungs- für einen von den Vorschriften für kie Wahlen zur ersten Kammer der nach Erlebigung der jetzigen rückständen behaftet sind. Die zweiten Zimmerleute per Compagnie abweichenden Census für die großen Grundbesitzer stimmen kann; Provinzial Statute besonderen Anlaß biete. —̃ ; werden beurlaubt. Die vierten Vataillone der ungarischen, sieben⸗ Frendentheil, weil das Gesetz einem Anachronismus gleicht und, fodann bemerkt, daß die von Bothmersche Auffassung rück— welcher bis dahin große politische Vorrechte besessen, in Leiner bürgischen, (rogtischen und saponischen Linien - Regimenter werden ale Kaufschilling für die Srganisation betrachtet, ihm der sichtlich der allgemeinen Gesetzgebungsbefugniß (im Peyeine der Pro⸗ Rückwirkung nur schädlich, andererseits aber, bei gänzlich auf den gokostand von 120 Mann, die vierten Bataillone Preis zu hoch für rie Waare erscheint; endlich Röben vinzialstände mit dem Könige) ihm unverstänz lich geblieben, daß aber veränderter Sachlage, mit einer selbst starken Vertretung . e n, man e , Regimenter auf 100, die un- weil durch Annahme mehrerer Kommissions-Anträge die gütliche eine Konkurrenz derselben hinsichtlich der allgmeinen Gesetzgebung der adeligen Gutsbesitzer keine begründete Besporgniss ver garischen Grenadier - Bataillone Jausschließlich dei bei ker Vereinbarung, mit Ostfriesland erschwert, wenn nichl unmöglich ge⸗ schon aus dem Grunde ousgeschlossen sei, weil ein gemeinsames bunden sein, diest vielmehr nur auf gefährlicher Täuschung beruhen zweiten Armer befindlichen) auf 100, die dritten Feldbataillone macht ist. Für das Gesetz stimmen: Weinhagen, Bueren und Met. Srgan der Provinztalstände verfassunge mäßig näicht cristire, wendet könnten. Im Zweifel darüber, wem das Recht zur Seite stebt, der Infanterie ⸗Regimenter Nr. 2, 31, 34, 39, 18, 51 und 60, ger, weil sie es für nothwendig halten, daß die Organisation end- er sich zu dem n nur vage ange heuteten und deshalb seinem hält Saxer eine Verständigung für dringend geboten; entschlossen dann sämmtliche Compagnieen der neuorganisirten vier sicbenbir⸗ lich zur Ausführung gelange, ünd in der Voraussetzung, daß durch Begriffe nach hier kaum festzustelle inden allgemeinen Rwellirungs— übrigens, den alten Landschaften so viel Rechte zuzugestehen, als gischen Regimenter, so wie die ersten Bataillone jener Gränz- Re die Annahme des Gesetzes dieses Ziel erreicht werde; Gerding, Systeme. Sei tahula rasa ein gänzlicher Umsturz, ein völliges irgend thunlich, wünscht er, daß dieselben ihr formelles oder wirk gimenter, welche nicht zur zweiten Armee gehören, auf 120 Maun, weil die Hauptsache — die Aufhebung der politischen Rechte der Brechen mit der Vergangenheit) mit demjenigen gemeint, vor wel⸗ liches Recht nicht dazu brauchen mögen, den Rechtszustand des und die Jäger -Bataillone, mit Ausnahme derjenigen der zweiten Ritterschaften, worin der Schwerpunkt der ganzen Sache liege — chem gewarnt; dann erkläre er mit dem Vorredner sich ein⸗ Landes zu untergraben. Nachdem noch Breusing die allgemeine Armee, des vierlen Armee-Corps, der Brigaden Kudriafföki und] durch das Gesetz erreicht werbe, und weil er dem Ministerim in ! verstanden. Sorgfältig aber sei davon die Frage der Reform
ind Wünsche der Provinziallandschaften zewicht beigelegt, inneren Angelegenheiten und
grun Sämmtliche Zweige der
auswärtigen Angelegenheiten, Kommissionen versehen, die schaftlichen Mitgliedern zusammengesctzt Einkeitung zu dem Gesetze, so wie die lungen des Senats mit Ehrb. 8 neuen Staats ⸗Grundgesetzes. um bestel seinem Widerspruch gegen die Einführung der neuen besonders beachtenswerth ist folgender Schlußpassus seines?« Februar d. J. (in welchem eine Menge von Me Organisation der Verwaltung „Wenn Oberalten nun, zelnen Paragraphen nachgewiesenen ganzen nach erachten sich
Wien, 23. Mai. Vorgestern fand hier ein Wettrennen statt, bei welchem Ihre Kaiserliche Hoheiten die Erzherzoge Wilhelm, Albrecht, Franz Karl und Ernst und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen erschienen. J
Für das Uebungslager bei Olmütz werden nicht nur Truppen aus Mähren, sondern auch aus Böhmen und Ober ⸗O esterreich zu⸗ sammenge zogen. In Olmütz und ver Umgebung sind alle Wohnun— gen von Fremden, welche dem militairischen Schauspiele beiwohnen wollen, bereits gemiethet. Im nächsten Monate wird auch in der Umgebung Wiens ein mehrtägiges Truppen-Mansver stattfinden und man glaubt, daß sich die hohen Gäste von Olmütz nag, en begeben werden. ,
Feldzeugmeister Freiherr von Jelacie ist gestern aus Agram hier eingetroffen. .
Mittelst Kaiserlicher Entschließung vom 7ten d. M. sind noch
erücksichtigt,
als mit machenden Grund
sätzen nur irgend vereinbar gewesen. Sei ih doch selbst von ent setzt ᷣ l l Vor⸗
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Ehrb. auch
Rittergüter, re Bedeutung ve . . orgelegten Gesetzenl wurse se sagen müssen, so
halten sei, läßt er dahingestellt sein. Wenn aber durch Ablssung, Besei⸗ v e dringend aufzufordern, in sorgfältige
Aufhebung der Exemtionen
Und die Rittergüter dem übrigen rde j faktisch mehr gleichgestellt worden; elbst ohne Berücksichtigung der ernsten, vor der jetzigen politischen Gleichstellung der Rit⸗ t neue Staats Grun gesetz angeregten Unrecht ein Nivelliren erblicken; Bedenken, überall noch an der Zeit sei, dessen Einführung einzu⸗ sunder Reform an leiten; ob nicht vielmehr hier recht eigentlich der bereits im im Unions Rezeß der Kollegien Kapitel 1, Artikel 12 vorgesehene Fall vorliege, „„daß nach gemachtem Rath- und Bürgerschluß die Sache in einen folchen Stand gerathen, daß dieselbe zur Execution nicht gebracht werden könne. Die „„allgemeinen, unser Zeitalter beherr⸗ exerzi . schenden Ideen““, welche die alleinige Grundlage jenes Grundgesetzes Ration Wein an. Als bilpen, Haben offenbar seit dem 2z. Mai v. J. einen wesentlichen ausdienender Unteroffizier vor und bat, m Umschwung erlitten; die Stellung der Parteien, deren momentane ben. Mein Freund ö. antwortete der Präsident 1 Versöhnung recht eigentlich der einzige Zweck jener ephemeren und Euch Alle. Die Umstände zwingen mich, im Interesse Schöpfung war, ist eine durchaus andere geworden; mit einem fentlichen Ordnung, Euch Alle zu behalten. ö. Worte, das Staatsgrundgesetz vom 23. Mal v. J. ist bereits vor Folgendes ist der Tert der vom Comme 6 e , , ,, , uͤnd dennoch sollte solche noch an der nommenen Petition um Verfassungé Revision: „Herren Repraser
seiner Einführung veraltet. 1 un unge T sunt festaesetzt, wann Zeit sein? Noch ist keines der diese Einführung bezweckenden Ge⸗ tanten! Die Verfassung hat sellst ven Zeithu ö ag . ñ l ̃ sie revidirt werden kann. Der Augenblick ist für Sie gekommen,
fetze an erbgesessene Bürgerschaft gelangt; noch besteht unsere bis⸗- si en . = , , w. . . Verfassung in ver. Kl rse e g nn kann dem völligen über diesen gewichtigen . n 1 . Umsturz alles Bestehenden und dessen verderblichen Folgen Ein- aller Freunde der Ordnung . e, Leiden ver ae mn halt geboten werden. Nur des ernsten Willens bedarf es, und an Verfassung dargethan. e, we, ann Gerten Reprtsenranten bie Stelle der Vernichtung tritt die reichste organische Entwicke⸗ und die Gefahren der Zukunft zuschreiben. Her c en!
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tigung der Patrimonialgeri g de im Staate, in der : s Verfassungs⸗ großen Grundbesitze enthaltenen Normen aufzugeben, dann könne man in innerhalb der Ver P tergüter mit dem letzteren nur mit
3 eine solche Maßregel trage nur den Charakter ge desto eher sich. Eine Vertretung der großen Grundbesitzer Frage in Entwurfe vorliege, erklärt er für unabweisliches die Aufrichtung rend die wirksame Theilnahme auch der adeligen kommenden das Gedeihen der Provinzial⸗Landschasten um sol— Nachdem der Minister gewünscht wird, als einerseils die fattische Ausschließung eines Stan⸗
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