Hierauf wird von dem Domchor und Ehoral „Nun danket Alle Gott“ gesungen.
Demnächst treten die Fahnen und Standarten des Garde⸗ Corps wieder vor die Leib⸗Compagnie, welche mit klingendem Spiel iach der Schloßbrücke zurückgeht. Die ersten Compagnieen und halben Schwadronen treten bei ihren Truppentheilen ein. Gleich⸗ zeitig kehren die berliner Gewerks-Deputationen zu ihren Gewer—= ken zurück.
Seine Masjestät de der Universität begeben m das
s
lassen
— E gor bie Mitte Sich hierauf vor bie Mitte
König werden ön ; c. defiliren zu
elbst die Truppen
sich auf den T rottoirs Armee, mit ihren Sr. Majestät dem
ie Theilnehmer des Festzuges stellen ' ¶ 8 23 niversität auf Die Deputation der und Standarten vor sich, marschirt Si == nplatze auf Könige gegenüber dicht vor der Tribüne auf dem 2 pernplatz⸗ n s *. Vorl ursch z daneben Kadetten und Inva und sieht dem Vorbeimarsch zu k liden. ( Die Garde⸗-Unteroffizier⸗Lompagnie
7 3
enkmals. ⸗ 2 l 8 9 * ö a * Maiest ä P öniae Der Vorbeimarsch der Truppen vor Sr. stät dem Könige
.
Dieselben ziehen, das Denkmal rechts lassend, nach der
Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preu
ßen neben der LindenAllee ab,. . , . Nach beendigter Parade der Truppen setzen sich die Gewerte,
die berliner Schützengilde und die berliner Veteranen⸗Vereine von der anderen Seite der Linden-Allee her in Bewegung und ziehen in der Richtung nach dem Königlichen Schlosse in feierlichem Zuge
ö In Ver 11
Fahnen
übernimmt die Bewachung
J
vor Sr. Majestät dem Könige vorbei.
Zum Schluß der Feierlichkeit sammelt die Leib⸗Compagnie des isten Garde- Regiments, welche in der Behrenstraße Halt gemacht hat, sämmtliche Fahnen und Standarten des Garde-Corps und der Armer Denkmal und bringt sie nach dem Schlosse zurück.
Berlin,
am Friedrichs
1851. ie Kommission Friedrichs =
den
D für die Enthüllungsfeier des
h
.
Nachdem das Programm zu der am Zisten d. M. stattfinden— Enthüllungsfeier des Friedrich -Denkmals festgestellt ist, sind den Königlichen Ministerien für die von denselben ressortirenden hiesigen und auswärtigen Staats-Behörden und Institute, welche an dem Festzuge Theil nehmen wollen, die dazu nöthigen Einla dungskarten und eben so viele Exemplare des Programms zur wei teren Vertheilung überwiesen worden. Die hier eintreffenden De⸗— putationen der gedachten auswärtigen Behörden und Institute wer— ben daher ersucht, die für sie bestimmten Einladungskarten unJ Programme bei demjenigen Ministerium, deren Ressort sie angehö ren, in Empfang zu nehmen.
Dagegen werden die Einladungskarten und Programme für die zum Festzuge angemeldeten ständischen und städtischen De putationen aus den Provinzen, so wie für die Deputationen der kanfmännischen Corporationen, der patriotischen und gemeinnützigen Vereine und der Schützen⸗Gilden, von der unterzeichneten Kom misston im Bibliotheksaale des Museums — Eingang von der gro ßen Treppe aus vertheilt werden, wo sich die Interessenten des⸗ halb am Donnerstag den 29sten d. Mts. von Vormittags 11 bis Nach⸗ mittags 6 Uhr und am Freitag den 30sten d. Mts. von Vormittags 10 bis Nachmittags 6 Uhr, melden wollen.
Berlin, den 28. Mai 1851.
Die Kommission für vie Friedrich ⸗T
den
Enthüllungsfeier des enkmals
/ ä„„ä„/ / / /
htamtlicher Theil. Dent schland.
Preußen. Berlin, 28. Mai. Die heute r Nr. 16 der Gesetz⸗ Sammlung enthält das Gesetz über die Presse Vom 12. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Preußen 26. 2c. verordnen, mit Zustimmung der 6 nit t 1
Gewerbebetriehe.
8 1. Zum Gewerbebetriebe eines Buch- oder Steindruckers, Buch— Antiquars, Leihbibliothekars, Inhabers von eitungen, Flugschriften und Bil—
ausgi gel ent
Kammern, was solgt:
Vom
der Kunsthändlers, tesekabinetten, Verkäufers von Zei ern ist die Genehmigung der Bezirks-Regierung erforderlich.
Diese darf nicht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge— werbe betreiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler ind Buchdrucker vor einer Prüfungs-Kommission, die nach Anlei
der allgemeinen Gewerbe⸗-Ordnung vom 17. Januar 1845
Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe—
ithen c., vom 9. Februar 1849 zu bilden ist, den Nachweis ihrer
fähigung führen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung
er Prüfungs⸗Kommissionen und die abzulegende Prüfung erläßt
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium Handel und Gewerbe.
Der 5. 48 der Gewerbe⸗-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird ifgehoben.
§8 7
Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besitz des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Be zirks Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung ves— selben, welche Ke innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen ab, einzuholen haben, nicht versagt werden.
8.3. Die im 5. 1 aufgeführten Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den selbst⸗ ständigen Gewerbebetrieb vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. S. 4.
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 1 befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß— Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver— büßenden Haft
Gesetzes
A bschnitt JI. Ordnung der Presse, Allgemeine Bestimmungen über der Presse. 8 5 jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung,
die Ordnung
Von jeder Nummer,
der Versammlung der
706
oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit⸗ schrift, welche im Inlande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Auetheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Ün⸗ serschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Orts polizei⸗Behörde hinterlegen.
Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden.
Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und des Verkehrs, des häuelichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkar⸗ ten u. dgl., ist der Drucker oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionair verpflich tet, ein Exemplar vierundzwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Ortspolizei-Behörde gegen Empfangs- Bescheini— gung einzureichen. Das Exemplar ist, wenn inmittelst eine Be schlagnahme nicht verfügt worden, nach 14 Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten.
8. H.
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eines an die Königliche Biblio— thek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der jenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden wird nichts geändert.
Auf jeder Druckschrift muß und der Wohnort des Druckers genannt sein.
Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens nenden Drucksachen (8. 5)
Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel ode Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und des Druckers auch der Name und Wohnort desje Druckschrift als Verlags- oder Kommissions
beim Selbstvertriebe der Druckschrift oder Herausgebers, genannt sein. 3 83 Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht he sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.
Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit Erscheinens an dem Orte Kraft waren.
ihres desselben ir 9 welche einen anderen Inhalt haben als Ankündigungen über ge nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder ge fundene Sachen, Verkäufe oder Nachri ; gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angehef sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar
§. 10. öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen ten Druckschriften oder andere Schriften
kaufen, vertheilen, anheften oder an
ie Erlaubniß der Ortspolizei⸗Behörde
9
Anschlagezettel und Plakate,
über andere
Niemand darf auf oder an anderen öffentlichen O oder Bildwerke ausrufen, ver schlagen, ohne daß er dazu d erlangt hat, und ohne daß er Name ausgedrückt sein muß zurückgenommen werden
den Erla
boi jederzeit
1
I. Besondere Bestimmungen P re s 16
8 11
9. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder ren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, pflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen §. 15 Caution beträgt dten, welche nach dem Gesetze vom 360. 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz⸗Samml. S. 147) zut ersten Abtheilung gehören 5000 Rthli in Städten der zweiten Abtheilung 3000 in Stäbten der dritten Abtheilung 2000 I) an allen anderen Orten 1000 Vorstehende Cautionssätze gellen nicht betreffenden Städte, sondern auch für ihren zweimeiligen Umkreis
. Mai
in Sta
blos sür die
k oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger Woche erscheinen, wird die Caution auf die 12 festgesetzten Summe bestimmt 8 14
Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend eine andere Art technisch vervielfältigse Schriften gleich, welch in monatlichen kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.
Für Zeisungen
reimal in der
h den
§. 15
Die Caution muß bei der General Regierungs- Hauptkasse Bezirks in baarem Gelde werden.
Die Cautionen werden gleich denen der Kassen- und Magazin— Beamten der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Februar 1832 (Gesetz⸗Sammlung Seite 61) überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst
Staatskasse oder bei der
des niedergelegt
FS. 16.
Die Zurückgabe der Caulion, welche bei der betreffenden Bezirks Negierung, bezlehungsweise dem Polizei! Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung over Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats— Anwaltschaft, daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des Blattes nicht im Gange sei. .
Cessionen, Verpfändungen oder Arrestschläge der Cautionen sind den betreffenden Bezirks-Regierungen, für Berlin dem Polizei-Prä— sidium daselbst, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Cautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §. 2 der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 15. April 18537. (Gesetz- Sammlung Seite 73) zu verfahren.
Die Bestimmung zu §. 3 ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften bestellten Cautionen.
8. 47.
Von der Cautionsbestellung befreit sind: periodische Druck
schriften, welche 1) lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familien -⸗Nachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü—
gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs enthalten, oder, unter Ausschluß aller politischen und sozialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegen— stände bestimmt sind; von den Kammern oder werden.
Königlichen Behörden herausgegeben
§. 18.
Der Verpflichtung zur Cautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Gesetzes bestehenden Blätter. Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des erlassenen Gesetzes an gerechnet, bewilligt.
S. 19. der nach §. 17 1 von der Cautions— pflicht befreiten Blätter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Cautionspflicht, und es ist die Caution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses ab, nach den Bestimmungen der bestellen.
Wird gegen eines Ni.
§. 20.
wegen des Inhalts eines cautionspflichtigen Blattes auf
erkannt, so haftet die bestellte Caution vor allen anderen
Forderungen für die Untersuchungskosten und für die Geldstrafe, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten.
Die Vollstreckung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht in vierzehn Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses ein- gezahlt sind, in die niedergelegte Geldsumme.
2. trafen oder Kosten verminderte Cau vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Er— e Caution, auf den gesetzlichen Betrag ergänzt wer⸗ d einer besonderen Aufforderung bedarf.
6)
die cautionspflichtig sind, dürfen Verantwortlichkeit eines bestimmten
*. 4 nerhalb
8
v S 8
Redacteure dürfen nur solche einzelne Perso— unbedingt disposttionsfähig sind, sich im Vollbesitze der liche! Rechte und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit persönlichen Gerichtsstand haben. personen vom Dienststande bedürfen, s ĩ Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften üb nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde. Dieser Erlaubniß bedürfen auch die unmittelbaren und mittel⸗ Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver⸗ se die Redoction oder Herausgabe cautionspflichtiger zriften übernehmen §. 23. Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der Preßvergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen sind
8
Verantwortliche
sein, die
Militair wenn sie die
wollen wegen eines verboten Jede Nummer, jedes Stuck Heft einer Zeitung oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Druckers und Verlegers, den Namen und Wohnort lichen Redacteurs enthalten. 8 5 Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be hung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Blattes aufzunehmen. §ę. 26. Der Herausgeber einer Zeitung monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr er wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be⸗ hörde, die angegriffene Privatperson oder die Vorsteher einer mit Corporationsrechten versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der beiden nächsten nach Eingang der Entgegnung erscheinenden Nummern und, wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem einer Woche erscheint, in die nächste der Entgegnung fol⸗ gende Nummer und denjenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sich der Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat. Die Entgegnung muß von dem Betheiligten unterschrieben sein Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung die Arlikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über Maß hinausgehenden üblichen Einrückungs⸗Gebühren zu zahlen
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Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Frei— heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte Im Uebrigen regelt sich die Kompetenz der Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse be gangenen strafbaren Handlungen nach den Artikeln XIII. bis X Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches vom 14.
1851. Hinsichtlich des Militair bestehenden Vorschriften.
9
des
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Gerichtsstandes verbleibt es bei den . 28.
Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver— fahrens oder der Voruntersuchung, so wie das Verfahren in der Haupt-Verhandlung, wird durch die allgemeinen Strafprozeß⸗ Vorschriften bestimmt:
8
Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor— schriften der 58. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der In⸗ halt einer zur Veröffentlichung gelangten Druckschrift als That— bestand einer strafbaren! Handlung darstellt, so sind die Staats⸗ Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Drugaͤschrift, wo sie solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsan⸗ waltschaft sind verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nach der Be— schlagnahme der Staatsanwaltschaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Vor⸗ legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläusi⸗ gen Beschlagnahme innerhalb n denn zu beschließen hat.
§. 30.
Auf Druckschriften, welche von den Kammern oder von Koö— niglichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorher⸗ gehenden Paragraphen keine Anwendung.
1
* * [
§. A.
Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizei⸗Behörden und andere Sicherheits-Beamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen.
Im Bezirke des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungs⸗Richter.
Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs⸗Richter an die Rathskammer zu deren Beschluß⸗ nahme zu berichten.
An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs-Richter zum selbstständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert.
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Press
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Die begangenen
Vergehens oder Preß ⸗Erzeugnisses
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Die Veröffentlichung des Preß-Erzeugnisses
die Druckschrift verkauft, versendet, verb dem Publikum usgestellt den ist.
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Für ehen straf rechtlichen
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8. 535. ze, welcher eine Druckschrift i unterliegt wegen Fällen, wo er nicht zeilnehmer strafbar e enthält, einer Ge ein Preßverbrechen fünfhundert Thalern, wenn entweder gerichtlichen Vernehmung den Herausgeber nicht nachweist, oder Herausgeber
Norla n Verlag
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1 r ldbuße bis zweihundert
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wegen Bezeichnung nicht befolg die Bezeichnungen sälschlich angegeben sind, oder
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den Verfasser, noch den Herausgeber,
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er bei seiner ernehmung weder och den Verleger nachweist, oder denn der nachgewiesene Verfasser
zu der Zeit, wo der D ßischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Ge
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oder Herausgeber oder 4 NM
ruck erfolgte, im Bereiche
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Geldbuße bis fünfhundert
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ö Bestimmung bleibt der durch Abwesenheit oder andere Gründe an iedaction gehindert ist, so lange nicht ein anderer
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Eine Geldbuße bis Zeitung oder Zeitschrift 8. zuwiderhandelt Inhaber einer anderen Schriften oder Bildwerken den Bestimmungen des zuwiderhandelt. Derselben sionair verfallen, welcher den Anforderungen
leistet.
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Eine wissentlich falsche Angabe der in den geschriebenen Vermerke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von einhundert bis dreihundert Thalern nach sich
Diese Strafe wird im Rüdfalle verdoppelt
g. 41 , . ö. J ) 81 Wer den Vorschriften der S§. 8, 9 und 10 . hat eine Strafe bis funfzig Thaler oder eine Gesängnißstrafe zu sechs Wochen verwirkt.
§8. und
zuwiderhandelt,
4
§. 42.
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegt, bevor dle gesetzliche Caution erlegt oder nach §. 21 rechtzeitig ergänzt sst, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalenn oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre verwir t Dieselbe Geld- oder Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Hei tung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nach den Be stimmungen dieses Gesetzes (6. 22) dazu befugt zu sein, so wie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (88. 22 und 37) er⸗ schlenen sst.
Diese Strafe wird im r , verdoppelt.
§. 43.
Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden sst, eine Geldbuße von fünf bis einhundert Thalern oder eine Ge—
707 fängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rüdfalle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt.
Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung ge⸗ werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rückfall zu verdoppelnde Strafe von sunfzig bis fünfhunbert Tha lern oder eine Gefängnißstrafe von einem bis achtzehn Monaten.
§. 44.
Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der §§. 25 und 26 zuwiderhandelt, hat eine Geld buße bis zu funfzig Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.
Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der Execution zur Erfüllung der ihm nach den s§. 265 und obliegenden Verbindlichkeit zu wird durch die Strafe nicht ] 1
hoben.
UGusge
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sonstige unterbrechend J der letzten unterbrechenden ginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten
Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen auf
Livilgerichten, noch die im Wege nn Ci
anhängig. .
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Die Anwendung de strafbaren Inhalts etwa Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlo
Thalern is zu
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8. 54. 1
ldieses Gesetzes genannten Gewerbetreibenden
Gegen die im 8§ kann von dem zuständigen Richter auf den Verlus zum Gewerbebetrieb erkannt werden, wenn 1) die zeitige Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte ausgesprochen wird 2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum erstenmale, oder wegen eines solchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten male eine Verurtheilung erfolgt; es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) der Verlust wird, 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jabren, wegen eines
*.
. der Besfugniß
1 bürgerlichen
der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen
mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male, oder wegen eines solchen Vergehens oder Ver⸗ brechens zum drittenmale eine Verurtheilung erfolgt.
§. 55.
Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich: alle auf ähnlichem mechanischen Wege bewirkte und zur Ver breitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Dar stellungen mit oder ohne Schrift, Mustkalien mit Text oder sonsti⸗ gen Erläuterungen.
S. 506. diesem Gesetze entgegenstehende Bestimmungen sind aufge— Gesetz tritt insbesondere an die Stelle der Verord nung vom 5. Juni 1850, betreffend die Ergänzung der Ver— ordnung über die Presse, vom 30. Juni 1849, (Gesetz⸗Sammlung ; so wie der Verordnung vom 30. Juni 1849, zriften und
Diese 3
J
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ie dene durch Darstellung begangene strafbare Handlungen 26— 236). Die §§. 13— 29, 314, 34— 36 und 3 öter Verordnung kommen jedoch, insoweit sie diesem Gesetze nicht ent⸗ bis zum Eintritte der Gesetzeskraft des Strafgesetz⸗ die preußischen Staaten (Gesetz⸗Samml. 1851 S. 93ff. Anwendung. unter Unserer Höchsteigenhändigen icktem Königlichen Insiegel.
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