1851 / 148 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hierauf wird von dem Domchor und der Versammlung der Ehoral „Nun danket Alle Gott“ gesungen.

Demnächst treten die Fahnen und Standarten des Garde Corps wieder vor die Leib⸗Compagnie, welche mit klingendem Spiel nach der Schloßbrücke zurückgeht. Die ersten Compagnieen und halben Schwadronen treten bei ihren Truppentheilen ein. Gleich= zeitig kehren die berliner Gewerks-Deputationen zu ihren Gewer— ken zurück.

Seine Majestät der König werden Sich der Universität begeben, um d die Truppen

lassen

hierauf vor die Mitte 3c. defiliren zu Die Theilnehmer des Festzuges stellen sich auf den e . an der Universität auf Fil Deputation der Armer mit thren Fahnen und Standarten marschirt Sr Mae d. dem

; vor der ribüne auf dem Opernplatze auf

Könige 24 daneben Kadetten und Inva

und

gegenüber, dicht sieht dem Vorbeimarsch zu, Die Garde⸗Unteroffizier⸗Lompagnie übernimmt die Bewachung 118 ,, der Truppen vor Sr. Majestät dem Könige Dieselben ziehen, d Denkmal rechts lassend, nach der Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preu ßen neben der Linden-Allee ab. ,, Nach beendigter Parade der Truppen setzen sich die Gewerke, die berliner Schützengilde und die berliner Veteranen⸗-Vereine von der anderen Seite der Linden-Allee her in Bewegung und ziehen in der Richtung nach dem Königlichen Schlosse in feierlichem Zuge vor Sr. Majestät dem Könige vorbei Zum Schluß der Feierlichkeit sammelt die Leib-Compagnie dee isten Garde Regiments, welche in der Behrenstraße Halt gemacht hat, sämmtliche Fahnen und Standarten des Garde-Corps und d Armer am Friedrichs-Denkmal und bringt sie nach dem Schlosse

das

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zurück. Berlin, den e Kommi

für die Enthüllungsfeier des

ö Nachdem das M. stattfinden⸗ 6

Programm zu der am 31sten d. den Enthüllungsfreier des Friedrich-Denkmals festgestellt ist, sind den Königlichen Ministerien für die von denselben ressortirenden hiesigen und auswärtigen Staats-Behörden und Institute, welche an dem Festzuge Theil nehmen wollen, die dazu nöthigen Einla dungskarten und eben so viele Exemplare des Programms zur wei teren Vertheilung überwiesen worden. Die hier eintreffenden De— putationen der gedachten auswärtigen Behörden und Institute wer— den daher ersucht, die für sie bestimmten Einladungskarten un! Programme bei demjenigen Ministerium, deren Ressort sie angehö ren, in Empfang zu nehmen.

Dagegen werden die Einladungskarten und Programme für die zum Festzuge angemeldeten ständischen und st ädtischen De putationen aus den Provinzen, so wie für die Deputationen der kanfmännischen Corporationen, der patriotischen und gemeinnützigen Vereine und der Schützen⸗Gilden, von der unterzeichneten Kom misstön im Bibliotheksaale des Museums Eingang von der gro— ßen Treppe aus vertheilt werden, wo sich die Interessenten des halb am Donnerstag den 29sten d. Mts. von Vormittags 11 bis Nach⸗ mittags 6 Uhr und am Freitag den 30sten d. Mts. von Vormittags 10 bis Nachmittags 6 Uhr, melden wollen.

Berlin, den 28. Mai 1851.

Die Kommission für die Enthüllungsfeier Friedrich⸗Denkmals

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Uichtamtlicher Theil.

Dent schland.

Preußen. Berlin, 28. Mai. Die heute Nr. 16 der Gesetz⸗Sammlung enthält das Gesetz über die Presse 12. Mai 1851.

ausgegebene

Vom Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was solgt:

5 t . Gewerbebetr ie be.

8. 1.

Zum Gewerbebetriebe eines Buch- oder Steindruckers, Buch— oder Kunsthändlers, Antiquars, Leihbibliothekars, Inhabers von sesekabinetten, Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bil st die Genehmigung der Bezirks-Regierung erforderlich. iese darf nicht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge— werbe betreiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler und Buchdrucker vor einer Prüfungs-Kommission, die nach Anlei tung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 und der Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe— c., vom 9. Februar 1849 zu bilden ist, den Nachweis ihrer Befähigung führen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Prüfungs⸗Kommissionen und die abzulegende Prüfung erläßt ger Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe.

18 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 wird

Vom

dern

j ĩ ö rathen

Der . iufgehoben. §. 2.

Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besitz des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Be zirks⸗-Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung des— selben, welche Ke innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt werden.

5 3

Die im §. 1 aufgeführten Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den selbst— ständigen Gewerbebetrieb ö Erfordernissen genügen.

Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 1 befähigten Stellvertreter betrieben werben.

Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß—

Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver—

büßenden Haft. Ab schnitt Il. Ordnung der Presse. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse—. §. 5. Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung,

706

oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit⸗ schrift, welche im Inlande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Auetheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Ün⸗ lerschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegen.

Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden.

Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und des Verkehrs, des häuelichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkar⸗ ten u. dgl., ist der Drucker oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionair verpflich—⸗ tet, ein Exemplar vierundzwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Ortspolizei-Behörde gegen Empfangs- Bescheini— gung einzureichen. Das Exemplar ist, wenn inmittelst eine Be schlagnahme nicht verfügt worden, nach 14 Tagen zurückzugeben der Preis dafür zu entrichten.

8 6 An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eines an die Königliche Biblio— thek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der jenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden wird nichts geändert

oder

Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein.

Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die nenden Drucksachen (§. 5

Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und des Druckers auch der Name und Wohnort Druckschrift als Verlags- oder Kommissions

beim Selbstvertriebe der Druckschrift oder Herausgebers, genannt sein.

sonst zur Wohnort desjenigen, bei dem die Artikel erscheint, oder der Name des Verfassers Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden. Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an

1 dem Orte desselben in Kraft waren.

nicht ent⸗

Anwendung,

8 9

Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder ge fundene Sachen, über Verkäufe oder Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.

Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar

156

Niemand darf auf öffentlichen Wegen an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder Bildwerke ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an⸗ schlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizei⸗Behörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubniß kann

jederzeit zurückgenommen werden.

anbere

Straßen, oder

oder andere Schriften

Mätzen

II. Be so Bestimmungen

Pressi

ndere

8 eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder Fristen herausgeben will, bestellen

Wer

wenn auch unregelmäßigen vor der Herausgabe eine Caution zu d

ren, pflichtet, Diese Caution beträgt:

in Städten, welche nach dem Gesetze vom

wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz⸗Samml.

Z. 147) zur ersten Abtheilung gehören 5000 Rthli Städten der zweiten Abtheilung 3000

Stärten der dritten Abtheilung 2000 an allen anderen Orten. 1000 ide Cautionssätze gelten nicht blos für die betreffenden sondern auch für ihren zweimeiligen Umkreis

8. 13 oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger dreimal in der Woche erscheinen, wird die Caution auf die der im §. 12 festgesetzten Summe bestimmt §. 14.

Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend eine andere Art technisch vervielfältigse Schriften gleich, welche in monatlichen kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.

36

Fur Zeitungen

3 / Hälfte

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§. 16

Die Caution muß bei der General-Staatslasse oder bei der Regierungs⸗-Hauptkasse des Bezirks in baarem Gelde niedergelegt werden.

Die Cautionen werden gleich denen der Kassen- und Magazin— Beamten der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Februar 1832 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 61) überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst.

S. 16.

Die Zurückgabe der Caution, welche bei der betreffenden Bezirks Regierung, bezlehungsweise dem Polizei⸗Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats- Anwaltschaft, daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des Blattes nicht im Gange sei.

Cessionen, Verpfändungen oder Arrestschläge der Cautionen sind den betreffenden Bezirks⸗Regierungen, für Berlin dem Polizei⸗Prä⸗— sidium daselbst, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Cautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §. 2 der Allerhöchsten Kabinets— Ordre vom 15. April 1837. (Gesetz- Sammlung Seite 73) zu verfahren. ; .

Die Bestimmung zu §. 3 ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften bestellten Cautionen.

5

Von der Cautionsbestellung befreit sind: periodische Druck—

schriften, welche 1) lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familien ⸗Nachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü—

gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen

oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs enthalten,

oder, unter Ausschluß aller politischen und sozialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegen⸗ stände bestimmt sind;

von den Kammern oder Königlichen Behörden herausgegeben

werden.

S8.

Der Verpflichtung zur Cautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Gesetzes bestehenden Blätter. Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des erlassenen Gesetzes an gerechnet, bewilligt.

5.

Wird gegen eines der nach §. 17 pflicht befreiten Blätter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Cautionspflicht, und es ist die Caution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses ab, nach den Bestimmungen der §§. 11 ff. zu bestellen.

Nr. 1 von der Cautions—

S. 20. Ist wegen des Inhalts eines cautionspflichtigen Blattes auf

Strafe erkannt, so haftet die bestellte Caution vor allen anderen Forderungen für die Untersuchungskosten und für die Geldstrafe Rücksicht auf die Person des Verurtheilten.

Vollstreckung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht in— vierzehn Tagen nach der Nechtskraft des Erkenntnisses ein⸗ in die niedergelegte Geldsumme.

8. 21. Die durch Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Cau tion muß innerhalb vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Er— kenntnisses in die Caution, auf den gesetzlichen Betrag ergänzt wer

dazu einer

z besonderen Aufforderung bedarf.

ohne Die nerhalb

gezahlt sind

daß es . .

tschriften, die cautionspflichtig sind, dürfen

und Zei Verantwortlichkeit eines bestimmten

nur unter dem Namen Redacteurs erscheinen.

Verantwortliche Redacteure dürfen nur solche einzelne Perso— nen sein, die unbedingt dispositionsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben.

Militairpersonen vom Dienststande bedürfen, wenn sie die Re— daction ober Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften über nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde. Dieser Erlaubniß bedürfen auch die unmittelbaren und mittel⸗ baren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver

walten, wenn sie die Redoction oder Herausgabe cautionspflichtiger

und der

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oder Zeitschriften übernehmen wollen 8.2

Oeffentliche Aufforderungen

Zeitungen zur Aufbringung der wegen eines Preßvergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen sind verboten

24 Jede Nummer, jedes Stuck oder Heft einer cau iocnepflichtigen Zeitung oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Wohnorte des Druckers und Verlegers, den Namen und Wohnort des verantwort⸗ lichen Redacteurs enthalten.

8

§. 725. Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder k Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be kanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. §. 26.

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr er wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be⸗ hörde, die angegriffene Privatperson oder die Vorsteher einer mit Corporationsrechten versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der beiden nächsten nach Eingang der Entgegnung erscheinenden Nummern und, wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem einer Woche erscheint, in die nächste der Entgegnung fol⸗ gende Nummer und zwar in denjenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sich der Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat.

Die Entgegnung muß von dem Betheiligten unterschrieben sein

Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung di Arlikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt.

Für die über dieses Maß hinausgehenden üblichen Einrückungs⸗Gebühren zu zahlen

1 8 Y Lange der

Zeilen sind die

III. 1 * Von dem Strafverfahren

6

A H nin t

8

Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Frei⸗ heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte Im Uebrigen regelt sich die Kompetenz der Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse be— gangenen strafbaren Handlungen nach den Artikeln XIII. bis X des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches vom 14. 15651. ö Hinsichtlich des Militair bestehenden Vorschriften.

des

April

Gerichtsstandes verbleibt es bei den S. 28.

Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver— fahrens oder der Voruntersuchung, so wie das Verfahren in ker Haupt-Verhandlung, wird durch die allgemeinen Strafprozeß⸗ Vorschriften bestimmt:

8

Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor— schriften der S8. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der In⸗ halt einer zur Veröffentlichung gelangten Druckschrift als That⸗ bestand einer strafbaren! Handlung darstellt, so sind die Staats⸗ Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsan⸗ waltschaft sind verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nach der Be— schlagnahme der Staatsanwaltschaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Vor⸗ legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläusi⸗ gen Beschlagnahme innerhalb . . zu beschließen hat.

Auf Druckschriften, welche von den Kammern oder von Kö— niglichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorher⸗ gehenden Paragraphen keine Anwendung.

8. 36.

Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizei⸗Behörden und andere Sicherheits-Beamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen.

Im Bezirke des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungs⸗Richter.

Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs-Richter an die Rathskammer zu deren Beschluß⸗ nahme zu berichten.

An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs-Richter zum selbsiständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert.

6 afung der durch die Presse verübten Ge⸗

seö. Uel

Von der Best ebertretungen.

§. 37. wegen eines durch die Presse begangenen

Die Strafbarkeit beginnt mit der Veröffentlichung des

Vergehens oder Verbrechens Preß⸗Erzeugnisses. §. 93. ffentlichung des Preß⸗-Erzeugnisses ist

versendet, verbreitet oder

ausgestellt oder

verkauft,

zugänglich sind,

rech ne 91 ne

Vergehen ist Jeder strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber

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e, welcher eine Druckschrift in übernommen, unterliegt wegen Fällen wo er nicht in Theilnehmer strafbar sofern die chen enthält, einer Geldbuße bis zweihundert Tha iber ! b einer Geldbuße

alern, wenn entweder l Vernehmung nachweist, oder

oder Herausgeber zur

y (vVvemᷣ naß! doc in allen Gemäßheit des

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Uebernahme der Druckschrift in Verlag im Bereiche der preußischen Gerichtsbar

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trafbaren Preß⸗Erzeugnisses, welcher nicht

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Mm 7 ¶— Preßverbre

24 wegen Bezeichnung Bezeichnungen

rschriften en §§. 7 und t ruckschriften nicht befolgt nit seinem Wissen fälschlich angegeben sind, oder wenn er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen Vernehmung weder den Verfasser, noch den Herausgeber, noch den Verleger nachweist, oder er nachgewiesene Verfasser zu der der Druck erfolgte preußischen Gerichtsbarkeit persönlichen tsstand hatte, oder die Druckschrift sich als

Plakaten bestimmt ist

in d

oder die

oder Herausgeber oder im Bereiche

zeit, wo Ge⸗

keinen

cautionspflichtigen Bla desse

ißheit des 8 z als Ur wenn in dem von ihm redigirten Blatte Geldbuße bis fünfhundert

* 1 1 en in

in Gem heber tre ein Preßvergehr Thaler Geldbuße von

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begangen worden,

ein Preßverbrechen begangen einer

worden, bis eintausend Thalern

Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann durch Abwesenheit re Gründe Redaction gehindert Stellvertreter nach

muß ein solcher bestellt we

Freiheitsstrafe zu verbüßen 8 38.

oder ande ist, D l ange

den Bestimmungen erden, wenn hat

fen, wenn er sorgung der verantwortlicher hestellt worden

nicht

u erstattet werden, bleiben von jeder Verant⸗—

portlichkett frei.

Eine Geldbuße bis funfzig T zer Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift verwirkt, §. 5 zuwiderhandelt Eben so der Inhaber einer anderen zur mechanischen Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerblt den Bestimmungen des angesührten §. 5 zuwiderhandelt.

Derselben Strafe ist der sionair verfallen, welcher den Anforderungen des leistet.

welcher den Bestimmungen des

Buchdrucker, Steindrucker

Verleger Zelbstverleger

§. 40 Eine wissentlich falsche Angabe der in den s8. geschriebenen Vermerke zieht den Zuwiderhandelnden Geldbuße von einhundert bis dreihundert halern nach sich verdoppelt

und 24 gegen Diese Strafe wird im Rückfalle

§. 41.

Wer den Vorschriften der S8. 8, 9 und 10 zuwiderhandelt, hat eine Strafe bis funfzig Thaler oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt. S, H.

Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegt, bevor die gesetzliche Caution erlegt oder nach S. 2! rechtzeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre verwirkt Dieselbe Geld- oder Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Zei tung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nach den Be stimmungen dieses Gesetzes (59. 22) dazu befugt zu sein, so wie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (88. 22 und 37) er⸗ schlenen ist.

Diese Strafe wird im ni gfas; verdoppelt.

Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag⸗ nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden sst, eine Geldbuße von fünf bis einhundert Thalern oder eine Ge⸗

7 707 sängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rückfalle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt.

Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung ge⸗ werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rückfall zu verdoppelnde Strafe von sunfzig bis fünfhunbert Tha lern over eine Gefängnißstrafe von einem bis achtzehn Monaten.

§. 44.

Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der §5§. 25 und 26 zuwiderhandelt, hat eine Geld buße bis zu funfzig Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.

Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der zur Erfüllung der ihm nach den §§. 25 und 26 Verbindlichkeit zu zwingen, wird durch die Strafe hoben.

Execution obliegenden

d nicht aufge

9. 16 rhandlungen gegen die Bestimmungen

; Gain ; einer Geldbuße

von zehn bis fünsfhum 66 .

Thalern oder einer Gefängnißstraft

bestrast.

werden. Zuwiderhandlungen fängnißstrafe von einer Woche Gleiche Strafe trifft denjenigen Schriftstück Kriminal v dliche Verhandlung stattgefund anderem Wege sein Ende erreicht hat.

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es eines

§. zur Verfolgung P

Presse begangener

Strafgesetzbuch dem stattge funden unterbrochen dr tsanwaltschaft, jeden Beschluß

Richters, die g, Fortsetzung

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* 6 v bel ebe welche 2 Unterbrechung mitschuldigen Personen Mitschuldigen

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dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an be ine neue Verjährung von sechs Monaten Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen ersatz vor den Civilgerichten, noch die im Wege des wegen Beleidigung anhängig gemachten Klagen

G. 50 *

ginnt

auf Schaden

Civil⸗Prozesses

etzwidrigen

erkannt

erausge!

verantw

nicht elngelei Beschlagnahme zu ständige l Personen

Sitzung

Die jenigen ist, müssen zu

wer De n

Die Bestimmungen des

Anwendung auf die im §. 38

beider Kammern.

ne Nummer zeitschrift auf dem auf Grund der Strafgesetze die inisterium des Innern

der betreffenden

* Und

der ihm besond

Druckschrift verkauft, t

machten Ve theilt oder verbreite wir!

sonst gewerbsmäßig vert von zehn bis einhundert Tagen bis zu einem

Die Anwendung der durch die strafbaren Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen

§. 54.

Gegen die im §. 1 dieses Gesetzes genannten Gewerbetreibenden kann von dem zuständigen Richter auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb erkannt werden, wenn

Il) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird,

2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum erstenmale, oder wegen eines solchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten⸗ male eine Verurtheilung erfolgt;

es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn ;

l) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen

wird, 2 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines

*

Gefängni

Thalern oder mit

bestraft.

vierzehn 2 * Verbreitung

mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten

Male, oder wegen eines solchen Vergehens oder Ver⸗

brechens zum drittenmale eine Verurtheilung erfolgt. §.

Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Gesetzes st gleich: alle auf ähnlichem mechanischen Wegt bewirkte und zur breitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Dar stellungen mit oder ohne Schrift, Musikalien mit Text oder sonsti⸗ gen Erläuterungen.

§ 56.

Alle diesem Gesetze entgegenstehende Bestimmungen sind aufge hoben. Dieses Gesetz tritt insbesondere an die Stelle der Verord nung vom 5. Juni 1860, betreffend die Ergänzung der Ver⸗ ordnung über die Presse, vom 30. Juni 1849, (Gesetz-⸗Sammlung Seite 329 so wie der Verordnung vom 30. Juni 1849, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche und an⸗ dere Darstellung begangene strafbare Handlungen (Gesetz⸗Samml 3. 226— 236). Die §§. 13— 29, 31, 34 36 und 39 der letzteren Verordnung kommen jedoch, insoweit sie diesem Gesetze nicht ent⸗ gegenstehen, bis zum Eintritte der Gesetzeskraft des Strafgesetz⸗ buches für die preußischen Staaten (Gesetz⸗Samml. 1851 S. 93. auch ferner zur Anwendung.

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen ktem Königlichen Insiegel

Hegeben Bellevue, den 12.

l 8.) Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. don Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

J

Unterschrift und

Oesterreich. Olmütz, 24. Mai. (LI.) Heute um 5 Uhr Morgens Se. Majestät Kaiser Franz Joseph in Begleitung des General— utanten Grafen Grünne in unserem Bahnhofe ein und wurde dem Landes⸗Komman⸗ den Feldzeugmeister Schlick; dem Festungs-Gouverneur Feld und einer Ehrencompagnie empfangen und

schöflichen Palaste geleitet. An dem Balkone ses wurden acht schwarzgelbe und weißrothe Fahnen dem Knaufe flattert eine

Fahne. regnerischen in der

Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter,

Näühn Sohm

unseres ausgesteckt,

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Regime fon welch Barko kommandirte, und in dem fünften lrtillerie mit 7 zeschützen und die Sanitäts⸗Compagnie Krankenwagen. Inza

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Majestät zugleich den Feldmarschall Radetzky erwar

zseiner doch erst kommenden Dienstag in unserer Stadt eintreffen eine große Anzahl von Generalen,

jetzt bemerkten ersten Armee, Schwarzenberg

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zat sicl : erstützung der Verfassunge In der Par schlossen, nich sion der Mitglied Montalembert verlangt n solle sich ausdrücklich für Beibe kanischen Regierungsform aussprechen und des Oberhauptes überlassen. Er sagte „Hüten wir uns, diesen aufs Gerathewohl handelnden Monarchisten uns anzuschließen. Erhalten wir die republikanische Form ver langen wir nur, es solle das allgemeine W das Haupt der Exekutivgewalt aussprechen.“ nern des Antrags bemerkt man Montalembert, batucci's, Rineau, Dumas, d'Hautpoul und Beugnot Paris, 26. Mai. (K. 3.) In der heutigen Sitzung der National⸗Versammlung wurde die Berathung des Nationalgart en⸗ Gesetzes fortgesetzt. Die bedeutendsten Redner waren Baudin Laursston, Hennequin, Riancey und Favre. Acht Paragraphen wur

den ohne Zwischenvorfall angenommen

Staats