1851 / 150 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Pays, worin er erklärt, ein Kandidat, der ein entschiedener Gegner des neuen Wahlgesetzes sei, würde einen Minister, dessen politisches Programm eben dieses Gesetz sei, nie unterstützt haben. Der Mi⸗ nister des Innern habe diese Aeußerung nicht etwa aus Irrthum gethan, denn es sei ihm wohl bekannt gewesen, wie Duclerc das allgemeine Wahlrecht selbst als Basis seiner politischen Ideen an. gesehen habe und noch ansehe. Ueberdies habe Duclere ,, ünterredung, um welche Faucher ihn schriftlich ersucht, . sich gegen die Zumuthung einer Regierungs- Kandidatur , und versichert, er kenne des Ministers Politik durchaus . Wahl Minister habe ihn daher als Repräsentant des allgemeinen rechtes bekämpft. en Sitzun— ö är n r g eusst ist in Paris ange fem . . gen des obersten e,, eg b itglie . z in seine Diöcese zuructe hr, ö, b, eee ,, wie, geen pere der, e, dil ü e ellen ß geheime Instruc gegan/ 6 e, ,,, . der Tajo⸗-Mündung binden. . Der Prozeß des Widerstands Comitè s und seiner Bülletins kam gestern vor die Assisen, Die Anklage war nur gegen , . acht Verhafteten aufrecht erhalten. Der Eine ont , zu einem Mo nat Gefaͤngniß und 1 Jahr Polizeiaufsicht, der Andere zu. drei Monaten Gefängniß und zwei Jahre Ueberwachung verurtheilt. Das Civilgericht zu Perigueur hat den Repräsentanten Chavosx, welcher den Redacteur des Echo de vesonce im Duelle erschoß, verurtheilt, der hinterlassenen Familie des Gefallenen eine Entschä— digung von 30,9000 Franken zu zahlen. . Zwei Regimenter sollen Befehl erhalten haben, sich zum Marsche nach Rom bereit zu halten. . Der Oberst- Lieutenant Dehay der 10ten Legion pariser Na— tionalgarde hat aus Gesundheits⸗Rücksichten seine Entlassung ge geben. . ö . Der mit einer speziellen Sendung nach St. Petersburg beauf— tragt gewesene ehemalige General-Konsul Fontanier ist bereits nach Paris zurückgekehrt. ö Die Kommission hat den Antrag Riancey's und Favreau's, be züglich der Revision der Kriminal⸗Prozesse, als mit der gegenwärti— gen Gesetzgebung unverträglich verworfen. Durch diesen BVeschluß sst die Rehabilitirung von Lesurgues, um welche, als unschuldig Hingerichteten, seit 60 Jahren nachgesucht wird, abgewiesen. Der Minister des Innern hat das Cirkular wieder in Erin— nerung gebracht, welches verbietet, Arbeitern Pässe nach Lyon aus zustellen, wenn sie nicht zum voraus eine feste Erwerbsstellung nach— weisen können. . Leo de Laborde wird seinen Antrag auf Wiederherstellung der erblichen Monarchie, da derselbe in der Rue Rivoli so heftigen und einstimmigen Widerstand fand, nicht einbringen.

Großbritanien und Irland. Parlamentz, Ober haus. Sitzung vom 22. Mai. Nach Ueberreichung antipäpstlicher Petitionen durch den Herzog von Argyll und den Grafen von For— tescue kömmt die Bill über die Grundsteuer ohne die geringste Op⸗ posttion zur dritten Lesung. Die Bill über die Verwaltung der Epistopal- und Kapitular⸗Güter veranlaßt eine Dis kussion, an der sich der Erzbischof von Canterbury, der Bischof von London, der Herzog von Richmond und Lord Stanley. betheiligen. „Die Abstim⸗ mung ergiebt eine Majporität von 18 (16 gegen 28) für die zweite Lesung, worauf die Bill einem Spezial-Comite überwiesen wird.

Unterhaus. Sitzung vom 22. Mai. Herr Ewart nimmt seinen Antrag in Bezug auf die Kriminalstrafgesetze der Kolonieen wieder auf, in dessen Befürwortung er vor etwa vierzehn Tagen durch eine Zählung der Mitglieder, welche weniger als 40 anwe⸗ sende ergab, unterbrochen worden war. Er beantragt eine Resolu⸗ tion des Hauses, empfehlend die Ausdehnung der in England einge— führten Beschränkung der Todesstrafe auf Schottland und die Kolo⸗ nieen. Sir G. Grey hält es nicht für gerathen, daß sich das Haus für die Durchführung eines vag formulirten, wenn auch an sich lobene⸗ werthen Prinzips verantwortlich mache. Herr Hum ez „Wenn der Minister die Gerechtigkeit des Prinzips anerkennt, so ist es seine Pflicht, den Gegenstand selbst in die Hand zu nehmen.“ Herr

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18 auswärtigen Reichstheilen in Kraft sei. In den so⸗ perlen d bern Provinzen, z. B. dem Cap, gelte das rbmisch hollandi⸗ sche Strafgesez der ursprünglichen Ansiedler; die ses se freilich tren ge, Als das englische, obgleich in der Praxis der mildere Brauch englischer Tribunale so viel als möglich zur Richtschnur genommen werde. Im Allgemeinen sei auch er der Meinung, daß eine allgemeine und förmliche Resolution des, Hauses nicht die beste Art sei,

ben Kolonieen eine so wichtige Reform aufzuzwingen. Nach einigen Worten Sir G. „Grey's gab Herr Ewart nach und' zog (wie schon erwähnt) seinen Antrag zurück. Herr W. J. Fox (für Oldham, von der sogenannten Manchester⸗

Schule) beantragte eine Resolution über die Zweckmäßigkeit, im ganzen Lande Freischulen für weltlichen Unterricht einzuführen, die durch Lokal-Abgaben erhalten und durch Comité's, deren Mit- glieder von den Steuerzahlenden und aus ihrer Mitte zu wählen wären, beaufsichtigt würden, Er zeigte Beispiele von der wohlthä— ligen Wirksamkeit der bisher durch freiwillige Beiträge erhaltenen Freischulen. Das Freiwilligkeits-System reiche aber nicht aus. Die vom Staate bewilligten Gelder würden unter die verschiedenen Er— ziehungs-Gesellschaften sehr ungleichmäßig und parteisch vertheilt, So bekämen die mannigfachen Kirchenschul-Anstalten eine jährliche Subsidie von 24,700 Pfd. St.; die britische und ausländische Sozietät erhalte dagegen nur 356 Pfd.; endlich seien sämmtliche Schul⸗-Inspektoren, bis auf drei, Geistliche. Höchst mangelhaf sei die Erziehung durch die Kirchenschulen, durch die irrationelle Verbindung von Theologie mit allen möglichen Unterrichtsgegenständen bis auf das Einmaleins herab, und die Scheu vor der Weltgeschichte, als einem ketzerischen Gegenstand. Das Manchester-System sei nicht irre— Unterricht den Ael

ligiös, sondern überlasse den Religions⸗ tern oder Geistlichen und suche nur den weltlichen Unterricht vor der Infizirung mit Theologie zu bewahren, so daß er

für Kinder aller Religionen passe und nicht ein Mittel werde, um jugendliche Gemüther mit Sektenhaß und Intoleranz zu erfüllen. Die Verbrecher-Statistik endlich weise die besten Resultate für die entweder gut oder gar nicht unterrichteten Klassen nach, die schlimm— sten aber für die, welche als „halb unterrichtet“ notirt seien, und diesen halben Elementar-Unterricht gebe das Kirchenschul-System. Sir G. Grey billigte die Idee, Volksschulen auf Gemeinde- oder

selbst Staatskosten zu gründen, tadelte aber die vorgeschla— gene exklusive Weltlichkeit des Unterrichts. Das Haus habe den Vorschlag mehr als einmal verworfen; die öffentliche

Meinung sei überall dagegen. Experimente mit dem System könnten nicht schaden, indeß hoffe er, das Haus werde auf den Antrag nicht eingehen. Herr Hume stellte den Grundsatz auf, daß der Staat verpflichtet sei, die Kinder der Armen auf sein e Kosten unterrichten zu lassen, und wollte beweisen, daß das System des Herrn Fox am Ende sehr ökonomisch set, Hin M. B. Hope, Sir R. Inglis, Herr Sidney Herbert und An⸗ dere erklären sich gegen jeden rein weltlichen Unterricht; sie fürch⸗ ten davon den Untergang des Staats und der Kirche Herr * Wigram meint, daß, davon abgesehen, die Gemeindelasten schon drückend genug seien. Herr Page Wood und Andere fürchten, daß die weltlichen Schulen den kirchlichen eine gefährliche Konkur⸗— renz machen würden, und glauben, daß die religiösen Spaltungen kein Hinderniß für allgemeine Volkserziehung in Kirchenschulen sei. Herr M. Gibson, Oberst Thompson, Herr Trelawney, Herr Cobden und Herr Adderly, der in diesem einen Punkt gegen seine eigene Partei stimmen zu müssen erklärt, sprechen für Fox's Antrag, der (wie bereits gemeldet) bei der Abstimmung mit einer Majorität von 90 Stimmen (139 gegen 49) verworfen wird. Fer ner wurde eine Bill des Herrn L. Hodges zur Herabsetzung der Hopfen-Accise von 2 Pce. auf 1 Penny pr. Pfund mit 88 gegen

27 Stimmen verworfen.

Unterhaus. Sitzung vom 23. Mai. Es wird die Comitè⸗ Sitzung über die Titel-Bill wieder aufgenommen. T. Duncombe beantragt, die Debatte über die erste Klausel (urch welche die auf Grund des päpstlichen Reskriptes verliehenen Titel und vorgenom⸗ menen Handlungen für null und nichtig erklärt werden) zu ver⸗— schieben, bis das Haus sich im Besitze eines Abdruckes des betref fenden Breve's, Reskripts oder apostolischen Briefes befinde, worauf

Der General⸗Fiskal bekämpft den Antrag. Die Bill, sagt er, stütze sich nicht auf das Reskript, sondern auf das bekannte, im Eingang erwähnte Faktum, daß mehrere ka— tholische Unterthanen Ihrer Majestät gewisse Titel angeblicher Bischofssitze im vereinigten Königreiche angenommen hätten auf Grund einer angeblichen, ihnen zu diesem Zwecke durch ein gewisses Reskript des römischen Stuhles verliehenen Machtvollfommenheit. Für den Antrag Duncombe's sprechen noch Roebuck, Keogh und Reynolds, gegen denselben der General⸗-Prokurator und Walpole. Bei der Abstimmung wird er (wie schon berichtet) mit 221 gegen 49 Stimmen verworfen. Sir F. Thesiger beantragt hierauf, in der ersten Klausel statt der Worte: „Das besagte Breve ꝛc.“, die Worte: „Alle derartigen Breves“, einzufügen, und erklärt, die entsprechende Verbesserung auch für den Eingang der Bill beantragen zu wollen. Sein Zweck dabei sei der, alle ähnli—⸗ chen, etwa früher erlassenen, in den Bereich der betreffenden dekla⸗ ratorischen Klausel zu ziehen. Der General-Fiskal erblickt hierin eine falsche Auffassung des Zweckes der Klausel. Das Sta tut Praemunire solle durch dieselbe keinesweges wieder ins Leben geführt werden; auch sei dies unnöthig. Man wolle vielmehr nur, auf die Ansicht des Herrn Walpole eingehend, eine öffentliche und feierliche Erklärung abgeben über eine von einem fremden Macht⸗ haber begangene Handlung der Gewalt und der Feindseligkeit, kraft welcher Handlung gewisse Unterthanen des Reiches gewisse Titel und eine gewisse Machtvollkommenheit angenommen hätten. Für

nöthig halte er die Klausel nicht, da der besagte Schritt des Papstes schon im Eingange der Bill in unzweideutiger Weise als gesetzwidrig und nichtig bezeichnet werde. Nach einer

längeren Diskussion willigt Sir F. Thesiger auf den Rath Henley's ein, seinen Antrag zu verschieben, bis ein von Walpole zu der Einleitung angekündigtes Amendement ähn— lichen Inhalts entschieden sein werde. Das nächste Amendement zu der ersten Klausel stellt der Graf von Arundel und Surrey. Er verlangt die Einfügung einiger Worte („außer insoweit, als die Ausübung oder der Gebrauch solcher Jurisdietion, Autorität, Prä eminenz oder eines solchen Titels nöthig ist für geistliche Zwecke“), durch welche die in der Klausel enthaltene Declaration auf die kraft jener Titel ausgeübte blos geistliche Thätigkeit keine Anwendung finden soll, und beruft sich auf die von der Regierung abgegebene Erklärung, daß in der Bill keine Beschränkung der geistlichen Functionen liegen solle. Der General⸗ Prokurator behauptet, durch Annahme des Amendements würde man sich des Widerspruchs schuldig machen das Reskript und alle durch dasselbe verliehene Jurisdiction für gesetzwidrig und nichtig zu erklären und doch auf der anderen Seite seine Gültigkeit für gewisse Zwecke anzuerkennen. Das Amen dement wird von Moore, Keogh und Sir H. Barron verthei digt, von Lord J. Russell bekämpft. Es wird schließlich mit 316 gegen 61 Stimmen verworfen. Sadleir beantragt ein anderes Amendement, durch welches die Wirksamkeit der Klausel auf weltliche Gegenstände beschränkt wird. Sir G. Grey äußert, dasselbe sei wenngleich im Wortlaute verschieden, doch dem Inhalte nach gleichbe⸗ deutend mit dem eben verworfenen. Sein Schicksal ist ungefähr das gleiche. Es wird mit 317 gegen 57 Stimmen verworfen. «Sir B. Hall macht den Vorschlag, täglich um 12 Uhr Morgen Sitzungen zu halten, in welchen die Titel-Bill berathen werden solle Lord J. Russell erklärt, er werde sich nur im äußersten Nothfalle hierzu verstehen. Die Comité -⸗-Sitzung wird hiernach aufgehoben und die Fortsetzung auf Montag anberaumt

London, 26. Mai. (K. 3.) Die London Gazette ent⸗ hält eine Anzeige, in welcher die Aufhebung der Blokade von Sa

mos gemeldet wird.

Kardinal Wisemann hat vorgestern zu Witham in Essex den Grundstein zu einer neuen katholischen Kapelle gelegt. Dom Miguel von Braganza wohnte der Feierlichkeit bei.

Der Friedens-Apostel Elihun Burritt, in England unter dem Namen des „gelehrten amerikanischen Grobschmieds“ bekannt, hat vor kurzem in Colchester einen Damen- Friedens Verein gebildet Aehnliche Gesellschaften sind in Coggeshall und Joswich zu Stande gekommen.

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Hawes (vom Kolonialamt) erklärt, daß der englische Straf⸗Kodex die in der Klausel enthaltene gesetzliche Versügung sich stütze. 2 ,; , 17352188 2709 3272 3714 4177 1783 5340 5903 b4 72 6845 7358 7a 8196 8546 891is 9243 9552 lieferung. der Actien, und der dazu gehörigen Coupons Bekanntmachungen. 736 tos 2732 3286 3731 4191 4754 5341 5907 abs Sees fe , sn e öl sz dees än, 3 Kis J 290 33 / 1758 2211 2739 zes, sr 50 4195 1792 5370 5949 6497 6869 7309 7759 8240 8557 8922 9251 9575 / n. e , 6. . ,,, ö. , 823 23 832 17604 2214 27603 3301 3760 42098 4796 5379 59603 6505 904 73760 7768 8243 S5b S920 9257 9589 7e urz n , , , . . Köln-Mindener Eisenbahn. 173 2239 rz zz0oz r,, 131 sls Sz shße oö0b 6921 7382 7774 S253 8508 sos 9205 o593 . 2 Vom 1. Mai ab tägliche Abfahrten der Personenzüge: / 1795 3 . 3315 3891 . , 5564 8332 6h 1781 3362 8618 , gb Koln, den 9 / . . . von Minden nach Deutz: 7 Uhr 39 Minuten Mor 1804 ,, ,. 3 33 , 6520 y,. 3, 5273 859 , 3621 . . ö gens im Anschluß an den um 4 Uhr 50 Minuten 1814 , 44. 3 , 23 . a, , 625 833 8255. 670 . von Hannover abgehenden Zug; . , ö. , . , . h 8. . hi. e. 3 h. . 35d 3387 96] ö . 11 der Kuratel der minorennen Kinder des von Minden nach Deutz: 12 Uhr 15 Minuten Mit⸗ 1828 2271 2830 3345 3875 14321 1851 5418 6095 965.9 6990 101 853 8293 bal S992 8295 2678 Auf nn gg el n, . . , 9 . 7 8 ; tags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minu⸗ 1836 2282 2813 3358 384 1343 1864 7152 60960 6547 56998 2107 7867 8297 8647 S998 9308 2685 z Trier , ,, n n n re ö , n. ten von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, 1852 2293 2871 3376 3851 4345 4915 5437 6101 6552 7001 7414 7890 8318 86054 9000 9312 9714 und Vivisions⸗ ,, . i n. Ferbin an Cord von Bremen, gildes heim und Hannover eintreffenden Zug; 1561 2296 2911 3358 3875 1346 1923 3461 6113 6556 029 (16 599 S324 S657 old 2 16 729 Nestoꝛff , ,, n . von Minden nach Deutz: 3 Uhr 55 Minuten Nach⸗ 1873 2310 2925 3107 3878 1363 1954 3470 96125 6572 041 14 927 8327 8660 9020 9330 9750 eloili echtlichen ö. ö J ö. ö m. . ö. ö . mittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minu⸗ 1880 23612 2926 300 3885 1365 1980 54174 0129 6590 047 714419 2930 S330 8677 9025 9380 9754 , ,. . . . 26 ) ö . , . ö mn ten Nachmittags von Harburg eintreffenden Zug, 1891 233, 2027 3115 385 4371 4981 3470 tos oöbs Jos zol ots st oz dos, zd öeßzß; Amte Dingen belegen dehn gut ten e d' ües⸗— so wie an den Schnellzug von Berlin. 1913 2345 2929 3433 3904 4386 4985 5478 6169 6607 7069 7479 7936 8342 8686 9029 9418 9757 gn, 8 s e, ö 1 2 , nn. zu 3 n⸗ K 1938 2346 2931 3437 3906 4391 4989 5518 6170 böt l 7098 7482 7962 8351 8700 9041 9420 9758 . , . w, , n , Bssl . 19s z339 zuzs zigch zoid ähh, shhn zm org; Loa zie zihs zoös sz zzoz Holt stat ste. Kufen hence n Döblin nn Kisnidelse— 2 1950 2371 2942 3474 3921 4418 5012 5623 6214 bbꝛs 7135 7501 7985 8368 8706 90600 9427 97065 , , nn, 2. Scha aff h ausenscher 1962 3 2 . She 622 663 in . os, , , bz ät zee ö, , , , . , , . ' z 357 1963 2382 2959 3486 3934 4429 5040 5556 6227 642 7151 7504 7998 8404 8721 9077 94351 ,,. chehener Meldung in Person oder durch legitimirte Be- Bankverein 1m Köln. 1969 m gor, , , we. bin g, än 3. 6 . . . ö. tte 9354 977? vollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüche und Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 1985 . 3512 3953 4462 S044 5570 6250 6653 7161 7511 8021 8431 8745 9111 9460 9784 , ,. gehörig anzumelden und zu hescheinigen, 14. März, 15. April und 12. Mai d. J., womit der 1987 2430 2981 3536 3956 4468 5051 5576 6263 höb9 7185 7519 8022 8437 8752 9114 9468 9787 U widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie mit denselben dritte, vierte und fünfte Zehntheil unserer Actien 1896 2144 2800 3537 3976 4495 5055 5578 6273 bo75 7198 7520 8026 8444 8701 9119 9472 9793 unter Auferlegung eines immerwährenden , . Litt. A. zur Einlösung gekündigt worden, bringen wir 1999 2446 2995 3552 3982 4504 5077 5581 6280 os0 7206 7521 8030 8445 8772 9125 9473 9815 gens werden prälludirt und abgewiesen werden. Von hiermit zur Kenntniß des Publikums, daß bei der heute 2001 2448 3009 3557 3996 4525 5099 5609 6308 s4 7214 7525 8033 8455 8.80 9134 9484 9818 dieser Veipflichtung zur Aumeldung werden jedoch aus durch den Notar Cardauns bewirkten Verloosung des 2007 2482 3015 3562 3998 4537 5107 5611 6309 6689 7234 7536 8051 8473 8792 9142 9488 9830 genommen:; . ea sechsten Zehntheils unserer Actien Litt. A. folgende 2023 2483 3026 3563 4000 4554 5116 5617 6310 o9g3 7240 7554 8055 8479 85806 9145 9490 9831 1 alle Behörden und öffentlichen Anstalten wegen der 994 Nummern gezogen wurden, als: 2031 2484 3034 3569 4001 4577 3129 56 18 6342 6748 7243 7571 sos 8481 8814 9150 9492 9842 laufenden Abgaben namentlich wegen der Feuer- 111418 3351 579 861 s1i0ois 1248 1394 1579 2036 2499 3038 3571 4007 4579 5131 5623 6350 6754 7249 7598 8109 8482 8820 9153 9499 9844 und Hagel Kassen⸗ Beiträge, ker Leistungen an das 13 160 389 587 867 ioꝛs 1264 1411 1582 2038 2521 3041 3580 4011 4595 5133 S624 6352 6785 7258 7610 8118 8487 8832 9154 9506 9852 ͤ Patrimonialgericht und an die Kirche und Pfarre 14 169 394 589 872 10d0 7 A14AII595 2045 2522 3052 35585 4014 4012 5145 Z659 6355 6787 7261 7021 8130 8511 8858 9175 9511 9855 zu Neubuckew, so wie wegen der jährlich an das 28 203 397 592 s88 1071 1276 1435 1597 2049 2524 3073 3589 4025 4614 ol73 5660 030d 6788 7268 7640 8139 8516 8861 9185 9513 9860 Deil. Geist· dospital zu Lübeck zu leistenden Korn- 32 208 400 605 892 1098 1278 1441 1608 2050 2537 3088 3599 1032 4635 5184 5670 6371 6789 7269 7643 8181 8524 8869] 9190 9528 9894 Abgabe von 190 Scheffel Gerste; ; 41 211 404 626 899 1102 1281 14460 1615 2060 2557 3089 3600 4033 4663 5195 5673 6375 6801 7275 7670 8182 8535 8878, 9216 9541 9904 2) diejenigen Gläubiger, deren Forderungen in das 51 212 407 53 913 1127 1287 1456 1633 2075 2579 3107 3609 4034 4678 5198 5683 6382 6807 7318 7681 8191 8541 8899 9231 9543 9919 Hypothekenbuch des Gutes Rackow eum Pert, ein⸗ 532 219 412 654 en 1tzs 13 1406 10 2083 2585 3140 3655 4057 4890 5212 5091 6386 820 7342 7682 8192 8542 8904 9241 9545 9928 getragen sind, sowohl wegen des Kapitals als der 54 227 426 666 934 1158 1308 1469 1643 2084 2591 3142 3659 4064 4695 3213 5743 6390 b 823 734717738 8195 . laufenden Zinsen; . i 77 235 434 669 936 1159 1309 1482 1645 2092 2593 3156 3661 4067 4696 5222 5752 6392 Auf Grund des S§. 8, Alinea 2 unseres Gesellschafts= 3) die Ansprüche der Mit sormünderin und Wittwe 8 237 492 740 940 1166 1339 1483 1649 2093 2605 3165 3663 4086 4717 5257 5757 6400 Statuts kündigen wir hiermit ferner die oben nach des Erblassers, geb. Frelin von Stenglin, sowohl 84 241 499 777 941 1170 1337 1488 1656 2100 2606 3193 3666 4109 4719 5281 5762 6402 ihren Nummern aufgeführten ha Stück Actien Lirt. A. aus ihren Ehepakten, als auch in ihrer Eigenschaft 33 246 504 820 946 1172 1344 14953 1659 2116 2614 3213 3667 4113 4728 5288 5766 6d404 und bestimmen als Termin zu deren Einlösung den als Vasallen⸗Wittwe, 1 97 259 516 829 947 1175 1367 1509 1683 2118 2619 3221 3668 4124 4732 5290 5782 6411 30. November d. J. mit dem Bemerken, daß von die⸗ wenigstens haben die selben im Meldungsfalle keine Er= 100 293 521 834 950 1200 1369 1522 1690 2i24 2639 zzz6 3675 4133 4734 5290 5rs, Cal sem Tage ab teine weitere Verzinsung der vorbezeichne⸗ stallung der Liquidationslosten zu gewaͤrtigen. 110 299 526 845 966 1298 1370 1542 1696 2129 2647 3254 3683 4136 4738 5303 5833 6435 ten Actien stattfindet. Rostock, gen . ,. 1631. ͤ , 125 304 534 849 979 1225 1371 1543 1695 2147 2690 3257 3692 4143 4744 5308 5883 6449 Die Auszahlung des Nominal-Betrages der gezoge⸗ Gro ßherzogl. Mecklenburg-Schwerinsche Justiz-⸗Kanzlei. 127 306 6 27 . 66 n. . . ie, e, 336 3697 4155 4763 5312 . . 9. Actien, sammi Zinsen vom 1. Januar . bis zum von Both. 139 329 S857 282 123 316569 2162 2698 3201 3707 4169 4766 5315 5891 6459 ahlungstäge, erfolg; von heute an auf Verlangen der . 146 330 567 s58 1008 1245 1389 1566 1713 2173 2704 3269 3708 4170 47755339 5898 6464 Inhaber sofort bei unser er Kasse in Köln, gegen Aus-

Das Abonnement beträgt: 5 Rthlr. für q Jahr. 10 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchte ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

150.

M

w Amtlicher Theil. Deu tsch lan d.

Preußen. Berlin. Verfügung des Justiz⸗Ministers. Breslau. Ankunft Sr. Majestät des Königs in Breslau und Duichreise Sr. Ma— jestät des Kaisers von Rußland durch Ratibor.

Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. Civil⸗ und Militair-⸗Gouver⸗ neur von Wien. Die Finanz-Anträge und der neue Zolltarif. Be—= richt der Kommission über die Wiedereröffnung des Freihafens von Ve nedig. Präsidentenwahl der Akademie der Wissenschaften. Erlaub niß an polnische Flüchtlinge zur Rückkehr. Bakunin. Vermischtes. Olmütz. Hofnachrichten.

Baden. Karlsruhe. Die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.

Hessen und bei Rhein. Darmsta dt. Kammer Verhandlungen.

Frankfurt. Frankfurt a. M. General-Lieutenant und Bundessags⸗ Gesandter von Rochow angekommen. Fürst von Metternich Ausland. Desterreich. Zara. Omer Pascha und Skenderbeg. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Petitionen. Das Nationalgardegesetz Paris. Vorschläge zur Organisation der Na— tionalgarde. Die Verfassungsrevisions - Frage. Annahme des Natio-

nalgardegesetzes. Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. Vermischtes. Rußland und Polen. Warschau. Hofnachrichten. Portugal. Lissabon. Ernennungen.

Börsen⸗ und Handels-Nachrichten

Beilage.

Amtlicher Theil.

Potsdam, den 29. Mai. Se. Majestät der König sind von der Reise nach Warschau zurückgekehrt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Mitgliede des Instituts zu Paris, Franz Au ber; so wie, in Folge der stattgehabten Wahl, dem Professor Freiherrn von Liebig in Giessen und dem Geheimen Rath und Professor Dr. Tiedemann in Heidelberg den Orden pour le mérite für Wissenschaften und Künste zu verleihen.

Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist von nz

Koblenz hier eingetroffen.

Ministerium des Innern.

Mit Rückicht auf die neuerdings ergangenen Bestimmungen wegen Abänderung der bisherigen interimistischen Kreisvertretungen unter Einberufung der Kreistage bemerke ich, wie es sich von selbst versteht, daß die Mitglieder der Kreistage bei desfallsiger Aus— übung der Kreisvertretung eben so wie dies früher üblich ge⸗ wesen ist eine Vergütigung an Diäten und Reisekosten nicht erhalten, welche den Mitgliedern der Kreis⸗Kommissionen als in⸗ terimistischen Kreisvertretungen in Folge des 8. IV. des Regulativs vom 3. Juni v. J. besonders zugebilligt worden sind, wonach das Weitere zur Belehrung der ausführenden Behörden zu veran— lassen ist.

Berlin, den 29. Mai 18651.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königlichen Ober⸗Präsidien.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Von mehreren Seiten ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Feier der Sonn- und Festtage in bedrohlicher Weise in Verfall gerathe und vie gegen Störung derselben ergangenen An— ordnungen nicht gehörig überwacht und gehandhabt werden. Ich finde mich daher veranlaßt, der Königlichen Regierung über diese Angelegenheit, so weit sie das Ressort des Ministeriums für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten betrifft, Folgendes zu erken⸗ nen zu geben: ]

Von wie hohem Werthe es auch ist, den Sinn für eine wür⸗ dige, ihrer Bedeutung entsprechende Feier der Sonn⸗ und Festtage, namentlich auch unter den arbeitenden Klassen, belebt und verbrei⸗ tet zu sehen, so wird doch die Erreichung dieses Zieles nicht wohl durch äußerliche Veranstaltungen und Anordnungen der Staats-Re⸗ gierung erstrebt, vielmehr im Wesentlichen nur von einer auf die innere Ueberzeugung einwirkenden Wirksamkeit der Kirche, der Schule und des guten Beispiels erwartet werden dürfen. Es wird aber die Staats⸗-Regierung ihrerseits es sich angelegen sein lassen müssen, dabei in der Weise förderlich zu Hülfe zu kommen, daß einestheils den äußeren Störungen der Sonn- und Festtagsfeier und des Got- tesdienstes entgegengetreten, anderentheils auf die Beseitigung der

taats-⸗

Berlin,

Preußischer

Sonnabend den zI. Ma

in äußerlichen Verhältnissen liegenden Hindernisse, welche der Theil— nahme daran sich entgegenstellen, hinzuwirken gesucht wird.

Was den ersten Punkt anlangt, so ist bereits durch die Aller⸗ höchste Kabinets-Ordre vom 7. Febr. 1837 (Ges.⸗-S. S. 19) den Königl. Regierungen die Befugniß beigelegt, zur Aufrechthaltung der äußeren Feier der Sonn- und Festtage nach den Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden ihres Bezirkes die entsprechenden polizeilichen Anordnungen zu treffen, deren fortdauernde Geltung auch in dem Strafgesetzbuch vom 14. April d. J. §5. 340 Nr. 8 ausdrücklich anerkannt ist. Die auf Grund jener Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre erlassenen polizeilichen Verordnungen in Betreff des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Arbeiten an Sonn und Festtagen schützen im Allgemeinen in genügender Weise die Ruhe und Feier derselben gegen äußere Störungen und Beeinträchtigungen. Es wird daher nur darauf ankommen, dafür Sorge zu tragen, daß die be⸗ stehenden Vorschriften dem Publikum gegenwärtig gehalten und von den Behörden gehörig gehandhabt werden; es empfiehlt sich daher, diese Vorschriften von Zeit zu Zeit durch erneuerte Bekanntmachungen mit den durch die Erfahrung etwa an die Hand gegebenen Modificatio— nen und Ergänzungen in Erinnerung zu bringen und die Orts— Polizei⸗Behörden zu deren Beachtung, nöthigenfalls durch Verfol— gung der vorkommenden Uebertretungen, zu veranlassen. Insbe⸗ sondere aber werden die Königlichen Regierungen darauf zu halten haben, daß bei den unter ihrer Leitung stehenden Bau-Ausführun— gen die in der Verordnung vom 21. Dezember 1846, §8§. 23, 26 (Gesetz⸗ Sammlung pro 1847, Seite 21) enthaltene Vorschrift, wo⸗ nach, mit Ausnahme besonderer Fälle, in denen Gefahr im Verzuge obwaltet, an Sonn- und Festtagen die Arbeiten ruhen sollen, ge⸗ wissenhaft zur Ausführung gelange und jene Ausnahme nur inso⸗— weit, als es wirklich Noth thut, gestattet werde. Wenn die Bau-Ver⸗— waltung selbst in dieser Weise mit gutem Beispiele vorangeht, so werden die Königlichen Regierungen um so eher die gehörige Beachtung Ihrer Anordnungen von Seiten des Publikums und der Orts-Polizei⸗Behörden erwarten und verlangen dürfen.

Was den zweiten oben erwähnten Punkt betrifft, so ist es un⸗ verkennbar ein Mißstand, dessen bedauerliche Folgen je länger je mehr hervortreten, wenn die gewerblichen Verhältnisse sich im Laufe der Zeit so gestaltet haben, daß den in den Fabriken und Gewer⸗ ben beschäftigten arbeitenden Klassen oftmals ein Tag der Samm— lung, Ruhe und Erholung nicht übrig bleibt und durch das Arbei⸗ ten an Sonn- und Festtagen selbst die Gelegenheit entzogen wird, an der Feier derselben Theil zu nehmen.

Zwar hat das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839 §. 5 (Gesetz⸗ Sammlung S. 156) für diese Arbeiterklasse durch Untersagung ihrer Beschäf⸗ tigung an Sonn- und Festtagen Fürsorge getroffen, auf deren strenge Durchführung mit Ernst zu halten ist. Auch ist in der Ver⸗ ordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen ꝛc., vom 9. Februar 1849 §. 49 allgemein bestimmt, daß zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen, vorbehaltlich der anderweitigen Vereinba— rung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet sei. Allein, wenn auch hiernach eine Zwangsverbindlichkeit zum Arbeiten an diesen Ta⸗

gen nicht obwaltet, so bringt doch die Natur der Dinge es mit sich, daß der Einzelne, durch die Konkurrenz, die

Abhängigkeit von dem Arbeitsherrn, den sonst ihm ent⸗ gehenden Arbeits⸗Verdienst 2c. bestimmt, gleichwohl es vorzieht, seine und der Seinigen Ruhe und Erholung an Sonn- und Fest— tagen zu opfern, so lange nicht das Arbeiten an diesen Tagen all— gemein in dem Maße eingestellt wird, daß nur die wirklich unauf— schiebbaren oder keine Unterbrechung zulassenden Verrichtungen vorgenommen werden. Daß es sich nicht füglich darum handeln könne, zu diesem Behufe mit Zwangsmaßregeln einzuschreiten, welche tief in die Privatverhältnisse und in die gewerblichen In⸗ teressen eingreifen, wird einer weiteren Ausführung nicht bedürfen, dergleichen, leicht eine geflissentliche Opposition hervorrufende Zwangsmaßregeln würden überdies kaum mit Erfolg durchzu— führen und dem Zwecke eher hinderlich als förderlich sein. Es wird vielmehr darauf ankommen, daß in dem Gewerbstande selbst das Bedürfniß eines der Sammlung, Ruhe und Erholung gewidmeten freien Tages und der wohlthätige Einfluß, welcher davon für das leibliche und sittliche Wohl der arbeitenden Klassen erwartet wer⸗ den darf, erkannt und gewürdigt werde, und daß von dieser inne— ren Ueberzeugung aus durch das Zusammenwirken der Gewerb treibenden selbst und durch das gute Beispiel sich eine Sitte und Gewohnheit herausbilde und verbreite, welche jenem Bedürfnisse und jenem Einflusse diejenige Beachtung zuwendet, die sich durch äußeren Zwang nicht erreichen läßt. In der Förderung dieser Erkenntniß und Ueberzeugung und eines hierauf gegründeten Zu⸗ sammenwirkens werden insbesondere die Innungen, die Ge werbe-Räthe und die Kommunal-Behörden eine würdige Auf⸗ gabe finden, auf deren Lösung sie im Verein mit wohlgesinnten Männern, denen das Wohl der arbeitenden Klassen wahrhaft am Herzen liegt, ihr Augenmerk richten mögen.

Von diesen Gesichtspunkten aus werden auch die Königlichen Regierungen diesem Gegenstande ihre Aufmerksamkeit und Theil⸗ nahme zuzuwenden und in geeigneter Weise denselben den Innun— gen, den Gewerberäthen und den Kommunal -Behörden zur Be⸗ achtung und vermittelnden Einwirkung zu empfehlen haben. Es wird mir erwünscht sein, von demjenigen, was in dieser Hinsicht geschehen ist, von Zeit zu Zeit in Kenntniß gesetzt zu werden.

Berlin, den 27. Mai 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

——

Angekommen: Se. Excellenz der General -Lieutenant und

kommandlrende General des TV. Armee-Corps, von Hedemann, und Der General⸗-Major und Commandeur der Tten Infanterie⸗ Brigade, von Cölln, von Magdeburg.

i

nzei

*

Alle Post-Anstalten des In⸗ und

die ses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: ö Behren⸗Straße Nr. 57.

1851

Se. Durchlaucht der General-Lieutenant à la Snite, Heinrich LXVII. zu Reuß-⸗Schleiz, von Schleiz.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, aus der Provinz Sachsen.

Se. Excellenz der General Lieutenant und Commandeur der 4ten Division, von Wedell, von Bromberg.

Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Infanterie⸗ Brigade, Neander von Petershaiden, von Glogau.

Der General-Major und Commandeur der 11ten Infanterie⸗ Brigade, Freiherr von Reitzenstein, von Breslau.

Se. Excellenz der Erb⸗Ober⸗-Land⸗Mundschenk im Herzogthum Schlesien, Graf Henckel von Donnersmarck, von Breslau.

Se. Excellenz der General- Lieutenant und kommandirende General des V. Armee-Corps, von Brünneck, von Posen.

Der Fürst zu Carolath-Beuthen, von Carolath.

/ ä .

Uichtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Berlin, 30. Mai. Das Ju stiz⸗-Ministe⸗ rialblatt enthält folgende allgemeine Berfügung vom 25. Mai 1851, betreffend die Vollstreckung von Straf⸗Erkenntnissen in Fällen, wo das neue Straf⸗Gesetzbuch mildere Bestimmungen als das bis⸗ herige Strafrecht enthält.

Durch den Artikel VII. des Gesetzes über die Einführung des Straf-Gesetzbuches ist der §. 18 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht aufgehoben, in welchem bestimmt war, daß die Minde⸗ rung der in einem älteren Gesetze angeordneten Strafe auch dem⸗ jenigen zu statten kommen solle, an welchem diese, Strafe zur Zeit der Publication des neueren Gesetzes noch nicht vollzogen war.

Diese Bestimmung des Einführungsgesetzes beruht auf der Erwägung 1) daß prinzipiell ein ergangenes Erkenntniß dadurch an seiner Bedeutung nichts verlieren kann, daß die Gesetze, unter deren Herrschaft es erlassen worden, später eine Abänderung erfahren haben; 2) daß es in praktischer Hinsicht fast unausführbar sein würde, wenn sämmtliche ergangene Straferkennt⸗ nisse, die noch nicht vollständig vollstreckt worden, durch die Gerichte einer nochmaligen Revision und Prüfung unterworfen werden soll⸗ ten, welche nicht allein auf das gerade vorliegende Verbrechen, son⸗ dern bei dem sehr ausgedehnten Arbitrium des Richters nach dem neuen Strafgesetze auch auf die individuelle Strafbarkeit zu richten sein würde; und 3) daß es überhaupt schwierig und mißlich ist, die nach einem früheren System des Strafrechts getroffenen Ent⸗ scheidungen nach einem durch ein späteres Strafsystem gegebenen Maßstabe zu beurtheilen, da, wenn letzteres schon zur Zeit der Entscheidung in Krast gewesen wäre, die Anklage, die Untersuchung und das Erkenntniß nicht selten eine andere Richtung und eine an⸗— dere Grundlage erhalten haben würden.

So ist beispielsweise die Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft, so wie die unerlaubte Selbsthülfe, im neuen Strafgesetzbuche nicht unter Strafe gestellt. Allein man würde irren, wenn man annehmen wollte, daß nun alle derartigen Fälle, in welchen auf Grund der älteren Gesetze auf Strafe erkannt worden nach dem neuen Strafgesetzbuche straflos geblieben sein würden Austatt der Strafe der verheimlichten Schwangerschaft und Nieder⸗ kunft würde in sehr vielen Fällen, wenn nicht auf die Strafe der vorsätzlichen Tödtung, also des Kindesmordes, so doch auf die Strafe der fahrlässigen Tödtung (8. 184 des neuen Strafgesetzbuches) oder der heimlichen Beerdigung (§. 186 a. a. O.) zu erkennen gewesen sein. Anstatt der Strafe der unerlaubten Selbsthülfe aber würde in vielen, vielleicht in allen irgend erheblichen Fällen entweder die Strafe der Gewalt gegen die Person, also der Bedrohung (8. 212 oder der Thätlichkeiten (8. 187), oder auf die Strafe der Beschädigun fremden Eigenthums (8. 281), oder auf die Strafe des Eindringens

das befriedigte Besitzthum eines Anderen (85. 214, 346) zu kennen gewesen sein. Diese Erwägung ist auch der Grund sen, weshalb die vereinigten ständischen Ausschüsse im Jahre 1846 sich so entschieden gegen die Beibehaltung einer in den meist anderen Gesetzgebungen nicht befindlichen Strafbestimmung unerlaubte Selbsthülfe ausgesprochen haben.

Nach allem diesen kann der Umstand, daß das neue Stre gesetzbuch anderweitige Bestimmungen enthält, für sich allein keinen hinreichenden Grund abgeben, um den Erlaß oder die Ermäßigung erkannter Strafen in Antrag zu bringen. Ist in Veranlassung von Begnadigungsgesuchen oder aus sonstigen besonderen Gründen berichten, so sind nach wie vor die faktischen Momente, welche den Erlaß oder die Ermäßigung der Strafe als angemessen erscheinen lassen, vorzugsweise ins Auge zu fassen.

Im Uebrigen sind bereits seit geraumer Zeit im Hinblick auf das neue Strafgesetzbuch, dessen Verkündigung in Aussicht stand zur Milderung derjenigen Strafen, welche als zu streng erschienen die erforderlichen Maßregeln getroffen worden, indem namentlich die Strafen, welche wegen vierten Diebstahls oder wegen verheim— lichter Schwangerschaft und Niederkunft, so wie diejenigen, welche auf Grund des rheinischen Strafgesetzbuches wegen einer großen Zahl von Verbrechen verhängt worden waren, im Begnadigungs⸗ wege herabgesetzt sind, oder die Anordnung ergangen ist, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit über die Führung des Verurtheilten in der Strafanstalt Bericht erstattet werden solle. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß es bei diesen Anordnungen sein Bewenden behält.

Berlin, den 25. Mai 1851.

Fürst

Der Justiz⸗Minister Sim ons. An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft.

Auslandes nehmen Bestellung auf