. Man
nen lasse, und daß die Regierung, welche in fast allen wesentlichen Punkten den ständischen Anträgen entgegengekommen, selbst hier nur einen Ausgleichungs versuch gemacht, ohne damit die definitive Erledigung dieses Punktes schon jetzt bezweckt zu haben. Auch Wyneken, den organischen Zusammenhang des Staatsdienergesetzes mit der Orga⸗ nisations⸗ Angelegenheit anerkennend, stimmt wenigstens für heute zu Gunsten der Keglerungsvorlage, um die bestehende Regierung zu stärken, übrigens aber von der Ueberzeugung geleitet, daß, mi
Rücksicht auf die offene Erklärung seitens der Regierung, den etwa⸗ nigen Mängeln im Entwurfe durch demnachstige Umarbei⸗ tung des detreffenden Kapitels des Kriminal; Gesetzbuches nur um so sicherer und gründlicher werde abgeholfen . den. Nachdem Breufing in gleichem, Sinne ( sele,; Kran
sich ausgesprochen, Thormeyer dagegen auf den Fall hingewiesen, wo ein Notar wegen Unterschlagung in Untersuchung gezogen, je. doch im schwurgerichtlichen Verfahren freigesprochen sei, und daran die Frage geknuͤpft, ob, wenn der Angi chu digte eine richterliche Person gewesen, der Freisprechung ungeachtet im Disziplin⸗Verfah⸗ ren nur deshalb, weil er Richter, ausgeschlossen sein solle, schließt Präsidium pie Bebatte, worauf der Gesetz⸗- Entwurf zum erstenmale mit großer Majorität die Annahme des Hauses findet.
Hannover, 13. Juni. (H. Ztg.) Zweite Kammer. In der heutigen Berathung des Ausgabe⸗ Budgets finden sich unter der Rubrik VI. „Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“ sich sub 1 die Ausgaben zu Zwecken des deutschen Bundes, wozu Lang II. folgenden Antrag stellt: „Indem Stände die Ausgabe⸗— Posttion für Zwecke des deutschen Bundes bewilligen, gehen sie von der Vorausseßung aus, daß die Königliche Regierung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf die verheißene Repräsentation des deutschen Volkes bei der Centralgewalt hinwirken werde.“ Der Antrag führt zu einer anhaltenden, sehr lebhaften De⸗ batte. Von Lindemann und Meyer (St.- Min.) wird dagegen zunächst hervorgehoben, wie die Bewilligung der Ausgaben zu Zwecken des deutschen Bundes, da eine Verweigerung derselben nach dem Landes Verfassungsge⸗ setze unzulässig erscheine, an irgend welche Bedingung nicht geknüpft werden dürfe, wie, abgesehen davon, nichts unpolitischer, nichts unzweckmäßiger sein würde, als in Verbindung mit Bewilli⸗ gung einer Budget- Position eine derartige Mahnung an die Re⸗ gierung zu senden. Zudem sei der Antrag völlig überflüssig, da die Regierung gegen die Stände⸗-Persammlung bereits darüber sich ausgesprochen habe, daß sie fortwährend bestrebt sei, der gegebenen Verheißung gemäß, auf eine Vertretung des Volkes beim Bunde hinzuwirken. Wolle man die Regierung beengen, schwächen und lahm legen, dann möge man so verfahren, anderenfalls von solchen Anträgen bei Gelegenheit des Budgets abstrahiren. Lang II. hält gerade die Budget-Berathung für die geeignetste Gelegenheit für dergleichen Anträge. Er kann nicht einräumen, daß sein An⸗ trag mit dem Landes-Verfassungsgesetze im Widerspruch steh e, zumal Voraussetzung und Bedingung keine gleichbedentende Aus— drücke seien, hat inzwischen auf Klees Anheimgabe nichts dagegen zu erinnern, daß statt der Worte „gehen sie von der Voraussetzung aus“ gesetzt werde: „sprechen sie die sichere Erwartung aus.“ Der Antrag wird von vielen Seiten, namentlich von Weinhagen, Ellissen, Detering, Freudentheil, Grumbrecht, Op⸗— permann, Schlüter und Bueren, auf das Entschiedenste un⸗ terstützt. Es fehlt dabei begreiflich nicht an lauten Klagen über die trostlosen Zustände Deutschlands, nicht an bitteren und heftigen Bemerkungen Über die Knechtung des Vaterlandes, über regctiongire Regierungen und vor Allem über die reactiongiren freiheitsfeindlichen und die persönliche Sicherheit gefährdenden Bestrebungen des reak tivirten Bundestages. Hervorragend in dieser Beziehung sind die Reden Weinhagen's, Elissen' s und Detering's. Aus des Er⸗ steren Rede ist als besonders bemerkenswerth hervorzuheben, daß er zum Beweise dafür, daß der Eintritt Oesterreichs mit seinen außerdeut⸗ schen Provinzen in den deutschen Bund die größten Gefahreu und Nach⸗ theile für Deutschland mit sich führen werde, auf die kürzlich in Ham— burg stattgefundenen Schlägereien sich bezieht! Der von El lissen im Flusse der Rede gebrauchte Ausdruck „der Bundestag sei seit 30 Jahren der Fluch des deutschen Vaterlandes gewesen“ veranlaßt Lindemann im Interesse des Landes auf das Ungehörige solcher Aeußerungen über den von allen deutschen Staaten anerkannten und beschlckten Bundestag aufmerksam zu machen und den Präsiden⸗ ten zu bitten, dergleichen zu inhibiren. Detering findet es empö⸗ rend, daß man in deutschen Ständeversammlungen nicht mehr auf den deutschen Bund und den Bundestag soll schimpfen dürfen, da den gleichen im Jahr 1848 doch tagtäglich vorgekommen sei. El lissen glaubt nicht die Schranken der Dezenz überschritten zu haben, und hat als Fluch
der Nation nur den Bundestag vor dem Jahre 1348 gemeint.
Präsidium erinnert daran, wie erst vor kurzem er sich darüber ausgesprochen, daß er dem Interesse des Landes es entsprechend nicht erachten könne, in so scharfer und bitterer Weise über den von allen Staaten anerkannten Bundestag sich hier zu äußern. Er be⸗ dauert auch heute, daß dergleichen Ausdrücke (wie Ellissen gebraucht) vorgekommen seien, glaubt aber nach der gegebenen Erklärung dar— über hinweggehen zu dürfen, und schließt mit der dringenden Bitte, bei ferneren Verhandlungen mit Mäßigung und ohne Leidenschaft über den Bundestag sich zu äußern. Die Sache selbst anlangend, so können auch in der modifizirten Fassung Lindemann und Meyer mit dem Antrage einverstanden sich nicht erklären, da, in Verbin⸗ dung mit dem Budget gebracht, durch denselben leicht mehr gescha— det als genutzt werden könne, jedenfalls aber den bekannten Be— strebungen und Ansichten der Regierung gegenüber derselbe als völlig überflüssig sich darstelle. Seitens der Vertheidiger des An— trages will man das Schädliche desselben nicht einsehen, hofft viel⸗ mehr, daß die Regierung geeignetenfalls darauf sich werde stützen können, und bemerkt der Proponent namentlich, wie der eigentliche Zweck des Antrages sei, die Regierung zu binden durch das stän⸗ dische Wort. Nach endlich geschlossener Debatte wird der Antrag bei namentlicher Abstimmung (welche Ellissen verlangt hatte) mit allen gegen 5 Stimmen zum Beschluß erhoben. Dagegen stimmen . Jacobi, Lichtenberg, LZindemann, Meyer (St.-Min.) und von össing.
Hannover, 13. Juni. (H. 36g.) Erste Kammer. Nach unveränderter Annahme des neu redigirten Entwurfs zum Staats⸗ dienergesetze, gelangt noch ein in dem bezüglichen Schreiben ent haltener besonderer Antrag der Königlichen Regierung zur Bera⸗ thung. Nach dem ständischen Zusatze zum 5§. 50 (jetzt §. 51) des Entwurfs kann bei längerer Krankheit eines Staatsdieners, wenn eine Penstonirung nicht gerechtfertigt ist, ein Abzug vom Gehalte stattfinden, welcher ein Drittel desselben nicht übersteigen darf. Die Kammer erklärt nach kurzer Diskussion mit dem setzigen Regie⸗ rungs-Antrage dahin sich einverstanden, daß die verbleibenden zwei Drittel des Gehalts nicht aus dem Besoldungs Etat, sondern aus n,, . Summe für Pensionen und Wartegelder bezahlt werden.
Es folgt die Berathung des zweiten Ministerialschreibens, den Gesetz⸗ Entwurf über das Bisziplinar⸗-Verfahren gegen Richter be= treffend. Auch dieser Entwurf ist, da zwei der ständischen Be⸗
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zlusse die Genehmigung Sr. Majestät des Königs nicht gefunden, ,, . übrigens unter Berücksichtigung der stän⸗ dischen Anträge, vollständig redigirt nochmals an die allgemeine Stände Versammlung gelangt, um nach Maßgabe des 8. 66 des Gesetzes vom 3. September 1848 annehmend oder, ablehnend sich zu erklären. Ober-Staatsanwalt Baem eister führt die Gründe aus, weshalb der Artikel 370 aus dem Kriminal⸗Gesetzbuche zu entfernen, dagegen in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen ei, und bemerkt, daß die Bedingung einer voraufgegange⸗ nen zweimaligen disziplinarischen Ieh fund aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf das Erforderniß zuvoriger einmaliger Bestra⸗ fung beschränkt, im Uebrigen aber eine Milderung insofern stattge⸗ funden, als die Strafe der Dienstentlassung, nach voraufgegangener einmaliger disziplinarischer Bestrafung, nicht nothwendig erkannt werden müsse, sondern fakultativ in das richterliche Ermessen ver⸗ stellt sei. Auf eine Anfrage Vezin's, weshalb rücksichtlich des unstttlichen Betragens das seitherige Erforderniß des erregten „öffentlichen Anstoßes“ nicht beibehalten sei, entgegnet Bacmei⸗ ster, daß dieser letztere Umstand nicht allein als etwas rein Zufäl— liges zu betrachten, von welchem eine Strafe als solche nicht ab⸗ hängig gemacht werden dürfe, sondern daß auch der Begriff des öffentlichen Aergernisses selbst als zu vage erscheine, um dasselbe mit Erfolg als Merkmal aufstellen zu können; mit welcher Ansicht Staats Minister von Mün chhausen nur um so mehr übereinstimmt, da auch der 8. 177 des Landesver⸗ fassungsgesetzes vom 6. August 1840 für den Fall, daß Staats⸗ biener, welche nicht lediglich zur Klasse der Richter gehören, durch ihr Betragen öffentliches Aergerniß geben, Dienstentlassung nicht sowohl als Strafe, sondern vielmehr nur im Interesse des Dienstes ausspricht. Auch Wyneken, welcher zwar der Beibehaltung der früheren Bestimmung den Vorzug giebt, schließt sich dem jetzigen Entwurfe an, indem er theils durch die Betrachtung sich beruhigt, daß der Ausdruck „unsittliches Betragen“ nicht eine einmalig un⸗ sittliche Handlung beziele, sondern einen dauernden unsittlichen Zu⸗ stand voraussetze, theils aber die jetzige Bestimmung nicht für so wichtig hält, um dadurch das ganze Gesetz in Frage zu stellen.
Auch dieser Gesetz⸗Entwurf wird sodann von großer Majorität in erster Abstimmung angenommen.
Nachdem hierauf das dritte Schreiben des Königlichen Ge sammt - Ministeriums, die Aufhebung der Dienstentlassung als Kri⸗ minalstrafe gegen Richter auf Grund des Art. 370 des Kriminal⸗ gesetzbuchs betreffend, zur Berathung gelangt, findet der desfallsige Gesetz⸗ Entwurf als Selbstfolge der voraufgegangenen Beschlüsse ohne Diskussion die Zustimmung der Kammer.
Vor Aufhebung der Sitzung referirt noch General- Syndikus Wyneken über einige, inzwischen ferner mitgetheilte, abweichende Beschlüsse zweiter Kammer zum Einnahmen Budget. (Berichtigend bemerken wir, daß die im gestrigen Morgenblatt Nr. 136 erwähnte Mittheilung zweiter Kammer nicht das ganze Budget, sondern zum nächst nur inen Theil des Einnahme-Budgets betraf. Auf An— trag des Referenten lehnt die Versammlung für jetzt zwar sämmt⸗ liche abweichende Beschlüsse zweiter Kammer ab, trägt aber gleich— zeitig, behufs Ausgleichung der Differenz, auf eine gemeinschafitliche
Konferenz von zwei Mitgliedern jeder Kammer an. 5 ö (
Hannover, 14. Juni. (H. 3.) Erste Kammer,. Der Ent⸗ wurf zum Staatsdienergesetze gelangt wiederum zuerst zur Bera⸗ thung. Kirchhoff, Vezüin und Kraut sprechen auch heute gegen den ihrer Meinung nach im Wesentlichen von der früheren Regie⸗ rungsvorlage sich nicht entfernenden Gesetz— Entwurf im Interesse der Staatsdienerschaft sich aus, damit diese nicht wegen derselben Thatsache zweimal vor verschiedene Gerichte gezogen werden könne, indem sie, mit Bezugnahme auf die gestrigen und früheren Ver⸗ handlungen, von der Änsicht geleitet werden, daß die rücksichtlich der Dienstvergehen getroffene Bestimmung auch auf die gemeinen Vergehen Anwendung finden müsse. Auf die von dem letzteren Redner ange— deutete Hoffnung, daß die Königliche Regierung im Falle der Ab— lehnung des Entwurfs sich veranlaßt sehen könne, denselben in einer zusagenderen Gestalt nochmals vorzulegen, weist Bening mit Entschiedenheit darauf hin, daß die Sache jetzt zur Entscheidung stehe und ein weiteres Entgegenkommen seitens der Regierung nicht zu erwarten stehe, nachdem sie theils durch Absonderung der gemeinen von den Dienstvergehen eine, bedeutende Beschränkung im Sinn der Stände herbeigeführt, theils jetzt auch materielle An⸗ haltspunkte gegeben, nach welchen man früher vergeblich sich umge⸗ sehen. Unter diesen Umständen hält, er es nicht für nöthig, jetzt zu Gunsten des Richterstandes gleichsam eine Exemtion zu be⸗ gründen, während gegen Verwaltungsbeamten, nicht etwa jetzt erst, sondern schon früher ein dem Kriminal-Verfahren nachfolgen⸗ des Disziplinar-Verfahren zulässig befunden und zur Anwendung gebracht worden, was Kirchhoff jedoch für unzweifelhaft nicht ansehen will. Auch Wyneken bleibt, der inzwischen von ihm an— gesteilten Prüfung ungeachtet, bei seiner gestrigen Abstimmung. Dieselbe mit Hülfe einer näheren Darlegung des früher bestande⸗ nen und künftig eintretenden Verfahrens im Einzelnen begründend, findet er die vornehmlichste Garantie in der Unabhängigkeit der erkennenden Richter. Genügt ihm zwar das jetzt getroffene Aus⸗ kunftsmittel nicht in jedem Betracht, so will er doch lieber den da— durch hervorgerufenen Mißstand tragen und dessen Beseitigung von der Zukunft erwarten, als auf die durch Annahme des jetzigen Ge— setzes wesentlich bedingte Ausführung der Organisationspläne ge fährdet sehen. Unabhängig von der Organisationsfrage, will da⸗ gegen Kanzlei⸗-Direktor von Bothmer nicht äußeren, sondern nur snneren Gründen einen bestimmenden Einfluß auf sein Votum ein— räumen, wenn er gegen den Entwurf sich entscheidet. Zwar ver— kennt er das Gewicht des Umstandes, daß richterliche Personen im Disziplinar-Verfahren erkennen, nicht; dennoch aber erscheint ihm die Rücksicht, daß im letzteren nicht, wie im Kriminal-Verfahren, nach festbestimmten Gesetzen geurtheilt, und daß der Angeschul⸗ digte noch einmal vor Gericht gestellt werde, als überwiegend. Ein ferneres, insonderheit dem schwurgerichtlichen Verfahren ent⸗ nommenes Bedenken desselben Redners sucht Baemeister, welcher zur Widerlegung der übrigen Einwendungen aul die voraufgegan⸗ genen Verhandlungen sich bezieht, durch Entwickelung der im Ge⸗ setzentwurfe enihastenen Bestimmung zu entkräften, welche nach er⸗ ledigtem Kriminalverfahren nur dann ein Disziplinarverfahren noch zuläßt, wenn die Schwurrichter ausdrücklich es aussprechen, daß für letzteres noch Raum geblieben, so daß mithin, wenn ein solcher Ausspruch nicht erfolgt oder nach Lage der Sache nicht hat er fol⸗ gen können, ein weiteres Disziplinarverfahren von selbst und un⸗ bedingt ausgeschlossen erscheint. Die Zweckmäßigkeit der in Frage stehenden Vorschrift des Entwurfs verkennt von der Decken zwar nicht, doch kann er dieselbe mit dem §. 177 des Landes⸗Verfas⸗ sungsgesetzes nicht in Einklang bringen, wonach ein Staatsdiener, welcher lediglich ein Richteramt bekleidet, ohne richterliches Erkennt⸗ niß seines Ämts nicht soll entlassen werden können. Während der Redner einer im Wege des Disziplinarverfahrens abgegebenen Ent— scheidung die Bedeutung eines richterlichen Erkenntnisses nicht bei= legen zu können glaubt, weist Bacmeister auf, die Gleich= ' heit der sowohl im Kriminal, wie im Disziplingr⸗Ver⸗
fahren, nach Maßgabe der neuen Gerichts — Organisation,
zur Anwendung kommenden Formen und selbst auch des Beweisverfahrens hin, indem lediglich die an keine gesetzliche Beweis⸗Theorie gebundene richterliche Ueberzeugung das Urtheil be⸗ dinge. Wie übrigens aber der bisherige Rechtszustand unverändert bleibe, nur daß statt einer voraufgegangenen zweimaligen Bestra— fung die einmalige genüge, dann aber auf Dienstentlassung nicht nothwendig erkannt werden müsse, sondern nach richterlichem Er⸗ messen erkannt werden könne, so sei auch mit der jetzigen Vorschrift pes Entwurfs eben so sehr dem Buchstaben, als dem Geiste des Landesverfassungs-Gesetzes entsprochen. Nachdem Wyn ecken noch darauf Bezug genommen, wie beide Kammern in dem erlassenen ständischen Erwiederungsschreiben bereits anerkannt, daß es Fälle gebe, in denen die disziplinare Seite vom Kriminalrichter nicht schon berücksichtigt sei, so daß mithin nur noch die Frage, auf welche Weise die Lücke zu ergänzen seis in Betracht kommen könne, während gegenwärtig indeß nur die Wahl zwischen Annehmen oder Ablehnen bleibe, beantragt Neupert den Schluß der Debatte, worauf der Gesetzentwurf, wie solcher, neu redigirt, von Königlicher Regierung vorgelegt und bei erster Abstimmung gestern genehmigt worden, von der Kammer wiederum, nunmehr definitiv, gegen 10 Stimmen angenommen wird. ö
Der zweite Gesetzentwurf, welcher das Disziplinar-Verfahren gegen Richter betrifft, giebt nur zu einer kurzen Diskussion Veranlassung, in welcher Kirch ho ff und Vezin ihre gestrigen Bedenken, insbesondere auch gegen die Beseiti— gung des äußeren Merkmals eines durch unsittliches Be kragen gegebenen „öffentlichen Anstoßes“ , erneuern. Eben⸗ falls gegen den Entwurf erklärt sich Kanzlei-Direktor von Both⸗ mer, indem er dem Disziplinar Verfahren nicht die Eigenschaf eines Strafverfahrens zugesteht, sondern dasselbe nur als ein aus dem Oberaufsichtsrechte des Staates fließendes Mittel ansieht, den Staatsdienerstand in seinen gebührenden Schranken zu erhalien; wie denn auch die zuvor angeführte Bestimmung des Landes Ver⸗ fassungsgesetzes mit dem jetzigen Entwurfe von ihm nicht vereinbar⸗ lich gehalten wird. Dagegen hehen Baem eist er und Wyneken hervor, daß, wie man auch das bisher bestandene Verhältniß betrach⸗ ten möge, sedenfalls mit Eintritt der neuen Gerichts Organisation, worauf es hierbei allein ankommen könne, auch der im Disziplinar⸗Ver fahren abzugebenden Entscheidung die Eigenschaft eines richterlichen Erkenntnisses mit Grund nicht werde abgesprochen werden können. Der Gesetz-Entwurf findet hierauf zum zweitenmale, und zwar ge⸗ gen 9 Stimmen, die Zustimmung des Hauses. . . Der dritte Gesetz- Entwurf, die Aufhebung der Dienstentlas⸗ sung als Kriminalstrafe gegen Richter auf Grund des Art. 379 des Kriminalgesetzbuches betreffend, wird ohne Diskussion gegen 2 Stim men angenommen.
Hannover, 14. Juni. (H. Ztg.) Zweite Kammer. Zu Anfang der heutigen Sitzung stellt Wein hagen zunächst die gestern angekündigte Interpellation wegen der Haussuchungen. — Es habe auf Requisition eines bremenschen Kriminalgerichts bei verschiede nen Staatsbürgern im hiesigen Lande, so auch bei seiner Wenigkeit eine Haussuchung von Gerichts wegen stattgefunden nach Papieren, die Bezug haben sollen auf gewisse hochverrätherische Bestrebungen des Ehren-Pastors Dulon zu Bremen. Etwas Weiteres habe das Gericht, vas ihm sechs Mann hoch ins Haus gekommen ihm nicht mitgetheilt. So weit ihm aber die Landesgesetze be kannt seien, als auch die öffentlichen Gesetze insbesondere, die sich auf andere Staaten beziehen, scheine ihm eine solche Maß regel durchaus ungerechtfertigt. Es sei nämlich weiter nichts ge schehen von dem auswärtigen Gerichte, als daß das betreffende hie sige Gericht aufgefordert sei, eine solche exorbitante Maßregel, die das Hausrecht des hiesigen Bürgers störe, vorzunehmen. Bekannt lich schreiben unsere Gesetze bestimmte Formen vor; es müssen ge wisse Voraussetzungen vorhanden sein, um eine Haussuchung vor⸗ zunehmen, die jedoch jn dem Falle, der ihn betroffen, nicht vorhan— den gewesen und nicht habe vorhanden sein können. Man könne gar nicht glauben, daß ein hiesiges Landesgericht sich zu einer sol chen Maßregel, die durch die Landesgesetze nicht gerechtfertigt werde, auch nicht gerechtfertigt werde durch die mit Bremen bestehende Convention, verstanden haben würde, wenn nicht vielleicht dazu höhere Vorschriften, höhere Anheimgaben vorhanden gewesen. Er bezweifle das keinen Augenblick; auf der anderen Seite scheine es aber kaum möglich, daß ein hiesiges Landesgericht sich dazu ver—⸗ standen. Er stelle daher zunächst die Anfrage an den Herrn Justiz⸗ Minister, ob vielleicht zuvor Mittheilungen von dem hohen Senate von Bremen an das hiesige Ministerium gekommen, und ob in Folge solcher Mittheilungen vom Justiz⸗Ministerium oder diesem bekannterweise von höheren Justizbehörden den unteren Kriminal gerichten Ermächtigungen zugegangen, solche Haussuchungen bei hie⸗ sigen Staatsbürgern vorzunehmen, die für den Einzelnen zwar wenig gefährlich, aber doch sehr unangenehm und auch hin und wieder sehr schäd⸗ lich für ganz unschuldige Dritte seien. Denn namentlich bei den Anwalten, wo das vorgekommen, finden sich wohl Dokumente und Papiere, die im Vertrauen denselben von ihren Klienten mitgetheilt seien, und nicht selten mit weniger Delikatesse durchsucht und durch gesehen werden, so daß Dritten dadurch geschadet werden könne. Er stelle daher die gehorsamste Anfrage: ob dem hiesigen Justiz⸗ Ministerium Mittheilungen von dem hohen Senate in Bremen ge— macht und in Folge davon Ermächtigungen des Justiz-Ministeriums an die betreffenden Gerichte, oder ob dem hohen Justiz⸗-Ministerium bekannt, daß von Seiten höherer Justiz-Behörden solche Ermächti⸗ gungen an die Untergerichte ergangen?
von Rössing. Er bedauere, durch die wiederholten Anfragen genöthigt zu sein, sich weiter über die Sache auszulassen. Die Frage bestehe in kurzem dem Sinne nach darin, ob das Justiz— Ministerium die betreffenden Schritte veranlaßt habe? Der That bestand sei der, daß ein auswärtiges Gericht ein hiesiges Gericht um Rechtshülfe requirirt und das hlesige Gericht Rechtshülfe gelei⸗ stet habe. Es sei als allgemeines Prinzip nun nicht zu bezweifeln, daß die Gerichte sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten haben. Ob im Einzelnen die Rechtshülfe zu leisten, hünge von der Relegenheit des einzelnen Falles ab, und es sei Pflicht des requirirten Ge⸗ richts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden, um der Requisition Folge zu leisten. In dem vorliegenden Falle sei es demnach ebenfalls Pflicht der Gerichte gewesen, zu untersuchen, ob solche Umstände angeführt seten, daß der Re⸗ quisttion Folge zu geben. Es sei das ein rein richtlicher Akt. In Folge von Beschwerden von dem einen oder anderen Orte, oder von dem, der fich verletzt fühle, könne die Sache an ein höheres Gericht oder an das Justizministerium zur Abhülfe gelangen. Das Justizministerium sei zwar vorgesetzte Behörde aber keine richter⸗ liche Behörde; es könne, wenn richterliche Behörden ihre Pflicht nicht thun, Abhülfe gewähren, aber es dürfe sich nie in die ein= zelnen Rechtssachen selbst einlassen, es würde dadurch gröblich seine Pflichten verletzen, so wie auch das Gericht seine Pflicht verletzen würde, wenn es von solchem Einflusse sich leiten lasse. Es seien dieses so allge⸗ mein anerkannte, einfache, unbestrittene Rechtssätze, daß sie dem geehr⸗ ten Herrn, zumal er zu den Rechtsverständigen gehöre, bekannt sein
müssen. Auf solche Fragen nun, bei denen man wisse, daß die Sache sich nicht so verhalten könne ohne Verletzung der Pflichten auf der einen oder anderen Seite, zu antworten, bestehe unmöglich eine Verpflichtung; der geehrte Herr werde nichts Anderes erwar⸗ ten können, als daß die Antwort auf solche Frage mit Unwillen abgelehnt werde, wo man sich sagen müsse, daß die Sache nach der bestehenden Verfassung nicht so sein könne. Wenn die Herren sich durch die Haussuchungen verletzt finden, so mögen sie den gesetzli⸗ chen Weg betreten, ste werden bei allen Gerichten — das feste Vertrauen hege er unbefangene, unparteiische Richter finden. Siegen sie ob, so werde ihnen das, was ihnen gebühre, unterlie⸗ gen sie aber, so werde ihnen gleichfalls, was ihnen gebühre; was in letzter Instanz von den Gerichten erkannt werde, müsse als Recht gelten. (Beifall.) Weinhagen. Damit in Zukunft das Justiz-Ministerium nicht zu solchen Antworten veranlaßt werde und damit in Zukunft kein Gericht auf Nequisition auswärtiger Behörden Haussuchungen anstelle, ohne daß die gesetzlichen Erfordernisse dazu vorhanden, stelle er den Antrag: „Stände beantragen bei Königlicher Regierung, eine Verordnung zu erlassen, daß Haussuchungen bei Einwohnern des Königreichs Hannover auf ergangene Requisitionen aus— ländischer Behörden nur in dem Falle zulässig seien, wenn neben der Requisition die Untersuchungsakten mitgetheilt werden, für welche die Haussuchung geschehen soll, und sich aus diesen Untersuchungsakten ergeben, daß nach hannoverischen Landes— gesetzen die Haussuchung stattnehmig sei.“ — Der genügend unterstützte Antrag wird demnächst auf die Tagesordnung kommen Nach Erledigung dieser Angelegenheit fährt die Kammer der Tagesordnung gemaͤß in der gestern abgebrochenen zweiten Bera⸗ thung des Ausgabe⸗Budgets fort. Die zunächst in Frage stehen— den Posttionen für das Volksschulwesen, insbesondere die Posstion zub Nr. 3) 15,000 Rthlr. „behuf persönlicher Gehaltszulagen an verdiente und verhältnißmäßig ungenügend besoldete Volksschullehrer“ geben zu einer sehr ausführlichen, den größten Theil der Sitzung in Anspruch nehmenden Diskussion Veranlassung, hervorgerufen zunãͤchst resp. durch den Antrag Nie dmann's: „Stände sprechen bei Be willigung dieser Posttion den Wunscch aus, daß bei Verthei lung des Disposttions- Fonds den ungenügend besoldeten Lehrern eine größere Berücksichtigung zu Theil werden möge, als das bis her geschehen zu sein scheine“, und den Antrag Go el i Position von 15,90 Rthlr. auf 20,000 Rihlr. zu erhöhen.“ Niedmann will aus dem von der Regierung kürzlich mitgetheilten Verzeichnisse über die im vorigen Jahre unterstützten Lehrer ent nommen haben, daß die schlecht besoldeten Lehrer weniger be— rücksichtigt seien, als die besser besoldeten, und diese Wahr⸗ nehmung veranlaßt ihn zu dem Antrage. G ossel klagt hauptsächlich über ungenügende Berücksichtigung der Provinz Ostfriesland und erklärt sich auch aus diesem Grunde gegen den Antrag Niedmann's, weil dann nach Ostfriesland noch weniger, als bisher kommen würde. Staats-Minister Meyer verwahrt die Regierung gegen den aus dem Niedmannschen Antrage für sie her— vorgehenden Vorwurf. Abgesehen von einzelnen vielleicht vorgekom— menen Mißgriffen, die ganz, und namentlich zu Anfang, wohl kaum zu vermeiden, sei die Regierung sich bewußt, gewissenhaft nach den von den Ständen bei der Bewilligung vorgezeichneten Gesichts⸗ punkten und Grundsätzen den Fonds getheilt zu haben. Aus dem mitgetheilten Verzeichnisse lasse sich das auch gar nicht beurtheilen. Neben dem Verdienste käme es auf eine verhältnißmäßig ungenü— gende Besoldung, gleichwie auf das höhere Dienstalter an. Die in den Listen aufgeführten Zahlen ⸗Angaben über die Besoldungen und Unterstützungen genügen demnach keines⸗ weges zu einem begründeten Ürtheile darüber, ob die Regierung ihre Pflicht gethan habe oder nicht. Diese Ansicht wird von meh— reren Seiten getheilt und der Antrag Niedmanns für nicht begrün— det und völlig nutzlos erachtet, wodurch der Proponent sich veran⸗ laßt findet, denselben nach längerer Erörterung zurückzuziehen. Auch Großel nimmt seinen gleichfalls von mehreren Seiten, namentlich von Lang II., Buddenberg und Grumbrecht, entschieden bekämpften Antrag zurück, wodurch nunmehr Bueren sich veranlaßt sieht mit der Vorbemerkung, daß er ihn nicht wieder zurücknehmen werde — den An⸗ trag zu stellen: „die 15,000 Rthlr. hier zu streichen und unter der Nr. 4 b. „„behuf der Volksschulen““ die Summe von 37,526 Rthlr. hinzuzusetzen.“ Dieser Antrag findet jedoch noch entschiedeneren Widerspruch, als die früheren, und wird namentlich von Linde— mann deduzirt, daß damit der erstrebte Zweck, die Besserung der Lage der Volksschullehrer, gar nicht erreicht werden könne, ehe und bevor nicht das Volksschulgesetz abgeändert worden. Nachdem end lich auf von Hinüber's Antrag die Debatte geschlossen worden, wird der vom Proponenten selbst als „radikal“ bezeichnete Antrag mit allen gegen sechs Stimmen abgelehnt.
Württemberg. Stuttgart, 13. Juni. (Schw. Merk.) In der heutigen Sitzung Ler Kammer der Abgeordneten legte der Chef des Departements des Innern, Staatsrath von Linden, einen neuen Verfassungs-Entwurf vor. Derselbe beruht im Wesentlichen auf den gleichen Prinzipien, von welchen der im Oktober v. J. in der aufgelösten Landes⸗Versammlung eingebrachte Entwurf ausgegangen ist. Der erste Abschnitt: von dem Königreiche, dem Könige, der Thronfolge und der Regentschaft, hat keine Abänderung, der zweite Abschnitt, welcher von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger handelt, hat mehrere, jedoch nicht erhebliche Abände⸗ rungen erlitten. Nur in Beziehung auf die Civilehe schien die Berücksichtigung der so laut ausgesprochenen Stimme des Volkes zu erfordern, daß zwar denjenigen, welche die Eingehung der Ehe durch einen Civil Akt wünschen, dies ermöglicht, dagegen denen, welche die Schließung der Ehe durch die Sanction der Kirche für wesentlich erachten, kein Zwang zum Civilakt auferlegt werde. Hierzu kommt noch der Umstand, daß die Führung der Civilstandsbücher nicht wohl allen Orts⸗ vorstehern und bürgerlichen Beamten hätte übertragen werden können, welche Uebertragung nicht auch ohne neue erhebliche finanzielle Opfer auszuführen gewesen wäre. Der dritte Abschnitt blieb unverändert. Sodann wurden die näheren Bestimmun— gen über die Verhältnisse der Presse darin weggelassen, weil hierüber passender ein besonderes Gesetz zu erthei⸗ len ist. Der dritte Aoschnitt von den Gemeinden und Bezirks- Verbänden blieb unverändert. Im vierten Ab⸗ schnitt von den Kirchen, den Stiftungen und der Schule sind nur einige Fassungs⸗Aenderungen gemacht worden, um Mißverständnis⸗ sen vorzubeugen. Dagegen konnte es nicht die Absicht sein, hier zugleich die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche vollständig zu regeln. Im fünften Abschnitte, von der Staats⸗-Verwaltung im Allgemeinen und von den Staats-Behörden schien es nöthig, für die Geschäftsbehandlung im Gesammt-Ministerium etwas freiere Formen einzuführen, um auf einzelne Gegenstände nicht zu viel Zeit verwenden zu müssen; namentlich erschien es nicht nöthig, Gesetz Entwürfe im Gesammt⸗Ministerium einzeln berathen zu lassen. Der sechste Abschnitt, von der Ausübung der Staatsgewalt, erhielt einige
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Modificationen, durch Weglassung von Bestimmungen über Gerichts⸗ stand, Kompetenz des Schwurgerichts, Gerichtsbarkeit, Einzelrichter, Polizeistrafgewalt 2c., da diese mit der bevorstehenden Gerxichts— Organisation in engster Verbindung stehen und besonderen Gesetzen vorbehalten sind. Ber siebente Abschniti, von den Staats- Finan— zen, blieb unverändert. Der achte Abschnitt, von dem Landtage, mußte erhebliche Aenderungen erleiden, wenn die so sehr wün— schenswerthe Vereinbarung ermöglicht werden solle. Die erste Kammer beruht vorzüglich auf dem erhaltenden Prinzip. Wenn Vorzüge der Geburt, wie im Entwurf geschieht, ausgeschlossen wer⸗ den, so mußte dagegen dem großen Grundbesitz die gehörige Gel— tung verschafft werden. Die erste Kammer besteht zunächst aus 20 Vertretern des Grundbesitzes, zur Hälfte mit persönlicher Stimm— berechtigung, zur anderen Hälfte von den Grundbesitzern gewählt; aus 16 von den Steuerpflichtigen gewählten Vertretern; aus einigen Vertretern der Kirchen und der Universität; ferner aus einigen vom König je für die Periode eines Landtags er— nannten Mitgliedern. Bie Mitglieder der Königlichen Familie treten nach erreichter Volljährigkeit, sofern sie im Lande wohnen, in die erste Kammer ein. Die zweite Kammer besteht aus 64 Ab- geordneten der Ober-Amtsbezirke. Hier hat der frühere Eniwurf eine erhebliche Aenderung erlitten, insofern für die Wahlen brei Kurien (statt zwei) aufgestellt werden. Der Departements⸗Chef schloß hierauf seinen Vortrag, indem derselbe dem patriotischen Sinne der Versammlung die Prüfung und Annahme dieses Ent⸗ wurfs empfahl. Es entstand nun die Frage: ob diese Vorlage der staatsrechtlichen Kommission, etwa mit einigen Mitgliedern ver— stärkt, zugewiesen oder ob eine eigene Verfassungs ⸗Kommission ge⸗ wählt werden soll. Die Mehrheit beschließt das letztere. Die Kom— mission soll aus 11 Mitgliedern bestehen.
Stuttgart, 14. Juni. Das Regierungsblatt enthält von Seiten des Finanzministeriums eine Verfügung, wonach nachdem die bei dem Steuerkollegium bestandene besondere Zoll abtheilung aufgehoben worden ist die in der Ministerial-Ver— fügung vom 14. Januar v. J. bezeichneten statistischen Arbeiten wieder von dem statistisch-topographischen Büreau zu besorgen sind; — und eine weitere, wonach in Folge der unter den Regie rungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen Verein barung die Bestimmungen des bestehenden Vereinszolltarifs dahin abgeändert worden, daß 1) Reis, und zwar 4) geschälter dem Ein— gangszoll von 1 Fl. 45 Kr. und h) ungeschälter von 1 Fl. 10 Kr. für den Centner Bruttogewicht unterliegt und 2) Baumöl in Fäs⸗ sern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner 1 Pfd Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangszoll frei bleibt, dagegen einem Ausgangezoll von 17 Kr. für den Centner unterworfen ist. Diese Abänderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirk—
samkeit.
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 13. Juni. Heute Abend sind die beiden Bundes-Commissaire mit dem Gencral von Barden— fleth wieder hier eingetroffen.
Mu sland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 13. Juni. Den Vorsttz führt Dupin. Die Versammlung ist zahlreich und ziemlich aufgeregt. Man bemerkt namentlich lebhafte Gespräche zwischen Lamoriciere und Arnaud (de l Ariege), zwischen Larochejacquelin und Lamartine, Dufaure und Mallewville. Der neue Zucker- und Kaffee-Tarif wird mit 450 gegen 228 Stimmen angenommen. Es folgt die dritte Berathung des Nationalgarden. Gesetzes. Bac berichtigt die Stelle im Moniteur, we— gen welcher er gestern zur Ordnung gerufen wurde. Er habe gesagt, der heute an der Spitze der Armee von Paris stehende General habe in den Junitagen die Annahme eines Kom— mando's verweigert, weil er dies für eine Gewissenspflicht gehalten. Der Präsident entgegnet, er habe Bac wegen der Unterbrechung überhaupt zur Ordnung gerufen. Baraguay d' Hillier s „Mein Name wurde gestern in einer Weise berührt, die mit meinem ganzen Leben im Widerspruche steht. Man hat meine Weigerung, öm Juni ein Kommando anzunehmen, zum Beweise benutzt, daß ein Soldat einen ihm widerstrebenden Dienst verweigern dürfe. Ein General in Aktivität muß dem Kriegs-Minister gehorchen. Ich war aber auch Repräsentant, und als solcher konnte ich einer Regierung meine Dienste verweigern, zu deren Gründung ich nicht mitgewirkt hatte. Wäre die Versammlung, wie am 15. Mai, angegriffen worden, ich hätte nicht erst im Luxembourg Befehle eingeholt. Am 24. Juni um 6 Uhr Abends ließ mir General Cavaignac ein Kommando an bieten. Ich glaubte verweigern zu müssen und motivirte dies da— mit, daß ich nach beendigtem Kampfe nicht mehr auf dem Wahl⸗ platze nothwendig sei. So weit meine Beweggründe als Militair. Als Repräsentant habe ich gethan, was ein Montagnard thun würde, gäbe ihm der Präsident der Republik den Auftrag, seine Macht zu befestigen. Ich habe ein Kom⸗ mando“ als Repräsentant verweigert, das ich als Militair angenommen hätte.“ General Cavaignac—: , der Zeit Kriegs-Minister. Ich wollte, der mit Vertheidigung der Versammlung beauftragte General Baragugy d'Hilliers möge unter meine Befehle gestellt werden. Ich sandte ihm daher nur eine Ein ladung. Wäre er nicht Repräsentant gewesen, so hätte er einen Befehl erhalten. Ich bestehe auf dieser Unterscheidung, weil Fälle eintreten könnten, wo ich eben so handeln würde.“ Changarnier: „Man hat Worte von mir angeführt, über welche keine Zweipeu tigkeit obwalten soll. Ich habe gesagt, Nichts verpflichtete die Sol daten, gegen Gesetz und National Versammlung zu marschiren. Niemand kann glauben, daß ich damit sagen wollte, der Soldat dürfe berathen, ob er über die Gränze marschiren solle oder nicht. Dies wäre lächerlich und gehässig und stände mit meiner ganzen militairischen Vergangenheit im Wderspruche.“ Charrus will nach der Tribüne. Lamoriciere verlangt den Schluß. Der Schluß wird ange— nommen. Cremieux beantragt, nochmals die allgemeine Debatte zu eröffnen, was verworfen wird. Die ersten 13 Artikel werden angenommen. Artikel 14, der die Nationalgarde in eine aktive und eine Reserve theilt, welcher letzteren namentlich die Arbeiter angehören sollen, wird von Nadaud bekämpft und erregt vielen Sturm. Die Debatte wird geschlossen und der Artikel 14 ange— nommen, eben so die übrigen Artikel und endlich das ganze Gesetz mit 429 gegen 235 Stimmen. Die Sitzung wird auf gehoben.
Paris, 13. Juni. Der Präsident der Republik hat gestern einem vom Unterrichts -Minister Erouseilhes, einem Legitimisten, gegebenen Diner beigewohnt. .
In der gestrigen Sitzung der Revisions-Kommissien erklärte Odilon Barrok die Verfassung für fehlerhaft und mit einer regel⸗ mäßigen Regierung unverträglich. Er schreibt der Verfassung die unruhige Lage der letzten beiden Jahre zu. Er will die Revision, aber zur Befestigung der Republit, als der einzig möglichen Regie=
rungsform. Die Vollmachten der Constituante sollen unbeschränkt sein. Ueber die wichtige Frage der Zeitgemäßheit wird er sich spä— ter aussprechen. Baze hält dagegen die Frage der Zeit gemäßheit für die dominirende. Gegenwärlig heiße Reviston aber nicht Ver⸗ besserung der Verfassung, sondern Fallen der Schranken vor den Parteien, allgemeiner Kampf, Bürgerkrieg. Die Verantwortlichkeit für die Ereignisse seit der Botschaft vom 31. Oktober falle haupt sächlich der Regierung zur Last. Mit einem anderen Benehmen derselben hätte auch die Verfassung ganz anders gewirkt. Die Verfassung habe wenigstens bewiesen, daß sie ein wirksamer Schutz gegen Üsurpationen sei, und dies sei ein Verdienst. Berryer, welcher zweimal das Wort nahm, sprach sich für totale und legale Revision aus. Er tadelte namentlich die Fehler der Republik, welche das Land stets nur als Provisorium angenommen habe, das mit seinen Silten, Ueberlieferungen und Gebräuchen unverträglich sei. Die Wahl vom 10. Dezember habe sich hauptsächlich gegen die Republik gerichtet. Jules Favre bekämpfte namentlich diese letzte Behauptung. Nach ihm war diese Wahl eine Demonstration der Blouse gegen den Frack, da mit dem Namen Napoleon das Volk den Begriff Demokratie verbunden habe. Da die Revision wegen des Mangels der nöthigen Stimmenzahl doch nicht zu Stande kommen werde, erklärt er sich gegen dieselbe, weil ein Versuch unter solchen Umständen nur das Land beunruhigen würde. Die Revistonspetitionen zählen bis jetzt 435,000 Unterschriften. Die Union erklärt heute, nachdem sie Creton's (gestern erwähntes) Schreiben gebracht hat, dessen Antrag als ein erstes Zeichen des Strebens nach Versöhnung, welches sich in den Gemüthern zu re gen beginne. Dabei verspricht das Blatt, die Fehler des ersten Revistonsfeldzuges nicht zu vergessen, um den zweiten siegreicher zu führen.
Vatismenil wird binnen zwei oder drei Tagen mit Vorlegung seines Berichtes über innere Verwaltung fertig sein. Der Bericht wird daher Mitte der kommenden Woche niedergelegt werden. Man hält es für ziemlich sicher, daß das Kapitel von den Gemeindewah⸗ len auch Anwendung auf das neue Wahlgesetz finden wird, wodurch die Zahl der Wähler wieder um ungefähr anderthalb Millionen würde vermehrt werden. Alle Fractionen der Majorität haben sich dieser Motification des neuen Wahlgesetzes günstig gezeigt.
Der Polizeipräfekt Carlier hat an den Messager de l'Assemblee ein Schreiben gerichtet, worin er sein Erstaunen aus⸗ spricht, daß Forcade vor den Geschworenen ein unvollständiges und vertrauliches Dokument, welches nie für die Oeffentlichkeit bestimmt gewesen, zur Kenntniß gebracht habe. Ei erklärt dies für einen Mißbrauch des mit Unrecht in Forcade gesetzten Vertrauens und desavouirt seinen Bericht, weil das danach zu verfassende Dokument, die Denkschrift, nie fertig geworden und wahrscheinlich von ihm auch nie Tem Präsidenten oder dem Minister des Innern überge⸗ ben worden wäre. Forcade will auf dieses Schreiben antworten.
Paris, 14. Juni. (K. 3.) In der heutigen Sitzung der National-Versammlung wurde das Gesetz über die Verlängerung der Functionen der General-Räthe berathen und nach lebhafter De⸗ batte angenommen. Die bis jetzt der National Versammlung über⸗ gebenen Petitionen um Revision der Verfassung sollen im Ganzen S00, 000 Unterschriften tragen. In der heutigen Versammlung des Revisions-Comité's bekämpfte General Cavaignae das Vorhaben, die Frage zwischen Republik und Monarchie s
Großbritanien und Irland Der Herzog und die Herzogin von Sachsen-Kol dem Herzoge Ernst vom Württemberg machten und Vormittags Abschiedsbesuche und verließen Nachmittags Buckingham-Palast, um ihre Rückreise hd Dover anzutreten. Des Morgens mit der Königin und dem Prinzer gewesen, wo namentlich die russf Abtheilung besichtigt wurde.
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milienväter muß man 900 Reis (6h Fr. 2. ; um Wähler zu sein. Die Wahlen geschehen indirekt Von den durch Saldanha rehabilitirten Pai Vallado, Pombal, Poi mmlung der Bankact Anlehen Contos (2. zu berathen. Negierung schwerlich durch Hülfe der Bank, wo Silva Ca ; tig ist, Geld erlangen. Aus Madrid sollen zwei Noten angelangt sein . Marschall Saldanha Schutz oder Nicht Intervention zusagen, w hr
Diese Note
scheinlich so lange, als er die Dynastle hält. also nichts an der Stellung beider Kabinette. 6 .
Dem Herzog von Terceira ist der Gesandtschafteposten 9 . Petersburg angetragen worden, en wird aber wahrsch ein ich Paris vorziehen. Sa da Bandeira hat ö. nicht für n , . 23g nommen, dagegen ist Saldanha's Bruder nach Madrid abge⸗
gangen.
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