haben bei Wahlen gleiches Stimmrecht, wie die Mitglieder der Kammern. Art. 1535. Beschlüsse über Verfassungs-Aenderungen erfordern in jeder Kammer die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. Verfassungs-Anderungen, sie mögen in Aufhebung oder Umgestaltung einzelner Punkte der Verfassung bestehen, müsser sowohl bei ihrer Vorlage in den Kammern, als bei der Be⸗ kanntmachung als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Dasselbe gilt von Zusätzen, sofern ihnen die Bedeutung von Verfassung⸗
Bestimmung zukommen soll. Bestimmungen eines Gesetzes, welche mit Vorschkiften der Verfassung im Widerspruch stehen oder in Abweichung von derselben enthalten, sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich als Verfassungs⸗Aenderungen bezeichnet und unter Den für Verfassungs⸗Aenderungen vorgeschriebenen Formen verabschiedet worden sind. Art. 160. Die zum Wirkungskreis des Landtags gehörigen Angelegenheiten werden in jeder Kammer besonders ver⸗ handelt. Eine wusnahme von dieser Regel tritt ein bei der Erösfnungs
und Schlußsitzung, so wie in den Fällen, in welchen beide Kammer n ge
meinschaftliche Wahlen vorzunehmen haben. Auch können dieselben, um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu versuchen, sich zu ver
traulichen Besprechungen ohne Protokollführung und Beschlußnahme t Bei gemeinschaftlichen Sitzungen führt der Präsident den Vorsitz. Art. 161. Es hängt von dem Kö⸗ Vorschläge an die eine oder
vereinigen. der ersten Kammer ö nige ab, Gesetz-Entwürfe oder andere . die andere Kammer zu bringen, ausgenommen, wenn nie die Ein⸗ nahmen oder Ausgaben des Staats betreffen, in welchem Fakle sie immer zuerst an die zweite Kammer gelangen. Die Königlichen An⸗ träge sind, ehe sie zur Berathung in den Kammern kommen können, an Kommisstonen zu verweisen, welche über deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben. Bei den von Kammer-⸗Mitgliedern ausgehenden Hesetzvorschlägen ist nach vorgängiger Begutachtung durch eine Kommission von der Kammer zunächst über die Frage zu entscheiden, ob der Gesetz Vorschlag in Berathung gezogen werden soll. Wird diese Frage bejaht, so ist, der Gegen
stand sofort der anderen Kammer zu gleicher vorgängiger Bera
thung und Beschlußnahme über die Vorfrage mitzutheilen. Nur im Falle der Zustimmung dieser letzteren Kammer kann in die weitere Berathung eingetreten, auch kann ein von einer Kammer verworfener Gesetzvorschlag in derselben Sitzungsperiode nicht er
neuert werden. Art. 162. Soweit die Verfassung nicht Ausnahmen festsetzt, gilt als Grundsatz, daß nur solche Beschlüsse, worüber beide Kammern nach gegenseitiger Mittheilung einverstanden sind, an den König gebracht und von dem König bestätigt werden können. Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden daher der anderen zur gleichmäßigen Berathung mitgetheilt. Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar unbedingt oder mit Modificationen. Die Verwerfung muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe geschehen. Art. 163. Von vorstehender Regel treten bei Verabschiedung des Finanzgesetzes folgende Aus⸗ nahmen ein: 1) über den Entwurf dieses Gesetzes wird in der zwei
ten Kammer nach vorgängiger Prüfung der einzelnen Ausgabe⸗ und Einnahmesätze (vergl. Art. 73, 103, 104) im Ganzen Beschluß ge— faßt; 2) dieser Beschluß wird sodann der ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne Aenderung, annehmen ober verwerfen kann; 3) erfolgt das Letztere, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und wird alsdann nach der Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Beschluß des Landtags gefaßt. Tritt in diesem Falle Stimmen⸗— gleichheit ein, so hat der Präsident der zweiten Kammer die Entscheidung. Art. 164. Zu Ausübung des Rechts der Bitte und
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der Beschwerde und der Anklage der Minister ist jede RFammer auch einzeln befugt. Art. 165. Bie geschäftlichen Bezie⸗ hungen der Kammern unter einander, so wie zu der Regierung und ihren Organen, werden durch ein Gesetz fistgestellt. Im Uebrigen hat jede Kammer das Recht, unter Beobachtung der Verfassung und der Gesetze sich eine Geschäftsordnung zu geben. Art. 166. Kein Mitglied der Kammer kann wegen seiner auf dem Landtage gehaltenen Vorträge und gegebenen Abstimmungen zur Verantwor⸗ kung gezogen werden. Jedoch sind Beleidigungen und Verleumdungen der Regierung, der Kammern oder einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen nach dem ordentlichen Wege des Rechts unterworfen. Art. 167. Kein Mitglied der beiden Kammern kann wäh⸗ rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung der betref⸗ fenden Kammer in Untersuchungshaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens ausge⸗ nommen; in letzterem Fall ist die Kammer von der geschehenen Verhaftung mit Angabe des Grundes unverzüglich in Kenntniß zu setzen. Wenn Verhaftungen gegen Mitglieder des Landtags schon vor Eröffnung einer Sitzung verhängt waren, so steht den Kam⸗ mern kein Recht zu, in das gerichtliche Verfahren einzugreifen. Art. 168. Wegen Unternehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder wegen Verletzung einzelner Punkte der Verfassung können die Nitglieder der Kammern durch die Re⸗ gierung vor dem Staatsgerichtehof (vergl. Art. 63) angeklagt wer den. Art. 169. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten Reisekosten und Taggelder, deren Betrag gesetzlich bestimmt wird Aus der ersten Kammer können nur die gewählten und ernannten Mitglieder auf Reisekosten und Taggelder Anspruch machen. Oeffent liche Diener, welche Mitglieder des Landtags sind und am Sitze der Versammlung desselben wohnen, haben entweder auf die Tag— gelder oder auf die Dauer der Versammlung auf ihre Besoldung zu verzichten Dieselbe Bestimmung findet auch auf pensionirte öffentliche Diener, welche am Sitze der Versammlung wohnen, An— wendung. Art. 170. Das Amtepersonal des Landtags besteht aus einem gemeinschaftlichen Kanzlei-Vorstand, welcher, in Unterord nung unter die Präsidenten beider Kammern, dem Archiv und der Bibliothek des Landtags vorsteht, die Aufsicht über die Registratur beider Kammern und die richtige Besorgung der Kanzleigeschäfte führt und für die Befriedigung aller sichlichen Bedürfnisse ker Kammern Sorge zu tragen hat. Bei nicht versam meltem Landtag nimmt der Kanzlei-Vorstand etwaige Einläufe in Empfang, beaufsichtigt das Kanzlei Personal und besorgt die ihm innerhalb seines allgemeinen Geschäftskreises besonders ertheil— ten Aufträge. Der Kanzleivorstand wird von den vereinigten Kam⸗ mern gewählt. Außerdem wählt jede Kammer die erforderliche Zahl von Kanzleibeamten. Die Quieszirung, Pensionirung oder Entlassung diefer Beamten geschieht in gleicher Weise, wie deren Anstellung, und richtet sich im Uebrigen nach dem bei den Staats- dienern geltenden Gesetze.
Vorstellung,
Von der Ernennung der mit Staats dienerrecht versehenen Beamten ist dem Könige Anzeige zu machen Die Annahme und Entlassung der Kanzleidiener hängt dem Gesammtvorstand jeder Kammer ab. Art. 171 Eine be sondere, unter Aufsicht beider Kammern durch einen gemeinschaftlich ernannten Kanzleibeamten verwaltete Kasse, welche die jedesmal in dem Finanz⸗Etat vorzusehende Summe in bestimm ten Raten aus der Staatskasse erhält, bestreitet den Aufwand des Landtags. Hierher gehören die Reisekosten und Tagegelder der Abgeordneten, die Besoldungen der Beamten und Diener, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge
Kammern bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen
von
.
Büchersammlung, die Kanzleikosten überhaupt und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben. Die unmittelbare Aufssicht über vie Kassen und Rechnungeführung wird im Namen des Landtags durch eine gemeinschaftliche Kommission ausgeübt, in welche jede Kammer kie gleiche Zahl von Mitgliedern ernennt. Diese Kommission entwirft den Etat des Landtags und übergiebt denselben dem Finanz ⸗ Ministerium. Sie weist die ständigen Ausgaben an und verfügt die Ausbezahlung unständiger. Sie empfängt Kassenberichte, nimmt Kassenvisita— tionen vor und sorgt für' die Einzahlung der etatsmäßlgen Zu schüsse. Die jährliche Rechnung, welche mit Angabe aller einzelnen Ausgaben zu führen ist, wird von der Kommission geprüft, in den Kammern zum öffentlichen Vortrag gebracht und durch Beschluß⸗ nahme erledigt. So lange der Landtag nicht versammelt ist, tritt für die in der Zwischenzeit fortlaufenden Ausgaben die Staats⸗ schulden-Kommisston an die Stelle jener Kommission.
Ansland.
Madrid, 11. Juni. (Fr. B.) Die Königin
der permanenten Deputation der spanischen Granden befohlen. Auf Ausschreiben des Secretairs de Veragua wird daher am 1: Juli in einem Saale des Königlichen Palastes die Neuwahl stattfinden.
In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer gab eine De⸗ batte bei der Wahlprüfung Anlaß zu heftigen Scenen. Nament⸗ lich griff Pidal das Kabinet mit vielem Ungestüm an, Bertran de Lys und Bravo Murillo antworteten. Die Abstimmung ergab für die Minister 82, für die moderirte und progressistische Opposition zusammen 54. Mon, Pidal, Seijas Lozano stimmten mit der Op— position, Martinez de la Rosa, Benavides mit dem Kabinet.
Der Senat hat heute das Gesetz über die Rekrutirung von 35,000 Mann angenommen.
Mehrere Journale, darunter Beschlag belegt worden.
Nachrichten aus Lissabon gehen bis zum
Spanien. hat die Erneuerung
der Heraldo, sind heute mit
Juni. Die Stadt
war ruhig.
Eisenbahn-Verkehr.
14,706 Rthlr.
6, 393 Summa 1,100 nicht festgestellten Einnahmen aus dem
anderen Bahnen
und Eilgut
Rthlr.
Bekanntmachungen.
4331 1 .
Der unten näher bezeichnete Handlungsdiener Isaac Peritz von hier ist des Betruges durch Ausstellung falscher Wechsel dringend verdächtiz und hat sich von hier heimlich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Auf⸗ enthalt zu ermitteln gewesen ist.
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Periß Kenniniß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair Behörden des In- und Auslandes dienstergebenst er⸗ sucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungs⸗ falle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfin⸗ denden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß-Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan— denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 17. Juni 1851.
Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation 1X. für Voruntersuchungen. Signalement des Pexitz.
Derselbe ist 27 Jahr alt, jüdischer Religion, zu Fi lehne geboren, 5 Fuß 7 — 8 Zoll groß, hat schwarze wollige Haare, dunkle Augenbrauen, gewöhnliches Kinn, breite Nase, großen aufzeworfenen Mund, schwarzen Backenbart, ist sehr hagerer Gestalt, spricht die deutsche
Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.
Die Bekleidung des Isagac Peritz kann nicht an— gegeben werden.
4301 ? mittelst
aber auch in stehend, ferner
eine goldene them Stein schrift 6.
und
und Auslandes
dunkles Haar,
Barthaar.
4341 22 i f.
Der unten näher bezeichnete Handlungsdiener Frie— drich Sauer, aus Potsdam gebürtig, ist der betrüg- lichen Unterschlagung dringend verdächtig und hat sich von hier heimlich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ze. Sauer Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unver— züglich der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde An— zeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und 5. Militair⸗-Behörden des In- und Auslandes diensterge— n benst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betre= tungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor— findenden Gegenständen und Geldern mittelst Traus— ports an die hiesige Gesängniß - Expedition abzuliefern. In seiner Begleitung befindet sich wahrscheinlich ein eiwa 19jähriges junges Mädchen.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent— standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigteit versichert.
Weste, Felleisen wehr⸗Paß.
guten
431 Die
1. April v. bis
chen ruht,
erwarten.
Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. ö IX. Deputation für Voruntersuchungen. Signalement des ꝛ. Sauer.
Derselbe ist 24 Jahr alt, evangelischer Religion, in Potsdam geboren, hat dunkelbraune Haare, graubraune Augen, dunkle Augenbrauen, rundes Kinn, volle Ge⸗ sichis bildung, gesunde Gesichtsfarbe, gewöhnliche Nase,
242
und zi
zum
gewöhnlichen Mund, deutsche Sprache und hat keine besondecen Kennzeichen
In der Nacht vom 16 zum 17 Einsteigens Thlr. größtentheils anderen ein Innen-Seite die Buchstaben E. Tuchnadel, in grauleinener Beutel mit der Auf— Infantr. Regiment Dieb ist der unten signalisirte Handschuhmachergeselle Joachim August der aber entkommen ist. werden ergebenst ersuht, auf den sche zu vigiliren, seinem Besitz befindlichen Geldern und Sachen anzu halten und uns davon Nachricht zu geben.
Der Bestohl ne hat fur denjenigen, welchem die haftwerdung des gestohlenen Geldes oder des größten Theils desselben gelingt, eine Prämie von
Havelberg, den
O e
Signalement des Handschuhmachergesellen Joachim August Zetsche aus Naugarnd. Aller: etwa 24 Jahr, Größe: 5 Fuß 3 bis 4 Zoll, dunkle dunkle Augenbranen
Bekleidet war der Zetsche mit kurzem grauen merrock, blauen Som mec-Beinkleidern mit weißen fen, darunter grauer Tuchhose, roth und grau gestreifter lalbledernen wseiner Legitimation nur seinen Land—
Ferien des Kammergerichts beginnen in Gemäß— heit der allgemeinen Justiz⸗Ministerial⸗Verfügung vom J. in diesem Jihre mit dem 21. Juli und 1. September. blikum mit dem Eröffnen bekannt gemacht, daß während der Ferien der Betrieb aller nicht schleunigen Sa— weshalb die Parteien und Rechts? Anwalte sih während der Ferien in dergleichen Sachen aller An— träge und Gesuche zu enthalten haben. Gesuche müssen als solche begründet und als „Ferien sache“ bezeichnet werden. so ist deren Erledigung während der Ferien nicht zu
j 8 n, 5 Berlin, den 12. Juni 1861. Juni 1851. * 8 ö Derlin, ie, nn, Das Koͤnigliche Kammergericht.
Subhastations⸗Patent.
Nachstehend bezeichnete, den Kaufmann Friedrich August Guthmannschen Erben gehörige Grundstücke, nämlich: ̃
1) das hierselbst am Markte Nr. T belegene, im Hö— , i. Juli 1851 fällig werdenden halb⸗
pothekenbuche jährigen Zinsen gegen
Diebes
18, Suni 1851.
Eckwohnhaus, Thaler,
der großen,
zeichnete 19,910 2) das an
ist untersetzter Gestalt, spricht die
halben
k .
Juni e. sind gewaltsamer Erbeechung in Kassen-Anweisungen à 5 Thlr. Kassenscheinen und Courant be latter goldener Trauring, auf der S, enthaltend, so wie oben mit einem Kreuz von ro
V. No. 124 E., Suppl. -Band
hier
und 320 ö. steh nde Grundstück,
64655 Thaler, sollen
am an ordentlicher Nr. 1 werden.
Taxe
Dezember d. J. Gerichtsstelle
.
entwendet. Als ; Hopothekenschein
stratur eingesehen werden. Alle etwe den aufger testens in diesem Termine zu Frankfurt a. d. O,, den 7. Mai Königliches Kreisgericht.
und
zetsche aus Naugard eimittelt, Alle Civil-Behörden des In— ze t⸗
im Betretungsfalle ihn mit den in
V 4 b
und die Herbeischaffung
25 Thlr. ausgesetzt. Vie Jahr erforderliche Oel
GJ, — jo. rial, bestehend in ca.
Steingräber. 305 Ctr.
N
Bahnhofe der Ostbahn soll verdungen werden, wovon ein Juli abgeliefert werden muß. missions-Termin auf den . 11ũUhr, im Abtheilungs
Augen, auffallend starke gelbe Gesichtsfarbe, schwaches
Som⸗ Strei⸗ genwart der etwa anwesenden werden im Abtheilungs-⸗Bürcau, Bromberg, zur Einsicht aus,
Stiefeln. Er führte kein
mit der Aufschrift: Dies wird dem Pu— „S bis einzureichen. Schneidemühl, den 16
Schleunige Ludewig.
Gehen andere Gesuche ein,
Vol. JI. No. 507. Fol. 522. ver-
gerichtlich abgeschätzt
Stadt, Nr. 9 hie selbst, belegene, im Hypothekenbuche Vol. K Fol. aus Wohn-, Wirthschafts-Gebäuden und Berg be gerichtlich
1m 11 hierselbst, vor dem Kreisgerichts-Rath Nischelsko subhastirt ͤ
Vor
können in unserer en unbekannten Real-Prätendenten wer sich bei Vermeidung der Präklusion spä melden.
18 316 2
Abtheilung.
, J Löieserung des zum Betriebe der Königlichen Ost— bahn zwischen Kreuz und Bromberg für das lausende und resp. Beleuchtungs⸗Mate Bren löl, 13 Ctr. Kienöl 18 Ctr. Baumöl,
franco auf einem von dem Lieferanten zu bezeichnenden im Wege Drittheil Es ist hierzu ein Sub⸗— Juli c., Vormittags Büreau hierselbst angesetzt worden in welchem die eingegangenen Offerten Submittenten sollen Die Zubmissions-Bedingungen liegen so wie im Strecken⸗Büreau zu wovon portofreie Anfragen gegen Erstattung von 5 pialien ausgehändigt werden können.
Die Lieferungs-Offerten sind portofrei und versie gelt Submission auf Lieferung von Oel“ zum Submissions Termin an den Unter zeichneten
Juni 1851. Im Auftrage der Königlichen Direction der Ostbahn: Der Königliche Eisenbahn Betriebs⸗Inspektor
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn.
Die Inhaber der Prioritäts - Actien,
so wie der Prioritäts-Obligationen der
X Düsseldorf⸗ Elberfelder Eisenbahn wer- WUden hierdurch benachrichtigt, daß die am
der darauf sprechenden Zins-Eoupons bei den Herren Banquiers Wilh. Cleff hierselbst, von der Heydt⸗ Kersten C Söhne in Elberfeld, Men dels sohn „Eo. in Berlin und H. L. Banck in Magdeburg vom Verfalltage an in Empfang genommen werden kön- nen. Düsseldorf, den 13.
auf Kirchhofstra ße
8. verzeichnete, Juni 1851.
abgeschätzt uf 8 ,
Kunst-Verein
14361 fur die
v 2I 0 2 ü * Rheinlande und Westfalen. Die General-Versammlung der Mitglieder des Kunst= Vereins und die Verloosung der angek uften Kunstwerke für das Jahr 1850 —51 wird am 20. Zeptember d. J statthaben und die damit verbundene Ausstellung am Juni d. J. eröffnet werden Die Künstler, welche ihre Werke zu derselben einzusenden, wer⸗— dieses baldigst unter der Adresse des Wintergerst im Akademie⸗Gebäude zu thun und gleichzeitig uns zu benachrichtigen, ob und zu welchem Preise sie verkäuflich sind. Alle Mittheilun⸗ gen werden, um Portofreiheit zu genießen, unter Kreuz- band und mit der Rubrik: „Angelegenheiten des Kunst⸗ Vereins für die Rheinlande und Westsalen“ erbeten. Düsseldorf, den 17. Juni 1851. Der Verwaltungs-Rath des Kunst-Vereins A. A. Wiegmann,
Re 91
geneigt sind, den daher ersucht, Herrn Inspekiors
Submission Zecretair.
bis zum 15
der
435 Lebens-Versicherungs⸗Bank f. D. in Gotha.
Aus dem neuesten Richenschaftsbericht dieser Anstalt geht, neben anderen sehr befriedigenden Ergebnissen, her vor, daß im vorigen Jahre 559,600 Thlr. an die Er— ben' von 325 gessorbenen Mitgliedern vergütet wurden und daß sich bei einer Jahres-Einnahme von 1,139, 238 Thlr. ein reiner an die Versicherten zu vertheilender Ueberschuß von 209,756 Thlr. ergab. Der Bankfonds ist auf 6,916,958 Thlr., die Zahl der Versicherten auf 6,082 Personen und die Versicherungs⸗ Summe auf 25,504,200 Tylr. gestiegen. Die Dividende für 1851 beträgt 28 Prozent.
Auf diese Ergebnisse verweisend, ladet zur Versiche⸗ rung ein C. G. Franz in Berlin.
in Ge eröffnet
Abschriften auf
Sgr. Ko—
429 Bekanntmachung.
Das handeltreibende Publikum wird hierdurch benach⸗ richtigt, daß die Meßhandelswoche der Laurentius · Messe dieses Jahres mit dem 10. August ihren Ansang nimmt und daher das Auspacken der furzen Waaren am 4. August, aller übrigen Waaren aber am 6ten desselben Monats, von Mittägs 12 Uhr an, geslattet ist.
Braunschweig, den 13. Juni 1851.
Herzogliches Haupt⸗Zollamt. Wolff.
Aushändigung
Das Abonnement auf den Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger beträgt vom 1. Juli d. J. ab vierteljährlich ohne Beilage für den ganzen Umfang der Mo⸗ narchie 20 Sgr., mit der preuß. (Adler⸗) Zeitung als Beilage in Berlin 1 Rthlr. 75 Sgr., aus wärts 1 Rthlr. 17 Sgr.
J *
Amtlicher Theil, Deutschl
Preußen. Berlin. Beförderungen Armee. Allerhöchster Erlaß. — Erfurt. Kreistag. Oesterreich. Wien. Die bevorstehende Reise des Finanzfrage. — Vermischtes. Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen. Württemberg. Stuttgart. Der revidirte Versassungs⸗Entwurs. Tassan. Johannisberg. Die Herzogin von Cambridge. . Eauenburg. Ratzeburg. Bekanntmachung über die Einennung von Notabeln zur Vornahme der Verfassungs⸗Redision. ö
an d. und Abschiedsbewilligungen in der
f 1 * Kaisers. Die
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sparkassenwesen. Pension für republikanische Garden. — Verwaltungs-Cumulation in der Stelle des Rhone ⸗ Präfekten. Paris. Der Präsident. Die Ver- fassungsrevisionsfrage. Laboulie's Antrag. — Die Angelegenheiten zwischen Carlier und Forcade. Die Kommission für innere Verwal⸗ tung. — Antrag auf Abschaffung von Bisthümern. Französisch ˖ spa⸗ nische Gränzregulirung. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Parlament. der⸗Petitionen gegen die neuen Schiff
Bibelgesellschast. Soiree
. Rhe⸗ jifffahrtsgesetze. — London. Jubiläum beim preußischen Gesandten.
Oberhaus.
Börsen- und Handels-Nachrichten.
Amtlicher Theil.
. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Königlich griechischen Gesandten am Königlich bayeri⸗
Hofe, Skhinas, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem General-Konsul von Wagner in Warschau den
Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kom⸗—
missar der römischen Alterthümer, Commandeur P. E. Visconti zu Rom, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem Stadt- und Kreisgerichts-Rath Seidel zu Danzig, dem Stabsarzt beim medizinisch ? chirurgischen Friedrich⸗Wilhelms-Institut, Dr. West-⸗ phal, und dem Regierungs⸗Hauptkassen-Buchhalter Misch alle zu Oppeln den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen; Den seitherigen Landrathsamts-Verweser Guido Hermann August von Skal zum Landrathe zu ernennen; und Die Wahl des bisherigen Landschafts-Rathes von Ramin Stolzenburg zum Direktor des vorpommerschen landschaftlichen Kollegiums für die nächsten drei Jahre zu bestä—
auf
Departements -=
fur
tigen
otsdam, den 20. Juni Erbprinz und Ihre Königl. Hoheit
Se. Hoheit der Sachsen Meiningen sind
Erbprinzessin von ingen und
**
Se. Durchlaucht der General -⸗Feldmarschall
zitsch von Warsch au ist nach Weimar 1bgereist
Fürst
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Seiler zu Greifenhagen ist zum Rechts -Anwalt für den Bezirk des Kreisgerichts zu Angermünde, mit Anweisung seines Wohnorts in Angermünde, und zugleich zum Notar im Departement des Kammergerichts; und
Der Rotariats-Kandidat Klein zu Bonn zum Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Gummersbach im Landgerichts Bezirke Köln, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Gummersbach, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen ze. Angelegenheiten.
Der in den kreisthierärztlichen Bezirk Niederung ⸗Heydekrug versetzte Kreis-Thierarzt Wannovius zu Burgsteinfurt ist auf sein Ansuchen in seine bisherige Stelle als Kreis Thierarzt des Kreises Tecklenburg⸗-Steinfurt zurückversetzt.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung.
In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der Bank vom Sten d. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank-Kommandite in Görlitz am 1. Juli c. in Wirksam— keit treten und folgende Bankgeschäfte betreiben wird:
1) Ertheilung von Darlehnen gegen Unterpfand von edlen Me— tallen, inländischen Staats-, Kommunal⸗ und ständischen Pa⸗ pieren, soliden Wechseln und dem Verderben nicht ausgesetz⸗ ten, leicht verkäuflichen Kaufmannswaaren. . Diskontirung von Wechseln auf Görlitz und Ankauf von Wechseln guf Berlin und andere inländische Plätze, an wel⸗ chen sich Filialanstalten der preußlschen Bank befinden, so wie von auslaͤndischen Wechseln, welche an der berliner Börse einen Cours haben. ;
Ausstellung von Anweisungen auf die Haupt⸗Bank und deren Filial-Anstalten in den Provinzen, so wie Einlösung der An⸗ weisungen dieser Anstalten auf die Bank⸗Kommandite.
Besorgung des An und Verkaufs von Papieren für Rech—
nung öffentlicher Behörden und Anstalten, gegen die übliche Provision und Courtage.
5) Annahme von Geldern öffentlicher Behörden, Anstalten und Privatpersonen, welche zur zinsbaren Belegung, bei der Haupt⸗ Bank in Berlin bestimmt, worüber die Anträge auf Ausfer⸗
Preußischer
/
tigung der Bank⸗Obligationen aber seitens der Deponenten direkt an die Haupt-Bank zu richten sind.
Die Verwaltung der Bank-Kommandite ist dem Bank⸗Buch— halter Storch und dem Buchhalterei⸗Assistenten Illmann über⸗ tragen worden, und sind daher Beider Unterschriften bei allen rechtsverbindlichen Erklärungen und Ausfertigungen der Bank— Kommandite erforderlich. .
Berlin, den 21. Juni 1851. Königlich preußisches Haupt⸗Banl⸗-Direktorium.
Lamprecht. Witt Meyen. Schmidt.
Se. Excellenz
. gereist: . Präsident der Provinz Westfalen, Staats⸗Minister Dr., von Düesberg, nach Münster Se. Excellenz der Ober-Burggraf des Königreichs Preußen,
von Brünneck, nach Trebnitz
— —
Uichtamtlicher Theil.
Dent schland.
Preußen. Berlin, 21. Juni. Nach dem heutigen Mi— litair-Wochenblatte ist von der Goltz, Major vom Iten Infanterie⸗Regiment, zum Commandeur des 2ten Bataillons Aten Landwehr⸗Regiments ernannt. von Quednow, Hauptmann vom Isten Infanterie-Regiment, als Major ins 4te Infanterie⸗Regiment versetzz. Graf Wrschoweß⸗Sekerka von Sedeziez, Rittmei ster vom 1sten Garde-Ulanen (Landwehr) Regiment, zum Major in der Adjutantur und zum ersten persönlichen Adjutanten des Prin⸗ zen Karl von Preußen Königl. Hoheit ernannt. von Bülow, Hauptmann und Adjutant der 14ten Division, unter Beförderung zum Major im Generalstabe, zum Generalstabe des VIII. Armee⸗ Corps versetzt. Kögel, Hauptmann vom 18ten Infanterie-⸗Regi— ment, als Major mit der Regiments- Uniform mit den vorschrifts⸗ mäßigen Abzeichen für Verabschiedete, Aussicht auf Civilversorgung und Pension, der Abschied bewilligt worden.
Dasselbe Blatt enthält folgenden Allerhöchsten Erlaß, wonach die
Verleihung der Aussicht auf Anstellung als Seconde⸗-Lieutenagnt bei Invaliden⸗Instituten an Ober⸗Feuerwerker, Feldwebel und Wacht⸗ meister aufhört und die Verleihung des Offizier⸗-Charakters an Invaliden dieser Chargen beschränkt wird:
Ich finde Mich zu der Bestimmung veranlaßt, daß die Aus⸗ sicht auf Anstellung als Seconde-Lieutenant bei Invaliden⸗Institu⸗ ten an Ober-Feuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister für die Zu⸗ kunft nicht weiter verliehen werden soll, nachdem schon durch die Ordre vom 27. März d. J. bestimmt worden ist, daß Feldwebel ꝛc., denen bei der Pensionirung der Charakter als Offizier verliehen wurde, bei den Invaliden-Compagnieen nicht angestellt werden sollen. Auch darf die Verleihung des Offizier -Charakters an Ober⸗Feuer werker, Feldwebel und Wachtmeister künftig nur dann bei Mir nach gesucht werden, wenn der Vorzuschlagende seiner Führung und Bil— dung nach sich für die Offiziercharge qualifizirt und auch die Mit tel besitzt, um standesmäßig leben zu können. Das Kriegs-Mini⸗ sterium hat hiernach das weiter Erforderliche zu veranlassen. Sans souci, den 12. Juni 1851.
11
.
(gez Friedrich Wilhelm.
(gegengez) von Stockhausen An das Kriegs⸗Ministerium.
Die vorgedruckte Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß bei Aus⸗ führung derselben die Bestimmungen 26 der Allerhöchsten Kabineis⸗-Ordre vom 28. April 1849 er unterzeichneten Al theilung vom 16. Dezember 1849 s Berlin, den 19. Juni 1851.
Kriegs⸗Ministerium. Abtheilung für das Invalidenwesen
(gez Iffland. Kroll. Ilgner An die Königlichen General-⸗Kommandos ze.
des und D maßgebend sind.
Erfurt, 7. Juni. Heute waren die Mitglieder des früheren Kreistages einberufen. Seitens des Vorsitzenden wurde der Kreis stände⸗Versammlung der Inhalt der hohen Präsidial⸗Verfügungen
23sten und 26sten v. M. Nr. S887 und 919, so wie der In⸗ halt hohen Ministerial-Reskripts vom 15ten v. M. Nr. 1822 S. 1. ausführlich mitgetheilt, und nach erschöpfender Exrör⸗ terung des Gegenstandes und in besonderem Hinblick auf die im hiesigen Kreise stattfindenden, allerdings ganz eigenthümlichen Ver hältnisse wurde der Beschluß und zwar einstimmig dahin gefaßt: Es solle dem Kreistage in seiner früheren Zusammensetzung ledig sich die einstweilige Kreie vertretung unter vorläufiger Ausübung der Befugnisse der Kreis-Versammlung (Art. 10 bis 14 der Kreis⸗ Bezirks- und Provinzial⸗-Ordnung vom 11. März v. J.) resp. nach Anleitung des Regulativs vom 3. Juni vw. J. anstatt der im §. 1 desselben bezeichneten Kommission verbleiben, resp. übertra gen werden, und es wurde von allen Theilen der Kreisstände⸗ Bersammlung ausdrücklich auf eine etwaige Verstärkung aus der setzt bestehenden Kreis -Kommission Verzicht geleistet. Von allen Mitgliedern des Kreistages wurde es dankbar anerkannt, daß durch das hobe Reskript Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Innern vom 15ten v. M. die Vertretung des Kreises in die berechtigten Hände zurückgelegt worden ist,
Oesterreich. Wien, 19. Juni. Aus Anlaß der An⸗ wesenheit Sr. Majestät des Kaisers sollen, dem Lloyd zufolge, in Lemberg und Tarnow Truppen Concentrationen stattfinden. Die Reise des Kaisers soll desinitiv auf die ersten Tage des kommenden Monats festgesetzt sein. „Es heißt“, liest man im Ton t. Bl. 4. B
ß von Vile
. ves Des
— — ——
Alle Post-Anstalten des In und Auslandes nehmen Bestel⸗ lungen sowohl auf dieses Blatt allein, als auch in Verbindung mit der Preuß. (Adler⸗) Zeitung an, für Berlin die Expeditionen Behrenstraße Ur. 57 und Scha dowstraße Nr. 4
13851.
„Se. Majestät werde die österreichischen Eisenbahnen bis Oderberg benutzen, dann auf der Poststraße über Krakau, Tarnow und Przemyel nach Lemberg fahren. Nach muthmaßlich zweitägigem Aufenthalte werde Se. Majestät über Stanislawow Cernowitz suchen und von da die Reise durch Siebenbürgen, die Woywodina, die slavonische und kroatische Militairgränze fortsetzen und Agram mit einem Besuche beehren. Im kommenden September begiebt sich der Kaiser nach einer dem Feldmarschall Grafen Radetzky gegebenen Zusage in das lombardisch-venetianische Königreich.“
Die L. Z. C. schreibt: „Dem Vernehmen nach soll die schwe bende Finanzfrage dahin erledigt werden, daß nur ein Theil der Staate noten, namentlich die verzinslichen, größtentheils im Besitze der Bank befindlichen, eingezogen werden sollen, während für die übrigen ein Tilgungsfonds errichtet werden wird; nebstbei soll noch vorzugsweise darauf gesehen werden, die Bank durch Herbeischaf⸗ fung von Metallvorräthen zu konsolidiren.“
Von der Statthalterei in Steyermark werden diejenigen Va⸗
en, welche hinsichtlich des durch die Thronbesteigung Sr. Maje⸗
ptfalles
bisher um die Lehens-Erneuerung nicht eingeschritten sind, aufge⸗
forbert, sich über die Verabsäumung dieser Pflicht bis zum letzten
Juli d. J. zu rechtfertigen, widrigenfalls gegen sie nach der gan⸗ zen Strenge des Lehensgesetzes vorgegangen werden wird.
Die kürkische Regierung hat dem österreichischen Ministerium eröffnet, daß in Zukunft keine Einwanderer und Reisende aus Oesterreich die Gränze passiren dürfen, deren Pässe durch die tür⸗ kische Gesandtschaft nicht vidirt sind.
be⸗
Hannover. Hannover, 19. Juni. (H. 3tge Zweite Kammer. In der heutigen Sitzung kommt der von Weinhagen gestellte Urantrag zur Verhandlung; „Stände beantragen bei Königlicher Regierung, eine Verordnung zu erlassen, daß Haussuchungen bei Einwohnern des König⸗
reichs Hannover auf ergangene Requisitionen ausländischer Be⸗ hörden nur in dem Falle zulässig seien, wenn neben der Requi—= sition die Untersuchungsakten mitgetheilt werden, für welche die Haussuchung geschehen soll, und sich aus diesen Untersuchungs Akten ergeben, daß nach hannoverschen Landesgesetzen die Haus suchung stattnehmig sei.“
Der Antragsteller rechtfertigt seinen Antrag, will jedoch den selben auf politische Verbrechen beschränken und rücksichtlich gemei ner Verbrechen dahin modifiziren, daß bei solchen genügen soll, wenn die vorzunehmende Haussuchung in der Requisition durch an⸗ zuführende genügende Verdachtsgründe motivirt worden. An der ausführlichen Debatte betheiligen sich außer dem Antragsteller von Rössing, von Hagen, Windthorst, welche gegen den Antrag, Freudentheil, Schlüter und Gerding, welche für den An trag, jedoch mit ferneren Modificationen desselben, sich Weinhagen giebt hierauf den Unterschied zwischen politischen und gemeinen Verbrechen auf und formulirt seinen Antrag wie folgt Haussuchungen auf Requisitionen auswärtiger Behörden dürfen vor inländischen Behörden nur in dem Falle ausgeführt werden, wenn von den auswärtigen Behörden neben der Requisition entweder die betreffenden Untersuchungs⸗-Akten mitgetheilt oder selbi solche Mittheilungen gemacht werden, welche das hiesige Gericht den Stand setzen, beurtheilen zu können, daß nach hiesigen Landes gesetzen gegen die hiesigen Unterthanen eine solche Maßregel beg: det sei. Nach fernerer Debatte, bei der sich Oppermanm ding und Bueren CLetzterer unter lauter Klage über die Um äßigkeit der bei ihm stattgefun denen Haussuchung) für trag erlären, Lindemann aber denselben bekämpft, auf Schluß der Debatte an; die Kammer beschließt setzung der Diskussion, und vertheidigt sodann ; Feinhagenschen Antrag, beantragt mung über denselben. Schließlich erklärt sich gen den Antrag, und wird dieser
33 Stimmen abgelehnt
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erklären.
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vom Juni
Gi pirten or fassi revidirten Verfassunge
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Württemberg. dem in der iern eingebrachten von dem Landtage handelnden achten theilt haben, tragen wir diejenigen sich der neue von dem früheren im Ol wurfe unterscheidet. Der erste schnitt reiche, dem Könige, der Thronfolge und delt, hat keine den Sinn abändernde Modifie so ist in dem zweiten Abschnitte über nisse der Staatsbürger nichts Wesentliches abge Beziehung auf die Civilehe enthält der stimmung in Artikel 27: „Die Einführung durch ein Gesetz erfolgen, welches zugleich di bücher ordnet.“ In dem neuen Entwurf gegen: „Es soll die Eingehung der Ehen durch moͤglicht werden.“ In dem Begleitungs⸗Vortrag ist sagk: die in einem sehr großen Theile des Landes öffentliche Stimmung scheine die Rücksicht zu erfor für alle Fälle, in welchen die religiösen Ueberzeugunger theiligten oder die Kollision der Staats und Kirchengesetzge der Üirchlichen Form der Trauung Hindernisse bereitet, di hung der Ehen durch einen Civilakt gesetzlich ermöglicht, Personen aber, welche nach den unter dem größten Theil herrschenden religiösen Begriffen und der allgemeinen Sitte zur? schließung der Ehe die Trauung durch die Kirche, welcher sie angehdren, ju wesentlich halten, kein Zwang auferlegt werde. Hierfür sprach nech weiter der Umstand, daß die Führung der Civilstandsbücher vielen Ortsvorstehern nicht überlassen werden könnte und di Uebertra gung an Notare oder öffentliche Beamte neben der Belãstigung der Betheiligten einen nicht unbeträchtlichen a . beer, , ee e, n Hinsichtlich der Presse (welche auch nach dem neuen Entwurß nicht
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