2 841 Mgr. Sacconi wird nunmehr als apostolischer Nuntius nach München zurückkehren, wo er bis jetzt bloßer Geschäftsträger war. im De Sein längeres hlesiges Verweilen, das ursprünglich aus Gesund .
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oder zu punkten ein unter das Gesetz zu subsumirendes Vergehen vorliege, oder zur ist, eben so wie die Frage der rechtswidrigen Absicht oder des gu ten Glaubens, wo solche in Betracht kommt, allein der freien rich serlichen Beurtheilung, nach Maßgabe der obwaltenden Umstände,
anheimgestellt. bestraft. 8. 27. Die Strafbarkeit ist durch Verjährung erloschen, wenn §. 14. Wer durch eine Druckschrift zu sonstigen Verbrechen 6 Monate von dem Zeitpunkte 8. 11) an abgelaufen sind, wo das strafbaren Handlungen auffordert oder anreizt, oder (ine straf Vergehen vollendet oder seitdem das eingeleitete strafrechtliche Ver- Handlung als ; fahren nicht weiter fortgesetzt worden ist. Für Privatpersonen (s. 49) läuft diese Frist erst vom Tage der Wiseenschaft, ohne daß
l erlaubt darzustellen oder zu beschönigen oder . ö . 15 14 n . Gegenstand des Scherzes zu behandeln, oder Haß oder Verach . 3. ö . eri ĩ . sedoch die bisher gesetzlichen Vorschriften über Verjährung von In⸗ , dadurch ausgedehnt
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klageschrift für geständig und seiner Einreden, so wie des Rechts 'te' 8s. Broalie suchte sich auf alle möaliche Wetse der ̃ der' Vertheidigung, für verlustig erklärt werden wird. h . . . . , n . e , , , . §. 43. Die Zeugen und Sachverständigen werden jedesmal Charras ö ö gert . , . . . bei 10 Rthlr. Strafe vorgeladen, Im Nichterscheinungsfall der Motivirung des ir, . 6 . n ,. ö Rünks 95! ö spo hau s Weihe selben wird die Strafe fofort beigekrieben, und es erfolgt eine Zitzung zh. 6 K , n , . nächster heits Nücksichten veranlaßt war, ist spätethin dur fene 53 zweite Vorladung zu einem späteren Termine bei 15 Rthlr. Strafe, a . ,, . Creton nennt Larabit's Antrag eine Revison zum Bischof von Nicäa partibus intidelium, welche
e,, 1 . H . Abhorung var ech ten . ,, . ö 590 , . Enormität. Nach ihm der Vorrückung des Kardinals Fornari erledig lieb, ni das Gericht die Vernehmung derselben zur Aufklärung der Sache pürse mah be Polln! ,,,, nicht für erforderlich achtet. Sind nicht erschienene Zeugen schon in der Voruntersuchung (8. 34) vernommen worden, so hängt es s ö — n e von dem Ermessen des Gerichts die Verlesung ihrer Aus ich Fe, n. . sagen genüge.
soggen loco na Det
oder ail 10
amten, oder zur Nichtbefolgung gesetzlicher Anordnungen, ungesetzlicher Bewaffnung oder unerlaubter Selbsthülfe, Gewaltthat gegen die Person oder das Eigenthum von Privaten ausfordert oder anreizt, oder damit droht, wird mit einer Geld-
3000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu Jahren
— 8 strafe bis z ö ö M;
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chränken. großer Liberalität, daf nen unterschieden wär
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tung zwischen den verschiedenen Klassen der Bevölkerung oder ge . die Genossen einzelner Stände Berufsarten zu erregen, jurienflagen
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in irgend einer Weise eine der tuhe Gefahr dre Aufregung oder Eibitterung Geldstrafe bis
. werden. it imer 8 unterwers
derst die Anklageschrift v vom Gerichts⸗Präses
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Audienz wird stimmen
sodann der Angeschuldigt
mit Leitung
Urtheilsfällung erheblichen Thatsachen ve p
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anzustiften oder zu e . von hm mit einer von 1m einem Jahre Wer durch eine 2X 1 8 * 2159
oder einzelne Mitglieder derselben ten (worunter Jeder, der im Dienste 4ff 1st in ihrer grissen ist), in iht t!
Noerkäsltnisse Verhältnisse
8 Die die zur Beridigung und Vernehmung dei tungsfällen verhäng achverständigen geschritten.
209 j 1859p * s 2 54 1 vesfint zen 2 merfolat dur vem N? zenden Doc foßt es
denselben
Polizei
oder einen har
amtlich Eigenschaft ode it Beziehung s einer Staatsan ihre amtlichen 260 lter Thatsachen angrei d sonst in irgend oder Mißtrauen gegen ste stehende Staatseinrichtungen , oder richterliche Urtheile schmäht, verspottet oder sonst bührliche Rede oder Darstellung verfällt
2000 Mark oder in
angreift, bis zu eine Gefängnißstrafe t hre.
S. 16. Der §5. 15 rezesses, insoweit in demselben v Rede ist.
8. 17. Wer in einer Druckschrift gegen der oder gegen befreundete Staaten, deren Oberhaupt, hörden, Beamte oder Angehörige, insbesondere gege Repräsentanten oder hierselbst anwesendes Militair bis 15 erwähnten Vergehen verübt oder wer Mitglieder : Familien oder die in befreundeten Staaten herrschende Regierungs⸗ vr ich diesem Gesetze auf form oder auch Regenten oder Regierungen im Allgemeinen d der Verurtheilte Hasse, der Verachtung oder dem Spotte auszusetzen sucht, hat eine in Gefängnißstrafe in Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder eine Gefängnißstrafe bis z Gefängniß gelten.
Jahre verwirkt, sofern nicht nach 8. 13 noch höhere Strafe g. 33. Die Polizei anwendbar ist. Verhinderung der Ver
§. 18. Wer falsche für Hamburg oder einen einem solchen Falle ist die Staat nachtheilige oder die öffentliche Sicherheit gefährdende oder lb dreimal 24 Stunden zu Aufregung oder Beunruhigung Anlaß gebende Nachrichten die Beschlagnahme oder Geruͤchte durch eine Druckschrift verbreitet, ohne sich auf ge⸗ urch diese! nügende Weise über deren Aufnahme rechtfertigen zu können, die Bestätigung, wird mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit welchem bis zu einem Jahre bestraft. de Unterdrückung der mit Beschl
g. 19. Eben so (§. 18) wird bestraft, wer das Glaubensbe— eventuell auszuführen kenntniß einer vom Staate anerkannten Religionsgesel schast eren oder das Andere versäumt, so ist die Beschlagnahme Einrichtungen, Gebräuche und Gegenstände Verehrung 1 lgt anzusehen um l wohl schimpft, herabwürdigt oder dem Spotte oder der ichtung preis als auch wenn es die zugeben sucht. . ei zu entscheide
§. 20. In die nämliche Strafe (8. 18) verfällt, wer i Druck igeklagten Staatsmitteln oder schriften die Sittlichkeit verletzt oder die Grundlagen der deren Anhalten schaftlichen Ordnung, namentlich Ehe und Eigenthum, dem der Verachtung oder dem Spotte auszusetzen sucht.
§. 21. Wer sich gegen Privatpersonen in einer Druckschrift Verleumdungen oder Injurien, wohin auch alle ungebührlichen Ver Fffentlichungen von Verhältnissen, die der Sphäre des Privatlebens Fal angehören, zu rechnen sind, erlaubt, verfällt gleichfalls in ein in letzter Instanz en Geldstrafe bis zu 2006 Mark oder in eine Gefaͤngnißstrafe bis zericht zugle einem Jahre. J
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tritt an die Stelle des Art des Haupt von Geri Mitgliedern erforderlich. 0
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Gesängniß in Ankläger
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Wenn das Niedergericht die Bestätigung der vorläufi
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r in jedem Falle dem Gerichte auf Geld⸗ oder auf Gefängnißstrafe zu erkennen. J lende Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung od der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklär ten Theil derselben aussprechen in Bezug auf die mit Beschlag belegten und alle noch im Besitze des Verfassers,
Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers befindlichen Exemplare J. 23. Wenn l i
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; gegen eine Zeitung oder periodische Schrift wenn ein eine dreimalige Verurtheilung wegen Preßvergehens staltgefunden Verhandlung hat, so kann bei einem ferner vorkommenden Vergehen in dem ver— t urtheilenden Erkenntnisse zugleich das weitere Erscheinen oder die weitere hiesige Verbreitung des Blattes für einen gewissen
raum oder für immer untersagt werden. Desgleichen kann gegen den Redacteur, Verleger oder Drucker einer Zeitung oder
schrift, welcher bereits dreimal wegen Preßvergehens verurtheilt wurde, bei einem ferner vorkommenden Vergehen, neben der gesetz
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gehabt hat (8. 3 die en auf ch
richts einzureichen, erstere in Loppelser Ausfertigung. 2 ö 11
lichen Strafe, zugleich auf Entziehung der Befugniß, eine Zeitung oder Zeitschrift zu redigiren, zu verlegen oder zu drucken, vom Ge— richte erkannt werden.
8. 24. Die Verantwortlichkeit wegen Preßvergehen trifft zu vörderst den Verfasser der strafbaren Druckschrift, sofern er bekannt und im Bereiche der hamburgischen Gerichtsbarkeit ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder ergiebt sich, daß die Veröf⸗ fentlichung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgte, so trifft bie Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger, auf ben Brucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihen folge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der hamburgischen Gerichtsbarkeit ist. Bei pe⸗ riobischen Zeitschriften ist neben und gleich dem Verfasser jederzeit auch der Redacteur verantwortlich; eben so derjenige, welcher nach S. 8 für ein auswärts erscheinendes Blatt die Verantwortlichkeit hierselbst übernommen hat. Unbeschadet der vorstehenden Bestim— mungen kann zugleich gegen einen Jeden, welcher schuldvoll bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mit⸗ gewirkt hät, nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ala gegen einen Theilnehmer oder Beförderer des Vergehens eine Strafe aus— gesprochen werden.
§. 25. Die nach §. 24 dem Verbreiter einer Druckschrift ohne Rücksicht auf nachweisliche Mitschuld obliegende Verantwontlichkeit für deren strafbaren Inhalt trifft den Buchhändler nur dann, wenn pie von ihm verkaufte, umhergesandte, ausgestellte oer zum Ver— kauf ausgebotene Druckschrist entweder 1) den Vorschristen der ss. 3 und 4 nicht entspricht, oder 2) abseiten der hiesigen Behörde laut öffentlicher oder ihm insbesondere gemachter Anzeige mit Beschlag belegt, oder 3) nicht mehr als 3 Druckbogen stark ist. ö
§. 26. Bei Beurtheilung des Inhalts einer Druckschrift macht es rücksichtlich der Strafbarkeit keinen Unterschied, ob der Gegen— stand des Angriffs ausdrücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich gemacht, desgleichen ab die darin enthaltene Be⸗ leidigung, Drohung, Anreizung oder sonstige gesetzliche strafbare Aeußerung mittelst direkter Ausdrücke und, Harstellungen oder nur in indirekter, versteckter oder andeutender Weise zu verstehen gege⸗ geben oder nur aus dem Zusammenhange oder anderweitigen be⸗
gleitenden Umständen zu entnehmen ist. Ob nach diesen Gesichts⸗
§. 8. Die Anklageschrift muß entha 1) Die genaue Be zeichnung der Druckschrift und der Stellen if welche die 2 gegründet wird; 2) die Hinweisung auf den oder diejenigen Paragra phen dieser Verordnung, auf welche der lnkäger sich beziehen will 3) die Benennung der angeschuldigten Personen; 4) die Benennu der Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinung in der richtssitzung der Ankläger für nothwendig hält, nebst Angabe ih ihrer Wohnung, so wie der Thatsachen, über welche Strafantrag.
Gewerbes und sie vernommen werden sollen; 5) den
8. 357 lung der Anklageschrift die Einsicht der etwaigen Vorakten auf der Gerichts ordnet den Termin zur mündlichen zerhandlung an. min darf in der Regel nicht später fallen, als acht Tage nach? theilung der Anklageschrift an den Ar geschuldigten.
§. 40. Der Angeschuldigte hat ein Verzeichniß seiner eiwani gen Zeugen und Sachverständigen unter genauer Angabe ihres Ge werbes und ihrer Wohnung, so wie der Thatsachen, über welche sie vernommen werden sollen, in doppelter Ausfertigung drei Lag: dem Termin auf der Kanzlei des Gerichts einzureichen, welches die Abschrift desselben dem Kläger insinuiren und die beiderseitige insoweit nicht deren Unzulässigkeit, sei es wegen Irrelevanz ĩ
Kanzlei Dieser
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Zeugen u. s. w., persönlicher Verhältnisse oder wegen Ter d konstatirenden Thatsachen, sofort erhellt, zur Gerichtssitzung vorla— den läßt. Die Zeugen⸗-Abyärung zum Beweise der Wahrheit der in der angeschuldigten Druckschrißt enthaltenen thatsächlichen Be hauptungen ist bei einer vom Staats-Anwalte angestellten Klage nur dann zulässig, wenn dieselbe auf die Anführung unwahrer oder entstellter Thatsachen (8. 16) oder auf die Verbreitung falscher Nachrichten oder Gerüchte (8§. 18), bei einer von einer Privatperson erhobenen Klage nur dann, wenn dieselbe auf Verleumdungen ge— gründet ist.
§. 41. Erscheint der Ankläger in der Audienz nicht, so wird er für sachfällig erklärt und in die Kosten des Verfahrens ver urtheilt, vorbehaltlich weiterer Schadensansprüche des Angeklagten.
§. 42. Erscheint der Angeklagte nicht, so wird er in die Kosten des Termins verurtheilt und ein zweiter Termin angesetzt, zu wel⸗ chem er unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen ist, daß er im Nicht⸗ erscheinungsfall hinsichtlich der thatsächlichen Behauptungen der An⸗
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v 9 wygt ö Oesterreich volel
de Lorges
fenthalt
F ran krei ch. c ) Revisions⸗Kemm Fragstellung
blik die beste on 1848 sei r der Verbesserung fähig Erneuerung der National- Versammlung
Die administrative Eenträlisatton schein
theilweis des Art. 45
hat spiel im
lich, es n das Schaus für Frankreich erröthen gemacht. und hohe Staatsbeamte herbe ͤ und Leben ergeben schienen, gefalle König un! seinen Minister schmähten und glichkeit an die Republit betheuerten. Er habe in seinem Besitze zweihunbert Briefe der ge— genwärtig heftigsten Reactionaire, die damals nicht genug Aus drücke für ihre Ergebenheit an die provisorische Regierung hät⸗ ten finden können. Unter anderen besitzt er einen Brief eines durch seinen philippistischen Fanatismus bekannten Ge nerals, der den General Subervie im Kriegs⸗ Ministerium habe ersetzen wollen. An Lamartine's Adresse im Ministe⸗ rium der auswärtigen Angelegenheiten seien damals über 20,000 solcher Briefe gekommen. Payer war Lamartine's Secretair. Er will auch die Abschaffung des neuen Wahlgesetzes und Wahl der gegenwärtigen Constituante durch dieselben Wähler, welche diejeni⸗ gen von 1818 gewählt. Larabit, Antragsteller der Präsidentschafts Ver⸗ längerung, verlangt Abschaffung des Art. 45 im Interesse Louis Bona—⸗
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Zur Ergänzung
Kirchenstaates
die sich auf die Zeit wvier Dienstjahren auf sechs Jahre Secudi Handgeld erhalten;
auf dieses Antrittsgeld ei zrust zu tragende
mit Verzichtleistung