1851 / 5 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

oder Geldbuße von funfzig Thalern bedroht sind, doch auch in Zukunft noch zur Kompetenz der Polizeigerichte gehören. (Ein— führungsgesetz zum Strafgesetzbuche Art. XX.)

2) Bon dem Tenor aller rechtskräftigen Erkenntnisse, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafe aus⸗ sprechen, ist Mittheilung zu machen:

a) der Polizeibehörde des Wohnsitzes und, wenn solcher nicht bekannt ist, des letzten Aufenthaltsortes des Verurtheilten, und zwar mit Ausnahme der Städte, welche einem land—⸗ räthlichen Kreise nicht angehören, unter der Adresse des Landrathes; dem Hauptgerichte erster Instanz, vor welchem der Vexur⸗ theilte seinen per sönlichen Gerichtsstand hat, sofern von einem anderen Gerichte die Entscheidung erlassen ist.

Ist auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitige Unkersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Verlust des Rechts zum Gewerbebetriebe oder auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt, so muß die Mittheilung zugleich den Tag der Rechtskraft des Erkenntnisses enthalten. In den drei letzteren Fällen ist demnächst auch der Tag des Antritts ver Freihestsstrafe mitzutheilen. (Strafgesetzbuch S8. 12, 21, 26, Gesetz vom 12. Februar 1850 §. 1 zu n, §. 2 zu f, 8.9, Ge⸗ setz-Sammlung S. 49).

Einer Mittheilung der wegen Uebertretungen ergehenden Straferkenntnisse bedarf es in der Regel nicht.

3) In Ansehung der Militairpflichtigen ist von der Ein— leitung einer jeden Untersuchung wegen Verbrechen oder Ver⸗— gehen und demnächst von dem Tenor des rechtskräftigen Erkennt— nisses Nachricht zu geben:

a) wenn der Beschuldigte das militairpflichtige Alter erreicht hat, aber zum Militairdlenst noch nicht herangezogen ist, dem be— treffenden Landrathe, und in denjenigen Städten, welche ei⸗ nem landräthlichen Kreise nicht angehören, der Behörde, durch welche die Aushebung der Militairpflichtigen bewirkt wird;

b) wenn der Beschuldigte zum Stande der Beurlaubten gehört, dem vorgesetzten Landwehr -Brigate-Commandeur.

In Betreff der zum Beurlaubtenstande gehörenden Of⸗ fizie re kommt die Bestimmung unter Nr. 5 zur Anwendung.

4) Wird eine Militairperson des Beurlaubtenstandes wegen unterlassener An- und Abmeldung (Verordnung vom 21. Ok— tober 1841 Gesetz⸗Sammlung S. 334 zur Untersuchung gezogen, so ist dem betreffenden Landwehr-Bataillons-Kommando sowohl von dem Tenor des rechtskräftigen Urtheils, als auch, wenn auf Strase erkannt worden, von der Strafvollstreckung Mittheilung zu machen.

5) Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehender Beamter wegen eines Verbrechens oder Ver gehens zur Untersuchung gezogen wird, so ist, sofort nach erfolg— ter Einleitung, von derselben, unter kurzer Angabe der Veranlas— sung, oder unter Mittheilung der Anklageschrift, der vorgesetzten Dienstbehörde des Angeschuldigten Nachricht zu geben und derselben

demnächst auch der Tenor der ergangenen Entscheidungen mitzu⸗-

theilen. Hinsichtlich der Uebertretungen bedarf es einer Benachrich— tigung nur, wenn auf Strafe erkannt worden ist. In diesem Falle wird der Tenor der rechtskräftigen Entscheidung mitgetheilt.

6) Die vorstehende Bestimmung sindet auch Anwendung:

a) auf die Geistlichen und Kirchenbeamten,

b) auf die nicht zu den Medizinalbeamten gehörigen Medizinal—

personen aller Kategorieen, .

c) auf die vereideten Feldmesser, Bauführer und Baumeister. Die Mittheilung ergeht in dem Falle zu a. an die geistlichen Oberen; in dem Falle zu b. an die vorgesetzte Regierung, in Berlin an das Polizei⸗Präsidium; in dem Falle zu c. an diejenige Regierung, in deren Bezirk der vereidete Feldmesser, Bauführer oder Baumeister zur Zeit seinen Wohnsitz hat, und in Berlin an die Ministerial— Bau⸗Kommission.

7) In Ansehung der gegen Beamte eingeleiteten Disziplinar— Untersuchungen, bei welchen die Staatsanwaltschaft mitzuwirken hat, gilt die Bestimmung Nr. 5 erster Absatz, jedoch werden auch die Entscheidungsgründe in Abschrift mitgetheilt.

8) Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der Staatsanwaltschaft einen Rechtsanwalt oder einen Notar eine Untersuchung (Nr. 5 und 7) eingeleitet, so erfolgt die Mittheilung auch an den Justiz⸗Minister. .

9) Betrifft die Untersuchung (Nr. 5 und 7) einen bei den Auseinandersetzungs Behörden fungirenden richterlichen Beamten so wird die Mittheilung auch dem Minister für land wirthschafilich⸗ Angelegenheiten gemacht.

106) In allen Zoll- und Steuer-Defraudations— und Contraventionssachen, welche zur gerichtlichen Unter— suchung gelangen, ist der Tenor der ergangenen Entscheidung so— gleich nach der Verkündung in beglaubter Abschrift den betreffen⸗ den Provinzial-Steuer-Direktoren bezlehungsweise den Regierungen, in Berlin dem betreffenden Haupt-Steueramte, mitzutheilen.

den betreffenden Behörden Mittheilung zu machen.

Allgemeine Verfügung vom 24. Juni 1851

vorkommt, bei denen ein Mangel an ehrliebender Gesinnung nißstrafen Central-Gefangenanstalten errichtet werden,

Regulirung des Gefängnißwesens i durch, nach genommener Rückspra nver Herrn Minister des Innern, folgende transitorische Anordnungen

18

zu machenden Mittheilungen behält es bei den bestehenden Vorschrif⸗ ten sein Bewenden. .

. In den Untersuchungen wegen Münzverbrechen und nzvergehen sind, sobald rechtskräftig erkannt und die Straf⸗ vollstreckung verfügt ist, die gerichtlichen Akten dem Königlichen Ministerium des Innern zu übersenvden.

13) Bei Untersuchungen wegen Fälschumg, Nachmach ung oder Verbreitung der als Geldzeichen uml aufen? den Papiere, welche gesetzlich statt baaren Geldes ange— nommen werden müssen, wozu insbesondere die Darlehns— kassen⸗Scheine und die Noten der preußischen Bank gehören ferner des ausländischen Papiergeldes, ist der Hauptverwaltung der Staatsschulden von der Einleitung der Untersuchung und dem Te— nor des rechtskräftigen Urtheils Mittheilung zu machen.

14) Von allen xechtskräftigen Entscheidungen, bei welchen Staats⸗, Ge meinde⸗ oder Corporationskassen interes⸗ siren, insbesondere von solchen Entscheidungen, aus welchen diesel— ben einen Anspruch an den Verurtheilten herleiten können, oder in Folge deren Verpflichtungen gegen den Verurtheilten aufhören, ist

b end Dies gilt na—

mentlich hinsichtlich der Strafurtheile, welche den Verlust von Pen—

sionen oder Gnadengehalten zur Folge haben (Strafgesetzbuch

S. 23), oder welche auf Grund der §§. 30 bis 32 des Holzdieb—

stahlsgesetzes vom 7. Juni 1821 ergehen, oder wegen Post-Contra⸗

ventionen Geldbußen aussprechen. In Ansehung der letzteren er—

folgt die Mittheilung an die betreffende Ober-Postdirection.

Ist zur Justification von Rechnungsposten oder aus einem sonstigen Grunde eine beglaubigte Abschrift von dem Urtheilstenor erforderlich, so ist dieselbe zu ertheilen.

15) Wenn gegen einen Beschuldigten, welcher sich im Besitze von preußischen oder anderen Orden oder Ehrenzeichen befindet, eine

rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, welche den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (Strafgesetzbuch §§. 11, 12,

22), so ist von dem Tenor der Entscheidung der General-Ordens— Kommission Nachricht zu geben.

„„10) Insoweit im öffentlichen Interesse noch sonstige oder a führlichere Mittheilungen an andere Behörden als nothwendig zweckmäßig erscheinen, sind dieselben von Amts wegen oder auf Ei suchen zu machen.

Handelt es sich jedoch um fortlaufende Mittheilungen, welche nicht in örtlichen Bedürfnissen ihren Grund haben, sondern in Voraussetzung ihrer Zweckmäßigkeit allgemein anzuordnen sein wür— den, so haben die Ober-Staatsanwalte deshalb an den Justiz Minister zu berichten. .

ö 17) Bei den Gerichten sind die erforderlichen Maßregeln zu treffen, um die Beamten der zanwaltschaft zu den ihnen ob liegenden Mi ürzesten Wege in den Stand

zu setzen. ö

18) Die öffentliche Bekanntmachung der Urtheile erfolg den betreffenden Fällen nach wie vor durch die Gerichte.

ö 2 3 4

8 1 22* m Aa 23 X ) Berlin, den 29. Juni 1851

Jer Justiz-Minister

An sämmtliche Gerichte und Beamte dei Anwaltschaft.

(5 r 12

der Freihei

zstrafen nach den Bestimmungen des neuen gesetzbuchs betreffend.

Die Umgestaltung und Reform des gerichtlichen Gefängniß wesens, welche bereits seit geraumer Zeit aus mannichfachen Grün— den in hohem Grade wünschenswerth war, hat bis jetzt nicht er folgen können, weil die anderweitigen Einrichtungen von dem im neuen Strafrecht zu adoptirenden System der Freiheitsstrafen ab

hängig waren. Nachdem nunmehr die Publication des Strafgesctz buchs erfolgt ist, wird eine Regulirung des Gefängnißwesens um

so mehr stattfinden müssen, als nach dem neuen Strafrecht die

Zuchthausstrafe von der Gefängnißstrafe streng geschieden ist, und die Zuchthausstrafe nur bei Verbrechen, die Gefängnißstrafe aber nur bei Vergehen vorkommt, während nach dem allgemeinen Land

recht, welchem eine systematische Gliederung der Freiheitsstrafen

fremd ist, die Zuchthausstrafe, in einer Dauer von vierzehn Tagen

und wenigen Wochen, selbst bei solchen geringfügigen Vergehungen nicht

anzunehmen ist, wie leichte Körperverletzungen und dergleichen. Im Wesentlichen wird die Umgestaltung des Gefangn ißwesens darin bestehen, daß zut Vollstreckung der länger dauernden Gefäng— während zur f strafen nach wie vor die ge

Vollstreckung der kürzeren Gefängniß

wöhnlichen Gefängnisse dienen. ; ö Da jedoch das neue Strafgesetzbuch noch vor der definitiven

ins Leben tritt, so werden hier— che und im Einverständniß mit dem

11) In Beziehung auf die wegen Einlegung der Rechtsmittel! getroffen:

heitsstrafen des älteren Rechts erkannt res Einführungsgesetzes vom

fassende Erwägung gezogen w Bereich des allgemeinen Strafge

) Die verschiedenen Arten

dn. zur cet d. J. als dem Tage der Gesetzeskraft des Strafge—

Juli , , mn werden, sind in der bisherigen Art zu vollstrecken.

gilt, wenn nach dem 1. Juli d. J. auf Frei⸗ wird. Nach Artikel IV. 14. April d. J. wird dies bei allen jenem Zeitpunkte begangenen strafbaren Handlungen geschehen

an . ; müssen, sofern nicht eine Ausnahme durch den Umstand begründet

vird, daß die Handlung in dem neuer oder mit einer gelinderen

1 Strafgesetzbuche mit keiner

Strafe bedroht ist.

Zwar ist bei dieser Abfassung des Einführungsgesetzes in um⸗ d worden, ok nicht auch für die in den setzbuchs fallenden Verbrechen und Vergehen eine transitorische Bestimmung in derselben oder ahn sichen Art zu treffen sein dürfte, wie sie, in Ansehung der Spezial⸗ gesetze in den AÄrtikeln 1X. und X. deßinitiv getroffen ist, so daß nach dem 1. Juli d. J. überhaupt nur noch auf die Strafen des, neuen Strafgesetzbuchs zu erkennen gewesen sein würde. Indessen hat sich eine solche Maßregel als unausführbar erwiesen. Das Gebiet der be⸗ stehen bleibenden Spezial-Gesetzgebung ist in sich ein beschränktes, und es finden sich in demselben nur einzelne wenige Fälle von höherer Strafbarkeit, welche nach den Spezialgeseßen eine schwereere Strafe nach sich ziehen; auch sind alle, diese Fälle nur mit Geld⸗ buße oder Freiheitsstrafe bedroht. Sur diese Fälle konnten also ohne Gefatzr solche Bestimmungen getroffen werden, wie sie die Ar⸗ iitel IX. und X. enthalten, welche die Strafen der Spezialgesetze in mancher Beziehung mildern. Anders verhält es sich aber mit dem Gesammtkompley des Strafrechts, wo das neue Recht an die Stelle der drei verschiedenen, bisher in Preußen bestandenen Strafrechtssysteme tritt. Hier war zuvörderst in Betracht zu ziehen, daß in fast allen diesen älteren Gesetzgebungen Strafen orkommen, welche dem neuen Srafgesetzbuche fremd sind, so z. B. Strafgesetzbuche die Strafe der Deportation Es war hier schwer, einen komparativ rich⸗ Freiheitsstrase zu sin— der im Wege des Ge—⸗ Strafe das Bedenken

; rheinischen und der Verbannung. . Maßstab für die Umwandlung in eine den; prinzipiell aber tritt für solche Fälle setzes erfolgenden Substitution einer anderen Si Bexenke egen, daß dadurch das allgemein anerkannte, im Artikel 1* Y. des Einführungsgesetzes ausgesprochene Rechtsprinzip ver— letzt werden würde, nach welchem das neue Recht, sofern es nicht offenbar milder ist, auf frühere Handlnagen nicht zurückbezogen kann. Denn in Fällen solcher Art wird sich nicht unbedingt daß die substituirte Strafart, also namentlich die für den Angeschuldigten wirklich milder Strafe, au deren Stelle sie getreten ist. Hiernächst selbst wenn man die Maßregel auch nur auf die Substi⸗ . eren Rechts hätte beschrän—

1 3 1191 1

.

U . . Freiheitsstrase,

ing der Freiheitsstrafen des neu än ubllen, doch auch dies aus mehreren Gründen nicht zulässig n sein. Beispielsweise würden zum Nachtheile der öffentlichen die Grundsätze der Gerechtigkeit in hohem Grade ver sein, wenn mit Anwendung der Bestimmungen von und 1X. ganz allgemein angeordnet worden wäre, daß

allen Fällen, wo die angedrohte Freiheitsstrafe die Dauer von fünf Jahren nicht übersteige, nur Gefängniß eintreten solle. Es eine Reihe' ver schwersten Verbrechen, namentlich Meineid und gewaltsamer Diebstahl, nicht mit Zuchthaus, sonderr / „zu bestrafen sein, indem diese Verbrechen im Allge⸗

abweichend vom neuen Strafgesetzbuche, nur mit

13 * 9 1185 1 2 wurde alsdann 6 19 .

.

4 e mir (5561 11 1 J 12) 6 (1 igniß

meinen Landrecht Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind. es für angemessen erachtet wor—

X . J. began

Nach diesen Erwägungen ist l 9 14 z , , . ; J . ö hinsichtlich der Strafbarkeit der vor dem 1. Juli d. J. Handlungen für welche nicht Spezialgesetze maßgebend Ein setz aufzunehmen

3 I 4k ( 2 3 den Artikel IV. in das C

noch jenen Handlungen d

Ansehung der nach dem 1. Juli begang e

19 18

2 11 verbietet 3)

dem neuen Strafgesetzbuche zu erkennen sind, so bedarf es kei—

Er schon die Zuchthausstrafen vollstreckt wurden.

genwärtig nach dem neuen Strafgesetzbuche zu erkennenden nißstrafen in denselben zu vollstrecken; auch sind zur Vollstreckung längerer Gefängnißstrafen geeignet, da sie keine

Gefangenen gewähren.

zur definitiven Regulirung der r x

fangenen, soweit es der Raum gestattet, und sofern die Gefängniß⸗— strafe in den dazu bestimmten Gefangen-Anstalten nicht vollstreckt werden kann, den Straf-Anstalten zu überweisen, in welchen eine

dert und insofern durch d eingeführt worden ist.

(6 V el 3 Strelitz,

ist Spalte 1 Zeil

1

hängung anderer als der im Strafgesetzbuche angedrohten Strasen 3) Was die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betrifft, welche

ser Erwähnung, daß Lie zur Zu chthagu.sstrafe zu verurtheilen— den Personen näch den Strafanstalten zu dirigiten sind, in welchen bis⸗ 9 Was dagegen die Gefängnißstrafen, betrifft, so ist vorauszusehen, daß die ge— z bestehenden Gefängnisse nicht ausreichen werden, um alle Gefäng—⸗ dieselben überhaupt nicht passende Gelegenheit zur Beschäftigung der Es bleibt deshalb nichts übrig, als bis Sache gewisse Kategorieen von Ge—

der Freiheitsstrafen, welche nach besondere Straf-Abtheilung in der Art einzurichten ist, daß den noch bestehenden Recht bereits erkannt sind, oder bis Gefangenen in Ansehung der Kost, der Kleidung, der Beaufsich⸗

tigung und der Beschäftigung eine mildere Behandlung zu Theil wird, als den Zuchthaussträflingen. Als solche Kategorieen der Gefangenen sind die nachstehenden anzusehen:

a) alle diejenigen Personen, welche wegen Diebstahls, Unter⸗ schlagung, Hehlerei oder Betruges zu Gefängnißstrafe ver⸗ urtheilt werden; .

b) alle diejenigen, welche bereits früher wegen der genannten oder anderer Vergehen oder Verbrechen wider das Eigenthum verurtheilt worden sind und nun wiederum wegen eines Ver⸗ gehens zu Gefängnißstrafe verurtheilt werden, auch wenn dies Vergehen nicht gerade gegen das Eigenthum gerichtet ist. I) Im Bezirke des rhein ischen Appellationsgerichtshofes zu

Köln hat es bei den bereits früher getroffenen Anordnungen sein Bewenden, da nach dem dort bisher schon geltend gewesenen Straf⸗ systeme die Gefängnißstrafe von der Zuchthausstrafe scharf geson=

das neue Strafgesetzbuch nichts Neues

Bern, den W. Juni 16! Der Justiz⸗Minister

2 * Simons.

Se. Durchlaucht der Fürst zu B

Angekommen: S Tecklenburg, von Rheda. ö. Egxcellenz Großherzoglich mecklenburg-⸗-schwerinsche

„»Msnister Graf von Bülow, von Cummerow.

Abgereist: Se. Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg⸗ tz, nach Neu⸗Strelitz.

In der gestrigen No. 4 des Königl. Preuß. Staats⸗Anzeigers e411 von oben statt „Regierungs- und Landrath“

zu lesen: Regierungs- und Baurath.

15 . 3ęrYIC / J Druckfehler-⸗Berichtigung.

Berlin, 4. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä— digst geruht: dem in Diensten der Gouvernante Ihrer König⸗ lichen Hoheit der Prinzessin Anna von Preußen, Fräulein von stehenden Lakaien Lafrenz die Erlaubniß zur Anlegung

Verdienst-Medaille zu

Reyher,

der' ihm verliehenen Rönigl. dänischen

ertheilen.

Königliche Schauspiele. . Sonnabend, 5. Juli. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Die Dame auf Schloß Avenel. (Hr. Roger: Georg

h 1 letzte Gastrolle,. Anfang halb 7 Uhr. ieser Vorstellung sind im vormaligen Billet-Ver⸗ s Schauspielhauses, nach der Seite der Tauben— (Eingang Jägerstraße, neben der Vorfahrt), zu nach⸗ en Preisen zu haben: emden - Loge 2 Rthlr. 15 Sgr., erster Rang und Balkon inkl. der Prosceniums-Logen und am rchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiter Rang 25 Sgr., dritter

0

Parterre 20 Sgr., Amphitheater

zweiten Ranges 1 Rang und

10 Sgr. ; . . Sonntag, 6. Juli. Im Opernhause., 106ste Schauspielhaus— Abonnements-Vorstellung. Faust, dramatisches Gedicht von Göthe, in 6 Abthl. (Fräul. Auguste Gey, vom Stadttheater zu Königs⸗ bera: Margarethe, als erste Gastrolle.) Anfang 6 Uhr. . Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr., erster Rang und Bal⸗ kon daselbst, inkl. der Prosceniums - Logen daselbst und am Or⸗ chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Rang und Balkon daseibst 127 Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheater

721 Sgr. 16 . ö . ö 9 . 1 1es ᷣ. 9 Ak In Charlottenburg. Die Hochzeitsreise, Lustsviel ö 2 Akten, R Pi 10 6 . 1st el

von 51. Benedix. Fiera; n,

C. Blum. Und: Der Kurn Picarde, Genrebild

Anfang halb 7 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind bis Sonntag, den H; d. M.

Mittags 1 Uhr, im Billet⸗ Verkaufs Büreau des Schau pie lhau fee

zu Berlin und Abends im Schloß Theater zu Charlottenburg an

der Kasse zu folgenden Preisen zu haben: 1 sten Cin Billet zur Freinden Loge 1 Rthlrez ein Billet im Aten Range Logen 20 Sgr., ein Billet in einer Parquet⸗-Loge 20 ö * . 33 . ,, e skgr 2 Sar ; ein Parquet-Billet 20 Sgr., ein Billet zum Orchester, J Billet im zweiten Range Logen 15 Sgr., ein r eum des . T D „in Rillet in der mittleren Abtheinung br Range Logen 10 Sgr., ein Billet in de ,, ein Billet dritten Ranges 10 Sgr., ein Parterre— Billet. 15 Sgr., ein Din zur Gallerie 5. Sgr.

Rihlr. 10 Sgr.,

88 ü . CA v selbst 20 Sgr.,

L. Schneider.