39 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
aats-Secretair Ihrer Königl. Hoheit der verwitt⸗
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Dem Hofstaa f enburg-Schwerin, Geheimen Hofrath ĩ von Mecklenburg-Schwerin, Geheimen Hofre weten Groß here, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse;
Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das . n nn Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in 3 a uztè Hi. Ro senb aum zu Loburg, den JJ
, . Den bisherigen Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrath
Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen n nisteri s Innern von Puttkammer 9 w . ) . ? und Direktor im Ministerium des Innern von Puttram
der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten n Oberpräsidenten der Provinz Pofen, und den bisherigen Land—
über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung rath des Belgarder Kreises von Kleist-Retzow zum Oberpräsi⸗
der Beweisaufnahme und die Entscheidung über die That— ĩ
38 brechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder forktgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrgth und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des rheinischen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staats (Artikel 75 bis 108 des rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs⸗Urkunde nicht
vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung
in solchen Fällen mit dem Monate, in welchem der Ueber⸗ tritt in den fremden Dienst erfolgt, das Ausscheiden aus der Sozietät unbedingt stat!findet.
Berlin, den 4. Juli 1851.
Kriegs -Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Frei⸗ sprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter.
Ministerium der geistlichen z. Angelegenheiten.
Die Königliche Akademie der Künste hat den Orgelbauer J. W. E. Fabian in Bromberg, welcher sich als vorzüglicher Meister seines Faches bewährt hat, nach Prüfung der von demsel⸗
denten der Rhein-Provinz zu ernennen; ben vorgeschlagenen, zum Theil neuen und anwendbaren Verbesse⸗—
des Urtheils ausgesttzt bis die Suspension vem Sta atsministerium genehmigt ist. k
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des Civilgerichtes des Ortes zu bezeich— nende richterliche Civilbeamte, und drei von dem Militairbefehls— haber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erfor— derliche Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist,
soll dieselbe von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den
Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Pro— vinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser
Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kommandirende Ge—
1
neral. 5
Ist kein
frage und den Rechtspunkt, so wie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im 5. bezeichneten Militair— Befehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz. .
Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todes— strafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der er— . Bestätigung, an den Angeschuldigten zum Vollzug ge— bracht.
8) Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Er— kenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That gewesen sein würde.
8§. 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein rich‘ des Belagerungszustandes auf.
terlicher Beamte. Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Ge—
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu ge—
eintretenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richter— stande nicht angehören, dahin vereidigt,
Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handha—
bung des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittelung
der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht. Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein
von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
8. 18.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten Bestimmungen: 1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit
folgende
ö.
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom
hörenden Verhandlungen, so wie die noch schwebenden Untersuchungs—
/
.
/
kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündi⸗
genden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
2) Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. —
P
Wählt er keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von
Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt wer⸗ . — : den, insofern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen vom 19. Mal 1849 und der Declaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz—
handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine Sammlung Seite 165 und 250.)
höhere Strafe, als Gefängniß bis zu Einem Jahre, eintritt. 3) Der Berxichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor. Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu er— klären, demnaͤchst wird zur Erhebung der anderweiten Beweis— mittel geschritten.
sachen, an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Rich⸗ ,, , ß si ; genh a3 in von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtelten Sachen nach den
teramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den . 1. Gewiss stig p. ö Strafgesetzen, und nur in den Fällen des §. 9 nach — . ö „den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen. Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehöä⸗ ö . rigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Bericht⸗ erstatter elnen Auditeur oder in dessen Ermangelung einen Offizier.
5. 16.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36
der Verfassungs-Urkunde oder einzelne derselben vom Staats-Mi— nisterium zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
ö Ueber die Erklärung des Belagerungs-Zustandes, so wie über jrde, sei es neben derselben (8. 5) oder in dem Falle des §. 16 erfolgte Suspension auch nur eines der 85. 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungs-Urkunde, muß den Kammern sofort, be— ziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft ge— geben werden. §. 18.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden auf— gehoben. Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
. Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des
Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Verthei— diger das Wort gestattet. s erthe
Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Bera-
thung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und un— mittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1861.
Friedrich Wilhelm.
Rabe. Simons. v. West phalen.
v. B, nt, n Raumer.
v. Manteuffel. ,
Dem Landrath von Tschirschky bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath beizu— legen, so wie
Den bisherigen Stadtgerichts-Rath Lympius in Bres lau zum Kammergerichts⸗Rath zu ernennen, und
Den Kreis-Physikern Dr. Frohberg zu Saarlouis und Dr. Schwalb zu St. Wendel, Regierungs-Bezirks Trier, den Charak⸗ ter als Sanitäts-Rath zu verleihen.
Berlin, 9. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist nach der Rheinprovinz abgereist.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Mechaniker Gustav Adolph Buch holz, zur. Zeit
in London, unterm 17. September v. J. ertheilte Patent auf eine rotirende Schnelldruck⸗Presse ist erloschen.
Bekanntmachung. Post-Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und ö Kronstadt (St. Petersburg).
Die Abfertigung der Post-Dampfschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends. „Preußische Adler“ geht ab: aus Stettin den 17. und 31. Mai, Juni, den 12. und 26. Juli, den gust, den 6. und 20. September, Oktober; Kronstadt den 24. Mai, den 6. und 19. Jul, den 13. und 27. September, tober. Wladimir“ dagegen:
den 4. und 18.
den 7. und 21. Juni,
den 11. und 26. Ok—
6 4 .
5. un Jh. , en,, 13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober,
Kronstg dt;: den 17. und 31. Mat, den 14. und
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28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23.
August, den 6. und 20. September, den 4. und 18.
Oktober.
Passagegeld: J. Platz 62 Rthir., Il. Platz 40 Rthlr., Ill. Platz
235 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti⸗
Jahren zahlen die Hälfte.
preußisch Courant.
Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1851.
General-Post⸗-Amt.
Schmückert.
mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 57 Rthlr.
Güter und Kontanten werden gegen billige
Justiz⸗Ministerium. Der
Bonn
Blankenheim, ernannt worden.
Kriegs⸗Ministerium. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht:
daß nach den für die Militair-Wittwen⸗Pensionirungs⸗ Sozietät bestehenden Vorschriften kein Interessent dieser
Sozietät, welcher in den Dienst eines fremden Staates
übertritt, Mitglied derselben bleiben kann, und daß daher
von Sr. Königl. ihm verliehenen Komthurkreuzes des Ordens vom zu ertheilen.
den 14. und 28. 9. und 23. Au⸗
den 2., 16. und 30. August, migung und aufgehobenem Abonnement. Gastvorstellung der Königs⸗ berger Opern-Gesellschaft, und zwar: Doktor und Apotheker. Vorher: Der Weg durch's Fenster. aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 16. und 30. August, den
gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr.,
r Notariats-Kandidat August Wilhelm Lanser zu n ist zum Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Blankenheim im Landgerichts-Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in
rungen des Orgelbaues, zu ihrem akademischen Künstler ernannt und das Patent als solchen für denselben unter heutigem Datum aus—
fertigen lassen.
Berlin, 1. Juli 1851. . ) Direktorium und Senat der Königl. Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober-Schloßhauptmann, Graf von Arn im, nach Blumberg, und
Der Präsident des Landes-Oekonomie-Kollegiums, von Becke—
dorff, nach der Provinz Westfalen.
Berlin, 9. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä—
digst geruht: dem Commandeur des 8. Kürassier-Regiments, Oberst⸗
Litutenant von Derenthal, die Erlaubniß zur Anlegung des Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar weißen Falken
Q Q ß O Q 2 Q x 2 2 0 ᷣᷣ 2 xx . 2 ᷣᷣ·¶QKQKQu—— Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 10. Juli. Im Schauspielhause. 109. Abonne⸗
ments Vorstellung. Zum Erstenmale: Das Pamphlet, Lustspiel in 1 Akt, mit freier Benutzung des Englischen: „he pri von M. A. Grandjean. spiel in 3 Abtheil., von J. nach Ankunft
rinter's devil,“ Hierauf: Der verwunschene Prinz, Lust⸗ von Plötz. (Frl. Auguste Gey: Evchen.)
In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung, Gastvorstellung der Königsberger Opern-Gesellschaft: Doktor und Apotheker, komi⸗
sche Oper in 3 Akten, Musik von Dittersdorf. Anfang halb 7 Uhr.
Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben: Erster Balkon und erste Rang-Loge 1 Rthlr., Parquet und
Parquet-Loge 25 Sgr., zweite Rang-Loge 15 Sgr., Parterre
127 Sgr., Amphitheater 75 Sgr.
Freitag, 11. Juli. Im Sch. H. Mit Allerhöchster Geneh⸗
Anfang halb 7 Uhr.
amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- (ours
Her Herlimer Eänr se, vem B. Juli 1851.
Preuss. Courant.
Brief.
dr e CHEhsgeHlO- C Gadk se vom S. Juli 1851.
Amate rdam-... . .. . Dö6h nl . ,,,, i 259 EI. ali . dito 2 306M. Lon, L 1Lt. ari,, 300 Pr. Wien im 150 FI. ug sbung .. . 150 FI. re 100 Thlr. 2 1 Leipzig in Courant im 14 Thlr. . .. 103 Thlr. 100 FH. 100 8Rbl. 3 VWpoch.
1
. Frankfurt a. M. süidd.
Petersburg ....
.
e MR E68 - Cc , vom 9. Juli 1851. U
. 106 dito Staats-Anleihe von 1850 .. 151042 1033 Staais Sc5huld-Scheine .. . . . JJ 35 895 89
Oder-Deich-Bau-Obligationen 47
Prämienscheéine der Seehandlung à St. 50 Thlr. —
Kur- und Neumärkische Scofuld verschreibungen 37
Berliner Stadt- Obligationen... 5 dito dito
Wesipreussische Pfandbriefe,
Grosssierzl(. Posensche dito
dito dito dito