1393 Nothwendiger Verkauf.
Die den Hofbesitzer Friedrich Wilhelm und Florentine geb. Völckner Strisselschen Ehelenten gehörigen Grundstücke Goschin Ni. 12, abge⸗ schätzt auf 1531 Thlr. 12 Sgr. 4 Pf., und Goschin Nr. 2, abgeschätzt auf 4625 Thlr. 25 Sgr., zu—⸗ folge der nebst Hopothekenschein und Bedingun- gen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 16. Dezember 1851, Vorm. 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt weiden.
Neustadt, den 29. Mai 1851. . Königl. Kreisgericht zu Nenstadt in Westpreußen.
13921 Pr OcTI 2am * Folgende Hopotheken⸗Dofumente; . 1) die Ausfertigung des Kaufkontrakts vom 25. Februar 1810, aus welchem für den Major Jaspar Gottfried Bahlke au dem im Zül— sichau⸗ Schwiebuser Kreise belegenen, dem Lieutenant Oswald Ferdinand Paech gehö— rigen Rittergute Laesichen, auch ee · Laesgen genannt, kubr. III. Nr. 10. gegenwärtig noch 450 Thlr. eingetragen stehen; die Ausfertigung der von dem Bauer Gott— fried Weber am 28. April 182 ausgeste ll · ten Obligation, aus welcher für den Hau⸗ länder Gostfried Schulz zu Bohlen auf der dem Bauer Gottfried Schütze und dessen Ehefrau Anne Dorothee, geborenen Kluge, gehörigen Bauer⸗ Nahrung Nr. 20. zu Og— zerschütz Rubr. IIl. Nr. 1. 300 Thlr. ein- getragen stehen; ( vie Ausfertigung der Obligation vom . Januar 1844, aus welcher auf der dem Beorge Gogoll gehörigen, zu Ostritz belege nen Bauer-Kahrung Rr. 7. für den Bauer George Kazoike 100 Thlr, eingetragen stehen; die Ausfertigung des gerichtlichen Anerkennt⸗ nisses vom 18. Juni 1841, aus welcher für die Ehefrau Wabersitzks, Aung Rosina ge⸗ borene Gladis, auf der zu Ostritz belegenen Gärtner-Naͤhrung des Friedrich Wabersitzky Nr. 24. Rubr. IHl. Nr. 4. 250 Thlr;, drei Kühe, ein feites Schwein und das übliche Hausgeräth eingetragen stehen; die Ausfertigung der Obligation vom 9. Sep⸗ tember 1822, aus welcher für den Pfarrer Scholz auf dem zu Liebenau belegenen Brau⸗ hofe des Fleischermeisters Johann Gottlob Hoffmann daselbst Nr. 17. des Hypotheken buchs Rubr. III. Nr. 3. 200 Thlr. einge tragen stehen; die Ausfertigung der Obligation vom 23. Mai 1809, aus welcher für den Pfarter Schol; zu Liebenau 1090 Thlr., ingleichen die Ausfertigung der Obligation vom 18 Zuli 1826, aus welchér für denselben Gläubiger gleichfalls 100 Thlr., auf dem zu Liebenau belegenen Brauhofe des Martin Meyer und dessen Ehefrau Beate Appollonia, geborenen Skengert, Nr. 57. Rubr. III. Nr. J und 8. eingetragen stehen; die Ausfertigung des Erbrezesses vom 20. Januar 1821 und dessen Nachtrag vom 22. Juni 1821, aus welcher für die unverehe— lichte Auguste Dorn hierselbst auf dem im Hypolhekenbuche hiesiger Stadt Fol. 490. Vol. i. Nr. 487. verzeichneten Hause des Kammmachers Carl August Ulrich Rubr. III. Nr. 2. 161 Thlr. 23 Sgr. 75 Pf. und Nr. 3. 52 Thlr. 16 Sgr. 55 Pf. einge⸗ tragen stehen, werden hierdurch aufgeboten. Alle diejenigen, welche an diesen angeblich verloren gegangenen Dokumenten als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand oder sonstige Briefs- Inhaber Ansprüche zu machen haben, werden hierdurch zu dem auf den 22. Dezember d. J., Vo r m. 11 Uhr, in unserem Instructionszimmer auf dem Rath-— . hierselbst anstehenden Termine unter der erwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit allen shren Ansprüchen an die betreffenden Instrumente werden ausgeschlossen und diese selbst für amortisirt werden erklärt werden. Züllichau, den 20. Mai 1851. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. 1498 rel! amn. Folgende seit länger als zehn Jahren verschol— lene Personen: a) der am 25. Mai 1803 in Welbsleben ge⸗ borene Sattlergeselle Johann August Heine,
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44 b) der am 23. März 1800 in Welbsleben ge— borene Verwalter Albert Friedrich Gottlieb Schmidt, c) der am 6. April 1787 in Winningen ge— borene Kutscher Friedrich Daniel Meyer, eventualiter deren zurückgelassene unbekannte Erben und Erbnehmer werden hierdurch aufge— fordert, dem unterzeichneten Gerichte über ihr Leben und ihren Aufenthalt spätestens in dem auf den 2. Juni 1852, Vormittags 12 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst vor dem Herrn Gerichts -Assessor Schwarzlose anberaumten Termine peisönlich oder schristlich Nachricht zu geben, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Nachlaß ihren nächsten hier legitimirten Erben ausgeantwortet werden wird. Aschersleben, den 3. Juli 1851. Königliche Kreisgerichts-Deputation.
494 Ediktal⸗-Ladung. Nachdem zu dem Nachlaß-Vermögen des ver— storbenen Kaufmanns Carl Franz Lindner in Mügeln mit Eröffnung des Konkurses zu verfahren ge— wesen, so werden alle die, welche an genannten Lindner Ansprüche haben, hierdurch geladen, den 29. November 1851 im festgesetzten Liquidationstermine des Vormit— tags an hiesiger Königlicher Amtsstelle zu er— scheinen, ihre Ansprüche unter der Verwarnung, daß sie außerdem von diesem Kreditwesen aus⸗ geschlossen und der Rechtswohlthat der Wieder— einsetzung in den vorigen Stand für verlustig werden erachtet werden, anzumelden und zu be— scheinigen, mit dem Konukursverneter über die Verität und unter sich wegen der Priorität zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und g der Publication eines Präklusivbescheides, welcher in Betreff der Ausgebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wird, zu gewärtigen, so— dann aber den 9g Jann gr 15852, welcher als Verhörstermin anberaumt worden, an Amtsstelle zu erscheinen und wo möglich einen Vergleich, welcher, wenn er von der Mehr— zahl angenommen würde, auch für die Ausge— bliebenen und diejenigen, welche sich nicht be— stimmt erklären werden, als rechtsgültig und bindend angesehen werden wird, abzuschließen, dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom— men sollte, den 5. Februar 1852 der Inrotulation der Akten und e u gr 85? der Eröffnung des Ordnungsbescheides, welcher rücksichtlich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt angesehen werden wird, sich zu ge⸗— wärtigen. Mügeln, am 28. Juni 1851. Das Königl. saͤchsische Justizamt daselbst. Wc chte r.
Rheinische Eisenbahn— lago) Gesellschaft.
Nachdem in Folge unserer nach S8. 22 der Statuten dreimal erlassenen öffentlichen Auffor— derung vom 20. April 1850 an den unbekann— ten Besitzer der abhanden gekommenen Stamm— Actie Nr. 11,837 keine Anmeldung bei uns ge— schehen ist und die vorgeschriebenen Fristen ab— gelaufen sind: so erklären wir hierdurch die vor— bezeichnete Actie Nr. 11,837 für nichtig und verschrllen und werden nunmehr an deren Stelle eine andere Actie unter derselben Nummer aus— fertigen und solche dem letzten legitimirten In⸗ haber der verloren gegangenen Actie aushändi⸗ gen, was wir in Gemäßheit des vorangeführten Paragraphen der Statuten hierdurch bekannt machen. Köln, den 6. Juli 1851.
Die Direction. Hirte, Spezial⸗Direktor.
1290 DaIn- Sz nor (ifm kh⸗ 5. Köln-Mindener Eisenbahn. Vom 1. Mai ab tägliche Abfahrten der Per— sonenzüge: von Minden nach Deutz: 7 Uhr 30 Minuten
Morgens im Anschluß an den um 4 Uhr 590 Minuten von Hannover abgehenden Zug;
von Minden nach Deutz: 12 Uhr 15 Minu— ten Mittags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minuten von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, Bremen, Hildesheim und Han⸗ nover eintreffenden 3ug;
von Minden nach Deutz: 3 Uhr 55 Minu⸗ ten Nachmittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minuten Nachmittags von Har— burg eintreffenden Zug, so wie an den Schnell— zug von Berlin.
5001 * ; e , ö. . 96 z ⸗
Lübeck-Büchener Eisenbahn.
In Stelle des aus der Direction ausgeschie— denen Herrn Christian Heinrich Suckau hat der Ausschuß, in Gemäßheit des §. 51 der Gesell— schaftsstatuten, am 23. d. M. Herrn Direktor Johann Christian Klügmann wiederum zum Mitgliede der Direction erwählt.
Lübeck, den 30. Juni 1851.
Der Aus schuß der Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft.
501
Lübeck-Büchener Eisenbahn.
Die Actionaire der Lübeck-Büchener Eisenbahn werden hierdurch ersucht, in den Tagen vom 38. Juli bis zum 4. Auß u st d. J.
die vierte Theilzahlung auf die von ihnen gezeichneten Actlen mit zwanzig Prozent oder 40 Thlr. Pr.
Gi. pr. A eki gegen Quittirung auf den bei der ersten Einzah— lung ihnen eingehändigten, bei der neuen Ein— zahlung von ihnen zu produzirenden Interims— Actien zu leisten. Diese Quittirung geschieht durch den Kassenführer der Direction, A. H. W. Amann.
Auf diese Theilzahlung werden abgerechnet viermonatliche Zinsen für die bis zum 1. April d. J. eingezahlten fünfundvierzig Prozent mit Pr. Ct. Rthlr. 1, 14 s. (Lüb.). Die Quittungs⸗ formulare können vom 21sten d. M. ab im Büreau der Gesellschaft unentgeltlich abgeholt werden und werden gehörig ausgefüllt und von den Actien-Inhabern vollzogen zu dem darin angegebenen Betrage bei der neuen Theilzahlung an Zahlungsstatt angenommen. H
Die Einzahlung findet an den genannten Ta— gen Morgens zwischen 9 und 4 Uhr und Nach— mittags zwischen 3 und 5 Uhr hierselbst im Bü—⸗ reau der Gesellschaft, Königstraße Nr. 670, statt.
Als (letzter) Zahltag wird
der le Auögn n . J. ausdrücklich bezeichnet. Von diesem Tage be— ginnt die Verzinsung der Einschüsse mit 4 Pro— zent für das Jahr (8. 17 des Statuts).
Lübeck, den 7. Juli 1851.
. ti nh der Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft.
. 3 1 — * 4 Lübeckische Staats-Anleihe 13121 von 1850.
Die Zahlung der am 1. Juli d. J. fälligen Zins-Coupons findet nach der Wahl der Inhaber statt:
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder
bei Herren Mendelssohn C Co.,
in Hamburg bei Herin Salomon Heine,
in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Juli bestimmt.
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher — mithin zwischen dem 1. und 15. Juni — bei einem der gedachten Banquierhäuser abstempeln zu lassen. .
Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham— burg bei dem Banquierhause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können später hin nur in Lübeck eingezogen werden.
Lübeck, den 6. Mai 1851.
Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen Staats-Anleihe von 1850.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geh. Ober- Hofbuchdruckerei.
Das K in allen Theilen der Monarchie ohne
bonnement beträgt: Rthlr. für Jahr
Preis-Erhöhung.
Mit geilage (Preuß. Adler - Zeitung) 42
* gerlin 1 Kthlr. ] Sgr. 5 Pf., 9
in der ganzen Manarchie: 2 1èknihlr. 173 Sgr
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Königlich Preußischer 33 — 33 98
Alle Post- Anstalten des 3n= und Auslandes nehmen Sestellung auf dieses slatt an, sür Gerlin die Expeditis nen des Preuß. Staats- Anzeigers: sehren-straße nr. 57 und Schad ows-⸗3traße r. 4
—
Anzeiger.
Berlin, Sonnabend den 12. Juli
1851.
ö
.
.
— —
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den bisherigen Ober-Tribunals-Rath Dr. von See ckt zum Präsidenten des Appellationsgerichts in Greifswald; so wie
Den bisherigen Regierungs- Assessor Heinrich Philipp Jaeger zum Landrathe zu ernennen, und
Den Justizrath Krüger in Halberstadt, gemäß der von dem
dortigen Gemeinderathe getroffenen Wahl, als Beigeordneten der Stadtgemeinde Halberstadt für eine Amtsdauer von Sechs Jahren
zu bestätigen.
Potsdam, 9. Juli.
Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Maria Nikola⸗ sewnag von Rußland, Herzogin von Leuchten berg, nebst Höchstderen Kindern, den Prinzessinnen Maria Maximilia⸗ nowna, Eugenia Maximilian owna und dem Prinzen Nikolaus Mäximilianowitsch sind über Braunschweig nach Baden abgereist.
Justiz⸗Ministerinm.
Plenar-Beschluß des Königlichen Ober ⸗Tribunals vom 19. Mai 1851 — die Restitution wegen verabsäumter Frist betreffend.
Allgemeines Landrecht Thl. I. . 8 174,
Gerichts-Ordnung Thl. J. Tit. 14 S5. sI und 69, R 16 R 16, Verordnung vom 14. Dezember 1833 8. 22 (Gesetz⸗ Sammlung S. 307), Declaration vom 6. April 1839 Art. 13 (Gesetz Sammlung S. 131), Instruction vom 7. April 1839 Rr. 22 (Gesetz⸗ Sammlung S. 142).
a. Plenar⸗Beschluß.
Durch Artikel 13 der Declaration vom 6. April 1839 ist die Restitutions Klage ex capite mingrennitatis gegen
tion nicht verlangt,
auch die Appellation nicht gehört eingebracht
worden, dagegen innerhalb vier Jahren die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ex cab durch das stattgefundene
ite minorennitatis vel quasi, wegen der Kontumazial-Verfahren erlittenen Läsion,
nach S. 12 Nr. 1 Tit. 16 der Prozeß -Ordnung nachgesucht wor⸗ den war.
Das Ober-Tribunal hatte in einem früheren Falle der Art
unter Vernichtung der entgegenstehenden Entscheidung eines Appel⸗
lations-Gerichts angenommen, daß der
§8. 13 der Declaration vom
6. April 1839 nur die Restitution gegen Verabsäͤumung der zur Einlegung der dort bezeichneten Rechtsmittel bestimmten gesetzlichen Fristen aufgehoben, . hinsichts der Restitutions⸗Klage
wegen anderer gesetzmä— bei Prozessen durch jene
von den für dieselbe die
rechts, welche von dieser
einen durch Verabsäumung des in 8. 69 ff. Tit. 14 der Prozeß-Ordnung gewährten Restitutions-Gesuches rechts⸗ kräftig gewordenen Kontumazlal-Bescheid nicht auf⸗ gehoben.
Angenommen vom Plenum am 19. Mai 1851.
b. Sitzung s-Protokoll.
Die zur Verordnung vom 14. Dezember 1833 über das Rechts— mittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde ergangene De— claration vom 6. April 1839 hat die zur Einlegung dieser beiden Rechtsmittel, so wie zur Einlegung der Appellation und des Re⸗ kurses, dienende ordentliche Frist von sechs Wochen für den Fiskus und privilegirte Corporationen, so wie für diejenigen, denen die
iger oder vom Richter bestimmten Fristen Vorschrift nichts geändert habe. — (Ver⸗ gleiche Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals Band 18 Seite 465 ff.)
Es ist jedoch dieselbe Frage in einer etzt dem zweiten Senate des Kollegiums vorliegenden Rechtssache von Neuem zur Sprache gekommen, und dieser Senat hat geglaubt, von jenem angenomme⸗ nen Grundsatze abgehen zu müssen, weshalb denn die Entscheidung
des Plenums einzuholen war.
In der zu diesem Zwecke heute anberaumten Plenar⸗Versamm⸗
lung wurde nach Anhörung der Vertreter der Parteien und der
Vorträge der Rüferenten die neuere Ansicht des zweiten Senats stimmenden Mitgliedern durch Berufung auf Vorschrift des Artikel 13 der Declaration
Fassung der Absicht des Gesetzes vertheidigt. Dies
und dle daraus erkennbare
Gesetz habe die Restitution gegen die Fristversäumung bei Einle⸗
gung der Rechtsmittel allgemein aufgehoben und dabei noch beson⸗ ders auf die Paragraphen der Prozeß-Ordnung und des Land⸗ Art der Restitution handeln, hinge⸗ §. 16 Tit. 16 der Prozeß-Ordnung rede gerade von dem Falle, wo die Restitution nachgesucht werde, weil ein Vormund versäumt habe, gegen ein nachtheiliges Urtheil die ordentlichen Rechtsmittel einzuwenden, und der §. 174 Tit. 14 Thl. J. des Allgemeinen Landrechts wolle ebenmäßig dem Fiskus die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb vier Jahren bewilligen, wenn dessen Verwalter oder Bevollmächtigte im Prozesse die gesetzmäßigen oder die vom Richter bestimmten Fristen verab⸗ säuümt hätten. Dies schaffe die Declaration vom 6. April 1839 ab,
wiesen. Der allegirte
und sie habe dagegen den bisher so privilegirten Personen die dop⸗
pelte Frist zur Einlegung der Rechtsmittel gegeben. Dieser gesetz⸗ lichen Bestimmung widerspreche es daher, wenn man dennoch eben denselben eine Restitution ex capite minorennitatis ge⸗ gen ein Urtheil bewillige, welches aus dem Grunde rechts- kräftig geworden sei, weil die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wider dasselbe versaͤumt worden. Denn in diesem Falle sei allein die Versäumung der Nothfrist die Ursache des eingetretenen Nachtheils, und dawider solle eben nicht mehr Restitution gewährt werden. Man dürfe gar nicht mehr unter⸗ suchen, ob in der dem Urtheile, vorangegangenen prozessu alischen
* 3 989 v N In Bor t ä 8 5 8 v. 0 ow * . . . r Rechte der Minderjährigen zustehen, verdoppelt und dagegen ver- Verhandlung etwa auch eine Läsion des die Wiederkinsetzung ver⸗
ordnet: „daß die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die verscumte Frist (8. 16 Tit. 16 der Prozeß Ordnung und §. 174 Tit. 14 Thl. J. des Allgemei⸗
nen Landrecht) weber dem Fiskus, noch den anderen genannten
Personen ferner gestattet sei.“ Es ist über den Umfang dieser Aufhebung der Restitution Zweifel entstanden in einem Falle, wo gegen den Fiskus ein Kontu⸗ mazial⸗Bescheid ergangen, die dagegen nach Ss. 69 ff. Tit. 14 der Prozeß⸗ Ordnung zulässige, an die Frist von zehn Tagen geknüpfte Restitu⸗
langenden Theiles enthalten sei, weil die letztere in dem späteren Erkenntnisse aufgegangen sei und der durch dieses zugefügte Nach⸗ theil durch zeitige Einwendung des ordentlichen Rechtsmittels hätte beseitigt werden können. ͤ
Von der anderen Seite ward jedoch diese neueren Meinung nicht für begründet erachtet. , e i renten hatten ausführlicher entwickelt, wie die jetzt streitig ge par en.
Rechtfertigung der Die beiden Refe⸗
Vorschrift nur eine Fortsetzung der durch die Gesetzgebung des gemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichte ort nung 2 bewirkten Verminderung der gemeinrechtlichen Restitutions⸗ Falle