1851 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sei, die sich unmittelbar an die Vorschrift des 8. 22 der Ver⸗ ordnung vom 14. Dezember 1833 über Aufhebung der gegen die Versäumniß der früheren zehntägigen Appellationsfrist gestat⸗ teten Restitution auf §. 34 Titel 14 der Prozeß -Ordnung anschließe. Die Declaration entferne sich nicht von dem Grund—⸗ satze, auf dem diese jetzt aufgehobene Restitution beruht habe, und der in dem oben erwähnten §. 34 ausgedrückt sei. Danach habe es sich dabei lediglich um die versäumte Nothfrist gehandelt, und wie diese an eine vierwöchentliche Zeitdauer geknüpfte Restitution neben der Restitution der Minderjährigen, wegen in einem Pro⸗ zesse erlittener Läsionen, bestanden habe, so sti jetzt, nachdem die erstere aufgehoben worden, die letztere dadurch unberührt geblieben. Der Artitc 13 der Declaration spreche darum keineswegs allge— mein von Aufhebung der Restitution, sondern nur von der Restitu⸗ tion gegen die versäumte Nothfrist bei den ausdrücklich benannten Rechtoͤmitteln, und die Verweifung auf 8. 16 Tit. 16 der Prozeß— Ordnung, wie §. 174 Tit. 14 Thl. J. des Landrechts, beziehe sich daher nur auf die speziellen Vorschriften über diese Art der Restitu⸗ tion. Es seien weder die im §. 12 der Prozeß-⸗Ordnung a. a. O. enthaltenen Hauptgrundsätze über die Restitution der Minderjähri— gen gegen Verletzungen, die ihnen in einem Prozesse zugefügt wor— den, abgeändert, noöch der 5. 174 Tit. 14 des Landrechts sci— nem ganzen Inhalte nach aufgehoben, so daß also dieser fort— bestehe, mit einziger Ausnahme desjenigen, was darin die Re— stitution gegen den Ablauf der Fatalien bei jenen Rechtsmitteln betreffe. Beide Gesetze unterschieden nicht, ob der dem Minder— jährigen, dem Fiskus u. s. w. zugefügte Nachtheil durch die Schuld ihrer Vertreter, und in welchem Zeitpunkte der pro— zessualischen Verhandlung derselbe entstanden sei, noch, ob der selbe im Laufe des Instanzenzuges hätte abgewendet werden können; es genüge der Nachweis einer eingetretenen Läsion. Dadurch unterscheide sich aber auch diese Restitlon ex capite mi- norennitatis wesentlich von einer solchen Restitution, welche nur gegen den Ablauf des Fatale bewilligt werde. Die Restitution der Minderjährigen werde nach §. 12 Tit. 16 der Prozeß-Ordnung gegen rechtskräftige Erkenntnisse gegeben, und nach 8. 1 daselbst mache es keinen Unterschied, ob ein Urtheil durch unterlassene Ein— wendung der zulässigen Rechtsmittel, oder dadurch, daß es in letz— ter Instanz ergangen ist, die Rechtskraft erlangt habe. Wohl aber komme es bei dieser Restitution auf den Punkt an, in welchen der Restitutions-Kläger die ihm zugefügte Verletzung setze. Der oft gedachte 8. 16 habe beispielsweise auch die Restitution in dem Falle, wo die Läsion nur in die Verabsäumung eines ordentlichen Rechtsmittels gesetzt worden war, bewilligt, aber auch nur mit der Wirkung, daß der Implorant noch zu diesem Rechtsmittel ver⸗ stattet wurde, so daß sofort erkannt werden mußte. Nur diese so beschränkte Restitution habe der Artikel 13 der Verordnung vom 6. April 1839 aufgehoben. Derjenige, gegen den ein Kontu— mazial-Erkenntniß ergangen ist, welches er durch die restitutio ex capite mingrennitatis aus dem Wege schaffen will, be— finde sich gar nicht in der Lage, von der eben gedachten beschränkten Restitution Gebrauch machen zu können, er sei vielmehr dadurch ver— letzt, daß er gar nicht gehört worden, und er wolle durch die Resti— tution erlangen, daß der Prozeß noch in erster Instanz ordnungs— mäßig verhandelt werde. Auf die gegen ein rechtskräftiges Kontu— mazial-Urtheil eingelegte Restitutions-Klage passe daher die im Artikel 13 ausgesprochene Aufhebung der Restitution gegen die versäumte Nothfrist am allerwenigsten.

Diese Gründe wurden von der greßen Mehrheit des Kollegiums als vollkommen überzeugend für die zur Entscheidung heute nur vor— liegende Frage in Bezug auf die Restitutions-Klage gegen ein Kon— tuumazial-Erkenntniß angenommen, und man beschloß, sich ledig— lich auf diesen Spezialfall zu beschränken. Zur Unterstützung der obigen Ausführung ward noch auf den Schlußsatz der Nr. 23 der Instruction vom 7. April 1839 hingewiesen, in welchem die Fort— dauer der Vorschriften der 86. 15 ff. Tit. 16 der Prozeß-Ordnung über die Restitutions ⸗Klagen ausdrücklich anerkannt worden, und auch angeführt, daß nach den zum Zweck der heutigen Berathung eingesehenen Akten des Königlichen Justiz-Mlnisteriums bei' der Berathung über den Entwurf der Declargtion vom 6. April 1839 Bzavon ausgegangen worden sei, daß durch die hier auszufprechende Aufhebung der Restitution wider ben Ablauf d talien dieses heneficium wegen anderer ; z „r Fatalien diese

: ästonen nicht geschmälert werden solle.

Das Plenum vereinigte sich demnächst * üher t

, Demnächst über folgenden Beschluß: Durch Artikel 13 der Declaration vom 6 April 1839 ist die Restitutions Klage en capite minorennitati . n einen durch Verabsäumung des §8. 69 . Prozeß -Ordnung gewährten Restitutions-Gesuches rechts. kräftig gewordenen Kontumazial-Bescheld V

Mini sterium des Innern.

Dem bisherigen Landrath des Kreises Memel, Waagen, ist!

das Landraths⸗-Amt des Kreises Leobschütz im Reglerungs-Bezi Oppeln übertragen worden. . gierungs⸗Bezirk

Abgereist: Se. Excellenz der Oberschenk von Arnim, nach London.

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8 , des unterm 28. Oktober 1848 Allerhöchst bestätigten Statuts der berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, beschlossen von der Gesell— schaft in den General-Versammlungen am 31. August 1849 und 17. Oktober 1850 und genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. März 1851.

c) kann die Mitgliedschaft durch eine fortdauernde unenkgelt— liche Uebernahme gemeinnütziger, die Gesellschaftszwecke för— dernder Arbeiten erworben werden;

d) auf ähnliche Weise können Auswärtige als korrespondirende Mitglieder aufgenommen werden.

Ueber die Aufnahme der unter c und d gedachten Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Auch ist der Vorstand ermächtigt, Personen, die sich sonst um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Die unter H und d gedachten Mitglieder können vom Vor— stande zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn die von ihnen übernommene Thätigkeit und damit ihre Mitgliedschaft aufhört.

Die Ehrenmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch dürfen sie in den Vorstand gewählt werden.

Zu §. 6: doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend bewährt haben, bis auf Weiteres, oder ganz, von der Aufnahme in die Miethsgenossenschaft ausschließen.

Zu s. 30: Unter Erben sind nur die gesetzlichen Erben zu verstehen, nicht Testamentserben, wenn solche nicht zugleich zu den Intestaterben gehören.

Zu 5§. 51: ist anstatt des Wortes „August“ das Wort „Okto— ber n sesnnn.

Die §§. 59 bis 64 lauten gegenwärtig folgendermaßen:

§. 59. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, die von der General-Versammlung auf drei Jahre gewählt werden, das eine derselben als Schatzmeister der Gesellschaft. Unter den übri— gen Mitgliedern müssen sich mindestens ein Bauverständiger, d. h. geprüfter Baumeister, und ein Rechtsverständiger befinden.

Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch die Wahl von höchstens neun gleichberechtigten Mit— gliedern zu verstärken.

Alljährlich, und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeitfolge des Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstands-Mitglieder am Tage der ordentlichen General-Versammlung aus; die Ausgeschiedenen sind jedoch wieder wählbar.

§. 60. Wählbar ist jedes Gesellschaftsmitglied, welches in Berlin seinen Wohnsitz hat und den Geschäften in Person vor— stehen kann.

§. 61. Jedes Vorstandsmitglied ist als ausgeschieden aus dem Vorstande zu betrachten, wenn es drei Monate lang ohne genü⸗— gende Entschuldigung an den Arbeiten des Vorstandes keinen Theil nimmt.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, eines seiner Mitglieder, das sich wiederholter grober Vernachlässigungen bei Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte oder gar Pflichtwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, aus seiner Mitte durch einen mit Stim— menmehrheit gefaßten Beschluß auszuschließen.

Für diese Fälle, so wie für jeden anderen Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands⸗Mitgliedes, wählt der Vorstand aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen Ersatz⸗ mann, jedoch nur bis zur nächsten Generalversammlung, in welcher eine Neuwahl stattfindet.

§. 62. Eben so ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeit— weiliger Verhinderung eines Vorstands-Mitgliedes einen Stellver treter für dasselbe zu wählen.

8. 63. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, so wie den Schriftführer und dessen Stell— vertreter.

8. 64. Zu den Versammlungen des Vorstandes werden die Mitglieder schriftlich eingeladen.

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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder anwe—

send sind. Wenn bei Abstimmungen sich Stimmengleichheit ergiebt, so ent⸗

scheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungswrise feines Stell⸗ vertreters.

Im 5§. 66 ist anstatt der Worte: „wenn sie von drei Mitgliedern, resp. deren Stellvertretern“, zu setzen: „wenn sie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, resp. veren Stellvertretern, vollzogen sind.“ Im 8§. 71 treten an die Stelle des ersten Absatzes, welcher lautet:

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenschaften einerseits und dem Vorstande anderer— seits werden durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern ent- schieden, von welchen eines vurch die General-Versammlung, eines durch die Miethsgenossenschaft, das dritte durch die beiden bereits ernannten Mitglieder erwählt wird, und worunter ein Rechts ver⸗ ständiger, d. h. richterlicher Beamter oder Justiz-Kommissarius, sein muß,

folgende Bestimmungen:

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenschaften oder den Mitgliedern derselben einer⸗ seits und dem Vorstande andererseits werden durch Schieds— gerichte entschieden.

Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftsmitgliedern und dem Vorstande besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, von denen einer von der General-Versammlung, der andere durch den Königlichen Kommissarius oder dessen Stellvertreter, der dritte durch den Vorstand erwählt wird, doch steht es jedem Gesellschaftsmitgliede frei, den von der General -Versammlung

erwählten Schiedsrichter abzulehnen und selbst einen solchen zu

bezeichnen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Mieths— genossenschaft, oder den Mitgliedern derselben, besteht das Ge— richt ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, von denen der Königliche Kommissarius oder dessen Stellvertreter, die betheiligte Miethsge⸗ nossenschaft und der Vorstand je Einen wählen. Die General— Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stellvertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr.

Dagegen bleibt es dem Ermessen des Königlichen Kommissa⸗ rius, oder dessen Stellvertreters, so wie dem Vorstande, über— lassen, ob sie die Schiedsrichter auf ein Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen. Die betheiligte Mieth sgenossen⸗ schaft wählt den Schiedsrichter aber immer fur den jedesmaligen Rechtsstreit. Die von dem Vorstande oder den einzelnen Mieths—

genossenschaften zu erwählenden Richter dürfen nicht Mitglieder

des Vorstandes oder einer der Miethsgenossenschaften sein. Auch

dürfen nicht Personen zu Richtern gewählt werden, gegen welche

gesetzliche Perhorrescenz⸗Gesuche angebracht werden können. Zu S,. 73.: doch darf dieser Ueberschuß niemals im Interesse der Mitglieder, sondern nur zu wohlthätigen öffentlichen Zwecken, mit Genehmigung der Staats-Regierung, verwendet werden.

. Vorstehende Abänderungen des Statuts der berliner gemein— nützigen Bau-Gesellschast werden in Gemäßheit eines Erlasses der Königlichen Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern vom 14. v. M. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Potsdam, den 2. Juli 1851. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

. Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 12. Jult. Im Schauspielhause. 110. Abonne⸗ ments⸗Vorstellung. Neu einstudirt: Judith, Tragödie in 5 Akten von Fr. Hebbel. (Frau Hebbel, vom K. K. 85 und National⸗ Theater zu ö als erste Gastrolle.) ö Sonntag, 13. Juli. Im Opernhause. Mi R Genehmigung und aufgehobenem . g ro e e königsberger Opern-Gesellschaft: Hieronymus Knicker, komi— sche Oper, in 2 Akten. Musik von Dittersdorf. Vorher: Scar? ron's Liebe, Original-Lustspiel in 1 Akt, von M. Ring. Zum Schluß der Rö. Solotanz. / ö Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr., erster R gal. kon daselbst, inkl. der . . in, ö 6 chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet-Loge und Profcenfum des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., drutter Ran und Balkon daselbst 127 Sgr., Parterre 15 Sgr., Amp hith end 75 Sgr. J

Die resp. Abonnenten wollen ihre Billets bis heute, S uten ien ln, , m en i T, amm

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„In Charlottenburg: Der Militairbefehl, Lustsmiel in 2 Ab⸗ theilungen, nach Anicet, von C. W. Koch. Hierauf: Der Platz⸗ regen als Eheprokurator, dramatisirte Anekdote in 2 Abtheilungen, von E. Raupach. Anfang halb 7 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind bis Sonntag, den 13. d. M., Mittags 1 Uhr, im Billet-Verkaufs-Büreau des Schauspielhauses zu Berlin und Abends im Schloß -Theater zu Charlottenburg an der Kasse zu folgenden Preisen zu haben:

Ein Billet zur Fremden- Loge 1 Rthlr., ein Billet im ersten Range Logen 20 Sgr., ein Billet in einer Parquet⸗Loge 20 Sgr., ein Parquet-Billet 20 Sgr., ein Billet zum Orchester 20 Sgr., ein Billet im zweiten Range Logen 15 Sgr., ein Billet im dritten Range Logen 10 Sgr., ein Billet in der mittleren Abtheilung des dritten Ranges 10 Sgr., ein Parterre-Billet 15 Sgr., ein Billet zur Gallerie 5 Sgr.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- Cours ler HKerliiner KEönrse, vorm Hi. Huli 1851.

a ec hsels- Corrse Preuss. Courant. vom 10. Juli 13851. Brief. Geld. e 250 FI. Kurs. 1414 ö 250 FI. 2 Mt. 1412 nl Mk. Kurz. 1502 150 il 300 Mk. 2 Mt. . 1495 , , 11865. 3 Mt. 6 193 iii, K 300 Fr. 2 Mt. 79 * Wien im 20 FI. Fuss ...... .. . . 150 FI. 2 Mt. 83 83 dd 150 FI. 2 Mt. 10197 101 e 100 Thlr. 2 Mt. 99 Leipzig in Courant im 14 Thlr. 8 Tage-. 992 He , 999 Frankfurt a. M. sädd. W. ..... 100 FI. [2 Mt. 56 18 56 14 Feibrshurcr , , 100 8RbI. 3 VWuoech. 105 ö . 6 7 Brief Geld. Gem vom 11. Juli 1851. D Preuss. Freimillise Anleihe 5 106 106 dito Staats-Anleihe von 1850 ...... ...... . 47 1043 ginn nn,, . * K ö / 89 3 Oder-Deich- Bau- Obligationen. ... . .. . . . . ...... 43 89 Prämienscheine der Scehandlung à St. 50 Thlr. 124 Kur- und Reumärkische Schuldverschreibungen 3 S6 Helliner Radi Ul igation er 105 dito dito 3 87 86 Westpreussische Pfandbriefe. . ... .. . .. HJ 33 1 Gios , ,, 4 = 102 dito dito ii Je, 33 913 Ostpreuss ische JJ 35 2. Pommersche dito 33 963 955 Kur- u. Neumärk. dito . 35 97 96 Schlesische dito . 5 dito vom Staat garantirt Lit. B. . .. 35 ö P Preussische Rentenbriefe. . . . . . . . . . . . . . . 14 101 101 3 Preussische Bank-Antheil-Schneine . . . . .. 99 98 * 101 JůJ , 1327 13145 Andere Goldmünzen à 5 Thlr.... .. ..... ...... 9 85 w ß .

HR e III. 361 Preuls. Courant. den 11. Juli 1851. 8 Brief. Geld. . w 11.) 4 / 86 S5 Bergisch- Märkische ...... .... J 373 dito rinr i ⸗e;;,, , 5 1014 101 Beni nhalter Lit. A. n. ,,, „— 112 à dito Prioritäts- ..... 4 986 985 112 Berk ll mhur er,, ,, 985 dito Prioritäts-. ...... ...... 4 1028 1024 dito dito J,, ; 45 K Berlin- Potsdam- Magdeburger . . .... ... ..... .. . 733 723 dito Prioritäts Obligat. 4 98 dito dito 8 K dito dito Lit. D. 5 1023 1932 Berlin- Stettiner e J 122 dito Prioritäts - Oblig. . . . .... ...... 5 ähh . 105 dito Priokitits Gli 143 1035 103 dito dito II. Em... Dusseldorf. Elberfelder... ...... ö HJ dito Eriori it... / Magdeburg - Halberstädter. ...... ...... ...... .. HJ dito Friorn tit, 536 Magdeburg Wirtenberge ... .... ...... .* . 1653 dito Prioritãts- ... ..... 5. 99 3 89* Niederschlesis ch-Märkische ... ..... 1 35 * . 1 dito Prioritts-- J