Vas Abonnement beträgt: . 3 Rthlr. für 4 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. Rlit geilage (Breuß. Adler-Zeitung) in Serlin 1 Rthlr.? Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
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Staats-
Alle dost⸗Anstalten des In- und Auzlandes nehmen enn n au f dir ses glatt an, f GSersin die Expeditionen des Preuß. Ste ats- Anm eigers: gehren- straße Ur. S7. und S chadows-⸗ Straße Rr. 4.
zeiger.
.
Berlin, Sonnabend den 19. Juli
1851.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem freien Standesherrn Fürsten von Pleß den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Ober— Konsistorialrath und General-Superintendenten der Provinz Schle— sten, Dr. Hahn zu Breslau, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, so wie dem Direktor des Kredit-Instituts für Schlesien, Geheimen Regierungs-Rath Grafen von Zieten zu Breslau, und dem Weihbischof und Domprobst Latussek zu
Breslau, den Rothen Adler-Orden zweiter Klaffe zu verleihen; und
aus Aus dem Soldatenstande gleich steht, von Rechts wegen verbunden
Den bisherigen Appellationsgerichts- Rath Reinike
Naumburg zum Ober-Tribunals-Rath zu ernennen.
Potsdam, 17. Juli. Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Großherzo— gin von Mecklenburg-Schwerin ist hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse Sanssouci abgetreten.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
. Das Porto für die mit den Dampfschiffen via Bre—
.
bleiben, wird vorläufig über die anzuwendenden Strafarten Fol⸗ gendes angeordnet:
1. Bisher war gestattet, gegen Militairpersonen statt der
Zuchthausstrafe auf verhältnißmäßige militairische Festungsstrafe
(Einstellung in eine Strafabtheilung u. s. w.) zu erkennen. Dies war bisher insofern unbedenklich, als mit der Zuchthausstrafe nicht zugleich der gänzliche Verlust der bürgerlichen Ehre, welcher bei Militairpersonen nach §8§8. 42 und 43 Th. J. des Militair-Straf— gesetzbuchs (Gesetz-Sammlung von 1845 S. 303) der Ausstoßung
war,. Seitdem aber diese Folge an die Zuchthausstrafe geknüpft ist, kann die bisherige Umwandlung derselben in eine militairische
Festungsstrafe, welche ohnehin schon nach den in der Allerhöchsten
Ordre angenommenen Prinzipien so bald als thunlich aufhören sollte, nicht
mehr stattfinden. mit den Herren Ministern des Krieges und des Innern unterm 7.
vom 11. April 1839 (Gesetz - Sammlung S. 205)
Auf Grund der nachstehenden in Gemeinschaft
d. M. erlassenen Verfügung ist daher von jetzt an in allen Fällen, in welchen nach dem neuen Strafgesetzbuch Zuchthausstrafe eintritt,
auf diese letztere Strafe und nicht mehr anstatt derselben auf Ein
stellung in eine Strafsectton zu erkennen.
men oder sonst mit amerikanischen Dampfschiffen direkt beiden ͤ ? Militairpersonen des Beurlaubten-Standes zur Gefängnißstrafe der
nach dem Kontinent zu beföordernde Korrespondenz zwischen den und Kalifornien) und Deutschland ist, ohne Rücksicht auf den sendungs- oder Bestimmungs⸗-Ort in den Vereinigten Staaten, bis zum europäischen Eingangshafen auf 20 amenkanische Cents oder 97 Silbergroschen für den einfachen Z Loth preuß. schweren Brief herabgesetzt worden. auf die sem den Vereinigten Staaten ven Nord Amerika 12
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2. Die übrigen Freiheitsstrafen des allgemeinen Strafgesetz—⸗ buchs sind die Gefängnißstrafe und die Einschließung. Was diese
beiden Strafarten anlangt, so hat es bei der Verurtheilug der
Vereinigten Staaten von Nord Amerika (mit Einschluß von Oregon Umwandlung derselben in eine militairische Freiheitsstrafe niemals
bedurft. Hierin hat das neue Strafgesetzbuch nichts geändert, so
aß also auch fernerhin gegen Militairpersonen des Beurlaubten—
Standes auf Gefängnißstrafe zu erkennen sein wird. bedarf
In Folge dessen beträgt das Porto für die t der hlit tzu kt hab Wege beförderte Korrespondenz zwischen Preußen und Umwandlung derselben in eine militairische Freiheitsstrafe, da die
Sgr. für den Militairverhältnisse die Vollstreckung jener Strafe gestatten.
einfachen Brief, während sich dasselbe für die Korrespondenz über
England auf 16 Sgr. beläuft.
Das Publikum wird hiervon in Kenntniß gesetzt, mit Bemerken, daß die Briefe, für welche die Beförderung über Bre— men verlangt wird, auf der Adresse mit der Bezeichnung „via Bremen“ versehen sein müssen.
Berlin, den 17. Juli 1851.
General ⸗Post⸗Amt Sch muüͤckert.
Sander zu Kitzingen unter dem 14. Mai 1850 ertheilte Patent:
Eben so wenig ; es in den Fällen, wo Militairpersonen des Beurlaubten— Standes die Strafe der Einschließung verwirkt haben, einer
3. Die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren⸗
rechte auf Zeit ist eine Strafe, welche die Militairgesetze nicht ken⸗
dem nen.
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— —
Wenn dem ungeachtet im . des neuen Strafgesetzbuchs
verordnet ist, daß bei der Verurtheilung einer Militairperson zu dieser Strafe die Entfernung aus der Armee eintrete, so weit die Militairgesetze dies vorschreiben, so sind damit nicht die bestehenden, sondern nur die hierüber noch zu erlassenden Milittairgesetze gemeint.
Dies kann jedoch nicht hindern, daß auch gegen Militairpersonen
des Beurlaubten-Standes auf die Strafe der zeitigen Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte zu erkennen ist, insofern sie dieselbe
Das dem Heinrich Metzges zu Crefeld und dem Georg
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene
Vorrichtung, um Fahrzeuge auf Flüssen fortzuschaffen, ist erloschen.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 14. Juli 1851, betreffend die Strafarten, welche gegen die der Civilgerichtsbarkeit unterworfenen, im Militairverbande befindlichen Individuen zur Anwendung kommen.
Aus Veranlassung des neuen Strafgesetzbuchs werden die bestehenden Militair-Strafgesetze insoweit einer Abänderung bedür— fen, als dieselben sich auf die Bestrafung der Militairpersonen wegen nicht militairischer Verbrechen und Vergehen beziehen und die Än— wendung der bürgerlichen Strafen auf Militairpersonen betreffen. Indem diese Aenderungen dem Wege der Gesetzgebung vorbehalten
gesetzlich verwirkt haben. Berlin, den 14. Juli 1851. Der
—
Justiz⸗Minister Simons.
An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats—
Anwaltschaft.
Allgemeine Verfügung vom 7. Juli 1851 — betreffend die Aufhe⸗
bung der Strafe der Einstellung in die Festungs-Strafsectionen
gegen die der Civil ⸗Gerichtsbarkeit unterworfenen, im Militair⸗ Verbande befindlichen Individuen.
Mittelst Allerhöchster Ordre vom 11. April 1839 (Gesetz—⸗ Sammlung S. 2065) ist bestimmt worden, daß die von den Civil- gerichten nach der Verordnung vom 22. Februar 1823 (Gesetz⸗ Sammlung S. 28) und den dieselbe ergänzenden Gesetzen zu er⸗ kennende Strafe der Einstellung in die Festungs-Strafsectionen