1851 / 17 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aufzuheben, diese Aufhebung jedoch wegen der in den Civil-Straf—⸗ anstalten zur Aufnahme der Verurtheilten zu treffenden Vorkehrun⸗ gen nur nach und nach zur Ausführung kommen und der Zeit— punkt, von wo ab die Strafe der Einstellung in den einzelnen Yro⸗ vinzen aufhöre, durch eine von den Ministern der Justiz, des In⸗ nern und des Krieges zu erlassende gemeinschaftliche Verfügung festgestellt werden solle.

Mit Rücksicht auf das im neuen Strafgesetzhuche angenommene System der Freiheitsstrafen und die über die Vollstreckung der Frei⸗ heitsstrafen neuerdings erlassenen organischen Anordnungen finden wir uns veranlaßt, für sämmtliche Provinzen zu bestimmen, daß in den Fällen, wo nach den Vorschriften des neuen Strafgesetzbuchs Zuchthausstrafe verwirkt ist, eine Umwandlung derselben in Ein⸗ stellung in eine Strafsectien nicht mehr stattfindet, vielmehr auf Zuchthausstrafe erkannt werden muß.

Berlin, den 7. Juli 1851.

Der Justiz-Minister Simons.

Der Kriegs-Minister. Für denselben von Wangenheim. Der Minister des Innern von Westphalen.

Angekommen: Der Geheime Kabinets-Rath Z; Illaire, von der Insel Rügen, in Potsdam. Der Regierungs-Prässdent Graf zu Eulenburg von Bonn.

Abgereist: Der General-Direktor der Steuern von Pom— mer-Esche nach der Insel Rügen.

Berlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: dem Professor und Hof-Bildhauer Rauch in Ber⸗ lin, die Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit

ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes zweiter Klasse vom Orden

Heinrichs des Löwenz so wie dem beim Kriegs ⸗-Ministerium be⸗ . , . ch 267 ; bei Wiederholungen von Vorstellungen, zu deren Aufführung ein—

Majestät dem Koͤnige von Sardinien ihm verliehenen Ritter-Kreu. mal die polizeiliche Erlaubniß ertheilt ist, von der ferneren Nach—

schäftigten Hauptmann Beyer vom Generalstabe, des von Sr.

zes des St. Mauritius- und Lazarus-O

rdens, zu gestatten.

Polizeiliche Verordnung über öffentliche Theater- und ähnliche Vorstellungen in Berlin.

In Verfolg des 8. 7 der Polizei-Verordnung vom hentigen Tage über öffentliche Lustbarkeiten wird auf Grund der §§. 6 und? n des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung für

S. 1. Keine öffentliche Theater-Vorstellung darf im engeren oder weiteren Polizeibezirke von Berlin ohne ausdrückliche Erlaubniß des Polizei⸗Präsidiums stattfinden.

. 2. Zu den Theatervorstellungen im Sinne des §. 1 dieser . 8 6 h l 9 Inhalte des polizeilich gezeichneten Exemplars abweichen.

Verordnung werden insbesondere alle dramatischen, deklamatorischen,

musikalischen, pantomimischen und plastischen Vorstellungen gerechnet, welche entweder in Kostümen oder in einem Lokale veranstaltet wer⸗

den, welches mit Coulissen, Vorhang oder anderen dieselben er setzen⸗ den Apparaten versehen ist, oder in welchen mehrere Personen als Darsteller auftreten.

S. 3. Als öffentlich wird jede Theatervorstellung (88. 1, 2) betrachtet, an welcher, außer den von dem Unternehmer ausdrücklich eingeladenen Personen oder außer den Mitgliedern einer geschlosse— nen Gesellschaft, auch Andere Theil nehmen können; mithin auch alle in einem öffentlichen Lokale veranstalteten Vorstellungen, wenn von dem Lokale während der Vorstellung nicht jeder Nichteinge⸗ ladene resp. jedes Nichtmitglied der Gesellschaft ausgeschlossen wer⸗ den kann.

Die von Vereinen zur Erheiterung ihrer Mitglieder veran— stalteten Theater-Vorstellungen sind daher öffentliche, wenn die Theilnahme an denselben auch anderen Personen als Mitgliedern des Vereins gestattet wird, oder wenn die Vorstellung in einem auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglichen Lokale stattfin— det. Ob ein an dergleichen Vorstellungen theilnehmendes Nicht— mitglied mit einem Mitgliede im verwandtschaftlichen Verhältnisse steht oder nicht, begründet hierbei keinen Unterschied.

S. 4. Die Unternehmer von gewerbsmäßig betriebenen Thea— ter „Vorstellungen (8. 2), wennglelch sie sich im Besitze der nach §. 47 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 erforderlichen Konzession befinden, haben dennoch für die einzelnen Vorstellungen die Erlaubniß des Polizei⸗Präsidiums nachzufuchen, so weit nicht 55. 9 und 16 dieser Verordnung eine Ausnahme hier⸗ von gestatten.

§. 5. Die Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Theater-Vorstellung muß von dem Unternehmer unter Angabe der zur Aufführung bestimmten Zeit zeitig bei dem Königl. Polizei⸗ Präsidium schriftlich nachgesucht werden. Dem Gesuche muß, wenn nicht in einzelnen Fällen eine Ausnahme hiervon aus befonderen

Gründen gestattet wird, das zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmte Stück oder Gedicht, bei musikalischen Darstellungen das Textbuch, bei mimischen oder plastischen Vorstellungen eine genaue Beschreibung des Gegenstandes derselben in zwer gleichlautenden Exemplaren beigefügt werden. Der Unternehmer hat ferner das Lokal, in welchem die Vorstellung stattsinden soll, namhaft zu machen und anzuzeigen, ob und in welchem Betrage Eintrittsgeld erhoben und zu welchen Zwecken dasselbe verwendet werden soll.

Endlich ist der Unternehmer verpflichtet, dem Königl. Polizei⸗ Präsidium auf Verlangen jede auf die Vorstellung bezügliche Aus—⸗ kunft zu ertheilen, namentlich auch die Zulassung eines Beamten zur Generalprobe zu gestatten. 4

S. 6. Die Königlichen und die konzessionirten Theater (8. 4) sind bei NRachsuchung der Erlaubniß von der Anzeige des Lokals, sofern die Vorstellung nicht in einem anderen, als dem gewöhnlich benutzten, stattfinden soll, und von jeder Erklärung über das Ein—

trittsgeld befreit.

5. T. Das Königl. Polizei⸗Präsidium prüft demnächst, ob nach

den hierüber vorhandenen Bestimmungen sicherheits-, sstten-, ord⸗—

nungs- oder gewerbepolizeiliche Bedenken der beabsichtigten Vorstel⸗ lung entgegenstehen, und wird, je nach Befund, die Erlaubniß er⸗ theilen, versagen oder von Erfüllung gewisser Bedingungen abhän— gig machen.

Als eine derartige Bedingung kann dem Unternehmer nament— lich die Aufnahme einer Feuerwache zur Pflicht gemacht werden, deren Stärke sich nach der größeren oder geringeren Feuersgefahr der Lokalität richtet, und deren Kosten der Unternehmer zu kragen

hat. Die Feuerwache erhält ihre Instruction von dem Königlichen Polizéi⸗Präsidium, und der Unternehmer, so wie jeder bei der Vor—

stellung Mitwirkende, ist verpflichtet, den Anordnungen, welche die

Fruerwache auf Grund ihrer Instruction trifft, unweigerlich Folge

zu leisten.

; ö 3. Wenn die Erlaubniß ertheilt wird, so wird das Kö⸗

nigliche Polizei⸗Präsidium beide eingereichte Exemplare mit seiner

Unterschrift versehen und das eine dem Unternehmer zurückgeben. 8. 9. Die Königlichen und die konzessionirten Theater sind

suchung dersrelben brfreit, so lange an dem Stücke keine Verände⸗ rungen vorgenommen und keine Zusätze demselben hinzugefügt

werden, und so lange das Königl. Polizei⸗-Präsidium von dem ihm jederzeit freistehsnden Rechte, die Erlaubniß zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat.

§. 19. Wenn die Erlaubniß zu einer öffentlichen Vorstellung

versagt oder, nachdem sie ertheilt war, zurückgenommen wird, so ist das Königl. Polizei-Präsidium nicht verbunden, dem Unternehmer J w . . . . . die Theater- und ähnlichen Vorstellungen Nachstehendes verordnet: die Grunde der Entscheidung mitzutheilen. Dagegen steht dem Un ternehmer der Weg der Beschwerde offen.

§. 11. Bei der öffentlichen Vorstellung müssen die, Bedin⸗ gungen, unter welchen die Erlaubniß ertheilt ist, genau erfüllt wer— den, auch darf kein Darsteller in Wort oder Handlung von dem

Wenn daher auf einer Königlichen oder konzessionirten Bühne bei Wiederholung einer bereits genehmigten Vorstellung eine Ab⸗ weichung von dem Texte des polizeilich gezeichneten Exemplars oder ein Zusatz zu demselben beabsichtigt wird, so muß die Abänderung

oder der Zusatz rechtzeitig dem Königl. Polizei-Präsidium in zwei

gleichlauenden Exemplaren eingereicht werden, mit denen dann, wie in den S8. 7 bis 10 angegeben, verfahren wird. 4

§. 12. Das Königliche Polizei -Präsidium ordnet zu jeder Vorstellung so viel Beamte ab, wie demselben er forderlich erscheinen (8. 5 der Polizei-Verordnung vom 10. d. M. über öffentliche Lust⸗ barkeiten). . .

Die Polizei-Beamten haben die Verpflichtung, Störung der Ruhe und Ordnung während der Vorstellung zu verhindern, das Ansehen der Gesetze dem Publikum wie den Darstellern gegenüber aufrecht zu erhalten und jede Abweichung von den Bedingungen, unter welchen die polizeiliche Erlaubniß ertheilt ist, zu verhüten. Sie haben namentlich auch die Verpflichtung, den Anordnungen der Fuerwache Geltung zu verschaffen, und dürfen sich aller ihnen zu Gebote stehenden Mittel bedienen, selbst die Vorstellung schließen, um ihren Befehlen Nachdruck zu geben. . J

9 13. 3 ehne Genehmigung eine öffentliche Théstervor= stellung veranstaltet oder die bei der Genehmigung gestellten ö dingungen nicht einhält oder überschreitet, wird mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft. Dieselbe Strafe trifft Ditjenigen, welche bei einer nicht erlzuhien Theatervorstellung als Darsteller mitgewirkt haben, und den Unter⸗ nehmer, wenn er dem Königlichen Polizei⸗-Präsidium unrichtige Auskunft ertheilt hat. (8. 5. . 6

. y ge ch i er Strafgesetze, welche durch die Vor- stellung oder bei derselben etwa verletzt werden, wird durch die in diesem Paragraphen festgesetzte Polizeistrafe nicht ausgeschlossen. Im Uebrigen bewendet es bet §. 6 der Verordnung vom 10 ten d. M. über öffentliche Laͤstbarkeiten.

S. 14. Konzessionirte Theaterunternehmer, welche wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung entweder selbst verstoßen oder dergleichen Verstöße auf ihren Bühnen dulden, haben neben der verwirkten Strafe die Entzichung der Konzession nach §5. 71 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 zu gewärtigen. Auch schützt den Theater-Unternehmer die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß nicht gegen die Entziehung der Konzes⸗ sion, wenn aus der Wahl der zur Aufführung gebrachten Stücke

und bei Ertheilung der Konzession vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. §. 15. Um jede Störung in den Vorstellungen der König—

lichen und konzessionirten Theater zu vermeiden, tritt diese Verord⸗

nung erst am 1. August d. J. in Kraft, und behält es bis dahin bei dem bisher üblichen Verfahren sein Bewenden. Wenn vom 1. August d. J. ab auf einer Königlichen oder konzessionirten Bühne

veranlaßt sieht, die Erlaubniß zurückzunehmen. Berlin, den 10. Juli 1851. Königliches Polizei-Präsidium.

Dell zei⸗- Verordnung über öffentliche Zustbarkeiten.

Auf Grund der §§5. 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 8. J. über die Polizei⸗Verwaltung und des 8. 10 d

des Allgemeinen Landrechts verordnet das Königliche Polizei— Piäsidium für den engeren und weiteren berliner Polizei ⸗Bezirk, was folgt:

S. 1. Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Königlichen Polizei⸗ Präsidiums darf keine öffentliche Lustbarkeit irgend einer Art (Ball, Tanzmusik, Redoute, Maskerade, Konzert, Theater und Aehnliches)

veranstaltet werden.

§8. 2. Für Konzerte und Tanzlustbarkeiten, mit Ausnahme der Redouten und Maskeraden, muß diese Erlaubniß bei dem Polizei⸗ Lieutenant desjenigen Reviers, in welchem die Lustbarkeit startfinden soll, für alle übrigen öffentlichen Lustbarkeiten aber bei dem Polizei⸗ Präsidium unmittelbar nachgesucht werden.

8. 3. Wird die öffentliche Lustbarkeit in dem weiteren Polizei⸗ Bezirke Leranstaltet, so ist bei Nachsuchung der polizeilichen Erlaub— niß die Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beizubringen, daß diese gegen die beabsichtigte Lustbarkeit nichts zu erinnern hat.

S. 4. Wenn die poltzeiliche Erlaubniß an gewisse Bedingun— gen geknüpft ist, so müssen diese seitens des Unternehmers streng inne gehalten werden.

8. 5. Den mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Lustbarkeit beauftragten Beamten müssen angemessene Plätze in dem Lokale unentgeltlich eingeräumt werden. Der Unternehmer muß den Beamten auf Erfordern jede auf die Lustbarkeit bezügliche Aus— kunft ertheilen. Der Unternehmer und jeder Theilnehmer muß den Anordnungen der Aufsichtsbeamten unweigerlich und bei Ver—

meidung von Zwangsmaßregeln und gesetzlicher Bestrafung Folge

leisten.

veranstaltet oder die bei der Genehmigung gestellten Bedingungen

nicht einhält oder überschreitet, wird, außer der nach den Straf⸗ gesetzen etwa verwirkten Strafe, mit Geldbuße von Einem bis Zehn Thalern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigem Ge—

fängniß bestraft. Gast⸗ und Schankwirthe, in deren Lokalen öffent—

liche Lustbarkeiten ohne polizeiliche Erlaubniß stattfinden, ingleichen

diejenigen, welche sich wiederholter Uebertretungen dieser Berord— nung schuldig machen, haben die Nichtverlängerung ihrer Konzession, nach Umständen auch deren sofortige Entziehung in Gemäßheit des

§. 71 der Allgemeinen Gewerbe⸗ Ordnung vom 17. Januar 1845

zu gewärtigen.

e, , wn Königliche Polizei⸗Präsidium behält sich den Er⸗ laß besonderer Vorschriften für einzelne Arten von öffentlichen Lust⸗

barkeiten vor.

8. 8. Die Verordnung vom 2. März 1844 (Amtsblatt 1844 Stück 11 Seite 57 Berliner Intelligenzblatt vom 12. März 1814

Nr. 62) ist aufgehoben. Berlin, den 10. Juli 1851. Königl. Polizei⸗Präsidium.

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Königliche Schauspiele.

Sonnabend, den 19. Jult, sind die Königlichen Theater ge⸗

schlossen.

Sonntag, 20. Juli. Im Opernhause. Mit Allerhöchster Hen chmigung und aufgehobenem Abonnement: Gastvorstellung der königsberger Opern-Gesellschaft, und zwar: Doktor und Apotheker, . Vorher: Die Hochzeitsreise, Lustspiel in 2 Alten, von R. Benedix. Zum

komische Dper in 2 Akten. Mustt“ von Dittersdorf.

§. 5. Wer ohne Genehmigung eine öffentliche Lustbarkeit

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Schluß der Vorstellung: Solotanz: 1) Pas de deux, ausge- führt von Frl. Köbisch, Solotänzerin des National⸗Theaters zu Amster dam, und Hrn. Gasperini. 2) Cracovienne, ausgeführt von , . z

eine Preise: Fremden-Loge 2 Rt lr., erste . kon daselbst, inkl. der . 262 nt le, 6 chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet-Loge und Proscenium

des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr. dr oder aus seinem sonstigen Verhalien der Mangel der erforderlichen 9 gr., ritter Rang

ö daselbst 127 Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheater 3 Sgr.

Die resp. Abonnenten wollen ihre Billets bis heute, Sonnabend, den 19. X. M., Mittags 1 Uhr, abholen lassen.

Im Schauspielhaufe. 115te Abonnements-⸗-Vorstellung: Deborah, Volks -Schauspiel in 4 Aufzügen, von S. H. Mosenthal. (Frau

Hebbel: Deborah.) ein bereits vor dem 1. August d. J. aufgeführtes Stück wiederholt wird, so findet auf diese Wiederholungen der §. 9 Anwendung. Die Aufführung derartiger Stücke in unveränderter Form ist mik- hin so lange gestattet, bis das Königliche Polizei-Präsidium sich

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- Cours Her Herliner HBänrse, vorm 18. Juli 181.

I ecliaselß- CoOnrse Ereuss. Courant.

vom 17. Juli 1851. Brief. Geld.

,,,, FI. Kurz. . 1112 Hamburg w 300 Mb. 150

9 300 Mk. 2 Mt. 1 1497

d LLst. 6 19 DJ K 80 , S6 Augsburg wd 1 212 101 d 100 Thlr. 2 Mt. 99 Leipzig in Courant im 14 . Tage 99 993 J 106 Thlr. 2 Mt. ; 99 Frankfurt à. M. südd. VW. ... 1 56 14 Petersburg 100 8RblI. oc ö. 3 105

Fam es- C νέ j Brie⸗ 6 P 18. Juli 1851. 3 Brief. veld. Gem.

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Preuss. Ereiwillige Anleihe, dito Staats- Anleiie von 1850 Staats- Schuld- Scheine .. k Oder-Dei- h- Bau- Obligationen. . ..... J Prämienscheine der Seehandlung à St. 50 Thlr. Kur- und deumärkisch'e Schuldvers- hreibungen, Berliner Stadt Obligationen dito dito VWoestpreussische Pfandbriefe.

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Friedrichsd'or.. . J Lndere Goldmünzen à 5 Thlr.. ..

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HB e RIH. den 18. Juli 1851

Preuss. Courant ief. Geld. Gem. Aachen-Däüsseldorfer ... Bergisch- Märkische ; dito Hryioritiüiis-- RJ dito Prioritäts-... 4 Berlin-Ham burger .. ... ... dito Prioritãäts- dito dito Berlin- Pois dam- Magdeburger . .... 2 dito Prioritäts Obligat. dito dito 5 dito dito Lit. D. Berlin-Stettiner ... ö dito Prioritäts- Oblig. . . .. Cöln- Mindener .... wd dito Prioritäts- Oblig a dito dito II. Em. Düsseldorf Elberfelder. ..... . dito Prioritäts-. Magdeburg - Halberstãdter. .. 6 dito Prioritäis-. Magdeburg Wittenberge ⸗5—' w dito Prioritãts·

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