1851 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

wird indessen die Befugniß der Gesellschaft, über di en nr Höhe und . des im neuen §. . 3. und im neuen §. 27 dieses Nachtrags erwähnten Reserve fonds Be⸗ schlüsse zu fassen und die zur Sicherung der Unternehmung und bes regelmäßigen Betriebes zu machenden, auf

ue g. 2) urückwirkenden Ausgaben völlig selbstländig fizn.

setzen, soweit diese Befugniß nicht chen durch ,, Bestimmungen beschränkt ist (6. 24 Tes preußischen. 66. vom 3. Rovember 1838), weder ausgescklossen noch beschränkt. An die Stelle des §. 27

S ts tritt folgender neuer 8. g. J des Unternehmens nach dem neuen S. 23 zurückzulegende Reservefonds ist zur Deckung der nicht aus dem regelmäßigen Etat zu bestreitenden außerordentlichen und der periodisch wiederkehrenden größeren Ausgaben bestimmt. Zu diesen Ausgaben gehören namentlich die Ergänzung und Erneuerung des Oberbaus, größere Reparaturen und Neubauten von Brücken und Gebäuden, so wie alle Verwendungen für die Bahn oder den Betrieb, welche durch außerordentliche Zufälle oder Ereignisse veranlaßt werden; nicht aber die Ergänzung und n rung der Betriebsmittel und die laufende Unterhaltung der n nebst allem Zubehör, al g vielmehr vorweg aus der Betriebs-Ein— bestreiten sind. a,. . . nach den Bestinmungen Tes neuen §. 23 zurückzulegende Quote darf in der Regel alljährlich na, weniger als Prozent und nicht mehr als 1 Prozent des zu 1

.

illkonen Thaler angenommenen Gesammt-Anlage-Kapitals, als . . als 906,000 Rthlr. und nicht mehr als 140, 09) Rthlr. betragen. Es treten jedoch hierbei folgende Medificationen ein: 1) Sobald der Reservefonds die Höhe von 501,090 Rthlrn. er⸗ reicht hat, unterliegt die Bestimmung, daß mindestens jähr⸗ lich 90, 000 Rthlr. zum Reservefonds zu legen seien, alljähr⸗ lich einer Prüfung der Verwaltungs Vorstände unter spezieller

88 und Corporationen müssen sich über ihr Recht zur Vertretung aus⸗ weisen und können den General-Versammlungen, auch ohne persön⸗ lich Actionaire zu sein, beiwohnen. ;. Vie Regierungen, welche die Actien Littr. 9. n, , . t aa haben werden durch Kommissarien vertreten, in dere mmisso⸗ 3 en , , , der an, für welche sie zu stimmen berechtigt sind, ausgedzückt ist. Zusatz zu

Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Re— gierungen dahin, ob die ebige Summe oder welche andere zum Reservefonds zurückzulegen sei, wobei jedoch die Summe

von 50, 000; Rthlr. als Minimum festzuhalten ist. Indeß bleibt es für die Betriebejahre 1850 und 1851 den Gesellschasts— Vorständen überlassen, nur die Summe ven. 50, 000 Rthlrn. und, insofern der reine Ueberschuß der Einnahme über die Ausgabe noch unter der Summe von 106,000 Rthlr. bleiben sollte, nur die Hälfte dieses reinen Ueberschusses zum Reserve⸗ fonds zurückzulegen. 3 . . Mehr als 1,400,000 Rthlr. darf niemals als Reservefonds zurückgelegt werden. Was von der Ansammlung des Re⸗ servefonds gesagt ist, gilt auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner Bestimmung gemäß ganz oder theilweise ver⸗ wendet worden ist. . . 3) Derselbe wird zinsbar angelegt, jedoch in einer solchen Weise, daß das Kapital jederzeit ohne Aufenthalt flüssig gemacht werden kann. ; . Die davon aufko]mmenden Zinsen wachsen dem Reservefonds

witderum zu.

Zusatz zu

. 8 6

Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, bei künftiger Ausgabe neuer Dividendenscheine Talons zu ertheilen.

Abschnitt II.

Berfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.

A. General-Versammlungen.

An die Stelle des §. 33 tritt folgender neuer 8. 33. t

Bei der Berufung der General-Versammlung wird die Zeit und der Ot öffentlich bekannt gemacht werden (8. 58), wann und wo die Actien-Inhaber sich über den Besitz von Actien auszuweisen haben, um Eintrittskarten, die zugleich die Zahl der dem Vorzeiger zukommenden Stimmen bescheinigen und Billets zur freien Fahrt nach Ludwigslust in Empfang zu nehmen.

Es werden auch auf Vorzeigung von Depositalscheinen über bei öffentlichen Irstituten deponirte Actien Anmeldungen angenom— men und Stimmkarten und Billets zur freien Fahrt verabfolgt.

Nur die Inhaber von mindestens 5 Actien können in der Ge⸗ neral-Versammlung eischeinen und haben ein Stimmrecht für je 5 Actien mit einer Stimme. l

Die Regierungen, welche die Actien Littr. B- übernommen haben, können ihr Slimmrecht nur mit Einer Stimme für se 10 ber in ihrem Besitze befindlichen Actien aus ühen,

Vormünder, Kuraloren, Repräsentanten öffentlicher Anstalten

6 §. 75 Die Bestimmungen unter 1 und 2 dieses Paragraphen werden

verändert wie folgt:

1) Die Zahl der in der General-Versammlung vertreten gewe⸗ senen Actien (neuer 8. 33), welche nach den abzugebenden Stimm -Certifikaten kerechnet wird; ;

2) das Resultat der Abstimmung über jeden zur Berathung und Beschlußnahme gebraten Gegenstand. Vieses Resultat ist jeden⸗ falls noch in der General-Versammiung bekannt zu machen. An die Stelle des

§. 36

tritt folgender veränderter Paragraph;

In den ordentlichen General-Versammlungen jeken Jahres

müssen vorgelegt werden:

1) der vetalllirte gedruckte Verwallungs-Eiat Voranschlag) .

das begonnene Verwaltungsjahr, welcher überdies then ghtens 14 Tage vor der General-Versammlung bei den Büre aux der Directions-Deputationen unentgeltlich in Empfang ge 1ommen werden kann; . 6 r Bericht des Aus schusses über seine Thätigkeit, so wie der Bericht der Direction über die Verwaltung des verflossenen Jahres und die daruber von dem Ausschusse etwa gemachten Bemerkungen; . 66 , nn , des vergangenen Jahres mit denjenigen von dem Ausschusse gemachten Erinnerungen, welche von der Direction nach dem Ermessen des Ausschuses unerledigt ge⸗ blieben sind. Die General-Versammlung hat zu beschließen, welche dieser Erinnerungen gegen die Direction weiter ver folgt werden sollen. . .

4) Sind die Ergänzungswahlen für die ausgeschiedenen Mit glieder des Ausschuss's vorzunchmen und zwar nach den für diefe Wahlen im §. 45 gegebenen besonderen Normen.

Zusatz zu 8 66 Die Bestimmung unter 1 dieses Paragraphen lautet nunmehr zie folgt: . . ö . die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft ö 3. im zweiten Satz des §. 4 bezeichneten entfernteren 3zwecte derselben, jedoch können derartige Anträge, ohne, vorgängig spezielle Zustimmung der dei den Actien Littr. B. , ten Regierungen, nicht an die General-Versammlung gebrach werden. An die Stelle des §. 38

tritt folgender neuer §. 38.

. . . 6. 6 8a . . . . Außer den im vorigen Paragraphen den General-Versamm

lungen ausdrücklich vorbehaltenen Gegenständen und Angelegenhri⸗ ten * soll den Actien-Inyhabern Gelegenheit gegeben werden, Vor⸗

schläge zur Beschluß nahme an die General⸗ Versammlung ,, zu lassen, und zwar ist jeder Inhaber von 5 Actien solche Vor- schläge zu stellen berechtigt. Dies kann jedo ; 5 2 . e fit ji hrlichen General-Versammlungen 1nd .

2) 9 dann geschehen, wenn der desfallsige mit, Gründen i. sehene Antrag spätestens in dem der ordentlichen General⸗ Versammlung zunächst vorangehenden Monat März dem ; sse eingereicht wird. . n, ,. den Antrag zur Vorlage an die ke, ,

Versammlung gecignet, so wird derselbe als Gegenstand der 33

rathung in die Einladung zur nächsten General, Ve sammlun 6.

genommen. Ist dies nicht de Fall und wellen aich . 3.

Antragsteller bei dem abschläglichen Vescheide nicht ee, en. ö.

können sie oder er verlangen, daß in der bevorstchenden General—

ze äber die Frage: , n

JJ nächsten ordentlichen orer in .

außerordentlichen General⸗ BVersammlung zur Sprache und eventuell zur Entscheidung gebracht merten . . ein Beschluß gefaßt werde. Wird Jann . na neger n , n . gi. neral-Versammlung beliebt, so hat der Aueëschuß dieselbe vor Ab— lauf von zwei Monaten zu berusen—

2 6 15 1rr. B hei⸗ Den Regierungen, welche, sich bei den Actien Littr. B. bethei

ligt haben, bleibt es jederz ir vorbehalten, Gegenstände in der

General-Versammlung zur Berathung und Beschlußnahm. i , nn. zu lassen; jedoch werden sie kem Ausschusse davon so zeitig Anzeigt

89

machen, daß bei der Einladung zur General-Versammlung darauf Rücksicht genommen werden kann.

B. Der Ausschnuß.

An die Stelle des §. 39 tritt folgender neuer §. 39.

Die Gesammtheit der Actionaire wird durch einen von der General⸗Versammlung aus der Zahl der Actionaire gewählten Ausschuß von 30 Mitgliedern vertreten, von denen immer 12 in Preußen, 12 in Hamburg, dem beiderstädtischen Gebiete, oder Lauen— burg und 6 in Mecklenburg-Schwerin wohnhaft sein müssen. Die Ausschuß-Mitglieder haben alsbald nach ihrer Erwählung fünf Actien für die Dauer ihrer Function zu deponiren.

Dieselben verwalten ihr Amt unentgeltlich, erhalten aber für die in ihrer amtlichen Eigenschaft im Interesse der Gesellschaft zu unterne hmenden Reisen Diäten.

Das erste Alinea des §. 40 fällt fort.

An die Stelle der S§. 42, 43, 44 und 46 treten folgende neue

Paragraphen: §. 42.

Die Amtsdauer der Ausschuß-Mitglieder ist auf drei Jahre festgestellt. Alljährlich zur General-Versammlung scheiden, dem Amtsalter nach, von den berliner und hamburger Mitgliedern je vier, von den mecklenburger Mtgliedern aber zwei aus dem Aus- schusse aus, und werden sodann die Ergänzungswahlen nicht nur für diese regelmäßig Ausscheidenden, sondern auch für die im Laufe

des Jahres etwa eingetretenen außerordentlichen Erledigungen vor—

genommen. Diejenigen Personen, denen bei der Wahl die meisten

Stimmen zufallen, treten für die regelmäßig ausgeschiedenen Mit—

glieder auf drei Jahre in den Ausschuß ein, diejenigen aber, die demnächst die meisten Stimmen erhalten haben, werden als an die Stelle der außer der Reihe Ausgeschiedenen erwählt angesehen und haben ihr Amt nur so lange zu verwalten, als diese Letzteren noch

in demselben zu verbleiben gehabt haben würden. §. 43.

Sollte sich im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder durch außerordentliche Vakanzen dergestalt vermindern, daß in der berliner und hamburger Abtheilung nicht mehr je acht und in der mecklenburger Abtheilung nicht mehr vier Mitglieder übrig bleiben vergleiche den neuen §. 39), so hat sich der Ausschuß durch von ihm vorzunehmende Wahlen einstweilen, bis zur nächsten ordent-⸗ lichen General-Versammlung eintretender, statutenmäßig dazu geeig- neter Mitglieder auf die obgedachte Zahl von beziehungsweise acht,

acht und vier Mitgliedern selbst zu ergaͤnzen.

§. 44 Behufs der von der ordentlichen General-Versammlung vor—

zunehmenden Ergänzungswahlen des Ausschusses schlägt dieser,

sedoch ohne Beschränkung der Wahlfreiheit, die doppelte Anzahl

der zu Wählenden vor, mithin für Berlin und Hamburg je 8 und für Mecklenburg 4 Kandidaten (neuer 5. 39), außerdem aber für jede in den Abtheilungen etwa eingetretene außerordentliche

Vakanz 2 fernere Kandidaten. Die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Die gedruckte Kandidatenliste wird jedem stimmberechtigten Actionair, der sich zum Eintritte in die General-Versammlung aus—

gewiesen hat, eingehändigt.

Jeder Stimmberechtigte hat die Hälfte der in jeder Abthei⸗

lung verzeichneten Namen zu streichen und ertheilt hierdurch den

Kandidaten, deren Namen undurchstrichen bleiben, die ihm zukom⸗

mende Zahl von Stimmen.

Den Stimmberechtigten ist es indessen gestattet, an die Stelle der für jede Abtheilung vorgeschlagenen Kandidaten andere zu setzen, die jedoch in demselben Staatsgebiete wohnhaft sein müssen.

Diese Listen sind, sobald in der General-Versammlung zur Wahl geschritten wird, dem Richter oder Notar zu übergeben,

welcher das Protokoll in der General-Versammlung führt.

Kandidaten-Listen, auf welchen weniger als die Hälfte der Namen in jeder Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimm-

zählung nicht berücksichtigt.

Diejenigen Personen, welche in den betreffenden Abtheilungen die verhältnißmäßig größte Stimmzahl erhalten haben, sind zu e Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das von dem protokollirenden Richter oder Notar zu

Mitgliedern des Ausschusses gewählt.

ziehende Loos. 8. 45.

Die Ermählten haben sich über die Annahme der Wahl inner- halb 8 Tagen zu entscheiden. Lehnen einer oder mehrere der Er- wählten die Wahl ab, so sind derjenige oder diejenigen, welche in den betreffenden Abtheikungen nächst den Erwählten die meisten

Stimmen erhalten haben, als zu Ausschußmitgliedern erwählt anzu⸗ sehen und einzuberufen.

§. 46 wird mit einem Zusatze versehen, wie folgt:

Die Direction hat demnach in allen Angelegenheiten, die in diesem Statute nicht ausdrücklich ihrer alleinigen Behandlung und Beschlußnahme zugewiesen sind, die Entscheidüng des Ausschusses als Richtschnur ihrer Handlungsweise anzusehen.“

An die Stelle des

§. 47 tritt folgender neuer Paragraph: Zu den ausschließlichen Rechten und Pflichten des Ausschusses gehört: ö

1) Die Feststellung des Bauplanes für die Bahn und Zubehör soweit derselbe noch nicht ausgeführt sein möchte, nach den don der Direction vorzulegenden vollständigen Zeichnungen und Anschlägen; so wie die Genehmigung etwalger späterer Ab— weichungen von denselben und die Genehmigung der künftig erforderlich werdenden Neu- und Veränderungsbauten, gleich⸗ falls nach den von der Direction vorzulegenden Zeichnungen und Anschlägen. Die Genehmigung der Reparaturbauten ist nur erforderlich, wenn dieselben einen Aufwand von 1000 Rthlr. preuß. Courant übersteigen.

Mehrere Reparaturen an einem und demselben Bauwerke

sind zusammen zu rechnen. Bauten und andere Einrichtun⸗

gen, die nur zur Verschönerung dienen, unterliegen, ohne

Rucksicht auf den Kostenbetrag, der Genehmigung? des Aus⸗

schusses (neuer 8. 53). Uebersteigt der Betrag einzelner

Neu- oder Veränderungsbauten die Summe von 20 00 Rthlr.

preuß. Courant, so ist außerdem die spezielle Genehmigung

der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen einzu⸗ holen.

Die Genehmigung und Feststellung des innerhalb der ersten

beiden Monate jeden Jahres von der Direction vorzulegen⸗

den allgemeinen Voranschlags für die Gesammtausgabe (Ver— waltungs-Etats) des laufenden Jahres; so wie des von der

Direction jährlich im Dezember für das nächste Jahr vorzu—

legenden Personal-Etats. Gleichzeitig mit der Vorlage der

Etats an den Ausschuß sind diefelben' an die bei den Actien

Li(tr. B. betheiligten Regierungen mitzutheilen.

Die Feststellung des jährlichen Reinertrags und der Divi—

dende, so wie der zum Reservefonds zurüdczulegenden Quote,

jedoch unter spezieller Genehmigung der bei den Actien Littr

. betheiligten Regierungen. .

Hir Bewilligung der Verwendungen aus dem Reservefonds.

Verwendungen aus dem Reservefonds, welche nicht zu den

periodisch wiederkehrenden gehören, bedürfen jedoch der spe⸗

ziellen Genehmigung der bel den Actien Littr. B. betheiligten

Regierungen. ö

Die Berufung der General-Versammlung, so wie die Vor—

prüfung und Feststellung der in derselben vorzubringenden

Angelegenheiten. !

Die Genehmigung bei Veränderungen des Fahrplans, des

Tarifs (88. 29 und 32 des preuß. Eisenbahn-Gesetzes

vom 3. November 1838), der Transport- und Bahngelder

für Personen und Sachen, jedoch ist der Ausschuß verpflich⸗ tet, die Zustimmung der bei den Actien Littr. B. betheiligten

Regierungen einzuholen. ö

Die Genehmigung:

a) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs- und anderen Behörden. Uebersteigt ein solcher Vertrag einen Belauf oder ein Interesse von 20,000; Rthlr. preuß. Cou— rant, so ist derselbe den bei den Actien Littr. B. bethei— ligten Regierungen fördersamst mitzutheilen;

b) der von der Direction vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieferungs- oder sonstigen Verträge, welche ein Interesse oder einen Werth von mehr als 1000 Rthlr. preuß. Cour. betreffen;

c) der Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel bildenden Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Bau⸗ und Handwerks-Arbeiten oder bei allen anderen Anschaffungen und Einrichtungen, welche einen Werth von 1000 Rthlr. preuß. Courant übersteigen (8. 53 Nr. 5 und 15).

8) Die Befugniß zur Bewilligung von Gratificationen und Re— munerationen, jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung der Regierungen, welche die Actien Liltr. B. übernommen haben, einzuholen, sobald die Gratificationen oder Remunera— tionen die Summe von 200 Rthlr. preuß. Cour. übersteigen. Die Revision, Prüfung und endliche Genehmigung der in den ersten zwei Monaten eines jeden Jahres von der Direc— tion vorzulegenden Verwaltungs-Rechnung des vergangenen Jahres, wozu der Ausschuß besondere Revisoren abzuordnen befugt ist, das Moniren derselben, so wie die Decharge der

*

Direction. Die mit dieser Reviston, woran kommissarisch Theil